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{'item': 'LVwG-AV-290/001-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.03.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-290/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Größ als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 01.03.2018, Zl. ***, betreffend Abweisung des Antrages auf Wiederausfolgung des Führerscheines und Abweisung des Antrages auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Größ als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 01.03.2018, , Zl. ***, betreffend Abweisung des Antrages auf Wiederausfolgung des Führerscheines und Abweisung des Antrages auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht Folge gegeben und wird der angefochtene Bescheid bestätigt. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht Folge gegeben und wird der angefochtene Bescheid bestätigt. , Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom 01.03.2018, ***, wies die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha den Antrag des Beschwerdeführers vom 18.12.2017 auf Wiederausfolgung des Führerscheines bzw. auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung ab. Die Entscheidung ist auf die Rechtsgrundlagen des § 24 Abs. 1, § 24 Abs. 4 und § 28 Abs. 2 Führerscheingesetz (FSG) gestützt. Paragraph 24, Absatz eins,, Paragraph 24, Absatz 4 und Paragraph 28, Absatz 2, Führerscheingesetz (FSG) gestützt. Begründend ist in dieser Entscheidung ausgeführt: „Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 1.12.2017, ***, wurde Ihnen die Lenkberechtigung auf die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung bis zur behördlichen Feststellung der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung entzogen. Am 18.12.2017 stellten Sie bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha, Außenstelle ***, einen Antrag auf Wiederausfolgung Ihres Führerscheines. Das Gutachten des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 29.1.2018 hat ergeben, dass Sie nicht geeignet sind Kraftfahrzeuge zu lenken. Der medizinische Amtssachverständige führt in seinem Gutachten aus: Bereits am

  1. Dezember 2017 wurde ein negatives amtsärztliches Gutachten erstellt aufgrund einer Beobachtungsfahrt, bei der sich etliche Mängel zeigten, die das sichere Fahren mit einem PKW nicht ermöglichten. Jedoch wurde ihm gewährt, nach Absolvierung von Übungsstunden zu einer neuerlichen Überprüfung anzutreten. Am 15.1.2018 wurde eine neuerliche Beobachtungsfahrt unter Beisein des technischen SV B durchgeführt. Bei dieser Fahrt zeigten sich wiederum zahlreiche kraftfahrspezifische Leistungsdefizite, wie die Spurhaltung, die Tempogestaltung, das Einordnen, das Stehenbleiben bei Stoptafeln, das Erkennen von Gefahren. Zum Vergleich zur ersten Beobachtungsfahrt wurden keine wesentlichen Verbesserungen beobachtet, im Gegenteil, aus amtsärztlicher Sicht war die zweite Beobachtungsfahrt noch risikoreicher. Zusammenfassung: Zur ersten Beobachtungsfahrt hat sich trotz Übungsstunden keine Verbesserung, sondern eher sogar eine Verschlechterung ergeben. Er ist nicht fähig, das Fahrzeug verkehrsangepasst und mit Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer umsichtig zu lenken. Erschwerend kommt noch hinzu, dass er seine Fehler überhaupt nicht bemerkt und sich derer bewusst ist, auch wenn man ihn darauf anspricht. Somit ist wieder nur eine negative Beurteilung möglich. Dass eine Besserung eintreten könnte ist aufgrund des bisherigen Verlaufes unwahrscheinlich und eigentlich auszuschließen. Entsprechend der vorliegenden medizinischen Begutachtung weisen Sie daher nicht die erforderliche gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen auf. Dies wurde Ihnen mit Schreiben vom 31.1.2018 zur Kenntnis gebracht und wurde Ihnen Gelegenheit geboten, dazu Stellung zu nehmen. Sie haben innerhalb der eingeräumten Frist hiervon nicht Gebrauch gemacht. Die Behörde muss Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung gemäß § 3 Abs 1 Z 2 bis 4 nicht mehr gegeben sind, entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung entziehen. Die Behörde muss Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 nicht mehr gegeben sind, entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung entziehen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
  2. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder
  3. um eine Entziehung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder
  4. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt (§ 24 Abs 1 FSG).
