2 Z 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde der Frau ORBL, geb. ***, Staatsangehörigkeit: Paraguay, derzeit wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 06.11.2017, GZ. IVW1F-151283, mit dem der am 13.10.2015 gestellte Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“
Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht: 1. Der Beschwerde wird
GVG) Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“
Vm § 8 Abs. 1 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer bis zum 19.02.2019 erteilt.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“
Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer bis zum 19.02.2019 erteilt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit am 13.10.2015 beim Amt der NÖ Landesregierung eingelangtem Antrag beantragte die Beschwerdeführerin ORBL, geboren am ***, als Staatsangehörige Paraguays persönlich die Erteilung einer „Aufenthaltsbewilligung - Selbständiger“. Diesem Antrag legte die Beschwerdeführerin ihre Geburtsurkunde, eine Strafregisterbescheinigung der Nationalen Polizei von Paraguay vom 01.10.2015, eine Gerichtliche Strafregisterbescheinigung des Büros des Gerichtlichen Strafregisters in Paraguay vom 01.10.2015, eine Bestätigung des VHSA vom 06.11.2015, eine Bestätigung des LF vom 02.10.2015, ein Konvolut von 7 Werkverträgen jeweils datiert mit 02.10.2015, 2 Bescheinigungen der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung jeweils vom 08.10.2015, Auszüge von diversen Sparbüchern, 3 Beitragsvorschreibungen der NÖGKK vom 07.05.2015 samt Übernahmebestätigungen und eine Anmeldung bei der OOEGKK vom 01.10.2015 bei. In weiterer Folge legte die Beschwerdeführerin ergänzend ihren Reisepass (gültig bis 19.02.2019), ein Visum (gültig vom 04.06.2015 bis 03.12.2015), einen Bescheid des Arbeitsmarktservice *** vom 28.09.2015, einen Kontoauszug für den Zeitraum vom 03.03.2015 bis 14.10.2015, einen Grundbuchsauszug der EZ *** der KG ***, einen Einreichplan vom 15.07.1972, einen „Businessplan“ vom 09.11.2016, einen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 14.11.2016, eine Auskunft aus der KSV1870-Privatinformation vom 26.11.2015, einen Notariatsakt über die Errichtung eines Gesellschaftsvertrages vom 22.01.2016, eine Bestätigung über eine Kontoeröffnung bei der ***, eine Buchungsbestätigung der *** vom 23.01.2017 und ein Schreiben der NÖGKK vom 16.12.2016 samt Versicherungsnachweis vom 25.11.2016 und einem Antrag auf Selbstversicherung vom 11.11.2016 vor. Mit E-Mail vom 30.01.2017 teilte die Beschwerdeführerin der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg, welcher zwischenzeitig vom Amt der NÖ Landesregierung der Akt zuständigkeitshalber übermittelt worden war, mit, dass sie ihren Antrag dahingehend abändere, dass sie nunmehr die Erteilung des Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als selbständige Schlüsselarbeitskraft beantrage. Diese Antragsmodifikation wurde mit nochmaliger schriftlicher Eingabe der Beschwerdeführerin vom 10.03.2017 wiederholt, sodass von der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg wiederum zuständigkeitshalber der Akt dem Amt der NÖ Landesregierung rückübermittelt wurde. Die Beschwerdeführerin legte dazu in weiterer Folge dem Amt der NÖ Landesregierung ihre E-Card, eine Überweisungsbestätigung vom 14.12.2016, eine Bescheidausfertigung des Arbeitsmarktservice *** vom 01.03.2017, ein Konvolut von Änderungsmeldungen und Anmeldungen bei der OOEGKK, einen Grundbuchsauszug der EZ *** der KG ***, einen Kaufvertrag vom 27.07.2017, eine weitere Bescheidausfertigung des Arbeitsmarktservice *** vom 28.09.2015, einen Einkommenssteuerbescheid des Finanzamtes *** vom 13.09.2017, eine Zulassungsbescheinigung betreffend einen LKW Mercedes Benz Sprinter, Grundbuchsauszüge der EZ *** der KG *** und der EZ *** der KG ***, einen „Businessplan“ vom 09.11.2016, einen undatierten Mietvertrag betreffend das Wohnhaus in ***, ***, und eine eidesstaatliche Erklärung des LF vom 30.10.2015 vor. Das Amt der NÖ Landesregierung hat darüber hinaus eine Stellungnahme der Stadtgemeinde *** vom 14.10.2010 (offensichtlich richtig: vom 14.10.2015), eine Stellungnahme der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 19.11.2015, einen Versicherungsdatenauszug betreffend die Beschwerdeführerin vom Jänner 2014, eine weitere Stellungnahme der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 04.10.2017, einen Firmenbuchauszug der F GmbH vom 08.09.2017 sowie Auskünfte aus dem Gewerbeinformationsystem Austria betreffend MS und dem Standort ***, ***, vom 08.09.2017 eingeholt. Darüber hinaus erstattete die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich am 01.12.2015 über Anforderung des Amtes der NÖ Landesregierung ein Gutachten
BG zunächst dahingehend, dass laut vorgelegter Unterlagen die Beschwerdeführerin Einzelunternehmerin sei und am 08.10.2015 das Gewerbe zur Hausbetreuung und Aufräumen von Baustellen angemeldet habe. Hinsichtlich eines gesamtwirtschaftlichen Nutzens der selbständigen Erwerbstätigkeit iVm einem Transfer von Investitionskapital und/oder der Schaffung oder Sicherung von Arbeitsplätzen sei nichts vorgebracht worden und seien keine entsprechenden Unterlagen vorgelegt worden. Ein zusätzlicher Impuls für die österreichische Wirtschaft im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei im gegenständlichen Fall nicht erkennbar, auf Grund dessen seitens der Landesgeschäftsstelle des AMS NÖ ein negatives Gutachten
BG erstattet werde. Darüber hinaus erstattete die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich am 01.12.2015 über Anforderung des Amtes der NÖ Landesregierung ein Gutachten
