G verhängt sowie der Ersatz der Barauslagen in der Höhe von € 252,80 (Untersuchungskosten AGES) auferlegt:Mit diesem Straferkenntnis wurde über die Beschwerdeführerin wegen Übertretung des der Spielzeugverordnung 2011 nach Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer 2, LMSVG eine Geldstrafe in der Höhe von € 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) und ein Kostenbeitrag in der Höhe von € 10,--
Paragraph 64, Absatz 2, VStG verhängt sowie der Ersatz der Barauslagen in der Höhe von € 252,80 (Untersuchungskosten AGES) auferlegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen: Zeit: 23.06.2016 Ort: ***, *** Sie haben als die nach § 9 VStG verantwortlich Beauftragte der C GmbH für die Filiale in ***, ***, eine Übertretung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes zu verantworten, da eine Kontrolle des Amtes der NÖ Landesregierung, Lebensmittelkontrolle, am 23.06.2016 folgendes ergab:Sie haben als die nach Paragraph 9, VStG verantwortlich Beauftragte der C GmbH für die Filiale in ***, ***, eine Übertretung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes zu verantworten, da eine Kontrolle des Amtes der NÖ Landesregierung, Lebensmittelkontrolle, am 23.06.2016 folgendes ergab: Die Probe „***“ unterliegt der Spielzeugverordnung. Wie aus dem Prüfbericht ersichtlich ist das Zuckerkomprimat nach Prüfung bei ca. 21N ablösbar. Dieses Saugteil passt vollständig in den Kleinteile-Zylinder und stellt daher ein kleines Teil dar. Weiters braucht das Lebensmittelprodukt nicht zuerst verzerrt werden, um einen direkten Zugang zum Spielzeug zu erhalten. Wie ersichtlich ist, bricht bei der Prüfung (Schlagprüfung) ein stiftförmiges Kunststoffteil vom Schild ab, dies ist ein kleines Teil. Die Probe enthält somit kleine Teile und ist daher nicht für Kinder unter 3 Jahren geeignet. Solches Spielzeug muss mit dem gut lesbaren du geeigneten Hinweis, dass das Spielzeug nicht für Kinder unter 3 Jahren geeignet ist, ergänzt durch einen kurzen Hinweis, dass das Spielzeug nicht für Kinder unter 3 Jahren geeignet ist, ergänzt durch einen kurzen Hinweis auf die Gefahren, die diese Vorsichtsmaßregel erforderlich machen, versehen werden. Die Probe entspricht daher nicht den Anforderungen der EN71-1 und den Anforderungen der Spielzeugverordnung 2011. Da die Probe zum Verkauf bereitgehalten und somit in Verkehr gesetzt wurde, wurde eine Verwaltungsübertretung begangen.“ Das Straferkenntnis stützt sich auf eine Anzeige des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle, und ein Gutachten der AGES – Institut für Lebensmittelsicherheit ***. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde der Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, Behebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens gestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege, indem Bezug auf eine Stellungnahme der AGES vom 23.05.2017 genommen worden sei, welche der Beschuldigten nie zur Kenntnis gebracht und somit keine Gelegenheit gegeben worden sei, zu diesem Beweisergebnis Stellung zu nehmen. Weiters liege ein Verstoß gegen das Konkretisierungsgebot im Sinne des § 44a Z. 1 VStG vor, indem der Tatvorwurf an diversen formellen Fehlern leide.Weiters liege ein Verstoß gegen das Konkretisierungsgebot im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG vor, indem der Tatvorwurf an diversen formellen Fehlern leide. Dem Spruch sei keine konkrete Tathandlung in Bezug auf den ihr offensichtlich zur Last gelegten Tatzeitpunkt zu entnehmen, indem angeführt sei, dass am 23.06.2016 eine Kontrolle