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{'item': 'LVwG-AV-94/001-2018'}

Obsah (8)§ 50§ 25aArt. 133§ 24§ 25§ 26§ 3§ 7

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.03.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-94/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erke

§ 50Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 50, VwGVG als unbegründet abgewiesen., , , 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom 3. Jänner 2018 hat die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B auf die Dauer von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides entzogen. Wie in der Begründung dieses Bescheides ausgeführt wird und sich auch aus dem Verwaltungsakt ergibt, lenkte der Beschwerdeführer am 29.09.2017 um 18.01 Uhr sein Kfz *** im Gemeindegebiet von *** auf der *** auf Höhe Straßenkilometer *** mit einer Geschwindigkeit von 151 km/h, obwohl laut StVO dort eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h erlaubt war; die Geschwindigkeitsübertretung wurde mit Hilfe eines Lasermessgerätes festgestellt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde er mit rechtskräftiger Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 23.10.2017, Zl. ***, wegen Übertretung nach § 20 Abs. 2 i.V.m. § 99 Abs. 2e StVO 1960 mit € 350,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 161 Stunden) bestraft.Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde er mit rechtskräftiger Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 23.10.2017, Zl. ***, wegen Übertretung nach Paragraph 20, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO 1960 mit € 350,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 161 Stunden) bestraft. Gegen diese Strafverfügung hat der Beschwerdeführer keinen Einspruch erhoben. Er hat jedoch am 21.12.2017 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt, welchem mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 22.12.2017, Zl. ***, keine Folge gegeben wurde. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben, welche mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 09.03.2018, Zl. LVwG-S-65/001-2018, als unbegründet abgewiesen wurde. Gegen den vorliegenden Bescheid vom 03.01.2018 hat der Beschwerdeführer, vertreten durch Herrn B, Rechtsanwalt in ***, fristgerecht Beschwerde erhoben. Er macht geltend, die Strafverfügung vom 23.10.2017 im Verfahren *** sei dem Beschwerdeführer nicht gehörig zugestellt worden, sodass er diesbezüglich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt habe. Die Verwaltungsübertretung könne dem Beschwerdeführer weder in subjektiver noch in objektiver Hinsicht vorgeworfen werden. Er beantrage die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die Einvernahme des Beschwerdeführers und die ersatzlos Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie die Einstellung des Verfahrens. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 23.02.2018 eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung zu den Verfahren LVwG-S-65/001-2018 und LVwG-AV-94/001-2018 durchgeführt, in welcher durch Einvernahme des Beschuldigten sowie der Zeuginnen C und D Beweis erhoben wurde; weiters wurde mit Zustimmung der Parteien der gesamte Akt verlesen. In der Folge hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (wie oben ausgeführt) im Verfahren LVwG-S-65/001-2018 die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 22.12.2017, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen wurde, als unbegründet abgewiesen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen:

§ 24Abs.

1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Paragraph 24, Absatz eins, FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

§ 25Abs.

1 FSG ist bei der Entziehung auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.

Paragraph 25, Absatz eins, FSG ist bei der Entziehung auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.

§ 26Abs.

3 Z 1 FSG hat die Entziehungsdauer im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung zwei Wochen zu betragen.

Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, FSG hat die Entziehungsdauer im Falle der erstmaligen Begehung einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung zwei Wochen zu betragen.

§ 3Abs.

1 Z 2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind (§ 7).

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,).

§ 7Abs.

1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

Paragraph 7, Absatz eins, FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

§ 7Abs.

