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{'item': 'LVwG-AV-424/001-2017'}

Obsah (9)§ 28§ 25a§ 114Art. 130§ 17§ 4§ 24§ 3Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum26.03.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-424/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides derart abgeändert, dass dieser im Spruchpunkt I) wie folgt lautet:1. Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides derart abgeändert, dass dieser im Spruchpunkt römisch eins) wie folgt lautet: „Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten erteilt der A GmbH die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Änderung (in Bezug auf die naturschutzrechtliche Bewilligung vom

  1. Juli 2005, Zl. ***) des Abbaus und der Rekultivierung im Quarzsandbergbau „***“ in der Überschar „***“, auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, KG ***, außerhalb des Ortsbereiches in der Gemeinde ***, durch - Wiederherstellung des früher bestehenden Traktorweges im Süden der Böschung zur Fa. C; - Sicherung der hergestellten Ackerfläche durch einen Schutzwall gegen Absturz; - Verbesserung der Ackerfläche durch Humusauflage; - Überlassung der nördlichen Böschung der natürlichen Sukzession und Nichtüberschüttung mit Humus, da sie in einigen Jahren wieder in Verhieb genommen werden soll; - Beseitigung des in der Sandwand befindlichen Überhanges durch Abflachungen; - Bestehenlassen der unterhalb der Nordböschung befindliche Sandwand bis zum endgültigen Abbau um eine Besiedelung von z.B. Uferschwalben zu ermöglichen; - Führung der bestehenden Drainage unterhalb der Sandwand in einer Vertiefung; hier soll ein Feuchtbiotop im Retentionsbecken (Fläche von rd. 345 m² lt. Vermessung) entstehen; Führung des Überlaufes des Retentionsbeckens in einen Schluckbrunnen; - Rückbau und Rekultivierung der Zufahrt im Osten der Überschar *** und teilweise außerhalb davon (Grundstück D); - Änderung des Abbaus und der Rekultivierungsmaßnahmen im angrenzenden Bereich der Grundstücke *** und ***, KG ***, zur „***“ (am Urgelände zum Grundstück *** wurde die geplante Abraumböschung Richtung Osten und Süden in Zusammenarbeit mit der Firma C entfernt, sodass sich auf dem Grundstück *** eine durchgehend nach Süden geneigte Abraumböschung ergibt). Diese Änderungen müssen mit den Angaben in den Projektunterlagen („*** „***“ Abschlussbetriebsplan § 114 MinroG Änderung Bergbauanlage „***“ nach § 119 MinroG“ erstellt von E, Rev. 30.05.2016; Orthofoto *** vom
  2. November 2015 hinsichtlich der Höhenbemessung) übereinstimmen. Diese sind mit einer Bezugsklausel versehenen und bilden einen wesentlichen Bestandteil der Entscheidung.Diese Änderungen müssen mit den Angaben in den Projektunterlagen („*** „***“ Abschlussbetriebsplan Paragraph 114, MinroG Änderung Bergbauanlage „***“ nach Paragraph 119, MinroG“ erstellt von E, Rev. 30.05.2016; Orthofoto *** vom
  3. November 2015 hinsichtlich der Höhenbemessung) übereinstimmen. Diese sind mit einer Bezugsklausel versehenen und bilden einen wesentlichen Bestandteil der Entscheidung. Rechtsgrundlage: §§ 7, 24, 27 und 31 des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 – NÖ NSchG 2000“Paragraphen 7, 24, 27 und 31 des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 – NÖ NSchG 2000“
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG nicht zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (in der Folge: belangte Behörde) vom