Paragraph 24, AuslBG zunächst dahingehend, dass laut vorgelegter Unterlagen die Beschwerdeführerin Einzelunternehmerin sei und am 08.10.2015 das Gewerbe zur Hausbetreuung und Aufräumen von Baustellen angemeldet habe. Hinsichtlich eines gesamtwirtschaftlichen Nutzens der selbständigen Erwerbstätigkeit in Verbindung mit einem Transfer von Investitionskapital und/oder der Schaffung oder Sicherung von Arbeitsplätzen sei nichts vorgebracht worden und seien keine entsprechenden Unterlagen vorgelegt worden. Ein zusätzlicher Impuls für die österreichische Wirtschaft im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei im gegenständlichen Fall nicht erkennbar, auf Grund dessen seitens der Landesgeschäftsstelle des AMS NÖ ein negatives Gutachten
Paragraph 24, AuslBG erstattet werde. Am 02.10.2017 erstattete die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich nach der Antragsänderung der Beschwerdeführerin ein weiteres Gutachten für selbständige Schlüsselkräfte
BG dahingehend, dass nunmehr die Beschwerdeführerin mit LF eine F GmbH mit Sitz in *** gegründet habe. Das Stammkapital der GmbH von € 35.000,-- werde zu jeweils 50 % von LF und der Beschwerdeführerin gehalten. Laut aktuellem Firmenbuchauszug seien beide als Geschäftsführer zur selbständigen Vertretung der GmbH berechtigt und sei Unternehmensgegenstand „Finanzbeteiligungen, Hausbesorgungstätigkeiten, Baustellenreinigung, (Ver-)Mietung und (Ver-)Pachtung von Wirtschaftsgütern aller Art, Handel mit Waren aller Art“. Die F GmbH sei im Firmenbuch eingetragen und verfüge diese über keine Gewerbeberechtigung. Laut Businessplan habe die Beschwerdeführerin € 80.000,-- mitgebrachtes Geld aus Paraguay in die Firma eingebracht. Weiters würden sich im Akt Unterlagen wie ein Vertrag der F GmbH über den Kauf eines Grundstücks in *** sowie fünf Anmeldungen polnischer Hausarbeiter zur Sozialversicherung befinden. Hinsichtlich eines gesamtwirtschaftlichen Nutzens der selbständigen Erwerbstätigkeit in Verbindung mit einem Transfer von Investitionskapital und/oder der Schaffung oder Sicherung von Arbeitsplätzen sei abermals formal nichts vorgebracht worden. Hinsichtlich des Investitionskapitals seien weder Nachweise über Überweisungen aus dem Ausland noch Zolldeklarationen über eine Bareinfuhr vorgelegt worden. Im Licht der eidesstaatlichen Erklärung des Herrn LF vom 30.10.2015 sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin sowohl das anteilig gehaltene Gesellschaftskapital der GmbH als auch die Guthaben auf den vorgelegten Sparbüchern von ihrem ehemaligen Arbeitgeber, nunmehrigen Geschäftspartner und offensichtlichem Lebensgefährten zur Verfügung gestellt worden seien bzw. werden würden. Bezüglich der ins Treffen geführten fünf polnischen Beschäftigten hätten Abfragen deren Versicherungsverläufe eindeutig ergeben, dass diese allesamt in Firmen von Herrn LF bereits teilweise seit 2012 vorbeschäftigt worden seien und per 30.01.2017 bzw. 02.02.2017 auf die F GmbH umgemeldet worden wären. Sofern der vorgelegte Gesellschaftsvertrag somit nicht überhaupt als Scheinvertrag zu werten sei, sei seitens des AMS davon auszugehen, dass es egal sei, ob die aktuellen Grundstückskäufe und Bauvorhaben von den bisherigen Firmen von Herrn LF oder der neu gegründeten F GmbH getätigt werden würden. Ein gesamtwirtschaftlicher Nutzen der selbständigen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin in Österreich sei nicht nachgewiesen worden und sei auch hier ein zusätzlicher Impuls für die österreichische Wirtschaft im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht erkennbar. Es werde deshalb neuerlich ein negatives Gutachten
BG erstattet, wobei die Sitzung des Ausländerausschusses des Landesdirektoriums des Arbeitsmarktservice Niederösterreich ein konformgehendes Ergebnis erbracht hätte. Am 02.10.2017 erstattete die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich nach der Antragsänderung der Beschwerdeführerin ein weiteres Gutachten für selbständige Schlüsselkräfte
Paragraph 24, AuslBG dahingehend, dass nunmehr die Beschwerdeführerin mit LF eine F GmbH mit Sitz in *** gegründet habe. Das Stammkapital der GmbH von € 35.000,-- werde zu jeweils 50 % von LF und der Beschwerdeführerin gehalten. Laut aktuellem Firmenbuchauszug seien beide als Geschäftsführer zur selbständigen Vertretung der GmbH berechtigt und sei Unternehmensgegenstand „Finanzbeteiligungen, Hausbesorgungstätigkeiten, Baustellenreinigung, (Ver-)Mietung und (Ver-)Pachtung von Wirtschaftsgütern aller Art, Handel mit Waren aller Art“. Die F GmbH sei im Firmenbuch eingetragen und verfüge diese über keine Gewerbeberechtigung. Laut Businessplan habe die Beschwerdeführerin € 80.000,-- mitgebrachtes Geld aus Paraguay in die Firma eingebracht. Weiters würden sich im Akt Unterlagen wie ein Vertrag der F GmbH über den Kauf eines Grundstücks in *** sowie fünf Anmeldungen polnischer Hausarbeiter zur Sozialversicherung befinden. Hinsichtlich eines gesamtwirtschaftlichen Nutzens der selbständigen Erwerbstätigkeit in Verbindung mit einem Transfer von Investitionskapital und/oder der Schaffung oder Sicherung von Arbeitsplätzen sei abermals formal nichts vorgebracht worden. Hinsichtlich des Investitionskapitals seien weder Nachweise über Überweisungen aus dem Ausland noch Zolldeklarationen über eine Bareinfuhr vorgelegt worden. Im Licht der eidesstaatlichen Erklärung des Herrn LF vom 30.10.2015 sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin sowohl das anteilig gehaltene Gesellschaftskapital der GmbH als auch die Guthaben auf den vorgelegten Sparbüchern von ihrem ehemaligen Arbeitgeber, nunmehrigen Geschäftspartner und offensichtlichem Lebensgefährten zur Verfügung gestellt worden seien bzw. werden würden. Bezüglich der ins Treffen geführten fünf polnischen Beschäftigten hätten Abfragen deren Versicherungsverläufe eindeutig ergeben, dass diese allesamt in Firmen von Herrn LF bereits teilweise seit 2012 vorbeschäftigt worden seien und per 30.01.2017 bzw. 02.02.2017 auf die F GmbH umgemeldet worden wären. Sofern der vorgelegte Gesellschaftsvertrag somit nicht überhaupt als Scheinvertrag zu werten sei, sei seitens des AMS davon auszugehen, dass es egal sei, ob die aktuellen Grundstückskäufe und Bauvorhaben von den bisherigen Firmen von Herrn LF oder der neu gegründeten F GmbH getätigt werden würden. Ein gesamtwirtschaftlicher Nutzen der selbständigen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin in Österreich sei nicht nachgewiesen worden und sei auch hier ein zusätzlicher Impuls für die österreichische Wirtschaft im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht erkennbar. Es werde deshalb neuerlich ein negatives Gutachten
