RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum09.04.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1525/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Einzelrichterin Mag. Lindner über die Beschwerde der A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom
- Dezember 2017, ***, wie folgt entschieden:
- Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid, mit dem der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B erteilt wurde, dahingehend abgeändert, dass die Befristung und die Auflage (der Vorlage von psychiatrischen Befunden alle sechs Monate) ersatzlos entfallen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 3, § 8 Führerscheingesetz – FSGParagraph 3,, Paragraph 8, Führerscheingesetz – FSG § 13 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung – FSG-GVParagraph 13, Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung – FSG-GV § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGGParagraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom
- Dezember 2017, ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs (im Folgenden: „Behörde“) der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B befristet bis 1.12.2019 und unter der Auflage der „Vorlage von psychiatrischen Befunden (ohne Spiegel) in Abständen von 6 Monaten. Code 104 (jeweils bis 01.06.2018, 01.12.2018, 01.06.2019, 01.12.2019)“ (wieder)erteilt und sich dabei auf das Gutachten ihres Amtsarztes vom 1.12.2017 gestützt. Dieses hat das Ergebnis erbracht, dass die Beschwerdeführerin zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 befristet auf 2 Jahre und unter der Auflage „Kontrolluntersuchung auf: psychiatrischer Befund alle sechs Monate (ohne Spiegel) geeignet ist. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit dem
- Lebensjahr eine schizoaffektive Psychose habe, in psychiatrischer Behandlung sei, angeblich derzeit keine Medikation wegen Schwangerschaft: Quilonorm sei abgesetzt worden, Leponex werde ausgeschlichen. Laut Facharzt bestehe eine bedingte Fahrtauglichkeit. In ihrer rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin die unbefristete Erteilung der Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin aufgrund einer psychiatrischen Beeinträchtigung im Jahr 2008 und einer in diesem Zusammenhang erfolgten Unterbringung die Lenkberechtigung stets befristet für die Dauer von einem Jahr und gebunden an die halbjährliche Vorlage von psychiatrischen Befunden erteilt worden sei. Seit damals bis heute habe es keinen einzigen Vorfall gegeben, in welchem die Beschwerdeführerin ein Kraftfahrzeug gelenkt habe, obwohl sie sich in einem Zustand befunden habe, in welchem sie zum Lenken eines KFZ nicht in der Lage gewesen wäre. Seit einem kleinen Zwischenfall im Jahr 2011 habe es keinerlei Vorfälle mehr gegeben, die auch nur ansatzweise eine befristete Lenkberechtigung rechtfertigen könnten. Aus diesem Grund sei vom Facharzt auch die entsprechende medikamentöse Behandlung sukzessive herabgesetzt worden und müsse sie keine Medikamente mehr einnehmen, da auch keinerlei Gefahr mehr gegeben sei. Für die Befristung der Lenkberechtigung und die Erteilung der Auflagen gebe es nunmehr keine Rechtfertigung mehr. Die Auflagen belasteten die Beschwerdeführerin ganz erheblich, da diese mit erheblichen Kosten verbunden seien. Wenn die Behörde eine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bis zum 1.12.2019 gegeben sehe, so würden Ausführungen dazu unterlassen, warum die Erteilung der Lenkberechtigung auf einen darüber hinaus gehenden unbefristeten Zeitraum nicht möglich sei. Der Beschwerdeantrag auf unbefristete Erteilung der Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B wendet sich zwar dem Wortlaut nach nicht gegen die von der Behörde ausgesprochene Auflage der halbjährlichen Vorlage eines psychiatrischen Befundes, doch aus dem vollständig zitierten Beschwerdeinhalt geht eindeutig hervor, dass sich die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid in seiner Gesamtheit wendet. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat über die Beschwerde wie folgt erwogen: Gegenständlich sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) maßgebend: § 3.
(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die: ...Paragraph 3,
(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die: ...
- gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9), ...
- gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8 und 9), ... § 5.
(5)Die Lenkberechtigung ist, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs. 3 Z 2). …Paragraph 5,
(5)Die Lenkberechtigung ist, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2,). … § 8.
(1)Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.Paragraph 8,
(1)Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß Paragraph 34, zu erstellen.
