GVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I. Sachverhalt: römisch eins. Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten wurde dem Beschwerdeführer sein Waffenpass und die Waffenbesitzkarte entzogen. Begründend führte die belangte Behörde aus: „
2 des Waffengesetzes 1996 hat die Behörde die Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. Ergibt sich, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen (§ 25 Abs. 3 Waffengesetz 1996).„
Paragraph 25, Absatz 2, des Waffengesetzes 1996 hat die Behörde die Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. Ergibt sich, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen (Paragraph 25, Absatz 3, Waffengesetz 1996). Die Behörde hat nach § 25 Abs. 5 Waffengesetz 1996 die im Besitz des Betroffenen befindlichen Urkunden und Schusswaffen der Kategorie B sicherzustellen, wenn Die Behörde hat nach Paragraph 25, Absatz 5, Waffengesetz 1996 die im Besitz des Betroffenen befindlichen Urkunden und Schusswaffen der Kategorie B sicherzustellen, wenn 1. er sie nicht binnen zwei Wochen ab Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides der Behörde abliefert, oder die Waffen einem zum Erwerb solcher Waffen Befugten überlassen hat, oder 2. Gefahr im Verzug besteht (§ 57 AVG und § 13 Abs. 2 VwGVG).2. Gefahr im Verzug besteht (Paragraph 57, AVG und Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG).
1 des Waffengesetzes 1996 ist ein Mensch verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass erGemäß Paragraph 8, Absatz eins, des Waffengesetzes 1996 ist ein Mensch verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er 1. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird; 2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird; 3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.
Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, des Waffengesetzes 1996 ist ein Mensch keinesfalls verlässlich, wenn er
1 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung ist eine Schusswaffe sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem – auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten – Zugriff schützt.
Paragraph 3, Absatz eins, der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung ist eine Schusswaffe sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem – auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten – Zugriff schützt. Für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition sind
V folgende Umstände maßgeblich:Für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition sind
Paragraph 3, Absatz 2, der
Unterbringungsgesetz wurde bescheinigt, dass die Voraussetzungen zur Unterbringen vorliegen und Sie wurden in das Landesklinikum *** überstellt. In dem für das Führerscheinverfahren vorgelegten psychiatrischen Privatgutachten vom 23.03.2017 wurde festgehalten, dass Sie ein Medikament gegen Antidepressivum einnehmen. Es wurden keine Hinweise auf irgendwelche Psychosezeichen, jedoch eine Alkoholabhängigkeit und eine reaktive Depressive Verstimmung und ein Hinweis auf einen leichten, aber schon nachweisbaren, durch Alkohol bedingten Schaden im Bereich der kognitiven Fähigkeit, festgestellt. Hierbei seien besonders die Alkoholabhängigkeit und die herabgesetzten kognitiven Funktionen Argumente gegen eine Waffentauglichkeit. Für den Fall des weiteren Gewährens des Waffenbesitzes, wäre auf die weitere gesicherte Abstinenz durch regelmäßige fachärztliche Untersuchungen zu achten sein und wäre die regelmäßigen Kontrollen (zumindest alle 6 Wochen) der Aufsichtsbehörde (Führerscheinbehörde) durch schriftliche Bestätigungen nachzuweisen. Es wurde intern erhoben, dass Sie über regelmäßige Kontrollen Ihrer Abstinenz (zumindest alle 6 Wochen) der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten keine schriftlichen Bestätigungen vorgelegt haben. Bei der amtsärztlichen Untersuchung
