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{'item': 'LVwG-AV-674/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.03.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-674/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen,

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
  1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
  2. Beschlüsse gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9;
  3. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
  4. Beschlüsse gemäß Paragraph 30 b, Absatz 3,;
  5. Beschlüsse gemäß § 61 Abs.
  6. Beschlüsse gemäß Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
  1. Würdigung: 3.
  2. Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist nicht begründet. 3.1.
  3. In der Sache selbst ist eingangs festzuhalten, dass die von den Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegten Berechnungsflächen dem Grunde nach außer Streit stehen. Das Beschwerdevorbringen lässt sich vielmehr auf die Frage reduzieren, ob dem Grunde nach eine jährliche Kanalbenützungsgebühr für die Einleitung des Regenwassers in den öffentlichen Regenwasserkanal ab
  4. Jänner 2014 bzw. ab
  5. Mai 2016 vorgeschrieben werden durfte, da nach Auffassung der Beschwerdeführer keine Einleitung von Niederschlagswässern in den Regenwasserkanal der Gemeinde erfolge, da es sich vielmehr um Einleitung von Niederschlagswässern durch ein Rohr unter der Gemeindestraße „***“ in den ***bach handle, worüber die Beschwerdeführer einen Vertrag über die Benützung von öffentlichem Wassergut mit der Republik Österreich geschlossen hätten. 3.1.
  6. Nach § 4 Abs. 1 der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH vom
  7. Juni 1996, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist.Nach Paragraph 4, Absatz eins, der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest vergleiche VwGH vom
  8. Juni 1996, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist. 3.1.
  9. Gegenstand des Bescheides vom
  10. Oktober 2016, EDV-Nummer: ***, ist die Festsetzung der Kanalbenützungsgebühr (Einleitung von Regenwässern) gewesen. Dem in § 5 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 normierten Abgabentatbestand zufolge ist für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Festsetzung von Abgaben nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften jene Sach- und Rechtslage maßgeblich ist, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegolten hat (vgl. VwGH vom
  11. Dezember 2008, Zl. 2005/17/0055, und vom
  12. Oktober 2005, Zl. 2005/17/0168). Gegenstand des Bescheides vom
  13. Oktober 2016, EDV-Nummer: ***, ist die Festsetzung der Kanalbenützungsgebühr (Einleitung von Regenwässern) gewesen. Dem in Paragraph 5, Absatz eins, NÖ Kanalgesetz 1977 normierten Abgabentatbestand zufolge ist für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Festsetzung von Abgaben nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften jene Sach- und Rechtslage maßgeblich ist, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegolten hat vergleiche VwGH vom
  14. Dezember 2008, Zl. 2005/17/0055, und vom
  15. Oktober 2005, Zl. 2005/17/0168). Hinsichtlich der Kanalbenützungsgebühr ergibt sich der Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld aus § 12 Abs. 3 NÖ Kanalgesetz 1977 als lex spezialis zu § 4 Abs.1 BAO. Die Abgabenschuld ist dabei nach der Rechtslage im Entstehungszeitpunkt der Schuld zu beurteilen (vgl. VwGH vom
  16. Mai 1990, Zl. 90/17/0126, und vom
  17. April 1996, Zl. 95/17/0452). Hinsichtlich der Kanalbenützungsgebühr ergibt sich der Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld aus Paragraph 12, Absatz 3, NÖ Kanalgesetz 1977 als lex spezialis zu Paragraph 4, Absatz eins, BAO. Die Abgabenschuld ist dabei nach der Rechtslage im Entstehungszeitpunkt der Schuld zu beurteilen vergleiche VwGH vom
