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{'item': 'LVwG-AV-1375/001-2017'}

Obsah (4)§ 12§ 17Art. 130§ 28

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.04.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1375/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha

§ 12

LLDG 1985 nach Einholung des Gutachtens des Facharztes für Innere Medizin G vom 05.04.2017 und dessen Ergänzungsgutachten vom 01.08.2017 sowie des Gutachtens des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 30.05.2017 mit der Begründung abgewiesen, die eingeholten Gutachten hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer infolge seiner gesundheitlichen Verfassung weiterhin in der Lage sei, seine dienstlichen Aufgaben zu erfüllen. Mit dem bekämpften Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 11.10.2017, ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 07.02.2017 auf Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen

Paragraph 12, LLDG 1985 nach Einholung des Gutachtens des Facharztes für Innere Medizin G vom 05.04.2017 und dessen Ergänzungsgutachten vom 01.08.2017 sowie des Gutachtens des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 30.05.2017 mit der Begründung abgewiesen, die eingeholten Gutachten hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer infolge seiner gesundheitlichen Verfassung weiterhin in der Lage sei, seine dienstlichen Aufgaben zu erfüllen. In der vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde vom 25.10.2017 wird vorgebracht, dass seit der letzten vorgenommenen Kontrolluntersuchung durch die Sachverständigen bei seinem gesundheitlichen Zustand keine Verbesserung eingetreten sei. Bei dem Rehabilitationsaufenthalt in *** sei wieder das Vorhofflimmern aufgetreten. Mit der Beschwerde wurde ein „Vorläufiger Entlassungsbefund“ des Rehabilitationszentrums „***“ der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter in *** vom 16.10.2017 vorgelegt. Ausgeführt wird vom Beschwerdeführer weiters, obwohl er immer sofort nach den Behandlungen wieder den Dienst angetreten habe, sei die Leitungsverantwortung einer Schule bei immer wieder auftretenden Krankenständen nicht optimal wahrzunehmen. Mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer den „Vorläufigen Entlassungsbefund“ des Rehabilitationszentrums „***“ der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter in *** vom 16.10.2017 vor. Der Beschwerdeführer hatte sich vom 19.09.20178 bis 17.10.2017 dort zur Rehabilitation aufgehalten. Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den Akt des Verwaltungsverfahrens dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat mit Beschluss vom 01.02.2018 den allgemein gerichtlich beeideten Sachverständigen G, Facharzt für Innere Medizin, zum nichtamtlichen Sachverständigen im gegenständlichen Beschwerdeverfahren bestellt und ersucht ein Gutachten zur Frage zu erstellen, welche gesundheitlich bedingten Beschwerden vorliegen und ob bzw. welche gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen im Hinblick auf die Ausübung der dienstlichen Aufgaben des Beschwerdeführers als Lehrer und Leiter der Land- und forstwirtschaftlichen Fachschule damit verbunden sind. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich brachte dieses Gutachten vom 28.02.2018 den Verfahrensparteien gleichzeitig mit der Ladung zur am 04.04.2018 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zur Kenntnis. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde der Beschwerdeführer einvernommen und der bestellte Gutachter G als Sachverständiger für Innere Medizin befragt. F, Facharzt für Innere Medizin, hat im vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in Auftrag gegebenen Gutachten vom 28.02.2018 nach Untersuchung des Beschwerdeführers am 28.02.2018 und Darstellung der Anamnese, der Vorerkrankungen, der Medikation, des klinisch-physikalischen Internstatus und der Hilfsbefunde folgende Diagnosen gestellt und die daran anschließende Beurteilung abgegeben: „Diagnosen: Dilative Cardiomyopathie mit leicht eingeschränkter Linksventrikelfunktion Ektasie der Aorta ascendens Zustand nach erfolgreicher Ablation bei chronischem Vorhofflimmern Cholezystolithiasis ohne Relevanz Chronisch lymphatische Leukämie und Paraproteinämie IgG Kappa in Observanz Übergewicht BEURTEILUNG: Bei Herrn A besteht ein Krankheitsbild, wo sich relevante Krankheiten zwar addieren, diese aber gut behandelbar sind, bezw. in Beobachtung sind. Die Summe der Krankheiten belastet ihn psychisch. Aus rein Internistischer besteht jedoch weiterhin Arbeitsfähigkeit im bisherigen Ausmaß.