← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-67/001-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum05.04.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-67/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 99Abs. 1 St

VO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,1. erstmalig

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, 2.

§ 99Abs. 1 St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen,2.

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen, 3.

§ 99Abs. 1a oder 1b St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,3.

Paragraph 99, Absatz eins a, oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, 4. erstmalig

§ 99Abs. 1a St

VO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,4. erstmalig

Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen, 5.

§ 99Abs. 1 St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen,5.

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen, 6.

§ 99Abs. 1a St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,6.

Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, 7.

§ 99Abs. 1b St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.7.

Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden. Nach der Anzeige der Polizeiinspektion *** hat Herr A am 17.10.2017 um 21:30 Uhr seinen Pkw mit dem Kennzeichen *** im Ortsgebiet von *** in der *** stadteinwärts gelenkt. Vor dem Haus Nr. *** streifte er den dort abgestellten Pkw mit dem Kennzeichen ***. Nach der Kollision kippte der von Herrn A gelenkte Pkw um und kam auf der linken Fahrzeugseite zu liegen. Herr A wurde mit dem Rettungsdienst in das Landeskrankenhaus *** eingeliefert. Die beiden Kraftfahrzeuge wurden durch die Feuerwehr *** geborgen und waren nicht mehr fahrbereit. Die Untersuchung der Atemluft ergab am 17.10.2017 um 22.01 Uhr und 22:03 Uhr 1,24 mg/l und 1,32 mg/l Atemluftalkoholgehalt. Der Führerschein wurde am 20.10.2016 vorläufig abgenommen. Mit Mandatsbescheid vom 25.10.2017, Zl. ***, wurde die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B bis einschließlich 17.9.2018 entzogen. Weiters wurde eine Nachschulung und die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung unter Einbeziehung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet. Der dagegen erhobenen Vorstellung wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid keine Folge gegeben. Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung: Seitens des erkennenden Gerichtes wurde Einsicht in die Akte der Bezirkshauptmannschaft Gmünd genommen. Diese besteht im Wesentlichen aus der Anzeige der Polizeiinspektion ***. Es wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Parteien wurden geladen und der Beschwerdeführer gehört. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am 17.10.2017 um 21.34 Uhr in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen***, in ***, ***, gelenkt hat. Es wurde ein relevanter Atemalkoholgehalt von 1,24 mg/l festgestellt, sohin jedenfalls 2,48 ‰ Blutalkoholgehalt. Der Beschwerdeführer hat mit dem von ihm gelenkten Fahrzeug ein abgestelltes Fahrzeug beschädigt. Es ist sohin für das erkennende Gericht als erwiesen anzunehmen, dass der Beschwerdeführer den Verkehrsunfall nicht nur verursacht, sondern auch verschuldet hat. Der Alkoholisierungsgrad ist durch die Messung mittels geeichtem Alkomaten als erwiesen anzunehmen. Der Konsum von Alkohol wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Die Lenkung des Fahrzeuges und auch der Verkehrsunfall und dessen Folgen sind unbestritten. Bei der nach § 7 Abs. 4 FSG vorzunehmenden Wertung sind die Verwerflichkeit der angeführten Tatsachen, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit zu beurteilen. Bei der Verkehrszuverlässigkeit handelt es sich um eine Charaktereigenschaft, die auf Grund der nach außen in Erscheinung getretenen strafbaren Handlungen einer Person zu beurteilen ist. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zählt zu den schwerwiegendsten verkehrspolizeilichen Verstößen. Von alkoholisierten Fahrzeuglenkern geht eine erhebliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer aus, zumal diese auch oftmals – so auch verfahrensgegenständlich – an Verkehrsunfällen nicht nur ursächlich, sondern schuldhaft beteiligt sind. Seitens des Gesetzgebers wird diesen gefährlichen Verhaltensweisen dadurch entgegengewirkt, dass mit ansteigenden Alkoholisierungsgrad höhere Geldstrafen und auch längere Entziehungszeiten der Lenkberechtigung vorgesehen sind. Bereits ab einem Blutalkoholgehalt von 1,6 ‰ ist eine Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten vorgesehen. Bei einem Blutalkoholgehalt von 1,2 ‰ ist eine Entziehungsdauer von vier Monaten vorgesehen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges zur Nachtzeit in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand als besonders verwerflich anzusehen und rechtfertigt ein Alkoholisierungsgrad über 2 ‰ jedenfalls eine Entziehungsdauer von über sechs Monaten (siehe z.B. VwGH v. 16.10.2012, 2009/11/0245). Der Beschwerdeführer hat einen erheblichen Alkoholisierungsgrad aufgewiesen. Er hat einen Verkehrsunfall mit großem Sachschaden verschuldet, der zudem den Einsatz der Feuerwehr erforderlich machte um das von ihm gelenkte Fahrzeug und das zweite beschädigte Fahrzeug zu bergen.Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am 17.10.2017 um 21.34 Uhr in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen, ***, in ***, ***, gelenkt hat. Es wurde ein relevanter Atemalkoholgehalt von 1,24 mg/l festgestellt, sohin jedenfalls 2,48 ‰ Blutalkoholgehalt. Der Beschwerdeführer hat mit dem von ihm gelenkten Fahrzeug ein abgestelltes Fahrzeug beschädigt. Es ist sohin für das erkennende Gericht als erwiesen anzunehmen, dass der Beschwerdeführer den Verkehrsunfall nicht nur verursacht, sondern auch verschuldet hat. Der Alkoholisierungsgrad ist durch die Messung mittels geeichtem Alkomaten als erwiesen anzunehmen. Der Konsum von Alkohol wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Die Lenkung des Fahrzeuges und auch der Verkehrsunfall und dessen Folgen sind unbestritten. Bei der nach Paragraph 7, Absatz 4, FSG vorzunehmenden Wertung sind die Verwerflichkeit der angeführten Tatsachen, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit zu beurteilen. Bei der Verkehrszuverlässigkeit handelt es sich um eine Charaktereigenschaft, die auf Grund der nach außen in Erscheinung getretenen strafbaren Handlungen einer Person zu beurteilen ist. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zählt zu den schwerwiegendsten verkehrspolizeilichen Verstößen. Von alkoholisierten Fahrzeuglenkern geht eine erhebliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer aus, zumal diese auch oftmals – so auch verfahrensgegenständlich – an Verkehrsunfällen nicht nur ursächlich, sondern schuldhaft beteiligt sind. Seitens des Gesetzgebers wird diesen gefährlichen Verhaltensweisen dadurch entgegengewirkt, dass mit ansteigenden Alkoholisierungsgrad höhere Geldstrafen und auch längere Entziehungszeiten der Lenkberechtigung vorgesehen sind. Bereits ab einem Blutalkoholgehalt von 1,6 ‰ ist eine Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten vorgesehen. Bei einem Blutalkoholgehalt von 1,2 ‰ ist eine Entziehungsdauer von vier Monaten vorgesehen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges zur Nachtzeit in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand als besonders verwerflich anzusehen und rechtfertigt ein Alkoholisierungsgrad über 2 ‰ jedenfalls eine Entziehungsdauer von über sechs Monaten (siehe z.B. VwGH v. 16.10.2012, 2009/11/0245). Der Beschwerdeführer hat einen erheblichen Alkoholisierungsgrad aufgewiesen. Er hat einen Verkehrsunfall mit großem Sachschaden verschuldet, der zudem den Einsatz der Feuerwehr erforderlich machte um das von ihm gelenkte Fahrzeug und das zweite beschädigte Fahrzeug zu bergen. Bei der vorzunehmenden Prognose kommt die erkennende Behörde zu dem Ergebnis, dass die Verkehrszuverlässigkeit zu einem früheren Zeitpunkt erlangt wird. Der Beschwerdeführer besitzt seit dem Jahr 1970 eine Lenkberechtigung. Er weist keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen auf. Er hat erstmals – soweit aktenkundig – ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Wenngleich die damaligen familiären Probleme die Lenkung nicht rechtfertigen, so ist das Verhalten des Beschwerdeführers jedenfalls als bis dato einmalig und im Widerspruch zu seinem bisherigen verkehrspolizeilichen Verhalten anzusehen. Die Entziehungsdauer war sohin um einen Monat herabzusetzen. Das erkennende Gericht erachtet die festgesetzte Entziehungsdauer für ausreichend, aber auch erforderlich um dem Beschwerdeführer die Tragweite seines rechtswidrigen Verhaltens vor Augen zu führen. Dazu werden auch die begleitenden Maßnahmen, die gesetzlich vorgesehen sind und nicht bekämpft wurden, beitragen. Eine weitere Herabsetzung kam im Hinblick auf den erheblichen Alkoholisierungsgrad und dem verschuldeten Verkehrsunfall nicht in Betracht. Bemerkt wird, dass die Entziehung der Lenkberechtigung nicht vor der Absolvierung der angeordneten begleitenden Maßnahmen endet. Die Entscheidung wurde am Ende der Verhandlung verkündet. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof war auszuschließen, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt. Die Entscheidung weicht auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und ist diese dazu auch nicht uneinheitlich.Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof war auszuschließen, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt. Die Entscheidung weicht auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und ist diese dazu auch nicht uneinheitlich. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.67.001.2018

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.