  18. Mai 1990, Zl. 90/17/0126, und vom
  19. April 1996, Zl. 95/17/0452). 3.1.
  20. Im Rahmen der Kanalabgabenordnung der Marktgemeinde *** in der Fassung vom
  21. November 2013 sowie vom
  22. Mai 2016 sind ausschließlich Gebühren für die Einleitung von Abwässern in den öffentlichen Regenwasserkanal vorgesehen. Diesen Überlegungen folgt, dass infolge erstmaliger Erlassung einer Kanalabgabenordnung mit Wirkung ab
  23. Jänner 2014 auf dieser Basis erstmalig ein Abgabenbescheid mit Wirkung ab
  24. Jänner 2014 zu erlassen war. Die Erlassung des Abgabenbescheides vom
  25. Oktober 2016 (mit Wirkung ab
  26. Mai 2016) erfolgte somit grundsätzlich zu Recht. Infolge der Erhöhung des Einheitssatzes mit Wirkung ab
  27. Mai 2016 war ebenso auf dieser Basis ein neuer Abgabenbescheid (ebenfalls mit Wirkung ab
  28. Mai 2016) zu erlassen. Die Erlassung des Abgabenbescheides vom
  29. Oktober 2016 (mit Wirkung ab
  30. Mai 2016) erfolgte somit ebenfalls grundsätzlich zu Recht. Unbestritten ist im Gegenstand, dass auf dem Grundstück Nr. *** KG *** ein Einlaufbauwerk situiert ist und eine Rohrleitung von diesem Einlaufbauwerk quer unter der Gemeindestraße (Grundstück Nr. *** KG ***) bis zum nahe gelegenen ***bach (ein öffentliches Gewässer) verläuft. Zu klären ist damit jedenfalls die Rechtsfrage, ob es sich bei diesem Einlaufbauwerk samt Rohr um einen öffentlichen Kanal handelt oder nicht. Der Begriff der „Kanalisation“ ist in der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentliche Kanalisationen (AAAEV), BGBl. Nr. 186/1996, näher definiert:Zu klären ist damit jedenfalls die Rechtsfrage, ob es sich bei diesem Einlaufbauwerk samt Rohr um einen öffentlichen Kanal handelt oder nicht. Der Begriff der „Kanalisation“ ist in der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentliche Kanalisationen (AAAEV), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1996,, näher definiert: Unter einer Kanalisation ist demnach grundsätzlich eine gemäß § 32 Wasserrechtsgesetz 1959 bewilligungspflichtige Anlage zur Sammlung und kontrollierten, schadlosen Ableitung von Abwasser, Mischwasser oder Niederschlagswasser zu verstehen (§ 1 Abs. 3 Z. 12 AAEV).Unter einer Kanalisation ist demnach grundsätzlich eine gemäß Paragraph 32, Wasserrechtsgesetz 1959 bewilligungspflichtige Anlage zur Sammlung und kontrollierten, schadlosen Ableitung von Abwasser, Mischwasser oder Niederschlagswasser zu verstehen (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 12, AAEV). Kanalbenützungsgebühren können auch nur dann eingehoben werden, wenn ein Kanal (im oben erläuterten Sinn) öffentlich im Sinne des § 5 NÖ Kanalgesetz 1977 ist. Öffentlich ist ein Kanal, der von einer Gemeinde (bzw. von einem Gemeindeverband) betrieben und erhalten wird bzw. an dem der Gemeinde ein Verfügungsrecht zukommt. Ein Verfügungsrecht wird der Gemeinde jedenfalls dann zukommen, wenn sich die Anlage in ihrem Eigentum befindet.Kanalbenützungsgebühren können auch nur dann eingehoben werden, wenn ein Kanal (im oben erläuterten Sinn) öffentlich im Sinne des Paragraph 5, NÖ Kanalgesetz 1977 ist. Öffentlich ist ein Kanal, der von einer Gemeinde (bzw. von einem Gemeindeverband) betrieben und erhalten wird bzw. an dem der Gemeinde ein Verfügungsrecht zukommt. Ein Verfügungsrecht wird der Gemeinde jedenfalls dann zukommen, wenn sich die Anlage in ihrem Eigentum befindet. Es sind daher im gegenständlichen Fall zunächst die Eigentumsverhältnisse an dem auf dem Grundstück Nr. *** KG *** befindlichen Einlaufbauwerk sowie dem unter der Gemeindestraße bestehenden Regenwasserrohr zu klären. Ungeachtet der Frage, von wem bzw. auf wessen Kosten eine bauliche Anlage errichtet wurde, gilt der Grundsatz „superficies solo cedit“ nach § 418 ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch), d.h. dass das Eigentum an der baulichen Anlage, gleich ob ober- oder unterirdisch, dem Eigentum am Grundstück folgt, da das Bauwerk einen unselbständigen Bestandteil des Grundstückes bildet.Es sind daher im gegenständlichen Fall zunächst die Eigentumsverhältnisse an dem auf dem Grundstück Nr. *** KG *** befindlichen Einlaufbauwerk sowie dem unter der Gemeindestraße bestehenden Regenwasserrohr zu klären. Ungeachtet der Frage, von wem bzw. auf wessen Kosten eine bauliche Anlage errichtet wurde, gilt der Grundsatz „superficies solo cedit“ nach Paragraph 418, ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch), d.h. dass das Eigentum an der baulichen Anlage, gleich ob ober- oder unterirdisch, dem Eigentum am Grundstück folgt, da das Bauwerk einen unselbständigen Bestandteil des Grundstückes bildet. Demnach steht das Eigentumsrecht an dem Einlaufbauwerk sowie dem Regenwasserrohr dem Eigentümer des Grundstückes, auf welchem sich diese Baulichkeiten befinden, also im gegenständlichen Fall der Gemeinde *** als Eigentümerin der Gemeindestraße (Grundstück Nr. *** KG ***) zu. Ausnahmen von dem genannten Grundsatz sind möglich; ob eine solche Ausnahme vorliegt, hat aber jene Partei, die sich darauf beruft, zu behaupten und zu beweisen, verbleibende Unklarheiten gehen zu ihren Lasten (vgl. die Urteile des OGH, 1 Ob 513/93 vom
