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{'item': 'LVwG-AV-523/005-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.03.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-523/005-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) erkennt durch den Senatsvorsitzenden Mag. Christian Gindl, den Berichterstatter Dr. Klaus Vazulka, den Richter Mag. Franz Kramer und die fachkundigen Laienrichter Ing. Roland Nagl und Josef Taferner über die Beschwerde von A, ***, ***, gegen den Bescheid der NÖ Agrarbezirksbehörde (NÖ ABB) vom

  1. November 2017, ***, Spruchpunkt I, zu Recht:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) erkennt durch den Senatsvorsitzenden Mag. Christian Gindl, den Berichterstatter Dr. Klaus Vazulka, den Richter Mag. Franz Kramer und die fachkundigen Laienrichter Ing. Roland Nagl und Josef Taferner über die Beschwerde von A, ***, ***, gegen den Bescheid der NÖ Agrarbezirksbehörde (NÖ ABB) vom
  2. November 2017, ***, Spruchpunkt römisch eins, zu Recht:
  3. Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 24 Abs. 4, 28 Abs. 1 und 2, 33 Abs. 1, 3 und 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraphen 24, Absatz 4, 28, Absatz eins und 2, 33 Absatz eins, 3 und 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VGArtikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG Entscheidungsgründe:
  5. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid der NÖ ABB vom 14.11.2016, ***, wurden im Zusammenlegungsverfahren *** der Zusammenlegungsplan (neu) sowie Ergänzungen des Besitzstandsausweises und Bewertungsplans durch Auflage erlassen. Eine Verständigung von der Auflage erging auch an die nunmehrige Beschwerdeführerin, konnte aber an der Abgabestelle nicht zugestellt werden. Diese wurde daher am 31.10.2016 (erster Tag der Abholmöglichkeit) hinterlegt, eine Verständigung über diese Hinterlegung in das Hausbrieffach eingelegt. Am
  6. Oktober 2017 wurde diese Hinterlegungsanzeige der NÖ ABB vorgelegt, welche in der Folge die Verständigung über die Bescheidauflage ausfolgte. Am
  7. Oktober 2017 stellte die Partei A einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die versäumte Beschwerdefrist gegen den/die genannten Bescheide. Begründend wurde ausgeführt: „Mit der gegenständlichen Verständigung der NÖ Agrarbezirksbehörde vom 27.10.2016 wurden die Parteien des Zusammenlegungsverfahren davon in Kenntnis gesetzt, dass der Zusammenlegungsplan samt Besitzstandausweis und Bewertungsplan zur allgemeinen Einsicht im Rathaus der Stadtgemeinde *** vom 14.11.2016 bis 26.11.2016 während der Amtsstunden zur Einsicht aufgelegt werden. Diese Verständigung konnte der Beschwerdeführerin nicht persönlich zugestellt werden, weshalb offensichtlich an der Abgabestelle eine Verständigung des Zustellers hinterlassen wurde. Zum Zeitpunkt der Hinterlegung waren jedoch Arbeiter im Hause der Beschwerdeführerin tätig, welche auch die Post samt Werbematerial aus dem Hausbrieffach entnommen haben. Dabei wurde die Verständigung von dem Zustellversuch des behördlichen Schriftstücks mit der restlichen Post bzw. dem Werbematerial vermischt und daher übersehen. Erst als die Beschwerdeführerin Anfang Oktober 2017 beabsichtigte Teile des Altpapiers zu entsorgen, ist ihr auch die Verständigung vom Zustellversuch zur Kenntnis gelangt. Deshalb hat sich die Beschwerdeführerin zuerst zur Post und in weiterer Folge zur NÖ Agrarbezirksbehörde begeben um dort die Verständigung, datiert vom 27.10.2016 zu beheben. Diese erfolgte am 09.10.