“ Im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 04.04.2018 erläuterte G, Facharzt für Innere Medizin, sein Gutachten vom 28.02.2018 wie folgt: „A hat eine Reihe von handgreiflichen, durchaus nicht harmlosen Krankheiten, welche aber alle sehr gut behandelbar sind. Eine Erkrankung des Herzmuskels wodurch die Leistungsfähigkeit des Herzmuskels glücklicherweise nur relativ leicht eingeschränkt ist. An das Herz schließt die Aorta an und der aufsteigende Teil ist ausgeweitet, daher sind regelmäßige Kontrollen nötig, derzeit in ca. jährlichen Abständen, theoretisch ist auch ein Ersatz dieses Aortenteiles notwendig. Zudem hat er eine chronische Blutkrankheit in einem derzeit völlig harmlosen Stadium. Was ihn subjektiv am meisten beschäftigt aus internistischer Sicht sind diese Herzrhythmusstörungen in Form von Vorhofflimmern. Bei diesen Herzrhythmusstörungen wurde schon ein Eingriff vorgenommen in der Hoffnung, dass diese nicht wieder auftreten. Ein Jahr später bei dieser Rehabilitation in *** im Oktober 2017 trat dies Herzrhythmusstörung wieder auf. Es wurde vor Ort ein medikamentöser Versuch unternommen und es gelang dann mit einem elektrischen Versuch den Rhythmus wieder herzustellen. Es ist richtig, dass neuerlich ein Vorhofflimmern auftreten kann, denn eine einmalige sogenannte Ablation, welche durchgeführt wurde, um es überhaupt wegzubekommen, ist oft nicht von Erfolg. Herr A hat schon zwei solche Ablationsversuche gehabt, damit wird die Chance immer größer, damit ein Vorhofflimmern nicht mehr auftritt. Dieses relativ neue Verfahren wird laufend verbessert. Die Untersuchungszeiten werden deutlich verkürzt und es gibt schon eine große Anzahl an Patienten, die dadurch geheilt werden konnten, die Prognose ist sehr günstig. Eine laufende medikamentöse Therapie zur Unterdrückung oder Zurückdrängung des Vorhofflimmerns ist regelmäßig gegeben. Die Therapietreue ist gegeben.“ Der Sachverständige führte weiter aus: “Aus meiner Sicht ist die Dienstfähigkeit des A gegeben. Eine Prognose ist schwierig zu geben, prinzipiell ist die Prognose als positiv anzusehen. Es gibt auch Menschen, bei denen dieses Vorhofflimmern nicht behandelt werden kann, diese leben ebenso im Wesentlichen ohne Einschränkungen weiter. Für mich war es von Anfang an so, dass ich die Hauptbelastung bei A im psychischen Bereich sah. Ich würde es aus dem Grund für richtig empfinden, ein neuerliches psychiatrisches Gutachten erstellen zu lassen, da ich heute gehört habe, dass es A während der Rehabilitation in *** zwar gut ging, danach aber psychisch abgesackt ist.“

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer leitet die Expositur der *** in *** und steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich. Mit Schreiben vom 07.02.2017 beantragte er die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen. Der Beschwerdeführer leidet darunter, dass der Standort der Landwirtschaftlichen Fachschule in ***, deren Leiter er ist, aufgelassen und in die Landwirtschaftliche Fachschule *** integriert werden soll. Seine Gedanken kreisen um das Thema, wie diese Integration der von ihm geleiteten Schule vor sich gehen soll. Der Beschwerdeführer leidet aus Sicht des Facharztes für Innere Medizin, G, an folgenden gesundheitlichen Beschwerden: ● Dilative Cardiomyopathie mit leicht eingeschränkter Linksventrikelfunktion ● Ektasie der Aorta ascendens ● Zustand nach erfolgreicher Ablation bei chronischem Vorhofflimmern ● Cholezystolithiasis ohne Relevanz ● Chronisch lymphatische Leukämie und Paraproteinämie IgG Kappe in Observanz ● Übergewicht Diese Leiden sind gut behandelbar und stehen auch unter ärztlicher Beobachtung. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers schränken sie nicht ein. Der Beschwerdeführer leidet aus Sicht des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, F, an folgenden gesundheitlichen Beschwerden: ● Subdepressiver Anpassungsstörung, F43.2 ● Vorhofflimmern ● Bandscheibenvorfall der Lendenwirbelsäule ● Chronisch lymphatische Leukämie In psychischer Hinsicht besteht leichte Deprimiertheit, jedoch keine pathologische Nachdenklichkeit. Die vom Beschwerdeführer behaupteten Durchschlafstörungen können medikamentös gut beherrscht werden. Die vom Beschwerdeführer behaupteten Sorgen um den Arbeitsplatz und die Zukunft der Schule (bzw. Expositur), die er leitet, sind vorhanden, jedoch beim Beschwerdeführer nicht derart, dass sie als krankhaft wirken. Der Beschwerdeführer hat in psychiatrischer Hinsicht seinerseits im gesamten Verfahren keinerlei Befunde oder Gutachten vorgelegt. Der nichtamtliche Sachverständige und Facharzt für Innere Medizin, G, hat im Zusammenhang mit dem Ruhestandsversetzungsverfahren des Beschwerdeführers im Auftrag der belangten Behörde ein Gutachten und ein Ergänzungsgutachten erstellt. Er hat auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren im Auftrag des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ein Gutachten erstellt.
