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{'item': 'LVwG-AV-101/001-2018'}

Obsah (5)§ 7§ 99§ 25§ 24§ 26

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum05.04.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-101/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 7Abs.

1 Führerscheingesetz (FSG) gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenGemäß Paragraph 7, Absatz eins, Führerscheingesetz (FSG) gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

  1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
  2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

§ 7Abs.

3 Z 1 FSG gilt als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung

§ 99Abs. 1 bis 1b St

VO 1960 begangen hat.

Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG gilt als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz eins,, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat.

§ 25Abs.

3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Wurden begleitende Maßnahmen

§ 24Abs.

3 angeordnet, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

Paragraph 25, Absatz 3, FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Wurden begleitende Maßnahmen

Paragraph 24, Absatz 3, angeordnet, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. § 26 Abs. 1 FSG lautet:Paragraph 26, Absatz eins, FSG lautet: Wird beim Lenken eines Kraftfahrzeuges erstmals eine Übertretung

§ 99Abs. 1b St

VO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt, die Lenkberechtigung für die Dauer von vier Wochen zu entziehen. Wenn jedochWird beim Lenken eines Kraftfahrzeuges erstmals eine Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt, die Lenkberechtigung für die Dauer von vier Wochen zu entziehen. Wenn jedoch

  1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 bis 7 genannten Übertretungen vorliegt oderauch eine der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3 bis 7 genannten Übertretungen vorliegt oder
  2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat, so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen (verkürzt wiedergegeben).

§ 26Abs.

2 Z. 1. FSG ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gem. § 99 Abs. 1 StVO begangen wird.

Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gem. Paragraph 99, Absatz eins, StVO begangen wird. Nach der Anzeige der Polizeiinspektion *** hat Frau B am 4.11.2017 um 19:45 Uhr bei der Bezirksleitstelle *** einen Verkehrsunfall mit Sachschaden im Ortsgebiet von ***, ***, im Bereich der ***-Bank angezeigt. Im Zuge der Unfallaufnahme wurden bei A deutliche Alkoholisierungsmerkmale festgestellt. Der durchgeführte Alkomattest verlief positiv. Die Untersuchung der Atemluft ergab 1,05 mg/l Atemluftalkoholgehalt. Herr C hat sinngemäß angegeben, dass er seinen Pkw mit dem Kennzeichen *** gegenüber dem Haus *** nach der dort herrschenden Schrägparkordnung abgestellt habe. Im Fahrzeug befanden sich seine Gattin, seine Tochter und eine Freundin seiner Tochter. Als er Richtung *** ging, hörte er plötzlich einen Kracher. Bei der Nachschau habe er festgestellt, dass der Lenker des weißen Audi mit dem Kennzeichen *** gegen sein abgestelltes Fahrzeug gefahren ist und die vordere Stoßstange beschädigte. Bei dem Unfalllenker habe er deutliche Alkoholisierungsmerkmale bemerkt. Herr A hat angegeben, dass er in *** vom *** weggefahren sei, nachdem er dort zwei Bier getrunken hatte. Er habe sich gegenüber dem Pkw *** eingeparkt. Dabei stieß er mit der Fahrzeugfront leicht gegen die vordere Stoßstange dieses Fahrzeuges. Der Führerschein wurde an Ort und Stelle abgenommen. Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 14.11.2017,Zl. ***, wurde die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A und B bis einschließlich

  1. September 2018 entzogen. Weiters wurde eine Nachschulung angeordnet und die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges für die angeführten Klassen. Die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme wurde aufgetragen Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 14.11.2017,, Zl. ***, wurde die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A und B bis einschließlich
  2. September 2018 entzogen. Weiters wurde eine Nachschulung angeordnet und die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges für die angeführten Klassen. Die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme wurde aufgetragen Der Vorstellung wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid keine Folge gegeben. Die Bezirkshauptmannschaft Zwettl verweist im Wesentlichen auf die hohe Alkoholisierung und den verursachten Verkehrsunfall. Wesentlicher Sachverhalt: Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am 4.11.2017 um 19:40 Uhr den Pkw der Marke Audi mit dem Kennzeichen *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Der Blutalkoholgehalt betrug 2,1 ‰. Die Untersuchung der Atemluft erfolgte mit einem geeichten Alkomaten. Die Alkoholisierung wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Das Delikt

§ 99Abs. 1 St

VO ist sohin als erwiesen anzunehmen. Weiters ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden ursächlich beteiligt war. Er stieß beim Einparken gegen ein abgestelltes Fahrzeug. Der Beschwerdeführer war demnach nicht nur ursächlich an dem Verkehrsunfall beteiligt, sondern hat diesen auch verschuldet, zumal das zweitbeteiligte Fahrzeug ordnungsgemäß abgestellt war. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am 4.11.2017 um 19:40 Uhr den Pkw der Marke Audi mit dem Kennzeichen *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Der Blutalkoholgehalt betrug 2,1 ‰. Die Untersuchung der Atemluft erfolgte mit einem geeichten Alkomaten. Die Alkoholisierung wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Das Delikt

