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{'item': 'LVwG-AV-810/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum05.04.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-810/001-2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die Beschwerde des A gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom

  1. Mai 2017, Zl. ***, betreffend Antrag auf baupolizeiliche Überprüfung, den BESCHLUSS
  2. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
  3. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG iVm § 25 VwGG eine Revision nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Artikel 133, Absatz 4 und 9 B-VG in Verbindung mit , Paragraph 25, VwGG eine Revision nicht zulässig. Begründung: I.römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang
  4. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Grundstücke Nr. *** und ***, KG ***. An diese Grundstücke grenzt das Grundstück Nr. ***, KG *** (in der Folge: Nachbargrundstück), unmittelbar an. Auf dem Nachbargrundstück befindet sich ein landwirtschaftlicher Betrieb. Im Zusammenhang mit diesem Betrieb waren bzw. sind – auf Antrag des Beschwerdeführers, aber auch von Amts wegen – mehrere baupolizeiliche Verfahren anhängig. So wurden mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
  5. Oktober 2015 dem Eigentümer des Nachbargrundstücks zahlreiche baupolizeiliche Aufträge erteilt.
  6. Am
  7. März 2016 sowie am
  8. April 2016 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung weiterer baupolizeilicher Aufträge, die ua. Schweineställe auf dem Nachbargrundstück betrafen. In den Plänen, die dem Bescheid vom
  9. Oktober 2015 zu Grunde lagen, wurden diese als Mastställe 1 bis 6 bzw. Ferkelställe 1 und 2 bezeichnet. In diesem Bescheid wurde davon ausgegangen, dass für diese Ställe zumindest teilweise zu den Zahlen *** bzw. *** baubehördliche Genehmigungen des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vorlagen. Mit Bescheid des Bürgermeisters vom
  10. Oktober 2016 kam es sowohl auf Grund dieser Anträge (sowie eines weiteren Antrages vom
  11. April 2016) als auch von Amts wegen zur Erteilung weiterer baupolizeilicher Aufträge. Ein Teil der Anträge des Beschwerdeführers wurde mit diesem Bescheid als unbegründet abgewiesen. Gegen den Bescheid erhoben sowohl der Beschwerdeführer als auch der Eigentümer des Nachbargrundstücks Berufung. Beiden Berufungen wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom
  12. Dezember 2016 keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, wo das Verfahren zur GZ LVwG-AV-190-2017 anhängig ist.
  13. Ebenfalls am
  14. März 2016 beantragte der Eigentümer des Nachbargrundstücks die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für zahlreiche vom baupolizeilichen Auftrag vom
  15. Oktober 2015 umfasste Anlagen auf seinem Grundstück. Der Bürgermeister beantragte daraufhin bei der Niederösterreichischen Landesregierung gemäß § 3 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000) die Feststellung, ob für dieses Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landeregierung vom
  16. Juni 2016 wurde festgestellt, dass für das Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sei. Mehrere ua. vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerden nach § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom
  17. November 2016, GZ ***, abgewiesen.
  18. Ebenfalls am
  19. März 2016 beantragte der Eigentümer des Nachbargrundstücks die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für zahlreiche vom baupolizeilichen Auftrag vom
  20. Oktober 2015 umfasste Anlagen auf seinem Grundstück. Der Bürgermeister beantragte daraufhin bei der Niederösterreichischen Landesregierung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000) die Feststellung, ob für dieses Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landeregierung vom
  21. Juni 2016 wurde festgestellt, dass für das Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sei. Mehrere ua. vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerden nach Paragraph 3, Absatz 7 a, UVP-G 2000 wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom
  22. November 2016, GZ ***, abgewiesen.
  23. Am
  24. November 2016 stellte der Beschwerdeführer beim Bürgermeister einen Antrag auf Vorschreibung von Sicherungsmaßnahmen bezüglich einer Dieseltankanlage auf dem Nachbargrundstück zur Gewährleistung eines umfassenden Brandschutzes. Daraufhin beraumte der Bürgermeister mit Ladung vom
  25. November 2016 für den
  26. November 2016, 9:00 Uhr, eine baubehördliche Überprüfung auf dem Nachbargrundstück an. Kurz vor Beginn dieser Überprüfung übermittelte der Beschwerdeführer am
  27. November 2016 per E-Mail einen mit
  28. November 2016 datierten Antrag, im Zuge der Überprüfung auch die Bedienungsgänge in den zu den Zahlen *** bzw. *** auf dem Nachbargrundstück genehmigten Schweineställen zu überprüfen und zu dokumentieren. Diesen Antrag begründete der Beschwerdeführer damit, dass die von einem Amtssachverständigen im UVP-Verfahren festgestellte Stallnutzfläche nicht nachvollziehbar sei. Die Feststellung der tatsächlichen Stallflächen für die Schweinehaltung sei zur Bestimmung der gesamten Anlagenkapazität für alle schon derzeit laufenden Verfahren zur Beurteilung der vom Nachbargrundstück ausgehenden Emissionen von entscheidender Bedeutung. Der Leiter der baubehördlichen Überprüfung vom
  29. November 2016 kam dem Antrag unter Hinweis auf den in der Ladung vom
  30. November 2016 genannten Gegenstand der Überprüfung nicht nach und forderte den Beschwerdeführer auf, seinen Antrag näher zu konkretisieren.
