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{'item': 'LVwG-AV-229/001-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.03.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-229/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die Beschwerde des A gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom

  1. November 2017, Zl. ***, betreffend Baubewilligung, zu Recht:
  2. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG ersatzlos behoben.Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG ersatzlos behoben.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a VwGG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, VwGG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: I.römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
  4. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstücks Nr. ***, KG ***. Am
  5. Juni 2016 suchte die Eigentümerin des an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücks Nr. ***, KG *** (in der Folge: Bauwerberin bzw. Baugrundstück), um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zum teilweisen Abbruch und zur Neuerrichtung einer Einfriedungsmauer auf diesem Grundstück an.
  6. Für den
  7. Oktober 2016 wurde eine mündliche Bauverhandlung anberaumt, in deren Vorfeld der Beschwerdeführer am
  8. Oktober 2016 zahlreiche Einwendungen erhob.
  9. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** wurde der Bauwerberin am
  10. Dezember 2016 die beantragte Baubewilligung unter Auflagen erteilt. In der Begründung dieses Bescheides wurden die Einwendungen des Beschwerdeführers allesamt als unzulässig bzw. unbegründet erachtet. Im Verwaltungsakt befindet sich ein auf diesen Bescheid bezogener Zustellnachweis, auf dem vermerkt ist, dass am
  11. Dezember 2016 ein Zustellversuch unternommen und dabei eine Verständigung über die Hinterlegung in das Hausbrieffach eingelegt worden sei. Der Bescheid sei beim Postamt *** hinterlegt worden. Als Beginn der Abholfrist ist der
  12. Dezember 2016 angeführt.
  13. Erst am
  14. Dezember 2016 wurden dem Beschwerdeführer eine Kopie der Niederschrift der Bauverhandlung vom
  15. Oktober 2016 sowie Kopien der im Zuge dieser Verhandlung korrigierten Einreichunterlagen übermittelt. Dazu nahm der Beschwerdeführer am
  16. Dezember 2016 schriftlich Stellung, wobei er zahlreiche Verfahrensmängel geltend machte und die Genehmigung des Bauvorhabens auch inhaltlich in Frage stellte.
  17. Auf einzelne Punkte des Vorbringens des Beschwerdeführers in dieser Stellungnahme nahm der Bürgermeister mit Schreiben vom
  18. bzw.
  19. Jänner 2017 Bezug. Gleichzeitig übermittelte er dem Beschwerdeführer Unterlagen, wobei aus dem Verwaltungsakt nicht ersichtlich ist, welche Unterlagen dem Schreiben genau angeschlossen waren. Im Schreiben vom
  20. Jänner 2017 nimmt der Bürgermeister auf den Baubewilligungsbescheid vom
  21. Dezember 2016 Bezug und vertritt die Auffassung, dass dieser durch die Hinterlegung am
  22. Dezember 2016 zugestellt worden sei.
  23. Am
  24. März 2017 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, indem er weiterhin die Auffassung vertrat, ihm sei der Bescheid vom
  25. Dezember 2016 niemals zugestellt worden. Dem Antrag waren zwei Schreiben der Österreichischen Post AG vom Mai 2016 beigelegt, aus denen hervorgeht, dass es schon damals zu Schwierigkeiten bei Zustellungen gekommen ist.
  26. Am
  27. März 2017 richtete der Bürgermeister ein Schreiben an den Beschwerdeführer, in dem er einerseits neuerlich die Auffassung vertrat, der Bescheid vom
  28. Dezember 2016 sei dem Beschwerdeführer am
  29. Dezember 2016 zugestellt worden. Andererseits erteilte er dem Beschwerdeführer hinsichtlich des Wiedereinsetzungsantrages einen Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG, weil der Antrag in mehrfacher Hinsicht mangelhaft sei. Am
  30. Mai 2017 erstattete der Beschwerdeführer eine ausführliche Stellungnahme, in der er der Auffassung des Bürgermeisters im Schreiben vom
  31. März 2017 sowohl hinsichtlich der Bescheidzustellung, als auch hinsichtlich der Mängel des Wiedereinsetzungsantrages entgegen trat. In diesem Schreiben vertrat der Beschwerdeführer insbesondere auch die Auffassung, dass seine Stellungnahme vom