  8. Die Beschwerdeführerin hat daher von der Verständigung bzw. der Auflage des Zusammenlegungsplanes sowie des Besitzstandausweises und Bewertungsplanes erst durch die Übernahme der Verständigung am 09.10.2017 Kenntnis erlangt. Die Beschwerdeführerin war daher auch durch ein unabwendbares und unvorhersehbares Ereignis an der rechtzeitigen Beschwerdeführung gehindert. ln gegebenen Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass die Poststücke und Werbematerialien von der Beschwerdeführerin üblicherweise persönlich aus dem Hausbrieffach entnommen und durchgesehen werden. Lediglich aufgrund der Arbeiten und der Tatsache, dass die Verständigung schon zuvor mit dem Werbematerial vermischt und mit samt dem Werbematerial bei Seite gelegt wurde, konnte die Beschwerdeführerin von dem Zustellversuch nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen. Dabei handelt es sich jedoch um einen Vorgang, welcher auch gelegentlich einem sorgfältigen Menschen unterlaufen kann. Dies insbesondere, wenn man die Fülle der Werbematerialien bedenkt, welche gemeinsam mit den normalen Poststücken im Hausbrieffach abgelegt werden. Beweis: Einvernahme der Beschwerdeführerin und Wiedereinsetzungswerberin Es wird daher gestellt ANTRAG der Beschwerdeführerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die versäumte Beschwerdefrist gegen die im Zusammenlegungsverfahren *** (Gerichts- und Verwaltungsbezirk Hollabrunn) erlassenen Zusammenlegungsplan, den Besitzstandsausweis sowie den Bewertungsplan (Ergänzung) zu bewilligen.“ Zugleich wurde eine Beschwerde gegen den Zusammenlegungsplan und die Ergänzungen des Besitzstandsausweises und Bewertungsplans eingebracht. In der Folge erließ die NÖ ABB nachstehenden (auszugsweisen) Bescheid: „I. B e s c h e i d Die NÖ Agrarbezirksbehörde weist Ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom
  9. Oktober 2017 gegen die versäumte Beschwerdefrist gegen den Zusammenlegungsplan vom
  10. November 2016 als unbegründet ab. Rechtsgrundlage: § 33 Abs. 1 und 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG).Rechtsgrundlage: Paragraph 33, Absatz eins und 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG). …. B e g r ü n d u ng Die NÖ Agrarbezirksbehörde hat per
  11. November 2016 den Zusammenlegungsplan, der auch eine Ergänzung zum Besitzstandsausweis und Bewertungsplan enthält, erlassen und diesen Bescheid vom
  12. bis einschließlich
  13. November 2016 zur allgemeinen Einsicht aufgelegt. Darüber wurden Sie mittels Schreiben vom
  14. Oktober 2016 informiert. Diese Mitteilung wurde vom Zusteller für Sie hinterlegt und eine Verständigung darüber wurde am
  15. Oktober 2016 in Ihrer Abgabeneinrichtung eingelegt. Am
  16. Oktober 2017 haben Sie diese Verständigung über die Hinterlegung bei der NÖ Agrarbezirksbehörde vorgelegt und man hat Ihnen das Schreiben vom
  17. Oktober 2016 ausgehändigt. Am
  18. Oktober 2017 haben Sie einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die versäumte Beschwerdefrist eingebracht, im Wesentlichen mit der folgenden Begründung: Zum Zeitpunkt der Hinterlegung seien Arbeiter in Ihrem Haus tätig gewesen und diese hätten auch die Post samt Werbematerial aus dem Hausbrieffach entnommen. Dabei sei die Verständigung von dem Zustellversuch des behördlichen Schriftstücks mit der restlichen Post bzw. dem Werbematerial vermischt und daher übersehen worden. Erst als Sie Anfang Oktober 2017 beabsichtigten, Teile des Altpapiers zu entsorgen, sei Ihnen die Verständigung vom Zustellversuch zur Kenntnis gelangt. Daraufhin hätten Sie das Schriftstück am
  19. Oktober 2017 bei der NÖ Agrarbezirksbehörde behoben. Deshalb hätten Sie erst an diesem Tag von der Auflage des Zusammenlegungsplanes sowie des Besitzstandsausweises und Bewertungsplanes Kenntnis erlangt. Sie seien daher auch durch ein unabwendbares und unvorhersehbares Ereignis an der rechtzeitigen Beschwerdeführung gehindert gewesen. Poststücke und Werbematerialen würden üblicherweise von Ihnen persönlich aus dem Hausbrieffach entnommen und durchgesehen werden. Lediglich aufgrund der Arbeiten und der Tatsache, dass die Verständigung schon vorher mit dem Werbematerial vermischt und mitsamt dem Werbematerial beiseitegelegt worden sei, hätten Sie von dem Zustellversuch nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen können. Dies sei jedoch ein Vorgang, der auch gelegentlich einem sorgfältigen Menschen unterlaufen könne. Dies insbesondere in Anbetracht der Fülle an Werbematerialen, welche gemeinsam mit den normalen Poststücken im Hausbrieffach abgelegt werden würden. …. Zu Spruchpunkt I.Zu Spruchpunkt römisch eins. Die NÖ Agrarbezirksbehörde stellt folgenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt fest: Am
  20. Oktober 2016 wurde vom Zusteller eine Verständigung über die Hinterlegung des Schreibens vom
  21. Oktober 2016 in Ihrem Hausbrieffach eingelegt. Diese Verständigung wurde von Arbeitern, die in Ihrem Haus tätig waren, gemeinsam mit der übrigen Post entnommen. Die Verständigung wurde daraufhin mit der restlichen Post, die auch das Werbematerial enthielt, vermischt und blieb unbemerkt. Anfang Oktober 2017 sind Sie bei der beabsichtigten Entsorgung des Altpapiers wieder auf die Verständigung der Hinterlegung gestoßen. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und Ihren Ausführungen im Antrag auf Wiedereinsetzung. Die entscheidungsrelevante Rechtsnorm des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 138/2017, lautet wie folgt:Die entscheidungsrelevante Rechtsnorm des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 138 aus 2017,, lautet wie folgt: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 33.