  31. Dies tat der Beschwerdeführer mit einem Schreiben vom
  32. Dezember
  33. Dort führte der Beschwerdeführer aus, dass die Bedienungsgänge im Einreichplan aus dem Jahr 1994 eingezeichnet seien, im aktuellen Einreichplan vom
  34. März 2016 hingegen nicht. Ebenso sei die Anordnung der Spaltböden dort nicht nachvollziehbar dokumentiert.
  35. Mit Bescheid des Bürgermeisters vom
  36. Dezember 2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom
  37. November 2016 zurückgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass mit diesem Antrag eine Beweissicherung für das UVP-Feststellungsverfahren begehrt werde, für das die Marktgemeinde *** nicht zuständig sei. In diesem Verfahren bestehe kein Rechtsanspruch auf Beweissicherung durch die Baubehörde.
  38. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er betonte, dass sich sein Antrag auf die Überprüfung des Bauzustandes der 1994 genehmigten Schweineställe beziehe. Diese Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen. In der Begründung ging die belangte Behörde von der durch § 6 Abs. 1 und 2 der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) beschränkten Parteistellung des Nachbarn im Bauverfahren aus. In diesem Rahmen habe der Beschwerdeführer als Nachbar auch Anspruch auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages. Der Beschwerdeführer habe seinen Antrag zunächst mit dem Amtssachverständigengutachten im UVP-Feststellungsverfahren bzw. dem daran anschließenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht begründet, erst später habe er eine Diskrepanz zwischen den Einreichplänen aus dem Jahr 1994 und dem nunmehr vom Eigentümer des Nachbargrundstücks vorgelegten Einreichplänen behauptet. Der Beschwerdeführer habe aber formell keinen Antrag auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages unter Angabe der Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte gemäß § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 gestellt. Weder sehe die NÖ BO 2014 einen subjektiv-öffentlichen Rechtsanspruch des Nachbarn auf Beweissicherung vor noch bestehe ein solcher für von anderen Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten geführte Verfahren wie etwa nach § 3 Abs. 7 UVP-G
  39. Daher habe der Bürgermeister den Antrag zutreffend zurückgewiesen. Die Diskrepanz zwischen den Einreichplänen bzw. dem Ist-Zustand werde im anhängigen Baubewilligungsverfahren zu klären sein.
  40. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er betonte, dass sich sein Antrag auf die Überprüfung des Bauzustandes der 1994 genehmigten Schweineställe beziehe. Diese Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen. In der Begründung ging die belangte Behörde von der durch Paragraph 6, Absatz eins und 2 der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) beschränkten Parteistellung des Nachbarn im Bauverfahren aus. In diesem Rahmen habe der Beschwerdeführer als Nachbar auch Anspruch auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages. Der Beschwerdeführer habe seinen Antrag zunächst mit dem Amtssachverständigengutachten im UVP-Feststellungsverfahren bzw. dem daran anschließenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht begründet, erst später habe er eine Diskrepanz zwischen den Einreichplänen aus dem Jahr 1994 und dem nunmehr vom Eigentümer des Nachbargrundstücks vorgelegten Einreichplänen behauptet. Der Beschwerdeführer habe aber formell keinen Antrag auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages unter Angabe der Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte gemäß Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 gestellt. Weder sehe die NÖ BO 2014 einen subjektiv-öffentlichen Rechtsanspruch des Nachbarn auf Beweissicherung vor noch bestehe ein solcher für von anderen Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten geführte Verfahren wie etwa nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G
  41. Daher habe der Bürgermeister den Antrag zutreffend zurückgewiesen. Die Diskrepanz zwischen den Einreichplänen bzw. dem Ist-Zustand werde im anhängigen Baubewilligungsverfahren zu klären sein.
  42. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer beantragt, seiner Berufung Folge zu geben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
  43. Dieser Sachverhalt bzw. Verfahrensgang ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, dessen Inhalt in der Beschwerde insoweit nicht entgegengetreten wird. II.römisch zwei. Rechtsvorschriften
  44. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 24/2017, lauten:
  45. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,, lauten: „[…] Anzuwendendes Recht §
  46. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. […] Verhandlung § 24.

