← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-737/001-2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.03.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-737/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Dr. Becksteiner über die Beschwerde von Frau A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom

  1. Mai 2014, ***, betreffend Abweisung des Antrages auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung aufgrund eines burundischen Führerscheines nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
  2. Die Beschwerde wird abgewiesen.Die Beschwerde wird abgewiesen.,
  3. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG wird für nicht zulässig erklärt.Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG wird für nicht zulässig erklärt. Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 23 Führerscheingesetz 1997 – FSGParagraph 23, Führerscheingesetz 1997 – FSG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Begründung: Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung aufgrund ihres burundischen Führerscheines, ausgestellt vom ***, Seriennummer ***, Führerscheinnummer ***, für die Klassen A und B abgewiesen, gestützt wurde die Entscheidung auf § 23 Abs. 3 FSG. Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung aufgrund ihres burundischen Führerscheines, ausgestellt vom ***, Seriennummer ***, Führerscheinnummer ***, für die Klassen A und B abgewiesen, gestützt wurde die Entscheidung auf Paragraph 23, Absatz 3, FSG. Begründend führt die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten aus, dass der vorgelegte burundische Führerschein einer kriminaltechnischen Untersuchung unterzogen worden sei und habe diese ergeben, dass das vorgelegte Dokument nicht den Bestimmungen/Vorgaben der entsprechenden internationalen Abkommen über den Straßenverkehr entspricht. Burundi habe den vorliegenden Informationen zu Folge keines dieser Abkommen ratifiziert und handle es sich um ein Fantasieprodukt. Dieser Umstand sei der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs mitgeteilt und die Möglichkeit eingeräumt worden, weitere Beweismittel für das Vorliegen einer Lenkberechtigung vorzulegen. Innerhalb der gesetzten Frist wären keine weiteren Unterlagen vorgelegt worden. Da der Besitz einer ausländischen Lenkberechtigung eben nicht nachgewiesen habe werden können, habe dem Antrag gemäß § 23 Abs. 3 FSG auch nicht stattgegeben werden können.Da der Besitz einer ausländischen Lenkberechtigung eben nicht nachgewiesen habe werden können, habe dem Antrag gemäß Paragraph 23, Absatz 3, FSG auch nicht stattgegeben werden können. Dagegen richtet sich die per E-Mail am 03.06.2014 eingebrachte Beschwerde mit dem Hinweis, dass es keinen Kontakt zur burundischen Behörde zur Bestätigung der Richtigkeit des Führerscheines gegeben habe. Die Beschwerdeführerin werde Unterlagen in diesem Zusammenhang noch vorlegen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen eine Beweisaufnahme durch Einsicht in den Verwaltungsakt und durch Einvernahme der Beschwerdeführerin erfolgte. Aufgrund dieser Beweisaufnahme ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Mit Niederschrift vor der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 13.01.2014 hat die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Austausch ihres ausländischen Nicht-EWR-Führerscheines auf einen österreichischen Führerschein für die Klassen AM, A1, A2, A und B beantragt. Bei dem in diesem Zusammenhang von der Beschwerdeführerin bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vorgelegten Dokumenten handelt es sich einerseits um ein solches, das in französischer Sprache abgefasst ist und von seiner äußeren Erscheinungsform teilweise den in Österreich ausgestellten Führerscheinen vor Einführung des Checkkarten-Führerscheines ähnlich ist. Das vorgelegte Dokument weist die aufgedruckte Nummer „***“ und die handschriftlich eingefügte Nummer „***“ auf. Das Dokument ist als „Duplikat“ gekennzeichnet und ist vom aufgedruckten Wortlaut her von der Republik Burundi ausgestellt und handelt es sich vom Aufdruck her um einen nationalen Führerschein. Laut Dokument besteht die Lenkberechtigung für die Klassen A und B, als Ausstellungsdatum wird der 31.03.2008 angegeben, die Gültigkeit laut angebrachtem Stempel läuft bis 31.12.