  1. März 2017, Zl. ***, wurde der Antrag der A GmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin) auf Änderung der naturschutzrechtlichen Bewilligung, erteilt mit Bescheid vom
  2. Juli 2005, Zl. ***, aufgrund der Änderung des Abbaus und der Rekultivierung im Quarzsandbergbau „***“ in der Überschar „***“, auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, KG ***, außerhalb des Ortsbereiches in der Gemeinde ***, abgewiesen (Spruchpunkt I)). Mit Spruchpunkt II) dieses Bescheides wurde die Fertigstellungsfrist der mit Bescheid der belangten Behörde vom
  3. Juli 2009, Zl. ***, erteilten, bis
  4. April 2020 befristeten naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung der Bergbauanlage „Abraumhalde ***“ auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, bis
  5. Dezember 2035 verlängert. Im Übrigen wurden seitens der belangten Behörde der Beschwerdeführerin Kosten (Verwaltungsabgabe und Kommissionsgebühren) vorgeschrieben.Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (in der Folge: belangte Behörde) vom
  6. März 2017, Zl. ***, wurde der Antrag der A GmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin) auf Änderung der naturschutzrechtlichen Bewilligung, erteilt mit Bescheid vom
  7. Juli 2005, Zl. ***, aufgrund der Änderung des Abbaus und der Rekultivierung im Quarzsandbergbau „***“ in der Überschar „***“, auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, KG ***, außerhalb des Ortsbereiches in der Gemeinde ***, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins)). Mit Spruchpunkt römisch zwei) dieses Bescheides wurde die Fertigstellungsfrist der mit Bescheid der belangten Behörde vom
  8. Juli 2009, Zl. ***, erteilten, bis
  9. April 2020 befristeten naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung der Bergbauanlage „Abraumhalde ***“ auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, bis
  10. Dezember 2035 verlängert. Im Übrigen wurden seitens der belangten Behörde der Beschwerdeführerin Kosten (Verwaltungsabgabe und Kommissionsgebühren) vorgeschrieben. Gegen Spruchpunkt I) dieses Bescheides hat die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre ausgewiesene Rechtsvertreterin, fristgerecht mit Schreiben vom
  11. April 2017 Beschwerde erhoben. In dieser führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, die belangte Behörde habe betreffend der „Südböschung“, welche in Übereinstimmung mit der rechtskräftigen Bewilligung hergestellt worden sei, zu Unrecht eine Zuständigkeit durch die gegenständliche Entscheidung wahrgenommen. Es sei der belangten Behörde verwehrt, über diese Ausgestaltung nochmals inhaltlich abzusprechen. Dadurch, dass die belangte Behörde dies verkannt habe, habe sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Dies treffe auch hinsichtlich der „Rekultivierung im Nordwesten“ zu.Gegen Spruchpunkt römisch eins) dieses Bescheides hat die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre ausgewiesene Rechtsvertreterin, fristgerecht mit Schreiben vom
  12. April 2017 Beschwerde erhoben. In dieser führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, die belangte Behörde habe betreffend der „Südböschung“, welche in Übereinstimmung mit der rechtskräftigen Bewilligung hergestellt worden sei, zu Unrecht eine Zuständigkeit durch die gegenständliche Entscheidung wahrgenommen. Es sei der belangten Behörde verwehrt, über diese Ausgestaltung nochmals inhaltlich abzusprechen. Dadurch, dass die belangte Behörde dies verkannt habe, habe sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Dies treffe auch hinsichtlich der „Rekultivierung im Nordwesten“ zu. Weiters seien seitens der belangten Behörde im NÖ NSchG nicht vorgesehenen Bewilligungskriterien herangezogen worden. Die belangte Behörde habe ihrem Bescheid nicht die gegenwärtige Abbausohle der Gruben der Fa. C zugrunde gelegt, sondern jenes um mehrere Meter tiefer liegendes Abbauniveau (auf Kote 342 müA) angewandt, welches scheinbar den aktuellen naturschutzrechtlichen Bewilligungen der Fa. C entspreche. Unter dieser Prämisse – und nur unter dieser – sei sie einerseits zur Ansicht gelangt, dass die Standsicherheit der Böschung nicht gewährleistet sei, und andererseits, dass unzulässigerweise in das Abbaurecht der Fa. C eingegriffen werde. Nach § 7 Abs. 2 NÖ NSchG sei die naturschutzrechtliche Bewilligung zu versagen, wenn das Landschaftsbild, der Erholungswert der Landschaft oder die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum erheblich beeinträchtigt werde und diese Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden Weiters seien seitens der belangten Behörde im NÖ NSchG nicht vorgesehenen Bewilligungskriterien herangezogen worden. Die belangte Behörde habe ihrem Bescheid nicht die gegenwärtige Abbausohle der Gruben der Fa. C zugrunde gelegt, sondern jenes um mehrere Meter tiefer liegendes Abbauniveau (auf Kote 342 müA) angewandt, welches scheinbar den aktuellen naturschutzrechtlichen Bewilligungen der Fa. C entspreche. Unter dieser Prämisse – und nur unter dieser – sei sie einerseits zur Ansicht gelangt, dass die Standsicherheit der Böschung nicht gewährleistet sei, und andererseits, dass unzulässigerweise in das Abbaurecht der Fa. C eingegriffen werde. Nach Paragraph 7, Absatz 2, NÖ NSchG sei die naturschutzrechtliche Bewilligung zu versagen, wenn das Landschaftsbild, der Erholungswert der Landschaft oder die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum erheblich beeinträchtigt werde und diese Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden könne. Weitere Genehmigungskriterien enthalte das NÖ NSchG nicht. Soweit es um Rechte oder Interessen Dritter gehe, sei zusätzlich § 31 Abs. 2 NÖ NSchG zu berücksichtigen. Dieser Bestimmung sei nur zu entnehmen, dass im Bewilligungsantrag (grundsätzlich) die Zustimmung des Grundeigentümers glaubhaft zu machen sei. Diese Vorgabe spiele im vorliegenden Verfahren in Bezug auf die Fa. C keine Rolle. Dass darüber hinaus weitere Rechte oder Interessen Dritter von der Naturschutzbehörde zu berücksichtigen seien, sei im NÖ NSchG gerade nicht vorgesehen. Im Unterschied zu anderen Verwaltungsvorschriften wie z.B. dem WRG fehle im NÖ NSchG jede Rechtsgrundlage dafür, den Eingriff in ein fremdes „Naturschutzrecht“ zum Anlass für die Versagung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung zu machen. Es entspreche dem Wesen des Naturschutzrechtes, dass es ausschließlich öffentliche Interessen und nicht Privatinteressen Dritter verfolge (z.B. VwGH 16.12.1996, 96/10/0238 zum Tir NatSchG oder VwGH 26.6.1989, 89/10/0158 zum Stmk NatSchG 1976). Dies gelte auch nach dem NÖ NSchG. Folgerichtig komme Nachbarn auch im Verfahren nach den NÖ NSchG – wie die belangte Behörde richtig ausführe – keine Parteistellung zu (VwGH 26.6.2009, 2006/04/0066). Es mag nun zutreffen, dass bei der von der Beschwerdeführerin vorgesehenen Rekultivierung der Fa. C eine vollständige Ausnutzung der ihr erteilten Bewilligung nicht mehr möglich sei. Der dadurch resultierende „Kubaturverlust“ zähle aber nicht zu den Belangen, welche die belangte Behörde bei Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung zu berücksichtigen habe. Es spiele auch keine Rolle, ob und welche zivilrechtlichen Vereinbarungen zwischen der Beschwerdeführerin und der Fa. C über den Abbau bis zur Kote 342 müA bestehen. Streitigkeiten über solche zivilrechtlichen Vereinbarungen seien Sache der ordentlichen Gerichte und nicht von der Naturschutzbehörde zu entscheiden. könne. Weitere Genehmigungskriterien enthalte das NÖ NSchG nicht. Soweit es um Rechte oder Interessen Dritter gehe, sei zusätzlich Paragraph 31, Absatz 2, NÖ NSchG zu berücksichtigen. Dieser Bestimmung sei nur zu entnehmen, dass im Bewilligungsantrag (grundsätzlich) die Zustimmung des Grundeigentümers glaubhaft zu machen sei. Diese Vorgabe spiele im vorliegenden Verfahren in Bezug auf die Fa. C keine Rolle. Dass darüber hinaus weitere Rechte oder Interessen Dritter von der Naturschutzbehörde zu berücksichtigen seien, sei im NÖ NSchG gerade nicht vorgesehen. Im Unterschied zu anderen Verwaltungsvorschriften wie z.B. dem WRG fehle im NÖ NSchG jede Rechtsgrundlage dafür, den Eingriff in ein fremdes „Naturschutzrecht“ zum Anlass für die Versagung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung zu machen. Es entspreche dem Wesen des Naturschutzrechtes, dass es ausschließlich öffentliche Interessen und nicht Privatinteressen Dritter verfolge (z.B. VwGH 16.12.1996, 96/10/0238 zum Tir NatSchG oder VwGH 26.6.1989, 89/10/0158 zum Stmk NatSchG 1976). Dies gelte auch nach dem NÖ NSchG. Folgerichtig komme Nachbarn auch im Verfahren nach den NÖ NSchG – wie die belangte Behörde richtig ausführe – keine Parteistellung zu (VwGH 26.6.2009, 2006/04/0066). Es mag nun zutreffen, dass bei der von der Beschwerdeführerin vorgesehenen Rekultivierung der Fa. C eine vollständige Ausnutzung der ihr erteilten Bewilligung nicht mehr möglich sei. Der dadurch resultierende „Kubaturverlust“ zähle aber nicht zu den Belangen, welche die belangte Behörde bei Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung zu berücksichtigen habe. Es spiele auch keine Rolle, ob und welche zivilrechtlichen Vereinbarungen zwischen der Beschwerdeführerin und der Fa. C über den Abbau bis zur Kote 342 müA bestehen. Streitigkeiten über solche zivilrechtlichen Vereinbarungen seien Sache der ordentlichen Gerichte und nicht von der Naturschutzbehörde zu entscheiden. Die belangte Behörde habe ihre Entscheidung aber auch damit begründet, dass durch die Gestaltung der Böschung eine Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit nicht ausgeschlossen werden könne. Dabei habe sie aber – und dies mit dem Gesetz ebenfalls nicht im Einklang – nicht auf die derzeitige Lage der Abbausohle der angrenzenden Gruben der Fa. C Bedacht genommen, sondern auf eine fiktive Abbausohle, die dem Zustand bei vollständiger Ausnützung der naturschutzrechtlichen Bewilligung durch die Fa. C entsprechen würde. Dem sei entgegenzuhalten, dass das NÖ NSchG keine Vorschrift enthalte, die ein Abstellen auf einen derart fiktiven Zustand rechtfertigen würde. Der Fa. C sei – zumindest nach den Ausführungen der belangten Behörde – für einen derartigen Abbau zwar die naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt worden, dies bedeute aber schon rechtlich nicht, dass die Fa. C diesen Konsens auch (voll) konsumieren müsse bzw. werde; d.h. auch die Fa. C wäre naturgemäß berechtigt, die naturschutzrechtliche Bewilligung nicht (vollständig) zu konsumieren, womit es unterm Strich daher in keiner Weise rechtlich