RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum09.04.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-361/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde der A und des B in *** gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 13.04.2017, AZ. ***, betreffend einen Auftrag zur Durchführung einer feuerpolizeilichen Beschau nach dem NÖ Feuerwehrgesetz 2015 (NÖ FG 2015), zu Recht:
- Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos aufgehoben.Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos aufgehoben.
- Der Antrag der Beschwerdeführer auf Ersatz entstandener Kosten im gesetzlichen Ausmaß wird gemäß §§ 31 i.V.m. 17 VwGVG i.V.m. § 74 Abs. 1 und 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag der Beschwerdeführer auf Ersatz entstandener Kosten im gesetzlichen Ausmaß wird gemäß Paragraphen 31, in Verbindung mit 17 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz eins, und 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) als unzulässig zurückgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 02.03.2017, AZ. ***, wurde den nunmehrigen Beschwerdeführern aufgrund der vom Rauchfangkehrermeister C in *** vorgelegten Mängelmeldung vom 13.09.2016 gemäß § 16 Abs. 2 NÖ FG 2015 der feuerpolizeiliche Auftrag erteilt, dem zuständigen Rauchfangkehrermeister Zutritt zur Liegenschaft ***, ***, innerhalb von vier Wochen ab Datum der Zustellung dieses Bescheides zwecks Durchführung der Feuerbeschau zu gewähren und die erfolgte Durchführung dieser aufgetragenen Maßnahme der Marktgemeinde *** schriftlich anzuzeigen.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 02.03.2017, AZ. ***, wurde den nunmehrigen Beschwerdeführern aufgrund der vom Rauchfangkehrermeister C in *** vorgelegten Mängelmeldung vom 13.09.2016 gemäß Paragraph 16, Absatz 2, NÖ FG 2015 der feuerpolizeiliche Auftrag erteilt, dem zuständigen Rauchfangkehrermeister Zutritt zur Liegenschaft ***, ***, innerhalb von vier Wochen ab Datum der Zustellung dieses Bescheides zwecks Durchführung der Feuerbeschau zu gewähren und die erfolgte Durchführung dieser aufgetragenen Maßnahme der Marktgemeinde *** schriftlich anzuzeigen. In der beim Bauamt der Marktgemeinde *** am 13.09.2017 eingelangten Mängelmeldung des Rauchfangkehrermeisters C vom 07.09.2016 führte dieser aus, dass die rechtzeitig angekündigte Feuerbeschau im Objekt ***, ***, mit Schreiben vom 05.09.2016 verweigert worden wäre. In Bezug auf das NÖ Feuerwehrgesetz ersuche er, die Feuerbeschau bescheidmäßig vorzuschreiben. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der Liegenschaft ***, ***, Gst.Nr. ***, KG ***. Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer ein als „Beschwerde“ bezeichnetes Rechtsmittel ergriffen und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen ungerechtfertigter Anwendung des NÖ FG 2015 sowie den Ersatz der ihnen durch das Verfahren entstandenen Kosten beantragt. Begründend führten sie im Wesentlichen aus, dass sie sich in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Schutz des Eigentums und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Hausfrieden) gemäß Art. 5 StGG, Art. 10a StGG und Art. 8
- ZP-MRK und wegen Anwendung eines Gesetzes, ohne dass die darin angeführten gesetzlichen Voraussetzungen vorgelegen hätte, verletzt erachten würden.Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer ein als „Beschwerde“ bezeichnetes Rechtsmittel ergriffen und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen ungerechtfertigter Anwendung des NÖ FG 2015 sowie den Ersatz der ihnen durch das Verfahren entstandenen Kosten beantragt. Begründend führten sie im Wesentlichen aus, dass sie sich in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Schutz des Eigentums und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Hausfrieden) gemäß Artikel 5, StGG, Artikel 10 a, StGG und Artikel 8,
- ZP-MRK und wegen Anwendung eines Gesetzes, ohne dass die darin angeführten gesetzlichen Voraussetzungen vorgelegen hätte, verletzt erachten würden. Diese Berufung wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 13.04.2018, AZ. ***, hinsichtlich Punkt 1 (wegen behaupteter Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechtes auf Schutz des Eigentums und der Unverletzlichkeit der Wohnung) wegen Nichtzuständigkeit zurückgewiesen und hinsichtlich Punkt 2 (wegen behaupteter Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechtes auf Anwendung des NÖ FG 2015, ohne dass die darin angeführten gesetzlichen Voraussetzungen vorgelegen hätten) als unbegründet abgewiesen. Das von den Beschwerdeführern dagegen erhobene Rechtsmittel ist in seiner Begründung im Wesentlichen wortident mit den Ausführungen in der bereits oben zitierten Berufungsschrift. Die Beschwerdeführer beantragen erneut die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen ungerechtfertigter Anwendung des NÖ FG 2015 sowie den Ersatz der ihnen durch das Verfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß binnen 14 Tagen. Die Beschwerde und der Verfahrensakt wurden dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben der Marktgemeinde *** vom 30.03.2018 zur Entscheidung übermittelt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu Nachfolgendes fest: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG – mit Beschluss.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG – mit Beschluss. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ FG 2015 lauten wie folgt: § 14Paragraph 14 Umfang der feuerpolizeilichen Beschau
(1)Die Brandsicherheit von Bauwerken ist mindestens einmal innerhalb von 10 Jahren zu überprüfen. Die feuerpolizeiliche Beschau dient der Feststellung von Zuständen, die
- eine Brandgefahr herbeiführen oder vergrößern, oder
- die Brandbekämpfung oder die Durchführung von Rettungsarbeiten erschweren oder verhindern können.