ergeben habe, dass die Probe nicht den einschlägigen Vorschriften entspreche, welche Tatzeit aber nicht mit der Tathandlung des zum Verkauf Bereithaltens und somit in Verkehr Setzens in Kontext gebracht worden sei. Auch fehle die Angabe der Charge/Los/Mindesthaltbarkeitsdatum des Produktes, sodass sie keine Gegenbeweise vorlegen könne und sei sie auch nicht vor einer Doppelbestrafung derselben Tat gefeit. Weiters fehle die Angabe der Strafnorm, indem lediglich vorgeworfen wurde, dass gegen die Spielzeugverordnung und die EN 71-1 verstoßen worden sei. Es fehlte auch die individualisierte Beschreibung jener Handlungen im Spruch, die sie hätte setzen müssen, aber nach Ansicht der Behörde rechtswidriger Weise nicht gesetzt habe. Es fehle die Ausführung, mit welchem konkreten Hinweis auf die Gefahren das Produkt hätte versehen werden müssen. Da innerhalb der einjährigen Frist ab dem angelasteten Tatzeitpunkt keine vollständige, taugliche Verfolgungshandlung gesetzt worden sei, sei Verfolgungsverjährung eingetreten. Beim verfahrensgegenständlichen Produkt handle es sich um einen Lutscher, also ein Lebensmittel, das auf einem schnullerförmigen Stift angebracht sei und kein Spielzeug. Der schnullerförmige Stift, auf dem der Lutscher angebracht sei, sei nicht zum Spielen gedacht, sondern habe einen praktischen Zweck und werde nach dem Aufessen entsorgt. Das Produkt unterliege daher nicht der Spielzeugverordnung. Vertrete man die Auffassung, die Lutscherhalterung sei ein Spielzeug, handle es sich allenfalls um ein in einem Lebensmittel enthaltenes Spielzeug iSd Anlage 2 Teil I lit. f und Anlage 5 Teil B Z. 7 SpielzeugVO. Der nach Ansicht der belangten Behörde erforderliche Warnhinweis „enthält kleine Teile, Nicht für Kinder unter 3 Jahren geeignet.“ Sei auf der Verpackung zwar nicht aufgedruckt gewesen, richtigerweise aber der Warnhinweis „Achtung: enthält Spielzeug. Beaufsichtigung durch Erwachsene empfohlen.“, ergänzt durch die Angabe „3+“. Mit dieser Warnung werde dasselbe Ziel erreicht wie mit dem in der EN71 genannten Hinweis und den Sicherheitsanforderungen der Anlage 5 Teil B Z. 7 SpielzeugVO jedenfalls entsprochen. Es liege somit kein Verstoß gegen die SpielzeugVO vor.Beim verfahrensgegenständlichen Produkt handle es sich um einen Lutscher, also ein Lebensmittel, das auf einem schnullerförmigen Stift angebracht sei und kein Spielzeug. Der schnullerförmige Stift, auf dem der Lutscher angebracht sei, sei nicht zum Spielen gedacht, sondern habe einen praktischen Zweck und werde nach dem Aufessen entsorgt. Das Produkt unterliege daher nicht der Spielzeugverordnung. Vertrete man die Auffassung, die Lutscherhalterung sei ein Spielzeug, handle es sich allenfalls um ein in einem Lebensmittel enthaltenes Spielzeug iSd Anlage 2 Teil römisch eins Litera f und Anlage 5 Teil B Ziffer 7, SpielzeugVO. Der nach Ansicht der belangten Behörde erforderliche Warnhinweis „enthält kleine Teile, Nicht für Kinder unter 3 Jahren geeignet.“ Sei auf der Verpackung zwar nicht aufgedruckt gewesen, richtigerweise aber der Warnhinweis „Achtung: enthält Spielzeug. Beaufsichtigung durch Erwachsene empfohlen.“, ergänzt durch die Angabe „3+“. Mit dieser Warnung werde dasselbe Ziel erreicht wie mit dem in der EN71 genannten Hinweis und den Sicherheitsanforderungen der Anlage 5 Teil B Ziffer 7, SpielzeugVO jedenfalls entsprochen. Es liege somit kein Verstoß gegen die SpielzeugVO vor. Es werde textlich ausschließlich eine Übertretung der EN 71 vorgehalten, existiere aber keine Strafnorm, die Übertretungen der EN 71 mit Strafe bedrohen würde.
