RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum29.03.2018 GeschäftszahlLVwG-S-208/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der A , in ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
- Dezember 2016, Zl. ***, betreffend den Ausspruch einer Ermahnung wegen einer Übertretung nach dem NÖ Sozialhilfegesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch , Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der A , in ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
- Dezember 2016, Zl. ***, betreffend den Ausspruch einer Ermahnung wegen einer Übertretung nach dem NÖ Sozialhilfegesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der Spruch des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
- Dezember 2016, Zl. ***, wird um die Strafnorm § 74 Abs. 1 lit. a NÖ SHG ergänzt.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der Spruch des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom ,
- Dezember 2016, Zl. ***, wird um die Strafnorm , Paragraph 74, Absatz eins, Litera a, NÖ SHG ergänzt.
- Die Beschwerdeführerin hat keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraphen 50 und 52 Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 45 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStGParagraph 45, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
- Dezember 2016, Zl. ***, wurde gegen die Beschwerdeführerin wegen der Übertretung der im Folgeneden beschriebenen Verwaltungsübertretung eine Ermahnung ausgesprochen: „Zeit: 25.03.2016 (Feststellungszeitpunkt) Ort: ***, *** Tatbeschreibung: Sie haben am oben genannten Standort und zu besagter Zeit eine Sozialhilfeeinrichtung in Form von Pflegeplätzen im Sinne des § 47 Abs. 2 Z. 2 aE NÖ SHG für ein bis vier pflegebedürftige Menschen betrieben, ohne über eine entsprechende Bewilligung der NÖ Landesregierung zu verfügen.“Sie haben am oben genannten Standort und zu besagter Zeit eine Sozialhilfeeinrichtung in Form von Pflegeplätzen im Sinne des Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer 2, aE NÖ SHG für ein bis vier pflegebedürftige Menschen betrieben, ohne über eine entsprechende Bewilligung der NÖ Landesregierung zu verfügen.“ Sie habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 47 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 2 aE iVm § 49 Abs. 1
- Satz und 50 des NÖ Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 2, aE in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz eins,
- Satz und 50 des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 (NÖ SHG) idF LGBl Nr 96/2015Sozialhilfegesetzes 2000 (NÖ SHG) in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 96 aus 2015, Es wurde jedoch von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt. Rechtsgrundlage: § 45 Abs.1 Z.4 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG)Rechtsgrundlage: Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) Das Verwaltungsstrafverfahren gründete sich auf die Anzeige des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Sanitäts- und Krankenanstaltenrecht vom 29.03.2016 sowie auf das geführte Ermittlungsverfahren. In diesem Ermittlungsverfahren wurden durch Begehung der ggst. Örtlichkeit und Erhebungen durch die Amtsärztin der belangten Behörde und einem Vertreter der NÖ Landesregierung, Abteilung Sanitäts- und Krankenanstaltenrecht, Beweise erhoben, die dem Beschwerdeführervertreter im Wege des Parteiengehörs übermittelt und dem Bescheid zu Grunde gelegt wurden.
- Zum Beschwerdevorbringen: In der rechtzeitigen Beschwerde vom
- Jänner 2017 wurde der Bescheid der belangten Behörde aufgrund von Rechtswidrigkeit seinem gesamten Inhalt nach angefochten. Verwiesen wurde dabei auf das bisherige Vorbringen und darauf, dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt eine Sozialhilfeeinrichtung betrieben hat. Sie habe lediglich einzelne Räume ihrer Liegenschaft an ältere Personen vermietet und habe für die Bewohner ein gemeinsames Essen zum Selbstkostenpreis zubereitet. Eine Übernahme der Pflege wird von der Beschuldigten ausdrücklich bestritten. Inhaltlich wird des Weiteren bestritten, dass der in den Erhebungsberichten der belangten Behörde angeführte Hausarzt C, der behandelnde Arzt der Bewohnerin D war. Es habe sich um E gehandelt. Weiters wird begründet ausgeführt, dass Frau D seit 18 Jahren im Familienverbund gelebt habe und sich im Laufe der Jahre der Gesundheitszustand verschlechtert habe. Es habe sich dabei auch die Enkeltochter der D, Ärztin des Landesklinikums ***, um sie gekümmert. In Kritik gezogen wurde die Rechtsmeinung der Abteilung Sanitäts- und Krankenanstaltenrecht, in der ausgeführt wurde, dass ein familiäres Verhältnis nicht mit einer Familie gleichzusetzen sei und eine familiäre Betreuung nur im Familienverbund erfolgen könne. So wurde durch den Beschwerdeführervertreter ausgeführt, dass aus der Sicht des EGMR die soziale Familie mehrfach als schützenswerter empfunden wird als die rechtliche. Bemängelt wurde auch, dass mit der Aufforderung der belangten Behörde der Beschuldigten vorgeworfen wurde, zwei bis drei pflegebedürftige Menschen zu unterhalten und in der nunmehrigen Ermahnung von ein bis vier pflegebedürftigen Menschen ausgeht. Es ergebe sich aber aus dem Akteninhalt nur, dass zwei Bewohnerinnen als Mieterinnen bei der Beschuldigten wohnten, wobei eine davon – D – pflegebedürftig war. Hierfür konnte die belangte Behörde keine nachvollziehbare Begründung in ihrer Entscheidung anführen. Hinzugefügt wurde, dass von den Bewohnerinnen eine Miete in der Höhe von € 450,-- bezahlt wurde, worin keineswegs ein Beitrag für Pflegetätigkeiten mitumfasst sein konnten.Hinzugefügt wurde, dass von den Bewohnerinnen eine Miete in der Höhe von , € 450,-- bezahlt wurde, worin keineswegs ein Beitrag für Pflegetätigkeiten mitumfasst sein konnten. Beantragt wurde daher, allenfalls nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Einvernahme namhaft gemachter Zeugen, die Ermahnung zu beheben und das Strafverfahren einzustellen.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: 3.
- Am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde in der ggst. Rechtssache am
- März 2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, in der die von der Beschwerdeführervertretung beantragten Zeugen und vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geladenen Zeugen einvernommen wurden. Die Beschwerdeführerin selbst war nicht anwesend. So gab der Hausarzt der im Dezember 2016 verstorbenen D an, dass er sie über Hausbesuche betreut habe. Sie hatte die Pflegestufe 5 und dies erforderte durchschnittlich 2 Hausbesuche pro Woche. Er wusste, dass die Beschwerdeführerin keine Ausbildung in der Krankenpflege hatte, dennoch reichte ihm ihre Erfahrung, die sie mit der Betreuung der Familienangehörigen erlangt habe. Der Kontakt bezüglich der Medikation der Bewohner bei der Beschwerdeführerin lief über Telefon. Seinen Ausführungen nach, habe die Beschwerdeführerin Aufzeichnungen über die pflegerischen Tätigkeiten geführt, die dem Arzt regelmäßig gezeigt wurden. Die Medikation habe er mündlich mit der Beschwerdeführerin besprochen. Die Pflegerin der D habe der Arzt ab und zu bei seinen Hausbesuchen gesehen. Die Amtsärztin der belangten Behörde, F als Zeugin befragt, gab in ihrer Einvernahme an, dass sie zweimal, zum ersten Mal am
