RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum03.04.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1311/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde der A, ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom
- September 2017, Zl. ***, betreffend Geldleistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz, zu Recht:
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** (im Folgenden: belangte Behörde) vom
- September 2017, Zl. ***, wurden die Herrn B, Frau A sowie deren Kindern C, D, E, F, G, H, I und J mit Bescheid des Bürgermeisters von *** vom
- Jänner 2017, Zl. ***, gewährten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung von Amts wegen eingestellt bzw. abgeändert. Konkret wurden im angefochtenen Bescheid folgende Abänderungen vorgenommen:Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** (im Folgenden: belangte Behörde) vom
- September 2017, Zl. ***, wurden die Herrn B, Frau A sowie deren Kindern C, D, E, F, G, H, römisch eins und J mit Bescheid des Bürgermeisters von *** vom
- Jänner 2017, Zl. ***, gewährten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung von Amts wegen eingestellt bzw. abgeändert. Konkret wurden im angefochtenen Bescheid folgende Abänderungen vorgenommen: I.römisch eins. „Die Herrn B mit Bescheid des Bürgermeisters von *** vom 27.1.2017, ***, gewährten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung werden mit 1.6.2017 von Amts wegen eingestellt. II.römisch zwei. Die Frau A mit Bescheid des Bürgermeisters von *** vom 27.1.2017, ***, gewährten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung werden hiermit von Amts wegen abgeändert. Frau A erhält daher ab dem 1.6.2017 längstens bis zum 31.12.2017 Geldleistungen in nachstehender Höhe: vom 1.6.2017 bis zum 30.6.2017 werden die Leistungen eingestellt; vom 1.7.2017 bis zum 31.7.2017 € 20,94; vom 1.8.2017 bis zum 31.12.2017 monatlich € 133,
- III.römisch drei. Die C mit Bescheid des Bürgermeisters von *** vom 27.1.2017, ***, gewährten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung werden hiermit von Amts wegen abgeändert. C erhält daher ab dem 1.6.2017 längstens bis zum 31.12.2017 Geldleistungen in nachstehender Höhe: vom 1.6.2017 bis zum 30.6.2017 werden die Leistungen eingestellt; vom 1.7.2017 bis zum 31.7.2017 € 24,07; vom 1.8.2017 bis zum 31.12.2017 monatlich € 40,
- IV.römisch vier. Die D mit Bescheid des Bürgermeisters von *** vom 27.1.2017, ***, gewährten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung werden hiermit von Amts wegen abgeändert. D erhält daher ab dem 1.6.2017 längstens bis zum 31.12.2017 Geldleistungen in nachstehender Höhe: vom 1.6.2017 bis zum 30.6.2017 werden die Leistungen eingestellt; vom 1.7.2017 bis zum 31.7.2017 € 24,07; vom 1.8.2017 bis zum 31.12.2017 monatlich € 40,
- V.römisch fünf. Die E mit Bescheid des Bürgermeisters von *** vom 27.1.2017, ***, gewährten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung werden hiermit von Amts wegen abgeändert. E erhält daher ab dem 1.6.2017 längstens bis zum 31.12.2017 Geldleistungen in nachstehender Höhe: vom 1.6.2017 bis zum 30.6.2017 werden die Leistungen eingestellt; vom 1.7.2017 bis zum 31.7.2017 € 24,07; vom 1.8.2017 bis zum 31.12.2017 monatlich € 40,
- VI.römisch sechs. Die F mit Bescheid des Bürgermeisters von *** vom 27.1.2017, ***, gewährten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung werden hiermit von Amts wegen abgeändert. F erhält daher ab dem 1.6.2017 längstens bis zum 31.12.2017 Geldleistungen in nachstehender Höhe: vom 1.6.2017 bis zum 30.6.2017 werden die Leistungen eingestellt; vom 1.7.2017 bis zum 31.7.2017 € 24,07; vom 1.8.2017 bis zum 31.12.2017 monatlich € 40,
- VII.römisch sieben. Die G mit Bescheid des Bürgermeisters von *** vom 27.1.2017, ***, gewährten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung werden hiermit von Amts wegen abgeändert. G erhält daher ab dem 1.6.2017 längstens bis zum 31.12.2017 Geldleistungen in nachstehender Höhe: vom 1.6.2017 bis zum 30.6.2017 werden die Leistungen eingestellt; vom 1.7.2017 bis zum 31.7.2017 € 24,07; vom 1.8.2017 bis zum 31.12.2017 monatlich € 40,
- VIII.römisch acht. Die H mit Bescheid des Bürgermeisters von *** vom 27.1.2017, ***, gewährten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung werden hiermit von Amts wegen abgeändert. H erhält daher ab dem 1.6.2017 längstens bis zum 31.12.2017 Geldleistungen in nachstehender Höhe: vom 1.6.2017 bis zum 30.6.2017 werden die Leistungen eingestellt; vom 1.7.2017 bis zum 31.7.2017 € 24,07; vom 1.8.2017 bis zum 31.12.2017 monatlich € 40,
