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{'item': 'LVwG-AV-306/001-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.03.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-306/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Dr. Becksteiner über die mit 16.03.2018 datierte Beschwerde von Frau A (***, ***) gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt St. Pölten vom 06.03.2018, ***, betreffend Zurückweisung des Antrages vom 30.01.2018 und 22.02.2018 auf Abänderung des Bescheides vom 03.02.2017 zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG wird für nicht zulässig erklärt.Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG wird für nicht zulässig erklärt. Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG §§ 5, 21 NÖ Mindestsicherungsgesetz – NÖ MSGParagraphen 5, 21, NÖ Mindestsicherungsgesetz – NÖ MSG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe: Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Bescheid hat der Bürgermeister der Landeshauptstadt St. Pölten die Anträge der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 30.01.2018 und 22.02.2018 auf Abänderung des Bescheides vom 03.02.2017 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründend wird dazu im Bescheid ausgeführt, dass mit Bescheid vom 03.02.2017 Bedarfsorientierte Mindestsicherung für den Zeitraum vom 01.03.2017 bis 28.02.2018 gewährt worden sei. Mit den genannten Schreiben sei eine Anpassung des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides begehrt worden und wäre mit Schreiben vom 12.02.2018 auch die Mitteilung ergangen, dass lediglich aufgrund einer Gesetzesänderung in bestehende Bescheide nicht eingegriffen werden dürfe. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Abänderung des ursprünglichen Bewilligungsbescheides dahingehend, dass ab September 2017 das Pflegegeld nicht mehr als Einkommen angerechnet werde und die daraus resultierende Summe rückwirkend ab September 2017 ausbezahlt werde. Begründend wird abermals auf die Änderung der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln hingewiesen und dass sich dadurch eben die gesetzliche Grundlage für den Bescheid geändert habe. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auch auf verschiedene Entscheidungen des Verwaltungs-gerichtshofes und wird ergänzend auch ausgeführt, dass entschiedene Sache (Identität der Sache) nur dann vorliege, wenn sich weder die Rechtslage noch der Sachverhalt ändere. Im gegenständlichen Fall habe sich aber die Rechtslage geändert. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen: Unbestritten wurden mit Bescheid vom 03.03.2017, ***, der nunmehrigen Beschwerdeführerin Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes im Rahmen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gewährt, wobei der Bezugszeitraum mit 01.03.2017 bis längstens 28.02.2018 festgelegt wurde. Ebenso unbestritten trat mit 07.09.2017 eine Novelle zur Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln (LGBl. 9200/2-4) in Kraft, wonach ab diesem Zeitpunkt Pflegegeld bei der Ermittlung des Einkommens nicht mehr berücksichtigt werden darf (§ 2 Abs. 1 Z 14 der genannten Verordnung).Ebenso unbestritten trat mit 07.09.2017 eine Novelle zur Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln (LGBl. 9200/2-4) in Kraft, wonach ab diesem Zeitpunkt Pflegegeld bei der Ermittlung des Einkommens nicht mehr berücksichtigt werden darf (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, der genannten Verordnung). Rechtlich ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen: Unzweifelhaft und auch unbestritten ist der mit 03.03.2017 datierte Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt St. Pölten in Rechtskraft erwachsen. Inwieweit in Rechtskraft erwachsene Bescheide einer Abänderung zugeführt werden dürfen, bestimmt zunächst § 68 Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG. Darüber hinaus steht es dem Gesetzgeber frei, in den jeweiligen Materiengesetzen Sonderbestimmungen festzulegen (sowohl erweiternd als auch einschränkend), die von ihrem Wesen her als „lex specialis“ dem § 68 AVG als „lex generalis“ vorgehen. Von dieser Möglichkeit hat der Landesgesetzgeber in § 21 NÖ MSG Gebrauch gemacht und festgelegt, dass eine Leistung von Amts wegen mit schriftlichem Bescheid rückwirkend neu zu bemessen ist, wenn Änderungen der Voraussetzungen eintreten; fallen Voraussetzungen weg, ist die Leistung mit schriftlichem Bescheid rückwirkend einzustellen.Inwieweit in Rechtskraft erwachsene Bescheide einer Abänderung zugeführt werden dürfen, bestimmt zunächst Paragraph 68, Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG. Darüber hinaus steht es dem Gesetzgeber frei, in den jeweiligen Materiengesetzen Sonderbestimmungen festzulegen (sowohl erweiternd als auch einschränkend), die von ihrem Wesen her als „lex specialis“ dem Paragraph 68, AVG als „lex generalis“ vorgehen. Von dieser Möglichkeit hat der Landesgesetzgeber in Paragraph 21, NÖ MSG Gebrauch gemacht und festgelegt, dass eine Leistung von Amts wegen mit schriftlichem Bescheid rückwirkend neu zu bemessen ist, wenn Änderungen der Voraussetzungen eintreten; fallen Voraussetzungen weg, ist die Leistung mit schriftlichem Bescheid rückwirkend einzustellen. § 21 Abs. 1 NÖ MSG legt somit in Abweichung von § 68 AVG fest, dass in in