- Juni 2016, zur Kontrolle vor Ort war und zwei zu pflegende Personen angetroffen wurden. Dabei konnte Sie über Befragen der Beschwerdeführerin herausfinden, dass sie sich selbst um den Blutdruck der D gekümmert habe und auch selbst die Blutdrucktabletten abgesetzt habe. Eine Mitteilung an den Hausarzt wurde dabei nicht erstattet. Vorgefunden wurde bei der Kontrolle eine Medikamentenliste aus dem Jahre 2014, auf der handschriftliche Notizen gemacht wurden. Sie hatte nicht den Eindruck, dass zwischen dem Hausarzt und der Beschwerdeführerin eine ärztliche Delegation stattgefunden habe. Noch am Tag der Erhebung befragte die Zeugin den Hausarzt E und bekam die aktuelle Medikamentenliste. Dabei erfuhr sie von ihm, dass es keine Vereinbarung zwischen ihm und der Beschwerdeführerin gab, wonach sie eine Änderung der Medikation vornehmen durfte. Es wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht der Hausarzt wegen der am Tag der Kontrolle aufgetretenen Blutdruckkrise informiert. Die Beschwerdeführerin gab weiters an, dass sie selbst die Pflege übernehme, wenn die Pflegerin nach Rumänien fuhr, über keine pflegefachliche Ausbildung verfüge und in ihrem Haus Pflege angeboten wurde. Über weiteres Befragen gab die Zeugin an, dass Frau D sich nicht selbständig mobilisieren konnte und eine Mobilisierung für eine Person als Hilfe nur schwer bzw. nicht schaffbar war. Im Bereich der Glasveranda gegenüber vom Esstisch konnte sie bei der Kontrolle im Regal entblisterte Medikamente wahrnehmen, die von jedermann genommen werden konnten. Es habe sich dabei um Medikamente der Frau G, die zweite Bewohnerin des Hauses gehandelt. Diese Dame konnte ihre Tabletten selbständig einnehmen, wurden aber von der Beschwerdeführerin vorbereitet im Regal deponiert. Bei der Kontrolle konnte die Zeugin in Erfahrung bringen, dass die Pflegerin im Haus ebenso keine Ausbildung hatte. Über Befragen ob für die Pflege von Personen mit Pflegstufe 5 Fachkenntnisse erforderlich sind gab die Zeugin an, dass dies im konkreten Fall so war, da auf Grund der Krankheitsbilder der Frau D medizinisch gesehen besondere Behandlungen notwendig waren. Dies erklärt sich auch aus der Menge der Medikamente, die sie nehmen musste. Im speziellen gab die Zeugin an, dass bei der Frau D Ödeme mit Alkoholumschlägen behandelt wurden und sie lividblaue Veränderungen an der Hautoberfläche der unteren Extremitäten hatte. Eine reine Anleitung im Sinne von wenig Hilfe beim Ankleiden und bei der Körperhygiene war bei Frau D zu wenig. Personen mit der Pflegestufe 5 brauchen definitiv Unterstützung bei der Durchführung dieser Maßnahmen, eine Anleitung sei zu wenig. Befragt zur Führung von Aufzeichnungen durch die Beschwerdeführerin gab die Zeugin an, dass diese keine Aufzeichnungen geführt habe. Notwendig wären Angaben über die persönlichen Daten der Patienten, Arztbesuche, Visiten, ärztliche Vermerke, Angaben zum Blutdruck, etc. Die Aufforderung diese Aufzeichnungen zu führen erging an die Beschwerdeführerin beim ersten Kontrollbesuch. Bei der zweiten Kontrolle, vier Wochen später, lagen diese Aufzeichnungen immer noch nicht vor. Über Befragen in wie Fachkenntnisse für die Pflege erforderlich sind, gibt die Zeugin an, dass dies auf die Pflegestufe ankommt. Bei Pflegstufe 0 – 3 kann die Pflege ambulant erfolgen. Die Aufnahme in ein Landespflegheim erfolgt erst bei der Stufe
- Vom Beschwerdeführervertreter zur angegebenen Inkontinenz befragt, führte die Zeugin aus, dass Frau D an chronischer Niereninsuffizienz litt, einen Leibstuhl neben dem Bett hatte und in der Pflegestufe 5 war. Bei dieser Konstellation ist mit sehr hoher Wahrscheinlich davon auszugehen, dass Frau D inkontinent war. Über Befragen wie lange die Pflege durch Frau A ausgeführt wurde, wenn die Pflegerin nach Rumänien zurück gefahren war gab die Zeugin an, dass es sich dabei um ein paar Tage gehandelt hat. Jedoch wurde die Beschwerdeführerin bei den Erhebungen befragt, wer die Pflege übernimmt und bekam von der Beschwerdeführerin die Antwort, dass dies die Pflegerin macht. Über weiters Befragen durch die Beschwerdeführervertretung betreffend die Blutdruckmessungen, führte die Zeugin aus, dass sie mehrere bei der Kontrolle durchgeführt habe, aber die genauen Messwerte nicht notiert habe. Sie habe lediglich vermerkt, dass sich im Laufe des Vormittages der Blutdruck wieder stabilisiert habe. H, Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Sanitäts- und Krankenanstaltenrecht, gab als Zeuge vernommen an, dass er ebenfalls zweimal in der gegenständlichen Einrichtung war, in der er jedesmal Frau D und Frau G als Mieterinnen angetroffen hat. Die Einrichtung entspreche einem Privathaus und daher nicht den Vorschriften für eine Pflegeeinrichtung. In seiner Einvernahme gab er an, dass für die Pflege der Frau D eine fachlich qualifizierte Pflege notwendig war. Eine Feststellung, ob Frau D selbstständig essen und gehen konnte, wäre aufgrund ihres Zustandes nicht möglich gewesen. In diesem Zusammenhang legte er erklärend dar, dass bei einer Pflege alle Tätigkeiten wie z.B. Waschen oder Ankleiden übernommen werden müssen, wobei bei einer Betreuung eine Unterstützung ausreichend ist. Im Falle der Frau D habe allerdings der Bedarf an Pflege überwogen. Bei den Kontrollen konnte wahrgenommen werden, dass Frau D die Medikamente nicht selbst nehmen konnte. Die Verabreichung erfolgte durch die Beschwerdeführer bzw. durch die Pflegerin. Seine Recherchen haben ergeben, dass weder die Beschwerdeführerin noch die Pflegerin eine Ausbildung in Pflege gehabt haben. Die Pflegerin habe erzählt, dass sie ihre Erfahrungen in Italien gemacht habe, aber keine Nachweise vorgelegt habe. Über Nachfragen gab er an, dass es ihm nicht bekannt war, ob die Beschwerdeführerin oder die Pflegerin im Sinne des GuGK delegiert wurden. Über weiteres Befragen führte der Zeuge betreffend die Verabreichung von Medikamenten aus, dass es im ggst. Fall eine Vorbehaltstätigkeit einer Pflegekraft sein müsse. Für die Verabreichung selbst wäre eine Unterstützung ausreichend gewesen, jedoch die Dispensierung der Medikamente war für Frau D unmöglich und durch die Beschwerdeführerin unzulässig. Die Zeugin I, Tochter der Frau D gab einvernommen an, dass ihre Mutter im Herbst 2012 zur Beschwerdeführerin gezogen sei. Zu diesem Zeitpunkt hatte sie die Pflegestufe 1.Die Zeugin römisch eins, Tochter der Frau D gab einvernommen an, dass ihre Mutter im Herbst 2012 zur Beschwerdeführerin gezogen sei. Zu diesem Zeitpunkt hatte sie die Pflegestufe
- Ihre Mutter bezog eine Pension in der Höhe von € 1.000,--. Bei der Beschwerdeführerin wurde Miete und Strom bezahlt, das Pflegegeld habe die Pflegerin bekommen. In der Miete waren Kost und Logie inbegriffen. Von dem Vorfall mit der Blutdruckkrise wurde die Zeugin von der Amtsärztin informiert, nicht jedoch von der Beschwerdeführerin. Ob die Beschwerdeführerin den Hausarzt ihrer Mutter davon unterrichtete, wusste die Zeugin nicht mehr. Befragt zur Medikamenteneinnahme ihrer Mutter gab sie an, dass die Beschwerdeführerin die Medikamente dispensierte und vorbereitete, nachdem sie diese vom Hausarzt geholt hatte. Sie habe ihre Mutter zwei bis dreimal pro Woche besucht. An den Wochenenden auch ihre Kinder und ihr Bruder. Von der Amtsärztin sei ihr gesagt worden, dass eine Unterstützung durch das Hilfswerk angeordnet wurde und diese sei dann einmal pro Woche gekommen. Sie habe gewusst, dass die Beschwerdeführerin und die Pflegerin keine Ausbildung hatten. Als ihr Mutter 2012 dort eingezogen ist, sei sie noch kein Pflegefall gewesen, jedenfalls habe sie sehr gerne bei der Beschwerdeführerin gewohnt. In seinen Schlussausführungen verwies der Beschwerdeführervertreter auf den erstmaligen Besuch der Behörde am
- März 2016, bei dem ersichtlich sei, dass keine weiteren Personen angetroffen wurden außer der Mann der Beschwerdeführerin im Garten. Am
- März 2016, am Tattag, war Frau D nicht im Haus A sondern eine ältere Dame im Wintergarten, die eine Zeitung las. Eine Pflegeeinrichtung habe durch diesen Besuch nicht wahrgenommen werden können. Die Beschwerde wurde vollinhaltlich aufrecht erhalten. 3.
- Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung die zuständige Pensionsversicherungsanstalt ersucht, den/die Pflegegeldbescheid/e mit den dazugehörigen Gutachten der Frau D für das Jahr 2016 zu übermitteln. Mit E-Mail vom
- März 2018 teilte die Pensionsversicherungsanstalt mit, dass Frau D einen Versorgungsgenuss von der Versicherungsanstalt Öffentlich Bediensteter bezog. Es erfolgte daraufhin seitens des Gerichtes dieselbe Anfrage an die BVA – Versicherungsanstalt Öffentlich Bediensteter. Mit E-Mail vom
- März 2018 wurde dem Ersuchen nachgekommen und die dabei gewonnenen Beweismittel (Pflegegeldbescheid 2013, medizinisches Gutachten 2013 und Oberbegutachtung BVA 2013) dem Beschwerdeführervertreter und der belangten Behörde mittels Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG und einer Frist zur Stellungnahme binnen einer Woche übermittelt. Es wurde hierbei auf die Schlüssigkeit dieser gewonnenen Beweismittel hingewiesen.Mit E-Mail vom
- März 2018 wurde dem Ersuchen nachgekommen und die dabei gewonnenen Beweismittel (Pflegegeldbescheid 2013, medizinisches Gutachten 2013 und Oberbegutachtung BVA 2013) dem Beschwerdeführervertreter und der belangten Behörde mittels Parteiengehör gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG und einer Frist zur Stellungnahme binnen einer Woche übermittelt. Es wurde hierbei auf die Schlüssigkeit dieser gewonnenen Beweismittel hingewiesen. Innerhalb der den Parteien gewährten Frist wurde von der belangten Behörde keine Stellungnahme eingebracht. Der Beschwerdeführervertreter brachte mit Schreiben vom
- März 2018 bei der belangten Behörde anstatt beim erkennenden Gericht einen Fristerstreckungsantrag, der am
- März 2018 weitergeleitet wurde, ein und begründete dies damit, dass die übermittelten Unterlage zu prüfen und mit der Beschwerdeführerin zu besprechen seien. Des Weiteren müsse die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme verfassen und sei hierfür eine Frist von einer Woche zu wenig. Dies nahm das erkennende Gericht zum Anlass und beraumte mit
- April 2018 die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung mit der Absicht an, die gewonnenen und mit Parteiengehör übermittelten Beweisergebnisse zu erörtern. Die Zustellung an den Beschwerdeführervertreter erfolgte am
- März 2018 nachweislich und per Fax. Noch am
- April 2018 übermittelte der Beschwerdeführervertreter seine Stellungnahme und brachte vor, dass die Angabe, Frau D habe seit Herbst 2012 bei der Beschwerdeführerin gewohnt, nur bedingt stimme. Bis etwa Mitte des Jahres 2016 sei Frau D in einem Zustand gewesen, der es ohne weiteres erlaubt habe, das Haus zu verlassen, wobei dies auch tatsächlich der Fall gewesen sei. Frau D sei daher am
- März 2016 ebenfalls nicht im Haus der Beschwerdeführerin anwesend gewesen und zu diesem Zeitpunkt sei eine Pflegeeinrichtung nicht betrieben worden. Bei der Fortsetzung der öffentlichen mündlichen Verhandlung am
- April 2018 verwies die Beschwerdevertretung auf die Eingabe vom
- März 2018 und betonte hierbei, dass die Bewohnerin D zum Tatzeitpunkt nicht im Haus *** in *** anwesend war. An diesem Tag wurde sie auch nicht betreut. Zum medizinischen Gutachten der Versicherungsanstalt Öffentlich Bediensteter aus dem Jahre 2013 wurde ausgeführt, dass die Untersuchung in diesem Jahr in der *** in *** durchgeführt wurde und die Untersuchung aus 2013 es nicht erlaube, daraus Schlüsse für das Jahr 2016 zu ziehen. Noch weniger könne man daraus erkennen, dass die Frau D zum Tatzeitpunkt bei der Beschwerdeführerin gewohnt habe und von dieser in *** versorgt worden sei. Die Beschwerde wurde daher mit der Begründung vollinhaltlich aufrechterhalten, da den Beweisergebnissen nicht zu entnehmen sei, dass die Beschwerdeführerin in *** eine Pflegeeinrichtung betrieben habe und auch nicht, dass sie Menschen zum Tatzeitpunkt gepflegt hat.
- Feststellungen: 4.1 Die Beschwerdeführerin vermietete an ihrer Wohnadresse Zimmer an ältere Personen zu einem Mietzins von € 450,--, wobei hierbei Kost und Logie beinhaltet waren. 4.2 Die Beschwerdeführerin betreute bei dieser Wohnform ältere Menschen, indem sie diese in Form von Pflege unterstützte. Dies gestaltete sich derart, dass sie für ihre Bewohner die Medikamenteneinnahme vorbereitete, indem sie diese entblisterte und bei der Medikamenteneinnahme behilflich war. Im Falle der Abwesenheit einer in ihrem Haus engagierten Pflegerin, welche ebenso keine adäquate Pflegeausbildung hatte, übernahm die Beschwerdeführerin die Pflegetätigkeiten. Eine hierzu notwendige Ausbildung im Bereich der Pflege hat die Beschwerdeführerin nicht absolviert. Eine Delegation nach dem Ärztegesetz bzw. nach dem Gesundheits- und Krankenpflegesetz lag nicht vor. Eine Dokumentation über die pflegerischen Tätigkeiten wurden von der Beschwerdeführerin nicht geführt. Die Beschwerdeführerin ist sehr stark sozial engagiert und bietet dadurch ihre Unterstützung im Bereich der Pflege an. Die Beschwerdeführerin hat zum Tatzeitpunkt einen stationären Dienst, und zwar zumindest einen Pflegeplatz in ***, *** betrieben. Seit 2013 pflegte sie die Bewohnerin D in ihrer Wohnadresse. 4.3 Die Bewohnerin D lebte und wohnte seit Herbst 2012 bei der Beschwerdeführerin. Im März 2013 wurde sie mit Hauptwohnsitz im Haushalt der Beschwerdeführerin gemeldet. Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter vom
- April 2013 wurde Frau D die Pflegestufe 5 zuerkannt. Eine höhere Pflegestufe wurde ihr nicht weiter zuerkannt, womit nun festzustellen ist, dass Frau D zum Tatzeitpunkt ebenso die Pflegestufe 5 hatte. Frau D lebte seit Herbst 2012 im Haushalt der Beschwerdeführerin. Bei Personen mit der Pflegestufe 5 ist eine alleinige Anleitung im Sinne von ein wenig Hilfe beim Ankleiden bzw. bei der Hygiene und Medikamenteneinnahme zu wenig. Es bedarf hierbei die Durchführung dieser Maßnahmen durch ausgebildete Pflegekräfte. Bereits im Jahr 2013 bestand dieser erhöhter Pflegebedarf. Frau D bereits zu diesem Zeitpunkt auf einen Rollstuhl angewiesen, die Körperpflege erfolgte am Bett und sie war inkontinent. Sie hatte Bewegungseinschränkungen im Bereich der oberen Extremitäten und eine allgemeine Steifigkeit der Muskulatur sowie einen Kraftverlust. Bezüglich der Mobilität der Bewohnerin D ist festzustellen, dass sie aufgrund einer Teilrumpfinstabilität nicht selbständig aufsetzen bzw. Querbettsitzen konnte. Aufstehen und zwei bis drei Schritte zu absolvieren, um den Rollstuhl zu erreichen, war nur unter Unterstützung einer Pflegekraft möglich. Bereits 2013 wurde der chronisch progrediente Krankheitsverlauf festgestellt und war daher der Gesundheitszustand der Frau D zum Tatzeitpunkt entsprechend dem Gutachten. Für Frau D war auch eine spezielle medizinische Behandlung notwendig, womit eine Dispensierung der Medikamente durch die Beschwerdeführerin unzulässig war. Seit 2013, also auch zum Tatzeitpunkt am
- März 2016, war für die Bewohnerin D ein erhöhter Pflegebedarf bei der Pflegestufe 5 notwendig. Seit
- März 2013 hatte Frau D einen Pflegebedarf von 213 Stunden in der Pflegestufe
- 4.4 Frau D war keine Familienangehörige der Beschwerdeführerin. Sie stand zu ihren Lebzeiten der Familie der Beschwerdeführerin sehr nahe, jedoch gehörte sie nicht der Familie A an.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, dem Vorbringen des Beschwerdeführervertreters in der Beschwerde und in den öffentlichen mündlichen Verhandlungen, dem Ergebnis dieser Verhandlung, dem Pflegegeldbescheid und den dazugehörigen Gutachten der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter. 5.
- Während des gesamten Verfahrens blieb unbestritten, dass die Beschwerdeführerin Zimmer an ihrer Liegenschaft in *** vermietet, zumal dies auch vorgebracht wurde, um darzulegen, dass keine Pflege erbracht wird. Betreffend der Wohnsituation der Frau D führt das Vorbringen der Beschwerdeführervertretung nicht zum Erfolg. Aufgrund der Aussage der Tochter der Frau D, ihre Mutter habe seit Herbst 2012 bei der Beschwerdeführerin gewohnt und wurde mit März 2013 dort mit Hauptwohnsitz gemeldet, kann dem Vorbringen, sie habe dort zum Tatzeitpunkt nicht gewohnt nicht gefolgt werden. Es mag der Vertretung zuzustimmen sein, dass aus dem medizinischen Gutachten aus 2013 nicht zu schließen sei, Frau D habe 2016 nicht bei der Beschwerdeführerin gewohnt, da die damalige Untersuchung nicht an der Adresse der Beschwerdeführerin durchgeführt wurde. Dennoch besteht an der Wohnsituation im Jahr 2016 aufgrund der Aussage der Tochter kein Zweifel, dass Frau D bei der Beschwerdeführerin gewohnt hat. Hierbei ist hinzuzufügen, dass die Beschwerdeführerin an ältere Personen Räumlichkeiten vermietet und nicht bestritten wurde, dass Frau D eine Mieterin ist, ist das diesbezügliche Vorbringen widersprüchlich. Dennoch ist dem medizinischen Gutachten auf Seite 2 unter „Betreuung/Pflege erfolgt durch (mit Angabe der Häufigkeit)“ zu entnehmen, dass Frau D von der Beschwerdeführerin rund um die Uhr im Rahmen eines häuslichen Pflegesettings bei ihr zu Hause betreut wird. 5.
