RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum09.04.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1026/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom
- Februar 2017, Zl. ***, betreffend baubehördliche Bewilligung einer Brücke, den Beschluss:
- Der in der Beschwerde enthaltene Antrag auf Kostenersatz wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Der in der Beschwerde enthaltene Antrag auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
- Gegen diesen Beschluss ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG iVm § 25a VwGG nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4 und 9 B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, VwGG nicht zulässig. Darüber hinaus erkennt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in dieser Beschwerdesache zu Recht:
- Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a VwGG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, VwGG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: I.römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang
- B (in der Folge: Bauwerber) beantragte am
- Juli 2015 die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Brücke über den *** (Grundstück Nr. ***, KG ***), von der Sackgasse *** (Grundstück Nr. ***, KG ***) zu seinem Privatgrundstück (Grundstück Nr. ***, KG ***) sowie um Genehmigung zur Einleitung eines Notüberlaufes einer Regenwasser-Zisterne von seinem Grundstück in den ***. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Grundstücke Nrn. ***, *** und ***, alle KG ***. Diese grenzen unmittelbar sowohl an das Grundstück des Bauwerbers, als auch an das im Eigentum der C stehende Grundstück Nr. *** (***) an.
- Neben dem baubehördlichen Verfahren war auch ein wasserrechtliches Verfahren betreffend die Errichtung der Brücke bei der früheren Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung anhängig. Mit Bescheid vom
- April 2016 wurde dem Bauwerber nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die wasserrechtliche Bewilligung für - die Errichtung einer Brücke über den ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, als Zufahrt zum Grundstück Nr. ***, KG ***, - die Errichtung und der Betrieb einer Regenwasserableitung auf Grundstück Nr. ***, KG ***, für die Niederschlags- und Drainagewässer aus einem Einfamilienhaus mit einer Einzugsfläche von ca. 164 m2 und - die Ableitung dieser Niederschlagswässer in den ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, mit einer Ableitungsmenge von ca. 1,8 l/s bzw. 8 m3/d bzw. ca. 100 m3/a nach Maßgabe der Projetbeschreibung und unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.
- Betreffend das baubehördliche Verfahren erging am
- November 2015 seitens des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** eine Verständigung an die Nachbarn, unter anderem auch an den Beschwerdeführer, mit der diese von der Möglichkeit der Einsichtnahme in den Antrag auf Baubewilligung (samt Beilagen) am Stadtamt informiert wurden. Weiters wurde ihnen Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen ab Zustellung eventuelle Einwendungen gegen das Bauvorhaben schriftlich einzubringen. Diese Verständigung wurde dem Beschwerdeführer am
- November 2015 zugestellt. Mit Schriftsatz vom
- November 2015 äußerte er sich – neben anderen Nachbarn –zum Bauvorhaben. Zusammengefasst beanstandete er, dass die geplante Brücke zu niedrig angesetzt sei, was bei Hochwasser zu einem Rückstau führe. Dadurch seien einerseits Verklausungen und Überschwemmungen, andererseits Ausschwemmungen seines Grundstückes zu befürchten. Des Weiteren seien das 30-jährige und das 100-jährige Hochwasser in den letzten Jahren öfters erreicht worden. Dies sei vor allem auf Ablagerungen im Bachbett und auf vermehrtes Einleiten von Regenwasser der angrenzenden Grundstücke zurückzuführen. Die Angaben bezüglich des 30-jährigen und des 100-jährigen Hochwassers müssten daher abgeändert werden. Der Beschwerdeführer fürchte bei Bewilligung der Brücke, dass es ihm dadurch zukünftig verwehrt sei, eine weitere Brücke, die direkt zu seinem Grundstück führt, zu errichten. Darüber hinaus scheine ihm der Radius der Brücke als zu gering bemessen. Außerdem fehle ein Ortsbildgutachten sowie eine Stellungnahme zur Tragfähigkeit der Sackgasse ***, auf welcher eine Gewichtsbeschränkung von 3 Tonnen verordnet sei.