(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Paragraph 33,
(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2)(…)
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. (…) Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. (…) Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4a)(…)
(5)Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt. Die NÖ Agrarbezirksbehörde hat wie folgt erwogen: Als „Ereignis“ im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGVG bringen Sie das Vermischen der Verständigung über die Hinterlegung mit der übrigen Post, die auch das Werbematerial enthalten hat, vor, woraufhin Sie die Verständigung übersehen haben. Durch die Versäumnis der vierwöchigen Beschwerdefrist erleiden Sie einen Rechtsnachteil, wenn Ihre Beschwerde als verspätet zurückgewiesen und der angefochtene Bescheid rechtskräftig wird. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde fristgerecht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, nämlich nach Übernahme der Verständigung über die Auflage des Zusammenlegungsplanes sowie der Ergänzung des Besitzstandsausweis und Bewertungsplans gestellt. Ihre Behauptungen innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist strecken den Rahmen für die Untersuchung der Frage ab, ob ein Wiedereinsetzungsgrund gegeben ist (vgl. zu alldem VwGH vom 23.05.2013, 2013/09/0062). Als „Ereignis“ im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG bringen Sie das Vermischen der Verständigung über die Hinterlegung mit der übrigen Post, die auch das Werbematerial enthalten hat, vor, woraufhin Sie die Verständigung übersehen haben. Durch die Versäumnis der vierwöchigen Beschwerdefrist erleiden Sie einen Rechtsnachteil, wenn Ihre Beschwerde als verspätet zurückgewiesen und der angefochtene Bescheid rechtskräftig wird. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde fristgerecht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, nämlich nach Übernahme der Verständigung über die Auflage des Zusammenlegungsplanes sowie der Ergänzung des Besitzstandsausweis und Bewertungsplans gestellt. Ihre Behauptungen innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist strecken den Rahmen für die Untersuchung der Frage ab, ob ein Wiedereinsetzungsgrund gegeben ist vergleiche zu alldem VwGH vom 23.05.2013, 2013/09/0062). Der Begriff des „minderen Grads des Versehens“ wird als „leichte Fahrlässigkeit“ im Sinn des § 1332 ABGB verstanden. Die Wiedereinsetzungswerberin darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihr nach ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (vgl. VwGH vom 23.11.2009, 2009/03/0089). Der Begriff des „minderen Grads des Versehens“ wird als „leichte Fahrlässigkeit“ im Sinn des Paragraph 1332, ABGB verstanden. Die Wiedereinsetzungswerberin darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihr nach ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben vergleiche VwGH vom 23.11.2009, 2009/03/0089). Wer darüber hinaus einen Wiedereinsetzungsantrag auf das Verschulden einer Hilfsperson stützt, hat schon im Wiedereinsetzungsantrag durch ein substanziiertes Vorbringen darzulegen, aus welchen Gründen ihn selbst kein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden trifft, etwa dass und in welcher Weise der Wiedereinsetzungswerber die erforderliche Kontrolle ausgeübt hat (vgl. VwGH vom
  1. Februar 1996, 95/08/0259, und vom
  2. Oktober 2009, 2008/09/0225). Sie haben nichts in die Richtung vorgebracht, dass Sie den Arbeitern hinsichtlich der Entnahme des Inhalts des Hausbrieffachs Vorgaben zum sorgfältigen Umgang damit gemacht haben bzw. diese Vorgaben erforderlichenfalls kontrolliert hätten. Wer darüber hinaus einen Wiedereinsetzungsantrag auf das Verschulden einer Hilfsperson stützt, hat schon im Wiedereinsetzungsantrag durch ein substanziiertes Vorbringen darzulegen, aus welchen Gründen ihn selbst kein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden trifft, etwa dass und in welcher Weise der Wiedereinsetzungswerber die erforderliche Kontrolle ausgeübt hat vergleiche VwGH vom
