Obsah (6)
§ 28§ 25a§ 32§12Art. 130§ 6RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.03.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-122/001-2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Dr. Trix
§ 28Absatz 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Baden zurückverwiesen.Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 05.12.2017,, Zl. BNL3-T-164/006, wird
Paragraph 28, Absatz 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Baden zurückverwiesen., 2. Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen diesen Beschluss
§ 25aAbsatz 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) nicht zulässig.Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen diesen Beschluss
Paragraph 25 a, Absatz 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig. Begründung: Mit Schreiben vom 01.12.2016 stellte die Firma AV KG (in der Folge: Antragstellerin) an die Bezirkshauptmannschaft Baden (in der Folge: belangte Behörde) schriftlich das Ansuchen um bescheidmäßige Genehmigung „zur rituellen Schlachtung der Religionsgesellschaft der Muslime der Republik Österreich“. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens unter Aufforderung, die Antragstellerin möge ihr zwingendes religiöses Interesse an den Schlachtungen nachweisen, wies die belangte Behörde den Antrag mit dem nunmehr vom BMGF(in der Folge: Beschwerdeführerin) angefochtenen Bescheid vom 05.12.2017, Zl. BNL3-T-164/006, ab. Begründend führt die belangte Behörde aus, Bewilligungswerber könnten ausschließlich natürliche Personen sein, da diese Nachweise darüber zu erbringen hätten, dass zwingende religiöse Ge- und Verbote vorliegen, die das Schächten als Teil der Religionsausübung ansehen müssten. Die Firma AV KG aber sei eine juristische Person und keine natürliche, weshalb keine zwingenden persönlichen Interessen vorliegen könnten. In ihrer rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Bescheides im Wesentlichen mit folgender Begründung:
§ 32TSch
G sei das Vorliegen religiöser Ge- und Verbote unabhängig von den dort genannten 7 Voraussetzungen zu prüfen und stünden diese in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Person des Bewilligungswerbers.
Paragraph 32, TSchG sei das Vorliegen religiöser Ge- und Verbote unabhängig von den dort genannten 7 Voraussetzungen zu prüfen und stünden diese in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Person des Bewilligungswerbers. Das rituelle Schlachten unterliege dem Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit und dürfe es sich dabei nicht um eine von Einzelpersonen behauptete, sondern um eine tatsächliche Übung eines bestimmten Glaubens handeln, sich somit eine bestimmte Form des Glaubens herausgebildet haben müsse. Es gehe also um die Frage, ob die zwingenden religiösen Ge- oder Verbote die Bewilligungswerberin oder die Kunden bzw. Abnehmer der Bewilligungswerberin betreffen müssten, was nach Ansicht der Beschwerdeführerin der Fall sei. Der Antragstellerin komme somit durchaus das Recht zu eine Bewilligung zu erlangen, sofern die zwingenden religiösen Ge- oder Verbote durch die islamische Glaubensgemeinschaft dargelegt werden könnten und eventuell eine vertragliche Regelung über die Abnahme des erschlachteten Fleisches getroffen worden sei. Es könne daher der Bedarf bei der Antragstellerin durchaus vorhanden sein und sei dem bekämpften Bescheid nicht zu entnehmen, ob das überprüft worden sei. Der angefochtene Bescheid möge sohin aufgehoben werden. Mit ihrem Vorbringen, auch juristische Personen seien antragslegitimiert, ist die Beschwerdeführerin aus nachstehenden Gründen im Recht: Das Landesverwaltungsgericht nahm Einsicht in den Verwaltungsakt und ergibt sich daraus Folgendes: Mit Schreiben vom 01.12.2016 stellte die Firma AV KG an die Bezirkshauptmannschaft Baden schriftlich das Ansuchen um bescheidmäßige Genehmigung „zur rituellen Schlachtung der Religionsgesellschaft der Muslime der Republik Österreich“. Dem Antrag beigelegt wurden: - eine Bescheinigung der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich, gültig bis 17.10.2017, wonach vier namentlich genannte Personen ermächtigt seien, Schlachtungen ohne vorausgehende Betäubung ordnungsgemäß durchzuführen und das Fleisch von der Firma K, in ***, ***, verkauft werde. Des Weiteren wurde - eine gleiche Bescheinigung, gültig bis 26.10.2017, darüber vorgelegt, dass weitere zwei Personen eben diese Schlachtungen durchführen, wobei das Fleisch am ***, ***, verkauft werden solle. Schließlich findet sich im Akt eine weitere - Bescheinigung, gültig bis 17.10.2017, für eine Person, wobei das Fleisch von der Firma P KG, ***, ***, verkauft werden solle. Im Rahmen einer Besprechung der belangten Behörde mit der Antragstellerin und dem Wirtschaftsbeauftragten der IGGÖ Herrn MKh, Mitglied des Obersten Rates, sowie Organen des Amtes der NÖ Landesregierung, Frau MLKr (Abt. RU5) und Frau KH (Abt.LF1) hielt Herr MKh Folgendes fest: „1.
§12
des Islamgesetz 2015, besitzt die IGGÖ das Recht zum Organisieren der Herstellung von Fleischprodukten und anderen Nahrungsmitteln
ihren islamischen Vorschriften (Halal) für die Muslime in Österreich. 2. Grundsätzlich dürfen Muslime ausschließlich Halal- (erlaubt
islamischer Vorschriften) Nahrungsmitteln konsumieren. Nahrungsmitteln die aus Tieren sind, sind erst dann halal (islamisch erlaubt), wenn sie zur Gänze oder Teilweise aus Tieren bestehen, die islamisch zum Verzehr nicht verboten sind und wenn diese zur Gänze oder Teilweise von Tieren gewonnen werden, die nach dem islamischen Ritus geschlachtet (Halal geschächtet) wurden. 3.
den Ausführungen von Punkt 2 und bei der Produktion von österreichischen Halal- Nahrungsmitteln, die den täglichen Bedarf von Muslimen decken, besteht
§32
Absatz 5 des gültigen Tierschutzgesetzes ein zwingend notwendiges Gebot für das Halal-Schächten für die Muslime in Österreich. Womit beim Schlachten die Betäubung unmittelbar nach dem Eröffnen der Blutgefäße in Halsbereich der Tiere (Schächt-Schnitt) durchzuführen ist.
