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{'item': 'LVwG-AV-305/001-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum05.04.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-305/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen,

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…)

  1. Würdigung: 3.
  2. Zu Spruchpunkt 1: Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen einen Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom
  3. Jänner 2018, ohne Zahl, mit welcher auf Grund des Vorlageantrages der Beschwerdeführer vom
  4. Jänner 2018 gegen die Berufungsvorentscheidung der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde ***, ***, ohne Datum, über die Berufung vom
  5. November 2017 abgesprochen wurde. Die Angelegenheiten des NÖ Kanalgesetzes hat die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen (§ 19 NÖ Kanalgesetz 1977). Nach Art. 118 Abs. 4 zweiter Satz B-VG besteht in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches ein zweistufiger Instanzenzug. Ausdrücklich ergibt sich aus dem ersten Satz des § 288 Abs. 3 BAO, dass die Erlassung von Berufungsvorentscheidungen diesfalls nicht vorgesehen ist.Die Angelegenheiten des NÖ Kanalgesetzes hat die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen (Paragraph 19, NÖ Kanalgesetz 1977). Nach Artikel 118, Absatz 4, zweiter Satz B-VG besteht in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches ein zweistufiger Instanzenzug. Ausdrücklich ergibt sich aus dem ersten Satz des Paragraph 288, Absatz 3, BAO, dass die Erlassung von Berufungsvorentscheidungen diesfalls nicht vorgesehen ist. Zur Erlassung einer Berufungsvorentscheidung über die Berufung der Beschwerdeführer gegen den erstinstanzlichen Abgabenbescheid war die Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** daher nicht zuständig und war somit spruchgemäß mit der Behebung der Berufungsvorentscheidung vorzugehen. Es wird in der Folge der Stadtrat der Stadtgemeinde *** über die Berufung vom
  6. November 2017 gegen den Abgabenbescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** vom
  7. November 2017, ***, abzusprechen haben. Dazu darf unpräjudiziell Folgendes angemerkt werden: Mit dem angesprochenen erstinstanzlichen Abgabenbescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** wurde den Beschwerdeführern für den Anschluss der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft an den öffentlichen Schmutzwasserkanal eine Kanaleinmündungsabgabe vorgeschrieben. Gegenstand des Verfahrens („Sache“) ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat (z.B. VwGH 29.7.2010, 2009/15/0152; 27.9.2012, 2010/16/0032; 25.4.2013, 2012/15/0161), somit im konkreten Fall ausgehend vom Spruch des erstinstanzlichen Bescheides die Vorschreibung der Kanaleinmündungsabgabe. Indem sich im Abgabenverfahren erwies, dass im Gegenstand der Abgabentatbestand einer Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe erfüllt ist, erweist sich die Vorschreibung der Kanaleinmündungsabgabe als rechtswidrig. Die zweitinstanzliche Abgabenbehörde wird daher den Abgabenbescheid der Bürgermeisterin zu beheben zu haben, indem im Berufungsverfahren nicht eine Abgabe erstmals vorgeschrieben bzw. keine andere Abgabe als jene des angefochtenen Bescheides vorgeschrieben werden darf. In weiterer Folge wird die Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** einen Abgabenbescheid betreffend die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe zu erlassen haben. Die im nunmehr in Beschwerde gezogenen Verfahren vorgeschriebene „Ergänzungsabgabe zur Kanalabgabenordnungsabgabe“ ist sowohl dem NÖ Kanalgesetz 1977 als auch der maßgeblichen Kanalabgabenordnung der Gemeinde *** vom
  8. Dezember 2010 fremd. Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs. 1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 274, Absatz eins, BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. 3.
  9. Zu Spruchpunkt 2 – Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen,

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen,

, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.305.001.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.