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§ 19§ 4Art. 130Art. 133§ 49§ 12§ 59RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.03.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-644/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 19
Eisenbahngesetz, zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Holz als Einzelrichterin über die Beschwerde der A AG, ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes (nunmehr Landeshauptfrau) von Niederösterreich vom 20.2.2014, Zl. ***, betreffend Anordnungen
Paragraph 19, Eisenbahngesetz, zu Recht:
- Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid im Umfang der Anfechtung aufgehoben.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid im Umfang der Anfechtung aufgehoben.,
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 27 iVm § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 27, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
- Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 20.2.2014, Zl. *** wurde der A AG (in der Folge Beschwerdeführerin) die Umgestaltung der Eisenbahnkreuzung in Kilometer *** der Strecke *** - *** aufgetragen. Es wurde angeordnet: „
- Die für den Bahnbetrieb notwendigen Spurrillen sind unter Bedachtnahme auf die technischen Regelwerke so eng wie möglich auszuführen. Im Verlauf der die Eisenbahnkreuzung querenden Gehsteige östlich und westlich der Fahrbahn sind im Bereich der Schienen Spurrillenfüller anzubringen.
- Der für das Übersetzen der Eisenbahnkreuzung durch behinderte Menschen vorgesehene Teil der Strecke ist so auszugestalten, dass ein sicheres, stolper- und sturzfreies Gehen sowie ein Benützen durch Rollstuhlfahrer gewährleistet wird. Die vorhandenen Unebenheiten (Asphaltaufwölbungen und Löcher) im Zuge der Gehsteige östlich und westlich der Fahrbahn sind zu beseitigen.Der für das Übersetzen der Eisenbahnkreuzung durch behinderte Menschen vorgesehene Teil der Strecke ist so auszugestalten, dass ein sicheres, stolper- und sturzfreies Gehen sowie ein Benützen durch Rollstuhlfahrer gewährleistet wird. Die vorhandenen Unebenheiten (Asphaltaufwölbungen und Löcher) im Zuge der Gehsteige östlich und westlich der Fahrbahn sind zu beseitigen.,
- Die Eisenbahnkreuzung ist grundsätzlich nach der Richtlinie RVS 03.06.13 auszugestalten. Dies hat jeweils beginnend 1 m vor der Schiene und im Bereich der Eisenbahnkreuzung nach einer Regelbauart der ÖBB zu erfolgen.“ Die Eisenbahnkreuzung ist grundsätzlich nach der Richtlinie RVS 03.06.13 auszugestalten. Dies hat jeweils beginnend 1 m vor der Schiene und im Bereich der Eisenbahnkreuzung nach einer Regelbauart der ÖBB zu erfolgen.“ , Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es auf der Eisenbahnkreuzung in Kilometer *** in *** zu einem gefährlichen Ereignis zwischen einem in der Spurrille stecken gebliebenen Rollstuhlfahrer und einer Triebwagengarnitur gekommen sei. Diesen Vorfall habe die Eisenbahnbehörde zum Anlass genommen, die Eisenbahnkreuzung auf die behindertengerechte Ausgestaltung zu überprüfen. Die Richtlinie RVS 03.06.13 lege die Ausstattung solcher Eisenbahnkreuzungen fest, bei denen seitens der Behörde das Erfordernis der Bedachtnahme auf behinderte Menschen festgestellt worden sei. Sie sei bei allen Sicherungsarten, ausgenommen bei der Sicherung durch Bewachung, anzuwenden. Um eine Gleichbehandlung von behinderten und nicht behinderten Menschen beim Übersetzen einer Eisenbahnkreuzung zu gewährleisten, seien den Bedürfnissen der behinderten Menschen entsprechende Maßnahmen erforderlich. Ob und welche Maßnahmen im Bedarfsfall vorzusehen seien, lege die Behörde im Einzelfall im eisenbahnrechtlichen Verfahren fest. Beim durchgeführten Lokalaugenschein am 13.2.2014 habe der Amtssachverständige für Eisenbahntechnik und Eisenbahnverkehr im Wesentlichen festgestellt, dass bei den örtlichen Gegebenheiten und Anlagenverhältnissen im Bereich der Eisenbahnkreuzung gegenüber der Verhandlungsschrift vom 8.3.2008 grundsätzlich keine Veränderungen eingetreten seien und die damals für erforderlich erachteten Maßnahmen für eine behindertengerechte Ausgestaltung der Eisenbahnkreuzung und die Anbringung von Hängegittern nach wie vor vollinhaltlich zutreffen würden. Es sei explizit festgehalten worden, dass die in der Natur vorhandenen Unebenheiten im Zuge der Gehsteige östlich und westlich der Fahrbahn zu beseitigen und im Bereich der Schienen die Spurrillenfüller anzubringen seien. Für eine behindertengerechte Ausführung sei im Bereich der Eisenbahnkreuzung eine maximale Längsneigung von 6 % zulässig. § 19 Eisenbahngesetz (EisbG) besage, dass ein zum Bau und zum Betrieb von Eisenbahnen berechtigtes Eisenbahnunternehmen verpflichtet sei, die Eisenbahn einschließlich der zugehörigen Eisenbahnanlagen, Betriebsmittel und des sonstiges Zubehörs unter Berücksichtigung der Sicherheit, der Ordnung und der Erfordernisse des Betriebes der Eisenbahn zu bauen, zu erhalten, zu ergänzen und nach Maßgabe der Rechtsvorschriften und entsprechend der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Konzessionen, Genehmigungen und Bewilligungen zu betreiben und dies bezüglich die notwendigen Vorkehrungen zu treffen habe. Werden diese Vorkehrungen nicht oder nicht ausreichend getroffen, so habe die Behörde von Amts wegen die erforderlichen Anordnungen mittels gesondertem Bescheid zu treffen. Paragraph 19, Eisenbahngesetz (EisbG) besage, dass ein zum Bau und zum Betrieb von Eisenbahnen berechtigtes Eisenbahnunternehmen verpflichtet sei, die Eisenbahn einschließlich der zugehörigen Eisenbahnanlagen, Betriebsmittel und des sonstiges Zubehörs unter Berücksichtigung der Sicherheit, der Ordnung und der Erfordernisse des Betriebes der Eisenbahn zu bauen, zu erhalten, zu ergänzen und nach Maßgabe der Rechtsvorschriften und entsprechend der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Konzessionen, Genehmigungen und Bewilligungen zu betreiben und dies bezüglich die notwendigen Vorkehrungen zu treffen habe. Werden diese Vorkehrungen nicht oder nicht ausreichend getroffen, so habe die Behörde von Amts wegen die erforderlichen Anordnungen mittels gesondertem Bescheid zu treffen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 17.3.2014 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und führte darin im Wesentlichen aus, dass die Sicherung der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung mittels Schrankenanlage mit Vorankündigung des Schrankenschließens durch Lichtzeichen