  32. Dezember 2016 als Berufung gegen den Bescheid vom
  33. Dezember 2016 zu deuten sei.
  34. Am
  35. März 2017 richtete der Bürgermeister ein Schreiben an den Beschwerdeführer, in dem er einerseits neuerlich die Auffassung vertrat, der Bescheid vom
  36. Dezember 2016 sei dem Beschwerdeführer am
  37. Dezember 2016 zugestellt worden. Andererseits erteilte er dem Beschwerdeführer hinsichtlich des Wiedereinsetzungsantrages einen Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG, weil der Antrag in mehrfacher Hinsicht mangelhaft sei. Am
  38. Mai 2017 erstattete der Beschwerdeführer eine ausführliche Stellungnahme, in der er der Auffassung des Bürgermeisters im Schreiben vom
  39. März 2017 sowohl hinsichtlich der Bescheidzustellung, als auch hinsichtlich der Mängel des Wiedereinsetzungsantrages entgegen trat. In diesem Schreiben vertrat der Beschwerdeführer insbesondere auch die Auffassung, dass seine Stellungnahme vom
  40. Dezember 2016 als Berufung gegen den Bescheid vom
  41. Dezember 2016 zu deuten sei.
  42. Mit Bescheid des Bürgermeisters vom
  43. Oktober 2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am
  44. November 2017 Berufung.
  45. Der angefochtene Bescheid lautet auszugsweise: „BESCHEID Der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** hat in seiner Sitzung vom 22.11.2017 über Ihre Berufung vom 11.5.2017 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 02.12.2016, Aktenzahl ***, mit dem Frau B die Baubewilligung für den Abbruch und die Neuerrichtung einer Einfriedung auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, Gemeinde ***, erteilt wurde, wie folgt entschieden: SPRUCH Gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, (AVG) BGBl. Nr. 51 in der dzt. geltenden Fassung, wird Ihre Berufung als verspätet eingebracht zurückgewiesen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, (AVG) Bundesgesetzblatt Nr. 51 in der dzt. geltenden Fassung, wird Ihre Berufung als verspätet eingebracht zurückgewiesen. BEGRÜNDUNG […] Mit Schreiben vom 11.05.2017 führte Herr A zusammengefasst aus, dass der Verbesserungsauftrag unzulässig erfolgt sei, da aus seiner Stellungnahme zum bautechnischen Gutachten zweifelsfrei hervorgehe, dass er mit diesem Gutachten bzw. dem Bescheidinhalt nicht einverstanden sei. Weiters führte er das Vorliegen eines Verfahrensfehlers an, da seine Stellungnahme zum bautechnischen Gutachten nicht berücksichtigt wurde und schon vor Ablauf der ihm gewährten Frist der Bescheid zugstellt wurde. Aus dem übermittelten Schreiben ist zumindest erschließbar, was Herr A anstrebt und aus welchen Erwägungen er die Entscheidung der Behörde bekämpft und ist dieses daher als Berufung anzusehen. Die Wiedereinsetzung ist jedoch nur dann zu bewilligen, wenn die Partei durch ein unvorhergesehenes oder durch ein unabwendbares Ereignis gehindert war, eine Rechtsmittelfrist einzuhalten. Herr A bringt jedoch keinen Wiedereinsetzungsgrund vor. Mit Bescheid Aktenzahl *** vom 24.10.2017 wurde dieser Antrag als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 63 Abs. 5 des AVG 1991 ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erster Instanz erlassen hat.Gemäß § 66 Abs. 4 leg.cit. des AVG 1991 hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.Eine Berufung hätte somit bis spätestens 28.12.2016 eingebracht werden müssen. Da die gegenständliche Berufung aber erst am 11.5.2017 eingebracht worden war, war spruchgemäß zu entscheiden.“Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, des AVG 1991 ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erster Instanz erlassen hat., Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, leg.cit. des AVG 1991 hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden., Eine Berufung hätte somit bis spätestens 28.12.2016 eingebracht werden müssen. Da die gegenständliche Berufung aber erst am 11.5.2017 eingebracht worden war, war spruchgemäß zu entscheiden.“
  46. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit der der Beschwerdeführer eine ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu dessen Aufhebung und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde begehrt. II.römisch zwei. Rechtsvorschriften
  47. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 24/2017, lauten:
  48. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,, lauten: „[…] Anzuwendendes Recht §
  49. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. […] Verhandlung § 24.