- Mit Bescheid des Stadtamtes vom
- Februar 2016 wurde dem Bauwerber die beantragte baubehördliche Bewilligung unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Die Einwendungen des Beschwerdeführers wurden als unzulässig zurückgewiesen und wird in der Begründung diesbezüglich Folgendes ausgeführt: „Die o.a. vorgebrachten Einwendungen von […] Herrn A, welche als unzulässig zurückgewiesen wurden, stellen keine Einwendungen im Sinne der NÖ Bauordnung 2014 (§ 6 leg.cit) dar und ist diesbezüglich die Parteistellung erloschen.„Die o.a. vorgebrachten Einwendungen von […] Herrn A, welche als unzulässig zurückgewiesen wurden, stellen keine Einwendungen im Sinne der NÖ Bauordnung 2014 (Paragraph 6, leg.cit) dar und ist diesbezüglich die Parteistellung erloschen. […] Die NÖ Bauordnung räumt dem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren kein Recht dahingehend ein, dass durch die Bauführung oder das Bauwerk eine Verschlechterung der Situation im Hochwasserfall eintritt. Der Hochwasserschutz der benachbarten Grundstücke ist auch nicht von der Baubehörde, sondern von der Wasserrechtsbehörde zu gewährleisten (VwGH 23.7.2013, 2011/05/0194). […] Die NÖ Bauordnung räumt dem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren kein Recht hinsichtlich der Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen ein. Solche Einwendungen können daher im Bauverfahren gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von den Nachbarn nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. […] Die Frage der Ausführung des Bauvorhabens, wie Fragen der Verhinderung von Schäden an Nachbargebäuden oder öffentlichen Verkehrsflächen, ist keine die sich auf die Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens bezieht. Solche Einwendungen können daher im Bauverfahren gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von den Nachbarn nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. […] Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes wird dem Nachbarn in Belangen des Ortsbildes kein Mitspracherecht eingeräumt. Eine Änderung der Rechtslage ist nicht zu erwarten, haben doch die Landesgesetzgeber in ihren beispielhaften Aufzählungen ausdrücklich zu erkennen gegeben, dass in diesen Belangen dem Nachbarn kein Recht zugestanden werden soll. Hier handelt es sich um Vorschriften, die ausschließlich dem öffentlichen Interesse, nicht aber einem spezifischen Interesse der Nachbarschaft dienen.“
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er auf sein Vorbringen vom
- November 2015 und auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Juni 2002, 99/07/0092, verwies. Die Auffassung des Stadtamtes, die von ihm erhobenen Einwendungen seien unzulässig, treffe nicht zu. Ausführlich legte der Beschwerdeführer dar, dass in vielfacher Hinsicht Verfahrensvorschriften verletzt worden seien. Insbesondere seien Ermittlungen zu den von ihm erhobenen Einwendungen unterlassen und keine Bauverhandlung durchgeführt worden. Darüber hinaus verwies er auf seine Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren, zumal es durch die Errichtung der Brücke bei Hochwasser auf seinem Grundstück zu Beschädigungen kommen könnte, insbesondere seien seine Böschung und sein Zaun betroffen.
- Der Bauwerber äußerte sich mit E-Mail vom
- Juni 2016 zur Berufung.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass Verschlechterungen im Hochwasserfall keine Emissionen im Sinne des § 48 der NÖ Bauordnung 2014 darstellen und folglich auch keine subjektiv-öffentlichen Rechte begründen würden. Ebensowenig würden mit verkehrstechnischen Einwendungen, Einwendungen hinsichtlich des Ortsbildes, der Tragfähigkeit und Belastbarkeit der Fahrbahn sowie des Wegfalls der Möglichkeit der Errichtung einer weiteren Brücke über den *** und die damit einhergehende Erschwerung der Sanierungsmöglichkeit bzw. die Wertminderung des Grundstückes des Beschwerdeführers subjektiv-öffentliche Nachbarrechte geltend gemacht. Somit seien sämtliche in erster Instanz erhobenen Einwendungen des Beschwerdeführers als unzulässig zu werten gewesen und hätten den Verlust seiner Parteistellung bewirkt. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass auch andere Nachbarrechte betroffen seien, führte die belangte Behörde aus, dass es sich dabei einerseits um ein neues Vorbringen handle, welches nicht mehr zu behandeln sei, weil Präklusion eingetreten sei, andererseits mache der Beschwerdeführer damit nicht sein eigenes Nachbarrecht geltend, sondern jenes der Nachbarn auf der anderen Seite der gegenständlichen Liegenschaft. Somit sei das Vorbringen jedenfalls unzulässig.