der Bestimmung der § 49 Abs. 2 Eisenbahngesetz und §§ 7 und 8 EKVO 1961 zu erfolgen habe. Diese Bestimmung der EKVO 1961 sei lex specialis zu § 19 Abs. 1 und 3 EisbG. Die EKVO 1961 regle, wie Eisenbahnkreuzungen zu sichern seien. Sinn und Zweck der EKVO 1961 sei die sichere Abwicklung des Verkehrs an einer Eisenbahnkreuzung und somit die Abwehr von Gefahren vom Gut Dritter und verbleibe somit hier für die Anwendung des § 19 EisbG kein Raum, da dessen Forderungen bereits dadurch erfüllt seien. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 17.3.2014 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und führte darin im Wesentlichen aus, dass die Sicherung der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung mittels Schrankenanlage mit Vorankündigung des Schrankenschließens durch Lichtzeichen
der Bestimmung der Paragraph 49, Absatz 2, Eisenbahngesetz und Paragraphen 7 und 8 EKVO 1961 zu erfolgen habe. Diese Bestimmung der EKVO 1961 sei lex specialis zu Paragraph 19, Absatz eins und 3 EisbG. Die EKVO 1961 regle, wie Eisenbahnkreuzungen zu sichern seien. Sinn und Zweck der EKVO 1961 sei die sichere Abwicklung des Verkehrs an einer Eisenbahnkreuzung und somit die Abwehr von Gefahren vom Gut Dritter und verbleibe somit hier für die Anwendung des Paragraph 19, EisbG kein Raum, da dessen Forderungen bereits dadurch erfüllt seien. Sowohl die EKVO 1961 als auch die Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 (EisbKrV) würden keine Regelungen über Spurrillenfüller enthalten und sei dies daher aus der Sicht des Verordnungsgebers für die Erreichung des Zwecks der Verordnung nicht erforderlich. Hätte der Verordnungsgeber dies zur Regelung des Verordnungszweckes für erforderlich erachtet, hätte er dazu Bestimmungen sowohl in die EKVO 1961 als auch für die EisbKrV aufgenommen. Da die Sicherungsentscheidung ordnungsgemäß getroffen worden sei, bleibe daher für weitere Vorschreibungen
§ 19Eisb
G, die in der EKVO 1961 oder in der EisbKrV keine Deckung finden, kein Raum. Sowohl die EKVO 1961 als auch die Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 (EisbKrV) würden keine Regelungen über Spurrillenfüller enthalten und sei dies daher aus der Sicht des Verordnungsgebers für die Erreichung des Zwecks der Verordnung nicht erforderlich. Hätte der Verordnungsgeber dies zur Regelung des Verordnungszweckes für erforderlich erachtet, hätte er dazu Bestimmungen sowohl in die EKVO 1961 als auch für die EisbKrV aufgenommen. Da die Sicherungsentscheidung ordnungsgemäß getroffen worden sei, bleibe daher für weitere Vorschreibungen
Paragraph 19, EisbG, die in der EKVO 1961 oder in der EisbKrV keine Deckung finden, kein Raum. Sowohl in der EKVO 1961 als auch in der EisbKrV seien die Bedürfnisse für Mobilität eingeschränkter Personen bedacht worden. Die gegenständliche Anlage sei aufgrund des Standes der Technik errichtet worden und sei auch aus diesem Grund kein Raum für die Anwendung des § 19 EisbG.Sowohl in der EKVO 1961 als auch in der EisbKrV seien die Bedürfnisse für Mobilität eingeschränkter Personen bedacht worden. Die gegenständliche Anlage sei aufgrund des Standes der Technik errichtet worden und sei auch aus diesem Grund kein Raum für die Anwendung des Paragraph 19, EisbG. Mit Schreiben des erkennenden Gerichtes vom 13.12.2017 wurde die Beschwerdeführerin um Stellungnahme ersucht, ob für die gegenständliche Eisenbahnkreuzung bereits eine Sicherungsart nach der EisbKrV vorgeschrieben worden sei und um allfällige Übermittlung eines diesbezüglichen Bescheides. Weiters wurde um Mitteilung ersucht, ob die mit dem bekämpften Bescheid aufgetragenen Maßnahmen bereits erfüllt worden seien und ob die Beschwerde in vollem Umfang aufrechterhalten werde. Mit Schriftsatz vom 12.1.2018 wurde seitens der Beschwerdeführerin dieser Aufforderung entsprochen und wurde mitgeteilt, dass die gegenständliche Eisenbahnkreuzung bereits nach einem Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich nach der EisbKrV (Zl. *** vom 21.12.2015) gesichert sei und wurde dieser beiliegend übermittelt. Zum Vorschreibungspunkt
- des bekämpften Bescheides wurde mitgeteilt, dass Spurrillenfüller im Gehweg westlich der Fahrbahn, in dem Gleistragplatten eingebaut seien, laut damals geltender Vorschrift für Oberbauformen B50 Pt 11.5 bzw. derzeit geltendem Regelwerk Schotteroberbau-Gleise 07.01.02 Pt 10.5 bei der an dieser Stelle vorhandenen Streckenhöchstgeschwindigkeit von maximal 55 km/h aus Sicherheitsgründen dem Stand der Technik entsprechend nicht eingebaut werden können. Im östlichen Gehsteig hingegen seien bereits Kleinflächenplatten „Velostrail neu“ mit Spurrillenfüllern eingebaut. Der Vorschreibungspunkt
- des bekämpften Bescheides sei bereits 2014 erfüllt worden. Der Vorschreibungspunkt
- des bekämpften Bescheides laute „grundsätzlich nach der Richtlinie RVS 03.06.13“. Das bedeute, dass nicht alle Punkte der Richtlinie umzusetzen seien, die meisten Punkte seien jedoch ausgeführt. Der Punkt
- sei wegen der Ablehnung der Stadtgemeinde nicht ausgeführt und müsse nach der genannten Vorschreibung auch nicht ausgeführt werden. Auch die maximale Längsneigung von 6 % laut ÖNORM B1600 im Punkt
- sei aufgrund der von der Streckenhöchstgeschwindigkeit um den Bogenradius abhängigen Gleisüberhöhung, die hier 6,3 % betrage, dem Stand der Technik entsprechend umsetzbar bzw. sei ein Aufbringen einer griffigen Oberfläche auf einer bestehenden Gleistragplatte nicht durchführbar und müsse nach der vorliegenden Vorschreibung auch nicht ausgeführt werden. Die Beschwerde werde daher ausschließlich hinsichtlich des bekämpften Spruchpunktes