  5. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt (Paragraph 24, Absatz eins, FSG). Eine Lenkberechtigung darf Personen unter anderem nur erteilt werden, wenn sie gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken. Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des Paragraph 8, FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften
  6. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,
  7. die nötige Körpergröße besitzt,
  8. ausreichend frei von Behinderungen ist und
  9. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt. Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs 1 oder 2 FSG vorzulegen (§ 3 Abs 1 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung - FSG-GV). Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, oder 2 FSG vorzulegen (Paragraph 3, Absatz eins, Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung - FSG-GV). Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen (§ 25 Abs 2 FSG). Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß Paragraph 24, Absatz 4, eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen (Paragraph 25, Absatz 2, FSG). Es liegen sohin nicht die Voraussetzungen einer Wiederausfolgung gemäß Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 1.12.2017, ***, vor. Es liegen sohin nicht die Voraussetzungen einer Wiederausfolgung gemäß Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 1.12.2017, , ***, vor. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.“ In der dagegen – fristgerecht – erhobenen Beschwerde, wurde im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte und Beschwerdegründe, offenbar unter Bezugnahme auf das in der Bescheidbegründung wiedergegebene medizinische Amtssachverständigengutachten, im Wesentlichen eingewendet, dass es ein Gespräch, wie darin festgehalten, nicht gegeben habe und dass er die Richtigkeit der Vorwürfe nicht beurteilen könne. Der Beschwerdeführer würde ausschließlich in *** fahren und ersuche, ihm das Autofahren wieder zu erlauben. Es wird festgestellt: Der angefochtene Verwaltungsakt, somit die gegenständliche Antragsabweisung als „Sache“, ist im Rahmen der dem Gericht nach § 27 VwGVG zukommenden Befugnis nach der Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt zu überprüfen.Der angefochtene Verwaltungsakt, somit die gegenständliche Antragsabweisung als „Sache“, ist im Rahmen der dem Gericht nach Paragraph 27, VwGVG zukommenden Befugnis nach der Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt zu überprüfen. Die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha hat mit Schreiben vom 16.03.2018 den Administrativakt zur Zl. *** und die Beschwerde vom 12.03.2018 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 01.03.2018 dem Gericht mit dem Bemerken vorgelegt, dass von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht wird. Die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha ist in Bezug auf den bei ihr am 14.03.2018 eingelangten Schriftsatz von einer Beschwerdeerhebung gegen den Bescheid 01.03.2018 ausgegangen und ist nach dem stringent zu prüfenden Wortlaut der Eingabe der erklärte Wille auf Abänderung der mit dem Behördenakt verbundenen Rechtsfolge nachzuvollziehen. Die Beschwerdeerhebung ist nach der Beschwerdeeinbringung im Hinblick auf die Erlassung der angefochtenen Entscheidung am 05.03.2018 eindeutig rechtzeitig erfolgt. Folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) – in der hier maßgeblichen Fassung zum Tatzeitpunkt – sind für die Entscheidung relevant: § 3:Paragraph 3 : „

(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
  1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),
  2. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (Paragraph 6,),
  3. verkehrszuverlässig sind (§ 7),
  4. verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,),
  5. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
  6. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8 und 9),
  7. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und
  8. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (Paragraphen 10 und 11) und
  9. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.
(1a)Eine Lenkberechtigung für die Klassen C1, C, D1 und/oder D darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse B ist. Eine Lenkberechtigung für die Klassen BE, C1E, CE, D1E und/oder DE darf nur erteilt werden, wenn der Führerscheinwerber bereits im Besitz der Klassen B, C1, C, D1 und/oder D ist.
(2)Personen, denen eine Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit entzogen wurde, darf vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden.