  4. Auf einer eigenen Seite dieses Dokuments ist beim Vordruck „Jahr und Datum der Erneuerung“ ein Stempelabdruck mit dem Datum „ 11.DEC.2012“ ersichtlich. Des Weiteren finden sich bei den Vordrucken „gültig von“ und „bis“ die Stempelabdrücke „31.DEC.2012“ und „31.DEC.2016“. Der letztgenannte Stempelabdruck findet sich noch zweimal in diesem Bereich, zusätzlich ist eine unleserliche Unterschrift angebracht. Das zweite vorgelegte Dokument ist laut Aufdruck ein von Burundi ausgestellter internationaler Führerschein, das Ausstellungsdatum ist handschriftlich mit „8/12/2011“ eingetragen, das Dokument weist die handschriftlich eingetragene Nummer „***“ auf. Weiters weist dieses Dokument neben dem Foto noch zwei Stempelaufdrucke mit jeweils „08 DEC 2012“ auf. Diese von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumente wurde durch die Landespolizeidirektion NÖ (kriminalpolizeiliche Untersuchung) auf das Vorliegen von Total- oder Verfälschungsmerkmalen untersucht. Der Untersuchungsbericht ist mit 25.02.2014 datiert und führt zur durchgeführten Untersuchungsmethode aus, dass eine stereomikroskopische Untersuchung bei 10-80-facher Vergrößerung vorgenommen wurde. Auch erfolgte eine Untersuchung auf Bildanalysesystem (DOKUCENTER/Projectina) unter Anwendung unterschiedlicher Lichtwellen und Sperrfilter. Außerdem wurden Erkenntnisse aus dem Vergleich mit der Dokumentensammlung sowie aus Informationsmaterial, das in- und ausländischen Dienststellen zur Verfügung steht, bei der Beurteilung berücksichtigt. Laut Untersuchungsbefund handelt es sich beim vorgelegten „internationalen Führerschein“ um ein Fantasieprodukt, das vorgelegte Dokument entspricht nicht den Vorgaben der internationalen Abkommen über den Straßenverkehr. Beim vorgelegten „nationalen Führerschein“ wurde festgestellt, dass die Beschaffenheit mit den verfügbaren Beschreibungen übereinstimmt. Die Echtheit konnte nicht bestätigt werden. Festgestellt wurde beim „nationalen Führerschein“ weiters, dass die Gültigkeit lt. Aufdruck fünf Jahre beträgt, die Verlängerung nach knapp fünf Jahren aber nur auf vier Jahre erfolgte. Auch fehlt beim Lichtbild ein Prägesiegelabdruck zur Sicherung des Lichtbildes. Weiters weist das Lichtbild weitere Lochungen auf, sodass offensichtlich das Lichtbild zuvor schon verwendet wurde. Die Beschwerdeführerin hat mit Niederschrift vor der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten am 01.07.2014 einen weiteren Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A und B gestellt und dabei ein Dokument vorgelegt das von der Gestaltung her mit dem „nationalen Führerschein“ der Republik Burundi (vorgelegt beim Erstantrag) ident ist. Ausgestellt wurde dieses Dokument lt. handschriftlichem Eintrag am 24.03.2014 und weist eine Gültigkeit bis 31.DEC 2018 auf. Als Begründung wurde von der nunmehrigen Beschwerdeführerin vor der Verwaltungsbehörde angegeben, dass sich in Burundi das Gesetz geändert habe und jeder, der sich dort aufhalte, einen neuen Führerschein benötigen würde. Des Weiteren hat die Beschwerdeführerin eine mit 09.04.2014 datierte „Bestätigung der Echtheit des Führerscheins“ vom „Ministerium für Öffentliche Sicherheit, Generaldirektion der Nationalen Polizei von Burundi, Büro der Spezialeinheiten Polizeispezialeinheit für Transport und Verkehrssicherheit“ in französischer Sprache vorgelegt. Auch diese Bestätigung wurde zur kriminaltechnischen Untersuchung vorgelegt. Laut gesondertem Bericht hiezu vom 29.01.2015 der Landespolizeidirektion NÖ wurde zur Abklärung der Rechtsgültigkeit dieses Schriftstückes Kontakt mit dem Legalisierungsbüro des Bundesministeriums für Europäische und Internationale Angelegenheiten (BMEIA) aufgenommen. Beantwortet wurde die Anfrage dahingehend, dass auf Grund der Dokumentenunsicherheit in Burundi derzeit keine Prüfungen durchgeführt werden, Beglaubigungen sind überdies ausgesetzt. Auf Grund einer neuerlichen negativen kriminaltechnischen Untersuchung hat die Verwaltungsbehörde mit Bescheid vom