(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist […] […] Prüfungsumfang §
  2. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. […] Beschlüsse § 31.
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31,
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. […]“
  1. Gemäß § 63 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 51 idF BGBl. I 33/2013, ist gegen Verfahrensanordnungen eine abgesonderte Berufung nicht zulässig. Sie können erst in der Berufung gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.
  2. Gemäß Paragraph 63, Absatz 2, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 51 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013,, ist gegen Verfahrensanordnungen eine abgesonderte Berufung nicht zulässig. Sie können erst in der Berufung gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.
  3. Die §§ 6, 34 und 35 der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) lauteten in der Stammfassung LGBl. 1/2015 (die Novelle LGBl. 6/2015 ist ohne Relevanz) auszugsweise:
  4. Die Paragraphen 6, 34 und 35 der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) lauteten in der Stammfassung Landesgesetzblatt 1 aus 2015, (die Novelle Landesgesetzblatt 6 aus 2015, ist ohne Relevanz) auszugsweise: „§ 6 Parteien und Nachbarn
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 35, haben Parteistellung: […] 3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), […] […] Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können. […] Vermeidung und Behebung von Baugebrechen § 34.
(1)Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.Paragraph 34,
(1)Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (Paragraph 23,) oder der Anzeige (Paragraph 15,) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.
(2)Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen.
(2)Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Absatz eins, nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15,, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen. Die Baubehörde darf in diesem Fall - die Überprüfung selbst durchführen oder durch Sachverständige durchführen lassen, - die Vornahme von Untersuchungen und - die Vorlage von Gutachten anordnen.
(3)Den Organen der Baubehörde und den beauftragten Sachverständigen ist der Zutritt zum Grundstück sowie zu allen Teilen der Bauwerke an Werktagen zur Tageszeit, bei Gefahr im Verzug auch an Sonn- und Feiertagen sowie während der Nachtzeit zu gestatten. Wenn nötig, ist dem Eigentümer mit Bescheid diese Verpflichtung aufzutragen. Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag § 35.
(1)Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.Paragraph 35,
(1)Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn
  1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat odermehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach Paragraph 34, Absatz 2, innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
  2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.Für andere Vorhaben gilt Ziffer 2, sinngemäß.
(3)Die Baubehörde hat die Nutzung eines nicht bewilligten oder nicht angezeigten Bauwerks sowie die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (§ 15) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Abs. 1 und 2 sowie § 34 Abs. 1 und 2 bleiben davon unberührt.
(3)Die Baubehörde hat die Nutzung eines nicht bewilligten oder nicht angezeigten Bauwerks sowie die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (Paragraph 15,) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Absatz eins und 2 sowie Paragraph 34, Absatz eins und 2 bleiben davon unberührt.
(4)Die Baubehörde darf in den Fällen des Abs. 1 bis 3 eine Überprüfung selbst durchführen oder durch einen Sachverständigen durchführen lassen. § 34 Abs. 3 gilt sinngemäß.“
(4)Die Baubehörde darf in den Fällen des Absatz eins bis 3 eine Überprüfung selbst durchführen oder durch einen Sachverständigen durchführen lassen. Paragraph 34, Absatz 3, gilt sinngemäß.“
  1. Nach der Übergangsbestimmung des § 70 NÖ BO 2014 idF LGBl. 50/2017, sind die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ BO 2014 durch LGBl. 50/2017 anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.
  2. Nach der Übergangsbestimmung des Paragraph 70, NÖ BO 2014 in der Fassung Landesgesetzblatt 50 aus 2017,, sind die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ BO 2014 durch Landesgesetzblatt 50 aus 2017, anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen. III.römisch drei. Rechtliche Beurteilung
  3. Das vorliegende Verfahren ist spätestens mit Einlangen des Antrages des Beschwerdeführers auf Überprüfung und Dokumentation der Bedienungsgänge in den Schweineställen am
  4. November 2016 anhängig geworden. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 10 NÖ BO 2014 idF LGBl. 50/2017 ist das Verfahren (einschließlich des Beschwerdeverfahrens) daher nach den Bestimmungen der NÖ BO 2014 idF vor dieser am
  5. Juli 2017 in Kraft getretenen Novelle zu Ende zu führen. Die folgenden Zitate der NÖ BO 2014 beziehen sich somit auf die Fassung vor der Novelle LGBl. 50/
  6. Das vorliegende Verfahren ist spätestens mit Einlangen des Antrages des Beschwerdeführers auf Überprüfung und Dokumentation der Bedienungsgänge in den Schweineställen am
  7. November 2016 anhängig geworden. Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 70, Absatz 10, NÖ BO 2014 in der Fassung Landesgesetzblatt 50 aus 2017, ist das Verfahren (einschließlich des Beschwerdeverfahrens) daher nach den Bestimmungen der NÖ BO 2014 in der Fassung vor dieser am
  8. Juli 2017 in Kraft getretenen Novelle zu Ende zu führen. Die folgenden Zitate der NÖ BO 2014 beziehen sich somit auf die Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt 50 aus 2017,
  9. Die in § 34 Abs. 2 erster Satz bzw. § 35 Abs. 4 NÖ BO 2014 vorgesehene Überprüfung eines Bauwerks durch die Baubehörde stellt nichts anderes als ein besonderes Beweismittel dar. Daher ist, wie die belangte Behörde insofern zutreffend erkannt hat, der Antrag des Beschwerdeführers vom
  10. November 2016 auf Überprüfung bzw. Dokumentation im Rahmen einer derartigen Maßnahme nichts anders als ein Beweisantrag.