- teilweise, nämlich wie folgt aufrechterhalten: „Im Verlauf der die Eisenbahnkreuzung querenden Gehsteige westlich der Fahrbahn sind im Bereich der Schienenspurrillen Füller anzubringen“ und hinsichtlich des Punktes
- vollständig aufrechterhalten. Die gegenständliche Eisenbahnkreuzung ist nunmehr laut Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 21.12.2015, ***,
§ 4Abs. 1 Z. 4 Eisb
KrV durch Lichtzeichen mit Schranken zu sichern und kann beibehalten werden. Der Schranken ist
§ 4Abs. 2 Eisb
KrV wie bisher als Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume auszuführen. Die Streckenhöchstgeschwindigkeit im gegenständlichen Bereich beträgt 55 km/h.Die gegenständliche Eisenbahnkreuzung ist nunmehr laut Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 21.12.2015, ***,
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, EisbKrV durch Lichtzeichen mit Schranken zu sichern und kann beibehalten werden. Der Schranken ist
Paragraph 4, Absatz 2, EisbKrV wie bisher als Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume auszuführen. Die Streckenhöchstgeschwindigkeit im gegenständlichen Bereich beträgt 55 km/h. 2. Ermittlungsverfahren und Beweiswürdigung: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 22.2.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei welcher Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme der Vertreter der A AG B und C sowie durch Einvernahme eines Vertreters der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz D. Dem Verfahren wurde auch der Amtssachverständige für Eisenbahntechnik und -betrieb E beigezogen. Weiters wurde Beweis aufgenommen durch Verlesung des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, Zl. ***, sowie des Gerichtsaktes. B brachte in der mündlichen Verhandlung vor, dass es ihm darum gehe, dass sich die Beschwerdeführerin gegen die Punkte, wie es auf Seite 4 des Schriftsatzes vom 12.1.2018 angeführt sei, wehre. Der Amtssachverständige gab an, dass die Regelbauwerke vorsehen würden, dass der Einbau von Spurrillenfüllern für eine taugliche barrierefreie Gleiseindeckung
ÖBB Oberbauform B50 Teil 1 bei Stelcon Gleistrageplatten bis 40 km/h eingebaut werden können. Die gegenständliche Eisenbahnkreuzung befinde sich unmittelbar westlich (ca. 20 Meter vom westlichen Ende des Bahnsteiges) der Haltestelle ***. In der Haltestelle *** halte für beide Richtungen jeder Zug, durchfahrende Züge seien nur Güterzüge, die in der Regel pro Tag zwei Fahrten abwickeln würden. Aufgrund der zulässigen Geschwindigkeiten in Verbindung mit den erforderlichen Verzögerungs- bzw. Beschleunigungsvorgängen beim Bedienen der Haltestelle *** würden somit die zulässigen Geschwindigkeiten von 40 km/h keinesfalls überschritten. Es könne somit die bestehende rechtskräftige Oberbaunorm beim Einbau von Spurrillen auf beiden Straßenseiten der Landesstraße angewandt werden. Der Vertreter der Beschwerdeführerin C gab dazu an, dass die Streckenhöchstgeschwindigkeit 55 km/h betrage und über die tatsächlichen Geschwindigkeiten keine Unterlagen vorliegen würden. Daher müsse von der Streckenhöchstgeschwindigkeit ausgegangen werden. Der Einbau von Spurrillenfüllern in Gleistragplatten sei laut Regelwerk 07.02.01 als Ersatz für die Oberbauvorschrift B50-1 nur bei einer Geschwindigkeit von 40 km/h zulässig. Das erwähnte Regelwerk basiere auf dem Behindertengleichstellungsgesetz, welches vorschreibe, dass Neuanlagen, wenn dies technisch möglich sei, barrierefrei auszustatten seien. Hier handle es sich aber um eine Bestandsanlage. Der Amtssachverständige führte dazu aus, dass einen wesentlichen Bestandteil für die Festlegung der Notwendigkeit für eine barrierefreie Ausführung das RVS Regelwerk 03.06.13 „Eisenbahnkreuzungen - Bedachtnahme auf behinderte Menschen“ darstellen würde. Dieses Regelwerk werde von der Österreichischen Forschungsgemeinschaftsstraße, Schiene und Verkehrsarbeitsgruppe „Planung und Verkehrssicherheit“ erstellt und habe somit die gleiche Bedeutung wie RVE Richtlinien, die im Eisenbahnwesen als Grundlage heranzuziehen seien. Der Vertreter der Bundesministerin gab an, dass egal welche Regelung der ÖBB zitiert werde, diese keine behördliche Genehmigung habe. Das erste Mal, wo versucht wurde, das in Rechtsvorschriften zu fassen, sei der Bereich des Arbeitnehmerschutzes gewesen. 2009 sei die Eisenbahnbau- und Betriebsverordnung erlassen worden, diese sei 2014 ergänzt worden. Diese Bauordnung regle auch den für den Durchgang der Schienenfahrzeuge erforderlichen Raum. Diese Regelungen würden auch die Freihaltung der Spurrillen beinhalten. Sollten diese Spurrillenfüller gemacht worden sein, würde man eine Ausnahmegenehmigung von der Eisenbahnbau- und Betriebsverordnung brauchen. Er habe nicht ermitteln können, ob die Beschwerdeführerin die Spurrillenfüller überhaupt zulässigerweise eingebaut habe und daher müsse man auch hinterfragen, ob die Behörde diese überhaupt zulässigerweise vorgeschrieben habe. 2008 dürften diese noch rechtlich zulässig gewesen sein, das sei inzwischen nicht mehr der Fall. Die Beschwerdeführerin müsse
§ 19Eisb
G Vorsorge treffen, wenn Vorkehrungen getroffen werden, dass diese auch den Bewilligungen entsprechen. Die Streckenhöchstgeschwindigkeit sei ein integrierender Bestandteil der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung und Betriebsbewilligung für diese Strecke. Der Vertreter der Bundesministerin beantragte, dass der Bescheid aufgehoben werde bzw. die Zulässigkeit der aufgetragenen Maßnahmen geprüft werde. Die Beschwerdeführerin müsse
