RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum30.03.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-2/001-2010 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erken
sverordnung – Berufskraftfahrer, zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Dr. Michaela Lütte als Einzelrichterin über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung der A GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 22. September 2009, Zl. ***, betreffend Abweisung der Ermächtigung als Ausbildungsstätte gemäß Paragraph 13, der Grundqualifikations- und
sverordnung – Berufskraftfahrer, zu Recht:
- Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) ersatzlos aufgehoben.Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) ersatzlos aufgehoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) iVm Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Feststellungen und Verfahrensgang: 1.
- Die A GmbH (in der Folge: beschwerdeführende Gesellschaft) beantragte mit Schreiben vom
- April 2009 die Ermächtigung gemäß § 13 der Grundqualifikations- und
sverordnung – Berufskraftfahrer (GWB) für die
der Fahrer bestimmter Fahrzeuge für den Güter- und Personenverkehr im Standort ***, ***.1.
- Die A GmbH (in der Folge: beschwerdeführende Gesellschaft) beantragte mit Schreiben vom
- April 2009 die Ermächtigung gemäß Paragraph 13, der Grundqualifikations- und
sverordnung – Berufskraftfahrer (GWB) für die
der Fahrer bestimmter Fahrzeuge für den Güter- und Personenverkehr im Standort ***, ***. Es wurden folgende Ausbilder für die jeweils angeführten Sachgebiete unter Anschluss von Unterlagen betreffend deren Qualifikationen (Ausbildung und Praxis) namhaft gemacht: - B, Sachgebiete gemäß Anlage 1 Z 1 a, b, c, e und f GWB,B, Sachgebiete gemäß Anlage 1 Ziffer eins, a, b, c, e und f GWB, - C, Sachgebiete gemäß Anlage 1 Z 1 c GWB, C, Sachgebiete gemäß Anlage 1 Ziffer eins, c GWB, - D, Sachgebiete gemäß Anlage 1 Z 1 c und Z 3 GWB, D, Sachgebiete gemäß Anlage 1 Ziffer eins, c und Ziffer 3, GWB, - E, Sachgebiete gemäß Anlage 1 Z 2 und Z 3 GWB, E, Sachgebiete gemäß Anlage 1 Ziffer 2 und Ziffer 3, GWB, - F, Sachgebiete der Anlage 1 Z 1a bis f GWB, F, Sachgebiete der Anlage 1 Ziffer eins a bis f GWB, - H, Sachgebiete gemäß Anlage 1 Z 3 GWB,H, Sachgebiete gemäß Anlage 1 Ziffer 3, GWB, - G, Sachgebiete gemäß Anlage 1 Z 3 GWB, G, Sachgebiete gemäß Anlage 1 Ziffer 3, GWB, - I, Sachgebiete gemäß Anlage 1 Z 2 und 3 GWB.römisch eins, Sachgebiete gemäß Anlage 1 Ziffer 2 und 3 GWB. Das Sachgebiet der Anlage 1 Z 3 GWB sollte danach von folgenden Personen unterrichtet werden:Das Sachgebiet der Anlage 1 Ziffer 3, GWB sollte danach von folgenden Personen unterrichtet werden: - D, - E, - H, - G und - I.römisch eins. 1.
- Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (in der Folge: belangte Behörde) vom
- September 2009, Zl. ***, wurde der Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft abgewiesen. Begründend ist ausgeführt, dass die beschwerdeführende Gesellschaft über kein ausreichend qualifiziertes Personal (Ausbilder) für die Sachgebiete der Z 3 der Anlage 1 GWB verfügen würde, weshalb die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung gemäß § 13 GWB nicht erfüllt seien.Begründend ist ausgeführt, dass die beschwerdeführende Gesellschaft über kein ausreichend qualifiziertes Personal (Ausbilder) für die Sachgebiete der Ziffer 3, der Anlage 1 GWB verfügen würde, weshalb die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung gemäß Paragraph 13, GWB nicht erfüllt seien. 1.
- Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Gesellschaft mit Schreiben vom
- Oktober 2009 (eine als Einspruch bezeichnete) Berufung. Darin ist ausgeführt, die belangte Behörde hätte die vorgelegten Nachweise der fachlichen Qualifikationen der Ausbilder nicht entsprechend gewürdigt. Ferner sei eine nur eingeschränkte Ermächtigung zu erteilen, wenn qualifiziertes Lehrpersonal auch in einzelnen Sachgebieten der Anlage 1 GWB nachgewiesen werden könne. 1.
- Mit Schreiben vom
- Oktober 2017 forderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die beschwerdeführende Gesellschaft im Hinblick auf die für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich maßgebliche Sachlage auf, binnen gesetzter Frist zur Aktualität des dem Beschwerdeverfahren zugrunde liegenden Antrags Stellung zu nehmen und sämtliche allfällige Ergänzungen bzw. Änderungen betreffend die gemäß § 13 Abs. 2 GWB dem Antrag anzuschließenden Unterlagen, insbesondere betreffend die Qualifikationen und Tätigkeitsbereiche der Ausbilder, zu übermitteln.1.
- Mit Schreiben vom
- Oktober 2017 forderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die beschwerdeführende Gesellschaft im Hinblick auf die für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich maßgebliche Sachlage auf, binnen gesetzter Frist zur Aktualität des dem Beschwerdeverfahren zugrunde liegenden Antrags Stellung zu nehmen und sämtliche allfällige Ergänzungen bzw. Änderungen betreffend die gemäß Paragraph 13, Absatz 2, GWB dem Antrag anzuschließenden Unterlagen, insbesondere betreffend die Qualifikationen und Tätigkeitsbereiche der Ausbilder, zu übermitteln. 1.
- Mit Schreiben vom
- November 2017 teilte die beschwerdeführende Gesellschaft als „aktuelle Liste“ der Ausbilder sowie als „aktualisierte Unterlagen zur Qualifikation und Tätigkeitsbereiche“ Folgendes mit: „B *** und *** K ***“ Ergänzend ist ausgeführt, dass beide Ausbilder „aufgrund der genannten Bescheidnummern für alle Sachgebiete der GWB akkreditiert“ seien. 1.
- Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelte dieses Schreiben der beschwerdeführenden Gesellschaft an die belangte Behörde zur Kenntnis- und allfälligen Stellungnahme. Zudem wurde die belangte Behörde ersucht, die im Schreiben der beschwerdeführenden Gesellschaft bezeichneten Bescheide vorzulegen. 1.