Paragraph 8, Unterbringungsgesetz wurde bescheinigt, dass die Voraussetzungen zur Unterbringen vorliegen und Sie wurden in das Landesklinikum *** überstellt. In dem für das Führerscheinverfahren vorgelegten psychiatrischen Privatgutachten vom 23.03.2017 wurde festgehalten, dass Sie ein Medikament gegen Antidepressivum einnehmen. Es wurden keine Hinweise auf irgendwelche Psychosezeichen, jedoch eine Alkoholabhängigkeit und eine reaktive Depressive Verstimmung und ein Hinweis auf einen leichten, aber schon nachweisbaren, durch Alkohol bedingten Schaden im Bereich der kognitiven Fähigkeit, festgestellt. Hierbei seien besonders die Alkoholabhängigkeit und die herabgesetzten kognitiven Funktionen Argumente gegen eine Waffentauglichkeit. Für den Fall des weiteren Gewährens des Waffenbesitzes, wäre auf die weitere gesicherte Abstinenz durch regelmäßige fachärztliche Untersuchungen zu achten sein und wäre die regelmäßigen Kontrollen (zumindest alle 6 Wochen) der Aufsichtsbehörde (Führerscheinbehörde) durch schriftliche Bestätigungen nachzuweisen. Es wurde intern erhoben, dass Sie über regelmäßige Kontrollen Ihrer Abstinenz (zumindest alle 6 Wochen) der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten keine schriftlichen Bestätigungen vorgelegt haben. Aufgrund der Tatsachen, - dass Sie Ihre halbgeladene Waffe am Nachtkästchen neben Ihren Bett abgelegt hatten und Ihre Tochter, welcher Sie vor 3 Tagen einen Hausschlüssel überlassen haben und Sie wissen mussten, dass diese jederzeit zu Ihnen in das Haus gelangen konnte, Zugang zu dieser Waffe hatte, insbesondere Ihre Tochter die halbgeladenen Waffe zu Ihrer Sicherheit an sich nehmen konnte und in einem Kasten versteckt hatte, entspricht dies nicht einer sorgfältigen Verwahrung einer Schusswaffe der Kategorie B, (§ 3 Abs. 2 Z 4 der
G ist ein Mensch verläßlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß erGemäß Paragraph 8, Absatz eins, WaffG ist ein Mensch verläßlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er
Abs. 2 leg. Cit. ist ein Mensch keinesfalls verläßlich, wenn erGemäß Absatz 2, leg. Cit. ist ein Mensch keinesfalls verläßlich, wenn er
G nicht verläßlich ist. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Vorfall vom 13.2.2017 unter Alkoholeinfluss (2,94 Promille!) stattfand. Auch der Fund der vielen Weinfalschen deutet eindeutig auf die Richtigkeit des ärztlichen Befundes hin. Weiters leidet der Beschwerdeführer an einer depressiven Episode und bekommt Medikamente dagegen. Es ist auch für Laien klar, dass die Kombination Alkohol und Medikamente per se gefährlich ist. Aus der Aussage des Beschwerdeführers ergibt sich weiters, dass der Beschwerdeführer nach dem Konsum von Alkohol und Medikamenten (vor dem Schlafengehen) seine Waffe aus dem Waffenschrank nahm und unterladen auf das Nachtkästchen legte. Diese Tätigkeit stellt für sich darüber hinaus einen Verstoß nach § 8 Abs. 1 Z. 2 WaffG dar, da es sich um ein unvorsichtiges Umgehen mit Waffen gehandelt hat, stand der Beschwerdeführer doch unter Alkoholeinfluss und Medikamenteneinfluss. Letztlich nahm auch noch die Tochter des Beschwerdeführers die unterladene Waffe an sich und versteckte diese. Der Beschwerdeführer bekam dies nicht einmal mit. Auch dieser Vorgang stellt eine nicht sorgfältige Verwahrung der Waffe dar. Hatte doch eine nicht einmal für Waffen geschulte Person die Waffe problemlos an sich nehmen können und diese versteckt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer selbst einen ärztlichen Befund vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer chronisch alkoholkrank ist. Schon alleine dieser Umstand, rechtfertigt die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung zum Entzug des Waffenpasses und der Waffenbesitzkarte, da der Beschwerdeführer
