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{'item': 'LVwG-AV-695/001-2017'}

Obsah (8)§ 28§ 25aArt. 130§ 17§ 13§ 7§ 26§ 22

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum26.03.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-695/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach , Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:

  1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom
  2. Mai 2017, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, B, C1, C, B+E, C1+E, C+E und F auf die Dauer von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides entzogen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde ausgeschlossen und wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, den Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln oder bei der Polizeiinspektion *** abzugeben. Die Zustellung des Bescheides erfolgte am
  3. Mai 2017.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom
  4. Mai 2017, , Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, B, C1, C, B+E, C1+E, C+E und F auf die Dauer von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides entzogen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde ausgeschlossen und wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, den Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln oder bei der Polizeiinspektion *** abzugeben. Die Zustellung des Bescheides erfolgte am
  5. Mai
  6. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer am
  7. April 2016, um 15:38 Uhr, mit dem Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Freilandgebiet von *** auf der *** auf Höhe Strkm *** die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um mehr als 50 km/h überschritten habe, indem er 121 km/h schnell gefahren sei. Dies nach Abzug von 4 km/h Messtoleranz. Es liege somit eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 4 Führerscheingesetz (FSG) vor, die zur Verkehrsunzuverlässigkeit führe. Die Entziehung der Lenkberechtigung sei zulässig, zumal das Strafverfahren erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen sei. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde wegen Gefahr im Verzug ausgeschlossen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer am
  8. April 2016, um 15:38 Uhr, mit dem Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Freilandgebiet von *** auf der *** auf Höhe Strkm *** die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um mehr als 50 km/h überschritten habe, indem er 121 km/h schnell gefahren sei. Dies nach Abzug von 4 km/h Messtoleranz. Es liege somit eine bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, Führerscheingesetz (FSG) vor, die zur Verkehrsunzuverlässigkeit führe. Die Entziehung der Lenkberechtigung sei zulässig, zumal das Strafverfahren erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen sei. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde wegen Gefahr im Verzug ausgeschlossen.
  9. Zum Beschwerdevorbringen: Der Beschwerdeführer erhob dagegen durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass er das Delikt, auf das sich der Entzug der Lenkberechtigung stützt, nicht begangen habe und dass folglich auch keine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 FSG vorliege, welche einen Führerscheinentzug rechtfertigen würde. Diesbezüglich brachte er das bereits in der Beschwerde zum Strafverfahren, LVwG-S-944/001-2017, Ausgeführte nochmals vor. Der Beschwerdeführer erhob dagegen durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass er das Delikt, auf das sich der Entzug der Lenkberechtigung stützt, nicht begangen habe und dass folglich auch keine bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, FSG vorliege, welche einen Führerscheinentzug rechtfertigen würde. Diesbezüglich brachte er das bereits in der Beschwerde zum Strafverfahren, , LVwG-S-944/001-2017, Ausgeführte nochmals vor. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag der Beschwerde Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben, in eventu nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Des Weiteren stellte er die Anträge, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und das gegenständliche Beschwerdeverfahren solange auszusetzen, bis über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom
  10. März 2017, zu *** rechtskräftig entschieden worden sei. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag der Beschwerde Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben, in eventu nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Des Weiteren stellte er die Anträge, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und das gegenständliche Beschwerdeverfahren solange auszusetzen, bis über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom
  11. März 2017, zu , *** rechtskräftig entschieden worden sei. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte der Beschwerdeführer aus, dass der Ausgang des Strafverfahrens (Anm. LVwG-S-944/001-2017) eine Vorfrage zum gegenständlichen Verfahren darstelle. Weiters hätte die belangte Behörde richtigerweise eine Interessensabwägung durchführen müssen, wobei die Nachteile des Beschwerdeführers unverhältnismäßig schwerer wiegen würden als die öffentlichen Interessen an der Durchsetzung der Entziehung der Lenkberechtigung. Im konkreten Fall sei der Entzug nur für einen relativ kurzen Zeitraum ausgesprochen worden und liege auch keine Bedrohung der öffentlichen Ordnung vor, während mit dem Vollzug ein nicht wieder gutzumachender Schaden verbunden wäre. Eine Vollziehung würde darüber hinaus das unionsrechtliche Gebot des effektiven Rechtsschutzes verletzen. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte der Beschwerdeführer aus, dass der Ausgang des Strafverfahrens Anmerkung , LVwG-S-944/001-2017) eine Vorfrage zum gegenständlichen Verfahren darstelle. Weiters hätte die belangte Behörde richtigerweise eine Interessensabwägung durchführen müssen, wobei die Nachteile des Beschwerdeführers unverhältnismäßig schwerer wiegen würden als die öffentlichen Interessen an der Durchsetzung der Entziehung der Lenkberechtigung. Im konkreten Fall sei der Entzug nur für einen relativ kurzen Zeitraum ausgesprochen worden und liege auch keine Bedrohung der öffentlichen Ordnung vor, während mit dem Vollzug ein nicht wieder gutzumachender Schaden verbunden wäre. Eine Vollziehung würde darüber hinaus das unionsrechtliche Gebot des effektiven Rechtsschutzes verletzen.
  12. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Am
  13. März 2018 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der Beweis erhoben wurde durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt mit der Zl. *** und ***, sowie des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit den Zlen. LVwG-AV-695/001-2017 und LVwG-S-944/001-2017, insbesondere in die Verhandlungsschrift der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom
  14. April 2015, die Stellungnahme der Polizeiinspektion *** vom
  15. März 2018 sowie die darauf bezugnehmenden Stellungnahmen der verkehrstechnischen Amtssachverständigen vom
  16. März 2018 (C) und vom
  17. März 2018 (D). Dem Beschwerdeführervertreter wurden diese Unterlagen zur Einsichtnahme vorgelegt und erklärte sich dieser mit der Verlesung dieser Aktenteile einverstanden. Er äußerte sich dahingehend, dass die rechtlichen Beurteilungen der Amtssachverständigen für Verkehrstechnik irrelevant seien. Nochmals werde auf das bisherige schriftliche Vorbringen verwiesen und wurde festgehalten, dass etwa in der Ortschaft *** verschiedene Geschwindigkeits-beschränkungen gelten würden, je nachdem ob man von Flachberg kommend oder von *** in die Bundesstraße einbiege und dann nach *** einfahre. Dies sei eine sachliche Ungleichbehandlung. Weiters wäre die 70er-Beschränkung (