(2)Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.
(3)Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: „geeignet”, „bedingt geeignet”, „beschränkt geeignet” oder „nicht geeignet”. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund
- gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten „geeignet” für diese Klassen zu lauten;
- zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten “bedingt geeignet” für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind; …
(3a)Die Dauer der Befristung ist vom Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens zu berechnen. … Weiters sind folgende Bestimmungen der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung maßgebend: § 1.
(1)Im Sinne dieser Verordnung bedeutet: …Paragraph eins,
(1)Im Sinne dieser Verordnung bedeutet: …
- ärztliches Gutachten: ein von einem Amtsarzt oder von einem gemäß § 34 FSG bestellten sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin gemäß der Anlage erstelltes Gutachten, das in begründeten Fällen auch fachärztliche Stellungnahmen, gegebenenfalls eine Beobachtungsfahrt gemäß § 9 FSG oder erforderlichenfalls auch eine verkehrspsychologische Stellungnahme zu umfassen hat.
- ärztliches Gutachten: ein von einem Amtsarzt oder von einem gemäß Paragraph 34, FSG bestellten sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin gemäß der Anlage erstelltes Gutachten, das in begründeten Fällen auch fachärztliche Stellungnahmen, gegebenenfalls eine Beobachtungsfahrt gemäß Paragraph 9, FSG oder erforderlichenfalls auch eine verkehrspsychologische Stellungnahme zu umfassen hat.
- fachärztliche Stellungnahme: diese hat ein Krankheitsbild zu beschreiben und dessen Auswirkungen auf das Lenken von Kraftfahrzeugen zu beurteilen und ist von einem Facharzt des entsprechenden Sonderfaches abzugeben. In dieser ist gegebenenfalls auch die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitzubeurteilen. …
- ärztliche Kontrolluntersuchung: Grundlage für eine fachärztliche Stellungnahme, auf Grund bestimmter Leiden, die im Hinblick auf eine Befristung der Lenkberechtigung regelmäßig durchzuführen ist und für die amtsärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist. … § 2.
(1)Das ärztliche Gutachten hat gegebenenfalls auszusprechen:Paragraph 2,
(1)Das ärztliche Gutachten hat gegebenenfalls auszusprechen:
- ob und nach welchem Zeitraum eine amtsärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist,
- ob und in welchen Zeitabständen ärztliche Kontrolluntersuchungen erforderlich sind,
- ob die Verwendung eines Körperersatzstückes oder Behelfes unumgänglich notwendig ist, um das sichere Lenken eines Kraftfahrzeuges zu gewährleisten,
- ob der Bewerber oder Führerscheinbesitzer nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Ärztliche Kontrolluntersuchungen können in den Fällen der §§ 5 bis 16 als Auflage gemäß § 8 Abs. 3 FSG im Zusammenhang mit einer Befristung als Voraussetzung für die amtsärztliche Nachuntersuchung vorgeschrieben werden. …Ärztliche Kontrolluntersuchungen können in den Fällen der Paragraphen 5 bis 16 als Auflage gemäß Paragraph 8, Absatz 3, FSG im Zusammenhang mit einer Befristung als Voraussetzung für die amtsärztliche Nachuntersuchung vorgeschrieben werden. …
(3)Im Falle, dass das ärztliche Gutachten eine amtsärztliche Nachuntersuchung oder ärztliche Kontrolluntersuchungen oder die Verwendung von bestimmten Körperersatzstücken oder Behelfen vorschreibt, ist die Lenkberechtigung nur bis zu dem Zeitpunkt der nächsten amtsärztlichen Nachuntersuchung befristet, erforderlichenfalls unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen, oder unter der Auflage der Verwendung dieser Körperersatzstücke oder Behelfe zu erteilen. Die Befristung oder Auflage ist gemäß § 13 Abs. 2 FSG in den Führerschein einzutragen. Werden ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage vorgeschrieben, so ist der Befund oder das Gutachten in den vorgeschriebenen Zeitabständen gemeinsam mit dem Führerschein der Behörde vorzulegen.