(2)Ungeachtet der Frist gemäß Abs. 1 kann bei begründetem Verdacht auf Mängel oder Missstände gemäß Abs. 3 eine feuerpolizeiliche Beschau von der Gemeinde veranlasst werden. Sie hat mit der Durchführung den zuständigen Rauchfangkehrer zu beauftragen. § 15 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. Ungeachtet der Frist gemäß Absatz eins, kann bei begründetem Verdacht auf Mängel oder Missstände gemäß Absatz 3, eine feuerpolizeiliche Beschau von der Gemeinde veranlasst werden. Sie hat mit der Durchführung den zuständigen Rauchfangkehrer zu beauftragen. Paragraph 15, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.
(3)Aus Anlass der feuerpolizeilichen Beschau ist zu prüfen, ob die feuerpolizeilichen Vorschriften dieses Landesgesetzes und die aufgrund dieses Landesgesetzes dazu erlassenen Verordnungen und Bescheide durch den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten eines Bauwerks eingehalten werden oder sonstige Mängel oder Missstände, die die Brandsicherheit gefährden können, vorliegen. § 15Paragraph 15 Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau
(1)Die Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau hat durch einen Rauchfangkehrer zu erfolgen, der berechtigt ist, sicherheitsrelevante Tätigkeiten im Sinne des § 120 Abs. 1
- Satz Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, im betroffenen Kehrgebiet durchzuführen. Zuständig ist jener Rauchfangkehrer, der mit der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 17 beauftragt wurde. Hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte keinen Rauchfangkehrer beauftragt, hat die Gemeinde einen Rauchfangkehrer zu beauftragen. Der Rauchfangkehrer hat für den Überprüfungszeitraum, unter Beiziehung des örtlich zuständigen Kommandanten der Feuerwehr bzw. eines von diesem namhaft gemachten geeigneten Feuerwehrmitglieds der Gemeinde, einen Durchführungsplan zu erstellen und diesen der Gemeinde vor Durchführung zur Kenntnis zu bringen. Der zuständige Rauchfangkehrer hat den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Bauwerks spätestens zwei Monate vor Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau zu verständigen. Vier Wochen vor dem Termin der Durchführung bis zum ordnungsgemäßen Abschluss ist ein Wechsel des Rauchfangkehrers nicht zulässig. Die Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau hat durch einen Rauchfangkehrer zu erfolgen, der berechtigt ist, sicherheitsrelevante Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 120, Absatz eins,
- Satz Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, im betroffenen Kehrgebiet durchzuführen. Zuständig ist jener Rauchfangkehrer, der mit der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Paragraph 17, beauftragt wurde. Hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte keinen Rauchfangkehrer beauftragt, hat die Gemeinde einen Rauchfangkehrer zu beauftragen. Der Rauchfangkehrer hat für den Überprüfungszeitraum, unter Beiziehung des örtlich zuständigen Kommandanten der Feuerwehr bzw. eines von diesem namhaft gemachten geeigneten Feuerwehrmitglieds der Gemeinde, einen Durchführungsplan zu erstellen und diesen der Gemeinde vor Durchführung zur Kenntnis zu bringen. Der zuständige Rauchfangkehrer hat den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Bauwerks spätestens zwei Monate vor Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau zu verständigen. Vier Wochen vor dem Termin der Durchführung bis zum ordnungsgemäßen Abschluss ist ein Wechsel des Rauchfangkehrers nicht zulässig.