Paragraph 24, AuslBG erstattet, wobei die Sitzung des Ausländerausschusses des Landesdirektoriums des Arbeitsmarktservice Niederösterreich ein konformgehendes Ergebnis erbracht hätte. Nach Erstattung einer umfassenden Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 10.10.2017 gegen dieses Gutachten der Landesgeschäftsstelle des AMS Niederösterreich unter Vorlage der bereits oben dargelegten ergänzenden Urkunden teilte die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich mit E-Mail vom 16.10.2017 mit, dass das bereits übermittelte Gutachten vom 02.10.2017 auch nach Prüfung dieser Unterlagen unverändert bleibe. Mit dem Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 06.11.2017, GZ. IVW1F-151283, wurde der am 13.10.2015 von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“
2 Z 4 NAG abgewiesen. Mit dem Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 06.11.2017, GZ. IVW1F-151283, wurde der am 13.10.2015 von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“
Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, NAG abgewiesen. Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde nach Wiedergabe des verwaltungsbehördlichen Verfahrens zusammenfassend aus, dass – wie bereits die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich mehrmals in ihren Stellungnahmen ausgeführt habe –, der gesamtwirtschaftliche Nutzen der im Verfahren dargelegten Erwerbstätigkeit nach Ansicht der Verwaltungsbehörde nicht nachgewiesen worden wäre und keine wesentlichen neuen Tatsachen seitens der Beschwerdeführerin vorgelegt worden wären, sodass das erwähnte Gutachten nicht als unschlüssig zu erkennen gewesen wäre. So seien etwa auch Dienstpläne der Arbeitnehmer, die offensichtlich sowohl bei der Beschwerdeführerin als auch bei der Firma F angemeldet seien, nicht vorgelegt worden, wobei darüber hinaus die Beschäftigten lediglich eines Arbeitnehmers nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreiche, um von einem gesamtwirtschaftlichen Nutzen der geplanten Erwerbstätigkeit sprechen zu können. Nachweise über weitere, zu den bereits abgeschlossenen Werksverträgen für das Jahr 2016 seien nicht vorgelegt worden. Ein Nachweis wie ein Kaufvertrag betreffend einen Klein-LKW sei ebenso nicht angeschlossen worden. Bei den von der Beschwerdeführerin persönlich aus ihrem Heimatland eingeführten Barmitteln könne nicht von einem Investitionskapital gesprochen werden. Diese Barmittel seien zur Abdeckung der Kosten zum Bestreiten des Lebensunterhaltes anzusehen. Auch eine schriftliche Erklärung der Bank in Paraguay über die Auszahlung der behaupteten Barmittel zur glaubhaften Dokumentation sei nicht vorgelegt worden. Es hätte so eben auch die Möglichkeit der glaubhaften Darstellung über die Einfuhr der Barmittel durch eine Bestätigung der Zollbehörde am Flughafen *** gegeben. Von der eidesstaatlichen Erklärung des Herrn LF sei kein Rechtsanspruch über den Erhalt der Barmittel in der Höhe bis zu € 60.000,-- zur Fortführung und Sicherung des Betriebes abzuleiten. Zusammenfassend sei somit der Verwaltungsbehörde nicht glaubhaft belegt worden, welche Investitionen hinsichtlich der dargelegten Barmittel getätigt worden wären bzw. werden sollten. Dementsprechend reiche eine bloße Einfuhr von Barmitteln nicht aus, um damit einen gesamtwirtschaftlichen Nutzen einer Erwerbstätigkeit nachzuweisen. Der bloße Ankauf eines Klein-LKW erfülle diese Verpflichtung zum Nachweis eines gesamtwirtschaftlichen Mehrwertes durch die geplante selbstständige Erwerbstätigkeit nicht. Auch die vorgelegten Kopien von „Werkverträgen“, welche zudem allesamt nicht unterfertigt seien, würden in Summe gesehen keinen ausreichenden Nachweis darstellen, dass von einem gesamtwirtschaftlichen Nutzen der geplanten Erwerbstätigkeit ausgegangen werden könne. Es sei auch kein Transfer von Investitionskapital und die Schaffung von für eine für den Arbeitsmarkt relevante Anzahl von Arbeitsplätzen nachgewiesen worden. Im Übrigen sei das von der Beschwerdeführerin bewohnte Wohngebäude in ***, ***, zwar bewilligt, jedoch sei bis dato keine Fertigstellungsanzeige der Baubehörde der Stadtgemeinde *** vorgelegt worden. Für die Verwaltungsbehörde sei daher weder die Ortsüblichkeit der Unterkunft noch das durch die Baubehörde bewilligte „Recht auf Benützung der Unterkunft“ mangels Fertigstellungsanzeige dokumentiert. Weiters sei auf Grund der fehlenden wesentlichen Vertragspunkte des Mietvertrages wie Datum und Unterschrift der Vertragspartner ein gesetzlicher Rechtsanspruch einer Unterkunft nachgewiesen. Es werde somit auch die Erteilungsvoraussetzung
2 Z 2 NAG nicht erfüllt. Im Übrigen sei das von der Beschwerdeführerin bewohnte Wohngebäude in ***, ***, zwar bewilligt, jedoch sei bis dato keine Fertigstellungsanzeige der Baubehörde der Stadtgemeinde *** vorgelegt worden. Für die Verwaltungsbehörde sei daher weder die Ortsüblichkeit der Unterkunft noch das durch die Baubehörde bewilligte „Recht auf Benützung der Unterkunft“ mangels Fertigstellungsanzeige dokumentiert. Weiters sei auf Grund der fehlenden wesentlichen Vertragspunkte des Mietvertrages wie Datum und Unterschrift der Vertragspartner ein gesetzlicher Rechtsanspruch einer Unterkunft nachgewiesen. Es werde somit auch die Erteilungsvoraussetzung
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG nicht erfüllt.