Paragraph 19, EisbG Vorsorge treffen, wenn Vorkehrungen getroffen werden, dass diese auch den Bewilligungen entsprechen. Die Streckenhöchstgeschwindigkeit sei ein integrierender Bestandteil der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung und Betriebsbewilligung für diese Strecke. Der Vertreter der Bundesministerin beantragte, dass der Bescheid aufgehoben werde bzw. die Zulässigkeit der aufgetragenen Maßnahmen geprüft werde. Zum Vorschreibungspunkt
- des angefochtenen Bescheides führte der Amtssachverständige aus, dass aus den übermittelten Vorschreibungsunterlagen nicht entnommen werden könne, wie der Vorschreibungspunkt
- im angefochtenen Bescheid zustande gekommen sei. Hinzugefügt werde, dass sich der Bereich der Eisenbahnkreuzung im Zuge der überquerenden Straße auf einer Länge von ein Meter vor bis ein Meter nach der nächstgelegen Schienen erstrecke. Der Sachverhalt ist als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich im Wesentlichen aus dem Akteninhalt und dem Vorbringen der Vertreter der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung. Dass die Streckenhöchstgeschwindigkeit im gegenständlichen Bereich 55 km/h beträgt, wurde seitens des Vertreters der Beschwerdeführerin angegeben und besteht seitens des erkennenden Gerichtes kein Grund, diese Angabe anzuzweifeln, welcher auch der Amtssachverständige und der Vertreter der Bundesministerin nicht widersprochen haben.
- Rechtslage: A. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F. §
- Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
- wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird. […] §
- Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. […] B. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F. § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. […]Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. […] C. Eisenbahngesetz 1957 – Eisb
G, BGBl. Nr. 60/1957 i.d.g.F.Eisenbahngesetz 1957 – EisbG, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, i.d.g.F. § 19.
(1)Ein zum Bau und zum Betrieb von Eisenbahnen berechtigtes Eisenbahnunternehmen ist verpflichtet, die Eisenbahn einschließlich der zugehörigen Eisenbahnanlagen, Betriebsmittel und des sonstigen Zugehörs unter Berücksichtigung der Sicherheit, der Ordnung und der Erfordernisse des Betriebes der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn zu bauen, zu erhalten, zu ergänzen und nach Maßgabe der Rechtsvorschriften und entsprechend der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Konzessionen, Genehmigungen und Bewilligungen zu betreiben und hat diesbezüglich die notwendigen Vorkehrungen zu treffen. […]Paragraph 19,
(1)Ein zum Bau und zum Betrieb von Eisenbahnen berechtigtes Eisenbahnunternehmen ist verpflichtet, die Eisenbahn einschließlich der zugehörigen Eisenbahnanlagen, Betriebsmittel und des sonstigen Zugehörs unter Berücksichtigung der Sicherheit, der Ordnung und der Erfordernisse des Betriebes der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn zu bauen, zu erhalten, zu ergänzen und nach Maßgabe der Rechtsvorschriften und entsprechend der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Konzessionen, Genehmigungen und Bewilligungen zu betreiben und hat diesbezüglich die notwendigen Vorkehrungen zu treffen. […]
(3)Ein zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten auf Eisenbahnen berechtigtes Eisenbahnunternehmen ist verpflichtet, die Schienenfahrzeuge, Eisenbahnanlagen, Betriebsmittel und sonstiges Zugehör unter Berücksichtigung der Sicherheit, der Ordnung und der Erfordernisse des Verkehrs auf der Eisenbahn zu bauen, zu erhalten, zu ergänzen und nach Maßgabe der Rechtsvorschriften und entsprechend der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Genehmigungen und Bewilligungen zu betreiben und hat diesbezüglich die notwendigen Vorkehrungen zu treffen. § 49.
(1)Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie setzt durch Verordnung fest, in welcher Weise schienengleiche Eisenbahnübergänge nach dem jeweiligen Stand der Technik einerseits und nach den Bedürfnissen des Verkehrs andererseits entsprechend zu sichern sind und inwieweit bestehende Sicherungseinrichtungen an schienengleichen Eisenbahnübergängen weiterbelassen werden dürfen. Die Straßenverwaltungen sind zur kostenlosen Duldung von Sicherheitseinrichtungen und Verkehrszeichen, einschließlich von Geschwindigkeitsbeschränkungstafeln, verpflichtet.Paragraph 49,
(1)Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie setzt durch Verordnung fest, in welcher Weise schienengleiche Eisenbahnübergänge nach dem jeweiligen Stand der Technik einerseits und nach den Bedürfnissen des Verkehrs andererseits entsprechend zu sichern sind und inwieweit bestehende Sicherungseinrichtungen an schienengleichen Eisenbahnübergängen weiterbelassen werden dürfen. Die Straßenverwaltungen sind zur kostenlosen Duldung von Sicherheitseinrichtungen und Verkehrszeichen, einschließlich von Geschwindigkeitsbeschränkungstafeln, verpflichtet.
(2)Über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung hat die Behörde nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden, wobei die Bestimmungen des § 48 Abs. 2 bis 4 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden sind, dass die Kosten der Sicherungseinrichtungen für Materialbahnen, ausgenommen solche mit beschränkt-öffentlichem Verkehr, vom Eisenbahnunternehmen alleine zu tragen sind, sofern nicht eine andere Vereinbarung besteht oder getroffen wird.
(2)Über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung hat die Behörde nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden, wobei die Bestimmungen des Paragraph 48, Absatz 2 bis 4 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden sind, dass die Kosten der Sicherungseinrichtungen für Materialbahnen, ausgenommen solche mit beschränkt-öffentlichem Verkehr, vom Eisenbahnunternehmen alleine zu tragen sind, sofern nicht eine andere Vereinbarung besteht oder getroffen wird. D. Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012, BGBl. II Nr. 216/2012Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2012, § 4.