- Infolge der letzten Bevölkerungsentwicklung in Österreich und unserer Informationen nach, leben mehr als 300 Tausend Muslime in Wien und in Niederösterreich. Aus den genannten Gründen und infolge des rasanten Anstieges an Halal-Produkten, sehen wir das Halal-Fleisch-Produktionsansuchen der Fa. AV und auch etwaige Ansuchen anderer Fleischproduzenten in Österreich sehr positiv und unterstützen diese, wenn und nur wenn die islamischen Halal-Schlacht-Kriterien erfüllt sind. Die IGGÖ als Körperschaft öffentlichen Rechtes der Muslime in Österreich, sieht sich alleine als die Religionsgesellschaft die, die besagte Halal-Nahrungsproduktion für Muslime durch autorisiertes Personal vollzieht bzw. überwacht.“... Die zuständige Fachabteilung für Tierschutz des Amtes der NÖ Landesregierung, RU5, replizierte mit Schreiben vom 13.04.2017 auszugsweise Folgendes: „Im Ausschussbericht zur Entstehung des Tierschutzgesetzes im Jahr 2004 ist nachzulesen: „Die Bestimmungen des § 32 sollen sicherstellen, dass rituelle Schlachtungen nur im unbedingt notwendigen Ausmaß im Rahmen der Religionsausübung anerkannter Religionsgemeinschaften und unter geringstmöglicher Belastung für die zur rituellen Schlachtung bestimmten Tiere durchgeführt werden.„Im Ausschussbericht zur Entstehung des Tierschutzgesetzes im Jahr 2004 ist nachzulesen: „Die Bestimmungen des Paragraph 32, sollen sicherstellen, dass rituelle Schlachtungen nur im unbedingt notwendigen Ausmaß im Rahmen der Religionsausübung anerkannter Religionsgemeinschaften und unter geringstmöglicher Belastung für die zur rituellen Schlachtung bestimmten Tiere durchgeführt werden. Dementsprechend handelt es sich bei der o.a. gesetzlichen Möglichkeit eindeutig um einen Ausnahmetatbestand; dies zieht einerseits eine Bewilligungspflicht durch die zuständige Behörde nach sich und bedeutet andererseits, dass eine Auslegung oder Anwendung i.S. eines allgemeinen religionsgruppenspezifisch begründeten „zweiten Regelfalles“ nicht zulässig wäre. Daher gilt es, die im Tierschutzgesetz enthaltenen Kriterien die zur Anwendung der Ausnahmebestimmung führen können, in transparenter und schlüssig nachvollziehbarer Weise zu objektivieren. Um eine diesbezüglich transparente und landesweit möglichst einheitliche Vollzugspraxis gewährleisten zu können ersuchen wir Sie uns die für Ihre Religionsgemeinschaft gegebenen zwingenden religiösen Gebote oder Verbote, die für eine Beurteilung einer etwaigen Anwendung der bestehenden Ausnahmebestimmung erforderlich sind, in auch für uns schlüssiger, nachvollziehbar hergeleiteter Weise, d.h. auch einschließlich aller diesbezüglich Bezug habenden konkreten Passagen und entsprechender Stellenzitierung aus dem Koran oder vergleichbaren anderen offiziellen (d.h. auch öffentlich zugänglichen) glaubensrelevanten Regelwerken, bis zum 5.Mai 2017 schriftlich zu erläutern.“... Hierauf wurde seitens der IGGiÖ mit Schreiben vom 18.04.2017 wie folgt geantwortet: „Wir begrüßen Ihre Herangehensweise einer möglichst transparenten und landesweit möglichst einheitlichen Vollzugspraxis gewährleisten zu wollen und dürfen diesbezüglich auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur Geschäftszahl B3028/97 vom 17.12.1998 verweisen. Dort hat der Verfassungsgerichtshof unter anderem ausgeführt: „2.
- Die Schächtung ist eine im Judentum und im Islam verbreitete Form der rituellen Schlachtung von Tieren zum Zwecke der vollständigen Entblutung durch Durchschneiden von Halsschlagader, Luftröhre und Speiseröhre, welches ohne vorherige Betäubung des Tieres erfolgt. Es ist in der bisherigen Lehre und Rechtsprechung nahezu unbestritten, daß die Schächtung als religiöser Brauch und damit als Teil der Religionsausübung in den Schutzbereich der Art14 StGG, Art63 Abs2 Staatsvertrag von St. Germain und Art9 Abs1 EMRK fällt (vgl. bloß Budischowsky, „2.