- In der Beweisaufnahme der öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte von den vernommenen Zeugen widerspruchsfrei dargelegt werden, dass die Beschwerdeführerin ohne einer hierzu durchgeführten Ausbildung die Pflege von Personen, die Pflege benötigten, übernommen und durchgeführt hat. Weder vom einvernommenen Hausarzt der bei der Beschwerdeführerin in Pflege befundenen Frau D, die seit 2013 mit der Pflegestufe 5 bei der Beschwerdeführerin wohnte, noch von sonstigen Pflegekräften wurde eine Delegation nach dem Ärztegesetz oder dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz vorgelegt. Das Vorbringen des Beschwerdeführervertreters in seiner Stellungnahme vom
- März 2018 ist für das erkennende Gericht als Schutzbehauptung zu werten. Aus dem Gutachten der Versicherungsanstalt Öffentlich Bediensteter betreffend Frau D ist schlüssig dargelegt, dass es für sie mit der Pflegestufe 5 im Jahr 2013 nicht mehr möglich war, das Haus verlassen zu können, da sie zwei- bis dreimal täglich für 30 Minuten im Rollstuhl mobilisierbar war. Danach wollte Frau D zurück ins Bett. Des Weiteren spricht das Gutachten von Bewegungseinschränkungen im Bereich der oberen Extremitäten, sowie von Schulter rechts und links und von einer allgemeinen Steifigkeit der Muskulatur und von Kraftverlust. Diesem Gutachten nach hatte Frau D bereits 2013 einen Zustand, der es ihr nicht erlaubte, ohne weiteres das Haus zu verlassen. Aufgrund des progredienten Krankheitsverlaufes war dies zum Tatzeitpunkt auch nicht möglich. Das Vorbringen des Beschwerdeführervertreters in seiner Stellungnahme vom ,
- März 2018 ist für das erkennende Gericht als Schutzbehauptung zu werten. Aus dem Gutachten der Versicherungsanstalt Öffentlich Bediensteter betreffend Frau D ist schlüssig dargelegt, dass es für sie mit der Pflegestufe 5 im Jahr 2013 nicht mehr möglich war, das Haus verlassen zu können, da sie zwei- bis dreimal täglich für 30 Minuten im Rollstuhl mobilisierbar war. Danach wollte Frau D zurück ins Bett. Des Weiteren spricht das Gutachten von Bewegungseinschränkungen im Bereich der oberen Extremitäten, sowie von Schulter rechts und links und von einer allgemeinen Steifigkeit der Muskulatur und von Kraftverlust. Diesem Gutachten nach hatte Frau D bereits 2013 einen Zustand, der es ihr nicht erlaubte, ohne weiteres das Haus zu verlassen. Aufgrund des progredienten Krankheitsverlaufes war dies zum Tatzeitpunkt auch nicht möglich. Die Erhebungen der belangten Behörde wurden nach dem Tatzeitpunkt durchgeführt, wobei auch zu diesem Zeitpunkt keine Delegationen vorlagen. Die sog. „Blutdruckkrise“ passierte ebenso nach dem Tatzeitpunkt und konnte durch Zeugenaussagen erwiesen werden, dass die Beschwerdeführerin ohne ärztliche Delegation die Medikation für die Bewohnerin D selbst änderte. 5.3 Der Hausarzt der D gab in seiner Einvernahme an, er habe die Beschwerdeführerin mündlich angeleitet, wie einzelne ärztliche Tätigkeiten zu verrichten sind. Eine schriftliche Ermächtigung wurde von ihm jedoch nie ausgefolgt. Auch wenn im Verfahren vor der belangten Behörde vorgebracht wurde, dass lediglich Hilfe in Form von Anleitung bei der Betreuung geleistet wurde, kristallisierte sich im durchgeführten Ermittlungsverfahren des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich heraus, dass dieses Vorbringen als Schutzbehauptung zu werten ist. Aus den von der Versicherungsanstalt Öffentlich Bediensteter übermittelten Unterlagen betreffend die Bewohnerin D ist zweifelslos erkennbar, dass Frau D seit 2013 mit der Pflegestufe 5 erhöhten Pflegebedarf hatte. Das Vorbringen des Beschwerdeführervertreters, die Beschwerdeführerin habe aufgrund der langjährigen Pflege von Familienmitgliedern die notwendige Erfahrung erlangt, um auch andere Menschen zu pflegen, kann vom erkennenden Gericht nicht dahingehend verstanden werden, dass diese Erfahrung, ohne jemals Grundkenntnisse über Pflege erlangt zu haben, eine Ausbildung ersetzen kann. Aus dem Pflegegeldbescheid und den dazugehörigen Gutachten der Versicherungsanstalt Öffentlich Bediensteter ist eindeutig zu entnehmen, dass bei Frau D bereits seit 2013 (Pflegestufe 5) ein erhöhter Pflegebedarf vorhanden war. Die Beschwerdeführerin selbst war laut Gutachten bei der Untersuchung dabei und gab hierbei an, dass sie Frau D zu diesem Zeitpunkt gepflegt hat. Dies wurde auch von der Tochter der Frau D in ihrer Zeugenaussage bestätigt, wobei sie angab, dass das zur Verfügung gestellte Pflegegeld nicht an die Beschwerdeführerin, sondern an die Pflegekraft bezahlt wurde, die, wie festgestellt, ebenso keine entsprechende Ausbildung hatte. Aufgrund ihrer Aussage, ihre Mutter habe sich bei Frau A sehr wohl gefühlt, ist auch davon auszugehen, dass sie von der Beschwerdeführerin auch betreut und gepflegt wurde. Die hat die Beschwerdeführerin auch im Verfahren vor der belangten Behörde so eingestanden. Das Vorbringen der Vertretung, Frau D sei am Tattag nicht betreut worden, ist unglaubwürdig, da bereits 2013 ein Pflegebedarf von 213 Stunden festgestellt wurde und dieser aufgrund des chronisch-progredienten Krankheitsverlaufes zum Tatzeitpunkt mit Sicherheit nicht weniger war. Die einschlägigen Erhebungen der belangten Behörde betrafen zwar einen Zeitraum nach dem Tatzeitpunkt, jedoch ist aufgrund des medizinischen Gutachtens aus dem Jahr 2013 offenkundig, dass dieser erhöhte Pflegebedarf auch zum Tatzeitpunkt vorhanden war, da aus dem Gutachten zu entnehmen ist, dass eine Verbesserung des Zustandes der Frau D angesichts des chronisch-progredienten Verlaufes unwahrscheinlich ist. Zwar könne aufgrund des Vorhandenseins eines Krankenbettes und eines Leibstuhls im Zimmer einer Bewohnerin nicht darauf geschlossen werden, dass ein Pflegeplatz eingerichtet ist, dennoch ist in Zusammenschau mit allen Ermittlungsergebnissen dieser Schluss eindeutig. Bezüglich einer Pflegedokumentation konnte durch die Zeugenaussagen unter Wahrheitspflicht bestätigt werden, dass die Beschwerdeführerin keine Dokumentationen führte. Als erwiesen konnte angenommen werden, dass für Frau D eine spezielle medizinische Behandlung notwendig war. Dies geht aus der Zeugenaussage der Amtsärztin der belangten Behörde hervor, die darlegen konnte, dass die Bewohnerin aufgrund lividblauer Veränderungen der Hautoberfläche im Haus der Beschwerdeführerin, entweder von ihr selbst oder von der Pflegehilfskraft, behandelt wurde. 5.
- Frau D war eine langjährige Freundin der Familie der Beschwerdeführerin. Dies wurde glaubwürdig von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgebracht. Dennoch wird dieses Verhältnis vom erkennenden Gericht nicht als Familienangehörigkeit gesehen. Auch das von der Beschwerdeführervertretung angesprochene „familiäre Verhältnis“ entspricht nicht dem Verbund einer Familie. Von der Tochter der D wurde zeugenschaftlich dargelegt, dass die Mutter seit 2012 bei der Beschwerdeführerin wohnhaft war und das gebührende Pflegegeld an die nicht ausgebildete Pflegerin geleistet wurde.