- Die belangte Behörde teilte mit Schreiben vom
- Jänner 2018 mit, dass die im Schreiben der beschwerdeführenden Gesellschaft vom
- November 2017 angeführten Ausbilder im anhängigen Beschwerdeverfahren für die Sachgebiete gemäß Z 3 der Anlage 1 GWB nicht nominiert worden seien und sich der angefochtene Bescheid daher auch nicht auf deren fachliche Qualifikation für die Sachgebiete gemäß Z 3 der Anlage 1 GWB beziehe. Diesbezüglich liege somit noch keine erstinstanzliche Entscheidung vor und könne sich das Rechtmittel daher auch nicht auf diesen Sachverhalt beziehen. Bestätigt werden könne, dass die fachliche Qualifikation der genannten Ausbilder in mehreren anderen Verfahren für alle Sachgebiete der Anlage 1 GWB nachgewiesen worden sei und dies weiterhin angenommen werden könne. Dieser Sachverhalt sei jedoch einerseits unstrittig, andererseits sei im erstinstanzlichen Verfahren daher auch nicht nachgewiesen und geprüft worden, ob diese Ausbilder dem Beschwerdeführer tatsächlich zur Verfügung stehen. Die belangte Behörde legte diesem Schreiben die bezeichneten Bescheide bei.1.
- Die belangte Behörde teilte mit Schreiben vom
- Jänner 2018 mit, dass die im Schreiben der beschwerdeführenden Gesellschaft vom
- November 2017 angeführten Ausbilder im anhängigen Beschwerdeverfahren für die Sachgebiete gemäß Ziffer 3, der Anlage 1 GWB nicht nominiert worden seien und sich der angefochtene Bescheid daher auch nicht auf deren fachliche Qualifikation für die Sachgebiete gemäß Ziffer 3, der Anlage 1 GWB beziehe. Diesbezüglich liege somit noch keine erstinstanzliche Entscheidung vor und könne sich das Rechtmittel daher auch nicht auf diesen Sachverhalt beziehen. Bestätigt werden könne, dass die fachliche Qualifikation der genannten Ausbilder in mehreren anderen Verfahren für alle Sachgebiete der Anlage 1 GWB nachgewiesen worden sei und dies weiterhin angenommen werden könne. Dieser Sachverhalt sei jedoch einerseits unstrittig, andererseits sei im erstinstanzlichen Verfahren daher auch nicht nachgewiesen und geprüft worden, ob diese Ausbilder dem Beschwerdeführer tatsächlich zur Verfügung stehen. Die belangte Behörde legte diesem Schreiben die bezeichneten Bescheide bei. 1.
- Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelte dieses Schreiben der belangten Behörde an die beschwerdeführende Gesellschaft mit dem Hinweis, dass der im Schreiben vom
- November 2017 namhaft gemachte Ausbilder K in dem dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Antrag nicht angeführt worden sei, sohin für kein Sachgebiet gemäß der Anlage 1 der GWB nominiert wurde. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass der nunmehr namhaft gemachte Ausbilder B in dem dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Antrag nicht als Ausbilder für das strittige Sachgebiet der Anlage 1 Z 3 GWB (sondern für die Sachgebiete gemäß Anlage 1 Z 1 a, b, c, e und f GWB) nominiert worden sei.1.
- Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelte dieses Schreiben der belangten Behörde an die beschwerdeführende Gesellschaft mit dem Hinweis, dass der im Schreiben vom
- November 2017 namhaft gemachte Ausbilder K in dem dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Antrag nicht angeführt worden sei, sohin für kein Sachgebiet gemäß der Anlage 1 der GWB nominiert wurde. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass der nunmehr namhaft gemachte Ausbilder B in dem dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Antrag nicht als Ausbilder für das strittige Sachgebiet der Anlage 1 Ziffer 3, GWB (sondern für die Sachgebiete gemäß Anlage 1 Ziffer eins, a, b, c, e und f GWB) nominiert worden sei. Die beschwerdeführende Gesellschaft wurde binnen gesetzter Frist aufgefordert, - mitzuteilen, ob ihr Antrag auf Erteilung der Ermächtigung gemäß § 13 GWB in dem dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Umfang aufrecht ist, insbesondere ob sich der Antrag nach wie vor auf sämtliche damals für die jeweiligen Sachgebiete namhaft gemachten Ausbilder bezieht oder der Antrag nunmehr alleine auf die in der Stellungnahme vom
- November 2017 genannten Ausbilder gerichtet ist,mitzuteilen, ob ihr Antrag auf Erteilung der Ermächtigung gemäß Paragraph 13, GWB in dem dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Umfang aufrecht ist, insbesondere ob sich der Antrag nach wie vor auf sämtliche damals für die jeweiligen Sachgebiete namhaft gemachten Ausbilder bezieht oder der Antrag nunmehr alleine auf die in der Stellungnahme vom
- November 2017 genannten Ausbilder gerichtet ist, - gegebenenfalls etwaige Ergänzungen zu den gemäß § 13 Abs. 2 GWB iVm Anhang 1 Abschnitt 5 der Richtlinie 2003/59/EG dem Antrag angeschlossenen Unterlagen, insbesondere betreffend die Qualifikationen und Tätigkeitsbereiche der namhaft gemachten Ausbilder sowie ggf. betreffend das Qualifizierungs- und Ausbildungsprogramm, die Angaben zu den Unterrichtsorten und zum Lehrmaterial sowie zu den Bedingungen für die Teilnahme an den Kursen (Teilnehmerzahl) zu übermitteln.gegebenenfalls etwaige Ergänzungen zu den gemäß Paragraph 13, Absatz 2, GWB in Verbindung mit Anhang 1 Abschnitt 5 der Richtlinie 2003/59/EG dem Antrag angeschlossenen Unterlagen, insbesondere betreffend die Qualifikationen und Tätigkeitsbereiche der namhaft gemachten Ausbilder sowie ggf. betreffend das Qualifizierungs- und Ausbildungsprogramm, die Angaben zu den Unterrichtsorten und zum Lehrmaterial sowie zu den Bedingungen für die Teilnahme an den Kursen (Teilnehmerzahl) zu übermitteln. 1.
- Die beschwerdeführende Gesellschaft teilte mit Schreiben vom
- Februar 2018 mit, „[…] - Dass der Antrag gemäß § 13 GWB in dem dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Umfang au[f]recht ist,Dass der Antrag gemäß Paragraph 13, GWB in dem dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Umfang au[f]recht ist, - Der Antrag sich nur mehr auf [die] in der Stellungnahme vom 13.11.2017 genannten Ausbilder bezieht.“ Ferner wurden Unterlagen betreffend diese beiden Ausbilder übermittelt. 1.
- Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelte dieses Schreiben an die belangte Behörde mit der Möglichkeit zur Stellungnahme. Eine Stellungnahme wurde nicht erstattet.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen einschließlich des dargelegten Verfahrensgangs konnten in unbedenklicher Weise im Hinblick auf die eindeutigen Inhalte des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich getroffen werden.
- Rechtslage: 3.
- Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) lautet: 3.
- Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) lautet: „
(51)Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes: „
(51)Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
- Mit
- Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern […] aufgelöst; […] Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren […] geht auf die Verwaltungsgerichte über […]“ 3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten: „§
- Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte“„§
- Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte“ „§ 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder […]“ „§ 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. […]“ 3.
- § 13 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lautet:3.
- Paragraph 13, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lautet: „
- Abschnitt: Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten Anbringen §
- […]Paragraph 13, […]
(8)Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.“ 3.4. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 2003/59/EG über die Grundqualifikation und
der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- und Personenkraftverkehrt lauten: „Artikel 7
Die
gibt den Inhabern von Befähigungsnachweisen gemäß Artikel 6 sowie den Kraftfahrern im Sinne des Artikels 4 die Möglichkeit, die für ihren Beruf grundlegenden Kenntnisse zu aktualisieren, wobei die besondere Betonung auf der Verkehrssicherheit und dem rationelleren Kraftstoffverbrauch liegt. Diese
wird von einer zugelassenen Ausbildungsstätte gemäß Anhang I Abschnitt 5 organisiert. Wechselt der Kraftfahrer zu einem anderen Unternehmen, so ist die bereits erfolgte
anzurechnen.Diese
wird von einer zugelassenen Ausbildungsstätte gemäß Anhang römisch eins Abschnitt 5 organisiert. Wechselt der Kraftfahrer zu einem anderen Unternehmen, so ist die bereits erfolgte
anzurechnen. Die
dient dazu, bestimmte Kenntnisbereiche der Liste in Anhang I Abschnitt 1 zu vertiefen und zu wiederholen.“Die
dient dazu, bestimmte Kenntnisbereiche der Liste in Anhang römisch eins Abschnitt 1 zu vertiefen und zu wiederholen.“ ANHANG IANHANG römisch eins MINDESTANFORDERUNGEN AN QUALIFIKATION UND AUSBILDUNG […] Abschnitt 5: Zulassung für Grundqualifikation und
5.1. Die Ausbildungsstätten für die Grundqualifikation und die
bedürfen einer Zulassung vonseiten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Diese Zulassung ist nur auf schriftlichen Antrag zu erteilen. Dem Zulassungsantrag sind Unterlagen beizufügen, die Folgendes umfassen: 5.1.
- ein angemessenes Qualifizierungs- und Ausbildungsprogramm, in dem die unterrichteten Themengebiete präzisiert sowie die geplante Durchführung und die Unterrichtsmethoden angegeben werden; 5.1.
- Qualifikationen und Tätigkeitsbereiche der Ausbilder; 5.1.
- Angaben zu den Unterrichtsorten, zum Lehrmaterial, zu den für die praktische Ausbildung bereitgestellten Unterrichtsmitteln, zum eingesetzten Fuhrpark; 5.1.
- Bedingungen für die Teilnahme an den Kursen (Teilnehmerzahl) 5.
- Die zuständige Behörde hat die Zulassung schriftlich und unter folgenden Bedingungen zu erteilen: 5.2.
- die Ausbildung muss gemäß den dem Antrag beigefügten Unterlagen erteilt werden; 5.2.
- die zuständige Behörde muss bevollmächtigte Personen zur Teilnahme an den Aus- und
skursen der anerkannten Ausbildungsstätten entsenden können; sie muss ein Aufsichtsrecht über die zugelassenen Ausbildungsstätten in Bezug auf die eingesetzten Mittel und den ordnungsgemäßen Ablauf der Aus- und
smaßnahmen und der Prüfungen ausüben können; 5.2.3. die Zulassung kann entzogen oder ausgesetzt werden, wenn die Zulassungsbedingungen nicht mehr eingehalten werden. Die zugelassene Ausbildungsstätte hat zu gewährleisten, dass die Ausbilder über den neuesten Stand der Vorschriften und der Bestimmungen für die Aus- und
gut unterrichtet sind. Die Ausbilder müssen im Rahmen eines speziellen Auswahlverfahrens didaktische und pädagogische Kenntnisse nachweisen. Für den praktischen Teil der Ausbildung müssen die Ausbilder eine Berufserfahrung als Berufskraftfahrer oder eine entsprechende Fahrerfahrung, beispielsweise als Fahrlehrer für Lastkraftwagen, nachweisen. Das Unterrichtsprogramm ist gemäß der Zulassung auf der Grundlage der in Abschnitt 1 aufgeführten Kenntnisbereiche zu erstellen. […]“ 3.5. § 14c des Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996 (GelverkG) lautet:3.5. Paragraph 14 c, des Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996 (GelverkG) lautet: „
§ 14c.
(1)Lenker von Kraftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Omnibussen, die Inhaber eines Fahrerqualifizierungsnachweises sind, müssen entweder alle fünf Jahre vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Fahrerqualifizierungsnachweises oder – wenn die Gültigkeitsdauer bereits abgelaufen ist – vor einer Wiederaufnahme der Tätigkeit eine
nachweisen. Lenker, denen vor dem
- September 2008 eine Lenkberechtigung für die Klasse D erteilt wurde, haben spätestens bis zum
- September 2013 oder, wenn die Tätigkeit zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeübt wird, vor Aufnahme der Tätigkeit eine
nachzuweisen.Paragraph 14 c,
(1)Lenker von Kraftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Omnibussen, die Inhaber eines Fahrerqualifizierungsnachweises sind, müssen entweder alle fünf Jahre vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Fahrerqualifizierungsnachweises oder – wenn die Gültigkeitsdauer bereits abgelaufen ist – vor einer Wiederaufnahme der Tätigkeit eine
nachweisen. Lenker, denen vor dem
- September 2008 eine Lenkberechtigung für die Klasse D erteilt wurde, haben spätestens bis zum
- September 2013 oder, wenn die Tätigkeit zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeübt wird, vor Aufnahme der Tätigkeit eine
nachzuweisen.
(2)Die
darf nur von Ausbildungsstätten auf Grund einer Ermächtigung des Landeshauptmannes durchgeführt werden. Diese ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller die durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festgelegten Voraussetzungen erfüllt. Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind. Die Ausbildungsstätten haben als Nachweis über eine erfolgte
eine Bescheinigung auszustellen.