  3. Februar 1996, 95/08/0259, und vom
  4. Oktober 2009, 2008/09/0225). Sie haben nichts in die Richtung vorgebracht, dass Sie den Arbeitern hinsichtlich der Entnahme des Inhalts des Hausbrieffachs Vorgaben zum sorgfältigen Umgang damit gemacht haben bzw. diese Vorgaben erforderlichenfalls kontrolliert hätten. Im Falle eines mit Werbematerial angefüllten Postkastens hat die Durchsicht des Inhaltes des Postkastens besonders genau zu erfolgen, um nichts zu übersehen (vgl. VwGH vom
  5. April 2000, 2000/05/0054). Aus Ihrem Vorbringen ergibt sich nicht, dass Sie oder die von Ihnen beauftragten Arbeiter den Inhalt des Hausbrieffachs besonders genau durchgesehen hätten. Dies wird dadurch bestätigt, dass die Verständigung mit dem Werbematerial vermischt wurde und später beim Altpapier aufgefunden wurde. Auch kann die Durchführung von Arbeiten im Haus nicht als Entschuldigung dafür gewertet werden, dass der Verpflichtung zur sorgfältigen Durchsicht des Inhalts des Postkastens nicht nachgekommen wurde, zumal dafür (bis zum Ende der Rechtsmittelfrist am 27.12.2016) ausreichend Zeit gewesen ist Im Falle eines mit Werbematerial angefüllten Postkastens hat die Durchsicht des Inhaltes des Postkastens besonders genau zu erfolgen, um nichts zu übersehen vergleiche VwGH vom
  6. April 2000, 2000/05/0054). Aus Ihrem Vorbringen ergibt sich nicht, dass Sie oder die von Ihnen beauftragten Arbeiter den Inhalt des Hausbrieffachs besonders genau durchgesehen hätten. Dies wird dadurch bestätigt, dass die Verständigung mit dem Werbematerial vermischt wurde und später beim Altpapier aufgefunden wurde. Auch kann die Durchführung von Arbeiten im Haus nicht als Entschuldigung dafür gewertet werden, dass der Verpflichtung zur sorgfältigen Durchsicht des Inhalts des Postkastens nicht nachgekommen wurde, zumal dafür (bis zum Ende der Rechtsmittelfrist am 27.12.2016) ausreichend Zeit gewesen ist Aus all diesen Gründen trifft Sie ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden, weshalb Ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand spruchgemäß abzuweisen war.“
  7. Zum Beschwerdevorbringen: In der rechtzeitig erhobenen Beschwerde wurde (auszugsweise) wörtlich ausgeführt: „B e s c h w e r d e: Mit der angefochtenen Entscheidung wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die versäumte Beschwerdefrist gegen den Zusammenlegungsplan vom 14.11.2016 abgewiesen. Als Beschwerdegründe werden Rechtswidrigkeit ‚ infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht. I. zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften:römisch eins. zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften: Gerügt wird, dass die Verwaltungsbehörde erster Instanz maßgebende Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen hat, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Ergebnis gelangen müsste. Insbesondere sind auch die für die Beschwerdeführerin günstigen Umstände entsprechend zu berücksichtigen, was jedoch de facto nicht erfolgt ist. Ebenso wenig wurde die Beschwerdeführerin zu dem gestellten Wiedereinsetzungsantrag einvernommen. Die Verwaltungsbehörde erster Instanz hat dementsprechend im Zusammenhang mit dem gestellten Wiedereinsetzungsantrag kein wie immer geartetes Beweisverfahren durchgeführt. Der angefochtene Bescheid ist daher auch wegen der Verfahrensmängel rechtswidrig. II. zur Rechtswidrigkeit des Inhaltes:römisch zwei. zur Rechtswidrigkeit des Inhaltes: Seitens der Verwaltungsbehörde erster Instanz wird im gegebenen Zusammenhang ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin von der Auflage des Zusammenlegungsplanes, der Ergänzung zum Besitzstandsausweises und des Bewertungsplanes durch Schreiben vom 27.10.2017 informiert worden sei. Dieses Schreiben sei vom Zusteller hinterlegt und eine Verständigung von der erfolgten Hinterlegung per 31.10.2016 erfolgt. Die Beschwerdeführerin hat von der Tatsache, dass die Zustellung bzw. der Zustellversuch am 30.10.2016 erfolgt sein soll, erstmals durch die bekämpfte Entscheidung Kenntnis