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{'item': 'LVwG-AV-1216/001-2017'}

Obsah (9)§ 28§ 25a§ 99Art. 130§ 17§ 13§ 7§ 26§ 22

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum26.03.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1216/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen., 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach , Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:

  1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom
  2. April 2017, Zl. ***, wurde über den Beschwerdeführer eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von € 450,-- wegen einer Übertretung nach § 52 lit. a Z 10a StVO 1960 verhängt. Konkret wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, die kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 67 km/h überschritten zu haben. Innerhalb der Einspruchsfrist wurde kein Rechtsmittel ergriffen.Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom
  3. April 2017, Zl. ***, wurde über den Beschwerdeführer eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von € 450,-- wegen einer Übertretung nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO 1960 verhängt. Konkret wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, die kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 67 km/h überschritten zu haben. Innerhalb der Einspruchsfrist wurde kein Rechtsmittel ergriffen. Vom Beschwerdeführer wurde am
  4. Juni 2017 ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht und gleichzeitig der versäumte Einspruch nachgeholt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom
  5. Juli 2017 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen und der Einspruch gegen die Strafverfügung vom
  6. Juni 2017 als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom
  7. Juli 2017 das Rechtsmittel der Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Salzburg eingebracht, welches mit Erkenntnis vom
  8. November 2017, Zl. ***, als unbegründet abgewiesen wurde. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten (nunmehr belangte Behörde) vom
  9. September 2017, ZI. ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, B, C1 und F auf die Dauer von 2 Wochen ab Zustellung des Bescheides entzogen. Der Beschwerdeführer wurde verpflichtet, den Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten oder bei der Polizeiinspektion in *** abzugeben und wurde darüber hinaus die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen. In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf das von ihr durchgeführte Ermittlungsverfahren und stellte fest, dass der Beschwerdeführer am
  10. März 2017 um 15:24 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Freilandgebiet ***, auf der *** lenkte und auf Höhe Strkm. ***, Fahrtrichtung ***, die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um mehr als 50 km/h überschritten habe. Die gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug der Messtoleranz habe 167 km/h betragen. Es wurde auch ausgeführt, dass aufgrund der gegenständlichen Verwaltungsüber-tretung über den Beschwerdeführer mit bereits rechtskräftiger Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom
  11. April 2017, Zl. ***, eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von € 450,- verhängt worden sei. Das Strafverfahren sei dadurch in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen, weshalb die Entziehung der Lenkberechtigung ausgesprochen werden konnte.
  12. Zum Beschwerdevorbringen: Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom
  13. Oktober 2017 durch seine rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und beantragte die Aufhebung des Bescheides. Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, dass es zwar richtig sei, dass die Bezirkshauptmannschaft Tamsweg mit Bescheid vom
  14. Juli 2017 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen und den Einspruch gegen die Strafverfügung vom
  15. April 2017 zurückgewiesen habe, wies aber darauf hin, dass aufgrund des dagegen rechtzeitig erhobenen Rechtsmittels das Verwaltungsstraf-verfahren noch nicht rechtskräftig beendet sei. Gleichzeitig wurde auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des gegenständlichen Entzugsbescheides mit der Begründung gestellt, dass weder Gefahr im Verzug bestehe, noch vom Beschuldigten eine besondere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausgehe.
  16. Feststellungen: Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom
  17. April 2017, Zl. ***, wurde über den Beschwerdeführer

§ 99Abs. 2e St

VO 1960 eine Geldstrafe von € 450,- (Ersatzfreiheitsstrafe 90 Stunden) verhängt, da dieser am

  1. März 2017 im Freilandgebiet ***, auf der ***, Höhe Strkm. ***, die kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 67 km/h und somit um mehr als 50 km/h überschritten hat.Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom
  2. April 2017, Zl. ***, wurde über den Beschwerdeführer

Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO 1960 eine Geldstrafe von € 450,- (Ersatzfreiheitsstrafe 90 Stunden) verhängt, da dieser am

  1. März 2017 im Freilandgebiet ***, auf der ***, Höhe Strkm. ***, die kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 67 km/h und somit um mehr als 50 km/h überschritten hat. Diese Strafverfügung wurde dem Beschwerdeführer am
  2. April 2017 zugestellt. In der Rechtsmittelbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass ein Einspruch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Strafverfügung zu erheben ist. Am
  3. Juni 2017 wurde der Einspruch gegen die Strafverfügung vom
  4. April 2017, gleichzeitig mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht, welchem mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom
  5. Juli 2017 keine Folge gegeben wurde. Die gegen diese behördliche Entscheidung erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungs-gerichtes Salzburg vom
  6. November 2017, Zl. ***, als unbegründet abgewiesen.Am
  7. Juni 2017 wurde der Einspruch gegen die Strafverfügung vom
  8. April 2017, gleichzeitig mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht, welchem mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom ,
  9. Juli 2017 keine Folge gegeben wurde. Die gegen diese behördliche Entscheidung erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungs-gerichtes Salzburg vom
  10. November 2017, Zl. ***, als unbegründet abgewiesen.
  11. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Akteninhalt der belangten Behörde und werden vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt.
  12. Rechtslage: § 28 VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 28, VwGVG lautet wie folgt:

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.Ziffer eins der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.Ziffer 2 die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 17Vw

GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

, Artikel 130, Absatz eins, B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 71 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lautet wie folgt:Paragraph 71, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lautet wie folgt:

(1)Absatz eins,Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn: 1.Ziffer eins die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder 2.Ziffer 2 die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.
(2)Absatz 2,Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
(3)Absatz 3,Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
(4)Absatz 4,Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
(5)Absatz 5,Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
(6)Absatz 6,Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(7)Absatz 7,Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen. Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) lauten auszugsweise wie folgt: „Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
  1. […]
  2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),
  3. verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,), […] Verkehrszuverlässigkeit§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenAls verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
  1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
  2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. […]
(3)Absatz 3,Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: […]Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: […]
  1. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;
  2. ein Kraftfahrzeug lenkt; a) trotz entzogener Lenkberechtigung oder Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen […]
(4)Absatz 4,Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.Für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist. […] 5. AbschnittEntziehung, Einschränkung und Erlöschen der LenkberechtigungAllgemeines§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitBesitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder 2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist

§ 13Abs.

5 ein neuer Führerschein auszustellen.die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist

Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. […] Dauer der Entziehung§ 25.Paragraph 25,

(1)Absatz eins,Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
(3)Absatz 3,Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen.Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sonderfälle der Entziehung § 26. Paragraph 26, […]
(3)Absatz 3,Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung

Abs. 1 oder 2 vorliegt – hat die EntziehungsdauerIm Falle der erstmaligen Begehung einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3,) oder auch eine Übertretung