- Die Schächtung ist eine im Judentum und im Islam verbreitete Form der rituellen Schlachtung von Tieren zum Zwecke der vollständigen Entblutung durch Durchschneiden von Halsschlagader, Luftröhre und Speiseröhre, welches ohne vorherige Betäubung des Tieres erfolgt. Es ist in der bisherigen Lehre und Rechtsprechung nahezu unbestritten, daß die Schächtung als religiöser Brauch und damit als Teil der Religionsausübung in den Schutzbereich der Art14 StGG, Art63 Abs2 Staatsvertrag von St. Germain und Art9 Abs1 EMRK fällt vergleiche bloß Budischowsky, Die staatskirchenrechtliche Stellung der österreichischen Israeliten
(1995)101 f. mit Hinweis auf die Erkenntnisse des VwGH VwSlg. 10666/1897 und VwSlg. 5248 A/1907 sowie Ermacora, Handbuch der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(1963)362; vgl. ferner Blum, Die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit nach Art9 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(1990)45 ff., insbesondere 51 ff., wonach das Schächten im Zusammenhang mit Art9 EMRK entstehungsgeschichtlich als Fall der Religionsausübung ausdrücklich erwähnt wurde). Die staatskirchenrechtliche Stellung der österreichischen Israeliten
(1995)101 f. mit Hinweis auf die Erkenntnisse des VwGH VwSlg. 10666 aus 1897, und VwSlg. 5248 A/1907 sowie Ermacora, Handbuch der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(1963)362; vergleiche ferner Blum, Die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit nach Art9 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(1990)45 ff., insbesondere 51 ff., wonach das Schächten im Zusammenhang mit Art9 EMRK entstehungsgeschichtlich als Fall der Religionsausübung ausdrücklich erwähnt wurde). Auch der Oberste Gerichtshof hat in einer kürzlich ergangenen Entscheidung (15 Os 27, 28/96 = JBl. 1998, 196) das Schächten als im Schutzbereich des Grundrechtes liegend angesehen. 2.
- Gegen diese Auffassung spricht nicht, daß es innerhalb des Islam Strömungen gibt, die eine Betäubung des Tieres vor der Schlachtung zulassen wollen (ausführliche diesbezügliche Nachweise bei Gaisbauer, Das "Schächten" nach islamischem Ritus als strafbare Tierquälerei, ZfV 1996, 40 (41 ff.)): 2.3.
- Vor dem Hintergrund der durch Art15 StGG verfassungsgesetzlich verbürgten Autonomie der Religionsgemeinschaften in ihren inneren Angelegenheiten kann es nämlich nicht Aufgabe eines staatlichen Organes, und sei es auch eines Höchstgerichtes, sein, einen Lehrenstreit, der innerhalb einer Religionsgemeinschaft hinsichtlich einer religiösen Übung besteht, dadurch zu entscheiden, daß nur eine der Richtungen als vom Grundrecht geschützt und damit als gleichsam "rechtmäßig" anerkannt würde. Es kann daher für den Schutz einer der Religionsausübung dienenden Handlung nicht darauf ankommen, ob innerhalb einer gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaft einheitliche Auffassungen über deren Modalitäten bestehen.“ Aus diesem Grund erlaubt auch § 32 Abs 5 des Tierschutzgesetzes rituelle Schlachtungen, soweit die in Ziffern 1-7 genannten Bedingungen erfüllt werden. Der Vollständigkeit halber dürfen wir Ihnen aber auch entsprechende Zitate aus den Quellen nennen, welche die Pflicht zur rituellen Schächtung begründen.Aus diesem Grund erlaubt auch Paragraph 32, Absatz 5, des Tierschutzgesetzes rituelle Schlachtungen, soweit die in Ziffern 1-7 genannten Bedingungen erfüllt werden. Der Vollständigkeit halber dürfen wir Ihnen aber auch entsprechende Zitate aus den Quellen nennen, welche die Pflicht zur rituellen Schächtung begründen. Aus dem Kuran, die Hauptquelle der islamischen Theologie, Sure „Al-An’aam“ heißt es: „So eßt das, worüber Allahs Name ausgesprochen wurde, wenn ihr an Seine Zeichen glaubt.“ (Sure 6/Vers 118) „Was ist mit euch, daß ihr nicht von dem eßt, worüber Allahs Name ausgesprochen worden ist, wo Er euch doch ausführlich dargelegt hat, was Er euch verboten hat, ... , Viele führen wahrlich (andere) durch ihre Neigungen ohne Wissen in die Irre. Aber dein Herr weiß sehr wohl über die Übertreter Bescheid.“ (Sure 6/Vers 119) „Und eßt nicht von dem, worüber der Name Allahs nicht ausgesprochen worden ist. Das ist wahrlich Frevel.“ (Sure 6/Vers 121)““... Die Abteilung RU5 ersuchte mit Schreiben vom 25.04.2017 aufgrund des Umstandes, dass nach ihrer Meinung bislang keine zwingenden religiösen Ge- oder Verbote genannt worden seien bzw. keine schlüssige Herleitung einer solchen Sichtweise aus den für ihre Religionsgemeinschaft grundlegenden Schriftwerken, insb. dem Koran erfolgt sei, neuerlich um Information durch die IGGiÖ. Mit Schreiben vom 08.05.2017 teilte die IGGÖ Folgendes mit: „Die durch den Obersten Rat der IGGÖ eingesetzte Halal-Kommission hat, im Einklang mit den Rechtsquellen des Korans; der Sunna (Lebensweise des Propheten); Ijmà (Konsens derislamischen Gelehrten; Kiyas (Vergleichende islamische Studien) und im
dem seit Jahrhunderten gelebte islamischen Ritus, mit Beschluss vom 02.05.2017 die rituelle Schlachtungen unter anderem wie folgt definiert: - Das Tier muss durch simultanes und unverzüglichens Zertrennen der halsschlagadern sowie der Kehle (Schächtschnitt) mit einem scharfen Werkzeug zum Ausbluten gebracht werden - Kein anderer Name als Allahs darf beim Schlachten über dem Tier gesprochen werden - Der Tod des Tieres darf nur ausschließlich durch den Schlachtvorgang verursacht werden - Anderen Tieren darf nicht zugelassen werden dem geschächteten Tier während dem Schlachtvorgang zuzuschauen oder zuzuhören - Vor und nach dem Schlachtvorgang sowie während des Schächtens sollten die Hygienevorschriften beachtet werden Die Einhaltung der hiergenannten Punkte ist für uns Muslime in Österreich zwingend notwendig und ist ein Teil unserer islamischen Glaubenslehre. Die islamische Glaubensgemeinschaft ist eine staatlich anerkannte Religionsgesellschaft mit einem verfassungsrechtlich garantierten Bereich der inneren Angelegenheiten. Dazu zählen insbesondere die Auslegung der Glaubensgrundsätze und die Glaubensausübung. Ob und allenfalls wie eine islamische Schächtung durchzuführen ist, fällt in das Zentrum dieser inneren Angelegenheiten. Aus diesem Grund ist die IGGÖ nicht verpflichtet Ihnen ihre inner-religiösen Texte, vergleichende theologische Studien, etc. offenzulegen bzw. Sie davon zu überzeugen. Daher erlauben wir Sie höflichst zu bitten von dieser Forderung nach Offenlegung der islamischen Schriftwerke, die wir als Eingriff in unsere inneren Angelegenheiten sehen Abstand zu nehmen“.... Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen: Die maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 3 2. und 3. Satz Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3,
- und
- Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004, idF BGBl.I Nr. 61/2017 (TSchG), lautet:Das Tierschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,, in der Fassung BGBl.I Nr. 61 aus 2017, (TSchG), lautet: „§ 32
(1)Unbeschadet des Verbotes der Tötung nach § 6 darf die Tötung eines Tieres nur so erfolgen, dass jedes ungerechtfertigte Zufügen von Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwerer Angst vermieden wird.„§ 32
(1)Unbeschadet des Verbotes der Tötung nach Paragraph 6, darf die Tötung eines Tieres nur so erfolgen, dass jedes ungerechtfertigte Zufügen von Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwerer Angst vermieden wird.
