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§ 50§ 52§ 25a§ 54b§ 99§ 5§ 19§ 135§ 45RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum03.04.2018 GeschäftszahlLVwG-S-511/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erke
§ 50Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (Vw
GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte 2. und 3. des angefochtenen Straferkenntnisses
Paragraph 50, Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
- Die Beschwerdeführerin hat, bezogen auf die Spruchpunkte
- und 3.,
§ 52Vw
GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 60,-- Euro zu leisten.Die Beschwerdeführerin hat, bezogen auf die Spruchpunkte 2. und 3.,
Paragraph 52, VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 60,-- Euro zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG)Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) §§ 99 Abs. 7, 135 Abs. 1 Z 31 NÖ Jagdgesetz 1974 (NÖ JG 1974)Paragraphen 99, Absatz 7, 135, Absatz eins, Ziffer 31, NÖ Jagdgesetz 1974 (NÖ JG 1974) Zahlungshinweis: Die Beschwerdeführerin wird darauf hingewiesen, dass sie
§ 54bAbs. 1 VSt
G den Strafbetrag in der Höhe von 300,-- Euro, zuzüglich des Kostenbeitrages des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in der Höhe von 30,-- Euro sowie des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in der Höhe von 60,-- Euro, insgesamt sohin 390,-- Euro, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung unter Die Beschwerdeführerin wird darauf hingewiesen, dass sie
Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG den Strafbetrag in der Höhe von 300,-- Euro, zuzüglich des Kostenbeitrages des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in der Höhe von 30,-- Euro sowie des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in der Höhe von 60,-- Euro, insgesamt sohin 390,-- Euro, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung unter Berücksichtigung auf das angeschlossene Beiblatt bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten zu bezahlen hat. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
- Februar 2017 zur Zl. *** wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: Zu
- 29.04.2016, um ca. 20.15 Uhr Zu
- 7.5.2016, um ca. 2 Uhr Zu
- von 25.04.2016 bis 09.05.2016 Ort: Gemeinde ***, Jagdgebiet: GJ *** Tatbeschreibung:
- Sie haben am 29.04.2016 um ca. 20.15 Uhr Herrn C beschimpft und angeschrien, wodurch Sie den öffentlichen Anstand verletz haben.
- Sie haben Sylvesterraketen am 07.05.2016 um ca. 2 Uhr morgens verschossen um jagdbares Haarwild und jagdbares Federwild INNERHALB der Brut-, Nist- und Aufzuchtszeiten von ihren Grundstücken fernzuhalten und daraus zu vertreiben. Im Jagdgebiet der Genossenschaftjagd *** halten sich folgende Tiere im Jagdrevier auf: Mäusebussard (Eiablage von März bis Mai und einer Brutdauert von 33-34 Tagen, Junge sind selbstständig in 6-7 Wochen) Fasane (Eiablage von Mai bis Juni und einer Brutdauer von 24-25 Tagen, Junge sind selbständig in 10-12 Wochen) Schwarzwild (Setz- und Frischzeit im Zeitraum von März bis April, Junge sind selbstständig in 6 Monaten) Dachs (Setz- und Frischzeit im Zeitraum von Jänner bis April, Junge sind selbständig in 5 Monaten) Rotfüchse (Setz- und Frischzeit im Zeitraum von April bis Mai, Junge sind selbstständig in 3-4 Monaten) Am 29.04.2016 sind somit Brut-, Nist- und Aufzuchtszeiten der Mäusebussarde, der Fasane, des Schwarzwildes, des Dachses und der Rotfüchse, welche es auf demGebiet der GJ *** gibt und haben Sie diese somit innerhalb ihrer Brut-, Nist und Aufzuchtszeiten diese von Ihren Grundstücken ferngehalten und daraus vertrieben.
