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{'item': 'LVwG-AV-1484/001-2017'}

Obsah (8)§ 24§ 94§ 16§ 18§ 19§ 373c§ 373d§ 1

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum29.03.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1484/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha

§ 24Vw

GVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher anhand des Aktes der Behörde, Zl.WBW1-G-17911/001, auf dessen Verlesung der anwesende Vertreter der Behörde verzichtete, und der darin enthaltenen Unterlagen Beweis erhoben wurde.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierzu

Paragraph 24, VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher anhand des Aktes der Behörde, Zl.WBW1-G-17911/001, auf dessen Verlesung der anwesende Vertreter der Behörde verzichtete, und der darin enthaltenen Unterlagen Beweis erhoben wurde. Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 14.03.2018 im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine Stellungnahme erstattet und deren Verlesung in der Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beantragt. Die bezeichnete Stellungnahme wurde in der Beschwerdeverhandlung von der erkennenden Richterin verlesen und wurde dem Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt als Partei im Verfahren eine Ausfertigung dieser Stellungnahme ausgefolgt. Die in der Beschwerdeverhandlung verlesene Stellungnahme des Beschwerdeführers laut Schriftsatz vom 14.03.2018 lautet wie folgt: „Sehr geehrte Richterin Dr. Grassinger-Höfler, werte Anwesende, mit der Bitte um VERLESUNG in Abwesenheit. anbei meine Stellungnahme zu LVwG-AV-1484/001-2017 - Bezug WBW1-G-17911/001 in causa „Feststellung der individuellen Befähigung Reisebüro durch die Gewerbebehörde in Wiener Neustadt“ -- Bescheid / Berufung Zu allererst möchte ich mich bedanken, dass meine Berufung gegen den Ablehnungsbescheid durch die Behörde ernst genommen wird, und im Rahmen dieses Verfahrens - vielleicht - in einer Weise aufgearbeitet wird, die auch dem Credo der Wahl- und Antrittsworte des neuen Bundeskanzlers *** entspricht: Für die Leistungsträger in diesem Land. Ich darf daran erinnern, dass ich irgendwann Mitte 2017 den Antrag gestellt habe, und jetzt ist schon das Q1 von 2018 wieder fast vorbei .. Hätte ich um gezieltes Sozialschmarotzertum angesucht, wäre der Fall längst (mit aller Wahrscheinlichkeit auch positiv) bearbeitet und ich würde auf der Zahlungsliste des Staates stehen. - Habe ich aber nicht, ich habe angesucht, etwas leisten zu wollen, wofür in folge auch Steuern in die Staatskasse fliessen. Das muss eben warten .. geschätze 7 oder 8 Monate bereits .. Für Innovative Ideen wie meine ein Todesstoss, für Geschäftsleute ein schlag ins Gesicht, eine staatlich langsam mahlende Bürokratie Mühle abseits jeglicher wirtschaftlicher Notwendigkeiten. Ich kann dieser Verhandlung leider nicht beiwohnen, da ich nach 1/2 Jahr Stille den Fall abgehakt habe, und zu besagtem Verhandlungstermin, der sehr kurzfristig anberaumt wurde, vermutlich auch nicht in Osterreich sein werde. Ich bin nach wie vor interessiert an einem TERMIN bei der Behörde hier „ums Eck“, mit beidseitiger Terminabstimmung. Zum inhaltlichen, ich habe es der Behörde x-mal, telefonisch und e-mail-schriftlich erklärt, ich bin seit 20 Jahren kontinuierlicher Reise-Profi, und sie werden in Osterreich nicht viele mit diesem Reisebackground finden. Für die neu zugeschalteten im Detail, Jahrgang ***, 47 Jahre alt, Dipl-Ing. rer.nat.tech. der Universität für Bodenkultur (also, nicht wirklich ganz dumm, staatlich bescheinigt), Landschaftsplanung und -pflege‚ bereits ein Gegenstand, der sich sehr vielseitig mit dem Umfeld auseinandersetzt. Seit ca. 20 Jahren erfolgreich als selbständiger Reise- und Tourismusfotograf tätig, über 10 Jahre für die weltweite offizielle Werbung des ***-Tourismus (die Tourismusbranche verdankt mir dank des Werbewerts meiner ***- und Österreich-Bilder viele, viele, viele Nächtigungen), und ich habe weltweit in ca. 70 Ländern, Schwerpunkt Europa bis dato vermutlich bereits 400 Reisen organisiert .. Meine Reisekenntnis in Europa lässt sich recht einfach darstellen - GANZ Europa, ausser ein paar Inseln, Weissrussland, Mazedonien und Kosovo. Und Darüber hinaus auch die NICHT-EU Staaten Europas kenne ich. ICH KENNE EUROPA WIE MEINE WESTENTASCHE. Und, da es der Behörde scheinbar schwerfällt, sich der Tragweite dessen bewusst zu werden - hier einige (logische) Konsequenzen daraus, die man eigentlich gar nicht erwähnen extra erwähnen müsste nach oben Gesagtem.  ICH WAR DORT. VOR ORT.  In so gut wie allen Hauptstädten Europas, ebenso in den wichtigsten anderen Grosstädten, Nationalparks, Stränden, Seen und anderen touristisch wichtigen Orten und Sehenswürdigkeiten.  Ich unterbreite meinen (Reisebüro)-Kunden keine Dritt-Infos aus dem Internet, ich berichte aus erster Hand.  Ich kenne die Besonderheiten, Mentalitäten, Tücken aus EIGENER Erfahrung.  Ich kenne Insider-Tipps, die sie sonst wo vergeblich suchen werden. Sie wollen wissen, wie sich das anfühlt am Nordkapp bei Mitternachtssonne, ich kann es Ihnen sagen, sie wollen wissen, was sie sich in Kiew anschauen sollten, oder wo man in Alberobello den besten Blick auf die Trulli hat? Oder wo Sie zur Hauptsaison einen Strand für sich alleine haben können? Worauf man in Rumänien besonders achten sollte? ICH BIN REISE - AUS ERSTER HAND! Ich habe der Behörde in JEDER korrespondenz den Link zu meiner Homepage mitgeschickt, wo sie über das Bildarchiv die gesamte Reisetätigkeit nachvollziehen hätte können Vermutlich wurde dieser Link nicht einmal angeklickt ?! Des Weiteren bin ich seit 20 Jahren selbständig erfolgreich tätig, kenne die Tourismusbranche, bin nie strafrechtlich oder betrügerisch auffällig geworden (also, falls hier etwa angezweifelt würde, dass ich ein seriöser Geschäftsmann wäre). Und dann kommt die Behörde, auf den Antrag zur INDIVIDUELLEN BEFÄHIGUNG als Reisebüro mit Standardfloskeln wie, ich muss von meinem Arbeitgeber Zeugnisse nachweisen - zum