H, dies vorderhand noch gemeinsam mit ihrem Geschäftspartner LF.Dementsprechend modifizierte die Beschwerdeführerin am 30.01.2017 bzw. nochmalig mit Schreiben vom 10.03.2017 ihren Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“
Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz. Aufenthaltszweck der Beschwerdeführerin ist das Führen der F GmbH, dies vorderhand noch gemeinsam mit ihrem Geschäftspartner LF. Zuletzt wurde von der Beschwerdeführerin dazu folgender Businessplan vom 27.02.2018 erstellt: „BUSINESSPLAN Die F GmbH arbeitet als Bauwerber grundsätzlich nur auf eigenen Grundstücken, bzw. auf Grundstücken der LF GmbH als Partnerbetrieb und tritt auch auf diesen als Bauwerber auf. Arbeiten für Fremdfirmen bzw. Auftraggeber werden nicht durchgeführt. Die F GmbH hat derzeit 9 Mitarbeiter, davon sind 2 geringfügig beschäftigt. Gegenstand des Unternehmens sind Ankauf von Immobilien, Baugrundstücken und Errichtung von Einfamilienhäusern, Reihenhäusern oder Wohnungen sowie derer Verwertung und Verwaltung. Für Arbeiten, die eine Gewerbeberechtigung erfordern, werden vorwiegend ortsansässige Gewerbebetriebe beauftragt. Derzeit „ist ein Doppelhaus in ***, *** fertiggestellt und steht zum Verkauf — linkes Haus € 409.000,--, rechtes Haus € 429.000,--. ln *** wurden ebenfalls 2 Baugrundstücke für die Errichtung von Doppelhäusern gekauft. Da es in *** derzeit einen Überhang an Wohnungen und Häusern gibt, wurde die Bebauung dieser Grundstücke auf 2020 bzw. 2021 zurück gestellt, da es bis dahin voraussichtlich wieder Bedarf an Wohnraum gibt. Derzeit baut die F GmbH als Bauwerber mit der LF GmbH 6 Reihenhäuser in ***, *** — Fertigstellung Mai-Juni 2018, der Gewinnanteil nach Verkauf für die F GmbH beträgt voraussichtlich € 250.000,--. Planung 2018 1) Sobald der Aufenthaltstitel für Frau ORBL rechtlich abgesichert ist, sollen noch 2 bis 5 weitere Mitarbeiter angestellt werden, eine weitere Expansion ist dann vorläufig nicht geplant. Für die Landwirtschaft wurde ebenfalls ein Antrag auf Saisonbewilligung gestellt, sobald diese Erteilt ist, werde ich wieder in der Landwirtschaft von Frau SB arbeiten. Ab 2022 soll ein(e) Architekt/in in Vollzeit angestellt werden, dann könnte der Betrieb auf 20 bis 25 Mitarbeiter als Endziel ausgebaut werden. 2) Errichtung eines Doppelhauses in ***, *** (Bauwerber) 3) Errichtung von 4 Doppelhäusern in ***, *** (Bauwerber) 4.) Errichtung eines ‚Doppelhauses in ***, *** GStNr. *** (***) ist neu aufgeschlossen worden. Kaufvertrag kann laut K — *** in 5-6 Wochen abgeschlossen werden. 5) 28 Garagen mit darüber Iiebendem Büro in ***, *** EZ/ GStNr. ***, KG *** Grundstück 2 + 3 laut Teilungsplan, ebenfalls neu aufgeschlossen, Kaufanbot von der Fa. LF GmbH verbindlich unterschrieben, der Kaufvertrag kann laut Gemeinde *** in 3—4 Wochen abgeschlossen werden. Diese Grundstücke befinden sich im Eigentum der LF GmbH, die jeweils gemeinsam mit der F GmbH als Bauwerber auftritt. 6) Sobald ein Haus in ***, *** verkauft ist, wird die F GmbH eigenständig ein weiteres Baugrundstück im Speckgürtel von *** für die Errichtung von Wohnraum ankaufen.“ Die Beschwerdeführerin ist sowohl strafrechtlich als auch verwaltungsstrafrechtlich unbescholten und kann nicht festgestellt werden, dass ansonsten die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerin sonstigen öffentlichen Interessen widerstreiten würde.
BG erstellt wurde, berechtigt;Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung oder ein Gutachten
Paragraphen 20 d, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 oder 24 AuslBG erstellt wurde, berechtigt; (…)“ § 41 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 NAG:Paragraph 41, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 5, NAG: „
Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG vorliegt.
BG, 1. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice
Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG, 2. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice
BG, 2. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice
Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG, 3. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice
BG, 3. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice
Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 4, AuslBG, 4. ein Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice
Vm Abs. 3 AuslBG, oder 4. ein Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice
Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, AuslBG, oder 5. ein Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice
Vm Abs. 3 AuslBG 5. ein Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice
Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, AuslBG vorliegt. (…)
FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot
Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht;
1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist; 3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
G), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und 6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, rechtzeitig erfüllt hat, und 7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat
5 mehr als vier Monate vergangen sind. 7. in den Fällen der Paragraphen 58 und 58 a seit der Ausreise in einen Drittstaat
Paragraph 58, Absatz 5, mehr als vier Monate vergangen sind. (…)
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“ § 21a Abs. 1 NAG:Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG: „
1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung
Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.“„
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung
Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.“ § 20 Abs. 1 NAG:Paragraph 20, Absatz eins, NAG: „
Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
Paragraph 41, NAG erforderliche Gutachten über das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen nach Absatz eins, oder Absatz 2, unter Anhörung des Landesdirektoriums zu erstellen.“ § 292 Abs. 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG):Paragraph 292, Absatz 3, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG): „
BGBl. II Nr. 391/2016 für das Kalenderjahr 2017: 284,32 € und
BGBl. II Nr. 339/2017 für das Kalenderjahr 2018: 288,87 €) heranzuziehen ist; an die Stelle dieses Betrages tritt ab
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für das Kalenderjahr 2017: 284,32 € und
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2017, für das Kalenderjahr 2018: 288,87 €) heranzuziehen ist; an die Stelle dieses Betrages tritt ab
BGBl. II Nr. 391/2016 für das Kalenderjahr 2017: 1 334,17 €Anmerkung 1:
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für das Kalenderjahr 2017: 1 334,17 € und
BGBl. II Nr. 339/2017 für das Kalenderjahr 2018: 1 363,52 €und
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2017, für das Kalenderjahr 2018: 1 363,52 € Anm. 2: für 2017: 889,84 €Anmerkung 2: für 2017: 889,84 € für 2018: 909,42 € Anm. 3: für 2018: 1 022,00 €Anmerkung 3: für 2018: 1 022,00 € Anm. 4: für 2017: 327,29 €Anmerkung 4: für 2017: 327,29 € für 2018: 334,49 € Anm. 5: für 2017: 491,43 €Anmerkung 5: für 2017: 491,43 € für 2018: 502,24 € Anm. 6: für 2017: 581,60 €Anmerkung 6: für 2017: 581,60 € für 2018: 594,40 € Anm. 7: für 2017: 137,30 €Anmerkung 7: für 2017: 137,30 € für 2018: 140,32 €)
Abs. 1 treten ab
Absatz eins, treten ab
