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{'item': 'LVwG-S-395/001-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum06.04.2018 GeschäftszahlLVwG-S-395/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seine Richterin Hofrat Dr. Trixner über die Beschwerde der Tierschutzombudsfrau A gegen die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 09.02.2018, Zl. ***, wegen Übertretung des Tierschutzgesetzes, zu Recht erkannt: I)römisch eins) Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und folgende Bestrafung ausgesprochen:Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und folgende Bestrafung ausgesprochen: „Frau B hat am 12.01.2018, um 10:45 Uhr in ***, ***, die Mischlingshündin C, geb.***, 1) an einer Leine an einer Hollywoodschaukel im Garten angebunden gehalten, obwohl Hunde keinesfalls, auch nicht vorübergehend, angebunden gehalten werden dürfen und eine der im § 16 Abs.5 TSchG genannten Ausnahmen nicht vorlag.an einer Leine an einer Hollywoodschaukel im Garten angebunden gehalten, obwohl Hunde keinesfalls, auch nicht vorübergehend, angebunden gehalten werden dürfen und eine der im Paragraph 16, Absatz 5, TSchG genannten Ausnahmen nicht vorlag. Sie hat dadurch gegen §§ 16 Abs. 5 TSchG verstoßen und wird über sie gemäß § 38 Abs. 3 TSchG eine Geldstrafe in Höhe von € 200,--, (im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden) verhängt.Sie hat dadurch gegen Paragraphen 16, Absatz 5, TSchG verstoßen und wird über sie gemäß Paragraph 38, Absatz 3, TSchG eine Geldstrafe in Höhe von € 200,--, (im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden) verhängt. 2) zumindest seit September 2017 bis 12.01.2018 (Kontrolle durch Organe der PI ***) im Bundesgebiet an oben angeführtem Ort gehalten und diese Hündin nicht amtlich registriert, obwohl gemäß § 24a Abs.4 TSchG jeder Halter von Hunden gemäß Abs. 3 ist verpflichtet ist, sein Tier binnen eines Monats nach der Kennzeichnung, Einreise oder Übernahme - jedenfalls aber vor einer Weitergabe - unter Angabe der Daten gemäß Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. a bis f zu melden. zumindest seit September 2017 bis 12.01.2018 (Kontrolle durch Organe der PI ***) im Bundesgebiet an oben angeführtem Ort gehalten und diese Hündin nicht amtlich registriert, obwohl gemäß Paragraph 24 a, Absatz 4, TSchG jeder Halter von Hunden gemäß Absatz 3, ist verpflichtet ist, sein Tier binnen eines Monats nach der Kennzeichnung, Einreise oder Übernahme - jedenfalls aber vor einer Weitergabe - unter Angabe der Daten gemäß Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera a bis f zu melden. Sie hat dadurch gegen §§ 24a Abs 4 TSchG verstoßen und wird über sie gemäß Sie hat dadurch gegen Paragraphen 24 a, Absatz 4, TSchG verstoßen und wird über sie gemäß § 38 Abs.3 TSchG eine Geldstrafe in Höhe von € 200,--, (im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden) verhängt.Paragraph 38, Absatz 3, TSchG eine Geldstrafe in Höhe von € 200,--, (im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden) verhängt. Ferner hat sie gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG insgesamt € 40,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.“Ferner hat sie gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG insgesamt € 40,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.“ II)römisch zwei) Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art.133 Abs.4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG). Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, VwGG). Entscheidungsgründe: Mit Schreiben der belangten Behörde wurde das Verwaltungsstrafverfahren gegen die Beschuldigte (in der Folge *** genannt) vom Vorwurf der Übertretungen der §§ 16 Abs. 5 und 24a Abs. 3 iVm § 38 Abs. 3 des Tierschutzgesetzes eingestellt.Mit Schreiben der belangten Behörde wurde das Verwaltungsstrafverfahren gegen die Beschuldigte (in der Folge *** genannt) vom Vorwurf der Übertretungen der Paragraphen 16, Absatz 5 und 24 a Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 3, des Tierschutzgesetzes eingestellt. Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 26.01.2018, Zl. ***, wurde der Beschuldigten Folgendes vorgeworfen: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen: Zeit: 12.01.2018, 10:45 Uhr Ort: Gemeindegebiet *** *** Tatbeschreibung:

  1. Sie haben zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort ihren Hundangebunden gehalten und damit in der Bewegungsfreiheit eingeschränkt, obwohl Hunde keinesfalls, auch nicht vorübergehend, an der Kette oder in sonst einem angebundenen Zustand gehalten werden dürfen. Der Hund wurde mit einer Leine an eine im Garten befindliche Hollywoodschaukel angebunden gehalten. Eine Ausnahme lag nicht vor.