(1)Die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung kann vorgenommen werden durchParagraph 4,
(1)Die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung kann vorgenommen werden durch
- Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes;
- Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus;
- Lichtzeichen;
- Lichtzeichen mit Schranken oder
- Bewachung.
(2)Lichtzeichen mit Schranken
Abs. 1 Z 4 können als Lichtzeichen mit Halbschranken, als Lichtzeichen mit Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume oder als Lichtzeichen mit Vollschranken mit versetztem Schließen der Schrankenbäume ausgeführt werden.
(2)Lichtzeichen mit Schranken
Absatz eins, Ziffer 4, können als Lichtzeichen mit Halbschranken, als Lichtzeichen mit Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume oder als Lichtzeichen mit Vollschranken mit versetztem Schließen der Schrankenbäume ausgeführt werden.
(3)Bei Lichtzeichen mit Halbschranken wird nach dem Anhaltegebot durch Lichtzeichen vor dem Schrankenschließen jeweils die rechte Fahrbahnhälfte beziehungsweise jeweils die rechte Straßenhälfte vor der Eisenbahnkreuzung durch Schrankenbäume gesperrt. Bei Lichtzeichen mit Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume wird nach dem Anhaltegebot durch Lichtzeichen vor dem Schrankenschließen jeweils die gesamte Fahrbahn oder die gesamte Straße vor der Eisenbahnkreuzung durch Schrankenbäume gesperrt. Bei Lichtzeichen mit Vollschranken mit versetztem Schließen der Schrankenbäume wird nach dem Anhaltegebot durch Lichtzeichen vor dem Schrankenschließen vorerst jeweils die rechte Fahrbahnhälfte beziehungsweise jeweils die rechte Straßenhälfte vor der Eisenbahnkreuzung durch Schrankenbäume gesperrt und werden nach Ablauf einer Zwischenzeit die übrigen Schrankenbäume geschlossen. […] § 5.
(1)Über die zur Anwendung kommende Sicherung einer Eisenbahnkreuzung hat die Behörde im Einzelfall nach Maßgabe der Zulässigkeit der einzelnen Arten der Sicherung
den §§ 35 bis 39 sowie nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden. Hierbei ist insbesondere auf die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs einerseits und auf die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der Straße andererseits Bedacht zu nehmen. Bei der Entscheidung ist auf den festgestellten Zustand und auf die absehbare Entwicklung des Verkehrs auf der Bahn und auf der Straße abzustellen.Paragraph 5,
(1)Über die zur Anwendung kommende Sicherung einer Eisenbahnkreuzung hat die Behörde im Einzelfall nach Maßgabe der Zulässigkeit der einzelnen Arten der Sicherung
den Paragraphen 35 bis 39 sowie nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden. Hierbei ist insbesondere auf die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs einerseits und auf die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der Straße andererseits Bedacht zu nehmen. Bei der Entscheidung ist auf den festgestellten Zustand und auf die absehbare Entwicklung des Verkehrs auf der Bahn und auf der Straße abzustellen.
(2)Die für die Entscheidung
Abs. 1 erforderlichen Grundlagen sind der Behörde vom jeweiligen Verkehrsträger zur Verfügung zu stellen.
(2)Die für die Entscheidung
Absatz eins, erforderlichen Grundlagen sind der Behörde vom jeweiligen Verkehrsträger zur Verfügung zu stellen. § 12.
(1)Soll zur Erhöhung der Sicherheit des sich kreuzenden Verkehrs eine zusätzliche Hinderniswirkung oder eine Erhöhung der Aufmerksamkeit der Straßenbenützer bewirkt werden oder ist die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung barrierefrei auszugestalten, hat die Behörde die Anbringung von elektrischen oder elektronischen Läutewerken, Drehkreuzen, Toren, Umlaufsperren an Eisenbahnkreuzungen mit Gehwegen oder Geh- und Radwegen, Hängegittern oder die erforderlichen zusätzlichen Einrichtungen für die barrierefreie Ausgestaltung der Sicherung einer Eisenbahnkreuzung anzuordnen. Diese sind vom Eisenbahnunternehmen anzubringen. Die akustischen Zeichen der elektrischen oder elektronischen Läutewerke sind bei Lichtzeichen vom Beginn des Anhaltegebotes bis zur Ausschaltung der Lichtzeichen zu geben. Bei Lichtzeichen mit Schranken sind diese vom Beginn des Anhaltegebotes bis zum Erreichen der geschlossenen Endlage der Schrankenbäume zu geben.Paragraph 12,
(1)Soll zur Erhöhung der Sicherheit des sich kreuzenden Verkehrs eine zusätzliche Hinderniswirkung oder eine Erhöhung der Aufmerksamkeit der Straßenbenützer bewirkt werden oder ist die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung barrierefrei auszugestalten, hat die Behörde die Anbringung von elektrischen oder elektronischen Läutewerken, Drehkreuzen, Toren, Umlaufsperren an Eisenbahnkreuzungen mit Gehwegen oder Geh- und Radwegen, Hängegittern oder die erforderlichen zusätzlichen Einrichtungen für die barrierefreie Ausgestaltung der Sicherung einer Eisenbahnkreuzung anzuordnen. Diese sind vom Eisenbahnunternehmen anzubringen. Die akustischen Zeichen der elektrischen oder elektronischen Läutewerke sind bei Lichtzeichen vom Beginn des Anhaltegebotes bis zur Ausschaltung der Lichtzeichen zu geben. Bei Lichtzeichen mit Schranken sind diese vom Beginn des Anhaltegebotes bis zum Erreichen der geschlossenen Endlage der Schrankenbäume zu geben.
(2)Mit den zusätzlichen Einrichtungen für die barrierefreie Ausgestaltung der Sicherung einer Eisenbahnkreuzung ist den Betroffenen eine Information zu geben, ob ein gefahrloses Übersetzen der Eisenbahnkreuzung möglich ist. Zusätzlich ist den Betroffenen jedenfalls auch eine Information zu geben, wenn die technischen Bestandteile der Sicherungseinrichtungen beziehungsweise die zusätzlichen Einrichtungen nicht ordnungsgemäß funktionieren. Bei den zusätzlichen Einrichtungen ist für die Betroffenen in geeigneter Weise auch ein Hinweis anzubringen, bei welcher Stelle die Wiederherstellung der ordnungsgemäßen Funktion der zusätzlichen Einrichtungen veranlasst werden kann. […] E. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F.Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, i.d.g.F. § 59.