(3)Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Gesundheit, dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechend, durch Verordnung jene Institutionen zu benennen, die befugt sind, die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen abzuhalten, sowie die näheren Bestimmungen festzusetzen über:
  1. den Inhalt und den zeitlichen Umfang der Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 5 undden Inhalt und den zeitlichen Umfang der Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer 5, und
  2. den Nachweis darüber.“ § 24 Abs. 1:Paragraph 24, Absatz eins : „Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit„Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
  3. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  4. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
  5. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder
  6. um eine Entziehung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder
  7. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt. Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.“Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, besitzt.“ § 24 Abs. 4:Paragraph 24, Absatz 4 : „Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“„Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß Paragraph 10, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“ § 25:Paragraph 25 : „
(1)Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
(2)Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs. 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.
(2)Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß Paragraph 24, Absatz 4, eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.
(3)Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.“
(3)Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (Paragraph 30 a,) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14 und 15, § 29: Paragraph 29 :, „
(1)Im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung sind die Behörden und Verwaltungsgerichte verpflichtet, über Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen einen Bescheid zu erlassen oder zu entscheiden. Im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung kann ein Rechtsmittelverzicht nicht wirksam abgegeben werden.
(2)Von der vollstreckbaren Entziehung der Lenkberechtigung hat die Behörde zu verständigen:
  1. den Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges, mit dem das Delikt begangen wurde, wenn er nicht selbst der betroffene Lenker war, und
  2. bei Berufslenkern den Dienstgeber, wenn dieser nicht Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges war.
(3)Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides ist der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern. Dies gilt auch für die Fälle des § 30, sofern sich der Lenker noch in Österreich aufhält.
(3)Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides ist der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern. Dies gilt auch für die Fälle des Paragraph 30,, sofern sich der Lenker noch in Österreich aufhält.
(4)Wurde der Führerschein gemäß § 39 vorläufig abgenommen und nicht wieder ausgefolgt, so ist die Entziehungsdauer ab dem Tag der vorläufigen Abnahme zu berechnen.“
(4)Wurde der Führerschein gemäß Paragraph 39, vorläufig abgenommen und nicht wieder ausgefolgt, so ist die Entziehungsdauer ab dem Tag der vorläufigen Abnahme zu berechnen.“ Dem zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegten Administrativakt ist zu entnehmen, dass mit auf § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) gestütztem Bescheid vom 01.12.2017, ***, die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha gegenüber dem Beschwerdeführer den Entzug seiner Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A 79.03, 79.04 und B auf die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung bis zur behördlichen Feststellung der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung auf Basis der Rechtsgrundlagen § 24 Abs. 1, §24 Abs. 4, § 25 Abs. 2 und § 29 Abs. 3 Führerscheingesetz (FSG) entzog. Dem zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegten Administrativakt ist zu entnehmen, dass mit auf Paragraph 57, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) gestütztem Bescheid vom 01.12.2017, ***, die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha gegenüber dem Beschwerdeführer den Entzug seiner Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A 79.03, 79.04 und B auf die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung bis zur behördlichen Feststellung der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung auf Basis der Rechtsgrundlagen Paragraph 24, Absatz eins,, §24 Absatz 4,, Paragraph 25, Absatz 2 und Paragraph 29, Absatz 3, Führerscheingesetz (FSG) entzog. Die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung hat per se zur Folge, dass sich die Dauer der aus gesundheitlichen Gründen angeordneten Entziehungsmaßnahme nach der Dauer der „Nichteignung“ richtet und durch die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens, das die wiedererlangte gesundheitliche Eignung betätigt, beseitigt werden kann. Dem unbedenklichen Akteninhalt ist zu entnehmen, dass der Entziehung der Lenkberechtigung eine anlassbezogene Begutachtung des Rechtsmittelwerbers im Zuge einer Beobachtungsfahrt im Beisein des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha und eines Amtssachverständigen der Abteilung Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten des Amtes der NÖ Landesregierung vorausging und dass der medizinische Amtssachverständige im Befund/Gutachten vom 01. 12. 2018 zur „Nichteignung“ zum Lenken von Kraftfahrzeugen infolge, dies konkret und nachvollziehbar näher dargelegt, unzureichender kraftfahrspezifischer Leistungsfähigkeit gelangte, aber auch eine Wiedererlangung nach ausreichenden Übungsstunden, jedenfalls aber dann nach einer weiteren Überprüfung im Rahmen einer neuerlichen Beobachtungsfahrt, nicht ausschloss. Infolge eines offenbar vom Beschwerdeführer gestellten Antrages auf Wiederausfolgung seines Führerscheines nach Absolvierung von Fahrstunden hat es eine weitere Beobachtungsfahrt in Bezug auf den Rechtsmittelwerber im Beisein des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha und eines ASV der Abteilung Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten des Amtes der NÖ Landesregierung am 15.01.2018 gegeben. Zu dieser Beobachtungsfahrt liegen dem Administrativakt der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha folgende Unterlagen ein: Befund/Gutachten des Amtssachverständigen der Abteilung für technische Kraftfahrzeugangelegenheiten des Amtes der NÖ Landesregierung vom 16.01.2018: „GUTACHTEN gem. § 9 FSG i. V. m. § 3
(4)FSG-GVgem. Paragraph 9, FSG i. römisch fünf. m. Paragraph 3,
(4)FSG-GV Befund: Grundlage für das verkehrstechnische Gutachten stellt die am 15.01.2018 durchgeführte Beobachtungsfahrt dar. Die Beobachtungsfahrt wurde im Beisein des Amtsarztes Hr. C durchgeführt. Herr A, geb. ***, Wohnhaft: *** Ausweis: Amtsbekannt KFZ: (Ausgleichseinrichtungen NEIN) Fahrschulfahrzeug der Fahrschule D, Mazda 3 mit Schaltgetriebe. Wetter: sonnig Dauer: 10:55 bis 11:30 Strecke: Fahrschule D – *** – *** – *** – *** – *** – *** – *** – *** – *** – *** – *** – *** – *** – *** – Fahrschule D Vor dem Beginn der Beobachtungsfahrt wurde mit Herr A der Ablauf der Fahrprobe besprochen und ausführlich erklärt. Im Gespräch erzählte Herr A, dass er heuer noch einmal mit dem eigenen Auto nach Griechenland fahren möchte. Da Herr A schon eine Beobachtungsfahrt am 30.11.2017 absolvierte, nahm er sich laut Angabe drei Doppelstunden bei der Fahrschule als Fahrübung. Auffälligkeiten im Verkehr: Im Zuge der Beobachtungsfahrt wurden folgende kraftfahrspezifische Leistungsdefizite festgestellt:  Zu einem großen Teil der Fahrt wurde das Lenkrad nur mit der linken Hand gehalten und Spurgestaltung weit rechts (zu Randstein bzw. parkende PKW). Herr A wollte immer wieder was erzählen und ärgerte sich über das Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer.  Bei der Ampelkreuzung ***/*** fuhr Herr A mit dem
  1. Gang weg und schaltete danach statt auf den
  2. Gang auf den
  3. Gang.  In der *** (Stadtgebiet ***) übersah Herr A die 30Km/h-Zone und fuhr eine längere Strecke mit ca. 45Km/h und