  1. Mal - ICH bin mein Arbeitgeber, und ich kann ihnen nachweisen, was immer sie wollen. Ich sollte bei der KAMMER eine Prüfung ablegen, womöglich noch Ausbildung machen, oder 3 Jahre Berufserfahrung in Anstellung sammeln. - wo, bei Leuten, deren Reisehorizont über Malle nicht hinausreicht ?! Ich habe die „neuen“ EU-Beitrittsländer bereist VOR deren Beitritt, und touristische Werbefotos produziert auf eigene Kosten - positive Bilder, zu einer zeit, wo es nur das image der armen, schmutzverschmierten Kohlearbeiter am markt gab. Ich weiss schon, was ich tue, ich bin sehr innovativ, und sehe das grosse Ganze. Und diese unendliche Reiseerfahrung, gepaart mit meinen Fähigkeiten zur frühzeitigen Erkennung von innovativen, neuen Trends wollte ich eben in einem Projekt umsetzen, wozu ich u.a. auch die Genehmigung Reisebüro bräuchte, um es LEGAL umsetzen zu können. Der Behörde war das alles NICHT genug, um sich wenigstens mal anzusehen, mit wem sie es da zu tun haben, geschweige denn scheint sie die Kompetenz / Fähigkeit zu haben, aufgrund derart erdrückender Fakten Entscheidungen zu treffen. Ad KAMMER-Prüfung - da muss ich ein wenig politisch werden, und auch meine 20 jährige Erfahrung als Fotograf einfliessen lassen. Es ging hier seitens KAMMER und lNNUNG *nie* um Qualität und Können, sondern um Revieraufteilung der Schul- und Hochzeitsfotografie, und es war, wenn ich mich nicht irre, das Bundesverwaltungsgericht, dass der Kammer das fast schon mafiose „Handwerk“ gelegt hat, und letztendlich Fotografie als Freies Gewerbe etabliert hat. Also, ganz im Sinne der Zeitgeschichte, 80 Jahre Anschluss an Deutschland gedenken wir gerade, und wundern uns über die vielen Mitläufer. Ich bin Österreicher, ich bin Europäer, ich bin Weltenbürger, alles zugleich. Ich bin auch froh darüber, dass Österreich heute ein freies Land ist - und ich sehe hier zugleich die Möglichkeiten meiner freien, individuellen Fähigkeiten massiv beeinträchtigt. Und Dagegen ist Widerstand durchaus angebracht, und sogar meine Pflicht. Hätten damals alle so gedacht, wäre es nicht so weit gekommen. Das hat aber nichts damit zu tun, dass ich die Gesetze Österreichs nicht respektieren würde, nur, die Pflicht des Bürgers ist es wachsam zu bleiben gegenüber staatlicher Willkür ! - und diese nehme ich wahr. und auch in anbetracht des KasperI-Theaters „Kammer“ im Rahmen Fotografie die letzten 20 Jahre. und nicht zu guter Letzt, zeigen sie mir einen in Österreich in der Tourismus-Branche, der über meine Reise-Erfahrung verfügt! Je mehr ich das hier diskutiere, umso mehr stellt sich für MICH die berechtigte Frage, nicht, warum ICH kein Reisebüro leiten dürfte, sondern mit WELCHER Voraussetzung viele kammer-geprüfte Reisebüros am Markt ihre Daseinsberechtigung haben, wo es an der eigenen Reisekompetenz und Erfahrung mangelt, und nur unkontrollierte Dritte-Hand- lnformationen weitervermittelt werden ?! Viel mehr habe ich eigentlich nicht zu sagen - ausser dass ich bisher in dem ganzen verlauf, wie auch schon gegenüber den beamten geäussert, eine Vergeudung von Steuergeldern und meiner wertvollen Zeit sehe - wo der Staat das Geld der Bürger GEGEN sie verwendet. Achja, und gegen den Einwand, ich habe nicht die nötige Ausbildung, ich bin Autodidakt auch in Fotografie, und die weltweite Werbung des ***-Tourismus läuft seit 10 Jahren u.a. auf vielen meiner Motive, das Silvester Motiv eines der erfolgreichsten überhaupt dort. Und, wie auch schon der Behörde gegenüber erwähnt, für das spezielle Steuerrecht im Reisebürowesen, das wirklich extrem bürokratisch aufgeblasen kompliziert ist, dafür gibt’s Steuerberater Experten, das ist Know-how, das kann man binnen Minuten zukaufen. Die Zusammenarbeit mit internationalen Agenturen ist mir aus der Bildbranche bestens vertraut. Und was digitale Innovation angeht, ich war damals als Digital-Fotograf ein Pionier, als alt eingesessene Branchen-Kenner mir gesagt haben: Digital wird sich NlE durchsetzen in der Fotografie ! - Hierauf hat der Markt seine Antwort gegeben, oder werfen Sie einen Blick auf ihr Smartphone für die Antwort. Und zu guter Letzt, ich plane auch kein herkömmliches 0815 Reisebüro .. 0815 ist nicht mein Ding. Bisher wurde hier Innovation verhindert durch die Behörde, und ich hoffe, das Gericht kann hier ein Urteil fällen, dass es nicht nur mir, sondern auch anderen talentierten Menschen in Osterreich erleichtert, etwas aufzubauen. Und ja, die Kompetenz der Behörde stelle ich hier ABSOLUT in Frage .. ./ Mit freundlichen Grüßen KT ***; 14.03.2018“ Der Beschwerdeführer hat an der Verhandlung, welche mit Schriftsatz des erkennenden Gerichtes vom 12.02.2018 anberaumt wurde und bezüglich welcher dem Beschwerdeführer die Ladung durch Hinterlegung des Schriftstückes am 14.02.2018 zugestellt wurde (somit mehr als einen Monat vor dem Verhandlungstermin am 22.03.2018; ein Zustellmangel wurde nicht geltend gemacht und lagen dazu auch keine Anhaltspunkte vor), nicht teilgenommen. Er hat dazu mitgeteilt, dass er dieser Verhandlung leider nicht beiwohnen könne, da er nach einem ½ Jahr Stille den Fall abgehakt habe und zu besagtem Verhandlungstermin, der sehr kurzfristig anberaumt worden sei, vermutlich auch nicht in Österreich sein werde. Er sei nach wie vor interessiert an einem Termin bei der Behörde hier „ums Eck“, mit beiderseitiger Terminabstimmung. Der Beschwerdeführer hat Umstände, wie Krankheit, „Behinderung“ oder sonstige begründete Hindernisse, die ihn von der Teilnahme an der Beschwerdeverhandlung abgehalten hätten, nicht geltend gemacht und eine Vertagungsbitte nicht gestellt. Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens hatte das erkennende Gericht von folgendem, als feststehend anzusehenden Sachverhalt auszugehen: Mit Eingabe vom 25.Juli 2017 brachte der Beschwerdeführer den Antrag auf Feststellung der individuellen Befähigung für das Gewerbe „Reisebüros“ bei der Behörde ein. Mit Schriftsatz der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 30.08.2017, Zl. WBW1-G-17911/001, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine Kopie seines Reisepasses, Dienstzeugnisse, Ausbildungs- und Schulzeugnisse sowie einen Sozialversicherungsauszug binnen zwei Wochen zu übersenden. Mit E-Mail vom