- Rechtslage: Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet: Erkenntnisse § 50.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Paragraph 50,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. […] Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) lautet: Revision § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Sozialhilfegesetz lauten auszugsweise: Abschnitt 6 Soziale Dienste (Soziale Einrichtungen) […] § 47Paragraph 47 Stationäre Dienste
(1)Stationäre Dienste sind Einrichtungen zur dauernden Unterbringung, Versorgung, aktivierenden Betreuung und Pflege überwiegend betagter Menschen oder Menschen mit besonderen Bedürfnissen sowie Menschen in außerordentlichen Notsituationen, die nicht oder nicht mehr in der Lage sind, selbstständig einen eigenen Haushalt zu führen und denen die notwendige Hilfe weder im familiären Bereich noch durch teilstationäre oder ambulante Dienste ausreichend oder zufrieden stellend geboten wird (werden kann).
(2)Stationäre Dienste umfassen:
- Pensionisten- und Pflegeheime,
- Pflegeeinheiten (für 5 bis 12 pflegebedürftige Menschen) und Pflegeplätze (für 1 bis 4 pflegebedürftige Menschen),
- Wohnhäuser und Wohnformen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen (§ 24),Wohnhäuser und Wohnformen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen (Paragraph 24,),
- Rehabilitationseinrichtungen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen (§ 24),Rehabilitationseinrichtungen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen (Paragraph 24,),
- Wohnhäuser für Menschen in außerordentlichen Notsituationen.
(3)Stationäre Dienste sind auch Einrichtungen zur Kurzzeitunterbringung. Diese umfasst insbesondere Kurzzeitbetreuung, Kurzzeitpflege oder Übergangspflege. Abschnitt 7 Bewilligung und Aufsicht für soziale Einrichtungen § 49Paragraph 49 Bewilligungspflicht
(1)Soziale Einrichtungen nach §§ 46 und 47 bedürfen zu ihrer Errichtung und zu ihrem Betrieb einer Bewilligung.
(1)Soziale Einrichtungen nach Paragraphen 46 und 47 bedürfen zu ihrer Errichtung und zu ihrem Betrieb einer Bewilligung. Unter Errichtung ist sowohl der Neubau als auch die Verwendung eines bestehenden, bisher nicht als Sozialhilfeeinrichtung gewidmeten oder bewilligten Gebäudes für Zwecke der Sozialhilfe zu verstehen.
(2)Keiner Bewilligung bedarf die Inanspruchnahme von Einrichtungen, die nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften betrieben werden (z. B. Heime- und Einzelpflegeplätze nach dem NÖ Jugendwohlfahrtsgesetz 1991, LGBl. 9270).
(2)Keiner Bewilligung bedarf die Inanspruchnahme von Einrichtungen, die nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften betrieben werden (z. B. Heime- und Einzelpflegeplätze nach dem NÖ Jugendwohlfahrtsgesetz 1991, Landesgesetzblatt 9270). […] Abschnitt 11 Sonstiges § 74Paragraph 74 Strafbestimmungen
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht, a) wer eine Sozialhilfeeinrichtung ohne rechtskräftige Bewilligung gemäß § 49 Abs. 1 iVm § 50 oder eine rechtskräftig bewilligte Sozialhilfeeinrichtung ohne die erforderliche rechtskräftige Bewilligung der Änderung gemäß § 49 Abs. 3 iVm § 50 betreibt oder die in solchen Bewilligungen vorgeschriebenen Auflagen nicht fristgerecht erfüllt,wer eine Sozialhilfeeinrichtung ohne rechtskräftige Bewilligung gemäß Paragraph 49, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 50, oder eine rechtskräftig bewilligte Sozialhilfeeinrichtung ohne die erforderliche rechtskräftige Bewilligung der Änderung gemäß Paragraph 49, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 50, betreibt oder die in solchen Bewilligungen vorgeschriebenen Auflagen nicht fristgerecht erfüllt, […]
(2)Verwaltungsübertretungen a) nach Abs. 1 lit.a, b, d, e und h sind mit einer Geldstrafe bis zu € 20.000,–,nach Absatz eins, Litera a, b, d, e und h sind mit einer Geldstrafe bis zu € 20.000,–, […] wenn das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Die maßgeblichen Bestimmungen des Ärztegesetzes (ÄrzteG) lauten auszugsweise: Übertragung einzelner ärztlicher Tätigkeiten im Einzelfall an Laien § 50a.
(1)Der Arzt kann im Einzelfall einzelne ärztliche Tätigkeiten anParagraph 50 a,
(1)Der Arzt kann im Einzelfall einzelne ärztliche Tätigkeiten an
- Angehörige des Patienten,
- Personen, in deren Obhut der Patient steht, oder an
- Personen, die zum Patienten in einem örtlichen und persönlichen Naheverhältnis stehen, übertragen, sofern sich der Patient nicht in einer Einrichtung, die der medizinischen oder psychosozialen Behandlung, Pflege oder Betreuung dient, ausgenommen Einrichtungen gemäß § 3a Abs. 3 GuKG befindet. Zuvor hat der Arzt der Person, an die die Übertragung erfolgen soll, die erforderliche Anleitung und Unterweisung zu erteilen und sich zu vergewissern, dass diese über die erforderlichen Fähigkeiten verfügt. Der Arzt hat auf die Möglichkeit der Ablehnung der Übertragung der in Frage kommenden ärztlichen Tätigkeiten gesondert hinzuweisen. Sonstige familien- und pflegschaftsrechtlich gebotene Maßnahmen sowie § 49 Abs. 3 bleiben unberührt.übertragen, sofern sich der Patient nicht in einer Einrichtung, die der medizinischen oder psychosozialen Behandlung, Pflege oder Betreuung dient, ausgenommen Einrichtungen gemäß Paragraph 3 a, Absatz 3, GuKG befindet. Zuvor hat der Arzt der Person, an die die Übertragung erfolgen soll, die erforderliche Anleitung und Unterweisung zu erteilen und sich zu vergewissern, dass diese über die erforderlichen Fähigkeiten verfügt. Der Arzt hat auf die Möglichkeit der Ablehnung der Übertragung der in Frage kommenden ärztlichen Tätigkeiten gesondert hinzuweisen. Sonstige familien- und pflegschaftsrechtlich gebotene Maßnahmen sowie Paragraph 49, Absatz 3, bleiben unberührt. […]
(3)Bei der Übertragung einzelner ärztlicher Tätigkeiten gemäß Abs. 1 im Rahmen von Einrichtungen gemäß § 3a Abs. 3 GuKG ist § 50b Abs. 5 bis 7 anzuwenden.
(3)Bei der Übertragung einzelner ärztlicher Tätigkeiten gemäß Absatz eins, im Rahmen von Einrichtungen gemäß Paragraph 3 a, Absatz 3, GuKG ist Paragraph 50 b, Absatz 5 bis 7 anzuwenden. § 50b.
