RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.03.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-51/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erke
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen,
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
- Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
- Beschlüsse gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9;
- Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
- Beschlüsse gemäß Paragraph 30 b, Absatz 3,;
- Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.
- Beschlüsse gemäß Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
- Würdigung: 3.
- Die Beschwerde ist nicht begründet. 3.1.
- Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Liegenschaft mit der Anschrift ***, ***, in dem von der Abfallwirtschaftsverordnung des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk *** definierten Pflichtbereich gelegen ist und in dieser maßgeblichen Verordnung in der hier anzuwendenden Fassung vom
- Jänner 2007 keine Ausnahmen für den Pflichtbereich in der Gemeinde *** vorgesehen sind. Gemäß § 9 Abs. 1 des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992 war daher der Beschwerdeführer dem Grunde nach verpflichtet, die auf dem gegenständlichen Grundstück anfallenden Abfälle durch Einrichtungen der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbandes entsorgen zu lassen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992 war daher der Beschwerdeführer dem Grunde nach verpflichtet, die auf dem gegenständlichen Grundstück anfallenden Abfälle durch Einrichtungen der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbandes entsorgen zu lassen. Nachdem im Pflichtbereich und in der maßgeblichen Abfallwirtschaftsverordnung die 120 l Restmülltonn (bei 13 Entleerungen) als kleinstes mögliches Müllbehältnis vorgesehen ist, hat der Verbandsobmann des mitbeteiligten Gemeindeverbandes mittels Bescheid vom
- Juni 2017 rechtsrichtig im Sinne von § 11 Abs. 6 NÖ AWG 1992 dieses Behältnis vorgeschrieben. Nachdem im Pflichtbereich und in der maßgeblichen Abfallwirtschaftsverordnung die 120 l Restmülltonn (bei 13 Entleerungen) als kleinstes mögliches Müllbehältnis vorgesehen ist, hat der Verbandsobmann des mitbeteiligten Gemeindeverbandes mittels Bescheid vom
- Juni 2017 rechtsrichtig im Sinne von Paragraph 11, Absatz 6, NÖ AWG 1992 dieses Behältnis vorgeschrieben. 3.1.
- Wenn nun vom Beschwerdeführer in seinen Schriftsätzen unter anderem vorgebracht wird, dass beim Wohnobjekt wenig Müll anfalle bzw. dieses unbewohnbar sei, ist festzuhalten, dass gemäß § 11 Abs. 7 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 von der Pflicht zur Verwendung der Müllbehälter (Abs. 3) nur die Eigentümer jener Grundstücke, auf denen sich keine Wohngebäude befinden, auszunehmen sind, wenn sie zudem eine den Zielen und Grundsätzen des § 1 entsprechende Erfassung und Behandlung ihres Mülls nachweisen können.Wenn nun vom Beschwerdeführer in seinen Schriftsätzen unter anderem vorgebracht wird, dass beim Wohnobjekt wenig Müll anfalle bzw. dieses unbewohnbar sei, ist festzuhalten, dass gemäß Paragraph 11, Absatz 7, NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 von der Pflicht zur Verwendung der Müllbehälter (Absatz 3,) nur die Eigentümer jener Grundstücke, auf denen sich keine Wohngebäude befinden, auszunehmen sind, wenn sie zudem eine den Zielen und Grundsätzen des Paragraph eins, entsprechende Erfassung und Behandlung ihres Mülls nachweisen können. Voraussetzung für eine solche Ausnahmegenehmigung ist somit, dass es sich um ein Grundstück handelt, auf dem sich kein Wohngebäude befindet. Diese Voraussetzung ist bezüglich des Grundstückes der Beschwerdeführer aber nicht erfüllt, da sich auf der Liegenschaft ein baubehördlich genehmigtes, bewohnbares Wohnhaus befindet, welches an den öffentlichen Kanal angeschlossen ist Entscheidend ist auch, ob nach den Erfahrungen des täglichen Lebens davon ausgegangen werden kann, dass auf dem gegenständlichen Grundstück Müll anfällt (vgl. VwGH vom
- März 1996, Zl. 95/07/0197). Dies ist im vorliegen Fall zu bejahen. Zum einen handelt sich um ein Grundstück, auf dem sich unbestritten ein Wohngebäude iSd NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992 befindet (vgl. VwGH vom
- Juni 2015, Zl. Ra 2015/07/0006). Entscheidend ist auch, ob nach den Erfahrungen des täglichen Lebens davon ausgegangen werden kann, dass auf dem gegenständlichen Grundstück Müll anfällt vergleiche VwGH vom
- März 1996, Zl. 95/07/0197). Dies ist im vorliegen Fall zu bejahen. Zum einen handelt sich um ein Grundstück, auf dem sich unbestritten ein Wohngebäude iSd NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992 befindet vergleiche VwGH vom
- Juni 2015, Zl. Ra 2015/07/0006). 3.1.