  4. Gang weiter.  Mehrmals zum Rechtsabbiegen kein 3-S-Blick sowie grundsätzlich spätes Einordnen und keine ausreichende Sicherungsblicke.  Durch das Ortsgebiet von *** mit überhöhter Drehzahl,
  5. Gang 50Km/h, sowie im Freiland überhöhte Drehzahl
  6. Gang 70Km/h.  Bei Kreuzung mit STOP-Tafel (***) nicht vollständig angehalten.  Sowohl bei Einfahrt als auch bei Ausfahrt der Autobahn, mit zwei Fahrspuren in einer Fahrtrichtung, teilweise auf der Mitte der Mittellinie bzw. auf der rechten Randlinie gefahren.  Keinen Blinker bei Einfahrt in Autobahn gesetzt und Sicherungsblicke nicht ausreichend.  An einem Fahrzeug mit offener Fahrertür und einer Person in der *** zu schnell mit zu geringem Abstand vorbeigefahren – Gefahrenpotential nicht erkannt.  Grünen Abbiegepfeil bei Kreuzung ***/*** nicht gesehen, unsicher ob ein Abbiegen möglich ist.  Bei Kreuzung mit Vorrang geben (***/***) ohne Blickrichtung zum Querverkehr mit zu hoher Geschwindigkeit überfahren – Gefahrenpotential nicht erkannt.  Geschwindigkeit zu Kreisverkehr (***/***) zu schnell und kein Blick in den Kreisverkehr nach links.  Mehrmals angesagte Fahrtrichtung nicht durchgeführt (z. Bsp. nächste Rechtsabbiegen in ***, sowie vor ***einfahrt: Spurwechsel Weiterfahrt Richtung ***).  Rückwärtiges Einparken im Hof der Fahrschule konnte nur mit verbaler Hilfe der Fahrlehrerin durchgeführt werden. Zum Vergleich zur ersten Beobachtungsfahrt wurden keine wesentlichen Verbesserungen im Fahrverhalten beobachtet. Am Ende der Beobachtungsfahrt wurde ein Nachlassen der Konzentration ersichtlich. Gutachten: Im Zuge der am
  7. Jänner 2018 durchgeführten Beobachtungsfahrt wurde aus kraftfahrzeugtechnischer Sicht festgestellt, dass Herr A grundsätzlich in der Lage ist, die Schalt- und Betätigungseinrichtungen eines serienmäßig ausgestatteten Kraftfahrzeuges der Klasse B, bedingt zu betätigen. Aufgrund des im Befund aufgelisteten Fehlverhaltens wird jedoch festgestellt, dass Herr A aufgrund seiner Prägungen, Verhaltensweisen und seines Wahrnehmungsvermögens nicht in der Lage ist die allgemeinen Verkehrsregeln und Bestimmungen der StVO einzuhalten. Die Beobachtungsfahrt hat ergeben, dass Herr A nicht in der Lage ist das Fahrzeug zu beherrschen und dieses verkehrsangepasst, mit Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer umsichtig zu lenken. In der anschließend durchgeführten Nachbesprechung war Herr A völlig uneinsichtig, sein Fehlverhalten wurde ihm überhaupt nicht bewusst und erkundigte sich wie er wieder zum Fahren kommt, da er jeden Tag fahren müsste.“ Der bei der Beobachtungsfahrt anwesende Amtsarzt hat im Gutachten gemäß § 8 Führerscheingesetz vom 29.01.2018 wörtlich, wie in der Begründung der angefochtenen Entscheidung (oben) wiedergegeben, ausgeführt. Der bei der Beobachtungsfahrt anwesende Amtsarzt hat im Gutachten gemäß Paragraph 8, Führerscheingesetz vom 29.01.2018 wörtlich, wie in der Begründung der angefochtenen Entscheidung (oben) wiedergegeben, ausgeführt. Nach dem unbedenklichen Akteninhalt wurde das amtsärztliche Gutachten mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 31.01.2018 dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist nachweislich zur Kenntnis gebracht. Eine Stellungnahme dazu erfolgte seitens des Beschwerdeführers nicht. Der Rechtsmittelwerber vermochte mit seinen Beschwerdeausführungen keine wesentlichen Mängel im entscheidungsgegenständlichen Behördenverfahren darzulegen. Davon abgesehen, dass sein Vorbringen in Bezug auf einen mangelnden Vorhalt von bei der Beobachtungsfahrt festgestellten Fehlern nach dem schlüssigen Gutachten nicht nachvollziehbar ist und sich vielmehr danach ergibt, dass das maßgebliche amtsärztliche Gutachten dem Rechtsmittelwerber zur Kenntnis und zur Stellungnahme übermittelt wurde, vermochte der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen die Schlüssigkeit des der angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegenden Gutachtens nicht in Zweifel zu ziehen bzw. diesem auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten. Nach den schlüssigen, nachvollziehbaren