(1)Der Arzt kann im Einzelfall einzelne ärztliche Tätigkeiten gemäß Abs. 2 anParagraph 50 b,
(1)Der Arzt kann im Einzelfall einzelne ärztliche Tätigkeiten gemäß Absatz 2, an
- Betreuungskräfte im Anwendungsbereich des Hausbetreuungsgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2007, oderBetreuungskräfte im Anwendungsbereich des Hausbetreuungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2007,, oder
- Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Personenbetreuung nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 ausüben, im Rahmen deren Betreuungstätigkeit in einem Privathaushalt übertragen, sofern diese dauernd oder zumindest regelmäßig täglich oder zumindest mehrmals wöchentlich über längere Zeiträume im Privathaushalt der betreuten Person anwesend sind und in diesem Privathaushalt höchstens drei Menschen, die zueinander in einem Angehörigenverhältnis stehen, zu betreuen sind. In begründeten Ausnahmefällen ist eine Übertragung hinsichtlich dieser Menschen auch dann zulässig, wenn diese nicht im gemeinsamen Privathaushalt, jedoch in höchstens zwei verschiedenen Privathaushalten leben, sofern die Übertragung durch denselben Arzt erfolgt. Die Übertragung hat nach Maßgabe der Abs. 4 bis 7 zu erfolgen. Allfällige familien- und pflegschaftsrechtlich gebotene Maßnahmen sowie § 49 Abs. 3 bleiben unberührt.im Rahmen deren Betreuungstätigkeit in einem Privathaushalt übertragen, sofern diese dauernd oder zumindest regelmäßig täglich oder zumindest mehrmals wöchentlich über längere Zeiträume im Privathaushalt der betreuten Person anwesend sind und in diesem Privathaushalt höchstens drei Menschen, die zueinander in einem Angehörigenverhältnis stehen, zu betreuen sind. In begründeten Ausnahmefällen ist eine Übertragung hinsichtlich dieser Menschen auch dann zulässig, wenn diese nicht im gemeinsamen Privathaushalt, jedoch in höchstens zwei verschiedenen Privathaushalten leben, sofern die Übertragung durch denselben Arzt erfolgt. Die Übertragung hat nach Maßgabe der Absatz 4 bis 7 zu erfolgen. Allfällige familien- und pflegschaftsrechtlich gebotene Maßnahmen sowie Paragraph 49, Absatz 3, bleiben unberührt. […]
(3)Der Arzt kann im Einzelfall einzelne ärztliche Tätigkeiten an Personen, die Menschen mit nicht nur vorübergehenden körperlichen Funktionsbeeinträchtigungen oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet sind, diesen Menschen eine gleichberechtigte und selbstbestimmte Lebensführung zu verwehren, begleiten und unterstützen, nach Maßgabe der Abs. 4 bis 6 übertragen. Dies gilt nicht
(3)Der Arzt kann im Einzelfall einzelne ärztliche Tätigkeiten an Personen, die Menschen mit nicht nur vorübergehenden körperlichen Funktionsbeeinträchtigungen oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet sind, diesen Menschen eine gleichberechtigte und selbstbestimmte Lebensführung zu verwehren, begleiten und unterstützen, nach Maßgabe der Absatz 4 bis 6 übertragen. Dies gilt nicht 1. im Rahmen institutioneller Betreuung, wie in Krankenanstalten, Wohn- und Pflegeheimen sowie 2. bei einem Betreuungsverhältnis des Laien zu mehr als einer Person. […]
(5)Die Übertragung gemäß Abs. 1 oder 3 hat befristet, höchstens aber für die Dauer des Betreuungsverhältnisses, schriftlich zu erfolgen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Übertragung auch mündlich erfolgen, sofern die Eindeutigkeit und Zweifelsfreiheit sichergestellt sind. Die mündliche Übertragung ist längstens innerhalb von 24 Stunden schriftlich zu dokumentieren. Die Übertragung ist zu widerrufen, wenn dies aus Gründen der Qualitätssicherung oder auf Grund der Änderung des Zustandsbildes der betreuten Person erforderlich ist. Die Übertragung und der Widerruf der Übertragung sind gemäß § 51 zu dokumentieren.
(5)Die Übertragung gemäß Absatz eins, oder 3 hat befristet, höchstens aber für die Dauer des Betreuungsverhältnisses, schriftlich zu erfolgen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Übertragung auch mündlich erfolgen, sofern die Eindeutigkeit und Zweifelsfreiheit sichergestellt sind. Die mündliche Übertragung ist längstens innerhalb von 24 Stunden schriftlich zu dokumentieren. Die Übertragung ist zu widerrufen, wenn dies aus Gründen der Qualitätssicherung oder auf Grund der Änderung des Zustandsbildes der betreuten Person erforderlich ist. Die Übertragung und der Widerruf der Übertragung sind gemäß Paragraph 51, zu dokumentieren.
(6)Personen gemäß Abs. 1 oder 3, denen ärztliche Tätigkeiten übertragen worden sind, sind verpflichtet, dem Arzt unverzüglich alle Informationen zu erteilen, die für die Anordnung von Bedeutung sein könnten, insbesondere Veränderung des Zustandsbilds der betreuten Person oder Unterbrechung der Betreuungstätigkeit.
(6)Personen gemäß Absatz eins, oder 3, denen ärztliche Tätigkeiten übertragen worden sind, sind verpflichtet, dem Arzt unverzüglich alle Informationen zu erteilen, die für die Anordnung von Bedeutung sein könnten, insbesondere Veränderung des Zustandsbilds der betreuten Person oder Unterbrechung der Betreuungstätigkeit.
(7)Personen gemäß Abs. 1, denen ärztliche Tätigkeiten übertragen worden sind, sind verpflichtet, deren Durchführung ausreichend und regelmäßig zu dokumentieren und die Dokumentation den Angehörigen der Gesundheitsberufe, die die betreute Person behandeln und pflegen, zugänglich zu machen.
(7)Personen gemäß Absatz eins,, denen ärztliche Tätigkeiten übertragen worden sind, sind verpflichtet, deren Durchführung ausreichend und regelmäßig zu dokumentieren und die Dokumentation den Angehörigen der Gesundheitsberufe, die die betreute Person behandeln und pflegen, zugänglich zu machen.
- Erwägungen: Der Beschwerdeführervertreter beantragte die Behebung der von der belangten Behörde ausgesprochen Ermahnung und begründete dies damit, dass von der Beschwerdeführerin keine Pflegeplätze im Sinne des § 47 NÖ SHG angeboten und eingerichtet waren, eine Betreuung nur im Familienkreis stattgefunden hat und eben diese durchgeführte Betreuung durch eine Pflegekraft durchgeführt wurde und nicht von der Beschwerdeführerin selbst.Der Beschwerdeführervertreter beantragte die Behebung der von der belangten Behörde ausgesprochen Ermahnung und begründete dies damit, dass von der Beschwerdeführerin keine Pflegeplätze im Sinne des Paragraph 47, NÖ SHG angeboten und eingerichtet waren, eine Betreuung nur im Familienkreis stattgefunden hat und eben diese durchgeführte Betreuung durch eine Pflegekraft durchgeführt wurde und nicht von der Beschwerdeführerin selbst. Dieses Vorbringen führt ihn allerdings nicht zum Erfolg. 7.
- § 47 NÖ Sozialhilfegesetz zeigt auf, was unter Stationären Diensten zu verstehen ist und spricht von Pflegeplätzen, soferne ein bis vier pflegebedürftige Menschen dauernd untergebracht, versorgt und aktivierend betreut und verpflegt werden. Wird also zumindest eine Person im Sinne des § 47 NÖ SHG betreut oder gepflegt, liegt bereits ein Pflegeplatz und somit ein Stationärer Dienst vor.7.
- Paragraph 47, NÖ Sozialhilfegesetz zeigt auf, was unter Stationären Diensten zu verstehen ist und spricht von Pflegeplätzen, soferne ein bis vier pflegebedürftige Menschen dauernd untergebracht, versorgt und aktivierend betreut und verpflegt werden. Wird also zumindest eine Person im Sinne des Paragraph 47, NÖ SHG betreut oder gepflegt, liegt bereits ein Pflegeplatz und somit ein Stationärer Dienst vor. Die Definition des Begriffs „Pflegeplatz“ ist so zu verstehen, dass nur solche Personen einen Pflegplatz betreiben, die nicht nur den Wohnraum vermieten, sondern auch die erforderlichen Pflege- und Betreuungsleistungen in wesentlichem Ausmaß selbst durchführen bzw. durchführen lassen (siehe VwGH vom
- März 2011, GZ 2010/10/0103, zum Begriff Pflegeplatz im Stmk PflegeheimG 2003). Zwar wird ein Vermieter nicht bereits dadurch zum Betreiber eines nicht genehmigten Pflegeplatzes, wenn sein Mieter pflegebedürftig wird, aber im ggst. Fall wurde zumindest die Bewohnerin D aus diesem Grund in den Wohnbereich der Beschwerdeführerin aufgenommen. Die Bewohnerin D, von der Beschwerdeführerin als Mieterin bezeichnet, hatte bei der Beschwerdeführerin nicht nur ihren gewöhnlichen Aufenthalt sondern auch ihren Hauptwohnsitz. Die Beschwerdeführerin bot nicht nur ein Mietverhältnis, sondern auch die Pflege der Bewohner im Sinne des § 47 NÖ SHG an.Zwar wird ein Vermieter nicht bereits dadurch zum Betreiber eines nicht genehmigten Pflegeplatzes, wenn sein Mieter pflegebedürftig wird, aber im ggst. Fall wurde zumindest die Bewohnerin D aus diesem Grund in den Wohnbereich der Beschwerdeführerin aufgenommen. Die Bewohnerin D, von der Beschwerdeführerin als Mieterin bezeichnet, hatte bei der Beschwerdeführerin nicht nur ihren gewöhnlichen Aufenthalt sondern auch ihren Hauptwohnsitz. Die Beschwerdeführerin bot nicht nur ein Mietverhältnis, sondern auch die Pflege der Bewohner im Sinne des Paragraph 47, NÖ SHG an. Auch wenn dies vom Beschwerdeführervertreter durchwegs bestritten wurde, ist aus dem Gutachten der Versicherungsanstalt Öffentlich Bediensteter zur Pflegestufe der D klar zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin auch selbst die Pflege angeboten und durchgeführt hat. Im Gutachten wird angeführt, dass die Untersuchung an der Heimadresse der Frau D durchgeführt wurde und als Anschrift ***, ***, angegeben wurde. Aufgrund der Aussage der Tochter bestehen keine Zweifel, dass Frau D bei der Beschwerdeführerin gewohnt hat. Eine Anmeldung bei Frau A erfolgte im März 2013, die medizinische Untersuchung am
- März 2013, also im selben Monat. Zum Tatzeitpunkt jedenfalls wohnte und lebte Frau D bei der Beschwerdeführerin, was sich unzweifelhaft durch die Zeugenaussage der Tochter bestätigen lies. Auch ist, wie bereits dargestellt, aus dem Gutachten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die Pflege bei ihr zu Hause durchgeführt hat. Zumindest zum Tatzeitpunkt war ein nicht genehmigter Pflegeplatz für Frau D vorhanden. Das ihr gebührende Pflegegeld wurde an die bei der Beschwerdeführerin lebende ohne Ausbildung agierende Pflegerin geleistet. 7.