Paragraph 99, Absatz eins, StVO ist sohin als erwiesen anzunehmen. Weiters ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden ursächlich beteiligt war. Er stieß beim Einparken gegen ein abgestelltes Fahrzeug. Der Beschwerdeführer war demnach nicht nur ursächlich an dem Verkehrsunfall beteiligt, sondern hat diesen auch verschuldet, zumal das zweitbeteiligte Fahrzeug ordnungsgemäß abgestellt war. Von der Bezirkshauptmannschaft Zwettl wurde eine Nachschulung angeordnet und die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens unter Einbeziehung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme. Vom Beschwerdeführer wird die Entziehungsdauer bekämpft. Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung: Vom erkennenden Gericht wurde Einsicht in die Akte der Bezirkshauptmannschaft Zwettl genommen. Diese besteht im Wesentlichen aus der Anzeige der Polizeiinspektion ***, dem Mandatsbescheid und der Vorstellung des Beschwerdeführers. Nach der oben zitierten Bestimmung des § 26 FSG ist ab einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,8 mg/l eine Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten vorgesehen. Bei der Verkehrszuverlässigkeit handelt es sich um eine Charaktereigenschaft, die aufgrund der nach außen in Erscheinung getretenen strafbaren Handlungen einer Person zu beurteilen ist. Der Beschwerdeführer hat – soweit aktenkundig – erstmals ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Nach dem Verkehrsunfall wurde kein weiteres Verhalten gesetzt, das im Rahmen der vorzunehmenden Prognose als ungünstig zu werten wäre. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zählt grundsätzlich zu den schwerwiegendsten verkehrspolizeilichen Verstößen. Von alkoholisierten Fahrzeuglenkern geht eine erhebliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer aus und sind alkoholisierte Lenker oftmals – so auch verfahrensgegenständlich – an Verkehrsunfällen beteiligt. Trotz der erheblichen Alkoholisierung erfolgte seitens des erkennenden Gerichtes eine spruchgemäße Herabsetzung der Entziehungsdauer. Der Beschwerdeführer ist langjähriger Teilnehmer am Straßenverkehr. Es scheinen keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen bei der Bezirkshauptmannschaft Zwettl auf. Der Verkehrsunfall wurde zwar verschuldet, jedoch ist zu berücksichtigen, dass die Beschädigung an beiden Fahrzeugen im Zuge eines langsamen Fahrmanövers beim Einparken erfolgte. Die Folgen des Verkehrsunfalles können demnach als gering angesehen werden. Der Beschwerdeführer hat sich einer Nachschulung zu unterziehen, wo ihm das rechtswidrige Verhalten und die Eigen- und Fremdgefährdung vor Augen geführt wird. Diese Schulung wird neben den privaten und beruflichen Nachteilen eine Änderung im Umgang mit Alkohol im Straßenverkehr herbeiführen, sodass das erkennende Gericht zum Ergebnis kommt, dass mit der Entziehungsdauer von acht Monaten das Auslangen gefunden werden kann. Es ist sohin der Beschwerde Folge zu geben und die Entziehungsdauer spruchgemäß festzusetzen. Die begleitenden Maßnahmen sind gesetzlich vorgesehen, wurden vom Beschwerdeführer auch nicht bekämpft und bleiben sohin unberührt. Nach der oben zitierten Bestimmung des Paragraph 26, FSG ist ab einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,8 mg/l eine Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten vorgesehen. Bei der Verkehrszuverlässigkeit handelt es sich um eine Charaktereigenschaft, die aufgrund der nach außen in Erscheinung getretenen strafbaren Handlungen einer Person zu beurteilen ist. Der Beschwerdeführer hat – soweit aktenkundig – erstmals ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Nach dem Verkehrsunfall wurde kein weiteres Verhalten gesetzt, das im Rahmen der vorzunehmenden Prognose als ungünstig zu werten wäre. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zählt grundsätzlich zu den schwerwiegendsten verkehrspolizeilichen Verstößen. Von alkoholisierten Fahrzeuglenkern geht eine erhebliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer aus und sind alkoholisierte Lenker oftmals – so auch verfahrensgegenständlich – an Verkehrsunfällen beteiligt. Trotz der erheblichen Alkoholisierung erfolgte seitens des erkennenden Gerichtes eine spruchgemäße Herabsetzung der Entziehungsdauer. Der Beschwerdeführer ist langjähriger Teilnehmer am Straßenverkehr. Es scheinen keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen bei der Bezirkshauptmannschaft Zwettl auf. Der Verkehrsunfall wurde zwar verschuldet, jedoch ist zu berücksichtigen, dass die Beschädigung an beiden Fahrzeugen im Zuge eines langsamen Fahrmanövers beim Einparken erfolgte. Die Folgen des Verkehrsunfalles können demnach als gering angesehen werden. Der Beschwerdeführer hat sich einer Nachschulung zu unterziehen, wo ihm das rechtswidrige Verhalten und die Eigen- und Fremdgefährdung vor Augen geführt wird. Diese Schulung wird neben den privaten und beruflichen Nachteilen eine Änderung im Umgang mit Alkohol im Straßenverkehr herbeiführen, sodass das erkennende Gericht zum Ergebnis kommt, dass mit der Entziehungsdauer von acht Monaten das Auslangen gefunden werden kann. Es ist sohin der Beschwerde Folge zu geben und die Entziehungsdauer spruchgemäß festzusetzen. Die begleitenden Maßnahmen sind gesetzlich vorgesehen, wurden vom Beschwerdeführer auch nicht bekämpft und bleiben sohin unberührt. Bemerkt werden darf, dass die Lenkberechtigung nicht vor Absolvierung der begleitenden Maßnahmen erteilt werden kann. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Vw

GVG entfallen, weil der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage ausreichend geklärt erscheint und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, VwGVG entfallen, weil der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage ausreichend geklärt erscheint und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.101.001.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.