(2)Die Schlachtung, Tötung, Verbringung, Unterbringung, Ruhigstellung, Betäubung und Entblutung eines Tieres darf nur durch Personen vorgenommen werden, die dazu die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.
(3)Das Schlachten von Tieren ohne Betäubung vor dem Blutentzug ist verboten. Ist eine Betäubung unter den gegebenen Umständen, wie etwa bei einer Notschlachtung, nicht möglich oder stehen ihr zwingende religiöse Gebote oder Verbote einer gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaft entgegen (rituelle Schlachtung), so ist die Schlachtung so vorzunehmen, dass dem Tier nicht unnötig Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zugefügt werden.
(4)Rituelle Schlachtungen dürfen nur in einer dafür eingerichteten und von der Behörde dafür zugelassenen Schlachtanlage durchgeführt werden.
(5)Rituelle Schlachtungen ohne vorausgehende Betäubung der Schlachttiere dürfen nur vorgenommen werden, wenn dies auf Grund zwingender religiöser Gebote oder Verbote einer gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaft notwendig ist und die Behörde eine Bewilligung zur Schlachtung ohne Betäubung erteilt hat. Die Behörde hat die Bewilligung zur Durchführung der rituellen Schlachtung nur dann zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass
- die rituellen Schlachtungen von Personen vorgenommen werden, die über die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen,
- die rituellen Schlachtungen ausschließlich in Anwesenheit eines mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung beauftragten Tierarztes erfolgen,
- Einrichtungen vorhanden sind, die gewährleisten, dass die für die rituelle Schlachtung vorgesehenen Tiere so rasch wie möglich in eine für die Schlachtungnotwendige Position gebracht werden können,Einrichtungen vorhanden sind, die gewährleisten, dass die für die rituelle , Schlachtung vorgesehenen Tiere so rasch wie möglich in eine für die Schlachtung, notwendige Position gebracht werden können,
- die Schlachtung so erfolgt, dass die großen Blutgefäße im Halsbereich mit einemSchnitt eröffnet werden,die Schlachtung so erfolgt, dass die großen Blutgefäße im Halsbereich mit einem, Schnitt eröffnet werden,
- die Tiere unmittelbar nach dem Eröffnen der Blutgefäße wirksam betäubt werden,
- sofort nach dem Schnitt die Betäubung wirksam wird und
- die zur rituellen Schlachtung bestimmten Tiere erst dann in die dafür vorgesehene Position gebracht werden, wenn der Betäuber zur Vornahme der Betäubung bereit ist.