1 Z 6 NAG letztendlich gegenständlich einen Antrag auf Erteilung des Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“
2 Z 4 NAG. Dementsprechend ist der Beschwerdeführerin dieser Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn sie einerseits die Voraussetzungen des 1. Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes erfüllt und andererseits ein Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice
Vm Abs.3 AuslBG vorliegt.Die Beschwerdeführerin stellte gegenständlich als Drittstaatsangehörige
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG letztendlich gegenständlich einen Antrag auf Erteilung des Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“
Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, NAG. Dementsprechend ist der Beschwerdeführerin dieser Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn sie einerseits die Voraussetzungen des 1. Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes erfüllt und andererseits ein Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice
Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, AuslBG vorliegt. 7.1 Zu den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen: Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass keinerlei Hinweise dafür vorliegen, dass ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 NAG vorliegen würde und wurde das Vorliegen eines solchen von der Verwaltungsbehörde auch nicht behauptet.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass keinerlei Hinweise dafür vorliegen, dass ein Versagungsgrund nach Paragraph 11, Absatz eins, NAG vorliegen würde und wurde das Vorliegen eines solchen von der Verwaltungsbehörde auch nicht behauptet. Weiters ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt - dass der beabsichtigte Aufenthalt der Beschwerdeführerin nicht öffentlichen Interessen
2 Z 1 NAG widerstreitet (bzw. das Gegenteil nicht feststellbar ist), dass der beabsichtigte Aufenthalt der Beschwerdeführerin nicht öffentlichen Interessen
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG widerstreitet (bzw. das Gegenteil nicht feststellbar ist), - dass die Beschwerdeführerin
2 Z 3 NAG über einen allen Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt bzw. verfügen wird und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist unddass die Beschwerdeführerin
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG über einen allen Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt bzw. verfügen wird und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist und - dass durch die Erteilung des Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt
2 Z 5 NAG nicht (und demnach auch nicht wesentlich) beeinträchtigt wird.dass durch die Erteilung des Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5, NAG nicht (und demnach auch nicht wesentlich) beeinträchtigt wird. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich weiters, dass ein gültiger Mietvertrag zwischen der Beschwerdeführerin als Mieterin und LF als Vermieter vorliegt, wonach der Beschwerdeführerin das Wohnhaus in ***, ***, vermietet wird. Unter Zugrundelegung dieses festgestellten Sachverhaltes entspricht dieses Wohnhaus auch der Ortsüblichkeit. Soweit dieses Mietobjekt aus – etwa eben wegen Umbaus – tatsächlichen Gründen oder aus rechtlichen Gründen nicht benutzbar wäre, würde es dem Zeugen als Vermieter obliegen, für einen geeigneten Ersatz zu sorgen, was gegenständlich auch durch die Beilage ./10 geschehen ist und worauf demnach wiederum die Beschwerdeführerin einen Rechtsanspruch auf Benützung hat. Die Einwendungen der Verwaltungsbehörde des Fehlens der Ortsüblichkeit des Wohnobjektes infolge einer fehlenden Fertigstellungsanzeige bzw. des Fehlens eines Rechtsanspruches auf das Wohnobjekt infolge eines nicht unterfertigten und demnach nach offensichtlicher Ansicht der Verwaltungsbehörde nicht zustande gekommenen Mietvertrages wurden durch die Vorlage der bezughabenden Urkunden und durch die dementsprechenden Feststellungen entkräftet. Nur der Vollständigkeit halber sei zudem festzuhalten, dass das Zustandekommen eines gültigen Mietvertrages keine gesonderten Formvorschriften verlangt – so ist etwa auch ein nur mündlich abgeschlossener Mietvertrag rechtswirksam; beizupflichten ist der Verwaltungsbehörde im Grundsätzlichen nur insofern, als freilich durch Vorlage eines beidseitig unterfertigten schriftlichen Mietvertrages für den Antragsteller der diesbezügliche Nachweis am leichtesten zu erbringen ist. Da sohin die Beschwerdeführerin unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachgewiesen hat, die als ortsüblich anzusehen ist, erfüllt demnach die Beschwerdeführerin auch die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG.Da sohin die Beschwerdeführerin unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachgewiesen hat, die als ortsüblich anzusehen ist, erfüllt demnach die Beschwerdeführerin auch die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG. Schließlich darf der Aufenthalt der Beschwerdeführerin als Fremde zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen. Die diesbezüglich einschlägigen Bestimmungen des § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG stellen – vom Verfassungsgerichtshof als unbedenklich festgestellt – auf die Richtsätze des Schließlich darf der Aufenthalt der Beschwerdeführerin als Fremde zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen. Die diesbezüglich einschlägigen Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG stellen – vom Verfassungsgerichtshof als unbedenklich festgestellt – auf die Richtsätze des § 293 ASVG ab, die durch die vom Beschwerdeführer nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte zu erreichen sind. Dazu ist bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Es bedarf zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz, sondern ist das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt (VwGH 30.04.2009, 2008/22/0711).
1 ASVG in der geltenden Fassung beträgt derzeit der Richtsatz für eine in einem Haushalt alleinstehende Person € 909,42.Paragraph 293, ASVG ab, die durch die vom Beschwerdeführer nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte zu erreichen sind. Dazu ist bei der Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Es bedarf zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz, sondern ist das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt (VwGH 30.04.2009, 2008/22/0711).