- Sie haben Sirenen im Zeitraum von 25.04.2016 bis 09.05.2016 verwendet um jagdbares Haarwild und jagdbares Federwild INNERHALB der Brut-, Nist- und Aufzuchtszeiten von ihren Grundstücken fernzuhalten und daraus zu vertreiben. Sie haben Sirenen im Zeitraum von 25.04.2016 bis 09.05.2016 verwendet um jagdbares Haarwild und jagdbares Federwild INNERHALB der Brut-, Nist- und Aufzuchtszeiten von ihren Grundstücken fernzuhalten und daraus zu vertreiben. , Im Jagdgebiet der Genossenschaftjagd *** halten sich folgende Tiere im Revier auf: Mäusebussard (Eiablage von März bis Mai und einer Brutdauert von 33-34 Tagen, Junge sind selbstständig in 6-7 Wochen) Fasane (Eiablage von Mai bis Juni und einer Brutdauer von 24-25 Tagen, Junge sind selbständig in 10-12 Wochen) Schwarzwild (Setz- und Frischzeit im Zeitraum von März bis April, Junge sind selbstständig in 6 Monaten) Dachs (Setz- und Frischzeit im Zeitraum von Jänner bis April, Junge sind selbständig in 5 Monaten) Rotfüchse (Setz- und Frischzeit im Zeitraum von April bis Mai, Junge sind selbstständig in 3-4 Monaten) Im Zeitraum von 25.04.2016 bis 09.05.2016 sind somit Brut-, Nist- und Aufzuchtszeiten der Mäusebussarde, der Fasane, des Schwarzwildes, des Dachses und der Rotfüchse, welche es auf dem Gebiet der GJ *** gibt und haben Sie diese somit innerhalb ihrer Brut-, Nist- und Aufzuchtszeiten von Ihren Grundstücken ferngehalten und daraus vertrieben. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: zu
- § 1 lit.b NÖ Polizeistrafgesetz zu
- Paragraph eins, Litera b, NÖ Polizeistrafgesetz zu
- § 135 Abs. 1 Z 31 i.Vm § 99 Abs. 7 NÖ Jagdgesetz 1974 - NÖ JG zu
- Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 31, i.Vm Paragraph 99, Absatz 7, NÖ Jagdgesetz 1974 - NÖ JG zu
- § 135 Abs. 1 Z 31 i.Vm § 99 Abs. 7 NÖ Jagdgesetz 1974 - NÖ JG zu
- Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 31, i.Vm Paragraph 99, Absatz 7, NÖ Jagdgesetz 1974 - NÖ JG Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von zu
- € 50,00 16 Stunden §1 NÖ Polizeistrafgesetz zu
- € 150,00 10 Stunden § 135 Abs. 1 Z 31 NÖ JG zu
- € 150,00 10 Stunden Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 31, NÖ JG zu
- € 150,00 10 Stunden § 135 Abs. 1 Z 31 NÖ JG“zu
- € 150,00 10 Stunden Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 31, NÖ JG“ Weiters wurde die Beschwerdeführerin zur Bezahlung der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet. In ihrer Begründung verwies die Strafbehörde auf die Anzeige der Abteilung Jagd und Fischerei, Agrarwesen, vom
- Juni 2016, und auf die Tatsache, dass die Beschuldigte eine Rechtfertigung im Verwaltungsstrafverfahren ohne Angabe von Gründen unterlassen habe. Bei der Bemessung der Strafe ging die belangte Behörde von einem monatlichen Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin von 1.400,-- Euro, einer Sorgepflicht gegenüber einer Person und keinem nennenswerten Vermögen aus.
- Zum Beschwerdevorbringen: Dagegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde. Zu Spruchpunkt
- brachte sie vor noch nie Silvesterraketen verschossen zu haben, weil ihr dies zu gefährlich sei. Hinsichtlich Spruchpunkt
- äußerte sie sich dahingehend, dass sie zwar zwei Geräte zur Vertreibung von Wühlmäusen auf dem 6,5 ha großen Feld aufgestellt habe, solche Geräte aber auch am Friedhof in *** verwendet werden. Darüber hinaus habe sie im Internet recherchiert und herausgefunden, dass jagdfremde Personen berechtigt seien, Wild durch Lärm verscheuchen zu dürfen.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am
- März 2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, Zl. *** und den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zur Zl. LVwG-S-511/001-2017 sowie durch Einvernahme der Beschwerdeführerin und der Zeugen B und D. Der Zeuge B spielte während der mündlichen Verhandlung ein Video, auf dem die aufgestellten Sirenen hörbar waren, ab. Weiters wurde Beweis erhoben durch Einholung eines jagdfachlichen Gutachtens des beigezogenen Amtssachverständigen E.
