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{'item': 'LVwG-AV-803/001-2017'}

Obsah (6)§ 42§ 70§ 6§ 24§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.03.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-803/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 42Abs. 2 Z 1 Vw

GG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Es erübrigt sich daher, auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen.“Das angefochtene Erkenntnis war schon aus diesem Grund

Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Es erübrigt sich daher, auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen.“ Feststellungen: Auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, wurde die Bewilligung zur Errichtung eines Hotels mit 72 Zimmern, Terrasse, Shop (Tourismus Service Center) und 24 PKW-Stellplätzen beantragt. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Grundstücke Nr. ***, ***; ***, *** und ***. Das dem Bauvorhaben nächstgelegene Grundstück des Beschwerdeführers Nr. *** ist vom Baugrundstück durch zwei Grundstücke getrennt, nämlich liegt einerseits das Grundstück Nr. *** (E) und andererseits das Grundstück Nr. *** dazwischen, auf welchem ebenfalls Baumaßnahmen (unter anderem Parkplätze und eine Lärmschutzwand laut Einreichplan „Freiflächengestaltung“) verwirklicht werden sollen, die jedoch in einem anderen Verfahren abgehandelt werden. Das Grundstück der E ist im Grenzkataster erfasst, die neuen Grundgrenzen des gegenständlichen Projektes wurden vermessen, sodass sich laut Teilungsplan des F ein Mindestabstand des Grundstückes des Beschwerdeführers (***) vom Baugrundstück (***) von jedenfalls 14,36 m ergibt. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den Verfahrensakten der belangten Behörde *** (Verfahren hinsichtlich Parteistellung des Beschwerdeführers) sowie *** (Baubewilligungsverfahren bezüglich des bezughabenden Projektes) bzw. den Angaben in der Beschwerde und sind im Wesentlichen unstrittig. Insbesondere hinsichtlich des Abstandes des Grundstückes des Beschwerdeführers zum Baugrundstück (***) und somit zur Nachbareigenschaft im gegenständlichen Verfahren wird den Angaben des Vermessungsbüros F nicht substantiiert entgegengetreten, bezieht sich doch das Beschwerdevorbringen lediglich darauf, dass auch die auf dem – zum Beschwerdeführer näher gelegenen – Grundstück Nr. *** geplanten Baumaßnahmen im Sinne einer Gesamtbetrachtung im gegenständlichen Verfahren mit zu berücksichtigen seien. Rechtslage:

§ 70Abs.

1 NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden.

Paragraph 70, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der , NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Paragraph 5, Absatz 3, ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Da das Bauansuchen am 14. Mai 2014 eingebracht wurde, sind im konkreten Fall die Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 anzuwenden.

§ 6

Abs.1 der NÖ Bauordnung 1996 haben im Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs.2, § 34 Abs.2 und § 35 Parteistellung:

Paragraph 6, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 1996 haben im Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 32,, Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 35, Parteistellung:

  1. der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks
  2. der Eigentümer des Baugrundstücks
  3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischenliegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
  4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z.2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn).die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind. Erwägungen: Durch die Aufhebung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes NÖ vom
  5. Februar 2015, Zl. LVwG-AB-14-0966, tritt die Rechtssache

§ 42Abs.3 Vw

GG in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung dieses Erkenntnisses befunden hat. Durch die Aufhebung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes NÖ vom 10. Februar 2015, Zl. LVwG-AB-14-0966, tritt die Rechtssache