(3)Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung nähere Vorschriften über die Sachgebiete, den Umfang und die Art der
, sowie über die Voraussetzungen, unter denen eine Ermächtigung gemäß Abs. 2 zu erteilen ist, über die Voraussetzungen, unter denen ein Ausbilder zugelassen wird, über den
sort und über die auszustellenden Bescheinigungen zu erlassen.“
(3)Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung nähere Vorschriften über die Sachgebiete, den Umfang und die Art der
, sowie über die Voraussetzungen, unter denen eine Ermächtigung gemäß Absatz 2, zu erteilen ist, über die Voraussetzungen, unter denen ein Ausbilder zugelassen wird, über den
sort und über die auszustellenden Bescheinigungen zu erlassen.“ 3.
- § 19b des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (GütbefG) lautet:3.
- Paragraph 19 b, des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (GütbefG) lautet: „
§ 19b.
(1)Lenker von Kraftfahrzeugen gemäß § 1 Abs. 1, die Inhaber eines Fahrerqualifizierungsnachweises sind, müssen entweder alle fünf Jahre vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Fahrerqualifizierungsnachweises oder wenn die Gültigkeitsdauer bereits abgelaufen ist vor einer Wiederaufnahme der Tätigkeit eine
nachweisen. Lenker, denen vor dem
- September 2009 eine Lenkberechtigung für die Klassen C1 oder C erteilt wurde, haben spätestens bis zum
- September 2014 oder, wenn die Tätigkeit zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeübt wird, vor Aufnahme der Tätigkeit eine
nachzuweisen. Der Nachweis der
einer dieser Klassen gilt als Nachweis der
für die andere Klasse.Paragraph 19 b,
(1)Lenker von Kraftfahrzeugen gemäß Paragraph eins, Absatz eins,, die Inhaber eines Fahrerqualifizierungsnachweises sind, müssen entweder alle fünf Jahre vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Fahrerqualifizierungsnachweises oder wenn die Gültigkeitsdauer bereits abgelaufen ist vor einer Wiederaufnahme der Tätigkeit eine
nachweisen. Lenker, denen vor dem
- September 2009 eine Lenkberechtigung für die Klassen C1 oder C erteilt wurde, haben spätestens bis zum
- September 2014 oder, wenn die Tätigkeit zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeübt wird, vor Aufnahme der Tätigkeit eine
nachzuweisen. Der Nachweis der
einer dieser Klassen gilt als Nachweis der
für die andere Klasse.
(2)Die
darf nur von Ausbildungsstätten auf Grund einer Ermächtigung des Landeshauptmannes durchgeführt werden. Diese ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller die durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festgelegten Voraussetzungen erfüllt. Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind. Die Ausbildungsstätten haben als Nachweis über eine erfolgte
eine Bescheinigung auszustellen.
(3)Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung nähere Vorschriften über die Sachgebiete, den Umfang und die Art der
sowie über die Voraussetzungen, unter denen eine Ermächtigung gemäß Abs. 2 zu erteilen ist, über die Voraussetzungen, unter denen ein Ausbilder zugelassen wird, über den
sort und über die auszustellenden Bescheinigungen zu erlassen.“
(3)Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung nähere Vorschriften über die Sachgebiete, den Umfang und die Art der
sowie über die Voraussetzungen, unter denen eine Ermächtigung gemäß Absatz 2, zu erteilen ist, über die Voraussetzungen, unter denen ein Ausbilder zugelassen wird, über den
sort und über die auszustellenden Bescheinigungen zu erlassen.“ 3.
- § 44c des Kraftfahrliniengesetzes (KflG) lautet:3.
- Paragraph 44 c, des Kraftfahrliniengesetzes (KflG) lautet: „
§ 44c.
(1)Lenker von Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs, die Inhaber eines Fahrerqualifizierungsnachweises sind, müssen entweder alle fünf Jahre vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Fahrerqualifizierungsnachweises oder wenn die Gültigkeitsdauer bereits abgelaufen ist vor einer Wiederaufnahme der Tätigkeit eine
nachweisen. Lenker, denen vor dem
- September 2008 eine Lenkberechtigung für die Klasse D erteilt wurde, haben spätestens bis zum
- September 2013 oder, wenn die Tätigkeit zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeübt wird, vor Aufnahme der Tätigkeit eine
nachzuweisen.Paragraph 44 c,
(1)Lenker von Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs, die Inhaber eines Fahrerqualifizierungsnachweises sind, müssen entweder alle fünf Jahre vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Fahrerqualifizierungsnachweises oder wenn die Gültigkeitsdauer bereits abgelaufen ist vor einer Wiederaufnahme der Tätigkeit eine
nachweisen. Lenker, denen vor dem
- September 2008 eine Lenkberechtigung für die Klasse D erteilt wurde, haben spätestens bis zum
- September 2013 oder, wenn die Tätigkeit zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeübt wird, vor Aufnahme der Tätigkeit eine
nachzuweisen.
(2)Die
darf nur von Ausbildungsstätten auf Grund einer Ermächtigung des Landeshauptmannes bzw. der Landeshauptfrau durchgeführt werden. Diese ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller die durch Verordnung des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie festgelegten Voraussetzungen erfüllt. Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind. Die Ausbildungsstätten haben als Nachweis über eine erfolgte
eine Bescheinigung auszustellen.
(3)Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung nähere Vorschriften über die Gegenstände, den Umfang und die Art der Ausbildung, sowie über die Voraussetzungen, unter denen eine Ermächtigung gemäß Abs. 2 zu erteilen ist, über die Voraussetzungen, unter denen ein Ausbilder zugelassen wird, über den
sort und über die auszustellenden Bescheinigungen zu erlassen.“
(3)Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung nähere Vorschriften über die Gegenstände, den Umfang und die Art der Ausbildung, sowie über die Voraussetzungen, unter denen eine Ermächtigung gemäß Absatz 2, zu erteilen ist, über die Voraussetzungen, unter denen ein Ausbilder zugelassen wird, über den
sort und über die auszustellenden Bescheinigungen zu erlassen.“ 3.8. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Grundqualifikations- und
sverordnung – Berufskraftfahrer (GWB) lauten: „Ermächtigung von Ausbildungsstätten § 13.
(1)Eine Ermächtigung ist zu erteilen, wenn die antragstellende Ausbildungsstätte im Hinblick auf die zu vermittelnden Kenntnisse und Fertigkeiten über ausreichendes und qualifiziertes Lehrpersonal (Abs. 3), geeignete Schulungsräume und Lehrmittel verfügt.Paragraph 13,
(1)Eine Ermächtigung ist zu erteilen, wenn die antragstellende Ausbildungsstätte im Hinblick auf die zu vermittelnden Kenntnisse und Fertigkeiten über ausreichendes und qualifiziertes Lehrpersonal (Absatz 3,), geeignete Schulungsräume und Lehrmittel verfügt.