(6)Die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat entsprechend dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung nähere Vorschriften über das Töten oder Schlachten von Tieren zu erlassen. Er kann bestimmte Tötungs- oder Schlachtmethoden verbieten, von einer Bewilligung abhängig machen, zulassen oder gebieten. Er hat insbesondere Regelungen über 1. die Anforderungen an Schlachthöfe, 2. das Verbringen und Unterbringen von Tieren in Schlachthöfen, 3. das Ruhigstellen der Tiere vor dem Betäuben, Schlachten oder Töten, 4. das Betäuben, Schlachten und Töten von Tieren, 5. das Entbluten von Tieren, 6. das Schlachten oder Töten außerhalb von Schlachthöfen im Einvernehmenmit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,das Schlachten oder Töten außerhalb von Schlachthöfen im Einvernehmen, mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, , Umwelt und Wasserwirtschaft, 7. die Anforderungen an Schlachtstätten, in denen rituelle Schlachtungendurchgeführt werden,die Anforderungen an Schlachtstätten, in denen rituelle Schlachtungen, durchgeführt werden, 8. das fachgerechte Töten von Futtertieren, 9. die Lebendhälterung von Speisefischen sowie 10. die Art und den Nachweis der für das Personal erforderlichen Kenntnisseund Fähigkeitendie Art und den Nachweis der für das Personal erforderlichen Kenntnisse, und Fähigkeiten zu treffen. Die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über den Schutz von Tieren bei der Schlachtung oder Tötung, BGBl. II Nr. 312/2015, idgF (Tierschutz-Schlachtverordnung), enthält laut deren § 1 Die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über den Schutz von Tieren bei der Schlachtung oder Tötung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2015,, idgF (Tierschutz-Schlachtverordnung), enthält laut deren Paragraph eins, 1. Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung ABl. Nr. L 303 vom 18.11.2009 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 326 vom 11.11.2014 S. 6,Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1099 aus 2009, über den , Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung Amtsblatt Nummer L 303 vom 18.11.2009 Seite 1, , in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 326 vom 11.11.2014 Seite 6,
- a)hinsichtlich der in Art. 21 Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 geforderten Schulungenund der Notwendigkeit eines Sachkundenachweises (2. Abschnitt),hinsichtlich der in Artikel 21, Verordnung (EG) Nr. 1099 aus 2009, geforderten Schulungen, und der Notwendigkeit eines Sachkundenachweises (2. Abschnitt),
- b)hinsichtlich der auf Schlachthöfen durchzuführenden Kontrollen (3. Abschnitt), 2. einzelne Bestimmungen für die Schlachtung oder Tötung von Tieren, die von derVerordnung (EG) Nr. 1099/2009 ausgenommen oder nicht geregelt sind(4. Abschnitt), nämlicheinzelne Bestimmungen für die Schlachtung oder Tötung von Tieren, die von der, Verordnung (EG) Nr. 1099 aus 2009, ausgenommen oder nicht geregelt sind, (4. Abschnitt), nämlich
- a)das Aufbewahren, Schlachten und Töten von Speisefischen, Fröschen, Krusten- und Schalentieren,das Aufbewahren, Schlachten und Töten von Speisefischen, Fröschen, , Krusten- und Schalentieren,
- b)das Töten von Futtertieren,
- c)das Schlachten von Geflügel, Kaninchen und Hasen außerhalb des Schlachthofesfür den Eigenbedarf des Tierhalters,das Schlachten von Geflügel, Kaninchen und Hasen außerhalb des Schlachthofes, für den Eigenbedarf des Tierhalters, 3. die Vorgangsweise bei der rituellen Schlachtung von Tieren ohne Betäubung(5. Abschnitt).die Vorgangsweise bei der rituellen Schlachtung von Tieren ohne Betäubung, (5. Abschnitt). 5. Abschnitt „Rituelle Schlachtungen Besondere Bestimmungen für rituelle Schlachtungen § 11. Bei rituellen Schlachtungen ohne vorangehende Betäubung im Sinne des § 32 Abs. 3 bis 5 TSchG sind die Vorschriften des Anhang A einzuhalten.Paragraph 11, Bei rituellen Schlachtungen ohne vorangehende Betäubung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 3, bis 5 TSchG sind die Vorschriften des Anhang A einzuhalten.
(2)Das
Anhang A Z 3 hinsichtlich der Durchführung des Schächtschnitts geforderte Zertifikat einer gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaft gilt für die Durchführung dieser einen Tätigkeit als dem Sachkundenachweis gleichwertig im Sinne des Art. 21 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009. Alle anderen Tätigkeiten auch in Verbindung mit rituellen Schlachtungen dürfen nur von Personen mit einem Sachkundenachweis oder mit einer diesem gleichwertigen Ausbildung
Anhang D vorgenommen werden.
(2)Das
Anhang A Ziffer 3, hinsichtlich der Durchführung des Schächtschnitts geforderte Zertifikat einer gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaft gilt für die Durchführung dieser einen Tätigkeit als dem Sachkundenachweis gleichwertig im Sinne des Artikel 21, Absatz 7, der Verordnung (EG) Nr. 1099 aus 2009,. Alle anderen Tätigkeiten auch in Verbindung mit rituellen Schlachtungen dürfen nur von Personen mit einem Sachkundenachweis oder mit einer diesem gleichwertigen Ausbildung
Anhang D vorgenommen werden. ANHANG A Besondere Vorschriften für rituelle Schlachtungen Ergänzend zu den Bestimmungen in § 32 Abs. 5 des Tierschutzgesetzes ist bei rituellen Schlachtungen Folgendes zu beachten:Ergänzend zu den Bestimmungen in Paragraph 32, Absatz 5, des Tierschutzgesetzes ist bei rituellen Schlachtungen Folgendes zu beachten:
- Die Fixierung der Schlachttiere muss ohne unnötige Beunruhigung, wenn notwendigunter Zuhilfenahme einer entsprechenden Vorrichtung, in der Weise erfolgen, dass ingestreckter Kopf-Hals-Haltung die sichere Ausführung eines entsprechenden Schächtschnitts ermöglicht wird und gewährleistet ist, dass die Wunde währendund nach dem Schnitt offen bleibt.Die Fixierung der Schlachttiere muss ohne unnötige Beunruhigung, wenn notwendig, unter Zuhilfenahme einer entsprechenden Vorrichtung, in der Weise erfolgen, dass in, gestreckter Kopf-Hals-Haltung die sichere Ausführung eines entsprechenden , Schächtschnitts ermöglicht wird und gewährleistet ist, dass die Wunde während, und nach dem Schnitt offen bleibt.
- Vor dem Schnitt zur Eröffnung der Blutgefäße hat jene Person, die
§ 32Abs. 5 Z 5 TSch
G die unmittelbar anschließende Betäubung durchführt, ihre erforderlichen Vorbereitungen abzuschließen und die entsprechende Positionzur Durchführung der Betäubung einzunehmen.Paragraph 32, Absatz 5, Ziffer 5, TSchG die unmittelbar anschließende Betäubung durchführt, , ihre erforderlichen Vorbereitungen abzuschließen und die entsprechende Position, zur Durchführung der Betäubung einzunehmen.
