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{'item': 'LVwG-AV-1348/001-2017'}

Obsah (5)§ 28§ 25a§ 25§ 8§ 3

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum03.04.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1348/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha

§ 28Abs. 1 Vw

GVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs. 1 Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I. Sachverhalt: römisch eins. Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten wurde dem Beschwerdeführer sein Waffenpass und die Waffenbesitzkarte entzogen. Begründend führte die belangte Behörde aus: „

§ 25Abs.

2 des Waffengesetzes 1996 hat die Behörde die Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. Ergibt sich, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen (§ 25 Abs. 3 Waffengesetz 1996).„

Paragraph 25, Absatz 2, des Waffengesetzes 1996 hat die Behörde die Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. Ergibt sich, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen (Paragraph 25, Absatz 3, Waffengesetz 1996). Die Behörde hat nach § 25 Abs. 5 Waffengesetz 1996 die im Besitz des Betroffenen befindlichen Urkunden und Schusswaffen der Kategorie B sicherzustellen, wenn Die Behörde hat nach Paragraph 25, Absatz 5, Waffengesetz 1996 die im Besitz des Betroffenen befindlichen Urkunden und Schusswaffen der Kategorie B sicherzustellen, wenn 1. er sie nicht binnen zwei Wochen ab Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides der Behörde abliefert, oder die Waffen einem zum Erwerb solcher Waffen Befugten überlassen hat, oder 2. Gefahr im Verzug besteht (§ 57 AVG und § 13 Abs. 2 VwGVG).2. Gefahr im Verzug besteht (Paragraph 57, AVG und Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG).

§ 8Abs.

1 des Waffengesetzes 1996 ist ein Mensch verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass erGemäß Paragraph 8, Absatz eins, des Waffengesetzes 1996 ist ein Mensch verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er 1. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird; 2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird; 3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.

§ 8Abs. 2 des Waffengesetzes 1996 ist ein Mensch keinesfalls verlässlich, wenn er

Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, des Waffengesetzes 1996 ist ein Mensch keinesfalls verlässlich, wenn er

  1. Alkohol- oder suchtkrank ist oder
  2. Psychisch krank oder geistesschwach ist oder
  3. Durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.

§ 3Abs.

1 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung ist eine Schusswaffe sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem – auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten – Zugriff schützt.

Paragraph 3, Absatz eins, der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung ist eine Schusswaffe sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem – auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten – Zugriff schützt. Für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition sind

§ 3Abs. 2 der 2. Waff

V folgende Umstände maßgeblich:Für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition sind

