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{'item': 'LVwG-AV-1140/001-2015'}

Obsah (11)§ 28§ 25a§ 17aArt. 28Art. 130Art. 10§ 82§ 33a§ 4Art. 1Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum09.04.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1140/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG teilweise Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides derart abgeändert, dass dieser wie folgt lautet:„Der Bund hat der Freiwilligen Feuerwehr *** für deren Einsatz zur Bekämpfung des Waldbrandes in der Gemeinde *** vom 8. bis 11. August 2013 den Betrag in Höhe von Euro 20.309,11 zu ersetzen.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG teilweise Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides derart abgeändert, dass dieser wie folgt lautet:, „Der Bund hat der Freiwilligen Feuerwehr *** für deren Einsatz zur Bekämpfung des Waldbrandes in der Gemeinde *** vom

  1. bis
  2. August 2013 den Betrag in Höhe von Euro 20.309,11 zu ersetzen. Der beantragte Mehrbetrag wird abgewiesen.Rechtsgrundlage:Der beantragte Mehrbetrag wird abgewiesen., Rechtsgrundlage: § 17a NÖ Forstausführungsgesetz“Paragraph 17 a, NÖ Forstausführungsgesetz“
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (in der Folge: belangte Behörde) vom

  1. September 2015, GZ: ***, wurde der Bund zum Ersatz der Kosten der Freiwilligen Feuerwehr *** (in der Folge: FF) für deren Einsatz zur Bekämpfung des Waldbrandes in der Gemeinde *** vom
  2. bis
  3. August 2013 in Höhe von EUR 30.459,47 verpflichtet. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Bekämpfung eines Waldbrandes zum Kompetenzbestand „Forstwesen“ – des Bundes – zähle, und keine Angelegenheit der Gemeinde sei. Das gesamte Brandereignis sei als Waldbrand zu qualifizieren und sei der Kostenersatz daher nicht zu verringern. Ebenso würden öffentliche Förderungen den Kostenersatz nicht mindern. Der Kostenersatz nach § 17a NÖ Forstausführungsgesetz beinhalte auch die in den Ansätzen der Tarifordnung eingerechneten Anschaffungskosten, kalkulatorischen Kosten der Abnützung der persönlichen Ausrüstung, die Aus- und Weiterbildungskosten, Versicherungskosten und Kosten der Unterbringung im Feuerwehrhaus und „Vorhaltekosten“. Für die Einsätze ab dem
  4. August 2013 stünden der antragstellenden Feuerwehr für die Tätigkeit die begehrten Stundensätze zu, da es sich bei vorliegendem Großbrandereignis um einen Ausnahmefall handle und der Stundensatz von EUR 20,00 pro Stunde angemessen sei. Nach Ansicht der belangten Behörde sei es nicht nur zweckmäßig, sondern geboten, dass die einsatzleitende Feuerwehr Koordinierungen treffe, um den Ablauf der Brandbekämpfung zu optimieren, weshalb die Kosten der gesamten Verpflegung und des Treibstoffs der anderen Feuerwehren zuzuerkennen seien. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Bekämpfung eines Waldbrandes zum Kompetenzbestand „Forstwesen“ – des Bundes – zähle, und keine Angelegenheit der Gemeinde sei. Das gesamte Brandereignis sei als Waldbrand zu qualifizieren und sei der Kostenersatz daher nicht zu verringern. Ebenso würden öffentliche Förderungen den Kostenersatz nicht mindern. Der Kostenersatz nach Paragraph 17 a, NÖ Forstausführungsgesetz beinhalte auch die in den Ansätzen der Tarifordnung eingerechneten Anschaffungskosten, kalkulatorischen Kosten der Abnützung der persönlichen Ausrüstung, die Aus- und Weiterbildungskosten, Versicherungskosten und Kosten der Unterbringung im Feuerwehrhaus und „Vorhaltekosten“. Für die Einsätze ab dem
  5. August 2013 stünden der antragstellenden Feuerwehr für die Tätigkeit die begehrten Stundensätze zu, da es sich bei vorliegendem Großbrandereignis um einen Ausnahmefall handle und der Stundensatz von EUR 20,00 pro Stunde angemessen sei. Nach Ansicht der belangten Behörde sei es nicht nur zweckmäßig, sondern geboten, dass die einsatzleitende Feuerwehr Koordinierungen treffe, um den Ablauf der Brandbekämpfung zu optimieren, weshalb die Kosten der gesamten Verpflegung und des Treibstoffs der anderen Feuerwehren zuzuerkennen seien. Gegen diesen Bescheid hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (in der Folge: Beschwerdeführer), mit Schreiben vom
  6. Oktober 2015 Beschwerde erhoben. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass beim gegenständlichen Brand nicht nur Waldfläche von 45,0 ha, sondern auch Flurfläche im Ausmaß von 11,0 ha betroffen gewesen wäre und sei daher 19,64 % des Brandes auf Nichtwaldfläche gelegen. Als Waldbrand sei nur der Brand von Waldflächen zu verstehen und bestehe daher für den Brand auf Flurflächen kein Kostenersatzanspruch gegenüber dem Bund.

§ 17a

Forstausführungsgesetz seien nur jene Kosten zu ersetzen, welche aus der Bekämpfung von Waldbränden erwachsen seien. Die Bekämpfung eines Waldbrandes ende mit dem Ende des Brandes („Brandaus“). Brandaus sei laut den Informationen des Bezirksfeuerwehrkommandos *** am

  1. August 2013 um 23:30 Uhr gewesen. Die nach dem
  2. August 2013 erfolgten Tätigkeiten seien daher nicht mehr als Bekämpfung eines Waldbrandes zu qualifizieren. Auch bezeichne die FF die Einsätze ab
  3. August 2013 nicht als Brandeinsatz sondern als Brand(sicherheits)wache. Die Kosten hierfür seien folglich nicht vom Bund zu tragen. Die zuerkannten Mannschafts- und Fahrzeugkosten seien zumindest nicht zur Gänze der FF erwachsen und sei dieser ein überhöhter Kostenersatz zugesprochen worden. Vom Bund sei jedoch nur der konkrete Sachaufwand zu ersetzen. Die in der Tarifordnung vorgesehenen Pauschalen würden über den konkreten Sachaufwand hinausgehende Kosten abdecken. In den Stundensätzen der Mannschaftskosten seien die persönlichen Aus- und Weiterbildungskosten, Personenversicherung, Vorhaltekosten und Abnutzung der normalen Einsatzbekleidung, Reinigungskosten für normale Verschmutzung der Einsatzbekleidung, Verpflegungskosten, Unterbringung (Feuerwehrhaus) und Kosten für die Körperhygiene enthalten. Die Aus- und Weiterbildung werde jedoch von der Landesfeuerwehrschule bewerkstelligt und sei bezüglich der Anschaffung der Einsatzbekleidung davon auszugehen, dass die Gemeinde bei dieser finanziell beigetragen habe. Auch seien die Verpflegungskosten in den Mannschaftskosten enthalten. Dasselbe gelte für die Stundensätze der Fahrzeug- und Gerätekosten, in welchen die Kosten der Unterbringung, Versicherung, Überprüfung und Reinigung enthalten seien. Die Gemeinde habe die Anschaffung der Fahrzeuge und Geräte zu zumindest 50 % getragen.
  4. Oktober 2015 Beschwerde erhoben. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass beim gegenständlichen Brand nicht nur Waldfläche von 45,0 ha, sondern auch Flurfläche im Ausmaß von 11,0 ha betroffen gewesen wäre und sei daher 19,64 % des Brandes auf Nichtwaldfläche gelegen. Als Waldbrand sei nur der Brand von Waldflächen zu verstehen und bestehe daher für den Brand auf Flurflächen kein Kostenersatzanspruch gegenüber dem Bund.

Paragraph 17 a, Forstausführungsgesetz seien nur jene Kosten zu ersetzen, welche aus der Bekämpfung von Waldbränden erwachsen seien. Die Bekämpfung eines Waldbrandes ende mit dem Ende des Brandes („Brandaus“). Brandaus sei laut den Informationen des Bezirksfeuerwehrkommandos *** am