  2. September 2017 teilte der Beschwerdeführer der Behörde mit, dass er die gewünschten Unterlagen nach seiner Rückkehr nach Österreich im Oktober 2017 übersenden werde. Mit E-Mail vom
  3. Oktober 2017 übersandte die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt nach telefonischer Vereinbarung mit dem Beschwerdeführer diesem die „Reisebüro-Verordnung“. Mit E-Mail vom
  4. Oktober 2017 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er über mehr als 15 Jahre Erfahrung als Pressefotograf verfüge und als solcher mehr als 60 Länder bereist habe und somit über die nötige Erfahrung und das Fachwissen für das Gewerbe der Reisebüros verfüge. Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer dar, dass er auch einen Abschluss der Universität für Bodenkultur habe und Betriebsleiter in seinem eigenen Unternehmen sei, welches jedoch über keine Mitarbeiter verfüge. Er sei Autodidakt, universal-begabt, kreativ und innovativ. Er plane darüber hinaus nicht, die Fotografie aufzugeben, sondern stattdessen eine Kombination aus Foto und Reise anzubieten. Ihm fehlten nur Kenntnisse im Steuerrecht. Mehr könne er als Entscheidungsgrundlage nicht anbieten, und es sei ihm nicht wert, als Selbstständiger ein einstündiges Gespräch zu führen und eine Prüfung abzulegen. Abschließend bat der Beschwerdeführer um Bewertung dieser Information und bot an, mit seinem Diplomprüfungszeugnis und dem Pressegewerbeschein vorbeizukommen. Dieses E-Mail ergänzte er um einen Nachtrag, in welchem der Beschwerdeführer festhielt, dass er zehn Jahre lang auch als Fotograf für den *** Tourismusverband tätig gewesen sei. Mit Schreiben vom 23.10.2017 holte die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt eine Stellungnahme der Wirtschaftskammer NÖ, Fachgruppe der Reisebüros, ***, ***, ein. Am
  5. November 2017 langte bei der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt die Stellungnahme der Wirtschaftskammer zur Frage, ob auf Grund der zugesandten Unterlagen (Antrag, GISA-Auszug sowie Mails des Beschwerdeführers, etc.) eine individuelle Befähigung für die Ausübung des reglementierten Gewerbes „Reisebüros“ vorliege, ein. In dieser Stellungnahme wurde ausgeführt, dass aus der Sicht der Fachgruppe Reisebüros mit den vorgelegten Unterlagen die individuelle Befähigung für das Reisebürogewerbe in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht erbracht worden sei. Die Stellungnahme der Wirtschaftskammer wurde dem Beschwerdeführer mittels Schriftsatzes der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom
  6. November 2017 nachweislich zur Kenntnis gebracht, und wurde er aufgefordert, sich binnen einer Frist von drei Wochen dazu schriftlich zu äußern und eventuell weitere Beweismittel zum Nachweis der für die Ausübung dieses Gewerbes erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen vorzulegen bzw. den Antrag zurückzuziehen. Am
  7. November 2017 langte bei der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt eine Stellungnahme des Beschwerdeführers per E-Mail ein. In dieser brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er auf eine neue Regierung hoffe, die eine unternehmerfreundlichere Gesetzgebung umsetze. Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass er die strengen Voraussetzungen nicht verstehe und dass ausländische Unternehmen den Markt leichter und vor allem ohne Hindernisse durch die Behörde bzw. die Wirtschaftskammer bedienen könnten. Abschließend hielt der Beschwerdeführer fest, dass er den Antrag auf Feststellung der individuellen Befähigung aufrecht halte. Diese Stellungnahme ergänzte der Beschwerdeführer am
  8. November 2017 um eine zweite Stellungnahme. In dieser wiederholte er im Wesentlichen sein Vorbringen und führte aus, dass er bereits über 20 Jahre Berufserfahrung in der Pressefotografie habe. Er bekräftigte, dass die geltende Rechtslage bloß ein Hindernis für Unternehmer sei. Dieser festgestellte Sachverhalt ergab sich aus dem klaren und nicht in Zweifel gezogenen Inhalt des Aktes der Behörde, Zl.WBW1-G-17911/001, auf dessen Verlesung der in der Beschwerdeverhandlung anwesende Vertreter der Behörde verzichtete.Dieser festgestellte Sachverhalt ergab sich aus dem klaren und nicht in Zweifel gezogenen Inhalt des Aktes der Behörde, Zl.WBW1-G-17911/001, auf dessen , Verlesung der in der Beschwerdeverhandlung anwesende Vertreter der Behörde verzichtete. Der Vertreter der Behörde gab in der Verhandlung über Befragen darüber hinaus an, dass sämtliche vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen bzw. Nachweise im Akt der Behörde enthalten bzw. angeführt seien, weitere Nachweise vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt worden seien und dass auf die Sachlage in der Begründung des in Beschwerde gezogenen Bescheides eingegangen worden sei. Da im Hinblick auf das klar vorliegende Beweisergebnis eine weitere Beweisführung nicht erforderlich war, wurde das Beweisverfahren in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.03.2018 geschlossen. In rechtlicher Hinsicht wurde hierüber erwogen:

§ 94Z 56 Gew

O 1994 ist das Gewerbe „Reisebüros“ ein reglementiertes Gewerbe.

Paragraph 94, Ziffer 56, GewO 1994 ist das Gewerbe „Reisebüros“ ein reglementiertes Gewerbe.

§ 16Abs. 1, 1. Satz, Gew

O 1994 ist Voraussetzung für die Ausübung von reglementieren Gewerben und von Teilgewerben ferner der Nachweis der Befähigung.

Paragraph 16, Absatz eins, eins, Satz, GewO 1994 ist Voraussetzung für die Ausübung von reglementieren Gewerben und von Teilgewerben ferner der Nachweis der Befähigung.

§ 16Abs. 2 Gew

O 1994 ist unter Befähigungsnachweis der Nachweis zu verstehen, dass der Einschreiter die fachlichen einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können.

Paragraph 16, Absatz 2, GewO 1994 ist unter Befähigungsnachweis der Nachweis zu verstehen, dass der Einschreiter die fachlichen einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können. Die fachlichen Kenntnisse etc. beziehen sich auf die für die Ausübung des jeweiligen Gewerbes typischen Handlungen und Tätigkeiten. Dazu zählen auch kaufmännische Fähigkeiten, etc., also jene betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Fähigkeiten, die erforderlich sind, um eine selbständige Erwerbstätigkeit gewinnorientiert und damit erfolgversprechend durchführen zu können (GewO Gewerbeordnung, 3. vollständige überarbeitete Auflage, Hermann Grabler, Harald Stolzlechner, Harald Wendl, § 16 Rz 8).Paragraph 16, Rz 8).

§ 18Abs. 1, 1. Satz, Gew

O 1994 hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im § 94 Z 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im § 94 Z 42 genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege – für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander – die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind.

Paragraph 18, Absatz eins, eins, Satz, GewO 1994 hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im Paragraph 94, Ziffer 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im Paragraph 94, Ziffer 42, genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege – für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander – die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind.

§ 19Gew

O 1994 hat die Behörde, wenn der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden kann, unter Bedachtnahme auf die Vorschriften

§ 18Abs.

4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. § 373d Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 19, GewO 1994 hat die Behörde, wenn der nach Paragraph 18, Absatz eins, vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden kann, unter Bedachtnahme auf die Vorschriften

Paragraph 18, Absatz 4, das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. Paragraph 373 d, Absatz 5, ist sinngemäß anzuwenden. Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Reisebüros (Reisebüro-Verordnung), BGBl. II Nr. 76/2003 vom 28.01.2003, in der Fassung BGBl. II Nr. 399/2008 vom 21.11.2008, im Folgenden kurz: VO, lautet in den maßgeblichen Bezug habenden Teilen:Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Reisebüros (Reisebüro-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2003, vom 28.01.2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2008, vom 21.11.2008, im Folgenden kurz: VO, lautet in den maßgeblichen Bezug habenden Teilen: § 1

(1)Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Reisebüros (§ 94 Z 56 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Paragraph eins,
(1)Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Reisebüros (Paragraph 94, Ziffer 56, GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
  1. Das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder
  2. a. Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer Fachakademie für Tourismus oder eines mindestens Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 600 Unterrichtsstunden umfassenden Universitätslehrganges, dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich des Tourismus liegt, oder eines Fachhochschul-Studienganges, dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich des Tourismus liegt, oder einer wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtung an einer Universität, sofern hiebei eine besondere betriebswirtschaftliche Ausbildung auf dem Gebiet des Tourismus absolviert wurde, und b. eine nachfolgende, mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder
  3. a. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Tourismus mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und b. eine nachfolgende, mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder
  4. a. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Reisebüroassistent und b. eine nachfolgende, mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
  5. a. Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt und b. eine nachfolgende, mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
  6. Zeugnisse über die Absolvierung folgender Tätigkeiten: a. ununterbrochene fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter oder b. ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine Ausbildung wie in Z 2a, 3a, 4a, oder 5a, die aber mindestens dreijährig gewesen sein muss, nachgewiesen wird, oderununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine Ausbildung wie in Ziffer 2 a, 3 a, 4 a,, oder 5a, die aber mindestens dreijährig gewesen sein muss, nachgewiesen wird, oder c. ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine Ausbildung wie in Z 2a, 3a, 4a, oder 5a, die aber mindestens zweijährig gewesen sein muss, nachgewiesen wird, oderununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine Ausbildung wie in Ziffer 2 a, 3 a, 4 a,, oder 5a, die aber mindestens zweijährig gewesen sein muss, nachgewiesen wird, oder d. ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger nachgewiesen wird, oder e. ununterbrochene fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger, wenn für die betreffende Tätigkeit eine Ausbildung wie in Z 2a, 3a, 4a, oder 5a, die aber mindestens dreijährig gewesen sein muss, nachgewiesen wird, oderununterbrochene fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger, wenn für die betreffende Tätigkeit eine Ausbildung wie in Ziffer 2 a, 3 a, 4 a,, oder 5a, die aber mindestens dreijährig gewesen sein muss, nachgewiesen wird, oder f. ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger, wenn für die betreffende Tätigkeit eine Ausbildung wie in Z 2a, 3a, 4a, oder 5a, die aber mindestens zweijährig gewesen sein muss, nachgewiesen wird.ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger, wenn für die betreffende Tätigkeit eine Ausbildung wie in Ziffer 2 a, 3 a, 4 a,, oder 5a, die aber mindestens zweijährig gewesen sein muss, nachgewiesen wird. § 340 Abs. 1 und 3 GewO 1994 lauten:Paragraph 340, Absatz eins und 3 GewO 1994 lauten:
(1)Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs. 1) hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Abs. 2 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das Gewerberegister einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem Gewerberegister von der Eintragung zu verständigen. Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung

§ 373c

oder eine Gleichhaltung

§ 373d

oder § 373e anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (§ 339 Abs. 3) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung

§ 19

, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung

§ 373c

oder eine Gleichhaltung

§ 373doder § 373e rechtswirksam erfolgt ist.

Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde.

(1)Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (Paragraph 339, Absatz eins,) hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Absatz 2, genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das Gewerberegister einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem Gewerberegister von der Eintragung zu verständigen. Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung

Paragraph 373 c, oder eine Gleichhaltung

Paragraph 373 d, oder Paragraph 373 e, anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (Paragraph 339, Absatz 3,) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung

Paragraph 19,, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung

Paragraph 373 c, oder eine Gleichhaltung

Paragraph 373 d, oder Paragraph 373 e, rechtswirksam erfolgt ist. Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde.

(3)Liegen die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde - unbeschadet eines Verfahrens nach § 366 Abs. 1 Z 1 - dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.
(3)Liegen die im Absatz eins, genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde - unbeschadet eines Verfahrens nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, - dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen. Der Beschwerdeführer hat, wie unzweifelhaft feststeht, die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe „Reisebüros“ nicht abgelegt und ist daher die Voraussetzung des § 1 Abs. 1 Z1 VO nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer hat, wie unzweifelhaft feststeht, die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe „Reisebüros“ nicht abgelegt und ist daher die Voraussetzung des Paragraph eins, Absatz eins, Z1 VO nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer verfügt entsprechend dem von ihm im Verfahren Dargelegten über einen Abschluss an der Universität für Bodenkultur. Mit diesem Abschluss sind die in die § 1 Abs. 1 Z 2 lit.
  1. a)VO bezeichneten Voraussetzungen nicht erfüllt, da es sich beim Studium an der Universität für Bodenkultur nicht um eine Fachakademie für Tourismus oder einen mindestens Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 600 Unterrichtsstunden umfassenden Universitätslehrgang handelt, dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich des Tourismus liegt, wie der Beschwerdeführer mit den von ihm vorgelegten Ausbildungsnachweisen auch nicht ein Absolvieren einer wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtung an einer Universität mit einer besonderen betriebswirtschaftlichen Ausbildung auf dem Gebiet des Tourismus dargelegt oder nachgewiesen hat. Der Beschwerdeführer verfügt entsprechend dem von ihm im Verfahren Dargelegten über einen Abschluss an der Universität für Bodenkultur. Mit diesem Abschluss sind die in die Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,) VO bezeichneten Voraussetzungen nicht erfüllt, da es sich beim Studium an der Universität für Bodenkultur nicht um eine Fachakademie für Tourismus oder einen mindestens Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 600 Unterrichtsstunden umfassenden Universitätslehrgang handelt, dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich des Tourismus liegt, wie der Beschwerdeführer mit den von ihm vorgelegten Ausbildungsnachweisen auch nicht ein Absolvieren einer wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtung an einer Universität mit einer besonderen betriebswirtschaftlichen Ausbildung auf dem Gebiet des Tourismus dargelegt oder nachgewiesen hat. Die in § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b VO geforderte Voraussetzung einer mindestens einjährigen anschließenden fachlichen Tätigkeit ist kumulativ zum Vorliegen einer der vorbezeichneten Ausbildungen zu erfüllen. Die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, VO geforderte Voraussetzung einer mindestens einjährigen anschließenden fachlichen Tätigkeit ist kumulativ zum Vorliegen einer der vorbezeichneten Ausbildungen zu erfüllen. Es war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer die in § 1 Abs. 1 Z 2a) und Es war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 a,) und Z 2b) VO vorgesehenen Ausbildungs-und Tätigkeitsnachweise nicht erbracht hat. Ziffer 2 b,) VO vorgesehenen Ausbildungs-und Tätigkeitsnachweise nicht erbracht hat. Der Beschwerdeführer verfügt entsprechend dem erzielten Beweisergebnis und nach dem von ihm Dargelegten nicht über den in § 1 Abs. 1 Z 3 lit.