Paragraph 3, Absatz 2, der

  1. WaffV folgende Umstände maßgeblich:
  2. Verwahrung der Waffe an einem mit der Rechtfertigung oder dem Bedarf in Zusammenhang stehenden Ort, in davon nicht betroffenen Wohnräumen oder in Dritträumen (z.B. Banksafe);
  3. Schutz vor fremden Zugriff durch Gewalt gegen Sachen, insbesondere eine der Anzahl und der Gefährlichkeit von Waffen und Munition entsprechende Ein- oder Aufbruchsicherheit des Behältnisses oder der Räumlichkeit,
  4. Schutz von Waffen und Munition vor dem Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind;
  5. Schutz von Waffen und Munition vor Zufallszugriffen rechtmäßig Anwesender. Unter Beachtung dieser Rechtsituation muss die Behörde folgenden Sachverhalt beurteilen: Auf Grund des Berichtes der Polizeiinspektion *** vom 13.02.2017, GZ. ***, nimmt die Behörde folgenden Sachverhalt als erwiesen an: Am 13.02.2017 um 09.28 Uhr sei die Polizeiinspektion *** in Kenntnis gesetzt worden, dass die Rettung um Unterstützung bei einem Einsatz bei Ihnen in ***, ***, um polizeiliche Unterstützung ersuchen würde. Laut Ihrer Tochter, C, würden Sie dringend ärztliche Behandlung benötigen, Sie würden dies jedoch nicht zulassen. Da Ihre Tochter darauf hingewiesen hätte, dass sich auf Ihrem Nachtkästchen eine vermutlich geladene Schusswaffe befinden würde, hätten sich die Rettungskräfte dazu entschieden, das Gebäude nicht zu betreten, solange die Situation nicht gesichert sei. Beim Eintreffen der einschreitenden Polizeibeamten sei Ihre Tochter an Ihrer Wohnadresse angetroffen worden. Sie hätte die Rettung verständigt, da Sie seit Tagen krank seien und kaum das Bett verlassen könnten. Aus diesem Grund hätten Sie Ihrer Tochter auch vor drei Tagen einen Schlüssel für Ihr Haus gegeben. Sie hätten sich gegenüber Ihrer Tochter geweigert, einen Arzt aufzusuchen oder sich ins Krankenhaus bringen zu lassen. Nachdem Ihre Tochter heute (13.02.2017) nach Ihnen sehen hätte wollen, hätten Sie sich kaum auf den Beinen halten können. Für Ihre Tochter sei es nicht erkennbar gewesen, ob dies wegen einer Krankheit oder Ihres Alkoholkonsums sei. Auf Ihrem Nachkästchen neben dem Bett sei Ihre Pistole Glock 17 gelegen, wobei ein Magazin angesteckt gewesen sei. Weiters seien auf dem Boden neben dem Bett 17 leere Weinflaschen gelegen. Auch in der Küche auf der Anrichte hätten sich unzählige (geschätzt 30 – 40) Weinflaschen befunden. Den Angaben Ihrer Tochter zufolge, seien Sie Alkoholiker und beinahe immer betrunken. Ihre Tochter hätte die Pistole aus Ihrem Schlafzimmer entfernt und im Erdgeschoss in einem Kasten versteckt. Ihre Tochter sei jedoch nicht in Besitz eines waffenrechtliches Dokuments. Die einschreitenden Polizeibeamten hätten Sie im Obergeschoss im Schlafzimmer in Ihrem Bett liegend angetroffen. Da sich keine weiteren Waffen in Ihrer Nähe befunden haben, konnten sie von den anwesenden Rettungskräften untersucht werden. Ihr Gesundheitszustand sei stabil gewesen, jedoch seien Sie nicht fähig gewesen, das Bett selbständig zu verlassen und hätten sich geweigert, sich ärztlich zu versorgen zu lassen. In Polizeibegleitung seien Sie mit der Rettung zur amtsärztlichen Untersuchung in der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vorgeführt worden. Eine zuvor auf der Polizeiinspektion *** durchgeführter Alkovortest hätte einen Wert von 2,94 Promille ergeben. Da aufgrund Ihres Verhaltens und Ihres Gesundheitszustandes Gefahr in Verzug bestand, mussten von der Polizei die Pistole Glock 17, welche zuvor halbgeladen mit 12 Stück 9 mm Patronen auf Ihrem Nachtkästchen lag und Ihre weiteren Schusswaffen, welche in einem versperrten Waffenschrank verwahrt waren, sichergestellt werden. Bei der nachfolgenden amtsärztlichen Untersuchung am 13.02.2017 wurde festgestellt, dass Sie wegen Ihrer psychischen Probleme Antidepressiva nehmen würden und am heutigen Tag hätten Sie bereits einen halben Liter Wein getrunken. Sie hätten Angst Ihr Neffe könnte Ihnen etwas antun. Amtsärztlich wurde vorläufig diagnostiziert, dass Sie an einer Psychose leiden würden und eine erhöhte Suizidalität bei Ihnen bestehen würde. Weiters stellte der Amtsarzt im Zuge der Untersuchung fest, dass bei dem Betroffenen psychische Probleme bekannt sind. Die Behandlung wurde laut Tochter durch eine Fachärztin für Psychiatrie in *** begonnen. Antidepressiva wurden verordnet. Es bestehe laut Tochter bereits seit langem (Jahre bis Jahrzehnte) ein überhöhter Alkoholkonsum bei Herrn A. Aufgrund des gesundheitlichen Zustandes, insbesondere, dass der Betroffene mit einer geladenen Waffe in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand aufgefunden wurde, ist davon dringend auszugehen, dass dieser durch missbräuchliches Verwenden von Waffen das Leben und die Gesundheit von Menschen, im Besonderen sein Eigenes, gefährden könnte und ihm daher der Besitz von Waffen und Munition zu verbieten ist. Es besteht weiters ein Dauerstreit mit dem Neffen. Herr A beschuldigt diesen ihm den Traktor vor ca. 1 Jahr angezündet zu haben. Der Betroffene ist daher auch im Sinne des Waffengesetzes keineswegs verlässlich, da er zur Alkoholsucht neigt und psychisch krank ist. Bei der amtsärztlichen Untersuchung