Absatz eins, oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer 1.Ziffer eins zwei Wochen, 2.Ziffer 2 wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, sechs Wochen, 3.Ziffer 3 wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h überschritten worden ist, drei Monate zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 oder 3 gegeben ist sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Ziffer 2, oder 3 gegeben ist sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen. § 99 Abs. 2e Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) lautet wie folgt:Paragraph 99, Absatz 2 e, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) lautet wie folgt: Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 150 bis 2180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 18. Jänner 2000, Zl. 99/11/0299 zu § 71 Abs. 6 AVG festgehalten, dass - wie sich aus § 71 Abs. 6 AVG ergibt - Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ohne ausdrückliche Zuerkennung keine aufschiebende Wirkung zukommt. So lange einem Wiedereinsetzungsantrag nicht stattgegeben wurde, ist von der Rechtskraft des das zu Grunde liegende Verwaltungs-(Straf-)Verfahren abschließenden Bescheides auszugehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 18. Jänner 2000, Zl. 99/11/0299 zu Paragraph 71, Absatz 6, AVG festgehalten, dass - wie sich aus Paragraph 71, Absatz 6, AVG ergibt - Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ohne ausdrückliche Zuerkennung keine aufschiebende Wirkung zukommt. So lange einem Wiedereinsetzungsantrag nicht stattgegeben wurde, ist von der Rechtskraft des das zu Grunde liegende Verwaltungs-(Straf-)Verfahren abschließenden Bescheides auszugehen. Ex lege resultieren aus der Einbringung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – abgesehen von den in § 72 Abs. 3 AVG vorgesehenen Rechtsfolgen – keinerlei unmittelbare Rechtswirkungen. Laufende Verfahren werden durch den Wiedereinsetzungsantrag nicht unterbrochen, ergangene Bescheide erwachsen, da nach § 71 Abs. 6 AVG der Wiedereinsetzungsantrag ohne ausdrückliche Zuerkennung keine aufschiebende Wirkung hat, in Rechtskraft. Dass die Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrages die Wirkungen eines bereits erlassenen Bescheides nicht verhindert, gilt für alle Bescheidwirkungen, also etwa auch für die Vollstreckbarkeit oder die Tatbestandswirkung (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 129 (Stand 1.4.2009, rdb.

  1. at)mwN). Ex lege resultieren aus der Einbringung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – abgesehen von den in Paragraph 72, Absatz 3, AVG vorgesehenen Rechtsfolgen – keinerlei unmittelbare Rechtswirkungen. Laufende Verfahren werden durch den Wiedereinsetzungsantrag nicht unterbrochen, ergangene Bescheide erwachsen, da nach Paragraph 71, Absatz 6, AVG der Wiedereinsetzungsantrag ohne ausdrückliche Zuerkennung keine aufschiebende Wirkung hat, in Rechtskraft. Dass die Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrages die Wirkungen eines bereits erlassenen Bescheides nicht verhindert, gilt für alle Bescheidwirkungen, also etwa auch für die Vollstreckbarkeit oder die Tatbestandswirkung vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 129 (Stand 1.4.2009, rdb.
  2. at)mwN). Das hat zur Folge, dass die Annahme der belangten Behörde, die Vorfrage, ob der Beschwerdeführer am 19. März 2017 die ihm angelastete Übertretung begangen habe, sei bereits rechtskräftig entschieden, zutrifft. Die Bindung an diese Vorfragenentscheidung ergibt sich im Übrigen nicht aus dem FSG, sondern aus der Rechtskraft des das Verwaltungsstrafverfahren abschließenden Bescheides. Dass es sich um eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG handelt, ist im FSG determiniert, nämlich, dass die in § 7 Abs. 3 Z 4 näher genannten Übertretungen als bestimmte Tatsachen iSd § 7 Abs. 1 zu qualifizieren sind, die die Verkehrszuverlässigkeit der betreffenden Person ausschließen bzw. die deren Verkehrsunzuverlässigkeit indizieren.Das hat zur Folge, dass die Annahme der belangten Behörde, die Vorfrage, ob der Beschwerdeführer am 19. März 2017 die ihm angelastete Übertretung begangen habe, sei bereits rechtskräftig entschieden, zutrifft. Die Bindung an diese Vorfragenentscheidung ergibt sich im Übrigen nicht aus dem FSG, sondern aus der Rechtskraft des das Verwaltungsstrafverfahren abschließenden Bescheides. Dass es sich um eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG handelt, ist im FSG determiniert, nämlich, dass die in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, näher genannten Übertretungen als bestimmte Tatsachen iSd Paragraph 7, Absatz eins, zu qualifizieren sind, die die Verkehrszuverlässigkeit der betreffenden Person ausschließen bzw. die deren Verkehrsunzuverlässigkeit indizieren. Das bedeutet freilich nicht, dass sich die Prüfung des Verwaltungsgerichtes, ob die angenommene bestimmte Tatsache (Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 km/h; Feststellung dieser Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel; § 7 Abs. 3 Z 4 FSG) vorliegt oder nicht, darauf beschränken darf, ob bereits ein erstinstanzlicher Strafbescheid erlassen worden ist. Das Vorliegen eines Strafbescheides ist im gegebenen Zusammenhang zwar Voraussetzung dafür, dass eine Entziehung der Lenkberechtigung überhaupt in Betracht kommt, entbindet das Verwaltungsgericht aber nicht von ihrer Verpflichtung zur Überprüfung, ob die bestimmte Tatsache gegeben ist (vgl. VwGH 20.02.2001, 99/11/0090).Das bedeutet freilich nicht, dass sich die Prüfung des Verwaltungsgerichtes, ob die angenommene bestimmte Tatsache (Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 km/h; Feststellung dieser Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel; Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG) vorliegt oder nicht, darauf beschränken darf, ob bereits ein erstinstanzlicher Strafbescheid erlassen worden ist. Das Vorliegen eines Strafbescheides ist im gegebenen Zusammenhang zwar Voraussetzung dafür, dass eine Entziehung der Lenkberechtigung überhaupt in Betracht kommt, entbindet das Verwaltungsgericht aber nicht von ihrer Verpflichtung zur Überprüfung, ob die bestimmte Tatsache gegeben ist vergleiche VwGH 20.02.2001, 99/11/0090). Unabdingbare Voraussetzung für die Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit ist, wie der Wortlaut des § 7 Abs. 1 FSG zum Ausdruck bringt, das Vorliegen zumindest einer bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs. 3 FSG (z.B. VwGH 23.11.2011, 2009/11/0263).Unabdingbare Voraussetzung für die Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit ist, wie der Wortlaut des Paragraph 7, Absatz eins, FSG zum Ausdruck bringt, das Vorliegen zumindest einer bestimmten Tatsache iSd Paragraph 7, Absatz 3, FSG (z.B. VwGH 23.11.2011, 2009/11/0263).