  2. a)VO geforderten erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Tourismus mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt. Darüber hinaus müsste auch hier die kumulative Voraussetzung einer zumindest einjährigen einschlägigen fachlichen Tätigkeit gegeben sein. Der Beschwerdeführer verfügt entsprechend dem erzielten Beweisergebnis und nach dem von ihm Dargelegten nicht über den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,) VO geforderten erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Tourismus mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt. Darüber hinaus müsste auch hier die kumulative Voraussetzung einer zumindest einjährigen einschlägigen fachlichen Tätigkeit gegeben sein. Es war festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine der nach § 1 Abs. 1 Z 3 VO normierten Voraussetzungen erfüllt.Es war festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine der nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, VO normierten Voraussetzungen erfüllt. In § 1 Abs. 1 Z 4 lit.
  3. a)und lit.
  4. b)VO ist eine erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Reisebüroassistent und eine nachfolgende, mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit gefordert. In Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a,) und Litera b,) VO ist eine erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Reisebüroassistent und eine nachfolgende, mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit gefordert. Der Beschwerdeführer verfügt nicht über eine erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Reiseassistent. Die Prüfung des Vorliegens der kumulativ geforderten Erfüllung der Voraussetzung des § 1 Abs. 1 Z4 lit.
  5. b)hatte somit nicht zu erfolgen. Der Beschwerdeführer verfügt nicht über eine erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Reiseassistent. Die Prüfung des Vorliegens der kumulativ geforderten Erfüllung der Voraussetzung des Paragraph eins, Absatz eins, Z4 Litera b,) hatte somit nicht zu erfolgen. § 1 Abs. 1 Z 5 lit.
  6. a)und lit.
  7. b)VO verlangen die kumulative Erfüllung folgender Voraussetzungen:Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a,) und Litera b,) VO verlangen die kumulative Erfüllung folgender Voraussetzungen: Es muss ein Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt vorgelegt werden. Darüber hinaus ist eine nachfolgende, mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit erforderlich. Der Beschwerdeführer verfügt, wie festgestellt, nicht über ein derartiges, in § 1 Abs. 1 Z 5 lit.
  8. a)VO gefordertes Zeugnis. Somit erübrigte sich ein Eingehen auf die Frage der Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Z 5 lit.
  9. b)VO kumulativ geforderten Voraussetzung. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a,) VO gefordertes Zeugnis. Somit erübrigte sich ein Eingehen auf die Frage der Erfüllung der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b,) VO kumulativ geforderten Voraussetzung. § 1 Abs. 1 Z 6 lit.
  10. a)VO sieht vor, dass die Qualifikation zum Antritt des Gewerbes Reisebüros dann gegeben ist, wenn Zeugnisse über die Absolvierung einer ununterbrochenen fünfjährigen einschlägigen Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter vorgelegt werden können. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, Litera a,) VO sieht vor, dass die Qualifikation zum Antritt des Gewerbes Reisebüros dann gegeben ist, wenn Zeugnisse über die Absolvierung einer ununterbrochenen fünfjährigen einschlägigen Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter vorgelegt werden können. Konkret hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde angegeben, dass er seit über 20 Jahren erfolgreich selbstständig als Reisefotograf tätig sei. Sein Schwerpunkt liege im Bereich Europareisen. Er habe beinahe alle Orte in Europa besucht und verfüge daher über die notwendigen Kenntnisse für die Ausübung des Gewerbes Reisebüros. Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer seit 24.03.1999 über eine Gewerbeberechtigung für das Gewerbe Pressefotograf verfügt. Der Beschwerdeführer war somit zwar ununterbrochen fünf Jahre als Selbstständiger als Pressefotograf tätig, es fehlt jedoch das maßgebliche Kriterium der Einschlägigkeit der Tätigkeit für den Bereich des reglementierten Gewerbes „Reisebüros“. Somit waren die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Z 6 lit.
  11. a)VO nicht erfüllt. Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer seit 24.03.1999 über eine Gewerbeberechtigung für das Gewerbe Pressefotograf verfügt. Der Beschwerdeführer war somit zwar ununterbrochen fünf Jahre als Selbstständiger als Pressefotograf tätig, es fehlt jedoch das maßgebliche Kriterium der Einschlägigkeit der Tätigkeit für den Bereich des reglementierten Gewerbes „Reisebüros“. Somit waren die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, Litera a,) VO nicht erfüllt. § 1 Abs. 1 Z 6 lit.
  12. b)VO verlangt eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine Ausbildung wie in Z 2a), 3a), 4a) oder 5a), die aber mindestens dreijährig gewesen sein muss, nachgewiesen wird. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b,) VO verlangt eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine Ausbildung wie in Ziffer 2 a,), 3a), 4a) oder 5a), die aber mindestens dreijährig gewesen sein muss, nachgewiesen wird. Da der Beschwerdeführer nicht über eine Ausbildung für die betreffende (einschlägige) Tätigkeit