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin schoss am
- Mai 2016, um etwa zwei Uhr morgens, im Jagdrevier GJ ***, auf ihrem Grundstück Nr. ***, KG ***, Silvesterraketen ab, um insbesondere Schwarzwild von der von ihr bewirtschafteten Liegenschaft zu vertreiben. Weiters hat die Rechtsmittelwerberin zu gleichem Zweck im Zeitraum vom
- April 2016 bis
- Mai 2016 selbstgebaute Sirenen, die einen Ton in hoher Frequenz abgeben, auf diesem Grundstück im Jagdrevier der GJ *** aufgestellt. Die verwendeten Sirenen wurden vom Ehegatten der Beschwerdeführerin konstruiert und gebaut. Weiters hat die Rechtsmittelwerberin zu gleichem Zweck im Zeitraum vom ,
- April 2016 bis
- Mai 2016 selbstgebaute Sirenen, die einen Ton in hoher Frequenz abgeben, auf diesem Grundstück im Jagdrevier der GJ *** aufgestellt. Die verwendeten Sirenen wurden vom Ehegatten der Beschwerdeführerin konstruiert und gebaut. Im Jagdgebiet GJ *** halten sich Mäusebussarde, Fasane, Schwarzwild, Dachse und Rotfüchse auf. Deren Brut-, Nist-, und Aufzuchtszeiten stellen sich wie folgt dar: Mäusebussard: Eiablage von März bis Mai und einer Brutdauert von 33-34 Tagen, Junge sind selbstständig in 6-7 Wochen Eiablage von März bis Mai und einer Brutdauert von , 33-34 Tagen, Junge sind selbstständig in 6-7 Wochen Fasane: Eiablage von Mai bis Juni und einer Brutdauer von 24-25 Tagen, Junge sind selbständig in 10-12 Wochen Schwarzwild: Setz- und Frischzeit im Zeitraum von März bis April, Junge sind selbstständig in 6 Monaten Dachs: Setz- und Frischzeit im Zeitraum von Jänner bis April, Junge sind selbständig in 5 Monaten Rotfüchse: Setz- und Frischzeit im Zeitraum von April bis Mai, Junge sind selbstständig in 3-4 Monaten
- Beweiswürdigung: Die Feststellung hinsichtlich der Silvesterraketenabschüsse ergibt sich insbesondere aus der glaubhaften und nachvollziehbaren Aussage des Zeugen B. Dieser gab bei seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung an, dass er sich am
- Mai 2016 zwischen Mitternacht und Taglicht, somit zum Tatzeitpunkt, am Hochstand befunden habe und dabei die Raketen einerseits gesehen, andererseits gehört habe. Er habe sich in der Nähe jener Stelle, wo die Raketen entzündet worden sind, aufgehalten. Aufgrund der örtlichen Nähe zum Abschussort habe er zumindest zwei Stimmen gehört und auch leicht wahrnehmen können, dass die Raketen im Nahebereich der von der Beschwerdeführerin bewirtschafteten Felder abgeschossen worden seien. Dass die Reststücke der Raketen am Nachbarfeld der Beschwerdeführerin aufgefunden worden sind, untermauert die Tatsache, dass die Rechtsmittelwerberin die Raketen von ihrem Feld aus abgeschossen hat. Dies deckt sich auch mit dem im behördlichen Akt befindlichen Luftbild des Jagdreviers GJ ***, worauf einerseits die einzelnen Hochstände und andererseits der Raketenfundort eingezeichnet sind. Auch die Felder der Beschwerdeführerin sind auf dieser Karte gekennzeichnet. Auf dem Luftbild ist ersichtlich, dass der Hochstand, auf dem der Zeuge B ansässig war, einerseits – nach Westen hin – an den Wald angrenzt und andererseits – nach Osten hin – unmittelbar an das Feld der Beschwerdeführerin anschließt. Weil auszuschließen ist, dass die Raketen vom Wald aus abgeschossen wurden, erscheint das vom Hochstand aus östlich gelegene Feld der Beschwerdeführerin als Abschussort nachvollziehbar. Ein anderes Grundstück befindet sich im Nahebereich des Hochstandes nicht. Weiters