(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. […]
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. […] Prüfungsumfang § 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht […] […]“
  2. Die §§ 63 und 66 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 51/1991 idF BGBl. I 161/2013, lauten auszugsweise:
  3. Die Paragraphen 63 und 66 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 161 aus 2013,, lauten auszugsweise: „IV. Teil: Rechtsschutz
  4. Abschnitt: Berufung„IV. Teil: Rechtsschutz,
  5. Abschnitt: Berufung § 63.
(1)[…]Paragraph 63,
(1)[…]
(3)Die Berufung hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. […]
(5)Die Berufung ist von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten. […] § 66.
(1)[…]Paragraph 66,
(1)[…]
(4)Außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.“
(4)Außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.“ III.römisch drei. Rechtliche Beurteilung Nach dem klaren Wortlaut des Spruches des angefochtenen Bescheides wurde damit eine Berufung des Beschwerdeführers zurückgewiesen, die dieser am
  1. Mai 2017 erhoben haben soll. In seinem mit
  2. Mai 2017 datierten Schreiben hat der Beschwerdeführer jedoch nur die Rechtsauffassung vertreten, dass sein Schreiben vom
  3. Dezember 2016 als Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom
  4. Dezember 2016 zu werten sei. Ob dies tatsächlich der Fall ist, kann dahingestellt bleiben und wird in weiterer Folge von der belangten Behörde zu klären sein. Fest steht, dass das Schreiben vom
  5. Mai 2017 nach dessen objektiven Erklärungswert lediglich eine rechtliche Deutung des Schreibens vom
  6. Dezember 2016 als Berufung enthielt. Damit ist es ausgeschlossen, dieses Schreiben selbst als Berufung zu qualifizieren. Dies folgt schon aus dem Umstand, dass nur einmal Berufung erhoben werden kann (vgl. VwGH 15.11.2001, 2000/07/0100 mwN), und der Beschwerdeführer im Schreiben vom
  7. Mai 2017 selbst davon ausgegangen ist, dass er sein Berufungsrecht bereits konsumiert habe.Nach dem klaren Wortlaut des Spruches des angefochtenen Bescheides wurde damit eine Berufung des Beschwerdeführers zurückgewiesen, die dieser am
  8. Mai 2017 erhoben haben soll. In seinem mit
  9. Mai 2017 datierten Schreiben hat der Beschwerdeführer jedoch nur die Rechtsauffassung vertreten, dass sein Schreiben vom
  10. Dezember 2016 als Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom
  11. Dezember 2016 zu werten sei. Ob dies tatsächlich der Fall ist, kann dahingestellt bleiben und wird in weiterer Folge von der belangten Behörde zu klären sein. Fest steht, dass das Schreiben vom
  12. Mai 2017 nach dessen objektiven Erklärungswert lediglich eine rechtliche Deutung des Schreibens vom
  13. Dezember 2016 als Berufung enthielt. Damit ist es ausgeschlossen, dieses Schreiben selbst als Berufung zu qualifizieren. Dies folgt schon aus dem Umstand, dass nur einmal Berufung erhoben werden kann vergleiche VwGH 15.11.2001, 2000/07/0100 mwN), und der Beschwerdeführer im Schreiben vom
  14. Mai 2017 selbst davon ausgegangen ist, dass er sein Berufungsrecht bereits konsumiert habe. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid somit eine Berufung als verspätet zurückgewiesen, die der Beschwerdeführer gar nicht erhoben hatte. Damit hat sie gegen § 66 Abs. 4 AVG verstoßen. Daher war der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid somit eine Berufung als verspätet zurückgewiesen, die der Beschwerdeführer gar nicht erhoben hatte. Damit hat sie gegen Paragraph 66, Absatz 4, AVG verstoßen. Daher war der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde beantragt. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt allein auf Grund der Aktenlage feststeht, erachtet das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Durchführung einer Verhandlung im Sinne des § 24 Abs. 1 VwGVG nicht als erforderlich.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde beantragt. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt allein auf Grund der Aktenlage feststeht, erachtet das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Durchführung einer Verhandlung im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG nicht als erforderlich. IV.römisch vier. Zur Unzulässigkeit der Revision Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der Rechtsfrage ergibt sich vielmehr aus dem klaren Wortlaut des § 66 Abs. 4 AVG (vgl. zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutigem Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen etwa VwGH 23.5.2017, Ra 2017/05/0086) sowie aus der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der Rechtsfrage ergibt sich vielmehr aus dem klaren Wortlaut des Paragraph 66, Absatz 4, AVG vergleiche , zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutigem Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen etwa VwGH 23.5.2017, Ra 2017/05/0086) sowie aus der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.229.001.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.