gesichert sei, dass eine Abbauendsohle auf der Kote 342 müA hergestellt werden würde. Freilich werde die Fa. C gehalten sein, ihren naturschutzrechtlich bewilligten Abbau anzupassen, da er nicht bis zur Grundgrenze der Abbaugrundstücke der Beschwerdeführerin bis auf die Kote 342 müA geführt werden könne. Dies sei aber nichts Besonderes und unterscheide sich nicht von vielen gleichgelagerten Fallkonstellationen, in denen im Umfeld eines eingereichten Projektes nicht jene Entwicklung eintrete, mit der bei Erstellung des Projektes gerechnet worden sei. Eine solche Anpassungsverpflichtung zähle damit zum üblichen Risiko jedes Projektwerbers, der sein Projekt auf derartigen Prämissen aufbaue. Die belangte Behörde sei damit von dem Grundsatz, dass sie bei ihrer Entscheidung die zum Entscheidungszeitpunkt gegebene Sach- und Rechtslage anzuwenden habe (VwGH 22.4.2015, 2012/04/0130 u.v.a.), abgewichen. Weiters habe die belangte Behörde einen unrichtigen Bewertungsmaßstab für den Eingriff in die ökologische Funktionsfähigkeit herangezogen. Der naturschutzfachliche ASV habe in seinem Gutachten ausgeführt, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionstüchtigkeit, konkret eine Störung der Bodenbildung, der Oberflächenformen oder des Wasserhaushaltes „nicht auszuschließen“ sei. Nach § 7 Abs. 2 und 3 NÖ NSchG gehe es nicht darum, ob solche Auswirkungen auszuschließen seien, sondern darum, ob sie mit einem gewissen Kalkül an Wahrscheinlichkeit zu erwarten seien.Weiters habe die belangte Behörde einen unrichtigen Bewertungsmaßstab für den Eingriff in die ökologische Funktionsfähigkeit herangezogen. Der naturschutzfachliche ASV habe in seinem Gutachten ausgeführt, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionstüchtigkeit, konkret eine Störung der Bodenbildung, der Oberflächenformen oder des Wasserhaushaltes „nicht auszuschließen“ sei. Nach Paragraph 7, Absatz 2 und 3 NÖ NSchG gehe es nicht darum, ob solche Auswirkungen auszuschließen seien, sondern darum, ob sie mit einem gewissen Kalkül an Wahrscheinlichkeit zu erwarten seien. Ebenso habe die belangte Behörde gegen das verfassungsrechtliche Berücksichtigungsgebot verstoßen. Im vorliegenden Fall habe die Montanbehörde in der Genehmigung des Abschlussbetriebsplanes (Bescheid vom 26.7.2016, ***) unter der Überschrift „Standsicherheit der Böschungen“ ausgeführt, die Böschungen seien so angelegt worden, „dass sie standsicher sind“ (Bescheid Seite 8). Die belangte Behörde sei nun der Auffassung, diese Einschätzung sei unrichtig bzw. unschlüssig und sei sie daran auch nicht im Sinne des § 38 AVG gebunden. Nach § 4 Abs. 1 NÖ NSchG seien bei der Anwendung dieses Gesetzes kompetenzrechtliche Interessen des Bundes in Form einer Abwägung mit den Interessen des Naturschutzes zu berücksichtigen. Ebenso habe die belangte Behörde gegen das verfassungsrechtliche Berücksichtigungsgebot verstoßen. Im vorliegenden Fall habe die Montanbehörde in der Genehmigung des Abschlussbetriebsplanes (Bescheid vom 26.7.2016, , ***) unter der Überschrift „Standsicherheit der Böschungen“ ausgeführt, die Böschungen seien so angelegt worden, „dass sie standsicher sind“ (Bescheid Seite 8). Die belangte Behörde sei nun der Auffassung, diese Einschätzung sei unrichtig bzw. unschlüssig und sei sie daran auch nicht im Sinne des Paragraph 38, AVG gebunden. Nach Paragraph 4, Absatz eins, NÖ NSchG seien bei der Anwendung dieses Gesetzes kompetenzrechtliche Interessen des Bundes in Form einer Abwägung mit den Interessen des Naturschutzes zu berücksichtigen. Bei der Genehmigung eines Abschlussbetriebsplanes sei nach § 117 Abs. 1 MinroG die Bestimmung des § 58 MinroG sinngemäß anzuwenden. Nach § 58 Abs. 1 MinroG sei der Abschlussbetriebsplan zu genehmigen, wenn die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen, ferner zum Schutz von fremden nicht zur Benützung überlassenen Sachen, der Umwelt, von Lagerstätten, der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit vorgesehenen Maßnahmen als ausreichend anzusehen seien. § 58 Abs. 1 MinroG verweise auf § 159 MinroG, nach dessen Abs. 1 „Böschungen standsicher herzustellen“ seien. Es sei also evident, dass die Standsicherheit der Böschungen nach dem MinroG ein – sehr zentrales – Kriterium bei der Erteilung der Genehmigung für einen Abschlussbetriebsplan durch die Montanbehörde sei. Wenn nun die dafür zuständige Montanbehörde die Böschungen explizit als standsicher qualifiziere und darauf aufbauend die Genehmigung für einen Abschlussbetriebsplan erteile, so sei es der Naturschutzbehörde im Lichte des § 4 Abs. 1 NÖ NSchG verwehrt, diese Frage diametral entgegengesetzt zu beurteilen; dies gelte umso mehr für die Frage, ob durch eine Rekultivierung einer Abbaustätte in ein anderes Abbaurecht nach dem MinroG eingegriffen werde, auch diese Frage sei alleine der Montanbehörde überantwortet. Die gegenteilige Ansicht der belangten Behörde negiere § 4 Abs. 1 NÖ NSchG und würde auf eine verfassungsrechtlich verpönte, nämlich dem Berücksichtigungsgebot widersprechende Doppelprüfung ein und derselben Frage hinauslaufen. Richtig sei aus Sicht der Beschwerdeführerin lediglich, dass keine Vorfragenkonstellation iSd § 38 AVG vorliege; dies aber nicht deshalb, da der Naturschutzbehörde eine völlig eigenständige Prüfung der Standsicherheit von Böschungen überantwortet sei, sondern im Gegenteil deshalb, da diese Frage von der Naturschutzbehörde bei Vorliegen einer Genehmigung nach dem MinroG nicht nochmals zu prüfen sei (und damit auch keine Vorfrage im Rechtssinn darstellen könne).Bei der Genehmigung eines Abschlussbetriebsplanes sei nach Paragraph 117, Absatz eins, MinroG die Bestimmung des Paragraph 58, MinroG sinngemäß anzuwenden. Nach Paragraph 58, Absatz eins, MinroG sei der Abschlussbetriebsplan zu genehmigen, wenn die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen, ferner zum Schutz von fremden nicht zur Benützung überlassenen Sachen, der Umwelt, von Lagerstätten, der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit vorgesehenen Maßnahmen als ausreichend anzusehen seien. Paragraph 58, Absatz eins, MinroG verweise auf Paragraph 159, MinroG, nach dessen Absatz eins, „Böschungen standsicher herzustellen“ seien. Es sei also evident, dass die Standsicherheit der Böschungen nach dem MinroG ein – sehr zentrales – Kriterium bei der Erteilung der Genehmigung für einen Abschlussbetriebsplan durch die Montanbehörde sei. Wenn nun die dafür zuständige Montanbehörde die Böschungen explizit als standsicher qualifiziere und darauf aufbauend die Genehmigung für einen Abschlussbetriebsplan erteile, so sei es der Naturschutzbehörde im Lichte des Paragraph 4, Absatz eins, NÖ NSchG verwehrt, diese Frage diametral entgegengesetzt zu beurteilen; dies gelte umso mehr für die Frage, ob durch eine Rekultivierung einer Abbaustätte in ein anderes Abbaurecht nach dem MinroG eingegriffen werde, auch diese Frage sei alleine der Montanbehörde überantwortet. Die gegenteilige Ansicht der belangten Behörde negiere Paragraph 4, Absatz eins, NÖ NSchG und würde auf eine verfassungsrechtlich verpönte, nämlich dem Berücksichtigungsgebot widersprechende Doppelprüfung ein und derselben Frage hinauslaufen. Richtig sei aus Sicht der Beschwerdeführerin lediglich, dass keine Vorfragenkonstellation iSd Paragraph 38, AVG vorliege; dies aber nicht deshalb, da der Naturschutzbehörde eine völlig eigenständige Prüfung der Standsicherheit von Böschungen überantwortet sei, sondern im Gegenteil deshalb, da diese Frage von der Naturschutzbehörde bei Vorliegen einer Genehmigung nach dem MinroG nicht nochmals zu prüfen sei (und damit auch keine Vorfrage im Rechtssinn darstellen könne). Weiters wurde seitens der Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften gerügt, insbesondere durch Verletzung des Parteiengehöres hinsichtlich eines seitens der belangten Behörde bei der Beurteilung herangezogenen Gutachtens, welches von der Fa. C in deren naturschutzrechtlichen Verfahren betreffend Standsicherheit vorgelegt worden sei, einer fehlenden Überprüfung dieses Gutachtens durch einen seitens der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen sowie unzureichender Beweiswürdigung. Die Beschwerdeführerin beantragte nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die naturschutzrechtliche Bewilligung für das eingereichte Projekt erteilt werde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des § 24 Abs. 1 VwGVG am
  13. Juni 2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurde die Sachlage erörtert, in die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurde, eingesehen, ein naturschutzfachlicher Amtssachverständiger beigezogen sowie ein Ortsaugenschein vorgenommen.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des , Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG am
  14. Juni 2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurde die Sachlage erörtert, in die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurde, eingesehen, ein naturschutzfachlicher Amtssachverständiger beigezogen sowie ein Ortsaugenschein vorgenommen. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, der Vornahme eines Ortsaugenscheines sowie der ergänzenden Ausführungen des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen im Zuge der Verhandlung im Beschwerdeverfahren kann nachstehender entscheidungsrelevante Sachverhalt als erwiesen angesehen werden. Mit Bescheid der belangten Behörde vom
  15. Juli 2005, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführerin die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung und die Rekultivierung des Quarzsandabbaus „***“, Überschar „***“, auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***, erteilt. Die naturschutzrechtliche Bewilligung war bis zum
  16. April 2010 befristet. Diese Frist wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom
  17. Juli 2009, Zl. ***, bis
  18. April 2020 verlängert. Mit Antrag der Beschwerdeführerin vom
  19. Mai 2016 wurde nachträglich um Änderung der mit Bescheid vom
  20. Juli 2005 erteilten naturschutzrechtlichen Bewilligung angesucht, da sowohl der Abbau als auch die Rekultivierung, die zum Großteil schon durchgeführt wurde, im Quarzsandabbau „***“, Überschar „***“, auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***, nicht entsprechend den ursprünglich eingereichten und der naturschutzrechtlichen Bewilligung vom
  21. Juli 2005 zugrunde liegenden Projektunterlagen, erstellt von G am
  22. März 2005, durchgeführt wurden. Die Beschwerdeführerin hat der belangten Behörde mit Schreiben vom
  23. Mai 2016 den Abschlussbetriebsplan