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass Verschlechterungen im Hochwasserfall keine Emissionen im Sinne des Paragraph 48, der NÖ Bauordnung 2014 darstellen und folglich auch keine subjektiv-öffentlichen Rechte begründen würden. Ebensowenig würden mit verkehrstechnischen Einwendungen, Einwendungen hinsichtlich des Ortsbildes, der Tragfähigkeit und Belastbarkeit der Fahrbahn sowie des Wegfalls der Möglichkeit der Errichtung einer weiteren Brücke über den *** und die damit einhergehende Erschwerung der Sanierungsmöglichkeit bzw. die Wertminderung des Grundstückes des Beschwerdeführers subjektiv-öffentliche Nachbarrechte geltend gemacht. Somit seien sämtliche in erster Instanz erhobenen Einwendungen des Beschwerdeführers als unzulässig zu werten gewesen und hätten den Verlust seiner Parteistellung bewirkt. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass auch andere Nachbarrechte betroffen seien, führte die belangte Behörde aus, dass es sich dabei einerseits um ein neues Vorbringen handle, welches nicht mehr zu behandeln sei, weil Präklusion eingetreten sei, andererseits mache der Beschwerdeführer damit nicht sein eigenes Nachbarrecht geltend, sondern jenes der Nachbarn auf der anderen Seite der gegenständlichen Liegenschaft. Somit sei das Vorbringen jedenfalls unzulässig.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der beantragt wird, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und an die Erstinstanz zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Weiters beantragt der Beschwerdeführer den Ersatz der von ihm entrichteten Eingabengebühr in Höhe von 30 €. Inhaltich bringt der Beschwerdeführer vor, er sei rechtswidrigerweise weder zur Bauverhandlung, noch zur wasserrechtlichen Verhandlung geladen worden. Sein Grundstück werde bei Hochwasser überflutet, daher wäre er, so wie auch andere Anrainer, zu einer wasserrechtlichen Verhandlung zu laden gewesen. Dies sei jedenfalls auch beim erwähnten Brückenbauvorhaben in der Nähe so gewesen. Mangels Miteinbeziehung in das Verfahren habe er keine Einwendungen erheben können und seine Parteistellung daher auch nicht verloren. Auf Grund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sei der wasserrechtliche Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ebenso rechtsunwirksam wie die hier gegenständlich erteilte Baubewilligung der Brücke. Darüber hinaus seien die Höhenangaben der Hochwassermarken zum 30- bzw. 100-jährigen Hochwasser auf den Plänen zur Brücke unrichtig, sie seien nämlich viel tiefer angesetzt, als aus den Angaben des Ministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft ersichtlich sei. Auch diesen Umstand hätten die Vorinstanzen richtigerweise berücksichtigen müssen. Weiters seien für den Brückenbau keine Sicherungsmaßnahmen aufgetragen worden, um Ausschwemmungen des Erdreiches bei erhöhtem Wasserstand zu verhindern. Der Beschwerdeführer bringt auch vor, dass der Bauplatz des Bauwerbers gar nicht zum Bauplatz erklärt werden hätte dürfen, es hätte daher auch keine Baugenehmigung für die Brücke und das Haus erteilt werden dürfen.
- Mit Beschluss des Stadtrates *** vom
- Mai 2017 wurde die Beschwerde sowie die zugehörigen Verwaltungsakten dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Dabei trat der Stadtrat dem Beschwerdevorbringen entgegen.
- Dieser Sachverhalt bzw. Verfahrensgang ergibt sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie aus der Beschwerde, die insoweit mit den Verwaltungsakten im Einklang steht. II.römisch zwei. Rechtsvorschriften
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 24/2017, lauten:
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,, lauten: „[…] Verhandlung § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. […]
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. […] Prüfungsumfang § 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. […]“
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 51 idF BGBl. I 33/2013, lauten:
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 51 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013,, lauten: „[…] § 63.
(1)Der Instanzenzug in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde und das Recht zur Erhebung der Berufung richten sich nach den Verwaltungsvorschriften. […]Paragraph 63,
(1)Der Instanzenzug in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde und das Recht zur Erhebung der Berufung richten sich nach den Verwaltungsvorschriften. […] […]
(5)Die Berufung ist von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. […] […] § 66. […]Paragraph 66, […]
(4)Außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.
(4)Außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. […]“
- Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. 1/2015 idF LGBl. 6/2015, lauten:
- Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), Landesgesetzblatt 1 aus 2015, in der Fassung Landesgesetzblatt 6 aus 2015,, lauten: „[…] § 6Paragraph 6 Parteien und Nachbarn
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 35, haben Parteistellung:
- der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks
- der Eigentümer des Baugrundstücks
- die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
- die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können.