- IX.römisch neun. Die I mit Bescheid des Bürgermeisters von *** vom 27.1.2017, ***, gewährten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung werden hiermit von Amts wegen abgeändert. I erhält daher ab dem 1.6.2017 längstens bis zum 31.12.2017 Geldleistungen in nachstehender Höhe: vom 1.6.2017 bis zum 30.6.2017 werden die Leistungen eingestellt; vom 1.7.2017 bis zum 31.7.2017 € 24,07; vom 1.8.2017 bis zum 31.12.2017 monatlich € 40,
- Die römisch eins mit Bescheid des Bürgermeisters von *** vom 27.1.2017, ***, gewährten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung werden hiermit von Amts wegen abgeändert. römisch eins erhält daher ab dem 1.6.2017 längstens bis zum 31.12.2017 Geldleistungen in nachstehender Höhe: vom 1.6.2017 bis zum 30.6.2017 werden die Leistungen eingestellt; vom 1.7.2017 bis zum 31.7.2017 € 24,07; vom 1.8.2017 bis zum 31.12.2017 monatlich € 40,
- X.römisch zehn. Die J mit Bescheid des Bürgermeisters von *** vom 27.1.2017, ***, gewährten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung werden hiermit von Amts wegen abgeändert. J erhält daher ab dem 1.6.2017 längstens bis zum 31.12.2017 Geldleistungen in nachstehender Höhe: vom 1.6.2017 bis zum 30.6.2017 werden die Leistungen eingestellt; vom 1.7.2017 bis zum 31.7.2017 € 24,07; vom 1.8.2017 bis zum 31.12.2017 monatlich € 40,90.“ Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich der dem vorgenannten Bescheid zu Grunde liegende Sachverhalt mit
- Juni 2017 insofern geändert hätte, als Herr B nunmehr bei der Firma K beschäftigt und monatlichen Lohn in Höhe von € 1.039,48 erhalten würde. Zudem wurde auf die Änderung des Mindestsicherungsgesetzes hingewiesen, wonach die Summe der Mindeststandards (§§ 11 und 11a) aller Personen, die gemeinsam in einer Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben, mit dem Betrag von € 1.500,00 begrenzt wäre. Im Fall einer Überschreitung dieses Betrages wären die Mindeststandards der einzelnen Personen gleichmäßig prozentuell zu kürzen, sodass die Summe an Geldleistungen € 1.500,00 betragen würde. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich der dem vorgenannten Bescheid zu Grunde liegende Sachverhalt mit
- Juni 2017 insofern geändert hätte, als Herr B nunmehr bei der Firma K beschäftigt und monatlichen Lohn in Höhe von € 1.039,48 erhalten würde. Zudem wurde auf die Änderung des Mindestsicherungsgesetzes hingewiesen, wonach die Summe der Mindeststandards (Paragraphen 11 und 11 a) aller Personen, die gemeinsam in einer Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben, mit dem Betrag von € 1.500,00 begrenzt wäre. Im Fall einer Überschreitung dieses Betrages wären die Mindeststandards der einzelnen Personen gleichmäßig prozentuell zu kürzen, sodass die Summe an Geldleistungen € 1.500,00 betragen würde. Dieser Bescheid wurde ausschließlich an Frau A adressiert und auch bloß dieser zugestellt. Frau A hat gegen diesen Bescheid sodann fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass diese zugesprochenen Geldleistungen nicht ausreichen würden, um eine Familie mit acht Kindern das Überleben zu sichern. Die Behörde komme zudem ihrer Begründungspflicht im Bescheid nicht nach und würde daher schon deshalb formelle Rechtswidrigkeit des Bescheides vorliegen. Weiters wäre jedoch die zugesprochene Geldleistung deutlich unter der Armutsgefährdungsschwelle für ein Paar mit acht Kindern, die bei € 4.613,00 liege. Es wurde zudem die Gesetzwidrigkeit des § 11b NÖ Mindestsicherungsgesetzes vorgebracht. Frau A hat gegen diesen Bescheid sodann fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass diese zugesprochenen Geldleistungen nicht ausreichen würden, um eine Familie mit acht Kindern das Überleben zu sichern. Die Behörde komme zudem ihrer Begründungspflicht im Bescheid nicht nach und würde daher schon deshalb formelle Rechtswidrigkeit des Bescheides vorliegen. Weiters wäre jedoch die zugesprochene Geldleistung deutlich unter der Armutsgefährdungsschwelle für ein Paar mit acht Kindern, die bei € 4.613,00 liege. Es wurde zudem die Gesetzwidrigkeit des Paragraph 11 b, NÖ Mindestsicherungsgesetzes vorgebracht. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich legte den gegenständlichen Akt mit Schreiben vom 4.12.2017dem Verfassungsgerichtshof mit dem Antrag vor, § 11b NÖ MSG als verfassungswidrig aufzuheben. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich legte den gegenständlichen Akt mit Schreiben vom 4.12.2017dem Verfassungsgerichtshof mit dem Antrag vor, Paragraph 11 b, NÖ MSG als verfassungswidrig aufzuheben. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7.3.2018 wurde schließlich unter anderem § 11b NÖ MSG als verfassungswidrig aufgehoben und erkannt, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7.3.2018 wurde schließlich unter anderem Paragraph 11 b, NÖ MSG als verfassungswidrig aufgehoben und erkannt, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Ohne auf den konkreten Inhalt bzw. die Berechnungen der Geldleistungen nach dem NÖ MSG einzugehen, darf im gegenständlichen Fall Folgendes festgestellt werden: Der Bürgermeister der Stadt *** gab mit Bescheid vom