erlangt. Im gegebenen Zusammenhang wird jedoch darauf hingewiesen. dass die Verwaltungsbehörde erster Instanz schon aufgrund des Grundsatzes der objektiven Wahrheit zur amtswegigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes verpflichtet gewesen wäre. Von Seiten der Beschwerdeführerin wurde nicht die Behauptung ‚aufgestellt, dass die gegenständliche Postsendung von Arbeitern aus dem Hausbrieffach entnommen wurde, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass in diesem Zeitraum auch Arbeiten im Haus der Beschwerdeführerin durchgeführt wurden und — fallweise —- auch die Werbematerialien von Arbeitern aus dem Hausbrieffach entnommen wurden. Aufgrund der Fülle des Werbematerials ist dies immer wieder notwendig. wobei die Postsendungen sowie das Werbematerial von der Beschwerdeführerin selbst durchgesehen wurden bzw. werden. Jedenfalls aber dürfte die diesbezügliche Verständigung unter das Werbematerial gelangt sein, da dieses der Beschwerdeführerin erst zu einem deutlich späteren Zeitpunkt zufällig zur Kenntnis gelangt ist. Da zum damaligen Zeitpunkt auch in zeitlicher Hinsicht keineswegs geklärt war, wann von Seiten der Agrarbezirksbehörde ein dem Gesetz entsprechender Zusammenlegungsplan samt Besitzstandsausweis und Bewertungsplan erlassen wird, musste die Beschwerdeführerin auch nicht täglich mit der Zustellung allfälliger behördlicher Schriftstücke rechnen. Natürlich hat die Beschwerdeführerin - wie sonst auch – die j Poststücke entnommen und diese kontrolliert. Aufgrund der Vielzahl des Werbematerials ist jedoch offensichtlich die Verständigung vom unternommenen Zustellversuch zwischen das Werbematerial gelangt. Aufgrund dessen Aufmachung und der bunten Farbdrucke ist die Verständigung auch nicht weiter aufgefallen. Aus heutiger Sicht kann die Beschwerdeführerin datumsmäßig nicht mehr eingrenzen, ob zu diesem Zeitpunkt auch Arbeiter im Haus anwesend waren bzw. ob das Hausbrieffach von ihr persönlich oder einer dritten Person geöffnet wurde. Jedenfalls aber wurde die Post samt Werbematerial von der Beschwerdeführerin selbst durchgesehen, wobei offensichtlich die Verständigung vom Zustellversuch übersehen wurde. Entgegen der Auffassung der Verwaltungsbehörde erster Instanz handelt es sich dabei um ein unvorhersehbares Ereignis. welches auch einem sorgfältigen Menschen unterlaufen kann. Ein substantiierteres Vorbringen dazu, dass die Beschwerdeführerin kein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden trifft, ist de facto nicht möglich. Die Beschwerdeführerin hat - wie auch sonst immer - im gegenständlichen Zeitraum die Poststücke wie üblich durchgesehen und kontrolliert. Bis zum gegenständlichen Vorfall sind der Beschwerdeführerin auch sämtliche behördlichen Schriftstücke und Einschreiben zur Kenntnis gelangt. weshalb der Beschwerdeführerin auch kein über einen geringen Grad des Versehens hinausgehender Verschuldensvorwurf gemacht werden kann. Darüberhinausgehende Sorgfaltsanforderungen würden einerseits einen zu strengen Maßstab darstellen und andererseits das Wesen der Wiedereinsetzung völlig aushöhlen. Für die Beschwerdeführerin bestand - wie bereits oben ausgeführt - kein Anhaltspunkt, wann in zeitlicher Hinsicht mit der Neuauflage des Zusammenlegungsplanes etc. von Seiten der NÖ Agrarbezirksbehörde gerechnet werden kann. Das Übersehen der Verständigung vom Zustellversuch stellt ein einmaliges Ereignis dar, welches auch einem gewöhnlich sorgfältigen Menschen unterlaufen kann. Beweis: Einvernahme der Beschwerdeführerin. Es wird daher gestellt der A n t r a g,
  8. eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
  9. meiner Beschwerde Folge. zu geben und die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, dass meiner Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die versäumte Beschwerdefrist stattgegeben werden möge.“
  10. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das LVwG hat Einsicht genommen in den verwaltungsbehördlichen Akt und legt dessen unbedenklichen Inhalt seinem weiteren Verfahren zu Grunde.