(1)Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.Paragraph 59,
(1)Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.
(2)Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.
- Rechtliche Erwägungen: Im angefochtenen Bescheid wurden der Beschwerdeführerin in drei Spruchpunkten Maßnahmen aufgetragen. Die Beschwerde richtet sich nunmehr lediglich gegen einen Teil des Spruchpunktes 1., nämlich „Im Verlauf der die Eisenbahnkreuzung querenden Gehsteige westlich der Fahrbahn sind im Bereich der Schienen Spurrillenfüller anzubringen“, und den Spruchpunkt
- zur Gänze, sodass die übrigen Spruchpunkte bzw. deren Teile in Rechtskraft erwachsen sind und dem Verwaltungsgericht deren Überprüfung verwehrt ist (vgl. u.a. VwGH vom 27.10.2014, Ra 2014/02/
- Im angefochtenen Bescheid wurden der Beschwerdeführerin in drei Spruchpunkten Maßnahmen aufgetragen. Die Beschwerde richtet sich nunmehr lediglich gegen einen Teil des Spruchpunktes 1., nämlich „Im Verlauf der die Eisenbahnkreuzung querenden Gehsteige westlich der Fahrbahn sind im Bereich der Schienen Spurrillenfüller anzubringen“, und den Spruchpunkt
- zur Gänze, sodass die übrigen Spruchpunkte bzw. deren Teile in Rechtskraft erwachsen sind und dem Verwaltungsgericht deren Überprüfung verwehrt ist vergleiche u.a. VwGH vom 27.10.2014, Ra 2014/02/
- 4.
- Zum bekämpften Spruchteil
- Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass
§ 49Abs. 2 Eisb
G über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung einer Eisenbahnkreuzung die Behörde nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden hat. Dabei sind in § 4 EisbKrV die Arten der Sicherung näher ausgeführt. Bestandteil der Entscheidung der Behörde ist somit nur die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung zuzüglich allfälliger Zusatzeinrichtungen nach § 12 EisbKrV, jedoch nicht deren bauliche Ausgestaltung (siehe Erläuterungen zur EisbKrV). Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass
Paragraph 49, Absatz 2, EisbG über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung einer Eisenbahnkreuzung die Behörde nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden hat. Dabei sind in Paragraph 4, EisbKrV die Arten der Sicherung näher ausgeführt. Bestandteil der Entscheidung der Behörde ist somit nur die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung zuzüglich allfälliger Zusatzeinrichtungen nach Paragraph 12, EisbKrV, jedoch nicht deren bauliche Ausgestaltung (siehe Erläuterungen zur EisbKrV). Aus den Erläuterungen zur EisbKrV ergibt sich weiters, dass die Interessen der in ihrer Mobilität eingeschränkten Personen in dem im gegenständlichen Rahmen möglichen Ausmaß in der EisbKrV berücksichtigt worden sind. Den Erläuterungen lässt sich Folgendes entnehmen: „Durch die Anpassung der Mindestgeschwindigkeit von Fußgängern an die entsprechenden Regelwerke (RVS, ÖNORMEN) soll diesem Personenkreis das Übersetzen von Eisenbahnkreuzungen erleichtert werden. Mit der mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung erwarteten Verminderung der Eisenbahnkreuzungen, die durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus oder durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes gesichert sind, geht die grundsätzliche Möglichkeit eines vermehrten Einsatzes von Zusatzeinrichtungen, die zur Ermöglichung eines barrierefreien Übersetzens von Eisenbahnkreuzungen beitragen sollen, einher. Aufgrund der in § 49 enthaltenen Verordnungsermächtigung kann der Regelungsinhalt des gegenständlichen Entwurfs für eine neue Eisenbahn-Kreuzungsverordnung allerdings nur die Sicherung von Eisenbahnkreuzungen, nicht jedoch deren bauliche Umgestaltung, umfassen.“Aus den Erläuterungen zur EisbKrV ergibt sich weiters, dass die Interessen der in ihrer Mobilität eingeschränkten Personen in dem im gegenständlichen Rahmen möglichen Ausmaß in der EisbKrV berücksichtigt worden sind. Den Erläuterungen lässt sich Folgendes entnehmen: „Durch die Anpassung der Mindestgeschwindigkeit von Fußgängern an die entsprechenden Regelwerke (RVS, ÖNORMEN) soll diesem Personenkreis das Übersetzen von Eisenbahnkreuzungen erleichtert werden. Mit der mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung erwarteten Verminderung der Eisenbahnkreuzungen, die durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus oder durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes gesichert sind, geht die grundsätzliche Möglichkeit eines vermehrten Einsatzes von Zusatzeinrichtungen, die zur Ermöglichung eines barrierefreien Übersetzens von Eisenbahnkreuzungen beitragen sollen, einher. Aufgrund der in Paragraph 49, enthaltenen Verordnungsermächtigung kann der Regelungsinhalt des gegenständlichen Entwurfs für eine neue Eisenbahn-Kreuzungsverordnung allerdings nur die Sicherung von Eisenbahnkreuzungen, nicht jedoch deren bauliche Umgestaltung, umfassen.“
§ 12Eisb
KrV hat die Behörde, sofern zur Erhöhung der Sicherheit des sich kreuzenden Verkehrs eine zusätzliche Hinderniswirkung oder eine Erhöhung der Aufmerksamkeit der Straßenbenützer bewirkt werden soll oder die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung barrierefrei auszugestalten ist, die Anbringung von elektrischen oder Elektronischen Läutewerken, Drehkreuzen, Toren, Umlaufsperren an Eisenbahnkreuzungen mit Gehwegen oder Geh- und Radwegen, Hängegittern oder die erforderlichen zusätzlichen Einrichtungen für die barrierefreie Ausgestaltung der Sicherung einer Eisenbahnkreuzung anzuordnen.
Paragraph 12, EisbKrV hat die Behörde, sofern zur Erhöhung der Sicherheit des sich kreuzenden Verkehrs eine zusätzliche Hinderniswirkung oder eine Erhöhung der Aufmerksamkeit der Straßenbenützer bewirkt werden soll oder die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung barrierefrei auszugestalten ist, die Anbringung von elektrischen oder Elektronischen Läutewerken, Drehkreuzen, Toren, Umlaufsperren an Eisenbahnkreuzungen mit Gehwegen oder Geh- und Radwegen, Hängegittern oder die erforderlichen zusätzlichen Einrichtungen für die barrierefreie Ausgestaltung der Sicherung einer Eisenbahnkreuzung anzuordnen.