- Jänner 2017, Zl. ***, dem Antrag von Frau A vom
- Dezember 2016 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes statt. Frau A wurden ab dem
- Jänner 2017 längstens bis zum
- Dezember 2017 monatliche Geldleistungen in Höhe von € 158,66 zugesprochen. Der Bürgermeister der Stadt *** gab mit Bescheid vom ,
- Jänner 2017, Zl. ***, dem Antrag von Frau A vom
- Dezember 2016 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes statt. Frau A wurden ab dem
- Jänner 2017 längstens bis zum
- Dezember 2017 monatliche Geldleistungen in Höhe von € 158,66 zugesprochen. Der Antrag von Herrn B vom
- Dezember 2016 wurde mit Bescheid vom
- Jänner 2017, Zl. *** abgewiesen, den Anträgen der acht Kinder wurde stattgegeben und wurden jedem der Kinder für den Zeitraum
- Jänner 2017 bis längstens
- Dezember 2017 monatliche Geldleistungen in Höhe von € 181,25 zugesprochen. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom
- September 2017, Zl. ***, wurden die mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom
- Jänner 2017, Zl. ***, gewährten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung von Amts wegen abgeändert. Frau A wurden ab dem
- Jänner 2017 bis längstens
- Dezember 2017 monatliche Geldleistungen in Höhe von € 192,42 zugesprochen. Herrn B wurden für selbigen Zeitraum monatliche Geldleistungen in Höhe von € 19,32 zuerkannt und den acht Kindern wurden monatliche Geldleistungen in Höhe von € 192,68 jeweils pro Kind zugesprochen. Da gegen den Bescheid vom
- September 2017, Zl. *** keine Beschwerde eingebracht wurde, ist dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen. Mit Rechtskraft dieses Bescheides wurde jedoch der Bescheid vom
- Jänner 2017, Zl. ***, außer Kraft gesetzt. Der nunmehr in Beschwerde gezogene Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom
- September 2017, ***, verweist jedoch in seinem Spruch auf den – nicht mehr rechtsgültigen - Bescheid vom
- Jänner 2017, Zl. ***. Der dem nunmehrigen Beschwerdeverfahren zu Grunde liegende Bescheid vom
- September 2017 hat daher seine rechtliche Grundlage verloren. Gemäß § 58 AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Der Spruch des Bescheides hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit zur Gänze zu erledigen und bringt die normative Erledigung zum Ausdruck. Fehlt der Spruch einem Bescheid, so liegt jedenfalls rechtlich kein Bescheid vor. Gemäß Paragraph 58, AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Der Spruch des Bescheides hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit zur Gänze zu erledigen und bringt die normative Erledigung zum Ausdruck. Fehlt der Spruch einem Bescheid, so liegt jedenfalls rechtlich kein Bescheid vor. Durch den Umstand, dass sich im gegenständlichen Fall der Spruch des nunmehr bekämpften Bescheides auf einen Bescheid bezieht, der dem Rechtsbestand gar nicht mehr angehört, konnte jedenfalls durch den gegenständlichen Bescheid kein Rechtsakt erzeugt werden, dem normative Wirkung zukommt. Dem nunmehr bekämpften Bescheid wurde die Rechtsgrundlage entzogen, weswegen er mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet ist und aufzuheben war. Da der angefochtene Bescheid bereits aus all diesen Gründen aufzuheben war, brauchte auf das übrige Vorgehen nicht eingegangen werden. Nur der Vollständigkeit darf angemerkt werden, dass derzeit der Bescheid vom
- September 2017, Zl. ***, nach wie vor rechtsgültig ist. Aufgrund der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 7.3.2018 gehört die Bestimmung des §11b NÖ MSG nicht mehr dem Rechtsbestand an. Die von Frau A in der Beschwerde ins Treffen geführte Deckelung mit monatlich € 1.500,00 ist daher ebenso nicht mehr rechtsgültig. Es steht Frau A und ihrer Familie daher jederzeit die Möglichkeit offen, einen neuen Antrag nach den Bestimmungen des NÖ MSG zu stellen. Die beantragte mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z1 VwGVG entfallen, weil der angefochtene Bescheid aufzuheben war.Die beantragte mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Z1 VwGVG entfallen, weil der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1311.001.2017