  11. Die in Paragraph 34, Absatz 2, erster Satz bzw. Paragraph 35, Absatz 4, NÖ BO 2014 vorgesehene Überprüfung eines Bauwerks durch die Baubehörde stellt nichts anderes als ein besonderes Beweismittel dar. Daher ist, wie die belangte Behörde insofern zutreffend erkannt hat, der Antrag des Beschwerdeführers vom
  12. November 2016 auf Überprüfung bzw. Dokumentation im Rahmen einer derartigen Maßnahme nichts anders als ein Beweisantrag.
  13. Die Ablehnung eines Beweisantrages stellt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Verfahrensanordnung dar. Da Verfahrensanordnungen im Sinne des § 63 Abs. 2 AVG keine Bescheidqualität aufweisen, finden auf sie auch die für die Erlassung von Bescheiden speziell maßgeblichen Bestimmungen keine Anwendung. Wird eine während eines Verwaltungsverfahrens ergehende Verfahrensanordnung in die äußere Form eines Bescheides gekleidet, erlangt sie dadurch nicht die Qualität eines Bescheides (VwGH 25.01.2012, 2011/1270038 mwN).
  14. Die Ablehnung eines Beweisantrages stellt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Verfahrensanordnung dar. Da Verfahrensanordnungen im Sinne des Paragraph 63, Absatz 2, AVG keine Bescheidqualität aufweisen, finden auf sie auch die für die Erlassung von Bescheiden speziell maßgeblichen Bestimmungen keine Anwendung. Wird eine während eines Verwaltungsverfahrens ergehende Verfahrensanordnung in die äußere Form eines Bescheides gekleidet, erlangt sie dadurch nicht die Qualität eines Bescheides (VwGH 25.01.2012, 2011/1270038 mwN).
  15. Zu jenem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer den Antrag auf baubehördliche Überprüfung und Dokumentation der Bedienungsgänge in den Schweineställen gestellt hat, war beim Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** auf Grund von Anträgen des Beschwerdeführers ein baupolizeiliches (Berufungs-)Verfahren anhängig. Dieses hatte auch jene Schweineställe zum Gegenstand, in deren Überprüfung und Dokumentation der Beschwerdeführer mit seinem Antrag begehrte. Über den Antrag des Beschwerdeführers vom
  16. November 2016 wäre daher nicht mit Bescheid, sondern vielmehr mit Verfahrensanordnung im (zu diesem Zeitpunkt beim Gemeindevorstand anhängigen) baupolizeilichen Verfahren zu entscheiden gewesen. Damit ist aber der angefochtene Bescheid, der die erstinstanzliche bescheidmäßige Zurückweisung des Antrages bestätigt, nichts anderes als eine in Bescheidform gekleidete Verfahrensanordnung, der nach der soeben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Bescheidqualität zukommt.
  17. Damit fehlt dem angefochtenen Bescheid die Bescheidqualität im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG bzw. des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde nicht zulässig ist. Sie war daher nach dem ersten Halbsatz des § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.
  18. Damit fehlt dem angefochtenen Bescheid die Bescheidqualität im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG bzw. des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde nicht zulässig ist. Sie war daher nach dem ersten Halbsatz des Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.
  19. Eine mündliche Verhandlung konnte nach § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen und war im Übrigen auch nicht beantragt.
  20. Eine mündliche Verhandlung konnte nach Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen und war im Übrigen auch nicht beantragt. IV.römisch vier. Zur Unzulässigkeit der Revision Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der Rechtsfrage ergibt sich vielmehr aus dem klaren Wortlaut des § 63 Abs. 2 AVG (vgl. zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutigem Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen etwa VwGH 23.5.2017, Ra 2017/05/0086) sowie aus der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der Rechtsfrage ergibt sich vielmehr aus dem klaren Wortlaut des Paragraph 63, Absatz 2, AVG vergleiche , zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutigem Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen etwa VwGH 23.5.2017, Ra 2017/05/0086) sowie aus der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.810.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.