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
- die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie
- den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben,den Schutz vor Emissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben, gewährleisten und über
- die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen. […] § 14Paragraph 14 Bewilligungspflichtige Vorhaben Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung: […]
- die Errichtung von baulichen Anlagen; […] § 20Paragraph 20 Vorprüfung
(1)Die Baubehörde hat bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben
(1)Die Baubehörde hat bei Anträgen nach Paragraph 14, vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben
- die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone,
- der Bebauungsplan,
- eine Bausperre,
- die Unzulässigkeit der Erklärung des betroffenen Grundstücks im Bauland zum Bauplatz,
- ein Bauverbot nach § 13 oder nach § 42 Abs. 6 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,ein Bauverbot nach Paragraph 13, oder nach Paragraph 42, Absatz 6, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung,
- bei Hochhäusern, sofern deren Raumverträglichkeit nicht bereits im Widmungsverfahren geprüft wurde, das Unterbleiben der Raumverträglichkeitsprüfung oder deren negatives Ergebnis, oder
- sonst eine Bestimmung - dieses Gesetzes, ausgenommen § 18 Abs. 4,dieses Gesetzes, ausgenommen Paragraph 18, Absatz 4,, - des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, - der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220,der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, - des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210,des NÖ Kleingartengesetzes, Landesgesetzblatt 8210, - des NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013, LGBl. 8204 oderdes NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013, Landesgesetzblatt 8204 oder - einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze entgegensteht. […]
(3)Wenn die Baubehörde eines der im Abs. 1 angeführten Hindernisse feststellt, hat sie den Antrag abzuweisen. […]
(3)Wenn die Baubehörde eines der im Absatz eins, angeführten Hindernisse feststellt, hat sie den Antrag abzuweisen. […] […] § 21Paragraph 21 Bauverhandlung
(1)Führt die Vorprüfung (§ 20) zu keiner Abweisung des Antrages und liegen keine Gründe für den Entfall der Bauverhandlung (§ 22) vor, hat die Baubehörde eine Bauverhandlung abzuhalten, in deren Verlauf ein Augenschein vorzunehmen ist.
(1)Führt die Vorprüfung (Paragraph 20,) zu keiner Abweisung des Antrages und liegen keine Gründe für den Entfall der Bauverhandlung (Paragraph 22,) vor, hat die Baubehörde eine Bauverhandlung abzuhalten, in deren Verlauf ein Augenschein vorzunehmen ist. […] § 22Paragraph 22 Entfall der Bauverhandlung […]
(2)Zur Beschleunigung des Bewilligungsverfahrens darf die Bauverhandlung entfallen, wenn - die Baubehörde die Parteien nach § 6 Abs. 1 Z 3 und 4 (Nachbarn) und § 6 Abs. 3 (Straßenerhalter) von dem Einlangen eines Antrages nach § 14 unter Angabe von Zeit und Ort für die Einsichtnahme in den Antrag und seine Beilagen nachweislich verständigt, unddie Baubehörde die Parteien nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 (Nachbarn) und Paragraph 6, Absatz 3, (Straßenerhalter) von dem Einlangen eines Antrages nach Paragraph 14, unter Angabe von Zeit und Ort für die Einsichtnahme in den Antrag und seine Beilagen nachweislich verständigt, und - gleichzeitig die Parteien unter Hinweis auf den Verlust ihrer Parteistellung aufgefordert werden, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben binnen 2 Wochen ab Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen, und - innerhalb dieser Frist keine zulässige Einwendungen erhoben werden. Werden keine zulässigen Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung. […] § 23Paragraph 23 Baubewilligung
(1)Über einen Antrag auf Baubewilligung ist schriftlich zu entscheiden. Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in § 20 Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. Bei gewerblichen Betriebsanlagen gilt § 20 Abs. 1 letzter Satz sinngemäß.Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. Bei gewerblichen Betriebsanlagen gilt Paragraph 20, Absatz eins, letzter Satz sinngemäß. Liegt ein Widerspruch vor, ist die Baubewilligung zu versagen. Die Baubewilligung umfasst das Recht zur Ausführung des Bauwerks und dessen Benützung nach Fertigstellung, wenn die erforderlichen Unterlagen nach § 30 Abs. 2 oder 3 vorgelegt werden.Liegt ein Widerspruch vor, ist die Baubewilligung zu versagen. Die Baubewilligung umfasst das Recht zur Ausführung des Bauwerks und dessen Benützung nach Fertigstellung, wenn die erforderlichen Unterlagen nach Paragraph 30, Absatz 2, oder 3 vorgelegt werden.