§ 8

Unterbringungsgesetz wurde bescheinigt, dass die Voraussetzungen zur Unterbringen vorliegen und Sie wurden in das Landesklinikum *** überstellt. In dem für das Führerscheinverfahren vorgelegten psychiatrischen Privatgutachten vom 23.03.2017 wurde festgehalten, dass Sie ein Medikament gegen Antidepressivum einnehmen. Es wurden keine Hinweise auf irgendwelche Psychosezeichen, jedoch eine Alkoholabhängigkeit und eine reaktive Depressive Verstimmung und ein Hinweis auf einen leichten, aber schon nachweisbaren, durch Alkohol bedingten Schaden im Bereich der kognitiven Fähigkeit, festgestellt. Hierbei seien besonders die Alkoholabhängigkeit und die herabgesetzten kognitiven Funktionen Argumente gegen eine Waffentauglichkeit. Für den Fall des weiteren Gewährens des Waffenbesitzes, wäre auf die weitere gesicherte Abstinenz durch regelmäßige fachärztliche Untersuchungen zu achten sein und wäre die regelmäßigen Kontrollen (zumindest alle 6 Wochen) der Aufsichtsbehörde (Führerscheinbehörde) durch schriftliche Bestätigungen nachzuweisen. Es wurde intern erhoben, dass Sie über regelmäßige Kontrollen Ihrer Abstinenz (zumindest alle 6 Wochen) der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten keine schriftlichen Bestätigungen vorgelegt haben. Bei der amtsärztlichen Untersuchung

Paragraph 8, Unterbringungsgesetz wurde bescheinigt, dass die Voraussetzungen zur Unterbringen vorliegen und Sie wurden in das Landesklinikum *** überstellt. In dem für das Führerscheinverfahren vorgelegten psychiatrischen Privatgutachten vom 23.03.2017 wurde festgehalten, dass Sie ein Medikament gegen Antidepressivum einnehmen. Es wurden keine Hinweise auf irgendwelche Psychosezeichen, jedoch eine Alkoholabhängigkeit und eine reaktive Depressive Verstimmung und ein Hinweis auf einen leichten, aber schon nachweisbaren, durch Alkohol bedingten Schaden im Bereich der kognitiven Fähigkeit, festgestellt. Hierbei seien besonders die Alkoholabhängigkeit und die herabgesetzten kognitiven Funktionen Argumente gegen eine Waffentauglichkeit. Für den Fall des weiteren Gewährens des Waffenbesitzes, wäre auf die weitere gesicherte Abstinenz durch regelmäßige fachärztliche Untersuchungen zu achten sein und wäre die regelmäßigen Kontrollen (zumindest alle 6 Wochen) der Aufsichtsbehörde (Führerscheinbehörde) durch schriftliche Bestätigungen nachzuweisen. Es wurde intern erhoben, dass Sie über regelmäßige Kontrollen Ihrer Abstinenz (zumindest alle 6 Wochen) der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten keine schriftlichen Bestätigungen vorgelegt haben. Aufgrund der Tatsachen, - dass Sie Ihre halbgeladene Waffe am Nachtkästchen neben Ihren Bett abgelegt hatten und Ihre Tochter, welcher Sie vor 3 Tagen einen Hausschlüssel überlassen haben und Sie wissen mussten, dass diese jederzeit zu Ihnen in das Haus gelangen konnte, Zugang zu dieser Waffe hatte, insbesondere Ihre Tochter die halbgeladenen Waffe zu Ihrer Sicherheit an sich nehmen konnte und in einem Kasten versteckt hatte, entspricht dies nicht einer sorgfältigen Verwahrung einer Schusswaffe der Kategorie B, (§ 3 Abs. 2 Z 4 der