  5. Februar 2015, ***, den neuen Antrag vom 01.07.2014 abgewiesen. Beschwerde wurde gegen diesen Bescheid nicht erhoben. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt stützt sich insbesondere auf die vorliegende Aktenlage und das Gutachten der kriminalpolizeilichen Untersuchung. Beim vorgelegten „internationalen Führerschein“ spricht bereits der Untersuchungsbericht unzweifelhaft von einem Fantasieprodukt. Beim „nationalen Führerschein“ konnte durch die Untersuchung die Echtheit zweifelsfrei nicht festgestellt werden, darüber hinaus bestehen z.B. durch die mehrfache Lochung am Lichtbild Zweifel an der Echtheit. Die bloße gegenteilige Behauptung der Beschwerdeführerin für sich alleine ist nicht geeignet, beim erkennenden Gericht die volle Überzeugung der Echtheit des vorgelegten Dokuments zu begründen. Weitere amtswegige Ermittlungsschritte sind nicht zielführend auf Grund der der Landespolizeidirektion NÖ erteilten Auskunft des Legalisierungsbüros im Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten. In rechtlicher Hinsicht ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen: Gemäß § 23 Abs. 3 FSG ist ein Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat oder sonstigem Gebiet erteilten Lenkberechtigung ab Vollendung des 18 Lebensjahres auf Antrag eine Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfanges zu erteilen, wenn Gemäß Paragraph 23, Absatz 3, FSG ist ein Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat oder sonstigem Gebiet erteilten Lenkberechtigung ab Vollendung des 18 Lebensjahres auf Antrag eine Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfanges zu erteilen, wenn
  6. der Antragssteller nachweist, dass er sich zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung in dem betreffenden Staat während mindestens sechs Monaten aufhielt oder dort seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) hatte; dieser Nachweis entfällt, wenn der Antragssteller die Staatsbürgerschaft des Ausstellungsstaates des Führerscheines besitzt und bei Begründung des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich die ausländische Lenkberechtigung bereits besessen hat und die Behörde keine Zweifel am tatsächlichen Vorliegen des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) oder sechs monatigem Aufenthaltes in dem betreffenden Staat zum Zeitpunkt des Erwerbes der Lenkberechtigung hat.
  7. der Antragssteller nachweist, dass er sich zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung in dem betreffenden Staat während mindestens sechs Monaten aufhielt oder dort seinen Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) hatte; dieser Nachweis entfällt, wenn der Antragssteller die Staatsbürgerschaft des Ausstellungsstaates des Führerscheines besitzt und bei Begründung des Wohnsitzes (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) in Österreich die ausländische Lenkberechtigung bereits besessen hat und die Behörde keine Zweifel am tatsächlichen Vorliegen des Wohnsitzes (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) oder sechs monatigem Aufenthaltes in dem betreffenden Staat zum Zeitpunkt des Erwerbes der Lenkberechtigung hat.