  2. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Behördenakt und den darin enthaltenen oben angeführten Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie F vom 30.05.2017 und des Facharztes für Innere Medizin G vom 05.04.2017 und dessen Ergänzungsgutachten vom 01.08.2017 sowie dessen Gutachten vom 28.02.2018 und den erläuternden Ausführungen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 04.04.2018 sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Das Vorbringen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, kann die angeführten Gutachten nicht erschüttern. Seitens des Beschwerdeführers wurden keine Befunde oder ärztliche Gutachten, die auf eine Verschlechterung der der psychischen Verfasstheit des Beschwerdeführers hinweisen, vorgelegt. Durchschlafstörungen wurden vom Beschwerdeführer bereits gegenüber dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie F geäußert und sind in dessen Befund und Gutachten vom 30.05.2017 eingeflossen. Die Behandelbarkeit dieser Durchschlafstörungen wurde auch vom Sachverständigen für Innere Medizin. G festgestellt. Vom Beschwerdeführer wurde während der Rehabilitation im Oktober 2017 eine Verbesserung der psychischen Befindlichkeit bemerkt, die nach dem Wiederaufnehmen der Arbeit nicht mehr wahrgenommen werden konnte. Dass ein Absacken des psychischen Zustandes nach dem Rehabilitationsaufenthalt aufgetreten ist, hat er in der Beschwerde nicht behauptet. Er spricht von einem wiederaufgetretenen Vorhofflimmern und immer wieder auftretenden Krankenständen. Eine Verschlechterung gegenüber dem vor der Rehabilitation in *** herrschenden psychischen Zustand wird von ihm nicht behauptet, und auch nicht durch Befunde oder Gutachten belegt. Der Beschwerdeführer bringt zwar in seinem Schreiben vom 04.07.2017 als Stellungnahme zum internistischen Gutachten des G vom 05.04.2017und zum neurologisch-psychiatrischen Gutachten des F vom 30.05.2017 vor, dass sich sein gesundheitlicher Zustand seit diesen Gutachten nicht gebessert sondern verschlechtert habe und er im Krankenstand sei. Diese Stellungnahme vom 04.07.2017 erfolgte unmittelbar nach einer im Universitätsklinikum *** an ihm durchgeführten Reablation im Bereich der linken unteren Pulmonalvene, weswegen er sich im Krankenstand befand. Der Beschwerdeführer hat zu seiner psychischen Verfasstheit keinerlei Befunde oder ärztliche Atteste vorgelegt. Die Krankenhausaufenthalte und die dadurch verursachten Krankenstände sind durch die vorgenommenen internistischen Behandlungen seines Herzleidens (Vorhofflimmern) verursacht. Daraus erschließt sich, dass am vom Sachverständigen für Psychiatrie und Neurologie, F, in seinem Gutachten vom 30.05.2017 diagnostizierten Zustandsbild des Beschwerdeführers keine wesentliche andauernde Veränderung eingetreten ist. Die neuerliche Einholung eines Gutachtens eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie konnte aus diesem Grund unterbleiben.
  3. Rechtsgrundlagen:

§ 17Vw

GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, (…) die Bestimmungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, (…) die Bestimmungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 12Abs.