  1. WaffV)der Kategorie B, (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4, der
  2. WaffV) - dass Sie alkoholkrank seien und dies nicht nur der Amtsarzt in seinem Aktenvermerk vom 13.02.2017, sondern auch im psychiatrischen Gutachten vom 23.03.2017 eine bestehende Alkoholabhängigkeit festgestellt wurde, insbesondere Sie eine Waffe der Kat. B zum Selbstschutz in einem durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand von 2,94 Promille verwendet haben, (§ 8 Abs. 2 Z 1des WaffenG 1996)- dass Sie alkoholkrank seien und dies nicht nur der Amtsarzt in seinem Aktenvermerk vom 13.02.2017, sondern auch im psychiatrischen Gutachten vom 23.03.2017 eine bestehende Alkoholabhängigkeit festgestellt wurde, insbesondere Sie eine Waffe der Kat. B zum Selbstschutz in einem durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand von 2,94 Promille verwendet haben, (Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins d, e, s, WaffenG 1996) - dass bei Ihnen anscheinend eine psychische Erkrankung vorliegt, welches durch Einnahme von Medikamenten dokumentiert ist, (§ 8 Abs. 2 Z 2 des WaffenG 1996) gelangt die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten zur Auffassung, dass auf Grund der nicht sorgfältigen Verwahrung von Schusswaffen der Kat. B und Ihres Gesundheitszustandes Ihre Verlässlichkeit nach dem Waffengesetz nicht mehr gegeben ist.- dass bei Ihnen anscheinend eine psychische Erkrankung vorliegt, welches durch Einnahme von Medikamenten dokumentiert ist, (Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, des WaffenG 1996) gelangt die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten zur Auffassung, dass auf Grund der nicht sorgfältigen Verwahrung von Schusswaffen der Kat. B und Ihres Gesundheitszustandes Ihre Verlässlichkeit nach dem Waffengesetz nicht mehr gegeben ist. Aus diesem Sachverhalt ist zu entnehmen, dass bei Ihnen Anhaltspunkte vorliegen, dass sie nicht mehr im Sinne des Waffengesetzes als verlässlich zu qualifizieren sind. Die Absicht der Behörde, Ihnen Ihre waffenrechtlichen Dokumente (Waffenpass und Waffenbesitzkarte) zu entziehen, wurde Ihnen mit Schreiben vom 20.09.2017 nachweislich am 22.09.2017 zur Kenntnis gebracht und Ihnen auch eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Hiezu gaben Sie jedoch keine Stellungnahme ab. Der oben geschilderte Vorfall zeigt, dass bei Ihnen angenommen werden muss, dass die erforderliche Verlässlichkeit eines Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde nicht mehr vorliegt. Die Entziehung der waffenrechtlichen Urkunden stellt keine Ermessensentscheidung dar, weil die Behörde bei mangelnder Verlässlichkeit verpflichtet ist, die waffenrechtlichen Urkunden zu entziehen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass waffenrechtliche Urkunden wegen Fehlens der Verlässlichkeit insbesondere dann zu entziehen sind, wenn festgestellt wird, dass der Berechtigte Waffen nicht sorgfältig verwahrt hat (vgl. etwas VwGH vom 26.03.2012, 2011/03/0201). Der Inhaber eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte erfüllt die Pflicht zur sorgfältigen Verwahrung gegenüber Personen im privaten Nahebereich nicht, wenn diese Personen zur Waffe jederzeit und ohne Notwendigkeit der Überwindung eines Hindernisses Zugang haben. (VwGh vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0038)Die Entziehung der waffenrechtlichen Urkunden stellt keine Ermessensentscheidung dar, weil die Behörde bei mangelnder Verlässlichkeit verpflichtet ist, die waffenrechtlichen Urkunden zu entziehen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass waffenrechtliche Urkunden wegen Fehlens der Verlässlichkeit insbesondere dann zu entziehen sind, wenn festgestellt wird, dass der Berechtigte Waffen nicht sorgfältig verwahrt hat vergleiche etwas VwGH vom 26.03.2012, 2011/03/0201). Der Inhaber eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte erfüllt die Pflicht zur sorgfältigen Verwahrung gegenüber Personen im privaten Nahebereich nicht, wenn diese Personen zur Waffe jederzeit und ohne Notwendigkeit der Überwindung eines Hindernisses Zugang haben. (VwGh vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0038) Gegenständlich haben Sie Ihrer Tochter einen Schlüssel zu Ihrem Haus in ***, ***, überlassen, womit Sie rechnen mussten, dass sie auch völlig überraschend sich Zutritt zu Ihren Wohnräumen verschaffen konnte und somit Ihre halbgeladene Waffe vor einem solchen Zugriff nicht geschützt war. Die Behörde gelangt auf Grund der getroffenen Ausführung zu der Auffassung, dass bei Ihnen die Verlässlichkeit im Sinne des Waffengesetzes nicht gegeben ist und war der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde im Interesse der öffentlichen Sicherheit wegen Gefahr im Verzug geboten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“ Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die Verlässlichkeit gegeben sei. Die belangte Behörde sei voreingenommen und habe schon zweimal versucht gegen den Beschwerdeführer ein Waffenverbot zu verhängen. In beiden Fällen seien die Bescheide durch das Landesverwaltungsgericht behoben worden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9.1.2018 in der Beweis erhoben wurde durch die Einvernahme des Beschwerdeführers sowie unter Einbeziehung des verwaltungsbehördlichen Aktes und der vorgelegten Urkunden, Nachstehendes erwogen: Sachverhalt: Am 13.02.2017, um 09.28 Uhr, ist die Polizeiinspektion *** in Kenntnis gesetzt worden, dass die Rettung um Unterstützung bei einem Einsatz bei dem Beschwerdeführer in ***, ***, um polizeiliche Unterstützung ersuchen würde. Laut der Tochter des Beschwerdeführers, C, hat dieser dringend eine ärztliche Behandlung benötigt, die der Beschwerdeführer jedoch verweigert hat. Auf dem Nachtkästchen lag eine unterladene Pistole Glock
  3. Die Tochter des Beschwerdeführers nahm die Pistole an sich und versteckte diese. Der Beschwerdeführer lag zu dem Zeitpunkt krank im Bett und war stark alkoholisiert. Die Tochter ist jedoch nicht im Besitz eines waffenrechtlichen Dokuments. Ein auf der Polizeiinspektion *** durchgeführter Alkovortest hat einen Wert von 2,94 Promille ergeben. Bei der nachfolgenden amtsärztlichen Untersuchung am 13.02.2017 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer wegen seiner psychischen Probleme Antidepressiva nehmen würde. Der Beschwerdeführer hätte Angst sein Neffe könnte ihm etwas antun. Amtsärztlich wurde vorläufig diagnostiziert, dass der Beschwerdeführer an einer Psychose leiden würde und eine erhöhte Suizidalität bestehen würde. Weiters stellte der Amtsarzt im Zuge der Untersuchung fest, dass bei dem Betroffenen psychische Probleme bekannt sind. Die Behandlung wurde laut Tochter durch eine Fachärztin für Psychiatrie in *** begonnen. Antidepressiva wurden verordnet. Es bestehe laut Tochter bereits seit langem (Jahre bis Jahrzehnte) ein überhöhter Alkoholkonsum bei Herrn A. Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer auch an anderen Tagen die Pistole Glock 17 nach Konsum von Alkohol genommen und neben das Bett gelegt hatte. Laut Befund des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 15.11.2017 leidet der Beschwerdeführer an einer depressiven Episode und einer Alkoholkrankheit. Der festgestellte Sachverhalt basiert auf folgender Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer selbst hat in der Verhandlung angegeben, dass er vor dem Herausnehmen der Pistole Glock 17 am 13.2.2017 Alkohol konsumiert habe. Es sei ihm auch nicht aufgefallen, dass seine Tochter die Waffe vor dem Anruf der Rettung an sich genommen hat und diese versteckt hat. Ebenso unbestritten ist der vorgelegte ärztliche Befund von D. Rechtlich folgt:

§ 8. Abs. 1 Waff

G ist ein Mensch verläßlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß erGemäß Paragraph 8, Absatz eins, WaffG ist ein Mensch verläßlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er

  1. Waffen mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
  2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
  3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.

Abs. 2 leg. Cit. ist ein Mensch keinesfalls verläßlich, wenn erGemäß Absatz 2, leg. Cit. ist ein Mensch keinesfalls verläßlich, wenn er

  1. alkohol- oder suchtkrank ist oder
  2. psychisch krank oder geistesschwach ist oder
  3. durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer selbst einen ärztlichen Befund vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer chronisch alkoholkrank ist. Schon alleine dieser Umstand, rechtfertigt die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung zum Entzug des Waffenpasses und der Waffenbesitzkarte, da der Beschwerdeführer

§ 8Abs. 2 Waff

G nicht verläßlich ist. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Vorfall vom 13.2.2017 unter Alkoholeinfluss (2,94 Promille!) stattfand. Auch der Fund der vielen Weinfalschen deutet eindeutig auf die Richtigkeit des ärztlichen Befundes hin. Weiters leidet der Beschwerdeführer an einer depressiven Episode und bekommt Medikamente dagegen. Es ist auch für Laien klar, dass die Kombination Alkohol und Medikamente per se gefährlich ist. Aus der Aussage des Beschwerdeführers ergibt sich weiters, dass der Beschwerdeführer nach dem Konsum von Alkohol und Medikamenten (vor dem Schlafengehen) seine Waffe aus dem Waffenschrank nahm und unterladen auf das Nachtkästchen legte. Diese Tätigkeit stellt für sich darüber hinaus einen Verstoß nach § 8 Abs. 1 Z. 2 WaffG dar, da es sich um ein unvorsichtiges Umgehen mit Waffen gehandelt hat, stand der Beschwerdeführer doch unter Alkoholeinfluss und Medikamenteneinfluss. Letztlich nahm auch noch die Tochter des Beschwerdeführers die unterladene Waffe an sich und versteckte diese. Der Beschwerdeführer bekam dies nicht einmal mit. Auch dieser Vorgang stellt eine nicht sorgfältige Verwahrung der Waffe dar. Hatte doch eine nicht einmal für Waffen geschulte Person die Waffe problemlos an sich nehmen können und diese versteckt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer selbst einen ärztlichen Befund vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer chronisch alkoholkrank ist. Schon alleine dieser Umstand, rechtfertigt die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung zum Entzug des Waffenpasses und der Waffenbesitzkarte, da der Beschwerdeführer

