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{'item': 'LVwG-AV-192/001-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum09.04.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-192/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Dr. Trixner über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 10.01.2018, Zl. ***, zu Recht erkannt: I.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Die Frist zur Entfernung des verfahrensgegenständlichen Objektes (Wohnwagen) wird mit 10.Mai 2018 festgesetzt. II)römisch zwei) Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Rechtsgrundlagen:Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013, in der Folge: B-VG§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, in der Folge: VwGVG§§ 6 Z 3 und 35 Abs. 2 Niederösterreichisches Naturschutzgesetz 2000, LGBl. 5500- 11, in der Folge: NÖ NSchG 2000§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der FassungBGBl. I Nr. 122/2013, in der Folge: VwGG Rechtsgrundlagen:, Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013,, in der Folge: B-VG, Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, in der Folge: VwGVG, Paragraphen 6, Ziffer 3 und 35 Absatz 2, Niederösterreichisches Naturschutzgesetz 2000, Landesgesetzblatt 5500- 11, in der Folge: NÖ NSchG 2000, Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, in der Folge: VwGG Entscheidungsgründe: Mit dem bekämpften Bescheid vom 10.01.2018 trug die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten dem (nunmehrigen) Beschwerdeführer auf, „auf seine Kosten, den außerhalb vom Ortsbereich auf dem Grundstück Nr. *** in der KG ***, Gemeinde ***, abgestellten Wohnwagen bis 28. Februar 2018 zu entfernen und durch die Entfernung den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.“ Weiters verpflichtete die Behörde den Beschwerdeführer zur Bezahlung von Kommissionsgebühren in der Höhe von € 27,60 für Erhebungen des Amtssachverständigen für Naturschutz. Begründend führte die Behörde hierzu zunächst aus, der Amtssachverständige für Naturschutz habe laut Erhebungsbericht vom 20.11.2017 festgestellt, dass der Wohnwagen in der Luftlinie von 150 m westlich der Ortschaft *** und somit eindeutig außerhalb des Ortsbereichs aufgestellt worden sei, er sei außen mit Holz verkleidet, 5 m lang und 2,5 m breit. Auf dem Dach befänden sich eine Biokläranlage, ein Rauchfang für eine Gasheizung und eine Photovoltaikanlage. Der Wohnwagen stehe auf einer Tandemachs und sei zur leichten und gefahrlosen Fortbewegung von Ort zu Ort auf öffentlichen Verkehrsflächen geeignet (vgl. VwGH vom 21.02.1979, 2131/76, 25.01.1983, 82/05/0097). Der Wohnwagen stehe auf einer Tandemachs und sei zur leichten und gefahrlosen Fortbewegung von Ort zu Ort auf öffentlichen Verkehrsflächen geeignet vergleiche VwGH vom 21.02.1979, 2131/76, 25.01.1983, 82/05/0097). Laut § 6 Z 3 NÖ NSchG 2000 sei das Auf- und Abstellen von Wohnwagen, Wohnmobilen oder mobilen Heimen im Grünland außerhalb von genehmigten Campingplätzen verboten. Dies treffe hier zu.Laut Paragraph 6, Ziffer 3, NÖ NSchG 2000 sei das Auf- und Abstellen von Wohnwagen, Wohnmobilen oder mobilen Heimen im Grünland außerhalb von genehmigten Campingplätzen verboten. Dies treffe hier zu. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen ausführte, es sei derzeit ein Umwidmungsverfahren der gegenständlichen Parzelle „im Laufen“. Es möge die Frist bis zur Rechtskraft des neuen Flächenwidmungsplanes erstreckt werden. Es seien „unrichtige Angaben im Bescheid festgestellt worden“. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest: Das GST ***, KG *** befindet sich im Eigentum von Herrn C, wohnhaft in ***, ***. Der Beschwerdeführer hat diesen Weingarten schon seit längerer Zeit gepachtet. Der Wohnwagen ist außen mit Holz verkleidet und hat eine Länge von ca. 5 m, eine Breite von ca. 2,5 m und eine Höhe von ca. 3 m. Auf dem Dach des Wohnwagens befinden sich eine Biokläranlage, ein Rauchfang für eine Gasheizung und eine Photovoltaikanlage. Im Eingangsbereich des Wohnwagens ist eine Holzterrasse im Ausmaß von 1,5 x 2,5 m. Wie auf dem Foto ersichtlich steht der Wohnwagen auf einer Tandemachs und ist somit mobil. Der Aufstellungsort befindet sich in der Luftlinie 150 m westlich der Ortschaft ***, mitten in einer Weingartenriede. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten: Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG lauten: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn „§ 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.,
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“
  3. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  4. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ [...]“ § 6 Z 3 und § 35 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 lauten: Paragraph 6, Ziffer 3 und Paragraph 35, Absatz 2, NÖ NSchG 2000 lauten: „§ 6 Verbote Außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), ist verboten:[...] Außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), ist verboten:, [...]