dem Grundsatz „nullum crimen nulla poena sine lege“ könne sie daher mangels einer gesetzlichen Strafbestimmung nicht bestraft werden. Der Tatvorwurf sei jedenfalls verfehlt. Nicht zuletzt sei die C Ges.m.b.H. Händler und nicht Hersteller des beanstandeten Produktes. Die Händlerpflichten seien in § 8 SpielzeugVO festgelegt. Von einer Verantwortung des Händlers für die Einhaltung der Vorschriften des § 3 Abs. 1 SpielzeugVO stehe dort nichts. Nur wenn der Händler Grund zur Annahme habe, dass die Sicherheitsanforderungen nicht eingehalten sind, müsse er agieren. Ein solcher Fall liege hier nicht vor, da ein Prüfbericht der akkreditierten Untersuchungsanstalt SGS vor, welcher die Verkehrsfähigkeit des Produktes bescheinige. Als Verantwortliche für ein Handelsunternehmen könne sie daher im vorliegenden Fall nicht zur Verantwortung gezogen werden.Nicht zuletzt sei die C Ges.m.b.H. Händler und nicht Hersteller des beanstandeten Produktes. Die Händlerpflichten seien in Paragraph 8, SpielzeugVO festgelegt. Von einer Verantwortung des Händlers für die Einhaltung der Vorschriften des Paragraph 3, Absatz eins, SpielzeugVO stehe dort nichts. Nur wenn der Händler Grund zur Annahme habe, dass die Sicherheitsanforderungen nicht eingehalten sind, müsse er agieren. Ein solcher Fall liege hier nicht vor, da ein Prüfbericht der akkreditierten Untersuchungsanstalt SGS vor, welcher die Verkehrsfähigkeit des Produktes bescheinige. Als Verantwortliche für ein Handelsunternehmen könne sie daher im vorliegenden Fall nicht zur Verantwortung gezogen werden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen: § 90 Abs. 3 Z. 2 des Bundesgesetzes über Sicherheitsanforderungen und weitere Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG lautet:Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer 2, des Bundesgesetzes über Sicherheitsanforderungen und weitere Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG lautet: „Wer den Bestimmungen einer auf Grund der §§ 6, 7 Abs. 1, 9 Abs. 2, 10 Abs. 7 oder 8, der §§ 11, 12, 13, 14, 19, 20, 34, 47 Abs. 2, 53 Abs. 7 oder 57 Abs. 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.“„Wer den Bestimmungen einer auf Grund der Paragraphen 6, 7, Absatz eins, 9, Absatz 2, 10, Absatz 7, oder 8, der Paragraphen 11, 12, 13, 14, 19, 20, 34, 47, Absatz 2, 53, Absatz 7, oder 57 Absatz eins, erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.“ § 8 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Sicherheit von Spielzeug (Spielzeugverordnung 2011) lautet:Paragraph 8, Absatz 2, der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Sicherheit von Spielzeug (Spielzeugverordnung 2011) lautet: „Bevor er ein Spielzeug in Verkehr bringt, hat der Händler zu überprüfen, ob das Spielzeug mit der erforderlichen CE-Kennzeichnung versehen ist, ob ihm die erforderlichen Unterlagen sowie die Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache beigefügt sind, und ob der Hersteller oder Importeur die Anforderungen
6 und der sonstigen Kennzeichnungselemente
der Spielzeugkennzeichnungsverordnung erfüllt hat. Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Spielzeug nicht mit den Anforderungen