Bild Nr. 5) in der verfahrensgegenständlichen Verordnung nicht kundgemacht bzw. nicht enthalten. Weiters wurde Beweis erhoben durch die Einvernahme des Beschwerdeführers.

  1. Feststellungen: Mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom
  2. Mai 2015, Zl. ***, wurde auf der Landesstraße *** in Fahrtrichtung Osten (= ***) von Straßenkilometer *** bis *** eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 70 km/h verhängt. Mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom
  3. Mai 2015, , Zl. ***, wurde auf der Landesstraße *** in Fahrtrichtung Osten , (= ***) von Straßenkilometer *** bis *** eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 70 km/h verhängt. Der Beschwerdeführer war am
  4. April 2016, um 15:38 Uhr, im Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** nächst Strkm. ***, Fahrtrichtung ***, mit seinem Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen ***, mit einer Geschwindigkeit von 121 km/h nach Abzug von 4 km/h Messtoleranz unterwegs. Er hat somit die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 51 km/h überschritten. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom
  5. März 2017, ***, wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 350,-- bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 142 Stunden verhängt. Dagegen brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  6. März 2018, LVwG-S-944/001-2017, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom
  7. März 2017, , ***, wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 350,-- bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 142 Stunden verhängt. Dagegen brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  8. März 2018, , LVwG-S-944/001-2017, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  9. Beweiswürdigung: Die Feststellungen geben sich aus den in der öffentlichen mündlichen Verhandlungen verlesenen Akten der belangten Behörde mit den Zlen *** und ***, sowie des Landesverwaltungs-gerichtes Niederösterreich mit den Zlen. LVwG-AV-695/001-2017 und LVwG-S-944/001-2017, deren Inhalt von den Parteien nicht in Abrede gestellt wird.
  10. Rechtslage: § 28 VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 28, VwGVG lautet wie folgt:

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.Ziffer eins der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.Ziffer 2 die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 17Vw

GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

, Artikel 130, Absatz eins, B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) lauten auszugsweise wie folgt: „Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung§ 3.Paragraph 3,

(1)Absatz eins,Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
  1. […]
  2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),
  3. verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,), […] Verkehrszuverlässigkeit§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenAls verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
  1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
  2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. […]
(3)Absatz 3,Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: […]Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: […]
  1. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;
  2. ein Kraftfahrzeug lenkt; a) trotz entzogener Lenkberechtigung oder Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen […]
(4)Absatz 4,Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.Für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist. […] 5. AbschnittEntziehung, Einschränkung und Erlöschen der LenkberechtigungAllgemeines§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitBesitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder 2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist

§ 13Abs.

5 ein neuer Führerschein auszustellen.die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist

Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. […] Dauer der Entziehung§ 25.Paragraph 25,

(1)Absatz eins,Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
(3)Absatz 3,Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen.Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sonderfälle der Entziehung § 26. Paragraph 26, […]
(3)Absatz 3,Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung

Abs. 1 oder 2 vorliegt – hat die EntziehungsdauerIm Falle der erstmaligen Begehung einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3,) oder auch eine Übertretung

Absatz eins, oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer 1.Ziffer eins zwei Wochen, 2.Ziffer 2 wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, sechs Wochen, 3.Ziffer 3 wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h überschritten worden ist, drei Monate zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 oder 3 gegeben ist sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Ziffer 2, oder 3 gegeben ist sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen. § 99 Abs. 2e Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) lautet wie folgt:Paragraph 99, Absatz 2 e, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) lautet wie folgt: Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 150 bis 2180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet. Unabdingbare Voraussetzung für die Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit ist, wie der Wortlaut des § 7 Abs. 1 FSG zum Ausdruck bringt, das Vorliegen zumindest einer bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs. 3 FSG (zB VwGH 23.11.2011, 2009/11/0263).Unabdingbare Voraussetzung für die Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit ist, wie der Wortlaut des Paragraph 7, Absatz eins, FSG zum Ausdruck bringt, das Vorliegen zumindest einer bestimmten Tatsache iSd Paragraph 7, Absatz 3, FSG (zB VwGH 23.11.2011, 2009/11/0263).

§ 7Abs.

3 Z 4 FSG gilt als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 u.a., wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde.

Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG gilt als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz eins, u.a., wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat in Anbetracht der Bindungswirkung einer rechtskräftigen Bestrafung nach § 99 Abs. 2 lit. c StVO 1960 die Kraftfahrbehörde jedenfalls auch vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache

§ 7Abs.

3 Z. 3 FSG auszugehen. Dazu gehören auch die Sachverhaltselemente, aus denen die Verwaltungsstrafbehörde die Erfüllung des Tatbestandes nach § 99 Abs. 2e StVO 1960 abgeleitet hat (vgl. VwGH 23.04.2002, 2002/11/0063 u.a.). Diese Bindung besteht auch für das Verwaltungsgericht (vgl. z.B. VwGH 26.06.2017, Ra 2017/11/0140).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat in Anbetracht der Bindungswirkung einer rechtskräftigen Bestrafung nach Paragraph 99, Absatz 2, Litera c, StVO 1960 die Kraftfahrbehörde jedenfalls auch vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache

Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG auszugehen. Dazu gehören auch die Sachverhaltselemente, aus denen die Verwaltungsstrafbehörde die Erfüllung des Tatbestandes nach Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO 1960 abgeleitet hat vergleiche VwGH 23.04.2002, 2002/11/0063 u.a.). Diese Bindung besteht auch für das Verwaltungsgericht vergleiche z.B. VwGH 26.06.2017, Ra 2017/11/0140). Die in § 26 FSG umschriebenen Sonderfälle der Entziehung der Lenkberechtigung bilden insofern eine Ausnahme von den §§ 24 Abs. 1 und 25 FSG, als die Wertung (iSd § 7 Abs. 4 FSG 1997) jener bestimmten Tatsachen, in Ansehung derer im Gesetz selbst die Entziehungsdauer mit einem fixen Zeitraum normiert ist, zu entfallen hat (vgl. VwGH 12.12.2000, 2000/11/0151). Die in Paragraph 26, FSG umschriebenen Sonderfälle der Entziehung der Lenkberechtigung bilden insofern eine Ausnahme von den Paragraphen 24, Absatz eins und 25 FSG, als die Wertung , (iSd Paragraph 7, Absatz 4, FSG 1997) jener bestimmten Tatsachen, in Ansehung derer im Gesetz selbst die Entziehungsdauer mit einem fixen Zeitraum normiert ist, zu entfallen hat vergleiche VwGH 12.12.2000, 2000/11/0151). Nach § 26 Abs. 3 FSG hat im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z. 4 genannten Übertretung - sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z. 3) oder auch eine Übertretung

