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LVwG-S-1116/001-2017

Obsah (8)§ 50§ 64§ 45§ 52§ 25a§ 1§ 81Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.03.2018 GeschäftszahlLVwG-S-1116/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 50Vw

GVG werden die Spruchpunkte 1.,

  1. und
  2. des Straferkenntnisses mit der Maßgabe bestätigt, dass der Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens

§ 64Abs. 1 und 2 VSt

G mit 10 Euro pro Spruchpunkt neu festgesetzt wird.

Paragraph 50, VwGVG werden die Spruchpunkte 1.,

  1. und
  2. des Straferkenntnisses mit der Maßgabe bestätigt, dass der Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens

Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG mit 10 Euro pro Spruchpunkt neu festgesetzt wird. 2.

§ 50Vw

GVG werden die Spruchpunkte

  1. und
  2. des Straferkenntnisses aufgehoben und

§ 45Abs. 1 und 2 VSt

G das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Paragraph 50, VwGVG werden die Spruchpunkte

  1. und
  2. des Straferkenntnisses aufgehoben und

Paragraph 45, Absatz eins und 2 VStG das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. 3. Der Beschwerdeführer hat

§ 52Abs. 8 Vw

GVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.Der Beschwerdeführer hat

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

  1. Der Beschwerdeführer hat die Strafbeträge sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen (§ 59 Abs. 2 AVG).Der Beschwerdeführer hat die Strafbeträge sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen (Paragraph 59, Absatz 2, AVG).
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Zahlungshinweis: Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 180 Euro und ist

§ 52Abs. 6 Vw

GVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 180 Euro und ist

Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe zu den jeweils angeführten Tatzeiten an den angegebenen Tatorten - durch Herumliegen im betrunkenen Zustand und Erbrechen in der Öffentlichkeit den öffentlichen Anstand verletzt (Spruchpunkt 1.) - durch Treten gegen Mülltonen im alkoholisierten Zustand im Bereich des Stiegenhauses im Innenhof der Stifts Pfarre *** den öffentlichen Anstand verletzt (Spruchpunkt 2.) - durch Herumliegen im betrunkenen Zustand und Erbrechen in der Öffentlichkeit den öffentliche Ordnung gestört (Spruchpunkt 3.) - durch Treten gegen die dortigen Mülltonnen, was weithin hörbar war ungebührlicher Weise störenden Lärm erreicht (Spruchpunkt 4.) - durch sein Verhalten gegenüber der Rettung sowie durch Treten gegen die dortigen Mülltonnen die öffentliche Ordnung gestört (Spruchpunkt 5.) Hiefür wurden über den Beschuldigten zu den Spruchpunkt

  1. bis
  2. jeweils Geldstrafen in Höhe von 50 Euro verhängt. Der Kostenbeitrag für das verwaltungsbehördliche Verfahren wurde mit 100 Euro festgesetzt. In der dagegen erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die von ihm gesetzten Verhaltensweisen keine Anstandsverletzungen darstellten, da das Treten gegen leblose Gegenstände keine besonderen Auswirkungen habe. Eine Anstandsverletzung habe nicht vorgelegen. Weiters liege eine Doppelbestrafung vor, da sowohl die Anstandsverletzung als auch die Störung der öffentlichen Ordnung wegen des gleichen Verhaltens geahndet worden seien. Bezüglich Spruchpunkt
  3. liege eine mangelnde Konkretisierung vor, weiters eine Vermischung zusammenhängender Ereignisse. Lediglich Spruchpunkt
  4. (Lärmerregung) könne er akzeptieren. Der Kostenbeitrag für das verwaltungsbehördliche Verfahren wäre falsch berechnet worden. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Von folgendem Sachverhalt ist auszugehen: Zum Vorfallszeitpunkt wurden die Beamten der Polizeiinspektion zum Vorfallsort beordert. Von diesen wurde festgestellt, dass der Beschuldigte offensichtlich betrunken war. Er trat gegen dort befindliche Mülltonnen, was erheblichen Lärm verursachte. Personen aus dem Gebäude waren bereits zusammengelaufen. Er lag offensichtlich betrunken herum, wobei Passanten auf das Geschehen aufmerksam wurden. Weiters übergab er sich vor den Beamten. Der Sachverhalt kann auf Grund der glaubwürdigen und schlüssigen Aussagen der Beamten, welche auch als Zeugen einvernommen wurden, als erwiesen angesehen werden. Rechtlich ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

§ 1

NÖ Polizeistrafgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1.000 Euro oder mit Arrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen, wer

Paragraph eins, NÖ Polizeistrafgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1.000 Euro oder mit Arrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen, wer a) ungebührlicherweise störenden Lärm erregt oder b) den öffentlichen Anstand verletzt.