(3)Im Falle, dass das ärztliche Gutachten eine amtsärztliche Nachuntersuchung oder ärztliche Kontrolluntersuchungen oder die Verwendung von bestimmten Körperersatzstücken oder Behelfen vorschreibt, ist die Lenkberechtigung nur bis zu dem Zeitpunkt der nächsten amtsärztlichen Nachuntersuchung befristet, erforderlichenfalls unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen, oder unter der Auflage der Verwendung dieser Körperersatzstücke oder Behelfe zu erteilen. Die Befristung oder Auflage ist gemäß Paragraph 13, Absatz 2, FSG in den Führerschein einzutragen. Werden ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage vorgeschrieben, so ist der Befund oder das Gutachten in den vorgeschriebenen Zeitabständen gemeinsam mit dem Führerschein der Behörde vorzulegen.
(4)Bei der Erstellung des ärztlichen Gutachtens darf keine fachärztliche oder verkehrspsychologische Stellungnahme miteinbezogen werden, die älter als sechs Monate ist. Aktenkundige Vorbefunde sind jedoch heranzuziehen, um einen etwaigen Krankheitsverlauf beurteilen zu können. Zu diesem Zweck hat die Behörde dem Sachverständigen bei Nachuntersuchungen in diese Vorbefunde Einsicht zu gewähren. § 3.
(1)Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden VorschriftenParagraph 3,
(1)Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des Paragraph 8, FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften
- die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,
- die nötige Körpergröße besitzt,
- ausreichend frei von Behinderungen ist und
- aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt. Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 oder 2 FSG vorzulegen. …Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, oder 2 FSG vorzulegen. …
(2)Die ärztliche Untersuchung ist in der Regel mit den einem Arzt für Allgemeinmedizin üblicherweise zur Verfügung stehenden Untersuchungsbehelfen durchzuführen. Die Untersuchung umfasst jedenfalls
- die Erhebung der Krankheitsgeschichte, bezogen auf die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen;
- den Gesamteindruck - zusammengesetzt aus Motorik, Mimik, Gestik, Koordination und Sprachvermögen; …
(3)Ergibt sich aus der Vorgeschichte oder anlässlich der Untersuchung der Verdacht auf das Vorliegen eines Zustandes, der die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einschränken oder ausschließen würde, so ist gegebenenfalls die Vorlage allfälliger fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen zu verlangen. Diese Stellungnahmen sind bei der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen und im Gutachten in geeigneter Weise zu bewerten, wobei die zusätzlichen Risiken und Gefahren, die mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 verbunden sind, besonders zu berücksichtigen sind. …
(5)Personen mit einer fortschreitenden Erkrankung kann eine Lenkberechtigung befristet erteilt oder belassen werden unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen und amtsärztlicher Nachuntersuchungen. Die Auflage kann aufgehoben werden, sobald sich die Erkrankung oder Behinderung stabilisiert hat. § 13.
(1)Als ausreichend frei von psychischen Krankheiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 1 gelten Personen, bei denen keine Erscheinungsformen von solchen Krankheiten vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen. Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung der Verdacht einer psychischen Erkrankung ergibt, der die psychische Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme beizubringen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt.Paragraph 13,
(1)Als ausreichend frei von psychischen Krankheiten im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, gelten Personen, bei denen keine Erscheinungsformen von solchen Krankheiten vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen. Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung der Verdacht einer psychischen Erkrankung ergibt, der die psychische Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme beizubringen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt.