§ 114Mineralrohstoffgesetz (Minro

G), erstellt von E, ***, vom

  1. Mai 2016, für den Quarzsandbergbau „***“ in der Überschar „***“ vorgelegt und die Änderung der naturschutzrechtlichen Bewilligung, erteilt mit Bescheid vom
  2. Juli 2005, Zl. ***, aufgrund der Änderung des Abbaus und der Rekultivierung im Quarzsandbergbau „***“ in der Überschar „***“ auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, KG ***, beantragt.Mit Antrag der Beschwerdeführerin vom
  3. Mai 2016 wurde nachträglich um Änderung der mit Bescheid vom
  4. Juli 2005 erteilten naturschutzrechtlichen Bewilligung angesucht, da sowohl der Abbau als auch die Rekultivierung, die zum Großteil schon durchgeführt wurde, im Quarzsandabbau „***“, Überschar „***“, auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***, nicht entsprechend den ursprünglich eingereichten und der naturschutzrechtlichen Bewilligung vom
  5. Juli 2005 zugrunde liegenden Projektunterlagen, erstellt von G am
  6. März 2005, durchgeführt wurden. Die Beschwerdeführerin hat der belangten Behörde mit Schreiben vom
  7. Mai 2016 den Abschlussbetriebsplan

Paragraph 114, Mineralrohstoffgesetz (MinroG), erstellt von E, ***, vom

  1. Mai 2016, für den Quarzsandbergbau „***“ in der Überschar „***“ vorgelegt und die Änderung der naturschutzrechtlichen Bewilligung, erteilt mit Bescheid vom
  2. Juli 2005, , Zl. ***, aufgrund der Änderung des Abbaus und der Rekultivierung im Quarzsandbergbau „***“ in der Überschar „***“ auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, KG ***, beantragt. Aus diesen Unterlagen ergeben sich im Hinblick auf den naturschutzrechtlichen Konsens folgende bereits durchgeführte bzw. vorgesehene Rekultivierungsarbeiten, die im Rahmen der naturschutzrechtlichen Bewilligung relevant sind bzw. eine Änderung des Bewilligungstatbestandes darstellen:
  3. Im Süden der Böschung zur Fa. C wurde der früher bestehende Traktorweg wieder hergestellt.
  4. Die gesamte, mehr oder wenig söhlig hergestellte Ackerfläche ist rundherum durch einen Schutzwall gegen Absturz gesichert.Die gesamte, mehr oder wenig söhlig hergestellte Ackerfläche ist rundherum durch einen Schutzwall gegen Absturz gesichert.,
  5. Die Ackerfläche soll noch durch Humusauflage verbessert werden.Die Ackerfläche soll noch durch Humusauflage verbessert werden.,
  6. Die nördliche Böschung wird, da sie in einigen Jahren wieder in Verhieb genommen werden soll, nicht mit Humus überschüttet sondern soll der natürlichen Sukzession überlassen werden.Die nördliche Böschung wird, da sie in einigen Jahren wieder in Verhieb genommen werden soll, nicht mit Humus überschüttet sondern soll der natürlichen Sukzession überlassen werden.,
  7. Der Abbau der Überschar "***" auf dem Grundstück *** der KG *** wird durch das ggst. Vorhaben nicht berührt. [Abweichend von Original – Bild nicht wiedergegeben] „… …“
  8. Der in der Sandwand befindliche Überhang soll durch Abflachungen beseitigt werden. (Wird durch den Grundstückseigentümer Fa. C durchgeführt). Der in der Sandwand befindliche Überhang soll durch Abflachungen beseitigt werden. (Wird durch den Grundstückseigentümer Fa. C durchgeführt). ,
  9. Die unterhalb der Nordböschung befindliche Sandwand soll bis zum endgültigen Abbau in dieser Form bestehen bleiben, um eine Besiedelung von z.B. Uferschwalben zu ermöglichen. Die unterhalb der Nordböschung befindliche Sandwand soll bis zum endgültigen Abbau in dieser Form bestehen bleiben, um eine Besiedelung von z.B. Uferschwalben zu ermöglichen. ,
  10. Unterhalb der Sandwand besteht eine Drainage die in eine Vertiefung geführt wird. Hier soll dann im Retentionsbecken ein Feuchtbiotop entstehen. Die Fläche beträgt rd. 345 m² lt. Vermessung. Der Überlauf des Retentionsbeckens wird in einen Schluckbrunnen geführt.Unterhalb der Sandwand besteht eine Drainage die in eine Vertiefung geführt wird. Hier soll dann im Retentionsbecken ein Feuchtbiotop entstehen. Die Fläche beträgt rd. 345 m² lt. Vermessung. Der Überlauf des Retentionsbeckens wird in einen Schluckbrunnen geführt.,
  11. Im Osten der Überschar *** und teilweise außerhalb davon (Grundstück D) besteht eine Zufahrt. Diese wird ebenfalls rückgebaut und rekultiviert. Die belangte Behörde hat nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens, insbesondere auch der Einholung eines Gutachtens eines naturschutzfachlichen Amtssachverständigen den Antrag auf naturschutzrechtliche Bewilligung der Änderungen abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde diesbezüglich im Wesentlichen aus, dass sich durch das schlüssige und nachvollziehbare Gutachten des Amtssachverständigen für Naturschutz vom
  12. Februar 2017 ergäbe, dass durch die geänderte Rekultivierung der Überschar „***“, nämlich eine Anschüttung bis auf Kote 360 müA, also bis zu rund 18 m über der bewilligten Abbausohle, mit Material, dessen Anfallsort bzw. dessen Materialqualität der Behörde nicht schlüssig nachgewiesen worden sei (laut Angabe der A GmbH in der Stellungnahme vom
  13. August 2016 handelt es sich um grubeneigenes Abraummaterial sowie 1.500 t Abraummaterial aus der Überschar „***“), eine Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit nicht ausgeschlossen werden könne. Insbesondere wenn die F GesmbH & Co KG ihr bestehendes Recht konsumiert und bis zur Grundgrenze auf Höhe 342 müA abbaue, könne eine maßgebliche Störung der Oberflächenformen durch Rutschung nicht ausgeschlossen werden. Um die bereits durchgeführte Schüttung auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, in ihrer Stabilität nicht zu gefährden, sei es nämlich erforderlich, dass auf Seite der Überschar „Grube ***“ der gewinnungsberechtigten F GesmbH & Co KG eine standfeste Böschung im gewachsenen Sand hergestellt bzw. belassen werde. Somit könne eine Beeinträchtigung der ökologischen Funktionstüchtigkeit nur dann ausgeschlossen werden, wenn die Rekultivierung auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, so ausgeführt werde, dass ausgehend vom ursprünglich bewilligten Abbau auf Kot 342 müA, die Böschungen auf der Grundfläche der Grundstücke Nr. *** und ***, KG ***, standfest seien. Die gewinnungsberechtigte F GesmbH & Co KG habe in einem Verfahren nach § 7 NÖ Naturschutzgesetz 2000 keine Parteistellung; dennoch habe die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob durch die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung in bestehende Rechte der F GesmbH &Co KG eingegriffen werde. Die gewinnungsberechtigte F GesmbH & Co KG habe in einem Verfahren nach Paragraph 7, NÖ Naturschutzgesetz 2000 keine Parteistellung; dennoch habe die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob durch die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung in bestehende Rechte der F GesmbH &Co KG eingegriffen werde. Im gegenständlichen Fall liege eine rechtskräftige Genehmigung