  5. das Auf- und Abstellen von Wohnwagen, Wohnmobilen oder mobilen Heimen im Grünland außerhalb von nach den Bestimmungen des NÖ Campingplatzgesetzes 1999, LGBl. 5750, genehmigten Campingplätzen;[...]“
  6. das Auf- und Abstellen von Wohnwagen, Wohnmobilen oder mobilen Heimen im Grünland außerhalb von nach den Bestimmungen des NÖ Campingplatzgesetzes 1999, Landesgesetzblatt 5750, genehmigten Campingplätzen;, [...]“ [...] „§ 35 Besondere Maßnahmen
(2)Unabhängig von einer Bestrafung nach § 36 sind Personen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Entscheidungen zuwidergehandelt haben, von der Behörde zu verpflichten, den früheren Zustand wieder herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand den Interessen des Naturschutzes bestentsprechend abzuändern. Zu diesem Zweck kann die Behörde auch die Setzung angemessener Ausgleichsmaßnahmen oder die Verpflichtung zur Erstellung eines Sanierungsplanes vorschreiben; dieser Plan ist der Behörde zur Bewilligung vorzulegen.
(2)Unabhängig von einer Bestrafung nach Paragraph 36, sind Personen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Entscheidungen zuwidergehandelt haben, von der Behörde zu verpflichten, den früheren Zustand wieder herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand den Interessen des Naturschutzes bestentsprechend abzuändern. Zu diesem Zweck kann die Behörde auch die Setzung angemessener Ausgleichsmaßnahmen oder die Verpflichtung zur Erstellung eines Sanierungsplanes vorschreiben; dieser Plan ist der Behörde zur Bewilligung vorzulegen. [...]“ § 25a Abs. 1 VwGG lautet: Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG lautet: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. [...]“. Der vorliegende Sachverhalt ist hinsichtlich der hier zugrundeliegenden Rechtsfrage grundsätzlich geklärt. Zum Einen handelt es sich unbestritten beim verfahrensgegenständlichen Objekt um einen Wohnwagen und zum Anderen wurde dieser Wohnwagen außerhalb des Ortsgebietes in einer Weingartenparzelle aufgestellt. Im vorliegenden Fall bringt der Beschwerdeführer vor, das gegenständliche Grundstück – Weingarten – befinde sich in Umwidmung zu einer „privaten Verkehrsfläche“. Aus der Sicht des Naturschutzes kommt es auf die aktuelle Benützung bzw. Benützbarkeit eines Objektes wie des in Rede stehenden als Wohnwagen oder Mobilheim nicht an: Der Schutzzweck der naturschutzrechtlichen Norm stellt auf eine Vermeidung der Verhüttelung der freien Landschaft, und damit in erster Linie auf das äußere Erscheinungsbild eines derartigen Objektes ab. Nach Liehr/Stöberl, Kommentar zum NÖ Naturschutzgesetz 1976, § 3 Anm. 9, sind unter dem Begriff der mobilen Heime und Wohnwagen alle Objekte zu verstehen, die nach ihrer Ausstattung dem Aufenthalt oder der Unterkunft von Personen dienen können und ortsbeweglich ausgestaltet sind (vgl. dazu auch VwGH vom 27.