1 LLDG 1985 ist der Lehrer von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.

Paragraph 12, Absatz eins, LLDG 1985 ist der Lehrer von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist. Nach § 12 Abs. 3 leg.cit. ist der Lehrer dienstunfähig, wenn er infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann. Nach Paragraph 12, Absatz 3, leg.cit. ist der Lehrer dienstunfähig, wenn er infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

  1. Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht legt seinen Erwägungen den sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des Niederösterreichischen Landesregierung ergebenden Sachverhalt, das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung und die im Zuge des behördlichen sowie verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingeholten Gutachten und die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 04.04.2018 erfolgten Erörterungen des medizinischen Sachverständigen G zugrunde. Die Rechtsgrundlage für die mit dem bekämpften Bescheid erfolgte Versetzung in den Ruhestand ergibt sich aus § 12 LLDG 1985.Die Rechtsgrundlage für die mit dem bekämpften Bescheid erfolgte Versetzung in den Ruhestand ergibt sich aus Paragraph 12, LLDG
  2. Die Beurteilung, ob dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt, obliegt der Dienstbehörde insbesondere auf Grund von ärztlichen Sachverständigengutachten. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 14.11.2012, Zl. 2012/12/0094 unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 28.03.2007, Zl. 2006/12/0135, Folgendes ausgeführt: „Unter der bleibenden Unfähigkeit des Beamten, seinen Dienstposten ordnungsgemäß zu versehen, ist alles zu verstehen, was die Eignung des Beamten zur Versehung des Dienstpostens dauernd aufhebt. Bei der Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist daher nicht allein auf die Person des Beamten abzustellen; es sind vielmehr auch die Auswirkungen der Störungen auf den Dienstbetrieb entscheidend. Unter dem Begriff ordnungsgemäße Versehung des Dienstpostens ist sowohl eine qualitativ einwandfreie als auch eine mengenmäßig entsprechende Dienstleistung maßgebend. Eine Dienstunfähigkeit durch Erkrankung liegt dann vor, wenn durch diese die ordnungsgemäße Dienstleistung verhindert wird oder durch die Dienstleistung die Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung gegeben wäre oder die Dienstleistung für den Beamten ein objektiv unzumutbares Unbill darstellen würde (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  3. November 2004, Zl. 2004/12/0095, und das zu § 51 BDG 1979 ergangene hg. Erkenntnis vom
  4. November 1998, Zl. 96/09/0363).„Unter der bleibenden Unfähigkeit des Beamten, seinen Dienstposten ordnungsgemäß zu versehen, ist alles zu verstehen, was die Eignung des Beamten zur Versehung des Dienstpostens dauernd aufhebt. Bei der Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist daher nicht allein auf die Person des Beamten abzustellen; es sind vielmehr auch die Auswirkungen der Störungen auf den Dienstbetrieb entscheidend. Unter dem Begriff ordnungsgemäße Versehung des Dienstpostens ist sowohl eine qualitativ einwandfreie als auch eine mengenmäßig entsprechende Dienstleistung maßgebend. Eine Dienstunfähigkeit durch Erkrankung liegt dann vor, wenn durch diese die ordnungsgemäße Dienstleistung verhindert wird oder durch die Dienstleistung die Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung gegeben wäre oder die Dienstleistung für den Beamten ein objektiv unzumutbares Unbill darstellen würde vergleiche , das hg. Erkenntnis vom
  5. November 2004, Zl. 2004/12/0095, und das zu Paragraph 51, BDG 1979 ergangene hg. Erkenntnis vom