3 Z 4 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde.

Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz eins, insbesondere zu gelten, wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde. Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer geltend, die gegenständliche Verwaltungsübertretung könne ihm weder in subjektiver noch in objektiver Hinsicht vorgeworfen werden. Diesbezüglich ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 23.10.2017 wegen Übertretung nach § 20 Abs. 2 i.V.m. § 99 Abs. 2 e StVO 1960 mit einer Geldstrafe von € 350,-- bestraft wurde, wobei ihm angelastet wurde, dass er am 29.09.2017 um 18.01 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der *** nächst Straßenkilometer *** in Fahrtrichtung *** mit einer Geschwindigkeit von 151 km/h (unter Berücksichtigung der Messtoleranz von 5 %), welche durch Messung mit einem Lasermessgerät ermittelt wurde, gelenkt hat, obwohl die erlaubte Höchstgeschwindigkeit in diesem Bereich 100 km/h betrug. Der Beschwerdeführer hat gegen diese Strafverfügung keinen Einspruch erhoben, jedoch nach Ablauf der Einspruchsfrist einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt, welchem seitens der Verwaltungsbehörde mit Bescheid vom 22.12.2017 keine Folge gegeben wurde; die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 09.03.2018 als unbegründet abgewiesen.Diesbezüglich ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 23.10.2017 wegen Übertretung nach Paragraph 20, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 2, e StVO 1960 mit einer Geldstrafe von € 350,-- bestraft wurde, wobei ihm angelastet wurde, dass er am 29.09.2017 um 18.01 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der *** nächst Straßenkilometer *** in Fahrtrichtung *** mit einer Geschwindigkeit von 151 km/h (unter Berücksichtigung der Messtoleranz von 5 %), welche durch Messung mit einem Lasermessgerät ermittelt wurde, gelenkt hat, obwohl die erlaubte Höchstgeschwindigkeit in diesem Bereich 100 km/h betrug. Der Beschwerdeführer hat gegen diese Strafverfügung keinen Einspruch erhoben, jedoch nach Ablauf der Einspruchsfrist einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt, welchem seitens der Verwaltungsbehörde mit Bescheid vom 22.12.2017 keine Folge gegeben wurde; die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 09.03.2018 als unbegründet abgewiesen. Die Strafverfügung vom 23.10.2017 ist somit in Rechtskraft erwachsen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Kraftfahrbehörde ebenso wie das Gericht im nunmehrigen Verfahren an diese rechtskräftige Bestrafung durch die Strafbehörde gebunden. Eine selbständige Beurteilung der Frage, ob der Lenker dieses Delikt begangen hat, ist der Kraftfahrbehörde ebenso wie dem Gericht demnach verwehrt (siehe etwa VwGH 10.07.2000, Zl. 2000/11/0126). Ein Eingehen auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Voraussetzungen für die Entziehung der Lenkberechtigung im vorliegenden Fall nicht gegeben seien, war daher aufgrund der zwingenden Bindungswirkung der rechtskräftigen Entscheidung im Verwaltungsstrafverfahren nicht möglich. Was die Wertung des Verhaltens des Beschwerdeführers betrifft, so sind für die Wertung grundsätzlich die Verwerflichkeit der Handlungen, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend. Allerdings bilden die in § 26 FSG umschriebenen Sonderfälle insoferne eine Ausnahme, als die Wertung (im Sinne des § 7 Abs. FSG) jener bestimmten Tatsachen, in Ansehung derer im Gesetz selbst die Entziehungsdauer mit einem fixen Zeitraum normiert ist, zu entfallen hat (VwGH 17.12.1998, Zl. 98/11/0227); im vorliegenden Fall ist für den Fall der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 FSG genannten Übertretung im Gesetz eine fixe Entziehungsdauer im Ausmaß von zwei Wochen vorgegeben, welche von der Behörde auch angeordnet wurde. Was die Wertung des Verhaltens des Beschwerdeführers betrifft, so sind für die Wertung grundsätzlich die Verwerflichkeit der Handlungen, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend. Allerdings bilden die in Paragraph 26, FSG umschriebenen Sonderfälle insoferne eine Ausnahme, als die Wertung (im Sinne des Paragraph 7, Abs. FSG) jener bestimmten Tatsachen, in Ansehung derer im Gesetz selbst die Entziehungsdauer mit einem fixen Zeitraum normiert ist, zu entfallen hat (VwGH 17.12.1998, Zl. 98/11/0227); im vorliegenden Fall ist für den Fall der erstmaligen Begehung einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG genannten Übertretung im Gesetz eine fixe Entziehungsdauer im Ausmaß von zwei Wochen vorgegeben, welche von der Behörde auch angeordnet wurde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.94.001.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.