- Um Pflege nach den o.a. gesetzlichen Bestimmungen anbieten zu können, ist einerseits eine dementsprechende Ausbildung und andererseits eine passende Infrastruktur notwendig. Beide Voraussetzungen sind bei der Beschwerdeführerin nicht vorhanden. 7.2.
- Weder die Beschwerdeführerin selbst, noch die bei ihr agierende „Pflegerin“ sind Inhaber einer entsprechenden fachlichen Ausbildung. Die Beschwerdeführerin zeigt zwar sehr hohes soziales Engagement, jedoch ersetzt dieses nicht die notwendige Ausbildung bzw. Erfahrung. Für die bei ihr beschäftigte Pflegekraft wurde vorgebracht, dass sie in Italien im Bereich der Pflege gearbeitet hat, jedoch wurden auch von ihr keine Ausbildungsnachweise eingebracht. Sollten welche vorhanden sein, so sind diese einer Nostrifizierung zu unterziehen, um feststellen zu können, ob die im Ausland erworbene Ausbildung den inländischen gesetzlichen Voraussetzungen entspricht (VwGH vom
- Oktober 2009, GZ 2004/10/0157, VwGH vom
- September 2009, GZ 2007/11/0086). Tätigkeiten in der ggst. Rechtssache sind dem Kernbereich des facheinschlägigen Berufsrechts zuzuordnen, für welches weder bei der Beschwerdeführerin noch bei der Pflegehilfskraft Ausbildungen vorhanden waren (siehe VwGH vom
- September 2014, GZ Ro 2014/09/0049).Tätigkeiten in der ggst. Rechtssache sind dem Kernbereich des facheinschlägigen Berufsrechts zuzuordnen, für welches weder bei der Beschwerdeführerin noch bei der Pflegehilfskraft Ausbildungen vorhanden waren (siehe VwGH vom ,
- September 2014, GZ Ro 2014/09/0049). Mit dieser facheinschlägigen Ausbildung wäre der Beschwerdeführerin auch bewusst gewesen, dass bei der Art der Pflege, wie sie geleistet wurde, eine Dokumentation der getätigten Maßnahmen notwendig ist, um ua. die medizinische fortlaufende Betreuung zu erleichtern. 7.2.
- Aus den Erhebungsberichten nach dem Tatzeitpunkt ist zu entnehmen, dass der Sanitärbereich für die Bewohnerin D zwar barrierefrei erreichbar ist, dennoch sind diese Bereiche nicht barrierefrei ausgestattet. Die Erhebungen waren zwar, wie erwähnt, nach dem Tatzeitpunkt, aber es ist davon auszugehen, dass die Räumlichkeiten zum Tatzeitpunkt unverändert vorhanden waren. Die im Haushalt der Beschwerdeführerin agierende Pflegekraft hatte ihr Zimmer im Keller des Wohnhauses, also nicht in unmittelbarer Näher der Bewohner bzw. Bewohnerin. Sollte die Bewohnerin D Hilfe benötigt haben, musste sie mit einer Glocke läuten, die dann angeblich von der Hilfskraft gehört wurde. Aus dem medizinischen Gutachten der Versicherungsanstalt Öffentlich Bediensteter zur Pflegestufe 5 der D ist zu entnehmen, dass ihre Körperpflege bereits 2013 am Bett durchzuführen war. 7.
- Sowohl das Ärztegesetz als auch das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz sehen Möglichkeiten vor, die diesen Gesetzen unterliegenden Tätigkeiten an andere Personen delegieren zu können. 7.3.
- Gemäß §§ 50a und b Ärztegesetz besteht die Möglichkeit der Übertragung einzelner ärztlicher Tätigkeit im Einzelfall an Laien. Die Voraussetzungen sind taxativ in diesen Bestimmungen aufgezählt. Unter anderen schreibt § 50b Abs. 5 ÄrzteG vor, dass diese Delegation schriftlich zu erfolgen hat. Lediglich in Ausnahmefällen ist eine mündliche Delegation möglich, jedoch muss diese binnen 24 Stunden schriftlich nachgeholt werden. Im ggst. Fall gab der Hausarzt der Bewohnerin D zwar mündlich Anweisungen an die Beschwerdeführerin, wie ärztliche Tätigkeiten von ihr als Laie auszuführen sind, aber schriftlich wurde die Beschwerdeführerin nicht delegiert. Des Weiteren kann hier auch nicht von einem Ausnahmefall gesprochen werden, da bereits 2013 die Pflegestufe 5 bei der Bewohnerin D festgestellt wurde und aufgrund des progredienten Krankheitsverlaufes die Notwendigkeit einer ärztlichen Aufsicht schon länger bestanden hat.7.3.
- Gemäß Paragraphen 50 a und b Ärztegesetz besteht die Möglichkeit der Übertragung einzelner ärztlicher Tätigkeit im Einzelfall an Laien. Die Voraussetzungen sind taxativ in diesen Bestimmungen aufgezählt. Unter anderen schreibt Paragraph 50 b, Absatz 5, ÄrzteG vor, dass diese Delegation schriftlich zu erfolgen hat. Lediglich in Ausnahmefällen ist eine mündliche Delegation möglich, jedoch muss diese binnen 24 Stunden schriftlich nachgeholt werden. Im ggst. Fall gab der Hausarzt der Bewohnerin D zwar mündlich Anweisungen an die Beschwerdeführerin, wie ärztliche Tätigkeiten von ihr als Laie auszuführen sind, aber schriftlich wurde die Beschwerdeführerin nicht delegiert. Des Weiteren kann hier auch nicht von einem Ausnahmefall gesprochen werden, da bereits 2013 die Pflegestufe 5 bei der Bewohnerin D festgestellt wurde und aufgrund des progredienten Krankheitsverlaufes die Notwendigkeit einer ärztlichen Aufsicht schon länger bestanden hat. Im Detail ist hierbei auszuführen, dass das Dispensieren von Medikamenten eine fachspezifische medizinische Tätigkeit darstellt, wofür bei der Beschwerdeführerin weder eine einschlägige Ausbildung noch eine ärztliche Delegation vorhanden war. 7.3.
- Nach §§ 3, 3a-c i.V.m § 15 Abs. 6 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz können auch Tätigkeiten dieses Bereiches delegiert werden. Diese Übertragung muss jedoch von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen (VwGH vom
- September 2014, GZ Ro 2014/09/0049). Auch aus diesem Bereich war eine Delegation an die Beschwerdeführerin bzw. an die bei ihr wohnende Pflegehilfskraft zum Tatzeitpunkt nicht vorhanden.7.3.
- Nach Paragraphen 3, 3 a, -, c, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 6, Gesundheits- und Krankenpflegegesetz können auch Tätigkeiten dieses Bereiches delegiert werden. Diese Übertragung muss jedoch von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen (VwGH vom
- September 2014, GZ Ro 2014/09/0049). Auch aus diesem Bereich war eine Delegation an die Beschwerdeführerin bzw. an die bei ihr wohnende Pflegehilfskraft zum Tatzeitpunkt nicht vorhanden. Die bei der Bewohnerin D notwendigen medizinischen und pflegerischen Tätigkeiten waren aufgrund des hierzu benötigten Fachwissens nicht an unausgebildete Personen zu delegieren. Die zeugenschaftlichen Aussagen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung legten keinen Zweifel dar, dass zumindest bei der Bewohnerin D ein erhöhter Pflegebedarf, also Tätigkeiten mit hoher Verantwortung, notwendig war. Dies lässt sich auch mit dem medizinischen Gutachten der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter nachweisen. 7.
