GVG werden die Spruchpunkte 1.,
G mit 10 Euro pro Spruchpunkt neu festgesetzt wird.
Paragraph 50, VwGVG werden die Spruchpunkte 1.,
Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG mit 10 Euro pro Spruchpunkt neu festgesetzt wird. 2.
GVG werden die Spruchpunkte
G das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
Paragraph 50, VwGVG werden die Spruchpunkte
Paragraph 45, Absatz eins und 2 VStG das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. 3. Der Beschwerdeführer hat
GVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.Der Beschwerdeführer hat
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Zahlungshinweis: Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 180 Euro und ist
GVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 180 Euro und ist
Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe zu den jeweils angeführten Tatzeiten an den angegebenen Tatorten - durch Herumliegen im betrunkenen Zustand und Erbrechen in der Öffentlichkeit den öffentlichen Anstand verletzt (Spruchpunkt 1.) - durch Treten gegen Mülltonen im alkoholisierten Zustand im Bereich des Stiegenhauses im Innenhof der Stifts Pfarre *** den öffentlichen Anstand verletzt (Spruchpunkt 2.) - durch Herumliegen im betrunkenen Zustand und Erbrechen in der Öffentlichkeit den öffentliche Ordnung gestört (Spruchpunkt 3.) - durch Treten gegen die dortigen Mülltonnen, was weithin hörbar war ungebührlicher Weise störenden Lärm erreicht (Spruchpunkt 4.) - durch sein Verhalten gegenüber der Rettung sowie durch Treten gegen die dortigen Mülltonnen die öffentliche Ordnung gestört (Spruchpunkt 5.) Hiefür wurden über den Beschuldigten zu den Spruchpunkt
NÖ Polizeistrafgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1.000 Euro oder mit Arrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen, wer
Paragraph eins, NÖ Polizeistrafgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1.000 Euro oder mit Arrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen, wer a) ungebührlicherweise störenden Lärm erregt oder b) den öffentlichen Anstand verletzt.
1 Sicherheitspolizeigesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen wer durch ein Verhalten, das geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung stört.
Paragraph 81, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen wer durch ein Verhalten, das geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung stört. Störend ist ein Lärm, wenn er wegen seiner Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung tritt. Weiters wenn er wegen seiner Art oder seiner Intensität geeignet ist, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu stören. Ungebührlicher Weise ist die Lärmerregung dann, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss, das heißt es muss jene Rücksichten vermissen lassen, die die Umwelt verlangen kann. Der öffentliche Anstand ist durch ein Verhalten verletzt, wenn dies mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht in Einklang steht und es einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachteten Pflichten darstellt. Die Störung der Ordnung an öffentlichen Orten liegt vor, wenn durch das Verhalten ein Zustand hergestellt wird, der der Ordnung, wie sie an öffentlichen Orten gefordert werden muss, widerspricht. Zweifellos stellte das vom Beschuldigten gesetzte Verhalten den Tatbestand der Lärmerregung sowie der Anstandsverletzung dar. Zum Wesen der Ordnungsstörung im Sinn des § 81 Abs. 1 SPG gehört, dass am konkreten Zustand der öffentlichen Ordnung durch das Verhalten des Beschuldigten eine Änderung eingetreten ist. Soweit die behauptete Störung der öffentlichen Ordnung nach § 81 Abs. 1 SPG aber in einem Verhalten besteht, das zweifelsfrei als Verletzung des öffentlichen Anstandes zu qualifizieren ist, und sich demgemäß die Störung der öffentlichen Ordnung in der Anstandsverletzung erschöpft, wurde der Tatbestand der Ordnungsstörung nicht erfüllt. Ein derartiges Verhalten stellt daher – soweit es nicht überdies zur Störung der öffentlichen Ordnung geführt hat – eine Anstandsverletzung dar. Bereits die bloße Anstandsverletzung führt zwangsläufig zu einem entsprechenden Aufsehen, welches ausschließlich nach dieser Bestimmung zu ahnden ist (vgl. VwGH vom 15.09.2011, 2009/09/0154).Zum Wesen der Ordnungsstörung im Sinn des Paragraph 81, Absatz eins, SPG gehört, dass am konkreten Zustand der öffentlichen Ordnung durch das Verhalten des Beschuldigten eine Änderung eingetreten ist. Soweit die behauptete Störung der öffentlichen Ordnung nach Paragraph 81, Absatz eins, SPG aber in einem Verhalten besteht, das zweifelsfrei als Verletzung des öffentlichen Anstandes zu qualifizieren ist, und sich demgemäß die Störung der öffentlichen Ordnung in der Anstandsverletzung erschöpft, wurde der Tatbestand der Ordnungsstörung nicht erfüllt. Ein derartiges Verhalten stellt daher – soweit es nicht überdies zur Störung der öffentlichen Ordnung geführt hat – eine Anstandsverletzung dar. Bereits die bloße Anstandsverletzung führt zwangsläufig zu einem entsprechenden Aufsehen, welches ausschließlich nach dieser Bestimmung zu ahnden ist vergleiche VwGH vom 15.09.2011, 2009/09/0154). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes ist das Strafbedürfnis für das gegenständliche Verhalten des Beschuldigten bereits durch die Sanktionierung nach dem NÖ Polizeistrafgesetz ausreichend erschöpft und liegen darüber hinaus keine weiteren Anknüpfungskriterien vor, welche eine zusätzliche Bestrafung nach dem Sicherheitspolizeigesetz rechtfertigen würden. Im Gegenstand waren daher die Spruchpunkte 1., 2. und 4. des Straferkenntnisses hinsichtlich des Schuldspruches zu bestätigen, jedoch die Punkte 3. und 5. aufzuheben und diesbezüglich das Strafverfahren einzustellen. Zum vorgeschriebenen Kostenbeitrag ist festzustellen, dass dieser nach § 64 VStG mit 10% der verhängten Strafe, jedoch mindestens 10 Euro festzusetzen ist.Zum vorgeschriebenen Kostenbeitrag ist festzustellen, dass dieser nach Paragraph 64, VStG mit 10% der verhängten Strafe, jedoch mindestens 10 Euro festzusetzen ist. Da die Strafbeträge jeweils 50 Euro pro Spruchpunkt betragen, wäre der Kostenbeitrag daher mit 10 Euro je Spruchpunkt festzusetzen gewesen. Eine entsprechende Berichtigung der Kostenbeiträge war daher vorzunehmen. Zur ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1116.001.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.