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{'item': 'LVwG-AV-228/001-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.03.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-228/001-2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch den Einzelrichter Dr. Becksteiner über die mit 22.02.2018 datierte Säumnisbeschwerde von Frau A (***, ***) nachfolgendenDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch den Einzelrichter Dr. Becksteiner über die mit 22.02.2018 datierte Säumnisbeschwerde von , Frau A (***, ***) nachfolgenden BESCHLUSS:

  1. Die Säumnisbeschwerde wird zurückgewiesen.
  2. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG wird für nicht zulässig erklärt.Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG wird für nicht zulässig erklärt. Rechtsgrundlagen: §§ 8, 28 und 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraphen 8, 28 und 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Begründung: Mit Schriftsatz vom 22.02.2018 hat die Antragstellerin den Antrag auf Übergang der Entscheidungszuständigkeit vom Magistrat St. Pölten auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beantragt und begründend ausgeführt, dass ihr mit Bescheid vom 03.03.2017 Mindestsicherung gewährt worden sei. Damals wäre das Pflegegeld, das sie für einen nahen Angehörigen bezieht, noch auf die Mindestsicherung angerechnet worden. Mit September 2017 habe sich jedoch die Rechtslage geändert und die Behörde dürfe ihr das Pflegegeld ab diesem Zeitpunkt nicht mehr auf die Mindestsicherungsleistung anrechnen. Die Behörde hätte daher bereits im September (gemeint offensichtlich: September 2017) einen neuen Bescheid ausstellen und die Änderungen berücksichtigen müssen. Gemäß § 21 Abs. 1 NÖ MSG seien bei relevanten Änderungen – die jährliche Anpassung der Richtsätze wären dabei nicht gemeint, neue Bescheide auch bei Gesetzesänderungen rückwirkend zu erlassen. In diesem Zusammenhang wird auch auf diverse höchstgerichtliche Entscheidungen verwiesen.Die Behörde hätte daher bereits im September (gemeint offensichtlich: September 2017) einen neuen Bescheid ausstellen und die Änderungen berücksichtigen müssen. Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, NÖ MSG seien bei relevanten Änderungen – die jährliche Anpassung der Richtsätze wären dabei nicht gemeint, neue Bescheide auch bei Gesetzesänderungen rückwirkend zu erlassen. In diesem Zusammenhang wird auch auf diverse höchstgerichtliche Entscheidungen verwiesen. Da seit September 2017 das Pflegegeld auf die Mindestsicherung nicht mehr angerechnet werden dürfe, hätte sie ab September deutlich mehr Mindestsicherung erhalten können. Die Behörde sei daher verpflichtet, einen neuen Bescheid auszustellen, wobei das Pflegegeld eben nicht mehr berücksichtigt werden dürfe. Die Behörde treffe daher die ausschließliche Schuld, da die Behörde auf ihre Hinweise nicht reagiert habe. Beantragt wurde der Übergang der Zuständigkeit auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sowie die zu wenig gewährte Mindestsicherung nachträglich auszubezahlen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht nach Einsicht in den vom Magistrat der Landeshauptstadt St. Pölten beigeschafften Verwaltungsakt von folgendem Sachverhalt aus: Frau A hat mit Datum 22.02.2017 einen Antrag auf Zuerkennung von Leistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz gestellt. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der Bürgermeister der Landeshauptstadt St. Pölten als Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid vom 03.03.2017, ***, dem Antrag stattgegeben und sowohl für Frau A als auch deren Sohn B Leistungen im Rahmen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zuerkannt. Mit schriftlichem Antrag vom 30.01.2018 hat Frau A einen Antrag auf Anpassung bzw. Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 03.03.2017 gestellt und diesen im Wesentlichen damit begründet, dass aufgrund einer Rechtsänderung Pflegegeld für das Einkommen nicht mehr gewertet werden dürfe. Aufgrund dieses Antrages wurde seitens des Bürgermeisters der Landeshauptstadt St. Pölten mit Schreiben vom 12.02.2018 Frau A mitgeteilt, dass aufgrund einer Gesetzesänderung nicht in bestehende Bescheide eingegriffen werden dürfe. Dagegen hat Frau A mit Datum 22.02.2018 einen als Beschwerde bezeichneten Schriftsatz eingebracht und damit argumentiert, dass das Schreiben vom 12.02.2018 als Bescheid gewertet werden müsse. In weiterer Folge hat der Bürgermeister der Landeshauptstadt St. Pölten mit Bescheid vom 06.03.2018 die Anträge vom 30.01.2018 und 22.02.2018 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid hat Frau A abermals mit Schriftsatz vom 16.03.2018 Beschwerde erhoben.In weiterer Folge hat der Bürgermeister der Landeshauptstadt St. Pölten mit Bescheid vom 06.03.2018 die Anträge vom 30.01.2018 und 22.02.2018 wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid hat Frau A abermals mit Schriftsatz vom 16.03.2018 Beschwerde erhoben. Dieser Sachverhalt stützt sich auf die unbedenkliche Aktenlage. In rechtlicher Hinsicht ist der festgestellte Sachverhalt wie folgt zu beurteilen: Gemäß § 8 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von 6 Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, indem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von 6 Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, indem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Aufgrund dieser unmissverständlichen gesetzlichen Bestimmung ist klargestellt, dass Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde die Säumnis einer Behörde trotz Vorliegens eines Antrages ist. Liegt hingegen ein Untätigsein in einer Angelegenheit vor, in der die Behörde von Amts wegen tätig werden muss, so ist eine Säumnisbeschwerde generell unzulässig. Im gegenständlichen Fall hat Frau A mit Datum 30.01.2018 einen Abänderungsantrag hinsichtlich des ursprünglichen Bewilligungsbescheides vom 03.03.2017 eingebracht. Über diesen Antrag hat der Bürgermeister der Landeshauptstadt St. Pölten als Bezirksverwaltungsbehörde jedoch mit Bescheid vom 06.03.2018 entschieden und den Antrag zurückgewiesen. Damit liegt eine Säumigkeit jedenfalls nicht vor, da über den gestellten Antrag entschieden wurde. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass mit dem Zurückweisungsbescheid vom 06.03.2018 dem Begehren von Frau A nicht entsprochen wurde. Schließlich kann die inhaltliche Richtigkeit des Zurückweisungsbescheides mit gesonderter Beschwerde bekämpft bzw. einer Überprüfung zugeführt werden und wurde dies auch durch die mittlerweile mit Datum 16.03.2018 eingebrachte Beschwerde getan. Über diese Beschwerde vom 16.03.2018 wird gesondert zu entscheiden sein. Mit gegenständlicher Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes ist lediglich über die eingebrachte Säumnisbeschwerde vom 22.02.2018 zu entscheiden. Aufgrund der dargelegten Rechtslage sowie des erlassenen Bescheides auf Zurückweisung des Abänderungsantrages liegt jedenfalls eine Säumigkeit nicht vor (und würde eine Säumnis auch bei Nichterlassung des Zurückweisungsbescheides aufgrund der noch nicht abgelaufenen Entscheidungsfrist derzeit noch gar nicht vorliegen), weshalb die Säumnisbeschwerde spruchgemäß zurückzuweisen war. Die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG war nicht zuzulassen, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, ebenso wenig ist von fehlender oder divergierender Judikatur auszugehen. Somit ist nur die außerordentliche Revision zulässig.Die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG war nicht zuzulassen, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, ebenso wenig ist von fehlender oder divergierender Judikatur auszugehen. Somit ist nur die außerordentliche Revision zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.228.001.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.