§ 114

Mineralrohstoffgesetz des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, erteilt mit Bescheid vom 26. Juli 2016, für den Abschlussbetriebsplan des Quarzsandabbaus „***“ in der Überschar *** auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***, vor. Im gegenständlichen Fall liege eine rechtskräftige Genehmigung

Paragraph 114, Mineralrohstoffgesetz des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, erteilt mit Bescheid vom

  1. Juli 2016, für den Abschlussbetriebsplan des Quarzsandabbaus „***“ in der Überschar *** auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***, vor. Die belangte Behörde vertrete die Auffassung, dass keine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG entschieden worden sei, da sich der Bundesminister in seiner Entscheidungsfindung nicht schlüssig damit beschäftigt habe, ob der Schutz der Oberfläche im Interesse von Personen und Sachen auch dann noch gegeben sei, wenn die gewinnungsberechtigte F GesmbH & Co KG ihr sowohl nach dem Mineralrohstoffgesetz als auch nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000 zustehendes Recht konsumiere.Die belangte Behörde vertrete die Auffassung, dass keine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG entschieden worden sei, da sich der Bundesminister in seiner Entscheidungsfindung nicht schlüssig damit beschäftigt habe, ob der Schutz der Oberfläche im Interesse von Personen und Sachen auch dann noch gegeben sei, wenn die gewinnungsberechtigte F GesmbH & Co KG ihr sowohl nach dem Mineralrohstoffgesetz als auch nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000 zustehendes Recht konsumiere. Es sei daher der Antrag der A GmbH auf Änderung der naturschutzrechtlichen Bewilligung aufgrund der Änderung des Abbaus und der Rekultivierung im Quarzsandbergbau „***“ in der Überschar „***“ auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, KG ***, abzuweisen, da das vorgelegte Projekt einheitlich zu beurteilen sei. Im Zuge der Verhandlung im Beschwerdeverfahren wurde seitens der Beschwerdeführerin bestätigt, dass die Auflistung der beantragten Änderungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde (Seite 3-4 – entspricht der obigen Auflistung der Änderungen) vollständig ist. In Ergänzung zu den beantragten Änderungen wurde im Zuge der Verhandlung im Beschwerdeverfahren seitens der Beschwerdeführerin Folgendes hinsichtlich der Änderungen betreffend
  2. ausgeführt: „Der Ausdruck „***“ lautet richtig „Grube ***“. Im angrenzenden Bereich der Grundstücke *** und *** wurde im Vergleich zum bewilligten Konsens die Abbau und die Rekultivierungsmaßnahmen wie folgt abgeändert vorgenommen: Die am Urgelände zum Grundstück *** geplante Abraumböschung Richtung Osten und Süden wurde in Zusammenarbeit mit der Firma C entfernt, sodass sich auf dem Grundstück *** eine durchgehend nach Süden geneigte Abraumböschung ergibt, um den Sandabbau auf dem Grundstück *** zu ermöglichen. Diese Abflachung ist im Gewinnungsbetriebsplanverfahren für die Überschar *** dargestellt. Seitens der Vertreter der Konsenswerberin wird ergänzend vorgebracht, dass zu keiner Zeit beabsichtigt war in diesem Bereich auf Kote 342 abzubauen und dies auch nicht der naturschutzrechtlichen Bewilligung zugrunde lag. Die Absenkung durch Wegnahme des Abraums ist eine Änderung im Vergleich zum naturschutzrechtlichen Konsens. Wir haben auch im Bereich der beiden Grundstücke (*** und ***) Abbaumaßnahmen nach Wegnahme des Abraums vorgenommen. Wie weit kann am heutigen Tag nicht gesagt werden, das kann man vermutlich lediglich aus alten Vermessungen rekonstruieren. Danach wurde in diesem Bereich auch wieder befüllt und rekultiviert auf ein Niveau das in etwa 5-6 Meter unterhalb der Sandoberkante liegt. Weiters erfolgten im Bereich der Abraumzwischenlagerflächen, auf den Grundstücken *** und ***, Geländemodellierungen jedoch kein Abbau.“ Die Vertreter der Beschwerdeführerin führten weiter aus, dass die Änderungen bereits in der Natur vorgenommen sind und die Rekultivierungsmaßnahmen auch hinsichtlich der Höhenbemessung aus dem Orthofoto *** vom November 2015 ergeben. Im Zuge des Ortsaugenscheines wurde seitens der Vertreter der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass die Situation hinsichtlich der Höhenlage jener, welche im Plan „Tagbaugrundriss 1:500 betreffend die Überschar „***“, „Stand nach Rekultivierung“, erstellt von H, Vermessung am 19.01.2017 dargelegt ist (mit Ausnahme der Höhenangaben auf dem Grundstück *** der Firma C), entspreche. Dies wurde seitens des naturschutzfachlichen ASV – soweit dies durch eine Begehung feststellbar – als plausibel bestätigt. Seitens der Vertreter der Beschwerdeführerin wurde weiters ausgeführt, dass im Grenzbereich zum Grundstück Nr. *** die Höhenlage auf Kote 355 liege. Der naturschutzfachliche Amtssachverständige führte in der Verhandlung im Beschwerdeverfahren aus, dass aus naturschutzfachlicher Sicht die beantragten Änderungen gegenüber dem Bewilligungsbescheid der BH St. Pölten für den Erholungswert der Landschaft und das Landschaftsbild keine wesentliche Beeinträchtigung darstellen. Die abgeschrägte Böschung, der Schutzwall um die Ackerfläche sowie die geplanten Maßnahmen rundum die bestehende Sandwand entsprechen optisch in etwa dem Umfeld und werden sich durch den natürlichen Verlauf als wertvolle Sukzessionsflächen erweisen. Zur ökologischen Funktionsfähigkeit ist festzuhalten, dass diese grundsätzlich beibehalten bzw. eingehalten ist. Die im Naturschutzgesetz vorgegebenen Kriterien einer maßgeblichen Störung der Bodenbildung, der Oberflächenformen und des Wasserhaushalts werden eingehalten, wenn der derzeitige Zustand der fertiggestellten Rekultivierung an der Böschung im Nordbereich des Abbaugebietes und die Böschung entlang der Südgrenze zur Grube C auf Basis des derzeitigen Geländes betrachtet wird. Die Böschungen sind standfest ausgeführt und erfüllen die ökologische Funktionsfähigkeit soweit es am Böschungsfuß zu keinen Änderungen des Geländes kommt. Da eine erhebliche Beeinträchtigung unter diesen Voraussetzungen auszuschließen ist, sind keine weiteren Vorschreibungen notwendig. Ergänzend wird hierzu festgehalten, dass auch im Zuge des Verfahrens der belangten Behörde grundsätzlich eine positive Beurteilung der Änderungen durch den naturschutzfachlichen Amtssachverständigen erfolgte. Der Amtssachverständige führte im Wesentlichen aus, dass aus naturschutzfachlicher Sicht die nunmehr gewünschten Änderungen in Bezug zur aufrechten Bewilligungen grundsätzlich keine Verschlechterung darstellen würde. Durch die Schaffung einer bereits fertiggestellten Teilböschung im Süden des Sandabbaus könnte den Kriterien Landschaftsbild, Erholungswert und ökologischer Funktionsfähigkeit weitgehend entsprochen werden. Diese Böschung werde auch mit hoher Voraussicht bei der späteren Sandgewinnung nicht mehr verändert, sodass sich eine bewachsene Fläche entwickeln könnte. Auch eine Bewirtschaftung dieser Böschungsfläche entspricht in etwa dem Landschaftsbild der umliegenden Umgebung sowie der ursprünglich vorhandenen Terrassenlandschaft. Bezüglich der Übergangszonen zu den südlich und westlich benachbarten Sandabbauflächen der Fa. C sei aber festzuhalten, dass durch die derzeit nicht bewilligte Schüttung und Rekultivierung auf der Fläche der Überschar „***“ eine Gefährdung von Nachbargrundstücken nicht auszuschließen sei. Um diese Schüttung auf den Grundstücken *** und ***, KG *** (Überschar ***) in ihrer Stabilität nicht zu gefährden, müsse derzeit auf Seite der Abbauflächen der Fa. C eine standfeste Böschung im gewachsenen Sand hergestellt bzw. belassen werden. Die vorgefundene Schüttung und der geänderte Abbau bedürfe einer Änderung des naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 21.7.2005 bzw. – soweit in den Projektunterlagen nicht geregelt – hinsichtlich ihres Umfangs einer Bewilligung gem. § 7 Abs. 1 Z 2 (Errichtung, Erweiterung sowie die Rekultivierung von Materialgewinnungs- oder -verarbeitungsanlagen jeder Art) des NÖ Naturschutzgesetzes
  3. Die vorgefundene Schüttung und der geänderte Abbau bedürfe einer Änderung des naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 21.7.2005 bzw. – soweit in den Projektunterlagen nicht geregelt – hinsichtlich ihres Umfangs einer Bewilligung gem. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, (Errichtung, Erweiterung sowie die Rekultivierung von Materialgewinnungs- oder -verarbeitungsanlagen jeder Art) des NÖ Naturschutzgesetzes
  4. Für eine Bewilligung müsse unter anderem eine maßgebliche Störung der Bodenbildung, der Oberflächenformen und des Wasserhaushaltes ausgeschlossen werden. Im Falle einer Rutschung von der Überschar der A auf das Grundstück der Fa. C wäre aber genau dies zu erwarten. Da das gegenständliche Verfahren sich dezidiert nur auf die Grundstücke ***, *** und *** (Überschar ***) beziehe, müsse die Beurteilung eines geänderten Abbaus und einer geänderten Rekultivierung darauf aufbauen, dass alle Maßnahmen OHNE Beanspruchung oder Beeinträchtigung von weiteren Grundstücken durchgeführt werden können. Aus gutachtlicher Sicht müsse daher festgestellt werden, dass die derzeit durchgeführten Maßnahmen des geänderten Abbaus und der Rekultivierung ohne Bewilligung stattgefunden haben und eine nachträgliche Bewilligung derzeit auf Grund der Unklarheiten über die mögliche Verwendung von fremden Grundstücken nicht möglich sei. Es sei daher die Rekultivierung derart zu planen und in der Natur umzugestalten, dass alle Maßnahmen nur auf den oben angeführten Grundstücken, ausgehend vom bewilligten Abbau auf Kote 342 müA durchgeführt werden und Böschungen auf der eigenen Grundstücksfläche standfest seien. Dies betreffe insbesondere die östliche Hälfte der Grenze zur südlich gelegenen ***grube und die Grenze zum Abbau der Fa. C westlich auf Grundstück Nr. ***, KG ***. Für die anderen Teilmaßnahmen sei festzuhalten, dass grundsätzlich der Art des geänderten Abbaus sowie der Art der Rekultivierung an den Böschungen (durchgehende Böschung, Sukzession bzw. Initialbepflanzung) und auch einer Aufhöhung der Grubensohle mit grubeneigenem Abraum aus naturschutzfachlicher Sicht zugestimmt werden könnte. Das Retentionsbecken der Drainageanlage werde aus naturschutzfachlicher Sicht begrüßt, da es sich dabei aber um eine bergbauliche Maßnahme handle, könne eine Vorschreibung über die Ausgestaltung und den Erhalt des Beckens nicht im Naturschutzrecht erfolgen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach den Materialien zu § 27 VwGVG 2014 (EB RV 2009 BlgNR,