  2. Sie halten zumindest seit Anfang Dezember den Hundweibl. Mischling, *** geb., "C" und haben es zumindest bis 12.01.2018 unterlassen, den Hund mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchip kennzeichnen zu lassen, obwohl alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten des Halters von einem Tierarzt kennzeichnen zu lassen sind. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: zu
  3. § 16 Abs. 5 Tierschutzgesetz zu
  4. Paragraph 16, Absatz 5, Tierschutzgesetz zu
  5. § 24a Abs. 3 Tierschutzgesetz zu
  6. Paragraph 24 a, Absatz 3, Tierschutzgesetz Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: Geldstrafen von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Gemäß zu
  7. € 100,00 9 Stunden § 38 Abs. 3 Tierschutzgesetz BGBl. 118/2004Paragraph 38, Absatz 3, Tierschutzgesetz Bundesgesetzblatt 118 aus 2004, zu
  8. € 100,00 9 Stunden § 38 Abs. 3 Tierschutzgesetz BGBl. 118/2004 i.d.g.F.Paragraph 38, Absatz 3, Tierschutzgesetz Bundesgesetzblatt 118 aus 2004, i.d.g.F. Gesamtbetrag: € 200,00“ In ihrem fristgerecht erhobenen Einspruch brachte die Beschuldigte vor, der Hund sei schon in Serbien gechipt worden und habe sie den Hund nur kurzfristig wegen des Besuches der Enkelkinder angeleint, damit deren Kleidung nicht beschmutzt würde. Die belangte Behörde hat das Verwaltungsstrafverfahren daraufhin eingestellt. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Tierschutzombudsfrau. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 03.04.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der die Beschuldigte und die Zeugen D und E einvernommen wurden. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest: Die Beschuldigte hält die einjährige Mischlingshündin „C“. Die Hündin trägt einen serbischen Chip mit der Nummer: ***. Sie wurde von der Beschuldigten im September 2017 nach Österreich gebracht. Die Hündin wurde am Tag der Kontrolle durch die PI *** in der Heimtierdatenbank registirert. Beobachtungen der Zeugin D haben ergeben, dass die Hündin zu oben angeführtem Zeitpunkt ab 10:24 Uhr mit der Leine an einer Hollywoodschaukel angebunden gehalten wurde, was auch von den Beamten der PI *** bestätigt wurde. Es war während der Kontrolle der Beamten niemand anwesend, das Tor war versperrt und die Hündin war allein im Garten. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Gemäß § 16 Abs. 5 TSchG dürfen Hunde keinesfalls, auch nicht vorübergehend, an der Kette oder in sonst einem angebundenen Zustand gehalten werden. Jedenfalls nicht als Anbindehaltung gilt das Führen von Hunden an der Leine, das Anbinden im Rahmen von rechtskonformen Hundeausbildungsmaßnahmen, Katastropheneinsätzen oder Einsätzen als Dienst-, Assistenz- oder Therapiehund sowie das kurzfristige Anbinden von mitgeführten Hunden vor Plätzen oder Gebäuden, die mit Hunden nicht betreten werden dürfen. Gemäß Paragraph 16, Absatz 5, TSchG dürfen Hunde keinesfalls, auch nicht vorübergehend, an der Kette oder in sonst einem angebundenen Zustand gehalten werden. Jedenfalls nicht als Anbindehaltung gilt das Führen von Hunden an der Leine, das Anbinden im Rahmen von rechtskonformen Hundeausbildungsmaßnahmen, Katastropheneinsätzen oder Einsätzen als Dienst-, Assistenz- oder Therapiehund sowie das kurzfristige Anbinden von mitgeführten Hunden vor Plätzen oder Gebäuden, die mit Hunden nicht betreten werden dürfen. Es steht zunächst aufgrund der Angaben der Zeugin und des Beamten der PI *** unstrittig fest, dass das Tier im Tatzeitpunkt angebunden gehalten wurde. Soweit die B. diesbezüglich moniert, die Behörde sei zu Unrecht von einer längeren Dauer der Anbindehaltung ausgegangen, ist ihr entgegen