Paragraph 8, Absatz 2, WaffG nicht verläßlich ist. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Vorfall vom 13.2.2017 unter Alkoholeinfluss (2,94 Promille!) stattfand. Auch der Fund der vielen Weinfalschen deutet eindeutig auf die Richtigkeit des ärztlichen Befundes hin. Weiters leidet der Beschwerdeführer an einer depressiven Episode und bekommt Medikamente dagegen. Es ist auch für Laien klar, dass die Kombination Alkohol und Medikamente per se gefährlich ist. Aus der Aussage des Beschwerdeführers ergibt sich weiters, dass der Beschwerdeführer nach dem Konsum von Alkohol und Medikamenten (vor dem Schlafengehen) seine Waffe aus dem Waffenschrank nahm und unterladen auf das Nachtkästchen legte. Diese Tätigkeit stellt für sich darüber hinaus einen Verstoß nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG dar, da es sich um ein unvorsichtiges Umgehen mit Waffen gehandelt hat, stand der Beschwerdeführer doch unter Alkoholeinfluss und Medikamenteneinfluss. Letztlich nahm auch noch die Tochter des Beschwerdeführers die unterladene Waffe an sich und versteckte diese. Der Beschwerdeführer bekam dies nicht einmal mit. Auch dieser Vorgang stellt eine nicht sorgfältige Verwahrung der Waffe dar. Hatte doch eine nicht einmal für Waffen geschulte Person die Waffe problemlos an sich nehmen können und diese versteckt. Auch der Entzug von waffenrechtlichen Dokumenten stellt keine Strafe gegen den Beschwerdeführer dar, sondern dient vielmehr dem Schutz der Allgemeinheit. Aus diesem Grund ist auch ein strenger Maßstab anzulegen. Der Beschwerdeführer hat durch seine leichtfertigen Handlungen seine Tochter gefährdet und ermöglicht, dass eine Person, die sich nicht mit Waffen auskennt, diese an sich nimmt. Darüber hinaus hat er sich auch selbst gefährdet durch das Hantieren mit der Waffe in alkoholisiertem Zustand und nach Einnahme von Medikamenten. Letztlich jedoch ist der Beschwerdeführer auch noch chronisch alkoholkrank. Selbst in dem Fall, dass er nunmehr schon einige Monate abstinent ist, erscheint dieser Beobachtungszeitraum als zu gering, da bei chronischen Krankheiten ein sehr langer (mehrere Jahre) Beobachtungszeitraum anzusetzen ist. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführte, dass die Waffenverbote alle aufgehoben wurden und das Landesverwaltungsgericht an diese Entscheidungen gebunden ist, ist anzumerken, dass der Prüfungsumfang bei einem Waffenverbot ein anderer ist, als jener des Entzuges von waffenrechtlichen Dokumenten. Bei einem Waffenverbot wird eine Gefährdungsprognose erstellt, während bei dem Entzug der waffenrechtlichen Dokumenten die Verlässlichkeit des Beschwerdeführers zu prüfen war. Ein einmaliges Fehlverhalten (in Bezug auf die Pflicht zur sorgfältigen Verwahrung der Waffe) kann zur Verneinung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit führen, und zwar selbst dann, wenn die Zugriffsmöglichkeit auf die Waffe nur relativ kurze Zeit bestand, wobei weder entscheidend ist, ob ein Zugriff auf die Waffe durch Unberechtigte tatsächlich erfolgte, noch ob die Waffe geladen oder ungeladen aufbewahrt wurde (vgl dazu VwGH vom 1.3.2017, Ra 2017/03/004, mwH). (Erkenntnis des VwGH vom 21.6.2017, GZ. Ra 2017/03/0057)Ein einmaliges Fehlverhalten (in Bezug auf die Pflicht zur sorgfältigen Verwahrung der Waffe) kann zur Verneinung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit führen, und zwar selbst dann, wenn die Zugriffsmöglichkeit auf die Waffe nur relativ kurze Zeit bestand, wobei weder entscheidend ist, ob ein Zugriff auf die Waffe durch Unberechtigte tatsächlich erfolgte, noch ob die Waffe geladen oder ungeladen aufbewahrt wurde vergleiche dazu VwGH vom 1.3.2017, Ra 2017/03/004, mwH). (Erkenntnis des VwGH vom 21.6.2017, GZ. Ra 2017/03/0057) In einer Gesamtschau waren daher die Verlässlichkeit des Beschwerdeführers zu verneinen und ihm daher die waffenrechtlichen Dokumente zu entziehen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da sich die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie abzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1348.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.