  1. GP, 6) legt § 27 VwGVG 2014 den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein (vgl. auch VwGH vom 5.11.2014, Ra 2014/09/0018).Nach den Materialien zu Paragraph 27, VwGVG 2014 (EB Regierungsvorlage 2009 BlgNR,
  2. GP, 6) legt Paragraph 27, VwGVG 2014 den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein vergleiche auch VwGH vom 5.11.2014, Ra 2014/09/0018). Auf Grund der klaren Formulierung im Zuge des Beschwerdeschriftsatzes (vgl. Beschwerde vom 7.4.2017, Seite 2, zweiter Absatz) ergab sich zweifelsfrei dass die Beschwerdeführerin den Bescheid der belangten Behörde lediglich im Umfang des Spruchteiles I) angefochten hat. Mit diesem Spruchteil wurde seitens der belangten Behörde der Antrag auf Änderung der naturschutzrechtlichen Bewilligung, erteilt mit Bescheid vom
  3. Juli 2005, Zl. ***, aufgrund der Änderung des Abbaus und der Rekultivierung im Quarzsandbergbau „***“ in der Überschar „***“, auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, KG ***, außerhalb des Ortsbereiches in der Gemeinde ***, abgewiesen. Auf Grund der klaren Formulierung im Zuge des Beschwerdeschriftsatzes vergleiche Beschwerde vom 7.4.2017, Seite 2, zweiter Absatz) ergab sich zweifelsfrei dass die Beschwerdeführerin den Bescheid der belangten Behörde lediglich im Umfang des Spruchteiles römisch eins) angefochten hat. Mit diesem Spruchteil wurde seitens der belangten Behörde der Antrag auf Änderung der naturschutzrechtlichen Bewilligung, erteilt mit Bescheid vom
  4. Juli 2005, Zl. ***, aufgrund der Änderung des Abbaus und der Rekultivierung im Quarzsandbergbau „***“ in der Überschar „***“, auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, KG ***, außerhalb des Ortsbereiches in der Gemeinde ***, abgewiesen. Gegenstand des Umfanges des Beschwerdeverfahrens ist daher die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheides im Spruchpunkt I). Diesbezüglich handelt es sich um die Abweisung eines konkreten Antrages der Beschwerdeführerin (Antrag der Beschwerdeführerin auf Abänderung der naturschutzrechtlichen Bewilligung). Dieser verfahrenseinleitende Antrag (Projekt der Änderung) ist somit auch der inhaltlichen Beurteilung durch das Verwaltungsgericht zugrunde zu legen. Diesbezüglich kann grundsätzlich nach der

§ 17Vw

GVG 2014 von den Verwaltungsgerichten anzuwendenden Bestimmung des § 13 Abs. 8 AVG der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden; durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert werden und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Im Hinblick auf diese Gesetzesbestimmung sind somit Projektänderungen auch im Beschwerdeverfahren in dem Umfang zulässig, als nicht der Prozessgegenstand, der den Inhalt des Spruches des verwaltungsbehördlichen Bescheides dargestellt hat, ausgewechselt wird (vgl. VwGH vom 27.08.2014, Ro 2014/05/0062, 16.02.2017, Ra 2016/05/0026).Gegenstand des Umfanges des Beschwerdeverfahrens ist daher die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheides im Spruchpunkt römisch eins). Diesbezüglich handelt es sich um die Abweisung eines konkreten Antrages der Beschwerdeführerin (Antrag der Beschwerdeführerin auf Abänderung der naturschutzrechtlichen Bewilligung). Dieser verfahrenseinleitende Antrag (Projekt der Änderung) ist somit auch der inhaltlichen Beurteilung durch das Verwaltungsgericht zugrunde zu legen. Diesbezüglich kann grundsätzlich nach der

Paragraph 17, VwGVG 2014 von den Verwaltungsgerichten anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 8, AVG der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden; durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert werden und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Im Hinblick auf diese Gesetzesbestimmung sind somit Projektänderungen auch im Beschwerdeverfahren in dem Umfang zulässig, als nicht der Prozessgegenstand, der den Inhalt des Spruches des verwaltungsbehördlichen Bescheides dargestellt hat, ausgewechselt wird vergleiche VwGH vom 27.08.2014, Ro 2014/05/0062, 16.02.2017, Ra 2016/05/0026). Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. § 7 NÖ Naturschutzgesetz 2000 lautet: Paragraph 7, NÖ Naturschutzgesetz 2000 lautet: § 7Paragraph 7Bewilligungspflicht

