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{'item': 'LVwG-AV-96/001-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum05.04.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-96/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erke

§ 30aAbs.

1, 3, 8 und 9; 1.

Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2.

§ 30bAbs.

3; 2.

Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3.

§ 61Abs.

2. 3.

Paragraph 61, Absatz 2,

(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
  1. Würdigung: 3.
  2. Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist nicht begründet. 3.1.
  3. In der Sache ist eingangs festzuhalten, dass die von den Abgabenbehörden der mitbeteiligten Stadtgemeinde der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegten Berechnungen außer Streit stehen. Das Beschwerdevorbringen lässt sich vielmehr auf die Frage reduzieren, ob angesichts des behaupteten Erlöschens der Baubewilligung die entrichtete Aufschließungsabgabe zu refundieren ist. 3.1.
  4. Nach § 4 Abs. 1 der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH vom
  5. Juni 2014, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist.Nach Paragraph 4, Absatz eins, der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest vergleiche VwGH vom
  6. Juni 2014, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist. 3.1.
  7. Zum Erlöschen der Baubewilligung: Im Rahmen des Bescheides vom
  8. August 2010 wurde den Beschwerdeführern die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG *** erteilt. Diese Baubewilligung wurde nie konsumiert, da – bis auf Probebohrungen nach der erfolgten Anzeige des Baubeginnes am
  9. Juni 2011 – keinerlei Baumaßnahmen durch die Beschwerdeführer gesetzt wurden. Vielmehr ist die Baubewilligung spätestens am
  10. Juni 2016 erloschen, da eine Bauvollendung nicht einmal ansatzweise erfolgt ist (vgl. VwGH vom
  11. Februar 2002, Zl. 99/05/0146). Mit dem Erlöschen des Rechtes aus dem Baubewilligungsbescheid wird dieser unwirksam. Wenn die Ausführung des Bauvorhabens trotz des schon eingetretenen Ablaufs der Baubeginns- oder -fertigstellungsfrist weiterhin beabsichtigt wird, dann müsste hiefür eine neuerliche Baubewilligung beantragt und ein neues Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden (vgl. VwGH vom
  12. Juli 2003, Zl. 2002/05/0772). Im Rahmen des Bescheides vom
  13. August 2010 wurde den Beschwerdeführern die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG *** erteilt. Diese Baubewilligung wurde nie konsumiert, da – bis auf Probebohrungen nach der erfolgten Anzeige des Baubeginnes am
  14. Juni 2011 – keinerlei Baumaßnahmen durch die Beschwerdeführer gesetzt wurden. Vielmehr ist die Baubewilligung spätestens am
  15. Juni 2016 erloschen, da eine Bauvollendung nicht einmal ansatzweise erfolgt ist vergleiche VwGH vom
  16. Februar 2002, Zl. 99/05/0146). Mit dem Erlöschen des Rechtes aus dem Baubewilligungsbescheid wird dieser unwirksam. Wenn die Ausführung des Bauvorhabens trotz des schon eingetretenen Ablaufs der Baubeginns- oder -fertigstellungsfrist weiterhin beabsichtigt wird, dann müsste hiefür eine neuerliche Baubewilligung beantragt und ein neues Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden vergleiche VwGH vom
  17. Juli 2003, Zl. 2002/05/0772). Im vorliegenden Fall ist somit die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses erloschen, nicht aber die Erklärung des Grundstückes zum Bauplatz. 3.1.
  18. Zur Frage der Rückzahlung der entrichteten Aufschließungsabgabe: Gemäß § 295a BAO kann ein Bescheid auf Antrag der Partei oder von Amts wegen insoweit abgeändert werden, als ein Ereignis eintritt, dass abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruches hat. Einen Anwendungsbereich im Rahmen der NÖ Bauordnung 2014 stellt hierbei das Erlöschen eines Rechts aus einer Baubewilligung dar (vgl. Kienastberger/Stellner-Bichler, NÖ Baurecht Praxiskommentar, Verlag Österreich, S. 6).Gemäß Paragraph 295 a, BAO kann ein Bescheid auf Antrag der Partei oder von Amts wegen insoweit abgeändert werden, als ein Ereignis eintritt, dass abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruches hat. Einen Anwendungsbereich im Rahmen der NÖ Bauordnung 2014 stellt hierbei das Erlöschen eines Rechts aus einer Baubewilligung dar vergleiche Kienastberger/Stellner-Bichler, NÖ Baurecht Praxiskommentar, Verlag Österreich, S. 6). Ereignisse im Sinne des § 295a BAO sind sachverhaltsändernde tatsächliche oder rechtliche Vorgänge, von denen sich - aus den die steuerlich relevanten Tatbestände regelnden Abgabenvorschriften - eine abgabenrechtliche Wirkung für bereits entstandene Abgabenansprüche ergibt (vgl. VwGH vom
  19. Juni 2008, Zl. 2006/15/0085, und vom
  20. September 2015, Zl. Ra 2015/15/0035). § 295a BAO ist eine rein verfahrensrechtliche Bestimmung, die in keiner Weise Einfluss auf den Tatbestand materieller Abgabengesetze nimmt. Es ist vielmehr den materiellen Abgabengesetzen zu entnehmen, ob einem nachträglich eingetretenen Ereignis abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit zukommt. Es ist sohin an Hand der materiellen Abgabengesetze zu prüfen, ob ein Anwendungsfall des § 295a BAO vorliegen kann (vgl. VwGH vom