  11. Beweiswürdigung: Das LVwG folgt in seiner Entscheidung den durchaus glaubwürdigen und nachvollziehbaren Abgaben der Beschwerdeführerin in der gegenständlichen Beschwerde als auch in dem Antrag auf Wiedereinsetzung selbst.
  12. Feststellungen: Auszugehen ist davon, dass die Verständigung von der Bescheidauflage mittels Rückschein an die nunmehrige Beschwerdeführerin an der Abgabestelle persönlich zugestellt werden sollte, sie jedoch am Zustelltag vom Zustellorgan nicht angetroffen wurde. Deshalb hinterließ der Zusteller, der unbestrittener Weise von einem regelmäßigen Aufenthalt der Empfängerin an der Abgabestelle ausging, eine Hinterlegungsverständigung und warf diese in das Hausbrieffach ein. Als erster Tag der Abholmöglichkeit war/ist der 31.10.2016 vermerkt. Zur fraglichen Zeit waren Arbeiter im Haus der Beschwerdeführerin, die fallweise das Hauspostfach entleerten. Ob die Beschwerdeführerin selbst oder Arbeiter am betreffenden Tag, an dem sich die Hinterlegungsanzeige im Hausbrieffach befand, dieses entleerten, kann nicht mehr exakt geklärt werden. Dies ist auch nicht entscheidungswesentlich. Die Beschwerdeführerin führt jedenfalls aus und das LVwG geht auch von diesem Sachverhalt aus, dass, unabhängig von der Person des Entleerers des Hausbrieffaches, auf Grund der Fülle des ebenfalls im Hausbrieffach abgelegten Werbematerials, die Hinterlegungsanzeige unter das Werbematerial gelangte und alle Poststücke gemeinsam abgelegt wurden. Trotz Durchsicht durch die Beschwerdeführerin selbst wurde diese Hinterlegungsanzeige nicht bemerkt bzw. gefunden. Erst anlässlich der Entsorgung von Altpapier und der Auffindung der Hinterlegungsanzeige ca. ein Jahr später erlangte die Partei Kenntnis von dieser. Am 9.10.2017 wurde die Verständigung über die Bescheidauflage der Beschwerdeführerin durch die NÖ ABB ausgefolgt, am 20.10.2017 wurde der nunmehrige Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt.
  13. Rechtslage: § 24
(4)VwGVG: Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Paragraph 24,
(4)VwGVG: Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. § 28
(1)leg. cit.: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)leg. cit.: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 28
(2)leg. cit.: Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennParagraph 28,
(2)leg. cit.: Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 33
(1)leg. cit.: Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Paragraph 33,
(1)leg. cit.: Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. § 33
(3)leg. cit.: Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei WochenParagraph 33,
(3)leg. cit.: Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen
  1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
  2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. § 33
(4)leg. cit.: Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.Paragraph 33,
(4)leg. cit.: Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen. § 25a
(1)VwGG: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)VwGG: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Art. 133
(4)B-VG: Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.Artikel 133,
(4)B-VG: Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
  1. Erwägungen: Unbestritten ist, dass die zeitlich normierte Vorgabe für die Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages eingehalten wurde. Ohne Zweifel ist der Vorfall – das Vermengen der Hinterlegungsanzeige mit anderen Poststücken – als Ereignis im Sinn der zuvor zitierten gesetzlichen Bestimmungen zu werten. Die Antragstellerin versäumte dadurch die Beschwerdefrist gegen den Zusammenlegungsplan, woraus ihr ein Rechtsnachteil erwuchs. Entscheidungsrelevant ist schlussendlich, ob das Versäumnis lediglich durch einen minderen Grad des Versehens verschuldet wurde, wobei die Ansichten zwischen Verwaltungsbehörde und Antragstellerin in diesem Punkt auseinandergehen. Dabei wird der Begriff des minderen Versehens der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 332 ABGB verstanden. Ein Wiedereinsetzungswerber (und auch sein Vertreter) dürfen nicht auffallend sorglos gehandelt haben und somit die im Verkehr mit Gerichten und Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (vgl. VwGH vom