§ 1Abs.

1 Z 2a), 3a), 4a) oder 5a) VO verfügt, war davon auszugehen, dass er die Voraussetzungen

§ 1Abs.

1 Z 6 lit. b) VO nicht erfüllt. Da der Beschwerdeführer nicht über eine Ausbildung für die betreffende (einschlägige) Tätigkeit

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 a,), 3a), 4a) oder 5a) VO verfügt, war davon auszugehen, dass er die Voraussetzungen

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b,) VO nicht erfüllt. Hinsichtlich der Frage der Erfüllung der Vorgaben des § 1 Abs. 1 Z 6 lit.

  1. c)VO wird auf die obigen Ausführungen im Zusammenhang mit § 1 Abs. 1 Z 6 lit.
  2. b)VO verwiesen und festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht über eine Ausbildung für die betreffende (einschlägige) Tätigkeit

§ 1Abs.

1 Z 2a), 3a), 4a) oder 5a) VO verfügt. Hinsichtlich der Frage der Erfüllung der Vorgaben des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, Litera c,) VO wird auf die obigen Ausführungen im Zusammenhang mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b,) VO verwiesen und festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht über eine Ausbildung für die betreffende (einschlägige) Tätigkeit

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 a,), 3a), 4a) oder 5a) VO verfügt. Nach den Vorgaben des § 1 Abs. 1 Z 6 lit.