(2)Der Rauchfangkehrer hat festgestellte Mängel, die nicht innerhalb einer von ihm festgesetzten angemessenen Frist behoben wurden oder die wegen einer unmittelbaren Gefahr eine sofortige behördliche Maßnahme erfordern, der Gemeinde schriftlich anzuzeigen. Sinngemäßes gilt, wenn die Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau verweigert wird. Ansonsten ist das Ergebnis der Überprüfung in einer Niederschrift festzuhalten und auf Verlangen vom Rauchfangkehrer an die Gemeinde zu übermitteln. Ist für die Behebung eines Mangels oder Missstandes eine andere Behörde zuständig, hat der Rauchfangkehrer dieser das Ergebnis der Überprüfung bekannt zu geben. Die Gemeinde hat dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten die Behebung festgestellter feuerpolizeilicher Mängel durch Bescheid unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen, wenn diese nicht innerhalb der vom Rauchfangkehrer festgesetzten Frist behoben wurden. (…) § 16Paragraph 16 Mitwirkungspflicht
(1)Eigentümer oder Nutzungsberechtigte haben zur Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau den Zutritt zu gestatten und auf Verlangen Auskünfte zu erteilen. Soweit dies für die Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau erforderlich ist, sind vorhandene Entscheidungen, Prüfungsbefunde, usw. sowie Betriebs- und Brandschutzordnungen, Brandschutzbücher und Brandschutzpläne über Verlangen vorzulegen.
(2)Im Fall des § 14 Abs. 2 ist dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Bauwerken die Verpflichtung zum Zutritt erforderlichenfalls mit Bescheid der Gemeinde vorzuschreiben.Im Fall des Paragraph 14, Absatz 2, ist dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Bauwerken die Verpflichtung zum Zutritt erforderlichenfalls mit Bescheid der Gemeinde vorzuschreiben. § 85 NÖ FG 2015 in der Fassung LBGl. Nr. 69/2017 lautet auszugsweise:Paragraph 85, NÖ FG 2015 in der Fassung LBGl. Nr. 69 aus 2017, lautet auszugsweise:
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer: (…)
- einer Verpflichtung gemäß § 16 nicht nachkommt,
- einer Verpflichtung gemäß Paragraph 16, nicht nachkommt, (…)
(2)Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. § 14 Abs. 2 i.V.m. § 16 Abs. 2 NÖ FG 2015 statuieren, dass der Zutritt mittels Bescheid nur bei begründetem Verdacht auf Mängel oder Missstände von der Gemeinde veranlasst werden kann. Im auf § 16 Abs. 2 NÖ FG 2015 gestützten Bescheid muss somit angeführt werden, weshalb die feuerpolizeiliche Beschau mit Bescheid bzw. der Zutritt zur Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau aufgetragen wird. Dies muss sich in einem begründeten Verdacht eines brandschutztechnischen Mangels oder Missstandes manifestieren. Nur in einem solchen Fall ist die Durchsetzung der feuerpolizeilichen Beschau mittels Bescheid vorgesehen.Paragraph 14, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 2, NÖ FG 2015 statuieren, dass der Zutritt mittels Bescheid nur bei begründetem Verdacht auf Mängel oder Missstände von der Gemeinde veranlasst werden kann. Im auf Paragraph 16, Absatz 2, NÖ FG 2015 gestützten Bescheid muss somit angeführt werden, weshalb die feuerpolizeiliche Beschau mit Bescheid bzw. der Zutritt zur Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau aufgetragen wird. Dies muss sich in einem begründeten Verdacht eines brandschutztechnischen Mangels oder Missstandes manifestieren. Nur in einem solchen Fall ist die Durchsetzung der feuerpolizeilichen Beschau mittels Bescheid vorgesehen. Im Fall der Verweigerung des Zutritts zur feuerpolizeilichen Beschau besteht grundsätzlich die Möglichkeit der Verhängung einer Verwaltungsstrafe. Sofern aber bereits der begründete Verdacht eines brandschutztechnischen Missstandes vorliegt, ist es aber notwendig und auch gerechtfertigt, dass die für die feuerpolizeiliche Beschau zuständige Behörde eine Beschau auch durchsetzen kann. Nur in diesen Fällen soll daher der notwendige Zutritt im Verweigerungsfall durch die Möglichkeit einer bescheidmäßigen Verpflichtung auch vollstreckbar gemacht werden (vgl. dazu die Erläuterungen zu § 16 im Motivenbericht zum NÖ FG 2015)Im Fall der Verweigerung des Zutritts zur feuerpolizeilichen Beschau besteht grundsätzlich die Möglichkeit der Verhängung einer Verwaltungsstrafe. Sofern aber bereits der begründete Verdacht eines brandschutztechnischen