- Der Schächtschnitt darf nur von einer Person, die durch ein Zertifikat einer gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaft nachweisen kann, dass sie dazuberechtigt ist, durchgeführt werden.Der Schächtschnitt darf nur von einer Person, die durch ein Zertifikat einer , gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaft nachweisen kann, dass sie dazu, berechtigt ist, durchgeführt werden.
- Der Schnitt zur Eröffnung der Blutgefäße im Halsbereich ist unmittelbar nachAbschluss der Ruhigstellung zügig und unter Verwendung eines sauberen undglatten Edelstahlmessers durchzuführen, das mindestens zweimal so langist wie der Hals des zu tötenden Tieres, nicht zugespitzt sein darf und unmittelbarvor dem Schnitt auf seine Glätte und Schärfe zu überprüfen ist. Die beidenHalsschlagadern dürfen dabei nicht gedehnt werden.Der Schnitt zur Eröffnung der Blutgefäße im Halsbereich ist unmittelbar nach, Abschluss der Ruhigstellung zügig und unter Verwendung eines sauberen und, glatten Edelstahlmessers durchzuführen, das mindestens zweimal so lang, ist wie der Hals des zu tötenden Tieres, nicht zugespitzt sein darf und unmittelbar, vor dem Schnitt auf seine Glätte und Schärfe zu überprüfen ist. Die beiden, Halsschlagadern dürfen dabei nicht gedehnt werden.
- Mit der weiteren Manipulation (z. B. Hochziehen, Auswurf aus einer Fixiereinrichtung), sowie der Bearbeitung des Schlachtkörpers darf erst nachBeendigung des Ausblutens, frühestens jedoch fünf Minuten nach demSchächtschnitt, begonnen werden.Mit der weiteren Manipulation (z. B. Hochziehen, Auswurf aus einer , Fixiereinrichtung), sowie der Bearbeitung des Schlachtkörpers darf erst nach, Beendigung des Ausblutens, frühestens jedoch fünf Minuten nach dem, Schächtschnitt, begonnen werden. Die Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates der Europäischen Union vom
- September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung lautet auszugsweise (im Folgenden: Tierschutz-VO):Die Verordnung (EG) Nr. 1099 aus 2009, des Rates der Europäischen Union vom
- September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung lautet auszugsweise (im Folgenden: Tierschutz-VO): „Artikel 1
(1)Diese Verordnung enthält Vorschriften über die Tötung von Tieren, die zur Herstellung von Lebensmitteln, Wolle, Häuten, Pelzen oder anderen Erzeugnissen gezüchtet oder gehalten werden sowie über die Tötung von Tieren zum Zwecke der Bestandsräumung und damit zusammenhängende Tätigkeiten. … Artikel 2 Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- a)'Tötung' jedes bewusst eingesetzte Verfahren, das den Tod eines Tieres herbeiführt;
- b)„damit zusammenhängende Tätigkeiten“ Tätigkeiten, die zeitlich und örtlich mit der Tötung von Tieren in Zusammenhang stehen, wie etwa ihre Handhabung, Unterbringung, Ruhigstellung, Betäubung und Entblutung….„damit zusammenhängende Tätigkeiten“ Tätigkeiten, die zeitlich und örtlich mit der Tötung von Tieren in Zusammenhang stehen, wie etwa ihre Handhabung, Unterbringung, Ruhigstellung, Betäubung und Entblutung, ….
- f)'Betäubung' jedes bewusst eingesetzte Verfahren, das ein Tier ohne Schmerzen in eine Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit versetzt, einschließlich jedes Verfahrens, das zum sofortigen Tod führt;
- g)„religiöser Ritus“ eine Reihe von Handlungen im Zusammenhang mit der Schlachtung von Tieren, die in bestimmten Religionen vorgeschrieben sind;…..„religiöser Ritus“ eine Reihe von Handlungen im Zusammenhang mit der Schlachtung von Tieren, die in bestimmten Religionen vorgeschrieben sind;, …..
- j)'Schlachtung' die Tötung von Tieren zum Zweck des menschlichen Verzehrs;
- k)'Schlachthof' einen Betrieb, der für die Schlachtung von Landtieren genutzt wird
- l)„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die ein Unternehmen führt, dass die Tötung von Tieren vornimmt oder damit zusammenhängende Tätigkeiten versieht, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen;….„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die ein Unternehmen führt, dass die Tötung von Tieren vornimmt oder damit zusammenhängende Tätigkeiten versieht, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen;, ….
- p)„Ruhigstellung“ die Anwendung eines Verfahrens zur Einschränkung der Bewegungsfähigkeit, um den Tieren vermeidbare Schmerzen, Angst oder Aufregung zu ersparen, so dass diese wirksam betäubt bzw. getötet werden können; und in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 fällt; …und in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, fällt; … Artikel 3
(1)Bei der Tötung und damit zusammenhängenden Tätigkeiten werden die Tiere von jedem vermeidbarem Schmerz, Stress und Leiden verschont.
(2)Für die Zwecke des Absatzes 1 ergreifen die Unternehmer insbesondere die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass .... d) die Tiere weder Anzeichen von vermeidbaren Schmerzen oder Angst aufweisen noch ein anderes anormales Verhalten an den Tag legen; … Artikel 4
(1)Tiere werden nur nach einer Betäubung im Einklang mit den Verfahren und den speziellen Anforderungen in Bezug auf die Anwendung dieser Verfahren
Anhang I getötet. Die Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit muss bis zum Tod des Tieres anhalten.....Artikel 4
(1)Tiere werden nur nach einer Betäubung im Einklang mit den Verfahren und den speziellen Anforderungen in Bezug auf die Anwendung dieser Verfahren
Anhang römisch eins getötet. Die Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit muss bis zum Tod des Tieres anhalten.....