(2)Dem schriftlichen Antrag auf Zulassung als Ausbildungsstätte für die
sind folgende Unterlagen beizufügen:
- ein Ausbildungsprogramm, in dem die zu unterrichtenden Sachgebiete gemäß Anlage 1 sowie die geplante Durchführung und die Unterrichtsmethoden näher darzustellen sind;
- Angaben über die Anzahl, die Qualifikation und die Tätigkeitsbereiche der Ausbilder, einschließlich der Angaben zu den gemäß Abs. 3 erforderlichen Kriterien sowie der Darstellung ihrer didaktischen und pädagogischen Kenntnisse;Angaben über die Anzahl, die Qualifikation und die Tätigkeitsbereiche der Ausbilder, einschließlich der Angaben zu den gemäß Absatz 3, erforderlichen Kriterien sowie der Darstellung ihrer didaktischen und pädagogischen Kenntnisse;
- Angaben zu den Unterrichtsorten, zum Lehrmaterial, zu den für die praktische Ausbildung bereitgestellten Unterrichtsmitteln und zu den eingesetzten Ausbildungsfahrzeugen;
- voraussichtliche Kursgröße und
- die Darlegung eines Qualitätssicherungssystems, das betrieben wird, um die Vermittlung der Inhalte und die Erreichung der Ziele der
zu gewährleisten.
(3)Als Ausbilder dürfen eingesetzt werden:
- Vortragende im Rahmen der Ausbildung für den Lehrberuf Berufskraftfahrer gemäß der Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 190/2007, in der jeweils geltenden Fassung;Vortragende im Rahmen der Ausbildung für den Lehrberuf Berufskraftfahrer gemäß der Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 190 aus 2007,, in der jeweils geltenden Fassung;
- Fahrschullehrer für die Klasse C oder D gemäß § 116 KFG 1967;Fahrschullehrer für die Klasse C oder D gemäß Paragraph 116, KFG 1967;
- Fahrlehrer für die Klasse C oder D gemäß § 117 KFG 1967 oderFahrlehrer für die Klasse C oder D gemäß Paragraph 117, KFG 1967 oder
- Personen, die ausreichende Kenntnisse in wenigstens einem der gemäß der Anlage 1 vorgeschriebenen Sachgebiete auf Grund einer einschlägigen Ausbildung oder auf Grund gleichwertiger Erfahrungen aus der Praxis nachweisen können.“ „Anlage 1Sachgebiete der Prüfung für die
(§12) nachzuweisende Mindestanzahl von Stunden 1.Ziffer eins Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens auf der Grundlage der Sicherheitsregeln a) Kenntnis der Eigenschaften der kinematischen Kette für eine optimierte Nutzung […] b)Litera b Kenntnis der technischen Merkmale und der Funktionsweise der Sicherheitsausstattung, um das Fahrzeug zu beherrschen, seinen Verschleiß möglichst gering zu halten und Fehlfunktionen vorzubeugen. […]. 7 c)Litera c Fähigkeit zur Optimierung des Kraftstoffverbrauchs […] 7 Führerscheinklassen C und C1 d)Litera d Fähigkeit zur Gewährleistung der Sicherheit der Ladung unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften und durch richtige Benutzung des Fahrzeugs. […] 5 Führerscheinklasse D e)Litera e Fähigkeit zur Gewährleistung der Sicherheit und des Komforts der Fahrgäste […] f)Litera f Fähigkeit zur Gewährleistung der Sicherheit der Ladung unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften und durch richtige Benutzung des Fahrzeugs. […] 5 2.Ziffer 2 Anwendung der Vorschriften a)Litera a Kenntnis der sozialrechtlichen Rahmenbedingungen und Vorschriften für den Kraftverkehr […] 4 Führerscheinklassen C, C + E, C1, C1 + E b)Litera b Kenntnis der Vorschriften für den Güterkraftverkehr […] 1 Führerscheinklassen D und D + E c)Litera c Kenntnis der Vorschriften für den Personenkraftverkehr […]. 1 3.Ziffer 3 Gesundheit, Verkehrs- und Umweltsicherheit, Dienstleistung, Logistik a)Litera a Sensibilisierung in Bezug auf Risiken des Straßenverkehrs und Arbeitsunfälle […] b)Litera b Fähigkeit, der Kriminalität und der Schleusung illegaler Einwanderer vorzubeugen […] c)Litera c Fähigkeit, Gesundheitsschäden vorzubeugen […] d)Litera d Sensibilisierung für die Bedeutung einer guten körperlichen und geistigen Verfassung […] e)Litera e Fähigkeit zu richtiger Einschätzung der Lage bei Notfällen […] f)Litera f Fähigkeit zu einem Verhalten, das zu einem positiven Image des Unternehmens beiträgt […] 3 Führerscheinklassen C, C + E, C1, C1 + E g)Litera g Kenntnis des wirtschaftlichen Umfelds des Güterkraftverkehrs und der Marktordnung […] 1 Führerscheinklassen D und D + E h)Litera h Kenntnis des wirtschaftlichen Umfelds des Personenkraftverkehrs und der Marktordnung […]“ 1 4. Erwägungen: 4.1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung des mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich anhängigen Berufungsverfahrens auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Die Berufung ist nunmehr als Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu behandeln.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung des mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich anhängigen Berufungsverfahrens auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Die Berufung ist nunmehr als Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu behandeln. 4.2. Zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides: 4.2.1. Die gleichlautenden Bestimmungen des § 14c Abs. 2 GelverkG, des § 19b Abs. 2 GütbefG und des § 44c Abs. 2 KflG sehen vor, dass die
von Lenkern von Omnibussen des Gelegenheitsverkehrs, Kraftfahrzeugen zur Güterbeförderung und Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs nur von Ausbildungsstätten auf der Grundlage einer Ermächtigung des jeweils örtlich zuständigen Landeshauptmanns durchgeführt werden dürfen. Eine solche Ermächtigung ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller die durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festgelegten Voraussetzungen – die Voraussetzungen gemäß § 13 GWB – erfüllt. 4.2.1. Die gleichlautenden Bestimmungen des Paragraph 14 c, Absatz 2, GelverkG, des Paragraph 19 b, Absatz 2, GütbefG und des Paragraph 44 c, Absatz 2, KflG sehen vor, dass die