§ 7Abs.

3 Z 4 FSG gilt als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 u.a., wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde.

Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG gilt als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz eins, u.a., wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde. In Anbetracht der Bindungswirkung einer rechtskräftigen Bestrafung nach § 99 Abs. 2e StVO 1960 hat die Führerscheinbehörde jedenfalls auch vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache

§ 7Abs.

3 Z 4 FSG auszugehen. Dazu gehören auch die Sachverhaltselemente, aus denen die Verwaltungsstrafbehörde die Erfüllung des Tatbestandes nach § 99 Abs. 2e StVO 1960 abgeleitet hat (vgl. VwGH 23.04.2002, 2002/11/0063 u.a.). Diese Bindung besteht auch für das Verwaltungsgericht (vgl. z.B. VwGH 26.06.2017, Ra 2017/11/0140).In Anbetracht der Bindungswirkung einer rechtskräftigen Bestrafung nach , Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO 1960 hat die Führerscheinbehörde jedenfalls auch vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache

Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG auszugehen. Dazu gehören auch die Sachverhaltselemente, aus denen die Verwaltungsstrafbehörde die Erfüllung des Tatbestandes nach Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO 1960 abgeleitet hat vergleiche VwGH 23.04.2002, 2002/11/0063 u.a.). Diese Bindung besteht auch für das Verwaltungsgericht vergleiche z.B. VwGH 26.06.2017, Ra 2017/11/0140). Als Ergebnis des Beweisverfahrens hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die ihm mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom

  1. April 2017, Zl. ***, vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen hat. Es liegt daher eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs. 3 Z 4 FSG vor.Als Ergebnis des Beweisverfahrens hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die ihm mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom
  2. April 2017, , Zl. ***, vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen hat. Es liegt daher eine bestimmte Tatsache iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG vor. Die in § 26 FSG umschriebenen Sonderfälle der Entziehung der Lenkberechtigung bilden insofern eine Ausnahme von § 24 Abs. 1 und § 25 FSG 1997, als die Wertung (iSd § 7 Abs. 4 FSG 1997) jener bestimmten Tatsachen, in Ansehung derer im Gesetz selbst die Entziehungsdauer mit einem fixen Zeitraum normiert ist, zu entfallen hat (vgl. VwGH 12.12.2000, 2000/11/0151). Die in Paragraph 26, FSG umschriebenen Sonderfälle der Entziehung der Lenkberechtigung bilden insofern eine Ausnahme von Paragraph 24, Absatz eins und Paragraph 25, FSG 1997, als die Wertung (iSd Paragraph 7, Absatz 4, FSG 1997) jener bestimmten Tatsachen, in Ansehung derer im Gesetz selbst die Entziehungsdauer mit einem fixen Zeitraum normiert ist, zu entfallen hat vergleiche VwGH 12.12.2000, 2000/11/0151). Nach § 26 Abs. 3 FSG hat im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z. 4 genannten Übertretung - sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z. 3) oder auch eine Übertretung

Abs. 1, 2 oder 4 vorliegt - die Entziehungsdauer zwei Wochen, bei der zweiten Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung sechs Wochen zu betragen. Für ein Unterschreiten der gesetzlich vorgegebenen Mindestentziehungsdauer fehlt eine gesetzliche Grundlage (Grundtner/Pürstl, FSG6, § 26 E 1 und 2).Nach Paragraph 26, Absatz 3, FSG hat im Falle der erstmaligen Begehung einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung - sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3,) oder auch eine Übertretung

Absatz eins, 2, oder 4 vorliegt - die Entziehungsdauer zwei Wochen, bei der zweiten Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung sechs Wochen zu betragen. Für ein Unterschreiten der gesetzlich vorgegebenen Mindestentziehungsdauer fehlt eine gesetzliche Grundlage (Grundtner/Pürstl, FSG6, Paragraph 26, E 1 und 2).

§ 26Abs.

4 FSG darf eine Entziehung

Abs. 3 erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Ein rechtskräftiger Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens ist nach dem klaren Wortlaut des § 26 Abs. 4 FSG nicht geboten (VwGH 28.06.2001, 99/11/0285). Auch der VfGH hegt keine Bedenken gegen die Möglichkeit der Entziehung der Lenkberechtigung bereits auf Grund des erstinstanzlichen Strafbescheides (VfGH 26.02.1999, VfSlg 15.431).

Paragraph 26, Absatz 4, FSG darf eine Entziehung

Absatz 3, erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Ein rechtskräftiger Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens ist nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 26, Absatz 4, FSG nicht geboten (VwGH 28.06.2001, 99/11/0285). Auch der VfGH hegt keine Bedenken gegen die Möglichkeit der Entziehung der Lenkberechtigung bereits auf Grund des erstinstanzlichen Strafbescheides (VfGH 26.02.1999, VfSlg 15.431). In Entsprechung der Gesetzeslage hat die Führerscheinbehörde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid daher folgerichtig aufgrund des Straferkenntnisses eine Entziehung der Lenkberechtigung in der vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Mindestdauer verfügt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

  1. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: Der Beschwerdeführer hat mit seiner Beschwerde auch einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Dazu ist festzuhalten, dass die Entziehung der Lenkberechtigung für zwei Wochen mit Zustellung des Bescheides am
  2. September 2017 wirksam wurde. Durch die Entscheidung in der Hauptsache erübrigt sich an sich eine Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl. VwGH 30.06.1998, 98/11/0134). Der Vollständigkeit halber wird Folgendes ausgeführt:Durch die Entscheidung in der Hauptsache erübrigt sich an sich eine Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vergleiche VwGH 30.06.1998, 98/11/0134). Der Vollständigkeit halber wird Folgendes ausgeführt:

§ 22Abs. 3 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht Bescheide

§ 13

und Beschlüsse

Abs. 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.

Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht Bescheide

Paragraph 13 und Beschlüsse

Absatz eins und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben. Der Verwaltungsgerichtshof hält in ständiger Rechtsprechung die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels gegen einen Ausspruch über die Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für zulässig. Er hat zwar ausgesprochen, dass in Fällen, in denen eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von zwei Wochen erst sechs Monate oder gar erst neun Monate nach dem die Verkehrsunzuverlässigkeit auslösenden Vorfall erfolgt, die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wegen Gefahr im Verzug nicht mehr in Betracht kommt (vgl. zum Ganzen VwGH vom

  1. April 2017, Ra 2017/11/0049). Der Verwaltungsgerichtshof hält in ständiger Rechtsprechung die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels gegen einen Ausspruch über die Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für zulässig. Er hat zwar ausgesprochen, dass in Fällen, in denen eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von zwei Wochen erst sechs Monate oder gar erst neun Monate nach dem die Verkehrsunzuverlässigkeit auslösenden Vorfall erfolgt, die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wegen Gefahr im Verzug nicht mehr in Betracht kommt vergleiche zum Ganzen VwGH vom
  2. April 2017, Ra 2017/11/0049). Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend (vgl. Beschluss vom 19.04.2013, Zl. AW 2013/11/0013) stehen zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bei Entziehungsmaßnahmen nach dem Führerscheingesetz wegen der Notwendigkeit des Ausschlusses nicht verkehrszuverlässiger Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr regelmäßig entgegen.Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend vergleiche , Beschluss vom 19.04.2013, Zl. AW 2013/11/0013) stehen zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bei Entziehungsmaßnahmen nach dem Führerscheingesetz wegen der Notwendigkeit des Ausschlusses nicht verkehrszuverlässiger Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr regelmäßig entgegen. Ein durch die Entziehung selbst bewirkter unverhältnismäßiger Nachteil ist nicht zu sehen, wenn ihre Beendigung unmittelbar bevorsteht (vgl. VwGH 19.10.2017, Ra 2017/21/0189). Im vorliegenden Fall ist auch nicht evident, dass der Ausspruch der Entziehung rechtswidrig war, insbesondere weil die formellen Voraussetzungen für den Ausspruch der Entziehung iSd § 26 Abs. 4 FSG vorlagen und der Gesetzgeber die Entziehung an keine weiteren gesetzlichen Vorgaben geknüpft hat. Ein durch die Entziehung selbst bewirkter unverhältnismäßiger Nachteil ist nicht zu sehen, wenn ihre Beendigung unmittelbar bevorsteht vergleiche VwGH 19.10.2017, Ra 2017/21/0189). Im vorliegenden Fall ist auch nicht evident, dass der Ausspruch der Entziehung rechtswidrig war, insbesondere weil die formellen Voraussetzungen für den Ausspruch der Entziehung iSd Paragraph 26, Absatz 4, FSG vorlagen und der Gesetzgeber die Entziehung an keine weiteren gesetzlichen Vorgaben geknüpft hat.
  3. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung: Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde weder seitens des Beschwerdeführers noch von der belangten Behörde beantragt und konnte die Verhandlung schon zufolge des § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung auf diesen Fall bezogen auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen würde und dem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegensteht. Der Sachverhalt war im konkreten Fall nicht strittig, sondern mussten lediglich rechtliche Überlegungen angestellt werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde weder seitens des Beschwerdeführers noch von der belangten Behörde beantragt und konnte die Verhandlung schon zufolge des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung auf diesen Fall bezogen auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen würde und dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegensteht. Der Sachverhalt war im konkreten Fall nicht strittig, sondern mussten lediglich rechtliche Überlegungen angestellt werden.
  4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann vergleiche aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist vergleiche z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1216.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.