Paragraph 293, Absatz eins, ASVG in der geltenden Fassung beträgt derzeit der Richtsatz für eine in einem Haushalt alleinstehende Person € 909,42. § 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG zählt in diesem Zusammenhang jene Beträge demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in der Höhe des sogenannten „Wertes der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (VwGH 26.01.2012, 2010/21/0346).Paragraph 11, Absatz 5, zweiter Satz NAG zählt in diesem Zusammenhang jene Beträge demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in der Höhe des sogenannten „Wertes der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (VwGH 26.01.2012, 2010/21/0346). Aus dem konkreten Sachverhalt ergibt sich dazu, dass die Beschwerdeführerin bis auf weiteres jedenfalls über ein monatliches Einkommen in der Höhe von mindestsens € 2.000,-- aus Paraguay und im Durchschnitt € 778,39 aus ihrer Tätigkeit als landwirtschaftliche Arbeiterin in Österreich ins Verdienen bringen wird, dies unter Ausklammerung des Einkommens, dass sie noch zusätzlich aus Entnahmen von der F GmbH erzielen wird. Selbst unter Einbeziehung der Mietkosten von € 100,-- zu denen die Beschwerdeführerin zwar rechtlich verpflichtet ist, diese jedoch faktisch nicht zu tragen hat, ergibt sich sohin, dass die Beschwerdeführerin im Sinne einer Prognoseentscheidung ein Einkommen erzielen wird, das weiter über den erforderlichen Richtsatz liegt, sodass die Beschwerdeführerin auch die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG erfüllt. Selbst unter Einbeziehung der Mietkosten von € 100,-- zu denen die Beschwerdeführerin zwar rechtlich verpflichtet ist, diese jedoch faktisch nicht zu tragen hat, ergibt sich sohin, dass die Beschwerdeführerin im Sinne einer Prognoseentscheidung ein Einkommen erzielen wird, das weiter über den erforderlichen Richtsatz liegt, sodass die Beschwerdeführerin auch die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG erfüllt. Kenntnisse der deutschen Sprache waren von der Beschwerdeführerin
1 NAG nicht nachzuweisen, da von der Beschwerdeführerin ein Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
1 Z 1 NAG gestellt wurde, demnach die Erforderlichkeit dieses Nachweis ex lege nicht gegeben ist. Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG nicht nachzuweisen, da von der Beschwerdeführerin ein Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, NAG gestellt wurde, demnach die Erforderlichkeit dieses Nachweis ex lege nicht gegeben ist. Zusammenfassend werden somit von der Beschwerdeführerin sämtliche Erteilungsvoraussetzungen des
Vm Abs. 3 AuslBG zu erstatten, was mit dem im Akt der Verwaltungsbehörde erliegenden Gutachten vom 02.10.2017 geschehen ist. Dieses Gutachten wurde nach Vorlage ergänzender Unterlagen durch die Beschwerdeführerin laut E-Mail der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich vom 16.10.2017 vollinhaltlich aufrecht gehalten. Im Ergebnis wurde von der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich ein negatives Gutachten, dies nach Anhörung des Landesdirektoriums des Arbeitsmarktservice Niederösterreich, erstattet. Dies bedeutet an und für sich, dass
4 NAG der Antrag ohne weiteres abzuweisen war. Von der Verwaltungsbehörde wurde nach Modifikation des Antrages der Beschwerdeführerin auf Erteilung des Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ersucht, ein Gutachten
Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, AuslBG zu erstatten, was mit dem im Akt der Verwaltungsbehörde erliegenden Gutachten vom 02.10.2017 geschehen ist. Dieses Gutachten wurde nach Vorlage ergänzender Unterlagen durch die Beschwerdeführerin laut E-Mail der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich vom 16.10.2017 vollinhaltlich aufrecht gehalten. Im Ergebnis wurde von der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich ein negatives Gutachten, dies nach Anhörung des Landesdirektoriums des Arbeitsmarktservice Niederösterreich, erstattet. Dies bedeutet an und für sich, dass
Paragraph 41, Absatz 4, NAG der Antrag ohne weiteres abzuweisen war. Nach herrschender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet jedoch § 41 Abs. 4 zweiter Satz NAG bei verfassungskonformer Interpretation der Bestimmungen des § 41 Abs. 4 NAG und des § 24 AuslBG nicht, dass das Gutachten des Arbeitsmarktservice durch den Antragsteller nicht entkräftet oder widerlegt werden kann oder dass die Behörde an ein unschlüssiges Gutachten gebunden wäre. Vielmehr gilt auch in Bezug auf die Würdigung dieses Beweismittels, dass die in § 45 AVG verankerten allgemeinen Verfahrensgrundsätze der materiellen Wahrheit, der freien Beweiswürdigung und des Parteiengehörs uneingeschränkt Anwendung finden (vgl. z. B. VwGH 21.03.2017, Ra 2017/22/0027). Nach herrschender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet jedoch Paragraph 41, Absatz 4, zweiter Satz NAG bei verfassungskonformer Interpretation der Bestimmungen des Paragraph 41, Absatz 4, NAG und des Paragraph 24, AuslBG nicht, dass das Gutachten des Arbeitsmarktservice durch den Antragsteller nicht entkräftet oder widerlegt werden kann oder dass die Behörde an ein unschlüssiges Gutachten gebunden wäre. Vielmehr gilt auch in Bezug auf die Würdigung dieses Beweismittels, dass die in Paragraph 45, AVG verankerten allgemeinen Verfahrensgrundsätze der materiellen Wahrheit, der freien Beweiswürdigung und des Parteiengehörs uneingeschränkt Anwendung finden vergleiche z. B. VwGH 21.03.2017, Ra 2017/22/0027). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt festgehalten, dass einem entsprechenden Vorbringen des Antragstellers bzw. vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen die Eignung zukommen kann, damit – entgegen eines negativen Gutachtens des Arbeitsmarktservice – die Erfüllung der Voraussetzungen des § 24 AuslBG darzulegen. Die Niederlassungsbehörde bzw. das Verwaltungsgericht müssen sich mit einem derartigen Vorbringen auseinandersetzen und dieses – ebenso wie das Gutachten des Arbeitsmarktservice – in seine Beweiswürdigung einbeziehen. Die abschließende Entscheidung kommt der Niederlassungsbehörde bzw. dem Verwaltungsgericht zu, die die Schlüssigkeit des Gutachtens des Arbeitsmarktservice zu überprüfen haben (vgl. VwGH 28.08.2008, 2008/22/0030). Eine grundsätzliche Verpflichtung, in jedem Fall ein weiteres Gutachten des Arbeitsmarktservice einzuholen, wenn das vorliegende Gutachten als unschlüssig erachtet wird, besteht nicht und stünde auch im Widerspruch zu der dem Antragsteller durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofe eingeräumten Möglichkeit der Entkräftung bzw. Widerlegung eines Gutachtens (zuletzt VwGH 21.09.2017, Ra 2017/22/0035 mwN). Paragraph 24, AuslBG darzulegen. Die Niederlassungsbehörde bzw. das Verwaltungsgericht müssen sich mit einem derartigen Vorbringen auseinandersetzen und dieses – ebenso wie das Gutachten des Arbeitsmarktservice – in seine Beweiswürdigung einbeziehen. Die abschließende Entscheidung kommt der Niederlassungsbehörde bzw. dem Verwaltungsgericht zu, die die Schlüssigkeit des Gutachtens des Arbeitsmarktservice zu überprüfen haben vergleiche VwGH 28.08.2008, 2008/22/0030). Eine grundsätzliche Verpflichtung, in jedem Fall ein weiteres Gutachten des Arbeitsmarktservice einzuholen, wenn das vorliegende Gutachten als unschlüssig erachtet wird, besteht nicht und stünde auch im Widerspruch zu der dem Antragsteller durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofe eingeräumten Möglichkeit der Entkräftung bzw. Widerlegung eines Gutachtens (zuletzt VwGH 21.09.2017, Ra 2017/22/0035 mwN). Von der Beschwerdeführerin wurden unter anderem die ihr laut § 9 Abs. 4 NAG-DV speziell für die Erteilung des von ihr begehrten Aufenthaltstitels aufgetragenen Urkunden des Nachweises des Transfers von Investitionskapital und/oder der Schaffung von Arbeitsplätzen und der Beschreibung und Ziele der beabsichtigten unternehmerischen Tätigkeit in Form eines „Businessplanes“ vorgelegt. Im konkreten Fall war somit vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich insbesondere unter Zugrundelegung der von der Beschwerdeführerin ergänzend vorgelegten Urkunden Beilagen ./1 bis ./34, der bereits von der Beschwerdeführerin im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Urkunden und unter Zugrundelegung der Aussage der Beschwerdeführerin und des Zeugen zu prüfen, in wie weit das von der Verwaltungsbehörde eingeholte negative Gutachten schlüssig ist bzw. dadurch entkräftet wurde.Von der Beschwerdeführerin wurden unter anderem die ihr laut Paragraph 9, Absatz 4, NAG-DV speziell für die Erteilung des von ihr begehrten Aufenthaltstitels aufgetragenen Urkunden des Nachweises des Transfers von Investitionskapital und/oder der Schaffung von Arbeitsplätzen und der Beschreibung und Ziele der beabsichtigten unternehmerischen Tätigkeit in Form eines „Businessplanes“ vorgelegt. Im konkreten Fall war somit vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich insbesondere unter Zugrundelegung der von der Beschwerdeführerin ergänzend vorgelegten Urkunden Beilagen ./1 bis ./34, der bereits von der Beschwerdeführerin im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Urkunden und unter Zugrundelegung der Aussage der Beschwerdeführerin und des Zeugen zu prüfen, in wie weit das von der Verwaltungsbehörde eingeholte negative Gutachten schlüssig ist bzw. dadurch entkräftet wurde. Der Gesetzgeber stellt