  6. November 1998, Zl. 96/09/0363). Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist auch eine Prognose über den weiteren Verlauf zu treffen, um der Dienstbehörde eine Beurteilung der Rechtsfrage der 'dauernden Dienstunfähigkeit' zu ermöglichen. … ... Erst wenn der Sachverständige in Anwendung seiner Sachkenntnisse die Auswirkungen bestimmt, die sich aus den festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beschwerdeführers ergeben, und er eine Prognose über die Zahl, das Ausmaß und die Entwicklung der Krankenstände des Beschwerdeführer abgibt, kann die belangte Behörde im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung nachvollziehbar darlegen, ob der Beschwerdeführer auf Grund seines gesundheitlichen Zustandes in der Lage ist, seine dienstlichen Aufgaben als Berufsschullehrer (dabei ist für die Prüfung des ersten Falles des § 12 Abs. 3 LDG 1984 von den dem Landeslehrer auf Grund der jeweils aktuellen Lehrfächerverteilung zugewiesenen Aufgaben, die auch dem Gutachter zweckmäßigerweise zur Kenntnis zu bringen sind, auszugehen) zu erfüllen und somit die Frage der dauernden Dienstunfähigkeit abschließend beurteilen (vgl. hiezu auch insbesondere das hg. Erkenntnis vom
  7. Jänner 2007, Zl. 2006/12/0035).“Erst wenn der Sachverständige in Anwendung seiner Sachkenntnisse die Auswirkungen bestimmt, die sich aus den festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beschwerdeführers ergeben, und er eine Prognose über die Zahl, das Ausmaß und die Entwicklung der Krankenstände des Beschwerdeführer abgibt, kann die belangte Behörde im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung nachvollziehbar darlegen, ob der Beschwerdeführer auf Grund seines gesundheitlichen Zustandes in der Lage ist, seine dienstlichen Aufgaben als Berufsschullehrer (dabei ist für die Prüfung des ersten Falles des Paragraph 12, Absatz 3, LDG 1984 von den dem Landeslehrer auf Grund der jeweils aktuellen Lehrfächerverteilung zugewiesenen Aufgaben, die auch dem Gutachter zweckmäßigerweise zur Kenntnis zu bringen sind, auszugehen) zu erfüllen und somit die Frage der dauernden Dienstunfähigkeit abschließend beurteilen vergleiche , hiezu auch insbesondere das hg. Erkenntnis vom
  8. Jänner 2007, Zl. 2006/12/0035).“ Die Tätigkeit eines Schulleiters erfordert ein hohes Ausmaß an sozialer Kompetenz und eine überdurchschnittliche psychische Belastbarkeit. Da der Beruf situationsbedingt im schulischen Alltag mit teilweise hohem Konfliktpotenzial sowohl mit Schülern, Erziehungsberechtigten und auch mit dem Lehrpersonal eine mit hohem Zeitdruck belastete Tätigkeit darstellt, muss der Schulleiter, um die Aufgaben bewältigen zu können, über eine hohe physische und psychische Stabilität verfügen. Störungen im Dienstbetrieb auf Grund von Krankheiten des Beschwerdeführers sind keine aufgetreten. Auch der Beschwerdeführer hat solche nicht angeführt. Die aufgrund des auftretenden Vorhofflimmerns erforderlichen mit Krankenhausaufenthalten verbundenen Behandlungen verursachen zwar Krankenstände, deren Anzahl jedoch auf Grund der vom internistischen Sachverständigen positiven Prognose abnehmen werden. Aus den Gutachten sind auch keine relevanten gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen bei Ausübung der dienstlichen Aufgaben durch den Beschwerdeführer ableitbar. Auch vom Beschwerdeführer selbst werden solche Beeinträchtigungen nicht konkret angegeben. Das von ihm angeführte Grübeln und die real wahrgenommenen Sorgen und Konflikte am und um den Arbeitsplatz sowie über die Zukunft des Arbeitsplatzes und der Schule werden ebenso wie eine leichte Deprimiertheit vom neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen in seinem Gutachten als nicht krankhaft eingestuft. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Durchschlafstörungen können medikamentös gut beherrscht werden. Mit der Aussage, dass aus neurologisch-psychiatrischer Sicht der Beschwerdeführer weiterhin in der Lage ist, seinen Dienst zu versehen, bringt der Sachverständige für Neurologie und Psychiatrie auch zum Ausdruck, dass keine wesentliche Einschränkung in der Berufsausübung gegeben ist. Schon daraus ergibt sich, dass auch die aus neurologisch-psychiatrischer Sicht erfolgte Beurteilung der vom Sachverständigen gestellten Diagnosen keine Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt. Schon gar nicht ist eine solche auf Dauer ableitbar. Daraus folgt wiederum, dass jedenfalls auch keine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt. Mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung wird den von der belangten Behörde und dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingeholten Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene begegnet, sodass diese in ihrer Schlüssigkeit und inhaltlichen Richtigkeit erschüttert werden hätten können. Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer in der Beschwerde zwar vor, dass seit der letzten Kontrolluntersuchung durch die Sachverständigen keine Verbesserung eingetreten sei und weist auf ein Wiederauftreten des Vorhofflimmerns während des Rehabilitationsaufenthaltes in *** hin. Von einer Verschlechterung spricht er dabei jedoch nicht. Er verweist lediglich darauf, dass die Leitungsverantwortung einer Schule bei immer wieder auftretenden Krankenständen nicht optimal wahrzunehmen sei. Aus dem Gutachten des Facharztes für Innere Medizin, G, und dessen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung ergibt sich jedoch, dass beim Beschwerdeführer zwar neuerliches Vorhofflimmern auftreten kann, aber nach sogenannten Ablationsversuchen die Chance immer größer wird, dass ein Vorhofflimmern nicht mehr auftritt, die Untersuchungszeiten deutlich verkürzt werden und es schon eine große Zahl an Patienten gibt, die dadurch geheilt werden konnten. Die Prognose ist sehr günstig. Schon daraus ergibt sich, dass selbst im Fall, dass das auftretende Vorhofflimmern zu einer (vorübergehenden) Dienstunfähigkeit führt, auf Grund der günstigen Prognose jedenfalls nicht von einer dauernden Dienstunfähigkeit auszugehen ist. Wenn der Facharzt für Innere Medizin in der mündlichen Verhandlung darauf verweist, dass die Hauptbelastung beim Beschwerdeführer im psychischen Bereich liegt und er die Erstellung eines neuerlichen psychiatrischen Gutachtens anregt, so ist nochmals darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer eine Verschlechterung seiner psychischen Verfasstheit nicht aufgezeigt hat, sondern im Ergebnis lediglich darauf hinweist, dass es schwieriger ist den Beruf auszuüben, wenn häufig Krankenstände zu erwarten sind. Diese werden aber nach dem Gutachten des Sachverständigen für Innere Medizin G und dessen Erläuterung in ihrer Zahl abnehmen. Dass Krankenstände auf Grund einer schlechten psychischen Verfasstheit aufgetreten seien, wurde weder behauptet, noch lassen sich solche aus der in der mündlichen Verhandlung auf Aufforderung durch das Landesverwaltungsgericht von der belangten Behörde vorgelegten Aufzeichnung der Krankenstände ablesen. Es ist somit dauernde Dienstunfähigkeit im Sinne des § 12 Abs. 3 LLDG 1985 nicht gegeben.Es ist somit dauernde Dienstunfähigkeit im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, LLDG 1985 nicht gegeben. Eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides liegt somit nicht vor. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, der im Beschwerdeverfahren beigezogene Sachverständige G sei befangen, da er an der Entscheidung der belangten Behörde mitgewirkt habe, indem er für diese ein Gutachten am 05.04.2017 verfasst habe, wird auf die zu § 53 AVG ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach die Erstattung eines Gutachtens (samt Befund) durch einen Sachverständigen keine Mitwirkung an der (behördlichen) Entscheidung, sondern am Beweisverfahren (d.h. an der Erarbeitung der Entscheidungsgrundlage) darstellt (vgl. VwGH vom 22.11.2017, Ra 2015/06/0055, mit Hinweis auf VwGH vom 22.06.2016, Ra 2016/03/0027, mwN).Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, der im Beschwerdeverfahren beigezogene Sachverständige G sei befangen, da er an der Entscheidung der belangten Behörde mitgewirkt habe, indem er für diese ein Gutachten am 05.04.2017 verfasst habe, wird auf die zu Paragraph 53, AVG ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach die Erstattung eines Gutachtens (samt Befund) durch einen Sachverständigen keine Mitwirkung an der (behördlichen) Entscheidung, sondern am Beweisverfahren (d.h. an der Erarbeitung der Entscheidungsgrundlage) darstellt vergleiche VwGH vom 22.11.2017, Ra 2015/06/0055, mit Hinweis auf VwGH vom 22.06.2016, Ra 2016/03/0027, mwN). Auch die Verwertung des von der belangten Behörde eingeholten Gutachtens des nichtamtlichen Sachverständigen für Neurologie und Psychiatrie, F, vom 30.05.2017 im Beschwerdeverfahren löst nicht schon deshalb einen Befangenheitsgrund aus, weil der Sachverständige dieses Gutachten für die belangte Behörde erstellt hat. Die allfällige Befangenheit eines Sachverständigen kann nur dann mit Erfolg eingewendet werden, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung dieses Verwaltungsorganes ergeben oder besondere Umstände hervorkommen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit desselben in Zweifel zu ziehen, etwa wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung gefolgert werden kann (vgl. VwGH vom 21.06.2017, Ra 2017/03/0016 unter Hinweis auf VwGH vom 31.01.2012, 2010/05/0212).Die allfällige Befangenheit eines Sachverständigen kann nur dann mit Erfolg eingewendet werden, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung dieses Verwaltungsorganes ergeben oder besondere Umstände hervorkommen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit desselben in Zweifel zu ziehen, etwa wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung gefolgert werden kann vergleiche VwGH vom 21.06.2017, Ra 2017/03/0016 unter Hinweis auf VwGH vom 31.01.2012, 2010/05/0212). § 53 Abs 1 AVG normiert hinsichtlich der nichtamtlichen Sachverständigen ein Ablehnungsrecht der Parteien sowohl für den Fall, dass die Unbefangenheit des nichtamtlichen Sachverständigen als auch dessen Fachkunde in Zweifel steht. Hierbei sind im Rahmen einer Ablehnung jene Umstände glaubhaft zu machen, aus denen sich ergibt, dass die Unbefangenheit oder Fachkunde in Zweifel steht. Die mangelnde Fachkunde eines Sachverständigen kann – wie in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits hinsichtlich des Amtssachverständigen klargestellt wurde – mit Erfolg nur durch ein konkretes Vorbringen geltend gemacht werden, wonach das vom Sachverständigen erstattete Gutachten unrichtig oder unvollständig ist (vgl. VwGH vom 20.09.2000, 99/03/0024). Paragraph 53, Absatz eins, AVG normiert hinsichtlich der nichtamtlichen Sachverständigen ein Ablehnungsrecht der Parteien sowohl für den Fall, dass die Unbefangenheit des nichtamtlichen Sachverständigen als auch dessen Fachkunde in Zweifel steht. Hierbei sind im Rahmen einer Ablehnung jene Umstände glaubhaft zu machen, aus denen sich ergibt, dass die Unbefangenheit oder Fachkunde in Zweifel steht. Die mangelnde Fachkunde eines Sachverständigen kann – wie in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits hinsichtlich des Amtssachverständigen klargestellt wurde – mit Erfolg nur durch ein konkretes Vorbringen geltend gemacht werden, wonach das vom Sachverständigen erstattete Gutachten unrichtig oder unvollständig ist vergleiche VwGH vom 20.09.2000, 99/03/0024). Dieser Grundsatz kann – gleich dem Grundsatz, wonach der Vorwurf einer Befangenheit nach § 7 Abs. 1 Z 3 AVG durch konkrete Umstände aufzuzeigen ist, welche die Objektivität des Entscheidungsträgers in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist (vgl dazu VwGH vom 27.08.2013, 2010/06/0205; VwGH vom 30.06.2015, Ro 2015/03/0021) – auf die Ablehnung eines nichtamtlichen Sachverständigen wegen fehlender Fachkunde nach § 53 Abs. 1 AVG übertragen werden. Damit ist es erforderlich, dass bei einer Ablehnung eines nichtamtlichen Sachverständigen wegen behaupteter fehlender Fachkunde durch eine Partei konkret aufgezeigt wird, dass das vom nichtamtlichen Sachverständigen erstellte Gutachten unrichtig oder unvollständig ist (vgl. VwGH vom 09.09.2015, Zl. 2013/03/0120). Dieser Grundsatz kann – gleich dem Grundsatz, wonach der Vorwurf einer Befangenheit nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AVG durch konkrete Umstände aufzuzeigen ist, welche die Objektivität des Entscheidungsträgers in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist vergleiche dazu VwGH vom 27.08.2013, 2010/06/0205; VwGH vom 30.06.2015, Ro 2015/03/0021) – auf die Ablehnung eines nichtamtlichen Sachverständigen wegen fehlender Fachkunde nach Paragraph 53, Absatz eins, AVG übertragen werden. Damit ist es erforderlich, dass bei einer Ablehnung eines nichtamtlichen Sachverständigen wegen behaupteter fehlender Fachkunde durch eine Partei konkret aufgezeigt wird, dass das vom nichtamtlichen Sachverständigen erstellte Gutachten unrichtig oder unvollständig ist vergleiche VwGH vom 09.09.2015, Zl. 2013/03/0120). Ein solches Vorbringen ist vom Beschwerdeführer nicht erfolgt. Eine Befangenheit der Gutachter im gegenständlichen Beschwerdeverfahren liegt somit nicht vor. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1375.001.2017

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