(1)Absatz eins,Außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), bedürfen der Bewilligung durch die Behörde: 1.Ziffer eins die Errichtung und wesentliche Abänderung von allen Bauwerken, die nicht Gebäude sind und die auch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Gebäuden stehen und von sachlich untergeordneter Bedeutung sind; 2.Ziffer 2 die Errichtung, die Erweiterung sowie die Rekultivierung von Materialgewinnungs- oder -verarbeitungsanlagen jeder Art; 3.Ziffer 3 die Errichtung, Anbringung, Aufstellung, Veränderung und der Betrieb von Werbeanlagen, Hinweisen und Ankündigungen ausgenommen der für politische Werbung und ortsübliche, eine Fläche von einem Quadratmeter nicht übersteigende Hinweisschilder; 4.Ziffer 4 Abgrabungen oder Anschüttungen, die nicht im Zuge anderer nach diesem Gesetz bewilligungspflichtiger Vorhaben stattfinden, sofern sie außer bei Hohlwegen sich auf eine Fläche von mehr als 1.000 m2 erstrecken und durch die eine Änderung des bisherigen Niveaus auf dem überwiegenden Teil dieser Fläche um mehr als einen Meter erfolgt; 5.Ziffer 5 die Errichtung, die Erweiterung sowie der Betrieb von Sportanlagen wie insbesondere solche für Zwecke des Motocross-, Autocross- und Trialsports, von Modellflugplätzen und von Wassersportanlagen, die keiner Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl.Nr. 215/1959 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2011, oder dem Schifffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, bedürfen, sowie die Errichtung und Erweiterung von Golfplätzen, Schipisten und Beschneiungsanlagen;die Errichtung, die Erweiterung sowie der Betrieb von Sportanlagen wie insbesondere solche für Zwecke des Motocross-, Autocross- und Trialsports, von Modellflugplätzen und von Wassersportanlagen, die keiner Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl.Nr. 215 aus 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2011,, oder dem Schifffahrtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, bedürfen, sowie die Errichtung und Erweiterung von Golfplätzen, Schipisten und Beschneiungsanlagen; 6.Ziffer 6 die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen für die Behandlung von Abfällen sowie von Lagerplätzen aller Art, ausgenommen -Strichaufzählung in der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft übliche Lagerungen sowie -Strichaufzählung kurzfristige, die Dauer von einer Woche nicht überschreitende, Lagerungen; 7.Ziffer 7 die Entwässerung oder Anschüttung von periodisch wechselfeuchten Standorten mit im Regelfall jährlich durchgehend mehr als einem Monat offener Wasserfläche von mehr als 100 m²; 8.Ziffer 8 die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen auf einer Fläche von mehr als 500 m2 im Grünland.
(2)Absatz 2,Die Bewilligung nach Abs. 1 ist zu versagen, wennDie Bewilligung nach Absatz eins, ist zu versagen, wenn 1.Ziffer eins das Landschaftsbild, 2.Ziffer 2 der Erholungswert der Landschaft oder 3.Ziffer 3 die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum erheblich beeinträchtigt wird und diese Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden kann. Bei der Vorschreibung von Vorkehrungen ist auf die Erfordernisse einer zeitgemäßen Land- und Forstwirtschaft sowie einer leistungsfähigen Wirtschaft soweit wie möglich Bedacht zu nehmen.
(3)Absatz 3,.Eine erhebliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionstüchtigkeit des betroffenen Lebensraumes liegt insbesondere vor, wenn 1.Ziffer eins eine maßgebliche Störung des Kleinklimas, der Bodenbildung, der Oberflächenformen oder des Wasserhaushaltes erfolgt, 2.Ziffer 2 der Bestand und die Entwicklungsfähigkeit an für den betroffenen Lebensraum charakteristischen Tier- und Pflanzenarten, insbesondere an seltenen, gefährdeten oder geschützten Tier- oder Pflanzenarten, maßgeblich beeinträchtigt oder vernichtet wird, 3.Ziffer 3 der Lebensraum heimischer Tier- oder Pflanzenarten in seinem Bestand oder seiner Entwicklungsfähigkeit maßgeblich beeinträchtigt oder vernichtet wird oder 4.Ziffer 4 eine maßgebliche Störung für das Beziehungs- und Wirkungsgefüge der heimischen Tier- oder Pflanzenwelt untereinander oder zu ihrer Umwelt zu erwarten ist.
(4)Absatz 4,Mögliche Vorkehrungen im Sinne des Abs. 2 sind:Mögliche Vorkehrungen im Sinne des Absatz 2, sind: -Strichaufzählung die Bedingung oder Befristung der Bewilligung, -Strichaufzählung der Erlag einer Sicherheitsleistung, -Strichaufzählung die Erfüllung von Auflagen, wie beispielsweise die Anpassung von Böschungsneigungen, die Bepflanzung mit bestimmten standortgerechten Bäumen oder Sträuchern, die Schaffung von Fischaufstiegshilfen, Grünbrücken oder Tierdurchlässen sowie -Strichaufzählung Kompensationsmaßnahmen (Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen).
(5)Absatz 5,Von der Bewilligungspflicht

Abs. 1 sind Maßnahmen, die im Zuge folgender Vorhaben stattfinden, ausgenommen:Von der Bewilligungspflicht

Absatz eins, sind Maßnahmen, die im Zuge folgender Vorhaben stattfinden, ausgenommen: 1.Ziffer eins Forststraßen und forstliche Bringungsanlagen; 2.Ziffer 2 Bringungsanlagen

§ 4des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1973, LGBl.

6620;Bringungsanlagen

Paragraph 4, des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1973, Landesgesetzblatt 6620; 3.Ziffer 3 wasserrechtlich bewilligungspflichtige unterirdische bauliche Anlagen (z.B. Rohrleitungen, Schächte) für die Wasserver- und -entsorgung; 4.Ziffer 4 Straßen, auf die § 9 Abs. 1 des NÖ Straßengesetzes 1999, LGBl. 8500, anzuwenden ist;Straßen, auf die Paragraph 9, Absatz eins, des NÖ Straßengesetzes 1999, Landesgesetzblatt 8500, anzuwenden ist; 5.Ziffer 5 Maßnahmen zur Instandhaltung und zur Wahrung des Schutzes öffentlicher Interessen bei wasserrechtlich bewilligten Hochwasserschutzanlagen. § 31 NÖ Naturschutzgesetz 2000 lautet: Paragraph 31, NÖ Naturschutzgesetz 2000 lautet: § 31Paragraph 31Antragsverfahren

(1)Absatz eins,Anträge nach diesem Gesetz oder nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind schriftlich einzubringen.
(2)Absatz 2,In Anträgen auf Erteilung von Bewilligungen oder Ausnahmen sind Art, Lage, Umfang und Verwendung des Vorhabens anzugeben sowie die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen, insbesondere Pläne, Beschreibungen, Skizzen udgl. in dreifacher Ausfertigung sowie ein aktueller Grundbuchsauszug anzuschließen. Ist der Antragsteller nicht Grundeigentümer, ist die Zustimmung des Eigentümers glaubhaft zu machen, es sei denn, dass aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen für das beantragte Vorhaben eine Enteignung oder eine Einräumung von Zwangsrechten möglich ist. Weiters ist der Nachweis darüber zu erbringen, dass die beantragte Bewilligung nicht einem rechtswirksamen überörtlichen oder örtlichen Raumordnungsprogramm widerspricht.
(3)Absatz 3,Die Behörde kann innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen des Antrages die Vorlage von zusätzlichen Unterlagen verlangen, falls solche zur Beurteilung der voraussichtlichen Auswirkungen eines Vorhabens erforderlich sind.
(4)Absatz 4,Die Behörde hat vor Erlassung von Bescheiden, ausgenommen solcher im Strafverfahren, das Gutachten eines Sachverständigen (§ 25) einzuholen.Die Behörde hat vor Erlassung von Bescheiden, ausgenommen solcher im Strafverfahren, das Gutachten eines Sachverständigen (Paragraph 25,) einzuholen.
(5)Absatz 5,Bestehen begründete Zweifel an der Erfüllung von vorzuschreibenden Vorkehrungen oder Maßnahmen, ist dem Bewilligungswerber eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten dieser Vorkehrungen oder Maßnahmen vorzuschreiben.
(6)Absatz 6,Die Sicherheitsleistung ist in bar, durch ein Einlagebuch eines Kreditinstitutes oder durch die Bürgschaft eines Kreditinstitutes (Bankgarantie) zu erbringen. Gleichzeitig mit dem Erlag hat der Verpflichtete der Behörde eine eigenhändig unterschriebene Erklärung vorzulegen, in der ausdrücklich seine unwiderrufliche Zustimmung zur alleinigen Verfügung der Behörde über die Sicherheitsleistung erteilt wird.
(7)Absatz 7,Ist der Grund für die Sicherheitsleistung ganz oder teilweise weggefallen, so hat die Behörde die Sicherheitsleistung samt aufgelaufener Zinserträge ganz oder anteilig zurückzuerstatten.
(8)Absatz 8,Wird eine Bewilligung oder Ausnahme befristet erteilt, so sind gleichzeitig jene Vorkehrungen vorzuschreiben, die nach Ablauf der Frist zu treffen sind. Die sich aus der Bewilligung oder Ausnahme und den damit verbundenen Bedingungen oder Auflagen ergebenden Rechte oder Pflichten treffen den jeweils Berechtigten.
(9)Absatz 9,Eine nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erteilte Bewilligung erlischt durch 1.Ziffer eins den der Behörde erklärten Verzicht des Berechtigten; 2.Ziffer 2 Unterlassung der tatsächlichen Inangriffnahme des Vorhabens binnen zwei Jahren ab Erteilung der erforderlichen Bewilligung; 3.Ziffer 3 Unterlassung der Fertigstellung des Vorhabens innerhalb der bewilligten oder