- Auf einem Grundstück, auf dem sich ein Wohngebäude befindet, fällt somit bei widmungsgemäßer Verwendung erfahrungsgemäß Müll auch dann an, wenn das Wohnobjekt nur sporadisch benützt wird (vgl. VwGH vom
- Juli 1999, ZI. 99/07/0038). Weder im NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 noch in der maßgeblichen Abfallwirtschaftsverordnung des mitbeteiligten Gemeindeverbandes ist für die bloß zeitweilige Benützung eines Grundstückes eine Ausnahme oder Beschränkung der Teilnahmeverpflichtung an der öffentlichen Abfallentsorgung (etwa durch die Reduzierung der Zahl der Abfuhren) vorgesehen. Auf einem Grundstück, auf dem sich ein Wohngebäude befindet, fällt somit bei widmungsgemäßer Verwendung erfahrungsgemäß Müll auch dann an, wenn das Wohnobjekt nur sporadisch benützt wird vergleiche VwGH vom
- Juli 1999, ZI. 99/07/0038). Weder im NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 noch in der maßgeblichen Abfallwirtschaftsverordnung des mitbeteiligten Gemeindeverbandes ist für die bloß zeitweilige Benützung eines Grundstückes eine Ausnahme oder Beschränkung der Teilnahmeverpflichtung an der öffentlichen Abfallentsorgung (etwa durch die Reduzierung der Zahl der Abfuhren) vorgesehen. Bei der Zuteilung eines Müllgefäßes ist überdies keine konkrete Erhebung des in jedem Haushalt anfallenden Mülls anzustellen (vgl. VwGH vom
- Mai 1996, ZI. 95/07/0091). Für eine solche verwaltungstechnisch und kostenmäßig aufwändige Anordnung findet sich in den Bestimmungen des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992 keinerlei Anhaltspunkt (vgl. das zur vergleichbaren Rechtslage im Burgenland ergangene Erkenntnis vom
- Juni 2000, Zl. 2000/07/0018). Das hat zur Folge, dass eine bloß zeitweilige Benützung eines Grundstückes - wie im vorliegenden Fall bei einem Zweitwohnsitz - keine Ausnahme oder Beschränkung der Verpflichtung zur Teilnahme an der öffentlichen Müllabfuhr oder Abfallbehandlung begründet. Dies deshalb, weil – wie angeführt - auch bei einer nur zeitweiligen Benützung eines Grundstückes (erfahrungsgemäß) Müll anfällt (vgl. VwGH vom
- September 2005, ZI. 2004/07/0110).Bei der Zuteilung eines Müllgefäßes ist überdies keine konkrete Erhebung des in jedem Haushalt anfallenden Mülls anzustellen vergleiche VwGH vom
- Mai 1996, ZI. 95/07/0091). Für eine solche verwaltungstechnisch und kostenmäßig aufwändige Anordnung findet sich in den Bestimmungen des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992 keinerlei Anhaltspunkt vergleiche das zur vergleichbaren Rechtslage im Burgenland ergangene Erkenntnis vom
- Juni 2000, Zl. 2000/07/0018). Das hat zur Folge, dass eine bloß zeitweilige Benützung eines Grundstückes - wie im vorliegenden Fall bei einem Zweitwohnsitz - keine Ausnahme oder Beschränkung der Verpflichtung zur Teilnahme an der öffentlichen Müllabfuhr oder Abfallbehandlung begründet. Dies deshalb, weil – wie angeführt - auch bei einer nur zeitweiligen Benützung eines Grundstückes (erfahrungsgemäß) Müll anfällt vergleiche VwGH vom
- September 2005, ZI. 2004/07/0110). 3.1.
- Da eine Verletzung sonstiger, vom Beschwerdeführer nicht vorgebrachter subjektiv-öffentlicher Rechte nicht feststellt werden konnte, war seine Beschwerde gemäß § 28 VwGVG abzuweisen.Da eine Verletzung sonstiger, vom Beschwerdeführer nicht vorgebrachter subjektiv-öffentlicher Rechte nicht feststellt werden konnte, war seine Beschwerde gemäß , Paragraph 28, VwGVG abzuweisen. 3.1.
- Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. 3.
- Zu Spruchpunkt 2 – Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen,
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen,
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.
- auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.
- auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.51.001.2018