Paragraph 8, Absatz 2, WaffG nicht verläßlich ist. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Vorfall vom 13.2.2017 unter Alkoholeinfluss (2,94 Promille!) stattfand. Auch der Fund der vielen Weinfalschen deutet eindeutig auf die Richtigkeit des ärztlichen Befundes hin. Weiters leidet der Beschwerdeführer an einer depressiven Episode und bekommt Medikamente dagegen. Es ist auch für Laien klar, dass die Kombination Alkohol und Medikamente per se gefährlich ist. Aus der Aussage des Beschwerdeführers ergibt sich weiters, dass der Beschwerdeführer nach dem Konsum von Alkohol und Medikamenten (vor dem Schlafengehen) seine Waffe aus dem Waffenschrank nahm und unterladen auf das Nachtkästchen legte. Diese Tätigkeit stellt für sich darüber hinaus einen Verstoß nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG dar, da es sich um ein unvorsichtiges Umgehen mit Waffen gehandelt hat, stand der Beschwerdeführer doch unter Alkoholeinfluss und Medikamenteneinfluss. Letztlich nahm auch noch die Tochter des Beschwerdeführers die unterladene Waffe an sich und versteckte diese. Der Beschwerdeführer bekam dies nicht einmal mit. Auch dieser Vorgang stellt eine nicht sorgfältige Verwahrung der Waffe dar. Hatte doch eine nicht einmal für Waffen geschulte Person die Waffe problemlos an sich nehmen können und diese versteckt. Auch der Entzug von waffenrechtlichen Dokumenten stellt keine Strafe gegen den Beschwerdeführer dar, sondern dient vielmehr dem Schutz der Allgemeinheit. Aus diesem Grund ist auch ein strenger Maßstab anzulegen. Der Beschwerdeführer hat durch seine leichtfertigen Handlungen seine Tochter gefährdet und ermöglicht, dass eine Person, die sich nicht mit Waffen auskennt, diese an sich nimmt. Darüber hinaus hat er sich auch selbst gefährdet durch das Hantieren mit der Waffe in alkoholisiertem Zustand und nach Einnahme von Medikamenten. Letztlich jedoch ist der Beschwerdeführer auch noch chronisch alkoholkrank. Selbst in dem Fall, dass er nunmehr schon einige Monate abstinent ist, erscheint dieser Beobachtungszeitraum als zu gering, da bei chronischen Krankheiten ein sehr langer (mehrere Jahre) Beobachtungszeitraum anzusetzen ist. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführte, dass die Waffenverbote alle aufgehoben wurden und das Landesverwaltungsgericht an diese Entscheidungen gebunden ist, ist anzumerken, dass der Prüfungsumfang bei einem Waffenverbot ein anderer ist, als jener des Entzuges von waffenrechtlichen Dokumenten. Bei einem Waffenverbot wird eine Gefährdungsprognose erstellt, während bei dem Entzug der waffenrechtlichen Dokumenten die Verlässlichkeit des Beschwerdeführers zu prüfen war. Ein einmaliges Fehlverhalten (in Bezug auf die Pflicht zur sorgfältigen Verwahrung der Waffe) kann zur Verneinung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit führen, und zwar selbst dann, wenn die Zugriffsmöglichkeit auf die Waffe nur relativ kurze Zeit bestand, wobei weder entscheidend ist, ob ein Zugriff auf die Waffe durch Unberechtigte tatsächlich erfolgte, noch ob die Waffe geladen oder ungeladen aufbewahrt wurde (vgl dazu VwGH vom 1.3.2017, Ra 2017/03/004, mwH). (Erkenntnis des VwGH vom 21.6.2017, GZ. Ra 2017/03/0057)Ein einmaliges Fehlverhalten (in Bezug auf die Pflicht zur sorgfältigen Verwahrung der Waffe) kann zur Verneinung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit führen, und zwar selbst dann, wenn die Zugriffsmöglichkeit auf die Waffe nur relativ kurze Zeit bestand, wobei weder entscheidend ist, ob ein Zugriff auf die Waffe durch Unberechtigte tatsächlich erfolgte, noch ob die Waffe geladen oder ungeladen aufbewahrt wurde vergleiche dazu VwGH vom 1.3.2017, Ra 2017/03/004, mwH). (Erkenntnis des VwGH vom 21.6.2017, GZ. Ra 2017/03/0057) In einer Gesamtschau waren daher die Verlässlichkeit des Beschwerdeführers zu verneinen und ihm daher die waffenrechtlichen Dokumente zu entziehen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da sich die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie abzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1348.001.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.