(4)Für Tiere, die speziellen Schlachtmethoden unterliegen, die durch bestimmte religiöse Riten vorgeschrieben sind, gelten die Anforderungen
Absatz 1 nicht, sofern die Schlachtung in einem Schlachthof erfolgt. Artikel 5 ....
(2)Werden Tiere für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 4 ohne vorherige Betäubung getötet, so müssen die für die Schlachtung zuständigen Personen systematische Kontrollen durchführen, um sicherzustellen, dass die Tiere keine Anzeichen von Wahrnehmung oder Empfindung aufweisen, bevor ihre Ruhigstellung beendet wird, und kein Lebenszeichen aufweisen, bevor sie zugerichtet oder gebrüht werden. .... Artikel 7
(1)Die Tötung und damit zusammenhängende Tätigkeiten werden nur von Personen durchgeführt, die über entsprechende Fachkenntnisse verfügen; dabei sind die Tiere von vermeidbarem Schmerz, Stress und Leiden zu verschonen.
(2)Die Unternehmer stellen sicher, dass die folgenden Tätigkeiten im Rahmen der Schlachtung nur von Personen durchgeführt werden, die über einen entsprechenden Sachkundenachweis im Sinne des Artikels 21 verfügen und ihre Befähigung nachgewiesen haben, diese Tätigkeiten
der vorliegenden Verordnung durchzuführen: …“ Der islamische Schlachtritus zeichnet sich vor allem durch ein Merkmal aus - der Schächtung. Dafür wird das Tier durch einen Kehlschnitt getötet, der bewerkstelligt, dass es vollständig ausblutet, denn sollten sich noch Rückstände vom Blut im Organismus finden, gilt das Fleisch nicht als „halal (helal)“. Beim Schlachtvorgang wird das Tier zudem auf den Boden gelegt, so dass der Kopf Richtung Mekka deutet. Während das Messer angesetzt wird, muss zudem der Name Allahs ausgesprochen werden. Bei dieser Tötungsmethode des Halal-Schlachtens wird das Tier ohne Betäubung geschächtet. Grundsätzlich ist eine Betäubung in Österreich gesetzlich vorgeschrieben. Wenn es jedoch um rituelle Schlachtungen anerkannter Religionsgemeinschaften geht, wie die Schächtung im Judentum oder im Islam, so muss die Betäubung sofort nach dem Öffnen der Blutgefäße erfolgen. Dies nennt man Post-cut Stunning. Beim Schlachtvorgang sollten zudem folgende Regeln berücksichtigt werden: ● Der Schlachtvorgang darf nur von einer Person durchgeführt werden, die dazu qualifiziert ist. ● Die Schächtung muss im Beisein eines Tierarztes erfolgen. ● Das Messer muss möglichst scharf sein, damit der Schnitt sauber erfolgt und das Blut ungehindert aus dem Körper herauslaufen kann. ● Die Schlachtung muss getrennt von den anderen Tieren erfolgen und diese sollten so weit entfernt sein, dass sie nichts davon mitbekommen. ● Lange Transportwege sollten vermieden werden. Dem Verfahrensakt der belangten Behörde ist zu entnehmen, dass die Antragstellerin offenbar eine Dauerbewilligung zur Durchführung ritueller Schlachtungen beantragt. Die Antragstellerin verfügt über die anlagenrechtliche Bewilligung
§ 32Abs. 4 TSch
G, rituelle Schlachtungen durchzuführen. Die Antragstellerin verfügt über die anlagenrechtliche Bewilligung
Paragraph 32, Absatz 4, TSchG, rituelle Schlachtungen durchzuführen. Davon zu unterscheiden ist die hier relevante weitere erforderliche Bewilligung, die rituelle Schlachtung selbst betreffend: Im Erlass der Abteilung für Tierschutz des Amtes der NÖ Landesregierung vom 20.09.2017, RU5-T-15/027-2016, wird festgehalten, dass die Prüfung der „zwingenden religiösen Gründe“ immer auf den Einzelfall (die konkrete Person) bezogen zu erfolgen hat, da es denkbar ist, dass für einzelne Personen die Vorschriften der Glaubensgemeinschaft aus persönlicher Überzeugung keinen zwingenden Charakter haben. Die „zwingenden religiösen Gründe“ haben immer eine persönliche Komponente, die bloße Religionszugehörigkeit genügt nicht den Bewilligungsvoraussetzungen. Darüber hinaus muss eine Bewilligung folgende Auflagen beinhalten: ● Den konkreten Zeitpunkt der rituellen Schlachtung enthalten. ● Die Person, die den Schächtschnitt führt (Nachweis durch Zertifikat einer gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaft). ● Die Anwesenheit eines mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung beauftragten Tierarztes muss sichergestellt sein, welcher ausschließlich ein
§ 6
Abs.1 Tierschutz-Kontrollverordnung von der Landesregierung amtlich beauftragter Tierarzt sein muss.Die Anwesenheit eines mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung beauftragten Tierarztes muss sichergestellt sein, welcher ausschließlich ein
Paragraph 6, Absatz eins, Tierschutz-Kontrollverordnung von der Landesregierung amtlich beauftragter Tierarzt sein muss. ● Die konkrete Anzahl der Tiere und den konkreten Bedarf der Personen, die das erschlachtete Fleisch benötigen. Dazu sieht der oben angeführte Erlass Folgendes vor: „Insbesondere der Bedarf an geschächtetem Fleisch ist von dem Antragsteller bereits im Antrag nachvollziehbar darzulegen. Eine Bewilligung zur Durchführung einer rituellen Schlachtung hat nur im unbedingt notwendigen Ausmaß zu erfolgen. Anhaltspunkte für plausible Mengen bieten hier zum Beispiel Werte für den empfohlenen Fleischbedarf (ca. 300 g bis 450 g Fleisch pro Woche für Erwachsene laut Empfehlung des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen des BM, das sind zwischen 15,6 kg und 23,4 kg pro Jahr) oder den durchschnittlichen, tatsächlichen Fleischkonsum (rund 1,25 kg pro Woche bzw. rund 65 kg pro Jahr laut Statistik Austria).“ Dem Akt ist aber nicht zu entnehmen, welche Ermittlungsschritte die Behörde unternommen hat, um feststellen zu können, wie groß der Bedarf des gegenständlichen Betriebes an der Produktion des Halalcertifizierten Fleisches ist. Indem die Antragstellerin lediglich befristete Bewilligungen der IGGÖ zur Durchführung von rituellen Schlachtungen für diverse Personen vorlegt, hat sie keinerlei konkreten Bedarf nachgewiesen. Unter keinen Umständen darf die belangte Behörde dem Betrieb eine „Dauerbewilligung“ für rituelle Schlachtungen ausstellen, um das erschlachtete Fleisch sodann unkontrolliert an Marktfahrer zu verkaufen. Es wären sohin Ermittlungen dahingehend zu führen, wie oft, wie viele Tiere, wann genau und an welche Abnehmer wieviel Halalfleisch verkauft werden soll. Dabei hat der Bescheid sämtliche Auflagen im Sinne der