, Paragraph 42, Absatz 3, VwGG in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung dieses Erkenntnisses befunden hat. Es ist daher nunmehr neuerlich über die Beschwerde des Herrn A vom 22.07.2014 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs 26.06.2014, Zahl ***, zu entscheiden. Das Baubewilligungsverfahren ist nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. z.B. VwGH vom 2.8.2016, Ro 2014/05/0003) ein Projektgenehmigungsverfahren, bei dem die Zulässigkeit aufgrund der eingereichten Pläne bzw. Baubeschreibungen zu beurteilen ist. Gegenstand des Verfahrens ist ausschließlich das sich aus den Einreichplänen, der Baubeschreibung und sonstigen Antragsbeilagen ergebende Projekt und damit der solcherart der Behörde gegenüber verbindlich zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers (VwGH 27.6.2006, 2005/05/0243 m.w.N.). Grundsätzlich ist dabei der vom Bauwerber angegebene Verwendungszweck im Bauverfahren maßgeblich, weshalb eine allenfalls erteilte Baubewilligung immer nur für diesen im Bauansuchen angegebenen Verwendungszweck gilt (vgl. VwGH vom 24.2.2016, Ro 2015/05/0012). In einem Projektgenehmigungsverfahren kommt es nicht darauf an, welcher Zustand besteht, sondern darauf, welcher Zustand herbeigeführt werden soll. Ob die tatsächliche Ausführung eines Bauwerks der erteilten Bewilligung entspricht, ist im Baubewilligungsverfahren als Projektbewilligungsverfahren nicht maßgeblich (vgl. z.B. VwGH vom 15.11.2011, 2008/05/0227). Die Übereinstimmung des Vorhabens mit den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere auch hinsichtlich des Verwendungszwecks und damit der Flächenwidmung, ist somit anhand des konkreten Projektes (Baubeschreibung, Pläne, etc.) zu prüfen (vgl. VwGH vom 11.12.2012, 2010/05/0200).Das Baubewilligungsverfahren ist nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung vergleiche z.B. VwGH vom 2.8.2016, Ro 2014/05/0003) ein Projektgenehmigungsverfahren, bei dem die Zulässigkeit aufgrund der eingereichten Pläne bzw. Baubeschreibungen zu beurteilen ist. Gegenstand des Verfahrens ist ausschließlich das sich aus den Einreichplänen, der Baubeschreibung und sonstigen Antragsbeilagen ergebende Projekt und damit der solcherart der Behörde gegenüber verbindlich zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers (VwGH 27.6.2006, 2005/05/0243 m.w.N.). Grundsätzlich ist dabei der vom Bauwerber angegebene Verwendungszweck im Bauverfahren maßgeblich, weshalb eine allenfalls erteilte Baubewilligung immer nur für diesen im Bauansuchen angegebenen Verwendungszweck gilt vergleiche VwGH vom 24.2.2016, Ro 2015/05/0012). In einem Projektgenehmigungsverfahren kommt es nicht darauf an, welcher Zustand besteht, sondern darauf, welcher Zustand herbeigeführt werden soll. Ob die tatsächliche Ausführung eines Bauwerks der erteilten Bewilligung entspricht, ist im Baubewilligungsverfahren als Projektbewilligungsverfahren nicht maßgeblich vergleiche z.B. VwGH vom 15.11.2011, 2008/05/0227). Die Übereinstimmung des Vorhabens mit den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere auch hinsichtlich des Verwendungszwecks und damit der Flächenwidmung, ist somit anhand des konkreten Projektes (Baubeschreibung, Pläne, etc.) zu prüfen vergleiche VwGH vom 11.12.2012, 2010/05/0200). Sofern der Beschwerdeführer moniert, es seien die auf dem Grundstück Nr. *** geplanten Baumaßnahmen zur Freiflächengestaltung in das hier gegenständliche Bauverfahren mit einzubeziehen, ist ihm mit Hinweis auf die genannte Rechtsprechung entgegenzuhalten, dass diese Baumaßnahmen im hier zu beurteilenden Projekt und somit vom zu Grunde liegenden Antrag nicht umfasst sind und eine solche Gesamtbetrachtung somit unzulässig wäre. Im Bauverfahren ist der einzig zu prüfende Maßstab für die Nachbareigenschaft im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BauO 1996 und somit für eine in Betracht kommende Parteistellung die Entfernung des Baugrundstückes zum Grundstück des Beschwerdeführers, welche nach dieser Bestimmung mit maximal 14 m begrenzt ist. Nur die Eigentümer bestimmter, in § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BauO 1996 genannter Baugrundstücke können Nachbarn sein und nur diese können Parteistellung im Baubewilligungsverfahren erlangen (VwGH 31.1.2012, 2010/05/0055).Im Bauverfahren ist der einzig zu prüfende Maßstab für die Nachbareigenschaft im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 und somit für eine in Betracht kommende Parteistellung die Entfernung des Baugrundstückes zum Grundstück des Beschwerdeführers, welche nach dieser Bestimmung mit maximal 14 m begrenzt ist. Nur die Eigentümer bestimmter, in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 genannter Baugrundstücke können Nachbarn sein und nur diese können Parteistellung im Baubewilligungsverfahren erlangen (VwGH 31.1.2012, 