von Lenkern von Omnibussen des Gelegenheitsverkehrs, Kraftfahrzeugen zur Güterbeförderung und Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs nur von Ausbildungsstätten auf der Grundlage einer Ermächtigung des jeweils örtlich zuständigen Landeshauptmanns durchgeführt werden dürfen. Eine solche Ermächtigung ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller die durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festgelegten Voraussetzungen – die Voraussetzungen gemäß Paragraph 13, GWB – erfüllt. 4.2.2. § 13 Abs. 1 GWB sieht vor, dass eine Ermächtigung zur Durchführung der
von Berufsraftfahrern zu erteilen ist, wenn die antragstellende Ausbildungsstätte im Hinblick auf die zu vermittelnden Kenntnisse und Fertigkeiten über ausreichendes und qualifiziertes Lehrpersonal, geeignete Schulungsräume und Lehrmittel verfügt. Nach § 13 Abs. 2 GWB sind dem schriftlichen Antrag auf Zulassung als Ausbildungsstätte näher bezeichnete Unterlagen, insbesondere betreffend Angaben über die Anzahl, die Qualifikation und die Tätigkeitsbereiche der Ausbilder, einschließlich der Angaben zu den über die Einsatzerfordernisse für Ausbilder erforderlichen Kriterien sowie der Darstellung ihrer didaktischen und pädagogischen Kenntnisse (Z 2), anzuschließen.4.2.2. Paragraph 13, Absatz eins, GWB sieht vor, dass eine Ermächtigung zur Durchführung der
von Berufsraftfahrern zu erteilen ist, wenn die antragstellende Ausbildungsstätte im Hinblick auf die zu vermittelnden Kenntnisse und Fertigkeiten über ausreichendes und qualifiziertes Lehrpersonal, geeignete Schulungsräume und Lehrmittel verfügt. Nach Paragraph 13, Absatz 2, GWB sind dem schriftlichen Antrag auf Zulassung als Ausbildungsstätte näher bezeichnete Unterlagen, insbesondere betreffend Angaben über die Anzahl, die Qualifikation und die Tätigkeitsbereiche der Ausbilder, einschließlich der Angaben zu den über die Einsatzerfordernisse für Ausbilder erforderlichen Kriterien sowie der Darstellung ihrer didaktischen und pädagogischen Kenntnisse (Ziffer 2,), anzuschließen. 4.2.3. Die §§ 14c GelverkG, 19b GütbefG und 44c KflG wurden in Umsetzung der Richtlinie 2003/59/EG erlassen, welche Regelungen zur Grundqualifikation und
der Lenker bestimmter Kraftfahrzeuge im Güterkraft- und Personenverkehr vorsieht (vgl. auch ErRV 1554 BlgNR
- GP, 2).4.2.
- Die Paragraphen 14 c, GelverkG, 19b GütbefG und 44c KflG wurden in Umsetzung der Richtlinie 2003/59/EG erlassen, welche Regelungen zur Grundqualifikation und
der Lenker bestimmter Kraftfahrzeuge im Güterkraft- und Personenverkehr vorsieht vergleiche auch ErRV 1554 BlgNR 22. GP, 2). Nach Art. 7 Abs. 2 erster Satz der Richtlinie 2003/59/EG ist die
von Berufskraftfahrern von einer zugelassenen Ausbildungsstätte gemäß Anhang I Abschnitt 5 der Richtlinie zu organisieren. Die Ausbildungsstätten für die Grundqualifikation und die
von Berufskraftfahrern bedürfen nach Punkt 5.1 dieses Anhangs einer Zulassung seitens der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Diese Zulassung ist nur auf schriftlichen Antrag zu erteilen, dem die in den Punkten 5.1.1. bis 5.1.4 des Abschnitts 5 des Anhangs I bezeichneten Unterlagen beizufügen sind.Nach Artikel 7, Absatz 2, erster Satz der Richtlinie 2003/59/EG ist die
von Berufskraftfahrern von einer zugelassenen Ausbildungsstätte gemäß Anhang I Abschnitt 5 der Richtlinie zu organisieren. Die Ausbildungsstätten für die Grundqualifikation und die
von Berufskraftfahrern bedürfen nach Punkt 5.1 dieses Anhangs einer Zulassung seitens der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Diese Zulassung ist nur auf schriftlichen Antrag zu erteilen, dem die in den Punkten 5.1.
- bis 5.1.4 des Abschnitts 5 des Anhangs römisch eins bezeichneten Unterlagen beizufügen sind. Punkt 5.
- des Anhangs I der Richtlinie 2003/59/EG sieht vor, dass die zuständige Behörde die Zulassung einer Ausbildungsstätte schriftlich und unter näher bestimmten Bedingungen zu erteilen hat, wie insbesondere, dass die Ausbildung gemäß den dem Antrag beigefügten Unterlagen erteilt werden muss (Punkt 5.2.1).Punkt 5.
- des Anhangs römisch eins der Richtlinie 2003/59/EG sieht vor, dass die zuständige Behörde die Zulassung einer Ausbildungsstätte schriftlich und unter näher bestimmten Bedingungen zu erteilen hat, wie insbesondere, dass die Ausbildung gemäß den dem Antrag beigefügten Unterlagen erteilt werden muss (Punkt 5.2.1). 4.2.
- Der Verwaltungsgerichtshof betonte im Erkenntnis vom
- Jänner 2017, Ra 2016/03/0063, dass die Auslegung der dargelegten nationalen Rechtsvorschriften unter dem Gesichtspunkt erfolgen müsse, dass durch die Anwendung die Verwirklichung der mit der Richtlinie 2003/59/EG zu erreichenden Ziele gewährleistet werde. In einem führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass Punkt 5.
- des Anhangs I der Richtlinie 2003/59/EG – über § 13 Abs. 1 GWB hinaus – verlange, dass die zuständige Behörde die Zulassung nur unter den in den Punkten 5.2.1., 5.2.
- und 5.2.
- genannten Bindungen erteilen dürfe. Punkt 5.2.
- nenne – so der Verwaltungsgerichtshof – als eine solche Bedingung ausdrücklich, dass die Ausbildung gemäß den dem Antrag beigefügten Unterlagen erteilt werde (wobei damit ausschließlich die in Punkt 5.2.
- des Anhangs I der Richtlinie 2003/59/EG genannten Unterlagen gemeint seien).In einem führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass Punkt 5.
- des Anhangs römisch eins der Richtlinie 2003/59/EG – über Paragraph 13, Absatz eins, GWB hinaus – verlange, dass die zuständige Behörde die Zulassung nur unter den in den Punkten 5.2.1., 5.2.
- und 5.2.
- genannten Bindungen erteilen dürfe. Punkt 5.2.