  1. d)ist jeweils eine einschlägige Tätigkeit gefordert. Dieses Kriterium ist nicht erfüllt, da es sich bei der Tätigkeit als Pressefotograf nicht um eine einschlägige Tätigkeit im Sinne der Ausübung des angestrebten reglementierten Gewerbes „Reisebüros“ handelt. Die bezeichneten Voraussetzungen waren somit nicht erfüllt. Nach den Vorgaben des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, Litera d,) ist jeweils eine einschlägige Tätigkeit gefordert. Dieses Kriterium ist nicht erfüllt, da es sich bei der Tätigkeit als Pressefotograf nicht um eine einschlägige Tätigkeit im Sinne der Ausübung des angestrebten reglementierten Gewerbes „Reisebüros“ handelt. Die bezeichneten Voraussetzungen waren somit nicht erfüllt. § 1 Abs. 1 Z 6 lit.
  2. e)und
  3. f)VO verlangen jeweils eine einschlägige ununterbrochene unselbstständige Tätigkeit im Ausmaß von fünf bzw. sechs Jahren und eine Ausbildung wie in § 1 Abs. 1 Z 2a), 3a), 4a) oder 5a) VO. Diese Ausbildung muss zwei bzw. drei Jahre gedauert haben. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, Litera e,) und
  4. f)VO verlangen jeweils eine einschlägige ununterbrochene unselbstständige Tätigkeit im Ausmaß von fünf bzw. sechs Jahren und eine Ausbildung wie in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 a,), 3a), 4a) oder 5a) VO. Diese Ausbildung muss zwei bzw. drei Jahre gedauert haben. Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht über eine Ausbildung für die betreffende (einschlägige) Tätigkeit

§ 1Abs.

1 Z 2a), 3a), 4a) oder 5a) VO verfügt. Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht über eine Ausbildung für die betreffende (einschlägige) Tätigkeit

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 a,), 3a), 4a) oder 5a) VO verfügt. Die bezeichneten Voraussetzungen waren somit nicht erfüllt. Das erkennende Gericht hatte daher nach dem durchgeführten Beweisverfahren unter Zugrundelegung der oben wiedergegebenen einschlägigen Normierungen festzustellen, dass die für das beantragte Gewerbe (Reisebüros) erforderlichen Voraussetzungen vom Beschwerdeführer nicht erfüllt werden. Der Beschwerdeführer verfügt weder über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung noch erfüllt er eine der in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 6 der Reisebüro-Verordnung vorgesehenen, oben detailliert dargelegten Voraussetzungen.Der Beschwerdeführer verfügt weder über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung noch erfüllt er eine der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 der Reisebüro-Verordnung vorgesehenen, oben detailliert dargelegten Voraussetzungen. Die allgemein gehaltenen Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der Nachweis des Abschlusses des (nicht einschlägigen) abgeschlossenen Studiums an der Universität für Bodenkultur bzw. der Hinweis des Beschwerdeführers auf seine Tätigkeit und Erfahrungen als Presse-und Reisefotograf waren nicht geeignet, den Nachweis der Erfüllung einer der bezeichneten Voraussetzungen der Reisebüro-Verordnung, welche den maßgeblichen Beurteilungsmaßstab bilden, zu erbringen. Festgestellt wird, dass sich der Beschwerdeführer in seinen Eingaben, so auch in den Beschwerdeausführungen, teilweise einer – gegen die Behörde gerichteten – Schreibweise bediente, die an den Maßstäben des § 34 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (Ordnungsstrafe) zu messen wäre. Da eine allfällig beleidigende Schreibweise ausschließlich im Zusammenhang mit bezeichneten Tätigkeiten der Behörde erfolgte, werden in diesem Zusammenhang Veranlassungen diesbezüglich seitens des erkennenden Gerichtes nicht getroffen.Festgestellt wird, dass sich der Beschwerdeführer in seinen Eingaben, so auch in den Beschwerdeausführungen, teilweise einer – gegen die Behörde gerichteten – Schreibweise bediente, die an den Maßstäben des Paragraph 34, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (Ordnungsstrafe) zu messen wäre. Da eine allfällig beleidigende Schreibweise ausschließlich im Zusammenhang mit bezeichneten Tätigkeiten der Behörde erfolgte, werden in diesem Zusammenhang Veranlassungen diesbezüglich seitens des erkennenden Gerichtes nicht getroffen. Die Spruchkorrektur durch Ergänzung hatte im Sinne der oben wiedergegebenen gesetzlichen Bestimmungen nach § 340 Abs. 1 und 3 GewO 1994 zu erfolgen.Die Spruchkorrektur durch Ergänzung hatte im Sinne der oben wiedergegebenen gesetzlichen Bestimmungen nach Paragraph 340, Absatz eins und 3 GewO 1994 zu erfolgen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1484.001.2017

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