Rechtskraft erwachsene Bescheide mit schriftlichem Bescheid rückwirkend eingegriffen werden darf, wenn sich die Änderungen auf die Voraussetzungen beziehen.Paragraph 21, Absatz eins, NÖ MSG legt somit in Abweichung von Paragraph 68, AVG fest, dass in in Rechtskraft erwachsene Bescheide mit schriftlichem Bescheid rückwirkend eingegriffen werden darf, wenn sich die Änderungen auf die Voraussetzungen beziehen. Somit ist die Rechtsfrage zu klären, was unter dem Begriff „Voraussetzungen“ in § 21 Abs. 1 NÖ MSG zu verstehen ist. Die weitestmögliche Interpretation wäre die, dass unter dem Begriff „Voraussetzungen“ die Rechtslage selbst auch zu verstehen wäre. Demgegenüber steht aber die klare Systematik des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, da der zweite Abschnitt dieses Gesetzes unter der Überschrift „Voraussetzungen für die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung“ steht. Damit ist jedenfalls klar geregelt, dass nicht die Rechtsordnung selbst auch als Voraussetzung iSd § 21 Abs. 1 leg.cit. gemeint ist, sondern lediglich die im zweiten Abschnitt dieses Gesetzes (§§ 5 ff) genannten Voraussetzungen.Somit ist die Rechtsfrage zu klären, was unter dem Begriff „Voraussetzungen“ in Paragraph 21, Absatz eins, NÖ MSG zu verstehen ist. Die weitestmögliche Interpretation wäre die, dass unter dem Begriff „Voraussetzungen“ die Rechtslage selbst auch zu verstehen wäre. Demgegenüber steht aber die klare Systematik des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, da der zweite Abschnitt dieses Gesetzes unter der Überschrift „Voraussetzungen für die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung“ steht. Damit ist jedenfalls klar geregelt, dass nicht die Rechtsordnung selbst auch als Voraussetzung iSd Paragraph 21, Absatz eins, leg.cit. gemeint ist, sondern lediglich die im zweiten Abschnitt dieses Gesetzes (Paragraphen 5, ff) genannten Voraussetzungen. Die mit 07.09.2017 in Kraft getretene Änderung der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln stellt daher keine Änderung der Voraussetzungen iSd § 21 Abs. 1 NÖ MSG dar, sodass auf Basis dieser Bestimmung eine Abänderung des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides vom 03.03.2017 nicht zulässig ist. Auch sieht das genannte Gesetz keine sonstigen tauglichen Rechtsgrundlagen für die Abänderung des genannten Bescheides vor.Die mit 07.09.2017 in Kraft getretene Änderung der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln stellt daher keine Änderung der Voraussetzungen iSd Paragraph 21, Absatz eins, NÖ MSG dar, sodass auf Basis dieser Bestimmung eine Abänderung des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides vom 03.03.2017 nicht zulässig ist. Auch sieht das genannte Gesetz keine sonstigen tauglichen Rechtsgrundlagen für die Abänderung des genannten Bescheides vor. Der Gesetzgeber hat somit bewusst festgelegt, dass bloße Änderungen der Voraussetzungen (§§ 5 ff NÖ MSG) zu keinen Änderungen von rechtskräftigen Bescheiden führen dürfen, zumal die Zuerkennung von Leistungen ohnehin auf 6 Monate bzw. 12 Monate befristet ist und im Falle der Weitergewährung eine zwischenzeitig eingetretene Änderung bei den Rechtsgrundlagen sowieso Berücksichtigung findet.Der Gesetzgeber hat somit bewusst festgelegt, dass bloße Änderungen der Voraussetzungen (Paragraphen 5, ff NÖ MSG) zu keinen Änderungen von rechtskräftigen Bescheiden führen dürfen, zumal die Zuerkennung von Leistungen ohnehin auf 6 Monate bzw. 12 Monate befristet ist und im Falle der Weitergewährung eine zwischenzeitig eingetretene Änderung bei den Rechtsgrundlagen sowieso Berücksichtigung findet. Soweit die Beschwerdeführerin sich auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes bezieht, so ist ihr entgegenzuhalten, dass diese auf den gegenständlichen Fall nicht angewendet werden können, zumal sie sich auf andere Materiengesetze beziehen (z.B. Arbeitslosenversicherungsgesetz) sowie zur Judikatur zu § 68 AVG. Damit ist aber für den gegenständlichen Sachverhalt nichts gewonnen.Soweit die Beschwerdeführerin sich auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes bezieht, so ist ihr entgegenzuhalten, dass diese auf den gegenständlichen Fall nicht angewendet werden können, zumal sie sich auf andere Materiengesetze beziehen (z.B. Arbeitslosenversicherungsgesetz) sowie zur Judikatur zu Paragraph 68, AVG. Damit ist aber für den gegenständlichen Sachverhalt nichts gewonnen. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Verwaltungsbehörde zu Recht den Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin zurückgewiesen hat, allerdings wurde die rechtsrichtige Zurückweisung irrtümlich auf § 68 AVG gestützt statt auf § 21 NÖ MSG wie obig ausführlich dargelegt.Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Verwaltungsbehörde zu Recht den Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin zurückgewiesen hat, allerdings wurde die rechtsrichtige Zurückweisung irrtümlich auf Paragraph 68, AVG gestützt statt auf Paragraph 21, NÖ MSG wie obig ausführlich dargelegt. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, ebenso wenig ist von fehlender oder divergierender Judikatur auszugehen. Somit ist nur die außerordentliche Revision zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.306.001.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.