(2)Die Baubewilligung hat zu enthalten – die Angabe des bewilligten Bauvorhabens und – die Vorschreibung jener Auflagen, durch deren Erfüllung den Bestimmungen der im § 20 Abs. 1 Z 7 angeführten Gesetze und Verordnungen entsprochen wird. Bei gewerblichen Betriebsanlagen gilt § 20 Abs. 1 dritter Satz sinngemäß.die Vorschreibung jener Auflagen, durch deren Erfüllung den Bestimmungen der im Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 7, angeführten Gesetze und Verordnungen entsprochen wird. Bei gewerblichen Betriebsanlagen gilt Paragraph 20, Absatz eins, dritter Satz sinngemäß. Mit Auflagen darf die Baubehörde insbesondere die Vorlage von Berechnungen, Befunden und Bescheinigungen von staatlich autorisierten oder akkreditierten Stellen, Ziviltechnikern oder befugten Gewerbeberechtigten zum Nachweis der Einhaltung von Vorschriften und technischen Regeln vorschreiben. […] § 48Paragraph 48 Immissionsschutz Emissionen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfen Menschen weder in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährden noch örtlich unzumutbar belästigen. Ausgenommen davon sind: – Lärmemissionen von Kindern auf Spielplätzen, in Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen oder ähnlichen Anlagen sowie – Emissionen aus der Nutzung von Pflichtstellplätzen und von öffentlichen Warneinrichtungen. […]“
- Nach der Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 10 NÖ BO 2014 idF LGBl. 50/2017 sind die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ BO 2014 durch LGBl. 50/2017 anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.
- Nach der Übergangsbestimmung des Paragraph 70, Absatz 10, NÖ BO 2014 in der Fassung Landesgesetzblatt 50 aus 2017, sind die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ BO 2014 durch Landesgesetzblatt 50 aus 2017, anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen. III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung
- Das vorliegende Baubewilligungsverfahren nach § 14 iVm den §§ 18 ff NÖ BO 2014 ist jedenfalls mit Einlangen des Bauansuchens, datiert mit
- Juni 2015, im Stadtamt *** am
- Juli 2015 anhängig geworden. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 10 NÖ BO 2014 idF LGBl. 50/2017 ist das Verfahren (einschließlich des Beschwerdeverfahrens) daher nach den Bestimmungen der NÖ BO 2014 idF vor dieser am
- Juli 2017 in Kraft getretenen Novelle zu Ende zu führen. Sämtliche folgende Zitate der NÖ BO 2014 beziehen sich auf die Fassung vor der Novelle LGBl. 50/2017.
- Das vorliegende Baubewilligungsverfahren nach Paragraph 14, in Verbindung mit den Paragraphen 18, ff NÖ BO 2014 ist jedenfalls mit Einlangen des Bauansuchens, datiert mit
- Juni 2015, im Stadtamt *** am
- Juli 2015 anhängig geworden. Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 70, Absatz 10, NÖ BO 2014 in der Fassung Landesgesetzblatt 50 aus 2017, ist das Verfahren (einschließlich des Beschwerdeverfahrens) daher nach den Bestimmungen der NÖ BO 2014 in der Fassung vor dieser am
- Juli 2017 in Kraft getretenen Novelle zu Ende zu führen. Sämtliche folgende Zitate der NÖ BO 2014 beziehen sich auf die Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt 50 aus 2017,.
- Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag (im vorliegenden Fall eine Berufung) zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auch eine Zurückweisungsentscheidung gemäß § 27 VwGVG auf Grund der Beschwerde zu überprüfen, wobei der äußerste Rahmen für die Prüfungsbefugnis die „Sache“ des bekämpften Bescheides ist (vgl. VwGH 31.05.2017, Ra 2016/22/0107; VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).
- Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag (im vorliegenden Fall eine Berufung) zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auch eine Zurückweisungsentscheidung gemäß Paragraph 27, VwGVG auf Grund der Beschwerde zu überprüfen, wobei der äußerste Rahmen für die Prüfungsbefugnis die „Sache“ des bekämpften Bescheides ist vergleiche VwGH 31.05.2017, Ra 2016/22/0107; VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002). Tragender Grund der Zurückweisung der Berufung des Beschwerdeführers war, dass dieser nach Auffassung der belangten Behörde seine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren mangels Erhebung zulässiger Einwendungen iSd § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 verloren hatte. Die Rechtmäßigkeit dieser Begründung ist daher im Beschwerdeverfahren zu überprüfen.Tragender Grund der Zurückweisung der Berufung des Beschwerdeführers war, dass dieser nach Auffassung der belangten Behörde seine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren mangels Erhebung zulässiger Einwendungen iSd Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 verloren hatte. Die Rechtmäßigkeit dieser Begründung ist daher im Beschwerdeverfahren zu überprüfen.
