Obsah (4)
§ 28§ 62§ 61§ 24RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum29.03.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1355/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 62
NÖ Jagdgesetz 1974 hat die Behörde die Jagdkarte für ungültig zu erklären und unter Festsetzung der Entziehungsdauer einzuziehen, wenn Tatsachen eintreten, derentwegen die Ausstellung einer Jagdkarte
§ 61leg.
cit. zu verweigern ist, erst nach der Ausstellung eintreten oder der Behörde, welche die Jagdkarte ausgestellt hat, nachträglich bekannt werden.
Paragraph 62, NÖ Jagdgesetz 1974 hat die Behörde die Jagdkarte für ungültig zu erklären und unter Festsetzung der Entziehungsdauer einzuziehen, wenn Tatsachen eintreten, derentwegen die Ausstellung einer Jagdkarte
Paragraph 61, leg. cit. zu verweigern ist, erst nach der Ausstellung eintreten oder der Behörde, welche die Jagdkarte ausgestellt hat, nachträglich bekannt werden.
§ 61Abs.
1 Z. 8 NÖ Jagdgesetz 1974 ist die Ausstellung der Jagdkarte Personen zu verweigern, deren bisheriges Verhalten besorgen lässt, dass sie Jagdwaffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden oder dass sie mit Jagdwaffen unvorsichtig und unsachgemäß umgehen werden oder dass sie Jagdwaffen nicht sorgfältig verwahren werden.
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 8, NÖ Jagdgesetz 1974 ist die Ausstellung der Jagdkarte Personen zu verweigern, deren bisheriges Verhalten besorgen lässt, dass sie Jagdwaffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden oder dass sie mit Jagdwaffen unvorsichtig und unsachgemäß umgehen werden oder dass sie Jagdwaffen nicht sorgfältig verwahren werden.
- Erwägungen: 7.
- Bei der Auslegung von Parteianbringen kommt es auf das aus diesen erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an. Parteierklärungen und damit auch Anbringen sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Dem Geist des AVG ist ein übertriebener Formalismus fremd, weswegen auch bei der Auslegung von Parteianbringen im Sinne des § 13 AVG kein streng formalistischer Maßstab anzulegen ist (VwGH 05.04.2017, Ra 2016/04/0126). Es genügt, wenn sich aus den Ausführungen mit hinreichender Klarheit (VwGH 17.09.1981, 81/06/0046; 14.12.1992, 92/10/0394) ergibt, was die Partei mit dem Anbringen anstrebt, nämlich eine Entscheidung in ihrem Sinn (VwSlg 14.150 A/1994; VwGH 30.04.2003, 2001/03/0023; vgl. auch VwGH 22.02.2002, 2001/02/0130). Der Beschwerdeführer bringt in seiner als „Stellungnahme“ bezeichneten Eingabe eindeutig zum Ausdruck, dass er den Inhalt des angeführten Bescheides der belangten Behörde, nämlich den Jagdkartenentzug, in dieser Form nicht akzeptieren will („…ersuchen, das Urteil doch noch einmal zu überdenken“) und eine Verkürzung der Entzugsdauer der Jagdkarte anstrebt. Die Eingabe des Beschwerdeführers ist daher als Beschwerde zu werten.Bei der Auslegung von Parteianbringen kommt es auf das aus diesen erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an. Parteierklärungen und damit auch Anbringen sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Dem Geist des AVG ist ein übertriebener Formalismus fremd, weswegen auch bei der Auslegung von Parteianbringen im Sinne des Paragraph 13, AVG kein streng formalistischer Maßstab anzulegen ist (VwGH 05.04.2017, Ra 2016/04/0126). Es genügt, wenn sich aus den Ausführungen mit hinreichender Klarheit (VwGH 17.09.1981, 81/06/0046; 14.12.1992, 92/10/0394) ergibt, was die Partei mit dem Anbringen anstrebt, nämlich eine Entscheidung in ihrem Sinn (VwSlg 14.150 A/1994; VwGH 30.04.2003, 2001/03/0023; vergleiche auch VwGH 22.02.2002, 2001/02/0130). Der Beschwerdeführer bringt in seiner als „Stellungnahme“ bezeichneten Eingabe eindeutig zum Ausdruck, dass er den Inhalt des angeführten Bescheides der belangten Behörde, nämlich den Jagdkartenentzug, in dieser Form nicht akzeptieren will („…ersuchen, das Urteil doch noch einmal zu überdenken“) und eine Verkürzung der Entzugsdauer der Jagdkarte anstrebt. Die Eingabe des Beschwerdeführers ist daher als Beschwerde zu werten. 7.