  31. März 1993, 4Ob 144/93 vom
  32. Jänner 1994 u.a.). So könnte das Eigentum an einer baulichen Anlage zwischen Bauführer und Grundeigentümer vom allgemeinen Grundsatz abweichend vertraglich geregelt worden sein. Hinweise dafür sind aber im konkreten Abgabenverfahren bisher nicht aufgetaucht bzw. wäre das Vorliegen einer solchen vertraglichen Ausnahme im gegenständlichen Fall von den Beschwerdeführern zu beweisen.Demnach steht das Eigentumsrecht an dem Einlaufbauwerk sowie dem Regenwasserrohr dem Eigentümer des Grundstückes, auf welchem sich diese Baulichkeiten befinden, also im gegenständlichen Fall der Gemeinde *** als Eigentümerin der Gemeindestraße (Grundstück Nr. *** KG ***) zu. Ausnahmen von dem genannten Grundsatz sind möglich; ob eine solche Ausnahme vorliegt, hat aber jene Partei, die sich darauf beruft, zu behaupten und zu beweisen, verbleibende Unklarheiten gehen zu ihren Lasten vergleiche die Urteile des OGH, 1 Ob 513/93 vom
  33. März 1993, 4Ob 144/93 vom
  34. Jänner 1994 u.a.). So könnte das Eigentum an einer baulichen Anlage zwischen Bauführer und Grundeigentümer vom allgemeinen Grundsatz abweichend vertraglich geregelt worden sein. Hinweise dafür sind aber im konkreten Abgabenverfahren bisher nicht aufgetaucht bzw. wäre das Vorliegen einer solchen vertraglichen Ausnahme im gegenständlichen Fall von den Beschwerdeführern zu beweisen. Mangels entsprechender Hinweise, die das Gegenteil erweisen, kann also davon ausgegangen werden, dass das Verfügungsrecht über das fragliche Regenwasserrohr im öffentlichen Gut (entsprechend der allgemeinen Regel „superficies solo cedit“) der Gemeinde *** zukommt. Indem es sich hierbei um eine nach § 32 WRG 1959 bewilligungspflichtige Anlage handelt, kann demnach bei diesem im öffentlichen Gut verlaufenden Regenwasserrohr und dem im öffentlichen Gut situierten Einlaufbauwerk von einem öffentlichen Kanal gesprochen werden (Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom
  35. Juni 2007, ***, wurde der Marktgemeinde *** die wasserrechtliche Bewilligung für die Abänderung der Regenwasserkanalisation in der KG *** (Bewilligungsbescheid vom
  36. Oktober 1959, *** und Überprüfungsbescheid vom
  37. September 1965, ***) unter anderem durch nachträgliche Bewilligung der bestehenden Regenwasserkanalanlage *** (***) – die verfahrensgegenständliche bauliche Anlage – erteilt.) Indem es sich hierbei um eine nach Paragraph 32, WRG 1959 bewilligungspflichtige Anlage handelt, kann demnach bei diesem im öffentlichen Gut verlaufenden Regenwasserrohr und dem im öffentlichen Gut situierten Einlaufbauwerk von einem öffentlichen Kanal gesprochen werden (Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom
  38. Juni 2007, ***, wurde der Marktgemeinde *** die wasserrechtliche Bewilligung für die Abänderung der Regenwasserkanalisation in der KG *** (Bewilligungsbescheid vom
  39. Oktober 1959, *** und Überprüfungsbescheid vom
  40. September 1965, ***) unter anderem durch nachträgliche Bewilligung der bestehenden Regenwasserkanalanlage *** (***) – die verfahrensgegenständliche bauliche Anlage – erteilt.) Der faktische Anschluss der Liegenschaft an den öffentlichen Regenwasserkanal ergibt sich aus der Aktenlage, die Beschwerdeführer haben die Einleitung der auf ihrem Grundstück anfallenden Niederschlagswässer über das verfahrensgegenständliche Einlaufbauwerk in das verfahrensgegenständliche Regenwasserrohr nicht in Abrede gestellt. An der Qualifikation dieser Anlage als öffentlicher Regenwasserkanal, Einleitung der Dachflächenwässer von der Liegenschaft der Beschwerdeführer in diesen und folglich Erfüllung des Abgabentatbestandes „Kanalbenützungsgebühr für Regenwasserentsorgung“ vermag der Abschluss eines Vertrages mit der Republik Österreich über die Benützung von öffentlichem Wassergut jedenfalls nichts zu ändern. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgericht aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden sind. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  41. Zu Spruchpunkt 2 – Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen,

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen,

, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.674.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.