- Der Beschwerdeführer ist als Eigentümer der an das Baugrundstück angrenzenden Liegenschaft Nachbar im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BO 2014 und wurde dementsprechend dem Baubewilligungsverfahren zunächst als Partei beigezogen. Sein Mitspracherecht war allerdings nach § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 auf die dort aufgezählten Rechte beschränkt (vgl. dazu die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 6 Abs. 2 NÖ BO 1996, die auf die Rechtslage nach der BO 2014 übertragbar ist, etwa VwGH 28.04.2006, 2005/05/0171 mwN).
- Der Beschwerdeführer ist als Eigentümer der an das Baugrundstück angrenzenden Liegenschaft Nachbar im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ BO 2014 und wurde dementsprechend dem Baubewilligungsverfahren zunächst als Partei beigezogen. Sein Mitspracherecht war allerdings nach Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 auf die dort aufgezählten Rechte beschränkt vergleiche dazu die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 1996, die auf die Rechtslage nach der BO 2014 übertragbar ist, etwa VwGH 28.04.2006, 2005/05/0171 mwN).
- Darüber hinaus hat das Stadtamt von der Möglichkeit einer Beschleunigung des Verfahrens nach § 22 Abs. 2 NÖ BO 2014 Gebrauch gemacht und den Beschwerdeführer am
- November 2015 davon verständigt, dass er in den Antrag auf Baubewilligung Einsicht nehmen könne und binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich Einwendungen zu erheben habe, andernfalls die Parteistellung erlischt.
- Darüber hinaus hat das Stadtamt von der Möglichkeit einer Beschleunigung des Verfahrens nach Paragraph 22, Absatz 2, NÖ BO 2014 Gebrauch gemacht und den Beschwerdeführer am
- November 2015 davon verständigt, dass er in den Antrag auf Baubewilligung Einsicht nehmen könne und binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich Einwendungen zu erheben habe, andernfalls die Parteistellung erlischt. Der Nachbar verliert nach § 22 Abs. 2 NÖ BO 2014 – ebenso wie im Falle der Abhaltung einer Bauverhandlung nach § 42 AVG – insbesondere dann seine Parteistellung, wenn nur unzulässige Einwendungen erhoben werden, worunter solches Vorbringen zu verstehen ist, mit welchem keine im Gesetz vorgesehenen Nachbarrechte geltend gemacht werden. Das Vorbringen des Nachbarn muss also die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 enthalten, um nach § 22 Abs. 2 leg.cit. dessen Parteistellung zu wahren (vgl. VwGH 13.12.2016, Ra 2016/05/0107, zur Vorgängerbestimmung des § 22 Abs. 2 NÖ BO 1996; auch insoweit hat sich die Rechtslage nach der NÖ BO 2014 nicht verändert). Der Nachbar ist keinesfalls berechtigt, alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen. Nur soweit letztere neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Baubewilligungsverfahren durch die Erhebung von Einwendungen wehren kann (LVwG NÖ 23.12.2016, LVwG-AV-1301/002-2016).Der Nachbar verliert nach Paragraph 22, Absatz 2, NÖ BO 2014 – ebenso wie im Falle der Abhaltung einer Bauverhandlung nach Paragraph 42, AVG – insbesondere dann seine Parteistellung, wenn nur unzulässige Einwendungen erhoben werden, worunter solches Vorbringen zu verstehen ist, mit welchem keine im Gesetz vorgesehenen Nachbarrechte geltend gemacht werden. Das Vorbringen des Nachbarn muss also die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 enthalten, um nach Paragraph 22, Absatz 2, leg.cit. dessen Parteistellung zu wahren vergleiche VwGH 13.12.2016, Ra 2016/05/0107, zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 22, Absatz 2, NÖ BO 1996; auch insoweit hat sich die Rechtslage nach der NÖ BO 2014 nicht verändert). Der Nachbar ist keinesfalls berechtigt, alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen. Nur soweit letztere neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Baubewilligungsverfahren durch die Erhebung von Einwendungen wehren kann (LVwG NÖ 23.12.2016, LVwG-AV-1301/002-2016).
- Es ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Schreiben vom
- November 2015 und somit innerhalb der vom Stadtamt gesetzten Frist zur Erhebung von Einwendungen die Verletzung eines ihm nach § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 zukommenden subjektiv-öffentlichen Nachbarrechts geltend gemacht hat.