  2. 2010, 2010/22/0078). Bei dieser Beurteilung sind auch die persönlichen Fähigkeiten der Partei zu berücksichtigen (vgl. VwGH vom
  3. 2015, 2013/17/0137). Leichte Fahrlässigkeit im Sinn der genannten Bestimmung liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen passiert. Keine leichte Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt (siehe oben, vgl. VwGH vom
  4. 2009, 2009/15/0096). Dabei wird der Begriff des minderen Versehens der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 332, ABGB verstanden. Ein Wiedereinsetzungswerber (und auch sein Vertreter) dürfen nicht auffallend sorglos gehandelt haben und somit die im Verkehr mit Gerichten und Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben vergleiche VwGH vom
  5. 2010, 2010/22/0078). Bei dieser Beurteilung sind auch die persönlichen Fähigkeiten der Partei zu berücksichtigen vergleiche VwGH vom
  6. 2015, 2013/17/0137). Leichte Fahrlässigkeit im Sinn der genannten Bestimmung liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen passiert. Keine leichte Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt (siehe oben, vergleiche VwGH vom
  7. 2009, 2009/15/0096). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Antragstellerin bekannt war, dass ein Zusammenlegungsverfahren anhängig ist. Wenngleich sie nicht den genauen Zeitpunkt der Erlassung des Zusammenlegungsplans kannte, musste sie doch mit der Zustellung behördlicher Schriftstücke - und damit im konkreten Fall auch mit dem Einwurf der Hinterlegungsanzeige in das Hauspostfach – rechnen. Weiters führt sie an, dass sich jeweils große Mengen an Werbematerial im Brieffach befunden haben. Daher musste mit einer Vermengung der verschiedenen Postsendungen gerechnet werden. Diese Umstände hätten es erfordert, die Durchsicht der Postsendungen besonders genau vorzunehmen, um wichtige Schriftstücke nicht zu übersehen (vgl. VwGH vom
  8. 2000, 2000/05/0054). Dies war zunächst aber offensichtlich nicht der Fall, hätte die Verständigung von der Hinterlegung doch ansonsten bemerkt werden müssen. Auch der Umstand, dass Bauarbeiter im Haus waren und fallweise diese den Postkasten entleerten, hätte eine besondere Aufmerksamkeit erfordert. Dass die Antragstellerin aber beim Sichten der Postsendungen vor deren endgültiger Entsorgung die Hinterlegungsanzeige gefunden hat, belegt, dass bei Anwendung der entsprechenden Sorgfalt ein rechtzeitiges Auffinden zu erwarten gewesen wäre. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Antragstellerin bekannt war, dass ein Zusammenlegungsverfahren anhängig ist. Wenngleich sie nicht den genauen Zeitpunkt der Erlassung des Zusammenlegungsplans kannte, musste sie doch mit der Zustellung behördlicher Schriftstücke - und damit im konkreten Fall auch mit dem Einwurf der Hinterlegungsanzeige in das Hauspostfach – rechnen. Weiters führt sie an, dass sich jeweils große Mengen an Werbematerial im Brieffach befunden haben. Daher musste mit einer Vermengung der verschiedenen Postsendungen gerechnet werden. Diese Umstände hätten es erfordert, die Durchsicht der Postsendungen besonders genau vorzunehmen, um wichtige Schriftstücke nicht zu übersehen vergleiche VwGH vom
  9. 2000, 2000/05/0054). Dies war zunächst aber offensichtlich nicht der Fall, hätte die Verständigung von der Hinterlegung doch ansonsten bemerkt werden müssen. Auch der Umstand, dass Bauarbeiter im Haus waren und fallweise diese den Postkasten entleerten, hätte eine besondere Aufmerksamkeit erfordert. Dass die Antragstellerin aber beim Sichten der Postsendungen vor deren endgültiger Entsorgung die Hinterlegungsanzeige gefunden hat, belegt, dass bei Anwendung der entsprechenden Sorgfalt ein rechtzeitiges Auffinden zu erwarten gewesen wäre. Hiebei ist es aus rechtlicher Sicht für den Ausgang dieses Verfahrens irrelevant, ob der Inhalt des Brieffaches von der Antragstellerin selbst oder von Bauarbeitern entnommen wurde (dies lässt sich wie die Partei selbst angibt nicht mehr genau klären). Für den Fall, dass die Beschwerdeargumentation darauf abzielt, dass Verschulden an die Bauarbeiter und somit an Hilfspersonen zu überwälzen, ist zu entgegnen, dass jegliches dann notwendiges Kontrollsystem seitens der Antragstellerin fehlte. Es wäre dieser oblegen, bereits im Wiedereinsetzungsantrag ein substantiiertes Vorbringen darzubringen, aus welchen Gründen ihr ein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden nicht zuzurechnen ist, womit wiederrum die Frage einer entsprechenden Überwachung bzw. Kontrolle des/der Hilfsorgans/e zu verstehen ist (vgl. VwGH vom