§ 12Abs. 2 Eisb
KrV ist mit den zusätzlichen Einrichtungen für die barrierefreie Ausgestaltung der Sicherung einer Eisenbahnkreuzung den betroffenen eine Information zu geben, ob ein gefahrloses Übersetzen der Eisenbahnkreuzung möglich ist. Zusätzlich ist den Betroffenen jedenfalls auch eine Information zu geben, wenn die technischen Bestandteile der Sicherungseinrichtungen beziehungsweise die zusätzlichen Einrichtungen nicht ordnungsgemäß funktionieren. Bei den zusätzlichen Einrichtungen ist für die Betroffenen in geeigneter Weise auch ein Hinweis anzubringen, bei welcher Stelle die Wiederherstellung der ordnungsgemäßen Funktion der zusätzlichen Einrichtungen veranlasst werden kann. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes handelt es sich bei Spurrillenfüllern nicht um solche zusätzlichen Einrichtungen, zumal den Betroffenen keine Information gegeben werden kann, ob diese „ordnungsgemäß funktionieren“.
Paragraph 12, Absatz 2, EisbKrV ist mit den zusätzlichen Einrichtungen für die barrierefreie Ausgestaltung der Sicherung einer Eisenbahnkreuzung den betroffenen eine Information zu geben, ob ein gefahrloses Übersetzen der Eisenbahnkreuzung möglich ist. Zusätzlich ist den Betroffenen jedenfalls auch eine Information zu geben, wenn die technischen Bestandteile der Sicherungseinrichtungen beziehungsweise die zusätzlichen Einrichtungen nicht ordnungsgemäß funktionieren. Bei den zusätzlichen Einrichtungen ist für die Betroffenen in geeigneter Weise auch ein Hinweis anzubringen, bei welcher Stelle die Wiederherstellung der ordnungsgemäßen Funktion der zusätzlichen Einrichtungen veranlasst werden kann. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes handelt es sich bei Spurrillenfüllern nicht um solche zusätzlichen Einrichtungen, zumal den Betroffenen keine Information gegeben werden kann, ob diese „ordnungsgemäß funktionieren“. Im § 19 Abs. 1 EisbG werden für alle Arten von Eisenbahnen die allgemeinen Anforderungen festgelegt, wie eine Eisenbahn zu bauen, zu erhalten, zu ergänzen und zu betreiben ist. Diese Anforderungen sind inhaltlich umschrieben als die der Sicherheit und die der Ordnung, wie sie als Begriffspaar in den Genehmigungsvoraussetzungen für die Bau- und Bauartgenehmigungen wieder zu finden sind. Diese Anforderungen sind nach Maßgabe der Rechtsvorschriften und der Genehmigungen zu erfüllen, wobei die dafür nötigen Vorkehrungen zu treffen sind. Im Paragraph 19, Absatz eins, EisbG werden für alle Arten von Eisenbahnen die allgemeinen Anforderungen festgelegt, wie eine Eisenbahn zu bauen, zu erhalten, zu ergänzen und zu betreiben ist. Diese Anforderungen sind inhaltlich umschrieben als die der Sicherheit und die der Ordnung, wie sie als Begriffspaar in den Genehmigungsvoraussetzungen für die Bau- und Bauartgenehmigungen wieder zu finden sind. Diese Anforderungen sind nach Maßgabe der Rechtsvorschriften und der Genehmigungen zu erfüllen, wobei die dafür nötigen Vorkehrungen zu treffen sind. Die belangte Behörde stützt sich im angefochtenen Bescheid auf die Richtlinie RVS 03.06.
- Diese Richtlinie legt die Ausstattung solcher Eisenbahnkreuzungen fest, bei denen seitens der Behörde das Erfordernis der Bedachtnahme auf behinderte Menschen festgestellt worden ist. Aus der Richtlinie selbst ergibt sich, dass es sich dabei zwar nur um eine Handlungsvorschrift mit empfehlendem Charakter handelt, diese jedoch den Stand der Technik darstellt. Unter Punkt
- der Richtlinie RVS 03.06.13 zu den allgemeinen Maßnahmen für eine barrierefreie Ausführung einer Eisenbahnkreuzung findet sich: „Die für den Bahnbetrieb notwendigen Spurrillen sind unter Bedachtnahme auf die technischen Regelwerke so eng wie möglich auszuführen.“ Dies wurde der Beschwerdeführerin im Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides aufgetragen und wird seitens der Beschwerdeführerin auch nicht bekämpft. Allerdings lässt sich der Richtlinie RVS 03.06.13 keine Verpflichtung zur Anbringung von Spurrillenfüllern entnehmen. Seitens der Beschwerdeführerin wurde weiters ausgeführt, dass die Streckenhöchstgeschwindigkeit im gegenständlichen Bereich 55 km/h beträgt und somit nach der damals geltenden Vorschrift für Oberbauformen B50-1 Pt. 11.5 bzw. derzeit geltendem Regelwerk Schotteroberbau – Gleise 07.02.01 Pt. 10.5 bei dieser Streckenhöchstgeschwindigkeit der Einbau von Spurrillenfüllern in Gleistragplatten aus Sicherheitsgründen dem Stand der Technik entsprechend nur bis 40 km/h zulässig sei. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes muss im gegenständlichen Fall von der Streckenhöchstgeschwindigkeit ausgegangen werden, da die Streckenhöchstgeschwindigkeit ein integrierender Bestandteil der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung und Betriebsbewilligung für diese Strecke ist. Auch wenn der Amtssachverständige ausführte, dass die Geschwindigkeit von 40 km/h derzeit augenscheinlich nicht überschritten wird, so ist es wesentlich, dass diese aufgrund der erlaubten Streckenhöchstgeschwindigkeit von 55 km/h überschritten werden kann. Somit ist der Einbau von Spurrillenfüllern faktisch nicht möglich und daher auch eine solche Anordnung aus diesem Grund unzulässig (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 35, Stand 1.7.2005, rdb.at) und war der angefochtene Bescheid in diesem Spruchpunkt im Umfang der Anfechtung aufzuheben. Seitens der Beschwerdeführerin wurde weiters ausgeführt, dass die Streckenhöchstgeschwindigkeit im gegenständlichen Bereich 55 km/h beträgt und somit nach der damals geltenden Vorschrift für Oberbauformen B50-1 Pt. 11.5 bzw. derzeit geltendem Regelwerk Schotteroberbau – Gleise 07.02.01 Pt. 10.5 bei dieser Streckenhöchstgeschwindigkeit der Einbau von Spurrillenfüllern in Gleistragplatten aus Sicherheitsgründen dem Stand der Technik entsprechend nur bis 40 km/h zulässig sei. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes muss im gegenständlichen Fall von der Streckenhöchstgeschwindigkeit ausgegangen werden, da die Streckenhöchstgeschwindigkeit ein integrierender Bestandteil der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung und Betriebsbewilligung für diese Strecke ist. Auch wenn der Amtssachverständige ausführte, dass die Geschwindigkeit von 40 km/h derzeit augenscheinlich nicht überschritten wird, so ist es wesentlich, dass diese aufgrund der erlaubten Streckenhöchstgeschwindigkeit von 55 km/h überschritten werden kann. Somit ist der Einbau von Spurrillenfüllern faktisch nicht möglich und daher auch eine solche Anordnung aus diesem Grund unzulässig vergleiche , Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 59, Rz 35, Stand 1.7.2005, rdb.at) und war der angefochtene Bescheid in diesem Spruchpunkt im Umfang der Anfechtung aufzuheben. 4.