gibt der Zeuge B an, dass der Raketenabschuss zu einem Zeitpunkt stattgefunden habe, als das Auto der Ehegatten A stündlich durch das Jagdrevier gelenkt worden sei. Auch dieser Umstand spricht für die Begehung der Tat durch die Beschwerdeführerin, zeigt er doch auf, dass sie regelmäßig im Revier aufhältig war um Schwarzwild zu verscheuchen, welche Tatsache sie in der öffentlichen mündlichen Verhandlung auch nicht in Abrede gestellt hat. Die Beschwerdeführerin sagte bei ihrer Einvernahme in der mündlichen Verhandlung aus, dass sie Erinnerungen zum
- Mai 2016 deshalb habe, weil es sich bei diesem Datum um den Geburtstag ihrer Mutter handle. Sie hätten um zwei Uhr früh noch zusammengesessen. Dadurch bestätigt sie, dass sie zum Abschusszeitpunkt noch wach war. Der Umstand, dass sie beisammen gesessen sind, schließt sie nicht als Verantwortliche für den Raketenabschuss aus. Vielmehr liegt nahe, dass die Beschwerdeführerin im Anschluss an das Beisammensein mit einer zweiten Person – wie sich aus der Aussage des Jagdleiters B ergibt – noch in das Revier gefahren ist, um die Raketen abzuschießen. Da es sich bei den Zeitangaben jeweils um Zirka-Angaben handelt und das Revier in unmittelbarer Nähe zum Wohnhaus der Beschwerdeführerin gelegen ist, ist die Tat auch in zeitlicher Hinsicht nachvollziehbar. Evident ist, dass die Beschwerdeführerin Maßnahmen gesetzt hat – dies hat sie auch im Zuge der Verhandlung gestanden – um die Wildschweine von ihren Grundstücken fernzuhalten bzw. zu vertreiben, um Schäden zu vermeiden. Aus dem gesamten Akt geht hervor, dass das Verhältnis zwischen Beschwerdeführerin und Jägerschaft im vorgeworfenen Tatzeitraum sehr angespannt war und geben auch die stündlichen Ausfahrten mit dem Auto durch das Jagdrevier die streitige, verfahrene Situation wieder. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, noch nie Silvesterraketen geschossen zu haben, erscheint anhand der dargelegten Umstände daher als unglaubwürdig. Insgesamt konnte der Aussage des Zeugen B somit mehr Glauben geschenkt werden, vor allem weil sich dieser zum Tatzeitpunkt im unmittelbaren Nahebereich des Abschussortes aufgehalten hat und im Hinblick auf die strafrechtlichen Konsequenzen einer Falschaussage nicht davon auszugehen ist, dass er wahrheitswidrige Angaben getätigt hat. Dass die Beschwerdeführerin die Sirenen aufgestellt hat, hat sie bei ihrer Einvernahme im Zuge der mündlichen Verhandlung selbst zugestanden. Nach Vorlage der im verwaltungsbehördlichen Akt befindlichen Fotodokumentation bestätigte sie auch, dass es sich bei den abgebildeten Geräten um jene Sirenen, die sie auf ihrem Grundstück aufgestellt hat, handelt. Das Geräusch der Sirene ergibt sich aus der in der Verhandlung vorgespielten Videoaufnahme und wurde diese auch dem Gutachten des Amtssachverständigen zu Grunde gelegt. Der Zeuge D, der Ehegatte der Beschwerdeführerin, gestand bei seiner Einvernahme, die Geräte selbst gebaut zu haben. Die Feststellung, welche Tiere sich im Jagdgebiet *** aufhalten, resultiert aus der Aussage des Jagdaufsehers F vom
- September 2016 und wurde im gesamten Verfahren auch nicht bestritten. Die diesen Tieren zurechnenden Brut-, Nist-, und Aufzuchtszeiten gehen aus dem Gutachten des beigezogenen Amtssachverständigen hervor, welcher die im Straferkenntnis aufgelisteten Zeiten mittels des Jagdprüfungsbehelfes,
- Auflage, überprüft und als fachlich korrekt angesehen hat.