- Es ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Schreiben vom
- November 2015 und somit innerhalb der vom Stadtamt gesetzten Frist zur Erhebung von Einwendungen die Verletzung eines ihm nach Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 zukommenden subjektiv-öffentlichen Nachbarrechts geltend gemacht hat. 5.
- Verschlechterungen für den Nachbarn im Hochwasserfall zählen nicht zu den in § 48 NÖ BO 2014 aufgezählten Belästigungen. Der Hochwasserschutz der benachbarten Grundstücke ist nicht von der Baubehörde, sondern von der Wasserrechtsbehörde zu gewährleisten (vgl. VwGH 23.07.2013, 2011/05/0194). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Konzeption der verfahrensgegenständlichen Brücke bei Hochwässern zu Rückstau und Verklausungen und folglich zu Überschwemmungen bzw. zu Ausschwemmungen auf seinem Grundstück führe sowie dass die Angaben zum 30-jährigen bzw. 100-jährigen Hochwasser überholt seien, sind daher als unzulässig zu werten. 5.
- Verschlechterungen für den Nachbarn im Hochwasserfall zählen nicht zu den in Paragraph 48, NÖ BO 2014 aufgezählten Belästigungen. Der Hochwasserschutz der benachbarten Grundstücke ist nicht von der Baubehörde, sondern von der Wasserrechtsbehörde zu gewährleisten vergleiche VwGH 23.07.2013, 2011/05/0194). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Konzeption der verfahrensgegenständlichen Brücke bei Hochwässern zu Rückstau und Verklausungen und folglich zu Überschwemmungen bzw. zu Ausschwemmungen auf seinem Grundstück führe sowie dass die Angaben zum 30-jährigen bzw. 100-jährigen Hochwasser überholt seien, sind daher als unzulässig zu werten. 5.
- Weder bei der Einwendung des Wegfalls der Möglichkeit der Errichtung einer weiteren Brücke über den *** noch bei den Einwendungen hinsichtlich des Ortsbildes, der Belastbarkeit und Tragfähigkeit der Zufahrtsstraße *** sowie des Radius der Brücke handelt es sich um die Geltendmachung von in § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 genannten Rechten (vgl. zum Ortsbild und zu öffentlichen Straßen VwGH 19.05.2015, 2012/05/0097).5.
- Weder bei der Einwendung des Wegfalls der Möglichkeit der Errichtung einer weiteren Brücke über den *** noch bei den Einwendungen hinsichtlich des Ortsbildes, der Belastbarkeit und Tragfähigkeit der Zufahrtsstraße *** sowie des Radius der Brücke handelt es sich um die Geltendmachung von in Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 genannten Rechten vergleiche zum Ortsbild und zu öffentlichen Straßen VwGH 19.05.2015, 2012/05/0097). 5.
- Der Beschwerdeführer hat also mit keinen der von ihm innerhalb der Frist nach § 22 NÖ BO 2014 erhobenen Einwendungen eine Beeinträchtigung in einem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht nach § 6 Abs. 2 Ö BO 2014 geltend gemacht. Somit waren sämtliche Einwendungen als unzulässig zu werten und der Beschwerdeführer hat mit Ablauf der Frist seine Parteistellung verloren. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass dem Beschwerdeführer der Baubewilligungsbescheid zugestellt worden ist (vgl. VwGH 24.10.2017, Ro 2014/06/0067). 5.
- Der Beschwerdeführer hat also mit keinen der von ihm innerhalb der Frist nach Paragraph 22, NÖ BO 2014 erhobenen Einwendungen eine Beeinträchtigung in einem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht nach Paragraph 6, Absatz 2, Ö BO 2014 geltend gemacht. Somit waren sämtliche Einwendungen als unzulässig zu werten und der Beschwerdeführer hat mit Ablauf der Frist seine Parteistellung verloren. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass dem Beschwerdeführer der Baubewilligungsbescheid zugestellt worden ist vergleiche VwGH 24.10.2017, Ro 2014/06/0067). 5.
- Da dem Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung in erster Instanz keine Parteistellung mehr zukam, war er auch nicht legitimiert, Berufung zu erheben, weil § 63 Abs. 5 erster Satz AVG das Berufungsrecht den (verbliebenen) Parteien vorbehält. Die Zurückweisung der Berufung durch den Bescheid des Stadtrates Klosterneuburg nach § 66 Abs. 4 erster Halbsatz AVG erfolgte daher zu Recht. 5.