- Zu Spruchpunkt 3.
§ 59Abs.
1 AVG hat der Bescheidspruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. § 59 Abs. 1 AVG trägt der normativen Bedeutung des Bescheidspruchs somit auch durch die Anordnung Rechnung, dass dieser möglichst gedrängt und deutlich zu fassen ist.
Paragraph 59, Absatz eins, AVG hat der Bescheidspruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Paragraph 59, Absatz eins, AVG trägt der normativen Bedeutung des Bescheidspruchs somit auch durch die Anordnung Rechnung, dass dieser möglichst gedrängt und deutlich zu fassen ist. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführerin im Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides vorgeschrieben, dass die Eisenbahnkreuzung grundsätzlich nach der Richtlinie RVS 03.06.13 auszugestalten sei. Dies habe jeweils beginnend 1 m vor der Schiene und im Bereich der Eisenbahnkreuzung nach einer Regelbauart der ÖBB zu erfolgen. Es handelt sich dabei um eine Anordnung einer Leistung, sohin einen Leistungsbescheid. An die Bestimmtheit des Spruchs von Leistungsbescheiden sind, insbesondere vor dem Hintergrund ihrer Vollstreckbarkeit, erhöhte Anforderungen zu stellen (vgl. VwGH vom 16.6.2004, 2001/08/0034).Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführerin im Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides vorgeschrieben, dass die Eisenbahnkreuzung grundsätzlich nach der Richtlinie RVS 03.06.13 auszugestalten sei. Dies habe jeweils beginnend 1 m vor der Schiene und im Bereich der Eisenbahnkreuzung nach einer Regelbauart der ÖBB zu erfolgen. Es handelt sich dabei um eine Anordnung einer Leistung, sohin einen Leistungsbescheid. An die Bestimmtheit des Spruchs von Leistungsbescheiden sind, insbesondere vor dem Hintergrund ihrer Vollstreckbarkeit, erhöhte Anforderungen zu stellen vergleiche VwGH vom 16.6.2004, 2001/08/0034). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss der Spruch eines Bescheides, mit dem der Partei eine Verpflichtung auferlegt wird, zum einen so bestimmt gefasst sein, dass dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen (vgl. VwGH vom 29.6.2000, 2000/07/0014; vom 24.11.2003, 2002/10/0049). Zum anderen bedeutet die von Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss der Spruch eines Bescheides, mit dem der Partei eine Verpflichtung auferlegt wird, zum einen so bestimmt gefasst sein, dass dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen vergleiche VwGH vom 29.6.2000, 2000/07/0014; vom 24.11.2003, 2002/10/0049). Zum anderen bedeutet die von § 59 Abs. 1 AVG für Leistungsbefehle geforderte Deutlichkeit eine Bestimmtheit – und nicht bloß Bestimmbarkeit – in dem Sinn, dass ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung nach dem VVG im Rahmen einer allfälligen, ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten Ersatzvornahme ergehen kann (VwGH vom 11.10.1990, 90/06/0066; vom 12.7.1995, 94/03/0126; vom 14.9.2004, 2001/10/0178). Paragraph 59, Absatz eins, AVG für Leistungsbefehle geforderte Deutlichkeit eine Bestimmtheit – und nicht bloß Bestimmbarkeit – in dem Sinn, dass ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung nach dem VVG im Rahmen einer allfälligen, ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten Ersatzvornahme ergehen kann (VwGH vom 11.10.1990, 90/06/0066; vom 12.7.1995, 94/03/0126; vom 14.9.2004, 2001/10/0178). Im gegenständlichen Fall fehlt es hinsichtlich des Spruchpunktes
- an einer solchen Deutlichkeit und Bestimmtheit, zumal nicht ersichtlich ist, welche Maßnahmen der Beschwerdeführerin konkret aufgetragen wurden. Eine Vollstreckungsverfügung und in weiterer Folge die Durchführung einer Ersatzvornahme wären aufgrund des Spruchpunktes
- nicht möglich. Auch der Amtssachverständige vermochte in der mündlichen Verhandlung nicht angeben, was konkret im Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides gemeint war. Weist ein Bescheid nicht die gem. § 59 Abs. 1 AVG erforderliche Bestimmtheit auf, so ist er nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet (vgl. VwGH vom 23.1.2002, 2001/07/0139; vom 16.6.2004, 2001/08/0034). Insofern war also in diesem Sinne der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid in diesem Spruchpunkt aufzuheben.Weist ein Bescheid nicht die gem. Paragraph 59, Absatz eins, AVG erforderliche Bestimmtheit auf, so ist er nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet vergleiche VwGH vom 23.1.2002, 2001/07/0139; vom 16.6.2004, 2001/08/0034). Insofern war also in diesem Sinne der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid in diesem Spruchpunkt aufzuheben.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:, Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war, weil die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH vom 15.12.2016, Ra 2016/18/0343).Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war, weil die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann vergleiche aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH vom 15.12.2016, Ra 2016/18/0343). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.644.001.2014