zu halten, dass es nicht auf die Dauer der Anbindehaltung ankommt, sondern auf Sinn und Zweck der Maßnahme, die nur in den gesetzlich genannten Fällen gestattet ist. Nicht zum Erfolg verhelfen der Beschwerde aber auch die Überlegungen zur bisweilen bestehenden Leinenpflicht. Denn wenngleich § 16 Abs. 5 TSchG die (auch nur vorübergehende) Anbindehaltung von Hunden an sich verbietet, stellt schon das Gesetz i.d.F. der Novelle BGBl I 2017/61 durch eine (demonstrative) Aufzählung von Ausnahmesituationen klar, dass dieses Verbot nicht absolut gilt. Vielmehr kann – der schon bis dahin geltenden Rechtslage entsprechend – (auch über die ausdrücklich genannten Situationen hinaus) eine Anbindehaltung von Hunden und damit ein Eingriff ins Tierwohl zulässig sein, wenn die Handlung (etwa nach dem NÖ HundehalteG) gesetzlich geboten oder sonst zur Erreichung eines legitimen höherwertigen Interesses geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist. Weitere Rechtfertigungen können sich aber auch aus einer gesellschaftlich akzeptierten (sozialadäquaten) Nutzung des Tieres z.B. im Rahmen der Ausbildung oder dgl. ergeben. Ausschlaggebend sind dabei stets Dauer und Zweck der jeweiligen Maßnahme. Nicht zum Erfolg verhelfen der Beschwerde aber auch die Überlegungen zur bisweilen bestehenden Leinenpflicht. Denn wenngleich Paragraph 16, Absatz 5, TSchG die (auch nur vorübergehende) Anbindehaltung von Hunden an sich verbietet, stellt schon das Gesetz in der Fassung der Novelle BGBl römisch eins 2017/61 durch eine (demonstrative) Aufzählung von Ausnahmesituationen klar, dass dieses Verbot nicht absolut gilt. Vielmehr kann – der schon bis dahin geltenden Rechtslage entsprechend – (auch über die ausdrücklich genannten Situationen hinaus) eine Anbindehaltung von Hunden und damit ein Eingriff ins Tierwohl zulässig sein, wenn die Handlung (etwa nach dem NÖ HundehalteG) gesetzlich geboten oder sonst zur Erreichung eines legitimen höherwertigen Interesses geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist. Weitere Rechtfertigungen können sich aber auch aus einer gesellschaftlich akzeptierten (sozialadäquaten) Nutzung des Tieres z.B. im Rahmen der Ausbildung oder dgl. ergeben. Ausschlaggebend sind dabei stets Dauer und Zweck der jeweiligen Maßnahme. Zumal eine gesetzliche Verpflichtung zur Anbindehaltung gegenständlich nicht vorlag, kann die Handlung nur dann rechtens sein, wenn der angestrebte (hier im Übrigen nach § 1 NÖ HundehalteG gesetzlich vorgegebene) Zweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann. Gerade das liegt aber angesichts der Einfriedung der Liegenschaft oder, wie die Beschuldigte selbst anführt, der Haltung im Haus, nicht vor. Zumal eine gesetzliche Verpflichtung zur Anbindehaltung gegenständlich nicht vorlag, kann die Handlung nur dann rechtens sein, wenn der angestrebte (hier im Übrigen nach Paragraph eins, NÖ HundehalteG gesetzlich vorgegebene) Zweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann. Gerade das liegt aber angesichts der Einfriedung der Liegenschaft oder, wie die Beschuldigte selbst anführt, der Haltung im Haus, nicht vor. Die Angaben der Beamten, nämlich, dass die Hündin allein im Garten angeleint von Ihnen angetroffen wurde, während niemand sonst zu sehen war beweisen, dass die Beteuerungen der Beschuldigten, der Hund sei nur ein einziges Mal für fünf Minuten angebunden gewesen, als reine Schutzbehauptung zu werten war. Demgegenüber hat die Zeugin angegeben, sie selbst habe den Hund zwar nur das eine Mal selbst angebunden gesehen, doch habe sich die gesamte Nachbarschaft immer wieder bei ihr beschwert, dass der Welpe etwa dauernd in der Kälte im Freien gehalten werde und deshalb anhaltend winsle und belle. Diese Angaben untermauern die Unglaubwürdigkeit der ununterbrochenen Beteuerungen der B. hinsichtlich der Dauer der Anbindehaltung. Keine ihrer Angaben stellt einen Ausnahmetatbestand im Hinblick auf § 16 Abs. 5 TSchG dar.Keine ihrer Angaben stellt einen Ausnahmetatbestand im Hinblick auf Paragraph 16, Absatz 5, TSchG dar. Zum