Abs. 1, 2 oder 4 vorliegt - die Entziehungsdauer zwei Wochen, bei der zweiten Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung sechs Wochen zu betragen. Für ein Unterschreiten der gesetzlich vorgegebenen Mindestentziehungsdauer fehlt eine gesetzliche Grundlage (Grundtner/Pürstl, FSG6, § 26 E 1 und 2).Nach Paragraph 26, Absatz 3, FSG hat im Falle der erstmaligen Begehung einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung - sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3,) oder auch eine Übertretung

Absatz eins, 2, oder 4 vorliegt - die Entziehungsdauer zwei Wochen, bei der zweiten Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung sechs Wochen zu betragen. Für ein Unterschreiten der gesetzlich vorgegebenen Mindestentziehungsdauer fehlt eine gesetzliche Grundlage (Grundtner/Pürstl, FSG6, Paragraph 26, E 1 und 2).

§ 26Abs.

4 FSG darf eine Entziehung

Abs. 3 erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Ein rechtskräftiger Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens ist nach dem klaren Wortlaut des § 26 Abs. 4 FSG nicht geboten (VwGH 28.06.2001, 99/11/0285). Auch der VfGH hegt keine Bedenken gegen die Möglichkeit der Entziehung der Lenkberechtigung bereits auf Grund des erstinstanzlichen Strafbescheides (VfGH 26.02.1999, VfSlg 15.431).

Paragraph 26, Absatz 4, FSG darf eine Entziehung

Absatz 3, erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Ein rechtskräftiger Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens ist nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 26, Absatz 4, FSG nicht geboten (VwGH 28.06.2001, 99/11/0285). Auch der VfGH hegt keine Bedenken gegen die Möglichkeit der Entziehung der Lenkberechtigung bereits auf Grund des erstinstanzlichen Strafbescheides (VfGH 26.02.1999, VfSlg 15.431). In Entsprechung dieser Gesetzeslage hat die Führerscheinbehörde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid daher folgerichtig aufgrund des Straferkenntnisses eine Entziehung der Lenkberechtigung in der vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Mindestdauer verfügt, ohne die Rechtskraft der Entscheidung der Strafbehörde abwarten zu müssen. Das Vorliegen eines Strafbescheides ist im gegebenen Zusammenhang zwar Voraussetzung dafür, dass eine Entziehung der Lenkberechtigung überhaupt in Betracht kommt, entbindet das Verwaltungsgericht aber nicht von ihrer Verpflichtung zur Überprüfung, ob die bestimmte Tatsache gegeben ist (vgl. VwGH 20.02.2001, 99/11/0090).Das Vorliegen eines Strafbescheides ist im gegebenen Zusammenhang zwar Voraussetzung dafür, dass eine Entziehung der Lenkberechtigung überhaupt in Betracht kommt, entbindet das Verwaltungsgericht aber nicht von ihrer Verpflichtung zur Überprüfung, ob die bestimmte Tatsache gegeben ist vergleiche VwGH 20.02.2001, 99/11/0090). Durch die abweisende Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom

  1. März 2018, LVwG-S-944/001-2017, über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom
  2. März 2017, Zl. TUS2-V-16 11488/5, ist die Vorfrage im Sinne des § 38 AVG nunmehr rechtskräftig entschieden, sodass im Ergebnis festzustellen ist, dass die Entziehung der Lenkberechtigung rechtmäßig ausgesprochen wurde, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.Durch die abweisende Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  3. März 2018, LVwG-S-944/001-2017, über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom
  4. März 2017, , Zl. TUS2-V-16 11488/5, ist die Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG nunmehr rechtskräftig entschieden, sodass im Ergebnis festzustellen ist, dass die Entziehung der Lenkberechtigung rechtmäßig ausgesprochen wurde, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.
  5. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: Der Beschwerdeführer hat mit seiner Beschwerde auch einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Dazu ist festzuhalten, dass die Entziehung der Lenkberechtigung für zwei Wochen mit Zustellung des Bescheides wirksam wurde. Durch die Entscheidung in der Hauptsache erübrigt sich an sich eine Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl. VwGH 30.06.1998, 98/11/0134). Der Vollständigkeit halber wird Folgendes ausgeführt:Durch die Entscheidung in der Hauptsache erübrigt sich an sich eine Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vergleiche VwGH 30.06.1998, 98/11/0134). Der Vollständigkeit halber wird Folgendes ausgeführt:

§ 22Abs. 3 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht Bescheide

§ 13

und Beschlüsse

Abs. 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.

Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht Bescheide

Paragraph 13 und Beschlüsse

Absatz eins und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben. Der Verwaltungsgerichtshof hält in ständiger Rechtsprechung die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels gegen einen Ausspruch über die Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für zulässig. Er hat zwar ausgesprochen, dass in Fällen, in denen eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von zwei Wochen erst sechs Monate oder gar erst neun Monate nach dem die Verkehrsunzuverlässigkeit auslösenden Vorfall erfolgt, die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wegen Gefahr im Verzug nicht mehr in Betracht kommt (vgl. zum Ganzen VwGH vom 27.04.2017, Ra 2017/11/0049). Der Verwaltungsgerichtshof hält in ständiger Rechtsprechung die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels gegen einen Ausspruch über die Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für zulässig. Er hat zwar ausgesprochen, dass in Fällen, in denen eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von zwei Wochen erst sechs Monate oder gar erst neun Monate nach dem die Verkehrsunzuverlässigkeit auslösenden Vorfall erfolgt, die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wegen Gefahr im Verzug nicht mehr in Betracht kommt vergleiche zum Ganzen VwGH vom 27.04.2017, Ra 2017/11/0049). Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend (vgl. Beschluss vom 19.04.2013, Zl. AW 2013/11/0013) stehen zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bei Entziehungsmaßnahmen nach dem Führerscheingesetz wegen der Notwendigkeit des Ausschlusses nicht verkehrszuverlässiger Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr regelmäßig entgegen.Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend vergleiche , Beschluss vom 19.04.2013, Zl. AW 2013/11/0013) stehen zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bei Entziehungsmaßnahmen nach dem Führerscheingesetz wegen der Notwendigkeit des Ausschlusses nicht verkehrszuverlässiger Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr regelmäßig entgegen. Ein durch die Entziehung selbst bewirkter unverhältnismäßiger Nachteil ist nicht zu sehen, wenn ihre Beendigung unmittelbar bevorsteht (vgl. VwGH 19.10.2017, Ra 2017/21/0189). Im vorliegenden Fall ist auch nicht evident, dass der Ausspruch der Entziehung rechtswidrig war, insbesondere weil die formellen Voraussetzungen für den Ausspruch der Entziehung iSd § 26 Abs. 4 FSG vorlagen und der Gesetzgeber die Entziehung an keine weiteren gesetzlichen Vorgaben geknüpft hat. Ein durch die Entziehung selbst bewirkter unverhältnismäßiger Nachteil ist nicht zu sehen, wenn ihre Beendigung unmittelbar bevorsteht vergleiche VwGH 19.10.2017, Ra 2017/21/0189). Im vorliegenden Fall ist auch nicht evident, dass der Ausspruch der Entziehung rechtswidrig war, insbesondere weil die formellen Voraussetzungen für den Ausspruch der Entziehung iSd Paragraph 26, Absatz 4, FSG vorlagen und der Gesetzgeber die Entziehung an keine weiteren gesetzlichen Vorgaben geknüpft hat. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann vergleiche aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist vergleiche z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.695.001.2017

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