(2)Personen, bei denen
- eine angeborene oder infolge von Krankheiten, Verletzungen oder neurochirurgischen Eingriffen erworbene schwere psychische Störung,
- eine erhebliche geistige Behinderung,
- ein schwerwiegender pathologischer Alterungsprozess oder
- eine schwere persönlichkeitsbedingte Störung des Urteilsvermögens, des Verhaltens und der Anpassung besteht, darf eine Lenkberechtigung nur dann erteilt oder belassen werden, wenn das ärztliche Gutachten auf Grund einer psychiatrischen fachärztlichen Stellungnahme, in der die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt wird, die Eignung bestätigt. Psychische Krankheiten und Behinderungen im Sinne des § 13 FSG-GV schließen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht schlechthin die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen aus, sondern nur dann, wenn sie auf das Verhalten der betreffenden Person im Straßenverkehr, somit auf das Fahrverhalten, von Einfluss sein können. Ob eine festgestellte psychische Krankheit eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lässt, hat der Amtsarzt bei Erstattung des Gutachtens unter Berücksichtigung einer psychiatrischen fachärztlichen Stellungnahme zu beurteilen (vgl. VwGH vom 2.3.2010, 2008/11/0001). Psychische Krankheiten und Behinderungen im Sinne des Paragraph 13, FSG-GV schließen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht schlechthin die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen aus, sondern nur dann, wenn sie auf das Verhalten der betreffenden Person im Straßenverkehr, somit auf das Fahrverhalten, von Einfluss sein können. Ob eine festgestellte psychische Krankheit eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lässt, hat der Amtsarzt bei Erstattung des Gutachtens unter Berücksichtigung einer psychiatrischen fachärztlichen Stellungnahme zu beurteilen vergleiche VwGH vom 2.3.2010, 2008/11/0001). Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur zu den Voraussetzungen einer Befristung der Lenkberechtigung ausführt, bedarf es, um eine bloß eingeschränkte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen annehmen zu können, auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung, und zwar in ausreichendem Maß, noch für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art nach Ablauf der von der Behörde angenommenen Zeit mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder in relevantem Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen im Sinne des § 8 Abs. 3 Z. 2 FSG ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ebenfalls nur dann gegeben, wenn eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder in relevantem Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Für die Annahme einer eingeschränkten gesundheitlichen Eignung im genannten Sinn reicht es nicht, wenn eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. z.B. VwGH vom 2.4.2014, 2012/11/0096); die höchstgerichtliche Judikatur verlangt, dass mit einer Verschlechterung der gesundheitlichen Eignung „gerechnet werden muss"; die (bloße) Möglichkeit der Verschlechterung des Gesundheitszustandes genügt demnach für die Befristung der Lenkberechtigung und für die Vorschreibung von Auflagen nicht (vgl. z.B. VwGH vom 20.11.2012, 2012/11/0132).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur zu den Voraussetzungen einer Befristung der Lenkberechtigung ausführt, bedarf es, um eine bloß eingeschränkte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen annehmen zu können, auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung, und zwar in ausreichendem Maß, noch für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art nach Ablauf der von der Behörde angenommenen Zeit mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder in relevantem Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2, FSG ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ebenfalls nur dann gegeben, wenn eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder in relevantem Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Für die Annahme einer eingeschränkten gesundheitlichen Eignung im genannten Sinn reicht es nicht, wenn eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgeschlossen werden kann vergleiche z.B. VwGH vom 2.4.2014, 2012/11/0096); die höchstgerichtliche Judikatur verlangt, dass mit einer Verschlechterung der gesundheitlichen Eignung „gerechnet werden muss"; die (bloße) Möglichkeit der Verschlechterung des Gesundheitszustandes genügt demnach für die Befristung der Lenkberechtigung und für die Vorschreibung von Auflagen nicht vergleiche z.B. VwGH vom 20.11.2012, 2012/11/0132). Der Fachärztliche Befundbericht des C, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vom 21.11.2017 lautet: „*** FA für Neurologie und Psychiatrie *** *** ***, am 21.11.17 FACHÄRZTLICHER BEFUNDBERICHT dient zur Vorlage bei der BH Perg Betrifft: ***, geb. *** Zwischenanamnese: Seit dem Letzbefund vom Juni 2017 weiterhin stabile psychopathologische Verhältnisse, wegen der Schwangerschaft – derzeit
- SSW – wurde Quilonorm beendet und Leponex auf 25mg/Tag reduziert. Der Clozapin-Spiegel lag bei der Kontrolle am 9.11.17 naturgemäß mit 22,0 (53-600) äußerst niedrig, in den nächsten Wochen ist die vorsichtige Beendigung der Leponex-Therapie wegen der Schwangerschaft vorgesehen. Test d2 nach Brickenkamp: der Pat. Erreicht einen GZ von 414 (PR 65,5, SW 104, C6) und einen F-Wert von 24 (F% 5,8, PR 38,2, V4) und einen GZ-F von 390 (PR 65,5, SW 104, C6), dies entspricht einer durchschnittlichen Leistungsmenge, Leistungsqualität u. Fehlerhäufigkeit. KFP 30: Der Pat. Erreicht einen Rohwert von 22, eine VA% von 26 und einen C-Wert von 4 entsprechend, dies entspricht einem durchschnittlichen Risikoprofil bzgl. Auffälligkeit im Verkehr. Von nervenärztlicher Seite her ist die Pat. Weiterhin zum Lenken eines KFZ der Gruppe B geeignet, beim nächsten nervenärztlichen Befundbericht wird absehbar keine Medikamentenspiegelkontrolle mehr erfolgen. Mit freundlichen Grüßen *** FA für Neurologie und Psychiatrie A-***, *** Tel/Fax: ***” Das darauf Bezug nehmende amtsärztliche Gutachten vom 1.12.2017 lautet wie folgt: [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] “... ...” Die Behörde hat die Amtsärztin daraufhin ersucht, ihr Gutachten dahingehend zu erläutern, ob und inwieweit im konkreten Fall eine gesundheitliche Beeinträchtigung bestehe, nach deren Art nach Ablauf der von der Behörde angenommenen Zeit mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder in relevantem Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Das daraufhin erstattete amtsärztliche Ergänzungsgutachten vom 16.1.2018, dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelt am 5.4.2018, lautet wie folgt: „Eine psychoaffektive Psychose ist eine chronische psychiatrische Erkrankung, die einer Therapie oder zumindest regelmäßiger fachärztlicher Kontrollen bedarf. Frau A hat aufgrund einer Schwangerschaft die Medikamente abgesetzt. Dadurch kann es zu einer Verschlechterung ihres psychiatrischen Zustandes mit einem erhöhten Risiko im Straßenverkehr kommen. Daher ist es aus verkehrsmedizinischen Gründen notwendig, die Befristung noch beizubehalten. (Das geht konform mit den Leitlinien für die gesundheitliche Eignung von Kraftfahrzeuglenkern vom BM 203 sowie § 13 FSG-GV.) Bei längerfristiger Stabilität kann die Befristung zu Fristende gestrichen werden (nur nach Vorliegen eines befürwortenden Facharztbefundes). Daher ist aus verkehrsmedizinischen Gründen eine Befristung notwendig.“„Eine psychoaffektive Psychose ist eine chronische psychiatrische Erkrankung, die einer Therapie oder zumindest regelmäßiger fachärztlicher Kontrollen bedarf. Frau A hat aufgrund einer Schwangerschaft die Medikamente abgesetzt. Dadurch kann es zu einer Verschlechterung ihres psychiatrischen Zustandes mit einem erhöhten Risiko im Straßenverkehr kommen. Daher ist es aus verkehrsmedizinischen Gründen notwendig, die Befristung noch beizubehalten. (Das geht konform mit den Leitlinien für die gesundheitliche Eignung von Kraftfahrzeuglenkern vom BM 203 sowie Paragraph 13, FSG-GV.) Bei längerfristiger Stabilität kann die Befristung zu Fristende gestrichen werden (nur nach Vorliegen eines befürwortenden Facharztbefundes). Daher ist aus verkehrsmedizinischen Gründen eine Befristung notwendig.