- nenne – so der Verwaltungsgerichtshof – als eine solche Bedingung ausdrücklich, dass die Ausbildung gemäß den dem Antrag beigefügten Unterlagen erteilt werde (wobei damit ausschließlich die in Punkt 5.2.
- des Anhangs römisch eins der Richtlinie 2003/59/EG genannten Unterlagen gemeint seien). Voraussetzung für die Ermächtigung als Ausbildungsstätte ist daher, dass die Ausbildung gemäß den dem Antrag beigefügten Unterlagen, insbesondere betreffend die Qualifikation und Tätigkeitsbereiche der Ausbilder erteilt wird. 4.2.
- Wie festgestellt war der verfahrenseinleitende Antrag auf die Ausbilder B für die Sachgebiete gemäß Anlage 1 Z 1 a, b, c, e und f GWB, C für Sachgebiete gemäß Anlage 1 Z 1 c GWB, D für die Sachgebiete gemäß Anlage 1 Z 1 c und Z 3 GWB, E für die Sachgebiete gemäß Anlage 1 Z 2 und Z 3 GWB, F für die Sachgebiete der Anlage 1 1a bis f GWB, H für die Sachgebiete gemäß Anlage 1 Z 3 GWB, G für die Sachgebiete gemäß Anlage 1 Z 3 GWB und I für die Sachgebiete gemäß Anlage 1 Z 2 und 3 GWB bezogen. Das Sachgebiet der Anlage 1 Z 3 GWB, für welches ausreichend qualifiziertes Lehrpersonal von der belangten Behörde verneint wurde, sollte demnach von D, E, H, G und I unterrichtet werden.4.2.
- Wie festgestellt war der verfahrenseinleitende Antrag auf die Ausbilder B für die Sachgebiete gemäß Anlage 1 Ziffer eins, a, b, c, e und f GWB, C für Sachgebiete gemäß Anlage 1 Ziffer eins, c GWB, D für die Sachgebiete gemäß Anlage 1 Ziffer eins, c und Ziffer 3, GWB, E für die Sachgebiete gemäß Anlage 1 Ziffer 2 und Ziffer 3, GWB, F für die Sachgebiete der Anlage 1 1a bis f GWB, H für die Sachgebiete gemäß Anlage 1 Ziffer 3, GWB, G für die Sachgebiete gemäß Anlage 1 Ziffer 3, GWB und römisch eins für die Sachgebiete gemäß Anlage 1 Ziffer 2 und 3 GWB bezogen. Das Sachgebiet der Anlage 1 Ziffer 3, GWB, für welches ausreichend qualifiziertes Lehrpersonal von der belangten Behörde verneint wurde, sollte demnach von D, E, H, G und römisch eins unterrichtet werden. Mit Schreiben vom
- Februar 2018 teilte die beschwerdeführende Gesellschaft –wenngleich sie angibt, den Antrag gemäß § 13 GWB in dem dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Umfang aufrecht zu erhalten – ausdrücklich mit, dass der Antrag sich nur mehr auf die in der Stellungnahme vom
- November 2017 bezeichneten Ausbilder, nämlich B und K, beziehe. Diesem Schreiben waren Unterlagen auch nur betreffend diese beiden Ausbilder angeschlossen.Mit Schreiben vom
- Februar 2018 teilte die beschwerdeführende Gesellschaft –wenngleich sie angibt, den Antrag gemäß Paragraph 13, GWB in dem dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Umfang aufrecht zu erhalten – ausdrücklich mit, dass der Antrag sich nur mehr auf die in der Stellungnahme vom
- November 2017 bezeichneten Ausbilder, nämlich B und K, beziehe. Diesem Schreiben waren Unterlagen auch nur betreffend diese beiden Ausbilder angeschlossen. 4.2.
- Unter Zugrundelegung des objektiven Erklärungswertes dieses Schreibens ist es aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich unzweifelhaft, dass die beschwerdeführende Gesellschaft ihren Antrag auf Ermächtigung als Ausbildungsstätte im Hinblick auf die gemäß § 13 Abs. 2 Z 2 sowie Punkt 5.1.
- des Anhangs I der Richtlinie 2003/59/EG darzulegenden Qualifikationen und Tätigkeitsbereiche der Ausbilder modifiziert hat.4.2.
- Unter Zugrundelegung des objektiven Erklärungswertes dieses Schreibens ist es aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich unzweifelhaft, dass die beschwerdeführende Gesellschaft ihren Antrag auf Ermächtigung als Ausbildungsstätte im Hinblick auf die gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, sowie Punkt 5.1.
- des Anhangs römisch eins der Richtlinie 2003/59/EG darzulegenden Qualifikationen und Tätigkeitsbereiche der Ausbilder modifiziert hat. 4.2.
- Nach der gemäß § 17 VwGVG von den Verwaltungsgerichten anzuwendenden Bestimmung des § 13 Abs. 8 AVG kann ein verfahrenseinleitender Antrag grundsätzlich in jeder Lage des Verfahrens geändert werden; durch die Antragsänderung darf jedoch die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. 4.2.
- Nach der gemäß Paragraph 17, VwGVG von den Verwaltungsgerichten anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 8, AVG kann ein verfahrenseinleitender Antrag grundsätzlich in jeder Lage des Verfahrens geändert werden; durch die Antragsänderung darf jedoch die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind im Hinblick auf diese Gesetzesbestimmung etwa Projektänderungen auch im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichten in dem Umfang zulässig, als nicht der Prozessgegenstand, der den Inhalt des Spruches des verwaltungsbehördlichen Bescheides dargestellt hat, ausgewechselt wird. Das Verwaltungsgericht hat über die Angelegenheit abzusprechen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (vgl. etwa VwGH 12.12.2017, Ra 2016/05/0068, VwGH 12.09.2016, Ra 2014/04/0037, jeweils mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind im Hinblick auf diese Gesetzesbestimmung etwa Projektänderungen auch im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichten in dem Umfang zulässig, als nicht der Prozessgegenstand, der den Inhalt des Spruches des verwaltungsbehördlichen Bescheides dargestellt hat, ausgewechselt wird. Das Verwaltungsgericht hat über die Angelegenheit abzusprechen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war vergleiche etwa VwGH 12.12.2017, Ra 2016/05/0068, VwGH 12.09.2016, Ra 2014/04/0037, jeweils mwN). Liegt eine wesentliche Änderung des verfahrenseinleitenden Antrags vor, so ist dies als Zurückziehung des ursprünglichen Antrags und Stellung eines neuen Antrags zu qualifizieren. Erfolgt eine solche Änderung während des Rechtsmittelverfahrens, bewirkt die (konkludente) Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrags den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich dessen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht ist in einem solchen Fall angehalten, den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0016, VwGH 25.10.2017, Ra 2017/07/0073, jeweils mwN).Liegt eine wesentliche Änderung des verfahrenseinleitenden Antrags vor, so ist dies als Zurückziehung des ursprünglichen Antrags und Stellung eines neuen Antrags zu qualifizieren. Erfolgt eine solche Änderung während des Rechtsmittelverfahrens, bewirkt die (konkludente) Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrags den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich dessen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht ist in einem solchen Fall angehalten, den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben vergleiche , VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0016, VwGH 25.10.2017, Ra 2017/07/0073, jeweils mwN). Wo die Grenze zwischen wesentlichen und unwesentlichen Änderungen verläuft, ist – abgesehen von dem gesetzlich vorgesehenen Fall der Änderung der Zuständigkeit – letztlich eine Wertungsfrage (vgl. etwa VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0026, mwN).Wo die Grenze zwischen wesentlichen und unwesentlichen Änderungen verläuft, ist – abgesehen von dem gesetzlich vorgesehenen Fall der Änderung der Zuständigkeit – letztlich eine Wertungsfrage vergleiche etwa VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0026, mwN). 4.2.
- Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gelangt im vorliegenden Fall zu der Auffassung, dass die Grenze der im Beschwerdeverfahren zulässigen Antragsänderung überschritten wurde. Insbesondere die dargelegten unionsrechtlichen Implikationen machen deutlich, dass dem schriftlichen Antrag und den diesem Antrag angeschlossenen Unterlagen grundlegende Bedeutung für die Erteilung der Ermächtigung als Ausbildungsstätte zukommt; die Behörde hat aufgrund dieser beigebrachten Unterlagen zu prüfen, ob die antragstellende Ausbildungsstätte im Hinblick auf die zu vermittelnden Kenntnisse und Fertigkeiten über ausreichendes und qualifiziertes Lehrpersonal verfügt, und hat die Zulassung zur Ausbildungsstätte bei Erfüllung insbesondere der Bedingung zu erteilen, dass die Ausbildung gemäß dem Antrag beigefügten Unterlagen erteilt wird (vgl. Punkt 5.2.
- des Anhangs I der Richtlinie 2003/59/EG).Insbesondere die dargelegten unionsrechtlichen Implikationen machen deutlich, dass dem schriftlichen Antrag und den diesem Antrag angeschlossenen Unterlagen grundlegende Bedeutung für die Erteilung der Ermächtigung als Ausbildungsstätte zukommt; die Behörde hat aufgrund dieser beigebrachten Unterlagen zu prüfen, ob die antragstellende Ausbildungsstätte im Hinblick auf die zu vermittelnden Kenntnisse und Fertigkeiten über ausreichendes und qualifiziertes Lehrpersonal verfügt, und hat die Zulassung zur Ausbildungsstätte bei Erfüllung insbesondere der Bedingung zu erteilen, dass die Ausbildung gemäß dem Antrag beigefügten Unterlagen erteilt wird vergleiche Punkt 5.2.
- des Anhangs römisch eins der Richtlinie 2003/59/EG). Von den im verfahrenseinleitenden Antrag angeführten acht Ausbildern, für welche Unterlagen betreffend deren Qualifikationen (Ausbildung und Praxis) und Tätigkeitsbereiche vorgelegt wurden und vor deren Hintergrund die Abweisung des Antrags erfolgte, soll gemäß den Mitteilungen der beschwerdeführenden Gesellschaft vom
- November 2017 und
- Jänner 2018 nur noch ein Ausbilder – der im verfahrenseinleitenden Antrag auch nur für eines der Sachgebiete der Anlage 1 GWB vorgesehen war – eingesetzt werden. Des Weiteren soll ein Ausbilder eingesetzt werden, dessen Qualifikation für die nachzuweisenden Sachgebiete von der belangten Behörde zwar grundsätzlich nicht bezweifelt wird, dessen bezweckter Einsatz jedoch nicht Gegenstand des erstinstanzlichen verwaltungsbehördlichen Verfahrens war. Bei Zugrundelegung der von der beschwerdeführenden Gesellschaft mitgeteilten Änderungen des verfahrensgegenständlichen Antrags ist daher von einer Änderung des Prozessgegenstandes, der den Inhalt des Spruchs der erstinstanzlichen Entscheidung bildete, auszugehen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich würde nicht mehr über jene Angelegenheit absprechen, die von der belangten Behörde gemäß § 13 Abs. 1 GWB – insbesondere die Verfügung über ausreichendes und qualifiziertes Personal gemäß den dem Antrag beigefügten Unterlagen (etwa betreffend Qualifikationen und Tätigkeitsbereiche) – zu entscheiden war.Bei Zugrundelegung der von der beschwerdeführenden Gesellschaft mitgeteilten Änderungen des verfahrensgegenständlichen Antrags ist daher von einer Änderung des Prozessgegenstandes, der den Inhalt des Spruchs der erstinstanzlichen Entscheidung bildete, auszugehen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich würde nicht mehr über jene Angelegenheit absprechen, die von der belangten Behörde gemäß Paragraph 13, Absatz eins, GWB – insbesondere die Verfügung über ausreichendes und qualifiziertes Personal gemäß den dem Antrag beigefügten Unterlagen (etwa betreffend Qualifikationen und Tätigkeitsbereiche) – zu entscheiden war. Es liegt daher eine wesentliche Änderung des verfahrenseinleitenden Antrags im Sinne des § 13 Abs. 8 AVG vor.Es liegt daher eine wesentliche Änderung des verfahrenseinleitenden Antrags im Sinne des Paragraph 13, Absatz 8, AVG vor. 4.2.
- Da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die wesentliche Änderung des Antrags als Stellung eines neuen Antrags unter konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrags zu werten ist, ist der angefochtene Bescheid aufgrund des nachträglichen Wegfalls der Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufzuheben. Die belangte Behörde hat nunmehr über den wesentlich geänderten Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft zu entscheiden. Dieser liegt ihr bereits vor (vgl. oben Punkt 1.10).Die belangte Behörde hat nunmehr über den wesentlich geänderten Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft zu entscheiden. Dieser liegt ihr bereits vor vergleiche oben Punkt 1.10).
- Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung: Eine mündliche Verhandlung konnte entfallen, da der für die Entscheidung über die Beschwerde maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage klar hervorgeht und aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
- Zur Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war, weil sich die Entscheidung auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343) und nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war, weil sich die Entscheidung auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann vergleiche aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343) und nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.2.001.2010