  21. September 2014, Zl. 2010/13/0062, sowie Ritz, BAO³, § 295a Tz 3f).Ereignisse im Sinne des Paragraph 295 a, BAO sind sachverhaltsändernde tatsächliche oder rechtliche Vorgänge, von denen sich - aus den die steuerlich relevanten Tatbestände regelnden Abgabenvorschriften - eine abgabenrechtliche Wirkung für bereits entstandene Abgabenansprüche ergibt vergleiche VwGH vom
  22. Juni 2008, Zl. 2006/15/0085, und vom
  23. September 2015, Zl. Ra 2015/15/0035). Paragraph 295 a, BAO ist eine rein verfahrensrechtliche Bestimmung, die in keiner Weise Einfluss auf den Tatbestand materieller Abgabengesetze nimmt. Es ist vielmehr den materiellen Abgabengesetzen zu entnehmen, ob einem nachträglich eingetretenen Ereignis abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit zukommt. Es ist sohin an Hand der materiellen Abgabengesetze zu prüfen, ob ein Anwendungsfall des Paragraph 295 a, BAO vorliegen kann vergleiche VwGH vom
  24. September 2014, Zl. 2010/13/0062, sowie Ritz, BAO³, Paragraph 295 a, Tz 3f). Im vorliegenden Fall ist nun durch das Erlöschen der Baubewilligung nach Erlassung des Abgabenbescheids vom
  25. November 2015 ein Ereignis eingetreten, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruchs – hier betreffend die Aufschließungsabgabe – hat. Die Rückwirkung im Sinne des § 295a BAO ergibt sich daraus, dass die erloschene Baubewilligung die entstandene Abgabenschuld an ihrer Wurzel berührt. Der abgabenrelevante Sachverhalt muss sich in die Vergangenheit in der Weise auswirken, dass anstelle des zuvor verwirklichten Sachverhaltes nunmehr ein veränderter Sachverhalt der Besteuerung zu Grunde zu legen ist (vgl. Beiser in Tanzer, Die BAO im
  26. Jahrhundert, 151, mit einem Hinweis auf die Rechtsprechung des BFH zur vergleichbaren Bestimmung des § 175 Abs. 1 Z. 2 AO).Im vorliegenden Fall ist nun durch das Erlöschen der Baubewilligung nach Erlassung des Abgabenbescheids vom
  27. November 2015 ein Ereignis eingetreten, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruchs – hier betreffend die Aufschließungsabgabe – hat. Die Rückwirkung im Sinne des Paragraph 295 a, BAO ergibt sich daraus, dass die erloschene Baubewilligung die entstandene Abgabenschuld an ihrer Wurzel berührt. Der abgabenrelevante Sachverhalt muss sich in die Vergangenheit in der Weise auswirken, dass anstelle des zuvor verwirklichten Sachverhaltes nunmehr ein veränderter Sachverhalt der Besteuerung zu Grunde zu legen ist vergleiche Beiser in Tanzer, Die BAO im
  28. Jahrhundert, 151, mit einem Hinweis auf die Rechtsprechung des BFH zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer 2, AO). Durch das Erlöschen der Baubewilligung ist nunmehr ein veränderter Sachverhalt der Abgabenvorschreibung im Bescheid des Bürgermeisters vom
  29. November 2015 zugrunde zu legen, sodass eine Abgabenvorschreibung gemäß § 38 Abs. 1 Z. 2 NÖ Bauordnung nicht mehr erfolgen kann. Den Beschwerdeführern ist somit die entrichtete Aufschließungsabgabe zurückzuerstatten.Durch das Erlöschen der Baubewilligung ist nunmehr ein veränderter Sachverhalt der Abgabenvorschreibung im Bescheid des Bürgermeisters vom
  30. November 2015 zugrunde zu legen, sodass eine Abgabenvorschreibung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Bauordnung nicht mehr erfolgen kann. Den Beschwerdeführern ist somit die entrichtete Aufschließungsabgabe zurückzuerstatten. Im Ergebnis haben die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Stadtgemeinde dem Grunde nach zu Unrecht eine Rückerstattung der entrichteten Aufschließungsabgabe verneint. 3.1.
  31. Zur begehrten Verzinsung: Wenn seitens der Beschwerdeführer nun 4 % Zinsen p.A. im Falle der Rückerstattung der Aufschließungsabgabe verlangt werden, so übersehen sie, dass im Falle des Obsiegens im Verfahrensregime der BAO in § 205a eigene Beschwerdezinsen etabliert wurden. Allerdings normiert § 205b ausdrücklich, dass dies für Landes- und Gemeindeabgaben nicht gilt. Im Ergebnis waren daher keine Zinsen zuzusprechen.Wenn seitens der Beschwerdeführer nun 4 % Zinsen p.A. im Falle der Rückerstattung der Aufschließungsabgabe verlangt werden, so übersehen sie, dass im Falle des Obsiegens im Verfahrensregime der BAO in Paragraph 205 a, eigene Beschwerdezinsen etabliert wurden. Allerdings normiert Paragraph 205 b, ausdrücklich, dass dies für Landes- und Gemeindeabgaben nicht gilt. Im Ergebnis waren daher keine Zinsen zuzusprechen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.1.
  32. Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs. 1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 274, Absatz eins, BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. 3.
  33. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.
  34. auch dargelegt wird.Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.
  35. auch dargelegt wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.96.001.2018

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