“ Das Krankheitsbild der Beschwerdeführerin wird im amtsärztlichen Gutachten vom 1.12.2017 (basierend auf der psychiatrisch fachärztlichen Stellungnahme des C vom 21.11.2017) als “schizoaffektive Psychose” beschrieben. Der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie bestätigt in seinem Gutachten vom 21.11.2017, dass die Beschwerdeführerin (bei bereits abgesetzter Medikation mit Quilonorm und reduzierter Medikation mit Leponex) beim Test d2 nach Brickenkamp Werte erzielte, die einer durchschnittlichen Leistungsmenge, Leistungsqualität und Fehlerhäufigkeit entsprechen, beim KFP30 Test Werte erzielte, die einem durchschnittlichen Risikoprofil bezüglich Auffälligkeit im Verkehr entsprechen. Dezidiert wurde die Aussage getroffen, dass “von nervenärztlicher Seite her die Patientin weiterhin zum Lenken eines KFZ der Gruppe B geeignet ist”. Die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs hat wohl deshalb die gesundheitliche Eignung der Beschwerdeführerin grundsätzlich bejaht (und sich damit nicht gegen eine Wiedererteilung der Lenkberechtigung ausgesprochen). Ob und wie sich die “schizoaffektive Psychose” konkret auf die Eignung der Beschwerdeführerin zum Lenken von Kraftfahrzeugen auswirkt, wird nicht dargelegt. Somit ist nicht erwiesen, dass die Beschwerdeführerin im Sinne des § 13 Abs. 1 FSG-GV an einer sich auf ihre Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen auswirkenden Krankheit leidet bzw. dass ihre Beeinträchtigungen auf psychischem Gebiet überhaupt Auswirkungen auf das Lenken von Kraftfahrzeugen haben. Dass die Beschwerdeführerin im Straßenverkehr jemals auffällig geworden wäre, geht aus den Akten ebenfalls nicht hervor (siehe dazu VwGH vom 18.9.2012, 2010/11/0151).Somit ist nicht erwiesen, dass die Beschwerdeführerin im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, FSG-GV an einer sich auf ihre Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen auswirkenden Krankheit leidet bzw. dass ihre Beeinträchtigungen auf psychischem Gebiet überhaupt Auswirkungen auf das Lenken von Kraftfahrzeugen haben. Dass die Beschwerdeführerin im Straßenverkehr jemals auffällig geworden wäre, geht aus den Akten ebenfalls nicht hervor (siehe dazu VwGH vom 18.9.2012, 2010/11/0151). Die Notwendigkeit aber, die (grundsätzlich zu erteilende) Lenkberechtigung mit gleichzeitiger Vorschreibung von regelmäßigen psychiatrisch fachärztlichen Verlaufsbefunden zu befristen, begründet die Amtsärztin in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 16.1.2018 (nur) damit, dass durch das Absetzen der Medikamente aufgrund einer Schwangerschaft es “zu einer Verschlechterung ihres psychischen Zustandes mit einem erhöhten Risiko im Straßenverkehr kommen” könne. Daraus ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht zwingend der Schluss zu ziehen, dass bei Nichtbehandlung “jedenfalls mit einer Verschlechterung zu rechnen” ist, denn das eine bedingt das andere nicht zwingend. Es ist notorisch das Ziel jeder Krankenbehandlung, eine Besserung oder Beseitigung der Krankheit zu erzielen, und rein logisch kann ein Krankheitsbild ohne Behandlung auch stabil bleiben (oder, wie die Lebenserfahrung manchmal zeigt, sich auch ohne Behandlung bessern). Sonstige Schlussfolgerungen, dass jedenfalls mit einer Verschlechterung zu rechnen sei, enthalten die amtsärztlichen Ausführungen nicht. Dass die Beschwerdeführerin überhaupt an einer Krankheit, die Einfluss auf ihr Fahrverhalten hat, (siehe dazu oben) bzw. an einer “fortschreitenden Erkrankung” im Sinne des § 3 Abs. 5 FSG-GV leidet oder ein Fall des § 13 Abs. 2 FSG-GV vorliegt, wird weder vom Amtsarzt noch vom Facharzt in irgendeiner Weise dargetan. Dass der Amtsarzt abschließend eine künftige eignungseinschränkende oder eignungsausschließende Entwicklung befürchtet, reicht nach der oben zitierten höchstgerichtlichen Judikatur, wonach für eine Befristung bzw. Auflage mit einer Verschlechterung (zwingend) gerechnet werden muss, nicht aus.Die Notwendigkeit aber, die (grundsätzlich zu erteilende) Lenkberechtigung mit gleichzeitiger Vorschreibung von regelmäßigen psychiatrisch fachärztlichen Verlaufsbefunden zu befristen, begründet die Amtsärztin