  1. August 2013 um 23:30 Uhr gewesen. Die nach dem
  2. August 2013 erfolgten Tätigkeiten seien daher nicht mehr als Bekämpfung eines Waldbrandes zu qualifizieren. Auch bezeichne die FF die Einsätze ab
  3. August 2013 nicht als Brandeinsatz sondern als Brand(sicherheits)wache. Die Kosten hierfür seien folglich nicht vom Bund zu tragen. Die zuerkannten Mannschafts- und Fahrzeugkosten seien zumindest nicht zur Gänze der FF erwachsen und sei dieser ein überhöhter Kostenersatz zugesprochen worden. Vom Bund sei jedoch nur der konkrete Sachaufwand zu ersetzen. Die in der Tarifordnung vorgesehenen Pauschalen würden über den konkreten Sachaufwand hinausgehende Kosten abdecken. In den Stundensätzen der Mannschaftskosten seien die persönlichen Aus- und Weiterbildungskosten, Personenversicherung, Vorhaltekosten und Abnutzung der normalen Einsatzbekleidung, Reinigungskosten für normale Verschmutzung der Einsatzbekleidung, Verpflegungskosten, Unterbringung (Feuerwehrhaus) und Kosten für die Körperhygiene enthalten. Die Aus- und Weiterbildung werde jedoch von der Landesfeuerwehrschule bewerkstelligt und sei bezüglich der Anschaffung der Einsatzbekleidung davon auszugehen, dass die Gemeinde bei dieser finanziell beigetragen habe. Auch seien die Verpflegungskosten in den Mannschaftskosten enthalten. Dasselbe gelte für die Stundensätze der Fahrzeug- und Gerätekosten, in welchen die Kosten der Unterbringung, Versicherung, Überprüfung und Reinigung enthalten seien. Die Gemeinde habe die Anschaffung der Fahrzeuge und Geräte zu zumindest 50 % getragen. Die Waldbrandbekämpfung sei eine Aufgabe der Gemeinde. Sollte die Tarifordnung entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers eine taugliche Grundlage der Kostenbemessung sein, werde hiezu ausgeführt: Für die Brandwache bzw. Brandsicherheitswache seien die Tagessätze heranzuziehen, da diese als einmalige zusammenhängende Leistung zu qualifizieren sei. Die Verpflegungskosten seien doppelt zugesprochen worden, da diese bereits in den Mannschaftskosten beinhaltet seien. Bezüglich der Treibstoffkosten wurde vorgebracht, dass Treibstoff nur dann zu verrechnen sei, wenn bei den Fahrzeugen der Tagessatz verrechnet werde. Auch würde durch die freiwillige Übernahme der Verpflegungs- und Treibstoffkosten der anderen Feuerwehren kein Kostenersatzanspruch gegenüber dem Bund entstehen. Bezüglich des Ersatzes für Schäden an Fahrzeugen, Geräten, Werkzeugen und Ausrüstungsgegenständen wurde Folgendes vorgebracht: Der begehrte Ersatz von 2 Schläuchen und 2 Verkehrskegeln sei berechtigt, hinsichtlich der zwei weiteren Kegel nicht, da in den Brandberichten nur 2 zerstörte Verkehrskegeln angeführt seien. Ebenso seien die Reparatur des KLFW sowie die Rechnung der A GmbH nicht nachvollziehbar, da die Beschädigungen nicht in den Brandberichten angeführt seien. Die Rechnung über die drei Krampenstiele sei berechtigt. Es wurde der Antrag gestellt in der Sache selbst zu erkennen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu dahingehend abzuändern, dass nur jene Kosten festgesetzt werden, zu deren Tragung der Bund nach § 17a NÖ Forstausführungsgesetz verpflichtet sei, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Verwaltungssache zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Paragraph 17 a, NÖ Forstausführungsgesetz verpflichtet sei, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Verwaltungssache zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) am
  4. September 2016 und
  5. Jänner 2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurde Beweis aufgenommen insbesondere durch Einsicht in die Verfahrensakte und den Verwaltungsakt LVwG-AV-1140/001-2015 (mitsamt des bezughabenden Aktes der belangten Behörde ***), auf deren Verlesung verzichtet wurde, Stellungnahmen und Aussagen der Vertreter der FF (Kommandant B, Kommandant-Stellvertreter C und D), Einsicht in die seitens der Parteien ergänzend vorgelegten Unterlagen sowie deren ergänzende Vorbringen und Ausführungen.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des Paragraph 24, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) am
  6. September 2016 und
  7. Jänner 2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurde Beweis aufgenommen insbesondere durch Einsicht in die Verfahrensakte und den Verwaltungsakt LVwG-AV-1140/001-2015 (mitsamt des bezughabenden Aktes der belangten Behörde ***), auf deren Verlesung verzichtet wurde, Stellungnahmen und Aussagen der Vertreter der FF (Kommandant B, Kommandant-Stellvertreter C und D), Einsicht in die seitens der Parteien ergänzend vorgelegten Unterlagen sowie deren ergänzende Vorbringen und Ausführungen. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der Verfahrensakte sowie des Ergebnisses der öffentlichen mündlichen Verhandlung sieht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nachstehenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt als erwiesen an: Am
  8. August 2013 brach ein Waldbrand im Einsatzgebiet der FF aus. Ein Verursacher des Brandes steht nicht fest und konnte nicht festgestellt werden. Der Brand breitete sich von einer ehemaligen Schottergrube und Mülldeponie ausgehend über Flur in den Wald hinein aus. Dies ergibt sich aus den Verfahrensakten und wird im Übrigen auch von keiner Verfahrenspartei bestritten. Aus den Einsatzberichten der FF (LFD Nr. *** bis ***) ergeben sich nachstehende entscheidungswesentliche Eintragungen: - Einsatzbericht LFD Nr. ***:Brandeinsatz von 8.8.2013, 14:35 Uhr bis 9.8.2013, 08:00 UhrLage beim Eintreffen am Einsatzort: Wald im VollbrandTätigkeit: Löschen des Brandes, Wasserversorgungen herstellen1 Tanklöschfahrzeug 2000 (TLF-A 2000) 17 Stunden 25 Minuten1 Kommandofahrzeug (KDOF) 17 Stunden 25 Minuten1 (Klein) Löschfahrzeug-Wasser (KLFA-W) 17 Stunden 25 MinutenMannschaftstärke: 24Einsatzstunden gesamt: 418 Stunden3 Krampen kaputt; 2 faltbare Verkehrskegel kaputt, B-Schläuche kaputt, C-Schläuche kaputtTanklöschfahrzeug 2000 (TLF-A 2000) 17 Stunden 25 Minuten, 1 Kommandofahrzeug (KDOF) 17 Stunden 25 Minuten, 1 (Klein) Löschfahrzeug-Wasser (KLFA-W) 17 Stunden 25 Minuten, Mannschaftstärke: 24, Einsatzstunden gesamt: 418 Stunden, 3 Krampen kaputt; 2 faltbare Verkehrskegel kaputt, B-Schläuche kaputt, C-Schläuche kaputt - Einsatzbericht LFD Nr. ***:Brandeinsatz von 9.8.2013, 17:20 Uhr bis 9.8.2013, 23:00 UhrLage beim Eintreffen am Einsatzort: diverse BrandherdeTätigkeit: Löschen der Brandherde und Glutnester1 Tanklöschfahrzeug 2000 (TLFA-2000) 5 Stunden 40 Minuten1 Kommandofahrzeug (KDOF) 5 Stunden 40 Minuten1 (Klein) Löschfahrzeug-Wasser (KLFA-W) 5 Stunden 40 MinutenMannschaftstärke: 15Einsatzstunden gesamt: 85 StundenTanklöschfahrzeug 2000 (TLFA-2000) 5 Stunden 40 Minuten, 1 Kommandofahrzeug (KDOF) 5 Stunden 40 Minuten, 1 (Klein) Löschfahrzeug-Wasser (KLFA-W) 5 Stunden 40 Minuten, Mannschaftstärke: 15, Einsatzstunden gesamt: 85 Stunden - Einsatzbericht LFD Nr. ***:Brandeinsatz von 10.8.2013, 8:00 Uhr bis 10.8.2013, 20:00 UhrLage beim Eintreffen am Einsatzort: GlutnesterTätigkeit: Glutnester löschen1 Tanklöschfahrzeug 2000 (TLF-A 2000) 12,01 Kommandofahrzeug (KDOF) 12,01 (Klein) Löschfahrzeug-Wasser (KLFA-W) 12,0Mannschaftstärke: 22Einsatzstunden gesamt: 264 StundenTanklöschfahrzeug 2000 (TLF-A 2000) 12,0, 1 Kommandofahrzeug (KDOF) 12,0, 1 (Klein) Löschfahrzeug-Wasser (KLFA-W) 12,0, Mannschaftstärke: 22, Einsatzstunden gesamt: 264 Stunden - Einsatzbericht LFD Nr. ***:Brandsicherheitswache von 10.8.2013, 20.00 bis 11.8.2013, 00:00 UhrLage beim Eintreffen am Einsatzort: Tätigkeit: Glutnester suchen und löschen1 (Klein) Löschfahrzeug-Wasser (KLFA-W) 4,0Mannschaftstärke: 4Einsatzstunden gesamt: 16 Stunden(Klein) Löschfahrzeug-Wasser (KLFA-W) 4,0, Mannschaftstärke: 4, Einsatzstunden gesamt: 16 Stunden - Einsatzbericht LFD Nr. ***:Brandsicherheitswache von 11.8.2013, 00.02 Uhr bis 11.8.2013, 04:00 UhrLage beim Eintreffen am Einsatzort: Tätigkeit: Glutnester suchen1 (Klein) Löschfahrzeug-Wasser (KLFA-W) 3 Stunden 58 MinutenMannschaftstärke: 3Einsatzstunden gesamt: 12 Stunden(Klein) Löschfahrzeug-Wasser (KLFA-W) 3 Stunden 58 Minuten, Mannschaftstärke: 3, Einsatzstunden gesamt: 12 Stunden - Einsatzbericht LFD Nr. ***:Brandsicherheitswache von 11.8.2013, 04.02 Uhr bis 11.8.2013, 08:00 UhrLage beim Eintreffen am Einsatzort: Tätigkeit: Glutnester suchen1 (Klein) Löschfahrzeug-Wasser (KLFA-W) 3 Stunden 58 MinutenMannschaftstärke: 3Einsatzstunden gesamt: 30 Stunden(Klein) Löschfahrzeug-Wasser (KLFA-W) 3 Stunden 58 Minuten, Mannschaftstärke: 3, Einsatzstunden gesamt: 30 Stunden - Einsatzbericht LFD Nr. ***:Brandsicherheitswache von 11.8.2013, 14.02 Uhr bis 11.8.2013, 16:00 UhrLage beim Eintreffen am Einsatzort: Tätigkeit: Glutnester suchen1 (Klein) Löschfahrzeug-Wasser (KLFA-W) 1 Stunden 58 MinutenMannschaftstärke: 3Einsatzstunden gesamt: 6 Stunden(Klein) Löschfahrzeug-Wasser (KLFA-W) 1 Stunden 58 Minuten, Mannschaftstärke: 3, Einsatzstunden gesamt: 6 Stunden - Einsatzbericht LFD Nr. ***:Brandsicherheitswache von 11.8.2013, 16.03 Uhr bis 11.8.2013, 18:00 UhrLage beim Eintreffen am Einsatzort: Tätigkeit: Glutnester suchen1 (Klein) Löschfahrzeug-Wasser (KLFA-W) 1 Stunden 57 MinutenMannschaftstärke: 3Einsatzstunden gesamt: 6 Stunden(Klein) Löschfahrzeug-Wasser (KLFA-W) 1 Stunden 57 Minuten, Mannschaftstärke: 3, Einsatzstunden gesamt: 6 Stunden - Einsatzbericht LFD Nr. ***:Brandsicherheitswache von 11.8.2013, 18.02 Uhr bis 11.8.2013, 20:00 UhrLage beim Eintreffen am Einsatzort: Tätigkeit: Glutnester suchen1 (Klein) Löschfahrzeug-Wasser (KLFA-W) 1 Stunden 58 MinutenMannschaftstärke: 3Einsatzstunden gesamt: 6 Stunden(Klein) Löschfahrzeug-Wasser (KLFA-W) 1 Stunden 58 Minuten, Mannschaftstärke: 3, Einsatzstunden gesamt: 6 Stunden - Einsatzbericht LFD Nr. ***:Brandsicherheitswache von 11.8.2013, 20.01 Uhr bis 11.8.2013, 22:00 UhrLage beim Eintreffen am Einsatzort: Tätigkeit: Glutnester suchen1 (Klein) Löschfahrzeug-Wasser (KLFA-W) 1 Stunden 58 MinutenMannschaftstärke: 3Einsatzstunden gesamt: 6 Stunden(Klein) Löschfahrzeug-Wasser (KLFA-W) 1 Stunden 58 Minuten, Mannschaftstärke: 3, Einsatzstunden gesamt: 6 Stunden - Einsatzbericht LFD Nr. ***:Brandsicherheitswache von 11.8.2013, 22:02 Uhr bis 12.8.2013, 00:00 UhrLage beim Eintreffen am Einsatzort: Tätigkeit: Glutnester suchen1 (Klein) Löschfahrzeug-Wasser (KLFA-W) 1 Stunden 58 MinutenMannschaftstärke: 3Einsatzstunden gesamt: 6 Stunden(Klein) Löschfahrzeug-Wasser (KLFA-W) 1 Stunden 58 Minuten, Mannschaftstärke: 3, Einsatzstunden gesamt: 6 Stunden - Einsatzbericht LFD Nr. ***:Brandsicherheitswache von 12.8.2013, 00:02 Uhr bis 12.8.2013, 02:00 UhrLage beim Eintreffen am Einsatzort: Tätigkeit: Glutnester suchen1 (Klein) Löschfahrzeug-Wasser (KLFA-W) 1 Stunden 58 MinutenMannschaftstärke: 3Einsatzstunden gesamt: 6 Stunden(Klein) Löschfahrzeug-Wasser (KLFA-W) 1 Stunden 58 Minuten, Mannschaftstärke: 3, Einsatzstunden gesamt: 6 Stunden - Einsatzbericht LFD Nr. ***:Brandsicherheitswache von 12.8.2013, 02:02 Uhr bis 12.8.2013, 06:00 UhrLage beim Eintreffen am Einsatzort: Tätigkeit: Glutnester suchen1 (Klein) Löschfahrzeug-Wasser (KLFA-W) 3 Stunden 58 MinutenMannschaftstärke: 3Einsatzstunden gesamt: 12 Stunden(Klein) Löschfahrzeug-Wasser (KLFA-W) 3 Stunden 58 Minuten, Mannschaftstärke: 3, Einsatzstunden gesamt: 12 Stunden - Einsatzbericht LFD Nr. ***:Brandsicherheitswache von 12.8.2013, 06:02 Uhr bis 12.8.2013, 10:00 UhrLage beim Eintreffen am Einsatzort: Tätigkeit: Glutnester suchen1 (Klein) Löschfahrzeug-Wasser (KLFA-W) 3 Stunden 58 MinutenMannschaftstärke: 3Einsatzstunden gesamt: 12 Stunden(Klein) Löschfahrzeug-Wasser (KLFA-W) 3 Stunden 58 Minuten, Mannschaftstärke: 3, Einsatzstunden gesamt: 12 Stunden - Einsatzbericht LFD Nr. ***:Brandsicherheitswache von 12.8.2013, 10:02 Uhr bis 12.8.2013, 12:00 UhrLage beim Eintreffen am Einsatzort: Tätigkeit: Glutnester suchen1 (Klein) Löschfahrzeug-Wasser (KLFA-W) 1 Stunden 58 MinutenMannschaftstärke: 3Einsatzstunden gesamt: 6 Stunden(Klein) Löschfahrzeug-Wasser (KLFA-W) 1 Stunden 58 Minuten, Mannschaftstärke: 3, Einsatzstunden gesamt: 6 Stunden - Einsatzbericht LFD Nr. ***:Brandsicherheitswache von 12.8.2013, 13:02 Uhr bis 12.8.2013, 15:00 UhrLage beim Eintreffen am Einsatzort: Tätigkeit: Glutnester suchen1 (Klein) Löschfahrzeug-Wasser (KLFA-W) 1 Stunden 58 MinutenMannschaftstärke: 3Einsatzstunden gesamt: 6 Stunden(Klein) Löschfahrzeug-Wasser (KLFA-W) 1 Stunden 58 Minuten, Mannschaftstärke: 3, Einsatzstunden gesamt: 6 Stunden - Einsatzbericht LFD Nr. ***:Brandsicherheitswache von 12.8.2013, 15:02 Uhr bis 12.8.2013, 17:00 UhrLage beim Eintreffen am Einsatzort: Tätigkeit: Glutnester suchen1 (Klein) Löschfahrzeug-Wasser (KLFA-W) 1 Stunden 58 MinutenMannschaftstärke: 3Einsatzstunden gesamt: 6 Stunden(Klein) Löschfahrzeug-Wasser (KLFA-W) 1 Stunden 58 Minuten, Mannschaftstärke: 3, Einsatzstunden gesamt: 6 Stunden - Einsatzbericht LFD Nr. ***:Brandsicherheitswache von 12.8.2013, 17:02 Uhr bis 12.8.2013, 20:00 UhrLage beim Eintreffen am Einsatzort: Tätigkeit: Glutnester suchen1 (Klein) Löschfahrzeug-Wasser (KLFA-W) 2 Stunden 58 MinutenMannschaftstärke: 3Einsatzstunden gesamt: 9 Stunden(Klein) Löschfahrzeug-Wasser (KLFA-W) 2 Stunden 58 Minuten, Mannschaftstärke: 3, Einsatzstunden gesamt: 9 Stunden - Einsatzbericht LFD Nr. ***:Brandsicherheitswache von 12.8.2013, 20:02 Uhr bis 12.8.2013, 22:00 UhrLage beim Eintreffen am Einsatzort: Tätigkeit: Glutnester suchen1 (Klein) Löschfahrzeug-Wasser (KLFA-W) 1 Stunden 58 MinutenMannschaftstärke: 3Einsatzstunden gesamt: 6 Stunden(Klein) Löschfahrzeug-Wasser (KLFA-W) 1 Stunden 58 Minuten, Mannschaftstärke: 3, Einsatzstunden gesamt: 6 Stunden - Einsatzbericht LFD Nr. ***:Brandsicherheitswache von 12.8.2013, 22:02 Uhr bis 13.8.2013, 00:00 UhrLage beim Eintreffen am Einsatzort: Tätigkeit: Glutnester suchen1 (Klein) Löschfahrzeug-Wasser (KLFA-W) 1 Stunden 58 MinutenMannschaftstärke: 3Einsatzstunden gesamt: 6 Stunden(Klein) Löschfahrzeug-Wasser (KLFA-W) 1 Stunden 58 Minuten, Mannschaftstärke: 3, Einsatzstunden gesamt: 6 Stunden - Einsatzbericht LFD Nr. ***:Brandsicherheitswache von 13.8.2013, 00:02 Uhr bis 13.8.2013, 02:00 UhrLage beim Eintreffen am Einsatzort: Tätigkeit: Glutnester suchen1 (Klein) Löschfahrzeug-Wasser (KLFA-W) 1 Stunden 58 MinutenMannschaftstärke: 3Einsatzstunden gesamt: 6 Stunden(Klein) Löschfahrzeug-Wasser (KLFA-W) 1 Stunden 58 Minuten, Mannschaftstärke: 3, Einsatzstunden gesamt: 6 Stunden - Einsatzbericht LFD Nr. ***:Brandsicherheitswache von 13.8.2013, 02:02 Uhr bis 13.8.2013, 04:00 UhrLage beim Eintreffen am Einsatzort: Tätigkeit: Glutnester suchen1 (Klein) Löschfahrzeug-Wasser (KLFA-W) 1 Stunden 58 MinutenMannschaftstärke: 2Einsatzstunden gesamt: 4 Stunden(Klein) Löschfahrzeug-Wasser (KLFA-W) 1 Stunden 58 Minuten, Mannschaftstärke: 2, Einsatzstunden gesamt: 4 Stunden - Einsatzbericht LFD Nr. ***:Brandsicherheitswache von 13.8.2013, 04:02 Uhr bis 13.8.2013, 06:00 UhrLage beim Eintreffen am Einsatzort: Tätigkeit: Glutnester suchen1 (Klein) Löschfahrzeug-Wasser (KLFA-W) 1 Stunden 58 MinutenMannschaftstärke: 3Einsatzstunden gesamt: 6 Stunden(Klein) Löschfahrzeug-Wasser (KLFA-W) 1 Stunden 58 Minuten, Mannschaftstärke: 3, Einsatzstunden gesamt: 6 Stunden - Einsatzbericht LFD Nr. ***:Brandsicherheitswache von 13.8.2013, 10:02 Uhr bis 13.8.2013, 12:00 UhrLage beim Eintreffen am Einsatzort: Tätigkeit: Glutnester suchen1 (Klein) Löschfahrzeug-Wasser (KLFA-W) 1 Stunden 58 MinutenMannschaftstärke: 3Einsatzstunden gesamt: 6 Stunden(Klein) Löschfahrzeug-Wasser (KLFA-W) 1 Stunden 58 Minuten, Mannschaftstärke: 3, Einsatzstunden gesamt: 6 Stunden - Einsatzbericht LFD Nr. ***:Brandsicherheitswache von 13.8.2013, 13:02 Uhr bis 13.8.2013, 14:30 UhrLage beim Eintreffen am Einsatzort: Tätigkeit: Glutnester suchen1 (Klein) Löschfahrzeug-Wasser (KLFA-W) 1 Stunden 28 MinutenMannschaftstärke: 2Einsatzstunden gesamt: 3 Stunden(Klein) Löschfahrzeug-Wasser (KLFA-W) 1 Stunden 28 Minuten, Mannschaftstärke: 2, Einsatzstunden gesamt: 3 Stunden - Einsatzbericht LFD Nr. ***:Brandsicherheitswache von 13.8.2013, 17:02 Uhr bis 13.8.2013, 20:00 UhrLage beim Eintreffen am Einsatzort: Tätigkeit: Glutnester suchen1 (Klein) Löschfahrzeug-Wasser (KLFA-W) 2 Stunden 58 MinutenMannschaftstärke: 3Einsatzstunden gesamt: 9 Stunden(Klein) Löschfahrzeug-Wasser (KLFA-W) 2 Stunden 58 Minuten, Mannschaftstärke: 3, Einsatzstunden gesamt: 9 Stunden - Einsatzbericht LFD Nr. ***:Brandsicherheitswache von 14.8.2013, 14:02 Uhr bis 15.8.2013, 15:30 UhrLage beim Eintreffen am Einsatzort: Tätigkeit: Glutnester suchen1 (Klein) Löschfahrzeug-Wasser (KLFA-W) 1 Stunden 28 MinutenMannschaftstärke: 2Einsatzstunden gesamt: 3 Stunden(Klein) Löschfahrzeug-Wasser (KLFA-W) 1 Stunden 28 Minuten, Mannschaftstärke: 2, Einsatzstunden gesamt: 3 Stunden - Einsatzbericht LFD Nr. ***:Brandsicherheitswache von 14.8.2013, 18:02 Uhr bis 14.8.2013, 19:30 UhrLage beim Eintreffen am Einsatzort: Tätigkeit: Glutnester suchen1 (Klein) Löschfahrzeug-Wasser (KLFA-W) 1 Stunden 28 MinutenMannschaftstärke: 2Einsatzstunden gesamt: 3 Stunden(Klein) Löschfahrzeug-Wasser (KLFA-W) 1 Stunden 28 Minuten, Mannschaftstärke: 2, Einsatzstunden gesamt: 3 Stunden - Einsatzbericht LFD Nr. ***:Brandsicherheitswache von 15.8.2013, 08:02 Uhr bis 15.8.2013, 09:45 UhrLage beim Eintreffen am Einsatzort: Tätigkeit: Glutnester suchen1 (Klein) Löschfahrzeug-Wasser (KLFA-W) 1 Stunden 43 MinutenMannschaftstärke: 3Einsatzstunden gesamt: 5 Stunden(Klein) Löschfahrzeug-Wasser (KLFA-W) 1 Stunden 43 Minuten, Mannschaftstärke: 3, Einsatzstunden gesamt: 5 Stunden Die Angaben in diesen Einsatzberichten sind jedenfalls im Hinblick auf die seitens der FF aufgewendeten Stunden (Mannstunden und Fahrzeugstunden) als unzweifelhaft anzusehen. Der festgestellte Aufwand bzw. Einsatz der Mannschaft und Fahrzeuge wurde auch von keiner Verfrahrenspartei bestritten. Der Vertreter der FF, Kommandant B, führte hierzu ergänzend in der öffentlich mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren aus, dass er vor Ort der Einsatzleiter gewesen sei. Er selbst habe als Einsatzleiter „Brandaus“ gegeben und festgestellt, dies sei am Donnerstag, den
  9. August 2013 gewesen. Der Bezirksfeuerwehrkommandant E sei in der Einsatzleitung unterstützend tätig gewesen. Aus Sicht des Einsatzleiters sei das offizielle Brandaus am
  10. August 2013 gewesen. Am
  11. August 2013 gegen 23.30 Uhr sei die Situation so gewesen, dass kein großflächiger Brand mehr gegeben gewesen war. Es seien in weiterer Folge immer wieder an anderen Stellen kleinere Feuer aufgetreten, sodass aus seiner Sicht es so gewesen sei, dass auf Grund eines Brandes in weiterer Folge mehrere Brände die Folge gewesen waren, sodass es verschiedene Einsätze gewesen seien. Es sei so gewesen, dass aus seiner Sicht oberflächlich am 9.8.2013 gegen 23.30 Uhr der Brand gelöscht gewesen sei. In weiterer Folge habe sich jedoch herausgestellt, dass sich Glutnester gebildet hatten, die man oberflächlich nicht gesehen habe. Es sei so gewesen, dass dann auch vornämlich nächtens mit Wärmebildkameras nach Glutnester gesucht und diese dann gelöscht worden seien. Am Samstag, den 10.8.2013 sei die FF wieder alarmiert worden, weil auf Grund der Glutnester wieder ein Brand aufgeflammt sei. Nach Ablöschen dieser sei die Rotationsfahrt aufgenommen worden, sie seien sozusagen alle zwei Stunden durchgefahren um Glutnester und eventuell aufflammende Kleinbrände zu beseitigen. Der Rest ergebe sich aus den Einsatzberichten. Vom Großereignis gebe es auch Aufzeichnungen betreffend des Einsatzes, nämlich Mitschriften von der Einsatzleitung und Einsatztagebuch. Betreffend der Rotationsfahrten gebe es außer den Einsatzberichten keine weiteren Aufzeichnungen. Zu der Ausbreitungssituation im Verhältnis Waldfläche zu Flurfläche könne er keine Angaben machen. Beim Großereignis waren in der Gesamtausbreitung auch Wiesenflächen vorhanden. Die Löscharbeiten der FF haben sich aber ausschließlich auf Waldflächen bezogen. Bei der Wiesenfläche sei nichts mehr vorhanden gewesen, da sei das Feuer wie ein Lauffeuer drübergezogen. Am 9.8.2013 gegen 14.35 Uhr sei die FF abgerückt um ausruhen zu können. Zu dieser Zeit habe glaublich die KHD-Bereitschaft des Bezirkes *** die Maschinen übernommen. Am 9.8.2013 gegen 17.15 Uhr sei die FF dann wieder ausgerückt und habe die letzte Schicht des „Großereignisses“ übernommen. Um 23 Uhr seien sie wieder zurückgekehrt. Das sei das Ende des Großereignisses gewesen. Die anderen Einsatzberichte beziehen sich ausschließlich auf Waldflächen. Am 10.8.2013 von 8 bis 20 Uhr sei die FF mit einer großen Mannschaft draußen gewesen um Glutnester zu löschen. In weiterer Folge lediglich nur mehr mit einer kleineren Mannschaft um Glutnester zu suchen und zu löschen. Über Befragung durch den Verhandlungsleiter, wonach ab dem Einsatzbericht *** es entsprechend dem Einsatzbericht derart gewesen sei, dass lediglich Glutnester gesucht worden seien, gab der Kommandant an, dass auch Glutnester gelöscht worden seien. Über Vorhalt der Einsatzberichte, wonach auch bei den Folgeeinsätzen neben „Wald“ auch „Feld, Flur, Wiese, Müll“ angekreuzt sei, gab der Kommandant an, es sei immer Wald, teilweise an der Waldgrenze auch Müll, gewesen. Über Befragung, warum in den Einsatzberichten ab Einsatzbericht *** nicht Brandeinsatz sondern „Brandsicherheitswache“ angekreuzt sei, gab der Kommandant an, man können nicht unterscheiden zwischen Brandeinsatz und Brandwache sondern lediglich zwischen Brandeinsatz und Brandsicherheitswache und technischer Einsatz. Über Vorhalt der Tätigkeiten am Einsatzort im Einsatzbericht *** und Einsatzbericht *** sowie der unterschiedlichen Beurteilung nämlich einerseits als „Brandeinsatz“ und andererseits als „Brandsicherheitswache“ gab der Kommandant an: „Beim Einsatz *** wurden wir zu einem Brand gerufen, beim Einsatz *** war es bereits eine Rotationsfahrt von uns. Aus meiner Sicht ist eine Brandsicherheitswache auch dann gegeben, wenn ein gewollter kontrollierter Abbrand stattfinden soll. Dies war aus meiner Sicht hier gegeben. Die Rotationsfahrten waren aus meiner Sicht Teil der Brandsicherheitswache, nämlich vorbeugend, dass nicht wieder etwas aufflammt.“ Aus Sicht des erkennenden Gerichtes ergab sich daher zweifelsfrei, dass die Verwendung des Begriffes „Brandsicherheitswache“ in den Einsatzberichten jedenfalls verfehlt war, handelt es sich bei solchen um einen – behördlich (mit Bescheid) angeordneten - Sicherungsdienst der Feuerwehr bei Veranstaltungen und anderen Anlässen, wenn erhöhte Brandgefahr besteht, insbesondere wegen brandgefährdender Tätigkeiten (vgl. auch § 22 NÖ Feuerwehrgesetz 2015). Vielmehr hat die FF eine Tätigkeit der Brandwache (im weiteren Sinn) vorgenommen (Tätigkeit nach dem eigentlichen Löschen des Feuers bzw. dem Abschluss der Nachlöscharbeiten um bei einem möglichen erneuten Aufflammen des Brandes eingreifen zu können). Aus Sicht des erkennenden Gerichtes ergab sich daher zweifelsfrei, dass die Verwendung des Begriffes „Brandsicherheitswache“ in den Einsatzberichten jedenfalls verfehlt war, handelt es sich bei solchen um einen – behördlich (mit Bescheid) angeordneten - Sicherungsdienst der Feuerwehr bei Veranstaltungen und anderen Anlässen, wenn erhöhte Brandgefahr besteht, insbesondere wegen brandgefährdender Tätigkeiten vergleiche auch Paragraph 22, NÖ Feuerwehrgesetz 2015). Vielmehr hat die FF eine Tätigkeit der Brandwache (im weiteren Sinn) vorgenommen (Tätigkeit nach dem eigentlichen Löschen des Feuers bzw. dem Abschluss der Nachlöscharbeiten um bei einem möglichen erneuten Aufflammen des Brandes eingreifen zu können). Eine Brandwache ist immer dann durch die Feuerwehr zu stellen, wenn ein Wiederaufflammen des Feuers nicht ausgeschlossen werden kann. Über das Aufstellen einer Brandwache entscheidet der Einsatzleiter, sie ist Bestandteil des „Feuerwehr-Brandeinsatzes“. Es waren daher die Eintragungen in den Einsatzberichten der FF LFD Nr. *** bis *** „Brandsicherheitswache“ als Tätigkeiten im Sinne einer Brandwache anzusehen. Löscharbeiten der FF und somit Tätigkeiten der Walbrandbekämpfung im engeren Sinn ergaben sich somit zweifelsfrei aus den Einsatzberichten der FF LFD Nr. *** bis ***. Aus den Einsatzberichten der FF LFD Nr. *** bis *** ergeben sich keine Lösch- bzw. Brandbekämpfungsmaßnahmen. Soweit der Vertreter der FF im Zuge des Beschwerdeverfahrens ausführte, dass auch Löscharbeiten vorgenommen worden seien wird dem entgegengehalten, dass sich dies nicht aus den Einsatzberichten ergibt. Der Vertreter der FF führte weiter aus, dass aus seiner Sicht eine Brandsicherheitswache auch dann gegeben ist, wenn ein gewollter kontrollierter Abbrand stattfinden soll. Dies war aus seiner Sicht hier gegeben. Die Rotationsfahrten waren aus seiner Sicht Teil der Brandsicherheitswache, nämlich vorbeugend, dass nicht wieder etwas aufflammt. Bei einem Brand (Schadensfeuer) handelt es sich aber gerade um einen Verbrennungsvorgang, der ungewollt entstanden ist oder seinen bestimmungsgemäßen Ort verlassen hat, um sich aus eigener Kraft unkontrolliert auszubreiten. Er führt in der Regel zu Sach-, Personen- bzw. Umweltschäden und wird daher auch als Schadensfeuer oder Schadfeuer bezeichnet. Zusammenfassend ergab sich daher, dass auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen war, dass sich die Tätigkeiten der FF zur Bekämpfung des (verfahrensgegenständlichen) Waldbrandes zweifelsfrei aus den Einsatzberichten der FF LFD Nr. *** bis *** ergeben. Als erwiesen konnte weiters angesehen werden, dass von dem Brand auch Wiesen betroffen waren, dies wurde von allen Parteien übereinstimmend angegeben. Die Löscharbeiten der FF bezogen sich jedoch ausschließlich auf den Wald. Dies ergibt sich aus der zweifelsfreien Aussage des Vertreters der FF im Zuge der Verhandlung im Beschwerdeverfahren. Dieser gab in der mündlichen Verhandlung vom
  12. September 2016 glaubwürdig an, dass auf den Wiesenflächen nichts mehr vorhanden war, da das Feuer wie ein Lauffeuer drübergezogen war. Bezüglich dieser Aussage bestehen von Seiten des erkennenden Gerichtes keine Zweifel, dies insbesondere, da es nachvollziehbar ist und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entspricht (vgl. VwGH 20.12.2000, 97/13/0119), dass ein Feuer über eine Wiese hinwegzieht und keine brennbaren Materialien bzw. Stoffe zurückbleiben, die einen Brandeinsatz – wie im gegenständlichen Fall – mit sich bringen. Auch deckt sich diese Aussage mit den Schilderungen in der Beschwerde des Beschwerdeführers vom
  13. Oktober 2015, in welcher ausgeführt wurde, dass das Feuer über die Wiese in den Wald hineingekommen sei.Als erwiesen konnte weiters angesehen werden, dass von dem Brand auch Wiesen betroffen waren, dies wurde von allen Parteien übereinstimmend angegeben. Die Löscharbeiten der FF bezogen sich jedoch ausschließlich auf den Wald. Dies ergibt sich aus der zweifelsfreien Aussage des Vertreters der FF im Zuge der Verhandlung im Beschwerdeverfahren. Dieser gab in der mündlichen Verhandlung vom
  14. September 2016 glaubwürdig an, dass auf den Wiesenflächen nichts mehr vorhanden war, da das Feuer wie ein Lauffeuer drübergezogen war. Bezüglich dieser Aussage bestehen von Seiten des erkennenden Gerichtes keine Zweifel, dies insbesondere, da es nachvollziehbar ist und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entspricht vergleiche VwGH 20.12.2000, 97/13/0119), dass ein Feuer über eine Wiese hinwegzieht und keine brennbaren Materialien bzw. Stoffe zurückbleiben, die einen Brandeinsatz – wie im gegenständlichen Fall – mit sich bringen. Auch deckt sich diese Aussage mit den Schilderungen in der Beschwerde des Beschwerdeführers vom
  15. Oktober 2015, in welcher ausgeführt wurde, dass das Feuer über die Wiese in den Wald hineingekommen sei. Es ist ebenso als unstrittig anzusehen, dass von
  16. bis
  17. August 2013 über 60 Feuerwehren im Einsatz waren. Die Einsatzleitung lag bei der FF, Einsatzleiter war Kommandant B. Für alle beim Brandeinsatz beteiligten Feuerwehren wurde von der Einsatzleitung für Verpflegung gesorgt. Es lag eine Tankkarte bei der Einsatzleitung bereit, welche von allen Feuerwehren benutzt werden konnte. Aufzeichnungen auf welche Feuerwehr wie viel Verpflegung bzw. Treibstoff entfällt gibt es nicht. Es kann daher nicht festgestellt werden, welcher Teil der Verpflegung bzw. des Treibstoffverbrauches auf die FF fällt. Dies ergibt sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Rechnungen und den Vorbringen der Vertreter der FF in den mündlichen Verhandlungen sowie den vorgelegten Schriftsätzen. Es ist ebenso als unstrittig anzusehen, dass von
  18. bis
  19. August 2013 über 60 Feuerwehren im Einsatz waren. Die Einsatzleitung lag bei der FF, Einsatzleiter war Kommandant B. Für alle beim Brandeinsatz beteiligten Feuerwehren wurde von der Einsatzleitung für Verpflegung gesorgt. Es lag eine Tankkarte bei der Einsatzleitung bereit, welche von allen Feuerwehren benutzt werden konnte. Aufzeichnungen auf welche Feuerwehr wie viel Verpflegung bzw. Treibstoff entfällt gibt es nicht. , Es kann daher nicht festgestellt werden, welcher Teil der Verpflegung bzw. des Treibstoffverbrauches auf die FF fällt. Dies ergibt sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Rechnungen und den Vorbringen der Vertreter der FF in den mündlichen Verhandlungen sowie den vorgelegten Schriftsätzen. Unstrittig ist auch, dass beim gegenständlichen Brandeinsatz zwei Schläuche, ein Reifen sowie drei Krampenstiele beschädigt wurden. Dies wurde glaubwürdig von der FF vorgebracht und von keiner Verfahrenspartei bestritten. Als erwiesen angesehen werden konnte ebenso, dass zwei Verkehrskegel beschädigt wurden. Hinsichtlich der zwei weiteren geforderten Verkehrskegel wurden keine konkreten Angaben seitens der FF gemacht, auch finden sich keine Aufzeichnungen in den Einsatzberichten. Es waren daher diesbezüglich lediglich zwei beschädigte Verkehrskegel als erwiesen anzusehen. Ebenso als erwiesen angesehen werden konnte, dass das Fahrzeug der FF, nämlich das „Kleinlöschfahrzeug-Wasser“ beim gegenständlichen Brandeinsatz beschädigt wurde. Dies ergab sich aus den zweifelsfreien Aussagen des Vertreters der FF im Zuge der öffentlich mündlichen Verhandlung am
  20. Jänner
  21. In dieser führte er glaubwürdig aus, dass der Schaden am
  22. August 2013 erkannt wurde als das Fahrzeug komplett ausgeräumt und gereinigt wurde. Des Weiteren gab er an, dass das Kleinlöschfahrzeug-Wasser zwischen dem
  23. August 2013 und der Reparatur bei der Fa. F nicht in Verwendung war (vgl. Verhandlungsschrift vom
  24. Jänner 2017, Seite 5 und 6). Der Schaden kann daher nur während des Brandeinsatzes entstanden sein. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass der Auftrag für die Reparatur erst im Oktober erfolgt sei und nicht mit dem gegenständlichen Brandereignis in Einklang zu bringen sei, konnte nicht gefolgt werden. Dies insbesondere, da zwischen Schadenseintritt und Reparatur weniger als zwei Monate liegen und es aus Sicht des erkennenden Gerichtes nicht notwendig ist eine Reparatur sofort durchzuführen.Ebenso als erwiesen angesehen werden konnte, dass das Fahrzeug der FF, nämlich das „Kleinlöschfahrzeug-Wasser“ beim gegenständlichen Brandeinsatz beschädigt wurde. Dies ergab sich aus den zweifelsfreien Aussagen des Vertreters der FF im Zuge der öffentlich mündlichen Verhandlung am
  25. Jänner
  26. In dieser führte er glaubwürdig aus, dass der Schaden am
  27. August 2013 erkannt wurde als das Fahrzeug komplett ausgeräumt und gereinigt wurde. Des Weiteren gab er an, dass das Kleinlöschfahrzeug-Wasser zwischen dem
  28. August 2013 und der Reparatur bei der Fa. F nicht in Verwendung war vergleiche Verhandlungsschrift vom
  29. Jänner 2017, Seite 5 und 6). Der Schaden kann daher nur während des Brandeinsatzes entstanden sein. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass der Auftrag für die Reparatur erst im Oktober erfolgt sei und nicht mit dem gegenständlichen Brandereignis in Einklang zu bringen sei, konnte nicht gefolgt werden. Dies insbesondere, da zwischen Schadenseintritt und Reparatur weniger als zwei Monate liegen und es aus Sicht des erkennenden Gerichtes nicht notwendig ist eine Reparatur sofort durchzuführen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierzu erwogen:

Art. 28Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Artikel 28, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Art. 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Artikel 28, Absatz 2, VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 27 VwGVG lautet:Paragraph 27, VwGVG lautet: Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 17 VwGVG lautet:Paragraph 17, VwGVG lautet: Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Sache des durch das Verwaltungsgericht zu führenden Verfahrens über Beschwerden gegen verwaltungsbehördliche Bescheide - ungeachtet des durch § 27 VwGVG 2014 vorgegebenen Prüfungsumfanges - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (Hinweis E vom 8. September 2015, Ra 2015/18/0134, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Sache des durch das Verwaltungsgericht zu führenden Verfahrens über Beschwerden gegen verwaltungsbehördliche Bescheide - ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG 2014 vorgegebenen Prüfungsumfanges - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (Hinweis E vom 8. September 2015, Ra 2015/18/0134, mwN). § 42 Forstgesetz 1975 lautet:Paragraph 42, Forstgesetz 1975 lautet: Die Landesgesetzgebung wird

Art. 10Abs. 2 B-VG ermächtigt, nähere Vorschriften über die

Die Landesgesetzgebung wird

Artikel 10

, Absatz 2, B-VG ermächtigt, nähere Vorschriften über die

  1. a)Meldung von Waldbränden,
  2. b)Organisation der Bekämpfung von Waldbränden,
  3. c)Hilfeleistung bei der Abwehr,
  4. d)Bekämpfungsmaßnahmen am Brandorte,
  5. e)nach einem Waldbrand zu treffenden Vorkehrungen und
  6. f)Tragung der Kosten der Waldbrandbekämpfung zu erlassen.

§ 82NÖ Feuerwehrgesetz 2015 (entspricht dem § 65a Feuerwehrgesetz, LGBl.

4400-10, welcher zum Zeitpunkt des Waldbrandes in Geltung war) wird die Kostentragung bei Waldbränden durch § 17a NÖ Forstausführungsgesetz, LGBl. 6851, geregelt.

Paragraph 82, NÖ Feuerwehrgesetz 2015 (entspricht dem Paragraph 65 a, Feuerwehrgesetz, Landesgesetzblatt 4400-10, welcher zum Zeitpunkt des Waldbrandes in Geltung war) wird die Kostentragung bei Waldbränden durch Paragraph 17 a, NÖ Forstausführungsgesetz, Landesgesetzblatt 6851, geregelt. Art. 1 § 17a NÖ Forstausführungsgesetz lautet:Artikel eins, Paragraph 17 a, NÖ Forstausführungsgesetz lautet:

(1)Kosten, die aus der Bekämpfung von Waldbränden erwachsen sind, hat nach den Bestimmungen der folgenden Absätze der Bund zu ersetzen.
(2)Kosten der Waldbrandbekämpfung sind insbesondere die Kosten für die Beförderung der Feuerwehrmannschaft zum und vom Brandplatz, für die am Brandplatz verbrauchten Betriebsstoff- und Löschmittel, Schäden an Fahrzeugen, Geräten, Werkzeugen und Ausrüstungsgegenständen sowie die Kosten

§ 33aNÖ Feuerwehrgesetz, LGBl. 4400.

(2)Kosten der Waldbrandbekämpfung sind insbesondere die Kosten für die Beförderung der Feuerwehrmannschaft zum und vom Brandplatz, für die am Brandplatz verbrauchten Betriebsstoff- und Löschmittel, Schäden an Fahrzeugen, Geräten, Werkzeugen und Ausrüstungsgegenständen sowie die Kosten

Paragraph 33 a, NÖ Feuerwehrgesetz, Landesgesetzblatt 4400.

(3)Anspruch auf Kostenersatz haben die Gemeinden oder die sonstigen Rechtsträger von Feuerwehren, die zur Waldbrandbekämpfung eingesetzt waren.
(4)Anträge auf Ersatz der Kosten sind binnen sechs Monaten nach Beendigung des Einsatzes beim Landeshauptmann einzubringen. Dieser hat die Anträge dem zuständigen Bundesministerium vorzulegen.
(5)Wenn innerhalb von drei Monaten nach der Vorlage eines Antrages an das zuständige Bundesministerium eine gütliche Einigung über die Höhe des Anspruches nicht zustande kommt, hat auf Antrag des Anspruchsberechtigten der Landeshauptmann die Höhe des Anspruchs mit Bescheid festzusetzen.
(6)Sofern der Waldbrand auf ein Verschulden zurückzuführen ist, bleiben die Ansprüche des Bundes an den Schuldtragenden oder Schuldtragende auf Ersatz der Kosten unberührt.
(7)Soweit in den vorstehenden Absätzen Aufgaben der Gemeinden geregelt sind, sind diese Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches. Wie von der belangten Behörde richtig beurteilt, zählen Waldbrände zum Kompetenztatbestand „Forstwesen“ und ist eine Kostentragung des Bundes gegeben. Dies wird auch durch einschlägige Rechtsprechung bestätigt (vgl. VfSlg. 2192/1951; vgl. auch VwGH 16.06.2011, 2009/10/0165; zum NÖ Forstausführungsgesetz VwGH 18.02.2015, 2013/10/0113).Wie von der belangten Behörde richtig beurteilt, zählen Waldbrände zum Kompetenztatbestand „Forstwesen“ und ist eine Kostentragung des Bundes gegeben. Dies wird auch durch einschlägige Rechtsprechung bestätigt vergleiche VfSlg. 2192 aus 1951,; vergleiche auch VwGH 16.06.2011, 2009/10/0165; zum NÖ Forstausführungsgesetz VwGH 18.02.2015, 2013/10/0113). Nach Art. 1 § 17a Abs. 3 NÖ Forstausführungsgesetz ist Anspruch auf Kostenersatz sowohl den Gemeinden als auch den Rechtsträgern von Feuerwehren eingeräumt, wobei zu letzteren auch die Freiwilligen Feuerwehren selbst zu zählen sind, weil sie

§ 4Abs.

2 NÖ Feuerwehrgesetz (nunmehr § 33 Abs. 2 NÖ Feuerwehrgesetz 2015) als Körperschaften des öffentlichen Rechts und somit als juristische Personen eingerichtet sind. Die Freiwilligen Feuerwehren haben daher die Stellung als Rechtsträger, denen Kosten erwachsen und die auch deren Ersatz beanspruchen können (vgl. VwGH 18.04.2012, 2010/10/0227).Nach Artikel eins, Paragraph 17 a, Absatz 3, NÖ Forstausführungsgesetz ist Anspruch auf Kostenersatz sowohl den Gemeinden als auch den Rechtsträgern von Feuerwehren eingeräumt, wobei zu letzteren auch die Freiwilligen Feuerwehren selbst zu zählen sind, weil sie