- Rechtslage: Da die erkennende Richterin auf Grund der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich nur für die Entscheidung über die Beschwerde zu den Spruchpunkten
- und
- des angefochtenen Straferkenntnisses zuständig ist, bezieht sich die gegenständliche Entscheidung nur auf diese Spruchpunkte. Folgende Bestimmungen des NÖ Jagdgesetzes 1974 (NÖ JG 1974) sind für die Beurteilung des Sachverhalts relevant: § 3Paragraph 3 Wild, jagdbare Tiere
(1)Folgende wildlebenden Tierarten sind vom Geltungsbereich dieses Gesetzes umfaßt (Wild):
- Haarwild: Elch-, Rot-, Dam-, Sika-, Reh-, Gams-, Stein-, Muffel- und Schwarzwild (Schalenwild); der Feldhase und der Alpen- oder Schneehase, das Wildkaninchen, das Murmeltier; der Bär, der Luchs, der Marderhund, der Waschbär, der Dachs, der Wolf, der Fuchs, der Baum- oder Edelmarder, der Stein- oder Hausmarder, die Iltisse, die Wiesel, die Wildkatze (Raubwild);
- Federwild: das Auer-, Birk- und Rackelwild, das Hasel-, Alpenschnee- und Steinhuhn, das Rebhuhn, die Fasane, die Wachtel, die Trappen, das Wildtruthuhn, die Wildtauben, der Krammetsvogel (Wacholderdrossel), die Schnepfen, der wilde Schwan, die Wildgänse, die Wildenten, das Bläßhuhn, der Graureiher, die Taucher, die Kormorane, die Tag- und Nachtgreifvögel, der Kolkrabe, Rabenkrähe, Nebelkrähe, Elster, Eichelhäher. […] § 99Paragraph 99 Abhalten und Vertreiben des Wildes von Kulturflächen […]
(7)Jedermann ist befugt, jagdbares Haarwild und jagdbares Federwild außerhalb der Brut-, Nist- und Aufzuchtszeit von seinen Grundstücken durch hiezu bestimmte Personen, durch Klappern, Aufstellen von Wildscheuchen, Nachtfeuer und sonstige geeignete Vorkehrungen, jedoch nicht unter Benützung freilaufender Hunde, fernzuhalten und daraus zu vertreiben. Im Weingartengebiet ist der Hüter berechtigt, jagdbares Haarwild und jagdbares Federwild außerhalb der Brut-, Nist- und Aufzuchtszeit auch durch blinde Schreckschüsse zu verscheuchen; zur Ausübung der Jagd geeignete Waffen dürfen hiezu nicht verwendet werden. Die Benützung von Hunden ist nur dem Jagdausübungsberechtigten zum Zwecke des Austreibens von Rot- oder Schwarzwild aus Kulturflächen gestattet. […] § 135Paragraph 135 Strafbestimmungen
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer […] 31. einem in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes verfügten sonstigen Verbot oder Gebot zuwiderhandelt.
(2)Verwaltungsübertretungen
Abs. 1 sind mit einer Geldstrafe bis zu € 15.000,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.
(2)Verwaltungsübertretungen
Absatz eins, sind mit einer Geldstrafe bis zu € 15.000,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen. 7. Erwägungen: Nach § 3 Abs. 1 NÖ JG 1974 sind Dachse, Füchse und Schwarzwild unter dem Begriff „Haarwild“ zu subsumieren, während Fasane und Tag- und Nachtgreifvögel, somit auch der Mäusebussard zum „Federwild“ zählen. Es handelt sich somit um Wild, welches der Grundstückseigentümer
§ 99Abs.
7 NÖ JG 1974 außerhalb der Brut-, Nist- und Aufzuchtszeit durch hiezu bestimmte Personen, durch Klappern, Aufstellen von Wildscheuchen, Nachtfeuer und sonstige geeignete Vorkehrungen, jedoch nicht unter Benützung freilaufender Hunde, fernhalten bzw. vertreiben darf.Nach Paragraph 3, Absatz eins, NÖ JG 1974 sind Dachse, Füchse und Schwarzwild unter dem Begriff „Haarwild“ zu subsumieren, während Fasane und Tag- und Nachtgreifvögel, somit auch der Mäusebussard zum „Federwild“ zählen. Es handelt sich somit um Wild, welches der Grundstückseigentümer
Paragraph 99, Absatz 7, NÖ JG 1974 außerhalb der Brut-, Nist- und Aufzuchtszeit durch hiezu bestimmte Personen, durch Klappern, Aufstellen von Wildscheuchen, Nachtfeuer und sonstige geeignete Vorkehrungen, jedoch nicht unter Benützung freilaufender Hunde, fernhalten bzw. vertreiben darf. Der jagdfachliche Amtssachverständige bestätigte in seinem Gutachten, dass Silvesterraketen und die aufgestellten, eigengebauten Sirenen, von deren Geräusch und Lautstärke er sich in der öffentlichen mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck verschaffen konnte, geeignet sind um die genannten Wildarten zu vertreiben bzw. fernzuhalten. Die Beschwerdeführerin hat somit durch die von ihr gesetzten Maßnahmen jagdbares Haar- und Federwild im Sinne des § 99 Abs. 7 NÖ JG 1974 von ihren Grundstücken vertrieben bzw. ferngehalten.Der jagdfachliche Amtssachverständige bestätigte in seinem Gutachten, dass Silvesterraketen und die aufgestellten, eigengebauten Sirenen, von deren Geräusch und Lautstärke er sich in der öffentlichen mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck verschaffen konnte, geeignet sind um die genannten Wildarten zu vertreiben bzw. fernzuhalten. Die Beschwerdeführerin hat somit durch die von ihr gesetzten Maßnahmen jagdbares Haar- und Federwild im Sinne des Paragraph 99, Absatz 7, NÖ JG 1974 von ihren Grundstücken vertrieben bzw. ferngehalten. Die Setzung derartiger Maßnahmen ist jedoch nur außerhalb der Brut-, Nist- und Aufzuchtszeit des jagdbaren Haar- und Federwildes zulässig. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, befanden sich die im Jagdgebiet vorkommenden und im Straferkenntnis genannten Wildarten in diesem Zeitraum innerhalb der Brut-, Nist- und Aufzuchtszeit, weshalb die Beschwerdeführerin sohin die ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht erfüllt hat. Ein Verstoß gegen § 99 Abs. 7 NÖ JG 1974 stellt