BG darauf ab, dass ein zusätzlicher Impuls für die Wirtschaft zu erwarten ist (vgl. etwa auch VwGH 18.03.2014, 2013/22/0172). Bei einer erst jüngst aufgenommenen Tätigkeit ist auch eine Prognoseentscheidung zu treffen, wobei es dem Antragsteller obliegt, entsprechende Urkunden vorzulegen, die eine realistische Abschätzung der zukünftigen Unternehmensentwicklung zulassen (vgl. etwa VwGH 10.05.2016, Ra 2016/22/0023). Dieser Impuls muss jedenfalls durch die selbständige Tätigkeit des Fremden bewirkt werden. Dies bedeutet, dass die unternehmerischen Entscheidungen, die den zusätzlichen positiven Impuls für die Wirtschaft erwarten lassen, vom Fremden selbst getroffen werden müssen (VwGH 18.05.2006, 2005/18/0525). Der Gesetzgeber stellt
Paragraph 24, AuslBG darauf ab, dass ein zusätzlicher Impuls für die Wirtschaft zu erwarten ist vergleiche etwa auch VwGH 18.03.2014, 2013/22/0172). Bei einer erst jüngst aufgenommenen Tätigkeit ist auch eine Prognoseentscheidung zu treffen, wobei es dem Antragsteller obliegt, entsprechende Urkunden vorzulegen, die eine realistische Abschätzung der zukünftigen Unternehmensentwicklung zulassen vergleiche etwa VwGH 10.05.2016, Ra 2016/22/0023). Dieser Impuls muss jedenfalls durch die selbständige Tätigkeit des Fremden bewirkt werden. Dies bedeutet, dass die unternehmerischen Entscheidungen, die den zusätzlichen positiven Impuls für die Wirtschaft erwarten lassen, vom Fremden selbst getroffen werden müssen (VwGH 18.05.2006, 2005/18/0525). Maßgebend für die Beurteilung des im diesem Sinn von einem antragstellenden Fremden ausgehenden wirtschaftlichen Nutzens ist zunächst das im Verwaltungsverfahren erstattete Vorbringen (VwGH 06.08.2009, 2008/22/0382). Aus § 24 AuslBG ergibt sich, dass für die Beurteilung, ob eine – beabsichtigte – selbständige Tätigkeit zur Stellung als Schlüsselkraft führt, primär der gesamtwirtschaftliche Nutzen der Erwerbstätigkeit maßgeblich ist. Bei der Beurteilung, ob ein derartiger gesamtwirtschaftlicher Nutzen vorliegt, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob mit der Erwerbstätigkeit ein Transfer von Investitionskapital verbunden ist und/oder ob die Erwerbstätigkeit der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen dient (VwGH 18.01.2005, 2004/18/0378).Maßgebend für die Beurteilung des im diesem Sinn von einem antragstellenden Fremden ausgehenden wirtschaftlichen Nutzens ist zunächst das im Verwaltungsverfahren erstattete Vorbringen (VwGH 06.08.2009, 2008/22/0382). Aus Paragraph 24, AuslBG ergibt sich, dass für die Beurteilung, ob eine – beabsichtigte – selbständige Tätigkeit zur Stellung als Schlüsselkraft führt, primär der gesamtwirtschaftliche Nutzen der Erwerbstätigkeit maßgeblich ist. Bei der Beurteilung, ob ein derartiger gesamtwirtschaftlicher Nutzen vorliegt, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob mit der Erwerbstätigkeit ein Transfer von Investitionskapital verbunden ist und/oder ob die Erwerbstätigkeit der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen dient (VwGH 18.01.2005, 2004/18/0378). Betrachtet man nun dazu Einzelfallentscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, so wurde vom Verwaltungsgerichtshof ein relevanter gesamtwirtschaftlicher Nutzen der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Geschäftsführer einer Gesellschaft angesichts des Ausmaßes der geschaffenen Arbeitsplätze und der konstanten Zukunftsprognose in dem Fall gesehen, in dem der Beschwerdeführer alleiniger Gesellschafter der GmbH mit einem stabilen Kundenstock war, die zwei Personen ständig beschäftigte und jährlich einen Jahresumsatz zwischen € 300.000,-- und € 500.000,-- erzielte (VwGH 21.09.2017, Ra 2017/22/0035). Ebenso einen maßgeblichen gesamtwirtschaftlichen Nutzen sah der Verwaltungsgerichtshof in dem Fall, in dem der Beschwerdeführer alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH war, die neun Angestellte und fünf Arbeiter beschäftigte und deren Umsätze kontinuierlich anstiegen (VwGH 21.03.2017, Ra 2017/22/0027). In einer weiteren Entscheidung sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass bei einem schlüssig und nachvollziehbaren Businessplan und einer (geplanten) Einstellung von 30 Mitarbeitern von einer ausreichenden Schaffung neuer Arbeitsplätze auszugehen ist, sodass sich die Frage, ob auch Transfer von Investitionskapital stattgefunden hat, ohne Bedeutung war (VwGH 19.12.2012, 2012/22/0176). Keinen ausreichenden gesamtwirtschaftlichen Nutzen sah der Verwaltungsgerichtshof etwa in dem Fall, in dem der Beschwerdeführer nur drei Arbeitskräfte beschäftigte und Investitionen von insgesamt € 40.000,-- vornahm, zumal dadurch nur unwesentlich zur Schaffung neuer und Sicherung bestehender Arbeitskräfte beigetragen wurde und ein Betrag von € 40.000,-- nicht einen maßgeblichen Transfer von Investitionskapital nach Österreich darstellt (VwGH 19.11.2014, 2012/22/0102). Schließlich verneinte der Verwaltungsgerichtshof auch einen gesamtwirtschaftlichen Nutzen im Sinne des § 24 AuslBG in dem Fall, in dem vom Beschwerdeführer fünf Arbeitskräfte beschäftigt wurden, davon drei nur geringfügig und als Investition nur zwei gebrauchte Autos und Büroausstattung angekauft wurde, sowie vier Autos angemietet wurden (VwGH 03.10.2013, 2012/22/0057). Keinen ausreichenden gesamtwirtschaftlichen Nutzen sah der Verwaltungsgerichtshof etwa in dem Fall, in dem der Beschwerdeführer nur drei Arbeitskräfte beschäftigte und Investitionen von insgesamt € 40.000,-- vornahm, zumal dadurch nur unwesentlich zur Schaffung neuer und Sicherung bestehender Arbeitskräfte beigetragen wurde und ein Betrag von € 40.000,-- nicht einen maßgeblichen Transfer von Investitionskapital nach Österreich darstellt (VwGH 19.11.2014, 2012/22/0102). Schließlich verneinte der Verwaltungsgerichtshof auch einen gesamtwirtschaftlichen Nutzen im Sinne des Paragraph 24, AuslBG in dem Fall, in dem vom Beschwerdeführer fünf Arbeitskräfte beschäftigt wurden, davon drei nur geringfügig und als Investition nur zwei gebrauchte Autos und Büroausstattung angekauft wurde, sowie vier Autos angemietet wurden (VwGH 03.10.2013, 2012/22/0057). Gegenständlich ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass die Beschwerdeführerin als handelsrechtliche Geschäftsführerin des neugegründeten Unternehmens, der F GmbH, Investitionskapital von zumindest € 100.000,-- nach Österreich verbrachte und dieses Unternehmen, welches seit 2016 besteht, bereits