  1. 2012, Zl. 2009/10/0259-6). Maßgeblich ist daher, dass das betreffende Objekt von seinem äußeren Erscheinungsbild und seiner größenmäßigen Ausgestaltung her dazu geeignet ist, zumindest dem Aufenthalt von Personen dienen zu können; eine gewisse Mindestausstattung mit Schlaf- oder Kochgelegenheiten, Sanitäranlagen u.dgl. ist daher für die Qualifikation als Mobilheim oder Wohnwagen im Sinne des NÖ NSchG nicht erforderlich (siehe dazu auch das oben zitierte Erk. des VwGH vom 29.5.1995, Zl. 95/10/0055, „ein bestimmter Mindeststandard ist für das Vorliegen eines mobilen Heimes nicht gefordert“, oder auch VwGH vom 29.4.1985, Zl. 85/10/0064: „Es kommt nicht darauf an, ob die mobilen Heime oder Wohnwagen tatsächlich benützt werden oder nicht“).Aus der Sicht des Naturschutzes kommt es auf die aktuelle Benützung bzw. Benützbarkeit eines Objektes wie des in Rede stehenden als Wohnwagen oder Mobilheim nicht an: Der Schutzzweck der naturschutzrechtlichen Norm stellt auf eine Vermeidung der Verhüttelung der freien Landschaft, und damit in erster Linie auf das äußere Erscheinungsbild eines derartigen Objektes ab. Nach Liehr/Stöberl, Kommentar zum NÖ Naturschutzgesetz 1976, Paragraph 3, Anmerkung 9, sind unter dem Begriff der mobilen Heime und Wohnwagen alle Objekte zu verstehen, die nach ihrer Ausstattung dem Aufenthalt oder der Unterkunft von Personen dienen können und ortsbeweglich ausgestaltet sind vergleiche dazu auch VwGH vom 27.
  2. 2012, Zl. 2009/10/0259-6). Maßgeblich ist daher, dass das betreffende Objekt von seinem äußeren Erscheinungsbild und seiner größenmäßigen Ausgestaltung her dazu geeignet ist, zumindest dem Aufenthalt von Personen dienen zu können; eine gewisse Mindestausstattung mit Schlaf- oder Kochgelegenheiten, Sanitäranlagen u.dgl. ist daher für die Qualifikation als Mobilheim oder Wohnwagen im Sinne des NÖ NSchG nicht erforderlich (siehe dazu auch das oben zitierte Erk. des VwGH vom 29.5.1995, Zl. 95/10/0055, „ein bestimmter Mindeststandard ist für das Vorliegen eines mobilen Heimes nicht gefordert“, oder auch VwGH vom 29.4.1985, Zl. 85/10/0064: „Es kommt nicht darauf an, ob die mobilen Heime oder Wohnwagen tatsächlich benützt werden oder nicht“). Die belangte Behörde hat daher zu Recht den gegenständlichen naturschutzbehördlichen Entfernungsauftrag für den in Rede stehenden Wohnwagen erlassen, wobei es angesichts desselben Verfahrensergebnisses aus naturschutzrechtlicher Sicht dahingestellt bleiben kann, ob eine Änderung der Flächenwidmungsplanes in der Zukunft erfolgen wird. Aus dem im Verwaltungsakt aufliegenden Auszug aus dem Geoinformationssystem des Landes Niederösterreich sowie den im Akt befindlichen Fotos ist darüber hinaus ersichtlich, dass es sich beim Aufstellungsort des gegenständlichen Wohnwagens im gegenständlichen Weingarten eindeutig um eine Lage außerhalb des Ortsbereiches im Sinne des § 6 NÖ NSchG 2000 handelt.Aus dem im Verwaltungsakt aufliegenden Auszug aus dem Geoinformationssystem des Landes Niederösterreich sowie den im Akt befindlichen Fotos ist darüber hinaus ersichtlich, dass es sich beim Aufstellungsort des gegenständlichen Wohnwagens im gegenständlichen Weingarten eindeutig um eine Lage außerhalb des Ortsbereiches im Sinne des Paragraph 6, NÖ NSchG 2000 handelt. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden, wobei gemäß § 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 eine neuerliche angemessene Frist zur Ausführung der angeordneten Leistung festzusetzen war.Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden, wobei gemäß Paragraph 59, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 eine neuerliche angemessene Frist zur Ausführung der angeordneten Leistung festzusetzen war. Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden.Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.192.001.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.