- Da dem Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung in erster Instanz keine Parteistellung mehr zukam, war er auch nicht legitimiert, Berufung zu erheben, weil Paragraph 63, Absatz 5, erster Satz AVG das Berufungsrecht den (verbliebenen) Parteien vorbehält. Die Zurückweisung der Berufung durch den Bescheid des Stadtrates Klosterneuburg nach Paragraph 66, Absatz 4, erster Halbsatz AVG erfolgte daher zu Recht.
- Hinsichtlich des erst in der Beschwerde erstatteten Vorbringens, dass der Bauplatz nicht zu einem solchen erklärt werde hätte dürfen, ist nochmals auszuführen, dass Gegenstand des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nur die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der Berufung durch die belangte Behörde ist. Der Beschwerdeführer hat im erstinstanzlichen Verfahren keine derartige Einwendung erhoben. Doch selbst bei inhaltlicher Prüfung würde das Vorbringen eine unzulässige Einwendung darstellen, weil es sich auch dabei nicht um ein im taxativen Katalog des § 6 Abs. 2 BO festgelegtes subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn handelt (vgl. wiederum VwGH 19.05.2015, 2012/05/0097).
- Hinsichtlich des erst in der Beschwerde erstatteten Vorbringens, dass der Bauplatz nicht zu einem solchen erklärt werde hätte dürfen, ist nochmals auszuführen, dass Gegenstand des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nur die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der Berufung durch die belangte Behörde ist. Der Beschwerdeführer hat im erstinstanzlichen Verfahren keine derartige Einwendung erhoben. Doch selbst bei inhaltlicher Prüfung würde das Vorbringen eine unzulässige Einwendung darstellen, weil es sich auch dabei nicht um ein im taxativen Katalog des Paragraph 6, Absatz 2, BO festgelegtes subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn handelt vergleiche wiederum VwGH 19.05.2015, 2012/05/0097). Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Juni 2002, 99/07/0092, bezieht sich auf die Verletzung von Verfahrensvorschriften im wasserrechtlichen Verfahren und ist für das gegenständliche Verfahren, wo die Parteistellung im baubehördlichen Verfahren zu beurteilen ist, nicht von Relevanz. Dies gilt auch für das Beschwerdevorbringen, mit dem eine Rechtswidrigkeit des wasserrechtlichen Verfahrens behauptet wird.
- Die Beschwerde war daher inhaltlich als unbegründet abzuweisen.
- Für das in der Beschwerde enthaltene Begehren auf Ersatz der Eingabengebühr enthält das VwGVG keine Grundlage. Dieses sieht einen Anspruch auf Kostenersatz des Beschwerdeführers nur für das Maßnahmebeschwerde-verfahren vor (vgl. § 35 VwGVG). Der Antrag auf Kostenersatz war daher als unzulässig zurückzuweisen.
- Für das in der Beschwerde enthaltene Begehren auf Ersatz der Eingabengebühr enthält das VwGVG keine Grundlage. Dieses sieht einen Anspruch auf Kostenersatz des Beschwerdeführers nur für das Maßnahmebeschwerde-verfahren vor vergleiche Paragraph 35, VwGVG). Der Antrag auf Kostenersatz war daher als unzulässig zurückzuweisen.
- Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das Landesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht beantragt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich bereits auf Grund der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens. Im Hinblick darauf unterbleibt eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 und 3 VwGVG.
- Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das Landesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht beantragt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich bereits auf Grund der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens. Im Hinblick darauf unterbleibt eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz eins und 3 VwGVG. IV.römisch vier. Zur Unzulässigkeit der Revision Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren – sowohl hinsichtlich des zurückweisenden als auch des abweisenden Spruches – keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der Rechtsfragen ergibt sich vielmehr einerseits aus dem Wortlaut des VwGVG, des § 22 Abs. 2 iVm § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 sowie des § 63 Abs. 5 erster Satz AVG (zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutigem Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen etwa VwGH 23.05.2017, Ra 2017/05/0086) und andererseits aus der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren – sowohl hinsichtlich des zurückweisenden als auch des abweisenden Spruches – keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der Rechtsfragen ergibt sich vielmehr einerseits aus dem Wortlaut des VwGVG, des Paragraph 22, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 sowie des Paragraph 63, Absatz 5, erster Satz AVG (zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutigem Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen etwa VwGH 23.05.2017, Ra 2017/05/0086) und andererseits aus der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1026.001.2017