in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 16.1.2018 (nur) damit, dass durch das Absetzen der Medikamente aufgrund einer Schwangerschaft es “zu einer Verschlechterung ihres psychischen Zustandes mit einem erhöhten Risiko im Straßenverkehr kommen” könne. Daraus ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht zwingend der Schluss zu ziehen, dass bei Nichtbehandlung “jedenfalls mit einer Verschlechterung zu rechnen” ist, denn das eine bedingt das andere nicht zwingend. Es ist notorisch das Ziel jeder Krankenbehandlung, eine Besserung oder Beseitigung der Krankheit zu erzielen, und rein logisch kann ein Krankheitsbild ohne Behandlung auch stabil bleiben (oder, wie die Lebenserfahrung manchmal zeigt, sich auch ohne Behandlung bessern). Sonstige Schlussfolgerungen, dass jedenfalls mit einer Verschlechterung zu rechnen sei, enthalten die amtsärztlichen Ausführungen nicht. Dass die Beschwerdeführerin überhaupt an einer Krankheit, die Einfluss auf ihr Fahrverhalten hat, (siehe dazu oben) bzw. an einer “fortschreitenden Erkrankung” im Sinne des Paragraph 3, Absatz 5, FSG-GV leidet oder ein Fall des Paragraph 13, Absatz 2, FSG-GV vorliegt, wird weder vom Amtsarzt noch vom Facharzt in irgendeiner Weise dargetan. Dass der Amtsarzt abschließend eine künftige eignungseinschränkende oder eignungsausschließende Entwicklung befürchtet, reicht nach der oben zitierten höchstgerichtlichen Judikatur, wonach für eine Befristung bzw. Auflage mit einer Verschlechterung (zwingend) gerechnet werden muss, nicht aus. Aus all diesen Gründen vermögen die vorliegenden Gutachten der Amtsärztin der Behörde die Feststellung nicht zu tragen, dass die Beschwerdeführerin nur eingeschränkt zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B geeignet wäre. § 13 FSG-GV regelt abschließend, inwieweit eine Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bei Vorliegen psychischer Krankheiten und Behinderungen gegeben ist. Liegen die in dieser Bestimmung umschriebenen Beeinträchtigungen (und auch andere in der FSG-GV genannte Beeinträchtigungen, die im Beschwerdefall unstrittig nicht von Belang sind) nicht vor, ist es dem Amtssachverständigen verwehrt, dennoch die Befristung der Lenkberechtigung und die periodische Vorlage von Verlaufsbefunden als Auflage zu empfehlen. Der Behörde ist es ihrerseits verwehrt, solche Empfehlungen zum Anlass für eine Befristung einer Lenkberechtigung oder die Erteilung von Auflagen zu nehmen (vgl. VwGH vom 13.8.2003, 2001/11/0183). Nach der Aktenlage bzw. den amtsärztlichen Gutachten liegen bei der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Z. 1 bis 4 FSG-GV vor. Aus all diesen Gründen vermögen die vorliegenden Gutachten der Amtsärztin der Behörde die Feststellung nicht zu tragen, dass die Beschwerdeführerin nur eingeschränkt zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B geeignet wäre. Paragraph 13, FSG-GV regelt abschließend, inwieweit eine Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bei Vorliegen psychischer Krankheiten und Behinderungen gegeben ist. Liegen die in dieser Bestimmung umschriebenen Beeinträchtigungen (und auch andere in der FSG-GV genannte Beeinträchtigungen, die im Beschwerdefall unstrittig nicht von Belang sind) nicht vor, ist es dem Amtssachverständigen verwehrt, dennoch die Befristung der Lenkberechtigung und die periodische Vorlage von Verlaufsbefunden als Auflage zu empfehlen. Der Behörde ist es ihrerseits verwehrt, solche Empfehlungen zum Anlass für eine Befristung einer Lenkberechtigung oder die Erteilung von Auflagen zu nehmen vergleiche VwGH vom 13.8.2003, 2001/11/0183). Nach der Aktenlage bzw. den amtsärztlichen Gutachten liegen bei der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FSG-GV vor. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG war von einer mündlichen Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG war von einer mündlichen Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/11/0072) dar.Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ vergleiche VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/11/0072) dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1525.001.2017