- Voraussetzung für die Ausstellung der Jagdkarte an ein Person ist, dass von ihr zu erwarten ist, dass die sie mit Jagdwaffen vorsichtig und sachgemäß umgeht sowie dass sie Jagdwaffen sorgfältig verwahrt (§ 61 Abs. 1 Z. 8 NÖ Jagdgesetz 1974).Voraussetzung für die Ausstellung der Jagdkarte an ein Person ist, dass von ihr zu erwarten ist, dass die sie mit Jagdwaffen vorsichtig und sachgemäß umgeht sowie dass sie Jagdwaffen sorgfältig verwahrt (Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 8, NÖ Jagdgesetz 1974). Wird diese Erwartung nicht erfüllt, ist die Jagdkarte für ungültig zu erklären und unter Festsetzung der Entziehungsdauer einzuziehen (§ 62 NÖ Jagdgesetz 1974). Wird diese Erwartung nicht erfüllt, ist die Jagdkarte für ungültig zu erklären und unter Festsetzung der Entziehungsdauer einzuziehen (Paragraph 62, NÖ Jagdgesetz 1974). Im Hinblick auf die spezifischen Schutzzwecke des NÖ JagdG 1974 kann bei der Prognoseentscheidung über die Verwendung und Verwahrung einer Jagdwaffe bereits eine einmalige - jedoch gravierende - Tathandlung als bisheriges Verhalten gewertet werden, also die Prognoseentscheidung, der Betroffene werde auch in Zukunft Jagdwaffen nicht sorgfältig verwahren, rechtfertigen. Der Verwaltungsgerichtshof hat klargestellt, dass auch ein einmaliges Fehlverhalten zur Verneinung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit bzw. der jagdrechtlichen Verlässlichkeit iSd § 61 Abs. 1 Z 8 NÖ JagdG 1974 führen kann, und zwar selbst dann, wenn die Zugriffsmöglichkeit auf die Waffe nur relativ kurze Zeit bestand, wobei weder entscheidend ist, ob ein Zugriff auf die Waffe durch Unberechtigte tatsächlich erfolgte, noch, ob die Waffe geladen oder ungeladen aufbewahrt wurde (VwGH 30.06.2011, 2011/03/0072). Im Hinblick auf die spezifischen Schutzzwecke des NÖ JagdG 1974 kann bei der Prognoseentscheidung über die Verwendung und Verwahrung einer Jagdwaffe bereits eine einmalige - jedoch gravierende - Tathandlung als bisheriges Verhalten gewertet werden, also die Prognoseentscheidung, der Betroffene werde auch in Zukunft Jagdwaffen nicht sorgfältig verwahren, rechtfertigen. Der Verwaltungsgerichtshof hat klargestellt, dass auch ein einmaliges Fehlverhalten zur Verneinung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit bzw. der jagdrechtlichen Verlässlichkeit iSd Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 8, NÖ JagdG 1974 führen kann, und zwar selbst dann, wenn die Zugriffsmöglichkeit auf die Waffe nur relativ kurze Zeit bestand, wobei weder entscheidend ist, ob ein Zugriff auf die Waffe durch Unberechtigte tatsächlich erfolgte, noch, ob die Waffe geladen oder ungeladen aufbewahrt wurde (VwGH 30.06.2011, 2011/03/0072). Im gegenständlichen Fall hatte der Beschwerdeführer sein Fahrzeug neben der *** am Feldrand abgestellt. Es stand dort unbeaufsichtigt mit geöffneter Seitenscheibe über einen Zeitraum von etwa einer Stunde. Auf der Beifahrerseite war ein Jagdgewehr ersichtlich, da es zwar mit dem Lauf nach unten in den Fußraum gelagert war, aber nur im unteren Bereich mit einem Tuch verdeckt war. Der Kolben war frei sichtbar. Daher war von außen Erkennbar, dass es sich um eine Waffe handelt. Darüber hinaus war das Jagdgewehr mit zwei Patronen geladen und der Lauf geknickt. In der vorderen Ablage und Mittelkonsole des Fahrzeuges befanden sich insgesamt 29 Stück Patronen und der Fahrzeugschlüssel des Fahrzeuges. Aufgrund dieser gravierenden Sorglosigkeit (unversperrtes Auto, offenes Fenster, Auto über eine Stunde unbeaufsichtigt) bei der Verwahrung der Jagdwaffe führt bereits dieses einmalige Fehlverhalten zu einer negativen Prognose der jagdrechtlichen Verlässlichkeit im Sinne des § 61 Abs. 1 Z 8 NÖ JagdG
- Aufgrund dieser gravierenden Sorglosigkeit (unversperrtes Auto, offenes Fenster, Auto über eine Stunde unbeaufsichtigt) bei der Verwahrung der Jagdwaffe führt bereits dieses einmalige Fehlverhalten zu einer negativen Prognose der jagdrechtlichen Verlässlichkeit im Sinne des Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 8, NÖ JagdG
- Bei der Entziehung der Jagdkarte nach dem NÖ JagdG 1974 handelt es sich nicht um eine Strafe, sondern um eine Administrativentscheidung. Das erkennende Gericht ist daher befugt, den Bescheid der belangten Behörde nach jeder Richtung abzuändern, gegebenenfalls auch die Dauer des Entzugs Jagdkarte zu erhöhen (vgl. VwGH 30.06.2011, 2011/03/0072).Bei der Entziehung der Jagdkarte nach dem NÖ JagdG 1974 handelt es sich nicht um eine Strafe, sondern um eine Administrativentscheidung. Das erkennende Gericht ist daher befugt, den Bescheid der belangten Behörde nach jeder Richtung abzuändern, gegebenenfalls auch die Dauer des Entzugs Jagdkarte zu erhöhen vergleiche VwGH 30.06.2011, 2011/03/0072). Im gegenständlichen Fall kommt eine Herabsetzung der Entzugsdauer auf weniger als ein Jahr aufgrund der einmaligen, aber gravierenden Sorglosigkeit bei der Verwahrung und der daraus resultierenden negativen Prognose nicht in Betracht. Eine Verlängerung der Entzugsdauer über ein Jahr hinaus erscheint jedoch nicht erforderlich, weil aus dem Akteninhalt keine über den einmaligen Vorfall hinausgehenden Elemente ersichtlich sind, die die Annahme einer über ein Jahr hinausgehenden negativen Prognose rechtfertigen würden.
- Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Abs. 4 Vw
GVG unterbleiben, zumal die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im Übrigen wurde auch von keiner der Parteien die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unterbleiben, zumal die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im Übrigen wurde auch von keiner der Parteien die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt. 9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1355.001.2017