  8. Der Antragssteller seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) nach Österreich verlegt hat oder während seines Auslandaufenthaltes behalten hat,
  9. Der Antragssteller seinen Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) nach Österreich verlegt hat oder während seines Auslandaufenthaltes behalten hat,
  10. keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit bestehen sowie die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 nachgewiesen ist und
  11. keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit bestehen sowie die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, nachgewiesen ist und
  12. entweder die fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung gemäß § 11 Abs. 4 nachgewiesen wird, oder
  13. entweder die fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung gemäß Paragraph 11, Absatz 4, nachgewiesen wird, oder
  14. angenommen werden kann, dass die Erteilung seiner Lenkberechtigung unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt ist, unter denen sie in Österreich erteilt wird. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung festzulegen, in welchen Staaten für welche Lenkberechtigungen eine derartige Gleichartigkeit besteht. Grundvoraussetzung für die Anwendung von § 23 Abs. 3 FSG ist laut Einleitungssatz jedenfalls der Umstand, dass dem Antragssteller durch einen Nicht-EWR-Staat oder einem sonstigen Gebiet eine Lenkberechtigung erteilt wurde. Dies bedeutet nicht mehr und nicht weniger, als bei der entscheidenden Behörde (zunächst Bezirksverwaltungsbehörde, im Beschwerdefall Landesverwaltungsgericht) aufgrund des festgestellten Sachverhaltes die volle Überzeugung darüber bestehen muss, dass der Antragssteller bereits eine Lenkberechtigung besitzt. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes besteht diese volle Überzeugung gerade nicht. Es ist in diesem Zusammenhang auch nicht erforderlich, dass seitens der österreichischen Behörden der Beschwerdeführerin nachgewiesen werden muss, dass die Dokumente nicht echt sind um den Antrag auf Ausstellung eines österreichischen Führerscheines abweisen zu dürfen. Vielmehr ist ein derartiger Antrag auf Ausstellung eines österreichischen Führerscheines bereits dann abzuweisen, wenn eben nicht die volle Überzeugung über die Echtheit der Dokumente und damit die volle Überzeugung über das Bestehen einer Lenkberechtigung auf Basis des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens vorliegt. In diesem Zusammenhang ist auch auf eine massive Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin hinzuweisen, da amtswegigen Ermittlungen bei einem derartigen Sachverhalt naturgemäß enge Grenzen gesetzt sind.Grundvoraussetzung für die Anwendung von Paragraph 23, Absatz 3, FSG ist laut Einleitungssatz jedenfalls der Umstand, dass dem Antragssteller durch einen Nicht-EWR-Staat oder einem sonstigen Gebiet eine Lenkberechtigung erteilt wurde. Dies bedeutet nicht mehr und nicht weniger, als bei der entscheidenden Behörde (zunächst Bezirksverwaltungsbehörde, im Beschwerdefall Landesverwaltungsgericht) aufgrund des festgestellten Sachverhaltes die volle Überzeugung darüber bestehen muss, dass der Antragssteller bereits eine Lenkberechtigung besitzt. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes besteht diese volle Überzeugung gerade nicht. Es ist in diesem Zusammenhang auch nicht erforderlich, dass seitens der österreichischen Behörden der Beschwerdeführerin nachgewiesen werden muss, dass die Dokumente nicht echt sind um den Antrag auf Ausstellung eines österreichischen Führerscheines abweisen zu dürfen. Vielmehr ist ein derartiger Antrag auf Ausstellung eines österreichischen Führerscheines bereits dann abzuweisen, wenn eben nicht die volle Überzeugung über die Echtheit der Dokumente und damit die volle Überzeugung über das Bestehen einer Lenkberechtigung auf Basis des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens vorliegt. In diesem Zusammenhang ist auch auf eine massive Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin hinzuweisen, da amtswegigen Ermittlungen bei einem derartigen Sachverhalt naturgemäß enge Grenzen gesetzt sind. Da eben die volle Überzeugung über das Vorliegen einer Lenkberechtigung nicht einmal ansatzweise vorliegt, war daher der Beschwerde jeder Erfolg zu versagen. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, ebenso wenig ist von fehlender oder divergierender Judikatur auszugehen. Somit ist nur die außerordentliche Revision zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.737.001.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.