Missstandes vorliegt, ist es aber notwendig und auch gerechtfertigt, dass die für die feuerpolizeiliche Beschau zuständige Behörde eine Beschau auch durchsetzen kann. Nur in diesen Fällen soll daher der notwendige Zutritt im Verweigerungsfall durch die Möglichkeit einer bescheidmäßigen Verpflichtung auch vollstreckbar gemacht werden vergleiche dazu die Erläuterungen zu Paragraph 16, im Motivenbericht zum NÖ FG 2015) Demgemäß ergibt sich im Umkehrschluss daraus, dass bei mangelndem begründeten Verdacht und der „lediglichen“ Verweigerung des Zutrittes zur feuerpolizeilichen Beschau wohl nur die Möglichkeit der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 85 Abs. 1 Z 6 NÖ FG 2015 (seit Inkrafttreten der Novelle zum NÖ FG 2015 LGBl. 69/2017 mit 22.08.2017) in Betracht kommt. Demgemäß ergibt sich im Umkehrschluss daraus, dass bei mangelndem begründeten Verdacht und der „lediglichen“ Verweigerung des Zutrittes zur feuerpolizeilichen Beschau wohl nur die Möglichkeit der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Paragraph 85, Absatz eins, Ziffer 6, NÖ FG 2015 (seit Inkrafttreten der Novelle zum NÖ FG 2015 Landesgesetzblatt 69 aus 2017, mit 22.08.2017) in Betracht kommt. Der in § 14 Abs. 2 NÖ FG 2015 geforderte begründete Verdacht ist weder der Mängelmeldung des Rauchfangkehrermeisters vom 07.09.2016 noch den in dieser Verwaltungssache daraufhin ergangenen Bescheiden oder dem vorliegenden Verfahrensakt zu entnehmen. Der in Paragraph 14, Absatz 2, NÖ FG 2015 geforderte begründete Verdacht ist weder der Mängelmeldung des Rauchfangkehrermeisters vom 07.09.2016 noch den in dieser Verwaltungssache daraufhin ergangenen Bescheiden oder dem vorliegenden Verfahrensakt zu entnehmen. Eine bescheidmäßige Verpflichtung zur Gewährung des Zutrittes im Rahmen der feuerpolizeilichen Beschau sieht die derzeitige Rechtslage nur in den in § 14 Abs. 2 NÖ FG 2015 genannten Fällen vor. Ohne Vorliegen dieser Voraussetzungen bzw. bei bloßer Verweigerung des Zutritts kommt die Erlassung eines Duldungsbescheides mangels Rechtsgrundlage sohin nicht in Betracht.Eine bescheidmäßige Verpflichtung zur Gewährung des Zutrittes im Rahmen der feuerpolizeilichen Beschau sieht die derzeitige Rechtslage nur in den in Paragraph 14, Absatz 2, NÖ FG 2015 genannten Fällen vor. Ohne Vorliegen dieser Voraussetzungen bzw. bei bloßer Verweigerung des Zutritts kommt die Erlassung eines Duldungsbescheides mangels Rechtsgrundlage sohin nicht in Betracht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Der Antrag der Beschwerdeführer auf Zuerkennung eines Kostenersatzes war als unzulässig zurückzuweisen, da ein gesetzlicher Anspruch auf Aufwandersatz nur in den Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“; Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) und über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze („Verhaltensbeschwerden“; Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG) normiert ist (siehe dazu § 35 und § 53 VwGVG), nicht jedoch in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG). In allen übrigen Fällen haben die Beteiligten gemäß § 74 Abs. 1 AVG die ihnen im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten grundsätzlich selbst zu bestreiten.Der Antrag der Beschwerdeführer auf Zuerkennung eines Kostenersatzes war als unzulässig zurückzuweisen, da ein gesetzlicher Anspruch auf Aufwandersatz nur in den Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“; Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) und über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze („Verhaltensbeschwerden“; Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG) normiert ist (siehe dazu Paragraph 35 und Paragraph 53, VwGVG), nicht jedoch in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG). In allen übrigen Fällen haben die Beteiligten gemäß Paragraph 74, Absatz eins, AVG die ihnen im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten grundsätzlich selbst zu bestreiten. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte die Verhandlung entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte die Verhandlung entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 23.09.2014, Zl. Ro 2014/01/0033) dar.Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 23.09.2014, Zl. Ro 2014/01/0033) dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.361.001.2018