und konkreten Ausführungen des medizinischen Amtssachverständigen ist, dies bezogen auf die der Entziehungsmaßnahme vorausgegangene Begutachtung im Rahmen einer am 30.11.2017 – ebenfalls im Beisein des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha und eines Amtssachverständigen der Abteilung für technische Kraftfahrzeugangelegenheiten des Amtes der NÖ Landesregierung absolvierten Beobachtungsfahrt - (der medizinische ASV hat in dem Gutachten vom 01.12.2017 ausgeführt: „Begründung An ein geparktes Auto angefahren, weggefahren, ohne sich bei der Polizei zu melden. Er wurde ausgeforscht, machte einen verwirrten Eindruck, deshalb wurde von der Polizei um eine Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit gebeten. Er: Ich habe den Parkschaden nicht bemerkt, ich kann mich noch gut an die Gespräche bei der Polizei erinnern. Zu sich in allen Qualitäten orientiert, auch situativ. Normales Gespräch ist möglich. Von 3 vorgegebenen Wörtern 2 erinnerlich. Keine groben körperlichen oder geistigen Auffälligkeiten, aufgrund der Anzeige Probefahrt nötig. Probefahrt am 30.11.2017, (Auszug aus Gutachten E): Es zeigte sich, dass die Partei nicht in der Lage ist, die Schalt und Betätigungseinrichtungen eines serienmäßig ausgestatteten Kfz der Klasse B mit ausreichender Sicherheit zu betätigen…die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit nicht ausreicht… Zusammenfassung: Im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung zeigt er sich in einem altersentsprechenden geistigen und körperlichen Zustand. Bei der Beobachtungsfahrt zeigten sich jedoch etliche Mängel, die das sichere Fahren mit einem PKW nicht ermöglichen. Es besteht noch die Chance, mit ausreichenden Übungsstunden die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit wiederzuerlangen. Jedenfalls ist dann eine neuerliche Probefahrt nötig, um zu sehen, ob die Übungsstunden den gewünschten Erfolg gebracht haben.“ ) die eindeutige Aussage einer Verschlechterung, trotz Absolvierung von Übungsstunden, der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit, welcher Mangel zur Entziehung der Lenkberechtigung führte, attestiert, wie damit eindeutig und fundiert dem Rechtsmittelwerber die Fähigkeit abgesprochen wurde, ein Fahrzeug verkehrsangepasst und mit Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer umsichtig lenken zu können. Nach dem amtsärztlichen Gutachten ist somit die klare Aussage der gesundheitlichen Nichteignung des Beschwerdeführers für ein „sicheres Fahren“ festzustellen. Da das Gericht im Rahmen seiner Prüfbefugnis nach § 27 VwGVG im Falle einer Beschwerdeerhebung nach Art. 130 Abs. 1 B-VG auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu entscheiden hat, traten weder nach der Erklärung noch nach dem sonstigen Akteninhalt Unrichtigkeiten oder zu hinterfragende Sachverhaltsumstände in Bezug auf die im Verfahren zur Gutachtenerstellung und der Feststellung der zur Antragsabweisung geführt habenden gesundheitlichen Nichteignung hervor. Nach dem amtsärztlichen Gutachten ist somit die klare Aussage der gesundheitlichen Nichteignung des Beschwerdeführers für ein „sicheres Fahren“ festzustellen. Da das Gericht im Rahmen seiner Prüfbefugnis nach Paragraph 27, VwGVG im Falle einer Beschwerdeerhebung nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu entscheiden hat, traten weder nach der Erklärung noch nach dem sonstigen Akteninhalt Unrichtigkeiten oder zu hinterfragende Sachverhaltsumstände in Bezug auf die im Verfahren zur Gutachtenerstellung und der Feststellung der zur Antragsabweisung geführt habenden gesundheitlichen Nichteignung hervor. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da nach den Akten bereits erkennbar war, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und stand dem nicht Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da nach den Akten bereits erkennbar war, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und stand dem nicht Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zur Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.290.001.2018

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