  9. Delikt ist festzuhalten, dass die Beschuldigte selbst anführt, den Hund – im Übrigen rechtswidrig – im September 2017 in das Bundesgebiet eingeführt zu haben. Sie führt weiters aus, der Hund sei zwar mit einem serbischen Chip versehen, jedoch habe sie weder gewusst, dass Hunde nicht angebunden werden dürfen, noch habe sie gewusst, dass Hunde binnen 4 Wochen nach der Einreise in der Heimtierdatenbank registriert werden müssen. Eine Korrektur des Tatvorwurfs innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist war vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich daher spruchgemäß vorzunehmen. Insgesamt steht aufgrund des Beweisergebnisses fest, dass die Beschuldigte, die sich im Hinblick auf die vorliegenden Übertretungen völlig uneinsichtig zeigt, diese sowohl objektiv als auch subjektiv zu vertreten hat. Der Beschwerde war daher dem Grunde nach Erfolg beschieden. Zur Strafzumessung ist festzuhalten: Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (§ 19 Abs.1 VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (Paragraph 19, Absatz eins, VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert. Darüber hinaus sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 Abs.2 VStG).Darüber hinaus sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (Paragraph 19, Absatz 2, VStG). Die Beschuldigte verfügt nach eigenen Angaben über eine monatliche Nettopension von € 350,--. Sie hat keine Sorgepflichten und besitzt die Hälfte eines Einfamilienhauses. Mildernd konnte das Fehlen von Verwaltungsvormerkungen gewertet werden, erschwerende Umstände liegen nicht vor. Im konkreten Fall ist bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen, dass durch die gegenständlichen Übertretungen Tierschutzinteressen nicht unerheblich beeinträchtigt werden können, sodass die gegenständlich verhängten im untersten Bereich des Strafrahmens festgesetzten Strafen selbst im Hinblick auf die geringe monatliche Nettopension der Beschuldigten spruchgemäß zu verhängen waren. Die Angaben der Beamten, nämlich, dass die Hündin allein im Garten angeleint von Ihnen angetroffen wurde, während niemand sonst zu sehen war beweisen, dass die Beteuerungen der Beschuldigten, der Hund sei nur ein einziges Mal für fünf Minuten angebunden gewesen, als reine Schutzbehauptung zu werten war. Demgegenüber hat die Zeugin angegeben, sie selbst habe den Hund zwar nur das eine Mal selbst angebunden gesehen, doch habe sich die gesamte Nachbarschaft immer wieder bei ihr beschwert, dass der Welpe etwa dauernd in der Kälte im Freien gehalten werde und deshalb anhaltend winsle und belle. Diese Angaben untermauern die Unglaubwürdigkeit der ununterbrochenen Beteuerungen der B. hinsichtlich der Dauer der Anbindehaltung. Keine ihrer Angaben stellt einen Ausnahmetatbestand im Hinblick auf § 16 Abs. 5 TSchG dar.Keine ihrer Angaben stellt einen Ausnahmetatbestand im Hinblick auf Paragraph 16, Absatz 5, TSchG dar. Insgesamt steht aufgrund des Beweisergebnisses fest, dass die Beschuldigte, die sich im Hinblick auf die vorliegenden Übertretungen völlig uneinsichtig zeigt, diese sowohl objektiv als auch subjektiv zu vertreten hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.395.001.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.