2010/05/0055). Im gegenständlichen Fall beträgt der Abstand zwischen Baugrundstück und Liegenschaft des Beschwerdeführers entsprechend den getroffenen Feststellungen mindestens 14,36 m. Den Kreis der Nachbarn hat der niederösterreichische Landesgesetzgeber in räumlicher Hinsicht mit einem 14 m nicht übersteigenden Abstand ihrer Grundstücke vom Baugrundstück umschrieben. Diese Fixierung auf 14 m ist durchaus wörtlich zu nehmen. Nachbarn, deren Grundstücke weiter als 14 m vom Baugrundstück entfernt liegen, haben keine Parteistellung (VwGH 28.1.2009, 2008/05/0057). Deshalb ändern auch Bauvorhaben auf einem anderen, dazwischen liegenden Grundstück, unabhängig davon, ob sie einen Zusammenhang zum gegenständlichen Bauvorhaben aufweisen oder nicht, nichts daran, dass dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren keine Parteistellung zukommt. Im Baubewilligungsverfahren ist sogar ein Wegfall einer ursprünglich zum Zeitpunkt der Antragstellung noch gegebenen Parteistellung von Nachbarn möglich, nämlich dann, wenn nach Antragstellung Grundstücksteilungen derart erfolgen, dass zum Zeitpunkt der Erlassung der Baubewilligung zwischen den zu beurteilenden Grundstücken eine Entfernung von mehr als 14 m liegt. Die Parteistellung von Nachbarn ist nämlich nach der im Zeitpunkt der Erlassung des Baubescheides geltenden Sach- und Rechtslage zu beurteilen (VwGH 10.12.2013, 2010/05/0145). Auf Grund der zum gegenständlichen Bauprojekt gegebenen Entfernung des nächstgelegenen Grundstückes des Beschwerdeführers von jedenfalls 14,36 m kommt die Zuerkennung der Parteistellung ex lege nicht in Betracht. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers um Zuerkennung der Parteistellung seitens der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs zurückgewiesen und festgestellt, dass im Baubewilligungsverfahren *** keine Parteistellung des Beschwerdeführers gegeben sei. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers um Zuerkennung der Parteistellung seitens der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs zurückgewiesen und festgestellt, dass im Baubewilligungsverfahren , *** keine Parteistellung des Beschwerdeführers gegeben sei. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist "Sache" sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde, als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die "Rechtmäßigkeit der Zurückweisung". Im gegenständlichen Fall lässt der gesamte Bescheidinhalt eindeutig erkennen, dass die Behörde eine Sachentscheidung beabsichtigte (die belangte Behörde setzte sich inhaltlich mit dem Kriterium für das mögliche Vorliegen einer Parteistellung – nämlich eine Entfernung der Grundstücke bis max. 14 m – auseinander) und stellt daher die „Zurückweisung“ zweifelsfrei ein Vergreifen im Ausdruck dar, sodass der auf Zurückweisung lautende Bescheidspruch einer Umdeutung zugänglich ist (VwGH 26.4.2012, 2010/07/0129). Es ist dem erkennenden Gericht deshalb nicht verwehrt, mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens – nämlich die Frage der Parteistellung des Beschwerdeführers – vorzugehen. Da – laut aufhebendem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Mai 2017, Zl. *** – ein Feststellungsbescheid jedenfalls dann nicht zulässig ist, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, hatte der diesbezügliche (feststellende) Teil des Spruches des angefochtenen Bescheides zu entfallen. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Vw

GVG unterbleiben, zumal vornehmlich Rechtsfragen zu klären waren und der vorgelegte Akt erkennen ließ, dass die mündlichen Erörterungen eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt (vgl. z.B. VwGH 17.04.2012, 2012/05/0029, VwGH 21.12.2012, 2012/03/0038). Auch im Sinne der Judikatur des IGMR war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten, zumal ausschließlich Rechtsfragen zu klären waren und auch Art. 6 MRK und Art. 47 GRC dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegenstehen (EuGH 18.07.2013, Nr. 56. 422/09-Schädler-Eberle/Lichtenstein).Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, zumal vornehmlich Rechtsfragen zu klären waren und der vorgelegte Akt erkennen ließ, dass die mündlichen Erörterungen eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt vergleiche z.B. VwGH 17.04.2012, 2012/05/0029, VwGH 21.12.2012, 2012/03/0038). Auch im Sinne der Judikatur des IGMR war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten, zumal ausschließlich Rechtsfragen zu klären waren und auch Artikel 6, MRK und Artikel 47, GRC dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegenstehen (EuGH 18.07.2013, Nr. 56. 422/09-Schädler-Eberle/Lichtenstein). Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. , Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.803.001.2017

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