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{'item': 'LVwG-AV-312/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.03.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-312/001-2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch seinen Einzelrichter Dr. Becksteiner über die Beschwerde von Herrn A gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt St. Pölten vom 22.02.2017, ***, betreffend Ablehnung des Antrages vom 09.12.2016 auf Gewährung von Leistungen im Rahmen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (notwendiger Lebensunterhalt und Wohnbedarf ab 01.05.2017) nachfolgenden Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch seinen Einzelrichter Dr. Becksteiner über die Beschwerde von Herrn A gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt St. Pölten vom 22.02.2017, , ***, betreffend Ablehnung des Antrages vom 09.12.2016 auf Gewährung von Leistungen im Rahmen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (notwendiger Lebensunterhalt und Wohnbedarf ab 01.05.2017) nachfolgenden BESCHLUSS:

  1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
  2. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG wird für nicht zulässig erklärt. Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG wird für nicht zulässig erklärt. Rechtsgrundlagen: §§ 28, 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraphen 28, 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Begründung: Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Bescheid hat der Bürgermeister der Landeshauptstadt St. Pölten den Antrag des Beschwerdeführers auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes vom 09.12.2016 abgelehnt. Gestützt wurde die Entscheidung auf die §§ 2, 5 und 6 NÖ Mindestsicherungsgesetz.Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Bescheid hat der Bürgermeister der Landeshauptstadt St. Pölten den Antrag des Beschwerdeführers auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes vom 09.12.2016 abgelehnt. Gestützt wurde die Entscheidung auf die Paragraphen 2, 5 und 6 NÖ Mindestsicherungsgesetz. Begründend wird ausgeführt, dass mit Bescheid vom 17.05.2016 Bedarfsorientierte Mindestsicherung bis 30.04.2017 gewährt worden sei. Im Zeitpunkt der nunmehrigen Entscheidung könne aber noch nicht überprüft werden, ob nach Ablauf der Frist noch Hilfsbedürftigkeit vorliege. Eine Prognose sei nicht möglich, da sich die Einkommens- und Familiensituation durch viele Faktoren verändern könne. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Stattgebung der Beschwerde und Zuerkennung der beantragten Leistungen bis zum 30.04.2018, in eventu die Aufhebung des bekämpften Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Behörde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 26.03.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der eine Beweisaufnahme durch Vorbringen des Beschwerdeführers, des Vertreters des Bürgermeisters der Landeshauptstadt St. Pölten und durch Einsicht in den gesamten Verwaltungsakt erfolgte. Aufgrund dieser Beweisaufnahme ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Aufgrund eines mit 13.04.2016 datierten Antrages hat der Bürgermeister der Landeshauptstadt St. Pölten mit Bescheid vom 17.05.2016, ***, über den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers sowie seiner Familienangehörigen auf Zuerkennung von Leistungen im Rahmen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entschieden und dem Beschwerdeführer selbst Leistungen nicht zuerkannt, sehr wohl jedoch seinen Familienangehörigen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Die Leistungen für die Familienangehörigen des nunmehrigen Beschwerdeführers waren befristet bis 30.04.
  3. Noch im Dezember 2016 hat der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf Zuerkennung von Leistungen im Rahmen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gestellt und wurde dieser Antrag mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 22.02.2017, ***, abgelehnt. Während des anhängigen Rechtsmittelverfahrens hat der Bürgermeister der Landeshauptstadt St. Pölten amtswegig mit Bescheid vom 23.03.2017 die mit dem genannten Bescheid vom 17.05.2016 zuerkannten Leistungen mit 31.03.2017 eingestellt. Des Weiteren wurden mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt St. Pölten vom 06.04.2017 Leistungen im Rahmen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung aufgrund eines Antrages vom 05.04.2017 für den Zeitraum vom 01.04.2017 bis 30.04.2017 zuerkannt. Aufgrund eines weiteren Antrages vom 04.05.2017 hat der Bürgermeister der Landeshauptstadt St. Pölten mit Bescheid vom 04.05.2017 Leistungen im Rahmen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für den Zeitraum vom 01.05.2017 bis 31.05.2017 zuerkannt. Mit weiterem Antrag vom 30.05.2017 hat der Bürgermeister der Landeshauptstadt St. Pölten mit Bescheid vom 07.06.2017 Leistungen im Rahmen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für den Zeitraum vom 01.06.2017 bis 30.06.2017 zuerkannt. Dieser Sachverhalt ist unbestritten und steht auch im Einklang mit der unbedenklichen Aktenlage. In rechtlicher Hinsicht ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen: Der mit 09.12.2016 datierte Folgeantrag beinhaltet den Wunsch auf Zuerkennung von Leistungen im Rahmen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ab 01.05.2017, da die mit Bescheid vom 17.05.2016 bewilligten Leistungen eben nur bis 30.04.2017 befristet waren. In der Zwischenzeit liegen aber mehrere sämtliche in Rechtskraft erwachsene Bescheide für den Zeitraum ab 01.05.2017 und damit über den verfahrensgegenständlichen Zeitraum vor, mit denen über die Zuerkennung bzw. Ablehnung von Leistungen im Rahmen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entschieden wurde. Damit ist es aber dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verwehrt, über diesen Zeitraum neuerlich zu entscheiden, zumal es bereits rechtskräftige Entscheidungen darüber gibt. Dies bewirkt, dass die Beschwerde durch die Folgebescheide, welche in Rechtskraft erwachsen sind, nachträglich unzulässig wurde, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, ebenso wenig ist von fehlender oder divergierender Judikatur auszugehen. Somit ist nur die außerordentliche Revision zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.312.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.