im Jahr 2017 einen namhaften positiven Ertrag erwirtschaftete, wobei davon auszugehen ist, dass sich das Auftrags- und Ertragsvolumen in den weiteren Jahren steigern wird. Insbesondere ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt zudem, dass (unter anderem) von der Beschwerdeführerin als handelsrechtliche Geschäftsführerin der F GmbH mittlerweile neun Arbeitnehmer beschäftigt sind, zwei davon nur in Teilzeit, wobei auch hier mit einer nicht unwesentlichen Steigerung in den nächsten Jahren zu rechnen ist. Von Relevanz ist im Zusammenhang auch, dass ein Teil dieser Mitarbeiter von der LF GmbH, deren künftiger Bestand im Hinblick auf das Alter des handelsrechtlichen Geschäftsführers nicht gesichert ist, übernommen wurden. Es wurden demnach von der Beschwerdeführerin als handelsrechtliche Geschäftsführerin der F GmbH nicht nur neue Arbeitsplätze geschaffen, sondern auch bestehende Arbeitsplätze gesichert. Insbesondere aus den ergänzend von der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunden ergibt sich sohin, dass das von der Verwaltungsbehörde eingeholte Gutachten des Arbeitsmarktservice Niederösterreich nicht schlüssig, zumindest jedenfalls unter Ausklammerung dieser relevanten Unterlagen, die zum Teil erst nachträglich im Beschwerdeverfahren von der Beschwerdeführerin vorgelegt wurden, erstattet worden ist. Vielmehr ist angesichts insbesondere des Ausmaßes der geschaffenen und gesicherten Arbeitsplätze, aber auch im Hinblick auf das sehr wohl nachgewiesene Transferkapital, auf den bislang erzielten (jährlichen) Umsatz und festgestellten Gewinn und im Hinblick auf die konstante Zukunftsprognose für die F GmbH davon auszugehen, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin dieser Gesellschaft einen für die Beurteilung nach § 24 AuslBG relevanten gesamtwirtschaftlichen Nutzen darstellt. Die von der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und von der Verwaltungsbehörde zugrunde gelegten Prämissen und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen liegen gegenständlich nicht vor. So wurde nicht bloß 1 Arbeitnehmer angestellt, wurde sehr wohl ein Kaufvertrag über einen Klein-LKW (und wurden darüber hinaus weitere Nachweise über erworbene Betriebsmittel) vorgelegt, wurde sehr wohl transferiertes Investitionskapital in relevanter Höhe nachgewiesen, das nicht bloß dem Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin dient, und wurde vor allem auch die Anstellung von mittlerweile 9 aufrecht beschäftigten Arbeitnehmern nachgewiesen, dies alles bei entsprechender günstiger Zukunftsprognose. Insbesondere aus den ergänzend von der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunden ergibt sich sohin, dass das von der Verwaltungsbehörde eingeholte Gutachten des Arbeitsmarktservice Niederösterreich nicht schlüssig, zumindest jedenfalls unter Ausklammerung dieser relevanten Unterlagen, die zum Teil erst nachträglich im Beschwerdeverfahren von der Beschwerdeführerin vorgelegt wurden, erstattet worden ist. Vielmehr ist angesichts insbesondere des Ausmaßes der geschaffenen und gesicherten Arbeitsplätze, aber auch im Hinblick auf das sehr wohl nachgewiesene Transferkapital, auf den bislang erzielten (jährlichen) Umsatz und festgestellten Gewinn und im Hinblick auf die konstante Zukunftsprognose für die F GmbH davon auszugehen, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin dieser Gesellschaft einen für die Beurteilung nach Paragraph 24, AuslBG relevanten gesamtwirtschaftlichen Nutzen darstellt. Die von der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und von der Verwaltungsbehörde zugrunde gelegten Prämissen und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen liegen gegenständlich nicht vor. So wurde nicht bloß 1 Arbeitnehmer angestellt, wurde sehr wohl ein Kaufvertrag über einen Klein-LKW (und wurden darüber hinaus weitere Nachweise über erworbene Betriebsmittel) vorgelegt, wurde sehr wohl transferiertes Investitionskapital in relevanter Höhe nachgewiesen, das nicht bloß dem Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin dient, und wurde vor allem auch die Anstellung von mittlerweile 9 aufrecht beschäftigten Arbeitnehmern nachgewiesen, dies alles bei entsprechender günstiger Zukunftsprognose. Durch die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als handelsrechtliche Geschäftsführerin der F GmbH und durch die Erteilung des von der Beschwerdeführerin beantragten Aufenthaltstitels ist im Ergebnis ein zusätzlicher Impuls für die österreichische Wirtschaft zu erwarten ist. Dass die F GmbH über keine Gewerbeberechtigung verfügt, schadet nicht zuletzt gegenständlich der Beschwerdeführer deshalb nicht, da sich aus dem festgestellten Sachverhalt nicht ergibt, dass für die von der F GmbH ausgeübten Tätigkeiten eine Gewerbeberechtigung erforderlich ist. Die Beschwerdeführerin erfüllt somit im Ergebnis sämtliche Erteilungsvoraussetzungen des § 41 Abs. 2 Z 4 NAG, sodass ihr der beantragte Erstaufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“
Vm § 8 Abs. 1 Z 1 NAG zu erteilen war.Die Beschwerdeführerin erfüllt somit im Ergebnis sämtliche Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, NAG, sodass ihr der beantragte Erstaufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“
Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, NAG zu erteilen war.
1 NAG sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von 12 Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, sofern nicht anderes bestimmt ist. § 41 Abs. 5 NAG sieht nun sehr wohl eine andere Bestimmung derart vor, dass der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ für die Dauer von zwei Jahren auszustellen ist. Allerdings ergibt sich wiederum aus der grundsätzlichen Bestimmung des § 20 Abs. 1 NAG, dass der Aufenthaltstitel keinesfalls länger als die Gültigkeitsdauer des vom Antragsteller vorgelegten Reisedokumentes zu sein hat. Der von der Beschwerdeführerin im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegte Reisepass weist eine Gültigkeitsdauer lediglich bis zum 19.02.2019 auf, sodass der beantragte Aufenthaltstitel keinesfalls länger erteilt werden konnte.
Paragraph 20, Absatz eins, NAG sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von 12 Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, sofern nicht anderes bestimmt ist. Paragraph 41, Absatz 5, NAG sieht nun sehr wohl eine andere Bestimmung derart vor, dass der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ für die Dauer von zwei Jahren auszustellen ist. Allerdings ergibt sich wiederum aus der grundsätzlichen Bestimmung des Paragraph 20, Absatz eins, NAG, dass der Aufenthaltstitel keinesfalls länger als die Gültigkeitsdauer des vom Antragsteller vorgelegten Reisedokumentes zu sein hat. Der von der Beschwerdeführerin im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegte Reisepass weist eine Gültigkeitsdauer lediglich bis zum 19.02.2019 auf, sodass der beantragte Aufenthaltstitel keinesfalls länger erteilt werden konnte. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Festgehalten wird, dass die maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen auf der Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes basieren und der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Im Übrigen wird auf die umfangreich zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1460.001.2017
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