1 Z. 1 oder 2 übereinstimmt, bringt er dieses Spielzeug erst in Verkehr, nachdem er es mit diesen Anforderungen in Übereinstimmung gebracht hat. …“„Bevor er ein Spielzeug in Verkehr bringt, hat der Händler zu überprüfen, ob das Spielzeug mit der erforderlichen CE-Kennzeichnung versehen ist, ob ihm die erforderlichen Unterlagen sowie die Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache beigefügt sind, und ob der Hersteller oder Importeur die Anforderungen
Paragraph 5, Absatz 6 und der sonstigen Kennzeichnungselemente
der Spielzeugkennzeichnungsverordnung erfüllt hat. Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Spielzeug nicht mit den Anforderungen
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 übereinstimmt, bringt er dieses Spielzeug erst in Verkehr, nachdem er es mit diesen Anforderungen in Übereinstimmung gebracht hat. …“ Anlage 5 Teil B Z. 1 der Spielzeugverordnung 2011 lautet:Anlage 5 Teil B Ziffer eins, der Spielzeugverordnung 2011 lautet: „Besondere Warnhinweise und Gebrauchsvorschriften für die Benutzung bestimmter Spielzeugkategorien1. Spielzeug, das nicht zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist Spielzeug, das für Kinder unter 36 Monaten gefährlich sein könnte, muss einen Warnhinweis tragen, beispielsweise: „Nicht für Kinder unter 36 Monaten geeignet.“ oder „Nicht für Kinder unter drei Jahren geeignet.“ oder einen Warnhinweis in Form der folgenden Abbildung: [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „… …“ Diese Warnhinweise müssen durch einen kurzen Hinweis – der auch aus der Gebrauchsanweisung hervorgehen kann – auf die besonderen Gefahren ergänzt werden, die diese Vorsichtsmaßregel erforderlich machen. Diese Nummer gilt nicht für Spielzeug, das auf Grund seiner Funktion, seiner Abmessungen, seiner Merkmale und Eigenschaften oder aus anderen zwingenden Gründen ganz offensichtlich nicht für Kinder unter 36 Monaten bestimmt sein kann.“
G hat der Spruch eines Straferkenntnisses unter anderem die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dies hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens zu erfolgen. Der Spruch eines Straferkenntnisses muss so gefasst sein, dass die Subsumtion einer als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung zugleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann (vgl. VwGH vom 27.04.2011, 2010/08/0091). Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm einerseits die als erwiesen angenommene Tat, andererseits die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird (vgl. VwGH vom 08.08.2008, 2008/09/0042, mwH). Es reicht nicht aus, wenn sich die Tatanlastung in der Anführung des gesetzlichen Tatbestandes erschöpft, ohne konkret zu umschreiben, worin die Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale bestanden habe bzw. durch welches Verhalten des Täters dies geschehen sein soll. Eine sich im Wesentlichen als Wiederholung des Gesetzestextes darstellende Umschreibung der Tatanlastung wird jedenfalls dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z. 1 VStG nicht gerecht (vgl. VwGH vom 27.1.2006, 2005/02/0222, mwH). Bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung durch Unterlassung ist zur Konkretisierung des Tatvorwurfes die individualisierte Beschreibung jener Handlungen im Spruch erforderlich, die der Täter hätte setzen müssen, aber nach Ansicht der Behörde rechtswidriger Weise nicht gesetzt hat (vgl. VwGH vom 19.12.2005, 2003/03/0199, mwH). Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist (vgl. VwGH vom 12.3.2010, 2010/17/0017, mwH).
Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses unter anderem die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dies hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens zu erfolgen. Der Spruch eines Straferkenntnisses muss so gefasst sein, dass die Subsumtion einer als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung zugleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann vergleiche VwGH vom 27.04.2011, 2010/08/0091). Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm einerseits die als erwiesen angenommene Tat, andererseits die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird vergleiche VwGH vom 08.08.2008, 2008/09/0042, mwH). Es reicht nicht aus, wenn sich die Tatanlastung in der Anführung des gesetzlichen Tatbestandes erschöpft, ohne konkret zu umschreiben, worin die Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale bestanden habe bzw. durch welches Verhalten des Täters dies geschehen sein soll. Eine sich im Wesentlichen als Wiederholung des Gesetzestextes darstellende Umschreibung der Tatanlastung wird jedenfalls dem Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG nicht gerecht vergleiche VwGH vom 27.1.2006, 2005/02/0222, mwH). Bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung durch Unterlassung ist zur Konkretisierung des Tatvorwurfes die individualisierte Beschreibung jener Handlungen im Spruch erforderlich, die der Täter hätte setzen müssen, aber nach Ansicht der Behörde rechtswidriger Weise nicht gesetzt hat vergleiche VwGH vom 19.12.2005, 2003/03/0199, mwH). Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist vergleiche VwGH vom 12.3.2010, 2010/17/0017, mwH). Diesen Anforderungen entspricht die gegenständliche Tatumschreibung in mehrfacher Hinsicht nicht. Weder wurde im Spruch des Straferkenntnisses die zutreffende Übertretungsnorm, nämlich § 8 Abs. 2 der Spielzeugverordnung genannt, noch der Beschuldigten angelastet, dass die C Ges. m.b.H. in ihrer Funktion als Händler zu verantworten habe, dass das verfahrensgegenständliche Produkt zum Verkauf feilgehalten und somit in Verkehr gebracht wurde, obwohl nicht geprüft worden sei, ob die Kennzeichnung des Produktes der Spielzeugkennzeichnungsverordnung entsprochen habe. Auch wurde lediglich der Verordnungstext der Anlage 5 Teil B Z. 1 der Spielzeugverordnung 2011 wiederholt, nicht aber der Beschuldigten dezidiert angelastet, dass diese Kennzeichnungsangaben tatsächlich gefehlt haben.Diesen Anforderungen entspricht die gegenständliche Tatumschreibung in mehrfacher Hinsicht nicht. Weder wurde im Spruch des Straferkenntnisses die zutreffende Übertretungsnorm, nämlich Paragraph 8, Absatz 2, der Spielzeugverordnung genannt, noch der Beschuldigten angelastet, dass die C Ges. m.b.H. in ihrer Funktion als Händler zu verantworten habe, dass das verfahrensgegenständliche Produkt zum Verkauf feilgehalten und somit in Verkehr gebracht wurde, obwohl nicht geprüft worden sei, ob die Kennzeichnung des Produktes der Spielzeugkennzeichnungsverordnung entsprochen habe. Auch wurde lediglich der Verordnungstext der Anlage 5 Teil B Ziffer eins, der Spielzeugverordnung 2011 wiederholt, nicht aber der Beschuldigten dezidiert angelastet, dass diese Kennzeichnungsangaben tatsächlich gefehlt haben. Da innerhalb der Frist für die Verfolgungsverjährung im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren der Beschwerdeführerin die Tatbegehung nicht in ausreichend konkretisierter Form angelastet wurde, konnte diese Mangelhaftigkeit nach Ablauf der Frist für die Vornahme einer Verfolgungshandlung durch das erkennende Verwaltungsgericht nicht mehr nachgeholt werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
GVG sind Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde Folge gegeben worden ist. Gleiches gilt für die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und die Untersuchungskosten (§ 71 Abs. 3 LMSVG).
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG sind Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde Folge gegeben worden ist. Gleiches gilt für die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und die Untersuchungskosten (Paragraph 71, Absatz 3, LMSVG).
GVG entfiel eine öffentliche mündliche Verhandlung, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass das mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist.
Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG entfiel eine öffentliche mündliche Verhandlung, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass das mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist. Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ vergleiche VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.124.001.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.