§ 5VSt
G ein Ungehorsamsdelikt dar, wonach Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn in der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dieser Entlastungsbeweis ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen, wodurch sie die Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat. Ein Verstoß gegen Paragraph 99, Absatz 7, NÖ JG 1974 stellt
Paragraph 5, VStG ein Ungehorsamsdelikt dar, wonach Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn in der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dieser Entlastungsbeweis ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen, wodurch sie die Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat. 8. Zur Strafhöhe:
§ 19Abs. 1 und 2 VSt
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz eins und 2 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Schutzzweck der übertretenen Norm besteht in der Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes und ist daher als hoch anzusetzen, andernfalls der Tierbestand bedroht wäre. Durch das Vertreiben bzw. Fernhalten von Wild durch Raketen und Sirenen während dessen Brut-, Nist- und Aufzuchtszeit war die Intensität der Rechtsgutbeeinträchtigung durch die Taten als erheblich anzusehen. Als mildernd war die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin zu werten. Weitere Milderungs- oder Erschwerungsgründe sind weder behauptet worden, noch sind solche im Laufe des Verfahrens hervorgekommen.
§ 135Abs.
2 NÖ JG 1974 sind die Verwaltungsübertretungen mit einer Geldstrafe bis je zu 15.000,-- Euro bedroht.
Paragraph 135, Absatz 2, NÖ JG 1974 sind die Verwaltungsübertretungen mit einer Geldstrafe bis je zu 15.000,-- Euro bedroht. Die konkret verhängten Strafen erscheinen daher im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um die Beschwerdeführerin und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies selbst unter Zugrundelegung der von der Beschwerdeführerin dargelegten persönlichen Verhältnisse, welche von der belangten Behörde ohnedies als niedriger angenommen wurden. Vor dem Hintergrund der Strafobergrenze von 15.000,-- Euro, des (zumindest) fahrlässigen Verhaltens der Beschwerdeführerin und angesichts dessen, dass die Strafbehörde lediglich pro Spruchpunkt eine Strafe im jeweils untersten Bereich des gesetzlich normierten Strafrahmens verhängt hat, kommt nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich eine Herabsetzung der von der Strafbehörde festgesetzten Strafen nicht in Betracht.
§ 45Abs. 1 Z 4 VSt
G hat die Behörde schließlich von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens überhaupt abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung bzw. die Erteilung einer Ermahnung kam im gegenständlichen Fall jedoch nicht in Betracht, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Taten gering waren.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde schließlich von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens überhaupt abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung bzw. die Erteilung einer Ermahnung kam im gegenständlichen Fall jedoch nicht in Betracht, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Taten gering waren.
- Zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens: § 52 Abs. 1 VwGVG sieht vor, dass in jedem Erkenntnis, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen ist, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Aus § 52 Abs. 2 VwGVG ergibt sich, dass dieser Beitrag mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen ist. Da der Beschwerde nicht Folge zu geben war, fallen zusätzlich die im Spruch genannten Kosten für das Beschwerdeverfahren an. Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG sieht vor, dass in jedem Erkenntnis, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen ist, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Aus Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG ergibt sich, dass dieser Beitrag mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen ist. Da der Beschwerde nicht Folge zu geben war, fallen zusätzlich die im Spruch genannten Kosten für das Beschwerdeverfahren an. Die Beschwerdeführerin hat den Strafbetrag und die Kostenbeiträge für das verwaltungsbehördliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen (§ 54 Abs. 1 VStG).Die Beschwerdeführerin hat den Strafbetrag und die Kostenbeiträge für das verwaltungsbehördliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen (Paragraph 54, Absatz eins, VStG).
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann vergleiche aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist vergleiche z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.511.001.2017