Abs. 10 verlängerten Frist; ist eine derartige Frist nicht bestimmt, innerhalb von fünf Jahren ab Erteilung der Bewilligung.Unterlassung der Fertigstellung des Vorhabens innerhalb der bewilligten oder

Absatz 10, verlängerten Frist; ist eine derartige Frist nicht bestimmt, innerhalb von fünf Jahren ab Erteilung der Bewilligung.

(10)Absatz 10,Die im Abs. 9 genannten Fristen können, wenn vor Ablauf der Frist darum angesucht wird und dies mit den Interessen des Schutzes und der Pflege der Natur vereinbar ist, bis zu einer Gesamtdauer von 10 Jahren verlängert werden.Die im Absatz 9, genannten Fristen können, wenn vor Ablauf der Frist darum angesucht wird und dies mit den Interessen des Schutzes und der Pflege der Natur vereinbar ist, bis zu einer Gesamtdauer von 10 Jahren verlängert werden.
(11)Absatz 11,Bedürfen bewilligungspflichtige Vorhaben nach diesem Gesetz auch einer Genehmigung, Bewilligung oder Anzeige nach anderen bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften, so hat die Naturschutzbehörde tunlichst auf eine abgestimmte Durchführung der Verfahren hinzuwirken.

§ 24Abs.

1 NÖ Naturschutzgesetz 2000 ist Naturschutzbehörde, soweit nicht die Zuständigkeit der Landesregierung oder der Gemeinde gegeben ist, die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde. Für Vorhaben, die ganz oder teilweise in Naturschutzgebieten (§ 11) oder in Nationalparks

§ 3Abs.

2 des NÖ Nationalparkgesetzes, LGBl. 5505, liegen, ist die Landesregierung auch bei Verfahren

den §§ 7, 8, 10, 12 Abs. 4 und 35 zuständig.

Paragraph 24, Absatz eins, NÖ Naturschutzgesetz 2000 ist Naturschutzbehörde, soweit nicht die Zuständigkeit der Landesregierung oder der Gemeinde gegeben ist, die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde. Für Vorhaben, die ganz oder teilweise in Naturschutzgebieten (Paragraph 11,) oder in Nationalparks

Paragraph 3, Absatz 2, des NÖ Nationalparkgesetzes, Landesgesetzblatt 5505, liegen, ist die Landesregierung auch bei Verfahren

den Paragraphen 7, 8, 10, 12, Absatz 4 und 35 zuständig. Aufgabe der Naturschutzbehörde in einem naturschutzrechtlichen (antragsbedürftigen) Bewilligungsverfahren ist daher die Prüfung der beantragten naturschutzrelevanten Änderungen hinsichtlich des (Nicht-)Vorliegens von Versagungsgründen im Sinne des § 7 Abs. 2 NÖ Naturschutzgesetz

  1. Aufgabe der Naturschutzbehörde in einem naturschutzrechtlichen (antragsbedürftigen) Bewilligungsverfahren ist daher die Prüfung der beantragten naturschutzrelevanten Änderungen hinsichtlich des (Nicht-)Vorliegens von Versagungsgründen im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, NÖ Naturschutzgesetz
  2. Dabei ist – wie bereits ausgeführt – grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt zu Grunde zu legen. Die Versagung der Bewilligung der Änderungen durch die belangte Behörde ergab sich auf Grund der zweifelsfreien Aktenlage ausschließlich deshalb, da der fachlichen (und in weitere Folge der rechtlichen) Beurteilung eine (zukünftige) Inanspruchnahme (Durchführung) des bewilligten Abbaues bis auf Kote 342 müA (im Bereich der angrenzenden Grube der Fa. C) zu Grunde gelegt wurde, sodass lediglich die Änderungen im Bereich der östlichen Hälfte der Grenze zur südlich gelegenen ***grube und die Grenze zum Abbau der Fa. C westlich auf Grundstück ***, KG ***, im Verfahren der belangten Behörde naturschutzfachlich negativ beurteilt wurden. Diesbezüglich wird ausgeführt, dass eine (Änderungs-)Genehmigung (Bewilligung) in der Sprache der Verwaltungsrechtwissenschaft eine Erlaubniserteilung darstellt. Der Träger dieser Genehmigung wird durch sie ermächtigt, den genehmigten Bau (die genehmigte Änderung) durchzuführen. Eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht. Daher sind auch die mit dem Bescheid verbundenen Auflagen nur "bedingte Polizeibefehle", die erst dann wirksam werden, wenn der Genehmigungswerber von der ihm erteilten Genehmigung Gebrauch macht. Gegenständlich bedeutet das, dass in keiner Weise gesichert ist, dass ein Abbau auf das genehmigte Maß (bis auf Kote 342 müA) – auch durch die Fa. C in den anschließenden Gruben - tatsächlich vorgenommen wird. Die belangte Behörde selbst hat bei Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung vom 21.7.2005, ***, in der Auflage
  3. Folgendes vorgeschrieben: „Die Abbautiefe ist der südlich benachbarten ***grube anzupassen. Sollte der Abbau auf einem anderen Niveau beendet werden, ist ein fließender Übergang mit einer maximalen Neigung von 1:2 zum Abbaubereich C herzustellen.” Mit dieser Vorschreibung brachte bereits die belangte Behörde diesbezüglich auch zum Ausdruck, dass ein Abbau auf einem anderen (Abbau-)Niveau enden kann und traf die Behörde für diesen Fall bereits Vorkehrungen. Die einzelnen naturschutzrechtlichen Bewilligungen beziehen sich jeweils ausschließlich auf die beantragten geplanten Maßnahmen auf den vorgesehenen Grundstücken (dies ist auch den Grundsätzes eines „antragsbedürftigen Bewilligungsverfahrens“ geschuldet). Bei Prüfung der gegenständlichen Änderungen ergab aus dem Ermittlungsverfahren, insbesondere den zweifelsfreien und schlüssigen Ausführungen des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen, dass durch die nunmehr beantragten (bereits vorgenommenen) Änderungen unter Zugrundelegung der derzeit vorliegenden Sach- (dies auch bezogenen auf den derzeitigen Abbaustand in der benachbarten Grube) und Rechtslage nicht das Landschaftsbild, den Erholungswert der Landschaft oder die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum erheblich beeinträchtigt wird. Es war daher gegenständlich nicht mit einer Versagung im Sinne des § 7 Abs. 2 NÖ Naturschutzgesetz 2000 vorzugehen, sodass entsprechend des Ergebnissses des Ermittlungsverfahrens – unter Zugrundelegung des Prüfungsumfanges nach den Vorgaben des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 – spruchgemäß die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Abänderung der naturschutzrechtlichen Bewilligung im beantragten Ausmaß zu erteilen war.Es war daher gegenständlich nicht mit einer Versagung im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, NÖ Naturschutzgesetz 2000 vorzugehen, sodass entsprechend des Ergebnissses des Ermittlungsverfahrens – unter Zugrundelegung des Prüfungsumfanges nach den Vorgaben des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 – spruchgemäß die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Abänderung der naturschutzrechtlichen Bewilligung im beantragten Ausmaß zu erteilen war. Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.424.001.2017

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