§ 32TSch
G ergangenen Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über den Schutz von Tieren bei der Schlachtung oder Tötung, BGBl. II Nr. 488/2004 idF (Tierschutz-Schlachtverordnung) und des Erlasses des Amtes der NÖ Landesregierung vom 20.09.2017, Zl. RU5-T-15/027-2016, im Detail zu enthalten.Dabei hat der Bescheid sämtliche Auflagen im Sinne der
Paragraph 32, TSchG ergangenen Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über den Schutz von Tieren bei der Schlachtung oder Tötung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 488 aus 2004, in der Fassung (Tierschutz-Schlachtverordnung) und des Erlasses des Amtes der NÖ Landesregierung vom 20.09.2017, Zl. RU5-T-15/027-2016, im Detail zu enthalten. Für eine pauschale Bewilligung zur Durchführung einer rituellen Schlachtung im Sinne des § 32 TSchG, wie sie die Antragstellerin anstrebt, bietet indes keine der obzitierten Bestimmungen eine taugliche Grundlage; weder das TSchG noch die Tierschutz-Schlachtverordnung sehen einen entsprechenden pauschalen Bewilligungstatbestand vor.Für eine pauschale Bewilligung zur Durchführung einer rituellen Schlachtung im Sinne des Paragraph 32, TSchG, wie sie die Antragstellerin anstrebt, bietet indes keine der obzitierten Bestimmungen eine taugliche Grundlage; weder das TSchG noch die Tierschutz-Schlachtverordnung sehen einen entsprechenden pauschalen Bewilligungstatbestand vor. Da die belangte Behörde prima vista verkennt, dass auch eine juristische Person, vertreten durch ihren Geschäftsführer, Antragsteller sein kann und als solcher Nachweise darüber zu erbringen hat, dass seine Abnehmer zwingende religiöse Ge- und Verbote an der rituellen Schlachtung nachweisen können, war der Beschwerde Erfolg beschieden. Der maßgebliche Sachverhalt ist in den aufgezeigten Punkten mangelhaft und bedarf einer Ergänzung. Es handelt sich dabei um wesentliche Sachverhaltselemente, die von der Behörde vor neuerlicher Entscheidung in der Sache zu erheben sind. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht ist auch nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden, da bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen die Entscheidung anders zu lauten hat. Schon allein die dazu notwendigen administrativen Maßnahmen sind zuständigkeitshalber von der Bezirksverwaltungsbehörde vorzunehmen, was unter anderem die Anordnung eines konkreten Bedarfsnachweises betrifft. Im Sinne des Gesetzes liegt es nicht, wenn das Verwaltungsgericht, statt seine Kontrollbefugnis wahrzunehmen, jene Institution darstellt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt – sei es auch nur in einem Teilaspekt – ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (vgl. z.B. sinngemäß VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Die Aufgabe des Verwaltungsgerichtes liegt nämlich nicht darin, die Verwaltung zu führen, es übt vielmehr gegenüber der Verwaltung eine Kontrollfunktion aus. Der maßgebliche Sachverhalt ist in den aufgezeigten Punkten mangelhaft und bedarf einer Ergänzung. Es handelt sich dabei um wesentliche Sachverhaltselemente, die von der Behörde vor neuerlicher Entscheidung in der Sache zu erheben sind. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht ist auch nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden, da bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen die Entscheidung anders zu lauten hat. Schon allein die dazu notwendigen administrativen Maßnahmen sind zuständigkeitshalber von der Bezirksverwaltungsbehörde vorzunehmen, was unter anderem die Anordnung eines konkreten Bedarfsnachweises betrifft. Im Sinne des Gesetzes liegt es nicht, wenn das Verwaltungsgericht, statt seine Kontrollbefugnis wahrzunehmen, jene Institution darstellt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt – sei es auch nur in einem Teilaspekt – ermittelt und einer Beurteilung unterzieht vergleiche z.B. sinngemäß VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Die Aufgabe des Verwaltungsgerichtes liegt nämlich nicht darin, die Verwaltung zu führen, es übt vielmehr gegenüber der Verwaltung eine Kontrollfunktion aus. Die festgestellten Mängel im behördlichen Ermittlungsverfahren entbinden summa summarum das Verwaltungsgericht von der Verpflichtung
§ 28Abs. 2 Z 2 Vw
GVG in der Sache selbst zu entscheiden und berechtigen, die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.Die festgestellten Mängel im behördlichen Ermittlungsverfahren entbinden summa summarum das Verwaltungsgericht von der Verpflichtung
Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und berechtigen, die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist die ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.122.001.2018