Paragraph 4, Absatz 2, NÖ Feuerwehrgesetz (nunmehr Paragraph 33, Absatz 2, NÖ Feuerwehrgesetz 2015) als Körperschaften des öffentlichen Rechts und somit als juristische Personen eingerichtet sind. Die Freiwilligen Feuerwehren haben daher die Stellung als Rechtsträger, denen Kosten erwachsen und die auch deren Ersatz beanspruchen können vergleiche VwGH 18.04.2012, 2010/10/0227). Art. 1 § 17a Abs. 1 NÖ Forstausführungsgesetz bestimmt, dass die aus der Bekämpfung eines Waldbrandes erwachsenen Kosten nach den Bestimmungen der folgenden Absätze vom Bund zu ersetzen sind. Zu ersetzende Kosten sind nicht nur die im Art. 1 § 17a Abs. 2 leg.cit. beispielsweise genannten Kosten, sondern auch diesen entsprechende Kosten, die aus der Bekämpfung eines Waldbrandes erwachsen sind (VwGH 21.06.2007, 2006/10/0118).Artikel eins, Paragraph 17 a, Absatz eins, NÖ Forstausführungsgesetz bestimmt, dass die aus der Bekämpfung eines Waldbrandes erwachsenen Kosten nach den Bestimmungen der folgenden Absätze vom Bund zu ersetzen sind. Zu ersetzende Kosten sind nicht nur die im Artikel eins, Paragraph 17 a, Absatz 2, leg.cit. beispielsweise genannten Kosten, sondern auch diesen entsprechende Kosten, die aus der Bekämpfung eines Waldbrandes erwachsen sind (VwGH 21.06.2007, 2006/10/0118). Was eine Heranziehung der Tarifordnung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes (angemerkt wird, dass hier die Tarifordnung, welche zum Zeitpunkt des Brandes in Geltung war herangezogen wird – diese war vom 1.1.2010 bis 31.12.2016 in Kraft – und nicht die derzeit in Geltung stehende Tarifordnung 2017) zur Bemessung dieser aus einem Einsatz erwachsenen Kosten anlangt, so legt die Tarifordnung Kostensätze zwar ausschließlich für die Inanspruchnahme der Feuerwehr im Anwendungsbereich des NÖ Feuerwehrgesetzes fest. Allerdings sind die Kostenersätze für die Inanspruchnahme der Feuerwehr in dieser Tarifordnung nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 NÖ Feuerwehrgesetz, d.h. auf der Grundlage der "für den Einsatz erforderlichen Aufwendungen der Feuerwehr" zu bestimmen (§ 64 Abs. 3 NÖ Feuerwehrgesetz). Es ist daher davon auszugehen, dass die für die unterschiedlichen Inanspruchnahmen der Feuerwehr in der Tarifordnung durch den Feuerwehrverband festgelegten Tarife - im Tatsachenbereich - im Sinne eines standardisierten Sachverständigengutachtens fachlich fundierte Auskunft darüber geben, welche Kosten einer Feuerwehr aus der jeweiligen Inanspruchnahme notwendigerweise erwachsen. Soweit daher nicht besondere Umstände des konkreten Falles dagegen sprechen, können diese Kostensätze als taugliche Grundlage für die Bemessung der aus einem Einsatz erwachsenen Kosten angesehen werden. Einer Heranziehung der festgesetzten Kostensätze als Tatsachengrundlagen in Vollziehung des Art. 1 § 17a NÖ Forstausführungsgesetz steht auch nicht entgegen, dass die Tarifordnung eine Verordnung zum NÖ Feuerwehrgesetz darstellt (VwGH 21.06.2007, 2006/10/0118). Was eine Heranziehung der Tarifordnung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes (angemerkt wird, dass hier die Tarifordnung, welche zum Zeitpunkt des Brandes in Geltung war herangezogen wird – diese war vom 1.1.2010 bis 31.12.2016 in Kraft – und nicht die derzeit in Geltung stehende Tarifordnung 2017) zur Bemessung dieser aus einem Einsatz erwachsenen Kosten anlangt, so legt die Tarifordnung Kostensätze zwar ausschließlich für die Inanspruchnahme der Feuerwehr im Anwendungsbereich des NÖ Feuerwehrgesetzes fest. Allerdings sind die Kostenersätze für die Inanspruchnahme der Feuerwehr in dieser Tarifordnung nach Maßgabe des Paragraph 64, Absatz eins, NÖ Feuerwehrgesetz, d.h. auf der Grundlage der "für den Einsatz erforderlichen Aufwendungen der Feuerwehr" zu bestimmen (Paragraph 64, Absatz 3, NÖ Feuerwehrgesetz). Es ist daher davon auszugehen, dass die für die unterschiedlichen Inanspruchnahmen der Feuerwehr in der Tarifordnung durch den Feuerwehrverband festgelegten Tarife - im Tatsachenbereich - im Sinne eines standardisierten Sachverständigengutachtens fachlich fundierte Auskunft darüber geben, welche Kosten einer Feuerwehr aus der jeweiligen Inanspruchnahme notwendigerweise erwachsen. Soweit daher nicht besondere Umstände des konkreten Falles dagegen sprechen, können diese Kostensätze als taugliche Grundlage für die Bemessung der aus einem Einsatz erwachsenen Kosten angesehen werden. Einer Heranziehung der festgesetzten Kostensätze als Tatsachengrundlagen in Vollziehung des Artikel eins, Paragraph 17 a, NÖ Forstausführungsgesetz steht auch nicht entgegen, dass die Tarifordnung eine Verordnung zum NÖ Feuerwehrgesetz darstellt (VwGH 21.06.2007, 2006/10/0118). Lediglich ein Ermittlungsergebnis, dem - fachlich fundiert - zu entnehmen wäre, das der kostenbeantragenden Partei aus besonderen Gründen geringere Kosten aus den erwähnten Einsätzen erwachsen seien als in der Tarifordnung festgelegt, würde zu einer Nichtheranziehung der Tarifordnung führen (vgl. VwGH 21.06.2007, 2006/10/0118).Lediglich ein Ermittlungsergebnis, dem - fachlich fundiert - zu entnehmen wäre, das der kostenbeantragenden Partei aus besonderen Gründen geringere Kosten aus den erwähnten Einsätzen erwachsen seien als in der Tarifordnung festgelegt, würde zu einer Nichtheranziehung der Tarifordnung führen vergleiche VwGH 21.06.2007, 2006/10/0118). Vom Beschwerdeführer wird vorgebracht, dass nur der konkrete Sachaufwand zu ersetzen sei und die in der Tarifordnung vorgesehenen Pauschalen über den konkreten Sachaufwand hinausgehende Kosten abdecken würden. Konkrete Zahlen, bezüglich der Zuerkennung von über den konkreten Sachaufwand hinausgehende Kosten, bzw. etwaige Beweise wurden jedoch nicht vorgebracht. Der Einwand, dass unter anderem bestimmte mit der Pauschale abgedeckte Leistungen vom Land oder den Gemeinden finanziert werden, vermag alleine noch keinen geringeren als mit den Pauschalen abgegoltenen konkreten Sachaufwand nachzuweisen. Die Tarifordnung ist daher auf den gegenständlichen Fall anzuwenden.

Art. 1§ 17a Abs.

1 Forstausführungsgesetz sind jene Kosten von Bund zu ersetzen welche aus der Bekämpfung von Waldbränden erwachsen. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass am 9. August 2013 Brandaus gewesen sei und die danach durchgeführten Maßnahmen der FF (Rotationsfahrten, Suchen und Löschen von Glutnestern) nicht mehr Teil der Waldbrandbekämpfung seien und daher keine Kostentragungspflicht des dem Bund bestehe. Diese Ansicht kann vom erkennenden Gericht nicht geteilt werden. Die Waldbrandbekämpfung umfasst jedenfalls – wie bereits oben ausgeführt – sämtliche Tätigkeiten, welche Löscharbeiten der FF darstellten (vgl. Einsatzberichte LFD Nr. *** bis ***).

Artikel eins, Paragraph 17 a, Absatz eins, Forstausführungsgesetz sind jene Kosten von Bund zu ersetzen welche aus der Bekämpfung von Waldbränden erwachsen. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass am

  1. August 2013 Brandaus gewesen sei und die danach durchgeführten Maßnahmen der FF (Rotationsfahrten, Suchen und Löschen von Glutnestern) nicht mehr Teil der Waldbrandbekämpfung seien und daher keine Kostentragungspflicht des dem Bund bestehe. Diese Ansicht kann vom erkennenden Gericht nicht geteilt werden. Die Waldbrandbekämpfung umfasst jedenfalls – wie bereits oben ausgeführt – sämtliche Tätigkeiten, welche Löscharbeiten der FF darstellten vergleiche Einsatzberichte LFD Nr. *** bis ***). Die Bekämpfung eines Waldbrandes ist erst dann als abgeschlossen zu bezeichnen, wenn sämtliche Feuerquellen bzw. Waldbrandgefahren beseitigt sind. Sind jedoch noch Glutnester bzw. kleine aufflammende Kleinbrände gegeben, kann noch nicht von dem Ende eines Waldbrandes gesprochen werden. Die Rotationsfahrten samt Aufspüren und Löschen von Glutnestern und eventuell aufflammenden Kleinbränden sind daher Maßnahmen zur Bekämpfung von Waldbränden. Der Bund hat daher die Kosten der Waldbrandbekämpfung der FF im Sinne von
  2. August 2013 bis
  3. August 2013 (vgl. Einsatzberichte LFD Nr. *** bis ***) zu ersetzen. Die Bekämpfung eines Waldbrandes ist erst dann als abgeschlossen zu bezeichnen, wenn sämtliche Feuerquellen bzw. Waldbrandgefahren beseitigt sind. Sind jedoch noch Glutnester bzw. kleine aufflammende Kleinbrände gegeben, kann noch nicht von dem Ende eines Waldbrandes gesprochen werden. Die Rotationsfahrten samt Aufspüren und Löschen von Glutnestern und eventuell aufflammenden Kleinbränden sind daher Maßnahmen zur Bekämpfung von Waldbränden. Der Bund hat daher die Kosten der Waldbrandbekämpfung der FF im Sinne von
  4. August 2013 bis
  5. August 2013 vergleiche Einsatzberichte LFD Nr. *** bis ***) zu ersetzen.

Pos. 1.01 Tarif A der Tarifordnung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes stand für die Mannschaft pro Person und Stunde ein Kostenersatz von EUR 20,00 zu. Die von der FF von

  1. August 2013 bis
  2. August 2013 (vgl. Einsatzberichte LFD Nr. *** bis ***) verzeichneten 783 Mannstunden waren somit in der Höhe von Euro 15.660,-- (783 Mannstunden zu je Euro 20,00) zuzusprechen.Die von der FF von
  3. August 2013 bis
  4. August 2013 vergleiche Einsatzberichte LFD Nr. *** bis ***) verzeichneten 783 Mannstunden waren somit in der Höhe von Euro 15.660,-- (783 Mannstunden zu je Euro 20,00) zuzusprechen. Art. 1 § 17a Abs. 3 NÖ Forstausführungsgesetz räumt jeder zur Waldbrandbekämpfung eingesetzten Freiwilligen Feuerwehr (bzw. dem Rechtsträger der eingesetzten Berufsfeuerwehr) einen Anspruch auf Ersatz der ihnen aus diesem Einsatz (iSd Art. 1 § 17a Abs. 2 NÖ Forstausführungsgesetz) erwachsenen Kosten ein, über den von der Behörde - sofern auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind –

Art. 1§ 17a Abs.