- Das Vorbringen des Beschwerdeführervertreters, Frau D habe dort nicht gewohnt, geht ins Leere. Die Tochter der Frau D hat unter Wahrheitspflicht zeugenschaftlich ausgesagt, dass ihre Mutter bereits seit 2012 bei der Beschwerdeführerin gewohnt hat. Des Weiteren wird dies mit dem medizinischen Gutachten der Versicherungsanstalt Öffentlich Bediensteter zur Pflegestufe 5 der D bestätigt, da die Beschwerdeführerin selbst bei der Untersuchung anwesend war und bekannt gab, dass Frau D bei ihr lebe. Aus diesem Gutachten geht weiters hervor, dass die Beschwerdeführerin selbst die Pflege der Frau D übernommen hat. Auch ist daraus zu entnehmen, dass bei der im Jahr 2013 festgestellten Pflegestufe 5 eine einfache Betreuung ohne einschlägige Ausbildung nicht möglich ist. Trotz der Tatsache, dass die Erhebungen drei Monate nach dem Tatzeitpunkt erfolgt sind, können diese zur Beschreibung der örtlichen Situation auf den Tatzeitpunkt umgelegt werden, da die Bewohnerin D, wie bereits festgestellt, sich seit 2013 in der Pflegestufe 5 ohne Aussicht auf Besserung befunden hat. Es ist daher davon auszugehen, dass ihr Zustand im Tatzeitpunkt drei Monate davor nicht besser war. Das erweiterte Vorbringen des Beschwerdeführervertreters in seiner Stellungnahme vom
- März 2018, die Bewohnerin D habe bis Mitte des Jahres 2016 habe zeitweilig das Haus der Beschwerdeführerin verlassen können, weil es ihr Zustand erlaubt habe, wird ebenso als Schutzbehauptung gewertet, da dies mit dem medizinischen Gutachten aus 2013 eindeutig widerlegbar ist. 7.
- Auch das Vorbringen des Beschwerdeführervertreters, die Bewohnerin D ist als Familienangehörige zu sehen, führt ihn wegen des Verstoßes nach § 47 NÖ SHG nicht zum Erfolg.7.
- Auch das Vorbringen des Beschwerdeführervertreters, die Bewohnerin D ist als Familienangehörige zu sehen, führt ihn wegen des Verstoßes nach Paragraph 47, NÖ SHG nicht zum Erfolg. Die besagte gesetzliche Bestimmung erlaubt die Pflege im familiären Bereich. Außerhalb dieses familiären Bereiches ist für die Pflege der in § 47 NÖ SHG beschriebenen Menschen eine stationäre Einrichtung notwendig. Die besagte gesetzliche Bestimmung erlaubt die Pflege im familiären Bereich. Außerhalb dieses familiären Bereiches ist für die Pflege der in Paragraph 47, NÖ SHG beschriebenen Menschen eine stationäre Einrichtung notwendig. Das erkennende Gericht hält sich bei der Definition des familiären Bereiches an die Auslegung des § 40 ABGB wonach unter Familie die Stammeltern mit allen ihren Nachkommen verstanden werden. Die Verbindung zwischen diesen Personen wird als Verwandtschaft und somit als Familie bezeichnet. Nach dem Auslegungsprinzip der Einheit der Rechtsordnung und der Rechtssprache ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass in der Rechtssprache geprägte Begriffe die gleiche Bedeutung haben (VwGH 12.9.19979, 255/79; 31.3.1992, 90/13/0131). Vor diesem Hintergrund ist nun auch davon auszugehen, dass der Begriff „familiär“ im NÖ SHG auch auf die gleiche Weise auszulegen ist, da beide Gesetze derselben Intention folgen.Das erkennende Gericht hält sich bei der Definition des familiären Bereiches an die Auslegung des Paragraph 40, ABGB wonach unter Familie die Stammeltern mit allen ihren Nachkommen verstanden werden. Die Verbindung zwischen diesen Personen wird als Verwandtschaft und somit als Familie bezeichnet. Nach dem Auslegungsprinzip der Einheit der Rechtsordnung und der Rechtssprache ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass in der Rechtssprache geprägte Begriffe die gleiche Bedeutung haben (VwGH 12.9.19979, 255/79; 31.3.1992, 90/13/0131). Vor diesem Hintergrund ist nun auch davon auszugehen, dass der Begriff „familiär“ im NÖ SHG auch auf die gleiche Weise auszulegen ist, da beide Gesetze derselben Intention folgen. Nach dieser Definition des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches bestand zwischen der Beschwerdeführerin und der bei ihr wohnenden pflegebedürftigen D kein familiäres Verhältnis. Frau D wurde zwar wie ein Familienmitglied behandelt, dennoch ist dieses Verhältnis bezüglich der Definition nach § 40 ABGB als ein familiennahes zu verstehen.Nach dieser Definition des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches bestand zwischen der Beschwerdeführerin und der bei ihr wohnenden pflegebedürftigen D kein familiäres Verhältnis. Frau D wurde zwar wie ein Familienmitglied behandelt, dennoch ist dieses Verhältnis bezüglich der Definition nach Paragraph 40, ABGB als ein familiennahes zu verstehen. § 47 NÖ SHG spricht von der familiären Betreuung, also von einer Betreuung im Familienverbund. Dieses Naheverhältnis der Frau D zur Familie der Beschwerdeführerin entspricht nicht der Definition zur Familie nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch.Paragraph 47, NÖ SHG spricht von der familiären Betreuung, also von einer Betreuung im Familienverbund. Dieses Naheverhältnis der Frau D zur Familie der Beschwerdeführerin entspricht nicht der Definition zur Familie nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch. Wird also ein Pflegeplatz außerhalb des Familienbereiches angeboten, dann ist dieser gemäß § 49 NÖ SHG bewilligungspflichtig.Wird also ein Pflegeplatz außerhalb des Familienbereiches angeboten, dann ist dieser gemäß Paragraph 49, NÖ SHG bewilligungspflichtig.
- Zur Strafhöhe: § 45 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) bestimmt:Paragraph 45, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) bestimmt: § 45.
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wennParagraph 45,
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
- die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
- der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
- Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
- die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
- die Strafverfolgung nicht möglich ist;
- die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. 8.
- Objektiv wurde der Tatbestand des § 74 Abs. 1 lit. a NÖ SHG erfüllt. Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse ist erkennbar, dass die Beschwerdeführerin eine stationäre Einrichtung zur dauernden Unterbringung, Versorgung, Betreuung und Pflege in Form von Pflegeplätzen betrieben hat.8.
- Objektiv wurde der Tatbestand des Paragraph 74, Absatz eins, Litera a, NÖ SHG erfüllt. Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse ist erkennbar, dass die Beschwerdeführerin eine stationäre Einrichtung zur dauernden Unterbringung, Versorgung, Betreuung und Pflege in Form von Pflegeplätzen betrieben hat. 8.
- Subjektiv gesehen ist laut belangter Behörde das Ausmaß des Verschuldens gering. Begründet wurde dieses dahingehend, dass die Beschwerdeführerin der Anweisung gefolgt ist, sich einer externen Pflegehilfe zu bedienen. Vom Verschulden her ist sie somit nicht freizusprechen, es wurde aber ihr Verschulden als gering angesehen, sodass die Berücksichtigung des Umstandes, dass laut Aktenlage das NÖ Hilfswerk beigezogen wurde, um genau solche Fehler zu verhindern, von der belangten Behörde ins Kalkül zu ziehen war. Aus spezialpräventiven Gründen musste dieser Fehler der belangten Behörde nach nicht mit einer Geldstrafe geahndet werden, da das Verschulden als äußerst gering angesehen wurde. Es wurde daher den Ausspruch einer Ermahnung mit dem Hinweis auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens für ausreichend angesehen, um die Beschwerdeführerin von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten. 8.
- Das erkennende Gericht kann diese Ansicht, wie in den Erwägungen ersichtlich, nicht teilen. Bei Eingriffen in Lebensbereichen von Menschen, die aufgrund ihres Alters, Krankheit und eventueller körperlicher Gebrechlichkeit beeinträchtigt sind, durch Personen ohne Ausbildung und ohne Delegation und dies über einen längeren Zeitraum hinweg, kann nicht mehr von einem geringen Grad des Verschuldens gesprochen werden. Dies zeigt sich auch darin, dass die Anweisung, sich professionelle Hilfe zu holen, erst mit der wiederholten Anweisung erfüllt wurde. Die Beschwerdeführerin mag zwar ein sehr großes soziales Engagement haben, dennoch kann allein dieses bei fehlender Ausbildung und fehlender fachlicher Kompetenz Eingriffe in die Gesundheit von alten, kranken und auf Hilfe angewiesene Menschen nicht rechtfertigen. Es ist aber dem erkennenden Gericht aufgrund des Grundsatzes des Verbotes der reformatio in peius verwehrt, anstatt der Ermahnung eine Geldstrafe zu verhängen, wobei hierzu anzumerken ist, dass der Strafrahmen für Verstöße in diesem Bereich bis zu € 20.000,-- reicht, was verdeutlicht, wie wichtig und streng die Einhaltung der Bestimmungen für die regelkonforme Pflege von Pflegepatienten gesehen wird.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung, wie in den Erwägungen ersichtlich, nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung, wie in den Erwägungen ersichtlich, nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.208.001.2017