§ 81Abs.

1 Sicherheitspolizeigesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen wer durch ein Verhalten, das geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung stört.

Paragraph 81, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen wer durch ein Verhalten, das geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung stört. Störend ist ein Lärm, wenn er wegen seiner Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung tritt. Weiters wenn er wegen seiner Art oder seiner Intensität geeignet ist, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu stören. Ungebührlicher Weise ist die Lärmerregung dann, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss, das heißt es muss jene Rücksichten vermissen lassen, die die Umwelt verlangen kann. Der öffentliche Anstand ist durch ein Verhalten verletzt, wenn dies mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht in Einklang steht und es einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachteten Pflichten darstellt. Die Störung der Ordnung an öffentlichen Orten liegt vor, wenn durch das Verhalten ein Zustand hergestellt wird, der der Ordnung, wie sie an öffentlichen Orten gefordert werden muss, widerspricht. Zweifellos stellte das vom Beschuldigten gesetzte Verhalten den Tatbestand der Lärmerregung sowie der Anstandsverletzung dar. Zum Wesen der Ordnungsstörung im Sinn des § 81 Abs. 1 SPG gehört, dass am konkreten Zustand der öffentlichen Ordnung durch das Verhalten des Beschuldigten eine Änderung eingetreten ist. Soweit die behauptete Störung der öffentlichen Ordnung nach § 81 Abs. 1 SPG aber in einem Verhalten besteht, das zweifelsfrei als Verletzung des öffentlichen Anstandes zu qualifizieren ist, und sich demgemäß die Störung der öffentlichen Ordnung in der Anstandsverletzung erschöpft, wurde der Tatbestand der Ordnungsstörung nicht erfüllt. Ein derartiges Verhalten stellt daher – soweit es nicht überdies zur Störung der öffentlichen Ordnung geführt hat – eine Anstandsverletzung dar. Bereits die bloße Anstandsverletzung führt zwangsläufig zu einem entsprechenden Aufsehen, welches ausschließlich nach dieser Bestimmung zu ahnden ist (vgl. VwGH vom 15.09.2011, 2009/09/0154).Zum Wesen der Ordnungsstörung im Sinn des Paragraph 81, Absatz eins, SPG gehört, dass am konkreten Zustand der öffentlichen Ordnung durch das Verhalten des Beschuldigten eine Änderung eingetreten ist. Soweit die behauptete Störung der öffentlichen Ordnung nach Paragraph 81, Absatz eins, SPG aber in einem Verhalten besteht, das zweifelsfrei als Verletzung des öffentlichen Anstandes zu qualifizieren ist, und sich demgemäß die Störung der öffentlichen Ordnung in der Anstandsverletzung erschöpft, wurde der Tatbestand der Ordnungsstörung nicht erfüllt. Ein derartiges Verhalten stellt daher – soweit es nicht überdies zur Störung der öffentlichen Ordnung geführt hat – eine Anstandsverletzung dar. Bereits die bloße Anstandsverletzung führt zwangsläufig zu einem entsprechenden Aufsehen, welches ausschließlich nach dieser Bestimmung zu ahnden ist vergleiche VwGH vom 15.09.2011, 2009/09/0154). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes ist das Strafbedürfnis für das gegenständliche Verhalten des Beschuldigten bereits durch die Sanktionierung nach dem NÖ Polizeistrafgesetz ausreichend erschöpft und liegen darüber hinaus keine weiteren Anknüpfungskriterien vor, welche eine zusätzliche Bestrafung nach dem Sicherheitspolizeigesetz rechtfertigen würden. Im Gegenstand waren daher die Spruchpunkte 1., 2. und 4. des Straferkenntnisses hinsichtlich des Schuldspruches zu bestätigen, jedoch die Punkte 3. und 5. aufzuheben und diesbezüglich das Strafverfahren einzustellen. Zum vorgeschriebenen Kostenbeitrag ist festzustellen, dass dieser nach § 64 VStG mit 10% der verhängten Strafe, jedoch mindestens 10 Euro festzusetzen ist.Zum vorgeschriebenen Kostenbeitrag ist festzustellen, dass dieser nach Paragraph 64, VStG mit 10% der verhängten Strafe, jedoch mindestens 10 Euro festzusetzen ist. Da die Strafbeträge jeweils 50 Euro pro Spruchpunkt betragen, wäre der Kostenbeitrag daher mit 10 Euro je Spruchpunkt festzusetzen gewesen. Eine entsprechende Berichtigung der Kostenbeiträge war daher vorzunehmen. Zur ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1116.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.