5 NÖ Forstausführungsgesetz zu entscheiden ist. Eine gesetzliche Ermächtigung, im Falle der Beteiligung einer Vielzahl von Feuerwehren an der Bekämpfung eines Waldbrandes über die den Feuerwehren insgesamt erwachsenen Kosten zu entscheiden und einer (zB der einsatzleitenden) Feuerwehr die Gesamtkosten mit dem Auftrag zur Unterverteilung zuzuerkennen, besteht nicht. Vielmehr ist auch in einem solchen Fall über die einzelnen aus einem solchen Einsatz herrührenden, gesetzmäßig geltend gemachten Ansprüche zu entscheiden (VwGH 18.04.2012, 2010/10/0227).Artikel eins, Paragraph 17 a, Absatz 3, NÖ Forstausführungsgesetz räumt jeder zur Waldbrandbekämpfung eingesetzten Freiwilligen Feuerwehr (bzw. dem Rechtsträger der eingesetzten Berufsfeuerwehr) einen Anspruch auf Ersatz der ihnen aus diesem Einsatz (iSd Artikel eins, Paragraph 17 a, Absatz 2, NÖ Forstausführungsgesetz) erwachsenen Kosten ein, über den von der Behörde - sofern auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind –

Artikel eins, Paragraph 17 a, Absatz 5, NÖ Forstausführungsgesetz zu entscheiden ist. Eine gesetzliche Ermächtigung, im Falle der Beteiligung einer Vielzahl von Feuerwehren an der Bekämpfung eines Waldbrandes über die den Feuerwehren insgesamt erwachsenen Kosten zu entscheiden und einer (zB der einsatzleitenden) Feuerwehr die Gesamtkosten mit dem Auftrag zur Unterverteilung zuzuerkennen, besteht nicht. Vielmehr ist auch in einem solchen Fall über die einzelnen aus einem solchen Einsatz herrührenden, gesetzmäßig geltend gemachten Ansprüche zu entscheiden (VwGH 18.04.2012, 2010/10/0227). Von der FF werden Treibstoffkosten aller am Einsatz beteiligten Feuerwehren geltend gemacht. Eine Zuerkennung von insgesamt erwachsenen Kosten ist jedoch nach der oben zitierten Entscheidung nicht zulässig (vgl. VwGH 18.04.2012, 2010/10/0227). Die beantragten Treibstoffkosten der anderen Feuerwehren können daher entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht zugesprochen werden.Von der FF werden Treibstoffkosten aller am Einsatz beteiligten Feuerwehren geltend gemacht. Eine Zuerkennung von insgesamt erwachsenen Kosten ist jedoch nach der oben zitierten Entscheidung nicht zulässig vergleiche VwGH 18.04.2012, 2010/10/0227). Die beantragten Treibstoffkosten der anderen Feuerwehren können daher entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht zugesprochen werden. Hinsichtlich der Treibstoffkosten der FF ist anzuführen, dass die gesonderte Verrechnung von Treibstoffen nur bei Anwendung der Tagessätze (Tarifordnung) zulässig ist (Anmerkung zu Pos. 2.01 bis 2.17 Tarif A der Tarifordnung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes). Da eine Aufschlüsselung des Verbrauches des Treibstoffes – wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt – nicht möglich ist (bezogen sowohl auf die einzelnen Feuerwehren, als auch auf den Zeitraum ob nach Stunden- bzw. Tagessätzen verrechnet wird), können die beantragten Treibstoffkosten auch aus diesem Grund nicht zugesprochen werden. Vom Beschwerdeführer wurde vorgebracht, dass die Verpflegungskosten doppelt zugesprochen worden seien, da diese bereits in den Mannschaftskosten beinhaltet seien. Diesem Vorbringen war zu folgen. Aus dem vorgelegten Schreiben der Landesfeuerwehrkommandos vom

  1. Oktober 2009 geht eindeutig hervor, dass die Verpflegungskosten bereits mit den Pauschalen für die Mannkosten abgedeckt sind und können diese daher nicht gesondert verrechnet werden (Beilage B des Schreibens des Beschwerdeführers vom
  2. April 2015). Eine Zuerkennung der Verpflegung bei gleichzeitiger Verrechnung von Mannschaftskosten ist daher nicht möglich. Hinsichtlich der Verpflegung der anderen Feuerwehren ist auf die obigen Ausführungen betreffend Treibstoff (anderer eingesetzter Feuerwehren) zu verweisen (vgl. VwGH 18.04.2012, 2010/10/0227). Die beanspruchten Kosten für Verpflegung konnten daher nicht zugesprochen werden.Vom Beschwerdeführer wurde vorgebracht, dass die Verpflegungskosten doppelt zugesprochen worden seien, da diese bereits in den Mannschaftskosten beinhaltet seien. Diesem Vorbringen war zu folgen. Aus dem vorgelegten Schreiben der Landesfeuerwehrkommandos vom
  3. Oktober 2009 geht eindeutig hervor, dass die Verpflegungskosten bereits mit den Pauschalen für die Mannkosten abgedeckt sind und können diese daher nicht gesondert verrechnet werden (Beilage B des Schreibens des Beschwerdeführers vom
  4. April 2015). Eine Zuerkennung der Verpflegung bei gleichzeitiger Verrechnung von Mannschaftskosten ist daher nicht möglich. Hinsichtlich der Verpflegung der anderen Feuerwehren ist auf die obigen Ausführungen betreffend Treibstoff (anderer eingesetzter Feuerwehren) zu verweisen vergleiche VwGH 18.04.2012, 2010/10/0227). Die beanspruchten Kosten für Verpflegung konnten daher nicht zugesprochen werden.

Art. 1§ 17a Abs.

2 Forstausführungsgesetz sind Kosten für Schäden an Fahrzeugen, Geräten, Werkzeugen und Ausrüstung zu ersetzen. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt wurden bei gegenständlichem Brandeinsatz 2 Schläuche, 2 Verkehrskegel, ein Reifen, drei Krampenstiele und das Fahrzeug Kleinlöschfahrzeug-Wasser beschädigt. Die hiefür beantragten Kosten waren daher zuzusprechen.

Artikel eins, Paragraph 17 a, Absatz 2, Forstausführungsgesetz sind Kosten für Schäden an Fahrzeugen, Geräten, Werkzeugen und Ausrüstung zu ersetzen. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt wurden bei gegenständlichem Brandeinsatz 2 Schläuche, 2 Verkehrskegel, ein Reifen, drei Krampenstiele und das Fahrzeug Kleinlöschfahrzeug-Wasser beschädigt. Die hiefür beantragten Kosten waren daher zuzusprechen.

Pos. 2.02 Tarif A der Tarifordnung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes stand für Fahrzeuge und Anhänger 1,5 t bis 3,5 t Gesamtgewicht ein Kostenersatz von EUR 43,00 pro Stunde bzw. ab 5 Stunden bis je 12 Stunden pauschaliert EUR 215,00 (Tagessatz) zu.

Pos. 2.03 Tarif A der Tarifordnung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes stand für Fahrzeuge und Anhänger über 3,5 t Gesamtgewicht ein Kostenersatz von EUR 62,00 pro Stunde bzw. ab 5 Stunden bis je 12 Stunden pauschaliert EUR 308,00 (Tagessatz) zu.

Pos. 2.04 Tarif A der Tarifordnung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes stand für Fahrzeuge und Anhänger TLF, SLF ein Kostenersatz von EUR 73,00 pro Stunde bzw. ab 5 Stunden bis je 12 Stunden pauschaliert EUR 363,00 (Tagessatz) zu. Der Beschwerdeführer brachte unter anderem in der Beschwerde vor, dass hinsichtlich der Brandwache bzw. Brandsicherheitswache die Tagessätze heranzuziehen seien und nicht - wie von der FF beantragt und von der belangten Behörde zuerkannt - Stundensätze. Diesem Vorbringen ist zum Teil Folge zu geben. Laut den oben angeführten Stunden- bzw. Tagessätzen sind für Fahrzeuge und Anhänger ab einem Einsatz von 5 Stunden, Tagessätze zu verrechnen. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergab, waren die Fahrzeuge aber überwiegend über 5 Stunden im Einsatz. Es war daher bei einer Verwendung der Fahrzeuge von über 5 Stunden der Tagessatz heranzuziehen. Aufgrund der in den Feststellungen angeführten Verwendungszeit der Fahrzeuge ergaben sich folgende Kosten nach der Tarifordnung:

  1. August 2013 14:35 Uhr bis
  2. August 2013 08:00 Uhr: Bezeichnung Stunden Stunden/Tagessatz EUR Tanklöschfahrzeug 2000 (TLFA) 17,5 2 x 363,00 726,00 Kommandofahrzeug (KDOF) 17,5 2 x 215,00 430,00 (Klein) Löschfahrzeug-Wasser (KLF-W) 17,5 2 x 308,00 616,00
  3. August 2013 17:20 Uhr bis
  4. August 2013 23:00 Uhr Bezeichnung Stunden Stunden/Tagessatz EUR Tanklöschfahrzeug 2000 (TLFA) 6,0 1 x 363,00 363,00 Kommandofahrzeug (KDOF) 6,0 1 x 215,00 215,00 (Klein) Löschfahrzeug-Wasser (KLF-W) 6,0 1 x 308,00 308,00
  5. August 2013 8:00 Uhr bis
  6. August 2013 20:00 Uhr Bezeichnung Stunden Stunden/Tagessatz EUR Tanklöschfahrzeug 2000 (TLFA) 12,0 1 x 363,00 363,00 Kommandofahrzeug (KDOF) 12,0 1 x 215,00 215,00 (Klein) Löschfahrzeug-Wasser (KLF-W) 12,0 1 x 308,00 308,00
  7. August 2013 20:00 Uhr bis
  8. August 2013 00:00 Uhr Bezeichnung Stunden Stunden/Tagessatz EUR (Klein) Löschfahrzeug-Wasser (KLF-W) 4,0 4 x 62,00 248,00 An Kosten für Fahrzeuge waren der FF daher Euro 3.792,-- zuzusprechen. Der Kostenzuspruch von EUR 20.309,11 setzt sich daher wie folgt zusammen: Kosten EUR Mannschaftstunden 15.660,00 2 Schläuche, 2 Verkehrskegel 271,32 Krampenstiele 13,70 Reifen 87,00 Kleinlöschfahrzeug-Wasser Reparatur 485,09 Fahrzeugstunden 3.792,00 Summe: 20.309,11 Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1140.001.2015

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