  10. 2015, 2013/17/0137). Durch eine derartige Kontrolle hätte sichergestellt werden sollen, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Aussicht nach ausgeschlossen hätten werden können (vgl. VwGH vom
  11. 2017, Ra 2017/06/0040). Dies ist aber im vorliegenden Fall nicht geschehen, ein entsprechendes Vorbringen findet sich im Wiedereinsetzungsantrag nicht einmal ansatzweise. Sofern die Bauarbeiter von sich aus – ohne dazu instruiert worden zu sein – den Briefkasten geleert haben, wäre es der Beschwerdeführerin oblegen, dies zu unterbinden bzw. eine sorgfältige Nachkontrolle der bereits eigenmächtig entnommenen Post vorzunehmen. Hiebei ist es aus rechtlicher Sicht für den Ausgang dieses Verfahrens irrelevant, ob der Inhalt des Brieffaches von der Antragstellerin selbst oder von Bauarbeitern entnommen wurde (dies lässt sich wie die Partei selbst angibt nicht mehr genau klären). Für den Fall, dass die Beschwerdeargumentation darauf abzielt, dass Verschulden an die Bauarbeiter und somit an Hilfspersonen zu überwälzen, ist zu entgegnen, dass jegliches dann notwendiges Kontrollsystem seitens der Antragstellerin fehlte. Es wäre dieser oblegen, bereits im Wiedereinsetzungsantrag ein substantiiertes Vorbringen darzubringen, aus welchen Gründen ihr ein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden nicht zuzurechnen ist, womit wiederrum die Frage einer entsprechenden Überwachung bzw. Kontrolle des/der Hilfsorgans/e zu verstehen ist vergleiche VwGH vom
  12. 2015, 2013/17/0137). Durch eine derartige Kontrolle hätte sichergestellt werden sollen, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Aussicht nach ausgeschlossen hätten werden können vergleiche VwGH vom
  13. 2017, Ra 2017/06/0040). Dies ist aber im vorliegenden Fall nicht geschehen, ein entsprechendes Vorbringen findet sich im Wiedereinsetzungsantrag nicht einmal ansatzweise. Sofern die Bauarbeiter von sich aus – ohne dazu instruiert worden zu sein – den Briefkasten geleert haben, wäre es der Beschwerdeführerin oblegen, dies zu unterbinden bzw. eine sorgfältige Nachkontrolle der bereits eigenmächtig entnommenen Post vorzunehmen. Da sich die Antragstellerin somit mehr als nur leichte Fahrlässigkeit anrechnen lassen muss, war spruchgemäß zu entscheiden.
  14. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte der oben zitierten gesetzlichen Norm folgend verzichtet werden. Es waren – da sowohl die Behörde als auch das Gericht die Behauptungen der Beschwerdeführerin ihrer Entscheidung zu Grunde legten - lediglich rechtliche Erwägungen anzustellen; Wer im Konkreten das Postfach entleerte (Beschwerdeführerin oder Arbeiter), war aus rechtlicher Sicht ohne Belang. Auch standen einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S.389, entgegenstanden. Es handelte sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war (vgl. VwGH vom
  15. 6.2014, Zl. 2014/05/0059, 17.4.2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038).Auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte der oben zitierten gesetzlichen Norm folgend verzichtet werden. Es waren – da sowohl die Behörde als auch das Gericht die Behauptungen der Beschwerdeführerin ihrer Entscheidung zu Grunde legten - lediglich rechtliche Erwägungen anzustellen; Wer im Konkreten das Postfach entleerte (Beschwerdeführerin oder Arbeiter), war aus rechtlicher Sicht ohne Belang. Auch standen einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S.389, entgegenstanden. Es handelte sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war vergleiche VwGH vom
  16. 6.2014, Zl. 2014/05/0059, 17.4.2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038).
  17. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.523.005.2015

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