← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-751/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum09.04.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-751/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde des

(1)Ö, vertreten durch deren Geschäftsführer TA, und
(2)W, vertreten durch dessen Geschäftsführer-Stellvertreterin BSG, gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom
  1. Mai 2017, Zl. RU5-BE-1207/001-2016, betreffend Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung der Parteistellung und Gewährung von Akteneinsicht im Verfahren auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Durchführung von Eingriffen in die Fischotterpopulation zu Recht:
  2. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und festgestellt, dass dem Ö und dem W die Parteistellung im Verfahren betreffend den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Durchführung von Eingriffen in die Art Fischotter, Zl. RU5-BE-1207/001-2016, zukommt. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und festgestellt, dass dem Ö und dem W die Parteistellung im Verfahren betreffend den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Durchführung von Eingriffen in die Art Fischotter, Zl. RU5-BE-1207/001-2016, zukommt.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
  4. Zum Verfahren vor der belangten Behörde und zur Beschwerde: Mit Schreiben vom
  5. Februar 2017 stellten die nunmehr beschwerdeführenden Umweltorganisationen den Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung und Gewährung von Akteneinsicht in einem vom NÖ Fischereiverband und dem NÖ Teichwirteverband beantragten Verfahren betreffend die Entnahme von Fischottern in Niederösterreich nach dem NÖ Naturschutzgesetz. Begründend wurde ausgeführt, die beschwerdeführenden Umweltorganisationen seien österreichweit tätige, anerkannte Umweltorganisationen iSd § 19 Abs. 6 und 7 UVP-G
  6. Der Fischotter sei eine gemäß Anhang II und IV der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom
  7. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-RL) geschützte Art. Ein Eingriff in die geschützte Art dürfe nur genehmigt werden wenn dieser den Erhalt bzw. die Erreichung des günstigen Erhaltungszustandes nicht beeinträchtige. Mit Urteil vom
  8. November 2016 (zu C-243/15) habe der Europäische Gerichthof (EuGH) nunmehr festgestellt, dass Umweltorganisationen nach der FFH-RL an Naturverträglichkeitsprüfungen zu beteiligen seien. Derartige Bewilligungsverfahren fielen nämlich unter Art. 6 Aarhus-Konvention betreffend die Öffentlichkeitsbeteiligung. Die beschwerdeführenden Umweltorganisationen beantragten (1.) die Zuerkennung der Parteistellung im naturschutzrechtlichen Verfahren zur genannten Rechtssache und (2.) Akteneinsicht. Mit Schreiben vom
  9. Februar 2017 stellten die nunmehr beschwerdeführenden Umweltorganisationen den Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung und Gewährung von Akteneinsicht in einem vom NÖ Fischereiverband und dem NÖ Teichwirteverband beantragten Verfahren betreffend die Entnahme von Fischottern in Niederösterreich nach dem NÖ Naturschutzgesetz. Begründend wurde ausgeführt, die beschwerdeführenden Umweltorganisationen seien österreichweit tätige, anerkannte Umweltorganisationen iSd Paragraph 19, Absatz 6 und 7 UVP-G
  10. Der Fischotter sei eine gemäß Anhang römisch zwei und römisch vier der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom
  11. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-RL) geschützte "Art". Ein Eingriff in die geschützte Art dürfe nur genehmigt werden wenn dieser den Erhalt bzw. die Erreichung des günstigen Erhaltungszustandes nicht beeinträchtige. Mit Urteil vom
  12. November 2016 , (zu C-243/15) habe der Europäische Gerichthof (EuGH) nunmehr festgestellt, dass Umweltorganisationen nach der FFH-RL an Naturverträglichkeitsprüfungen zu beteiligen seien. Derartige Bewilligungsverfahren fielen nämlich unter Artikel 6, Aarhus-Konvention betreffend die Öffentlichkeitsbeteiligung. Die beschwerdeführenden Umweltorganisationen beantragten (1.) die Zuerkennung der Parteistellung im naturschutzrechtlichen Verfahren zur genannten Rechtssache und (2.) Akteneinsicht. Dieser Antrag vom
  13. Februar 2017 auf Zuerkennung der Parteistellung und Gewährung von Akteneinsicht im Verfahren betreffend den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Durchführung von Eingriffen in die Art Fischotter wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom
  14. Mai 2017 abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das NÖ Naturschutzgesetz 2000 die in Bewilligungsverfahren zustehenden Parteirechte abschließend regle, in dem es diese dem Antragsteller, der NÖ Umweltanwaltschaft und in bestimmten, im Gesetz konkret genannten Interessenslagen den Gemeinden zuerkenne. Der Grund für diese restriktive Anerkennung von Parteirechten liege in den Zielsetzungen des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 (das seien vor allem die Bestimmungen der §§ 1 Abs. 1 Z 3, 5 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 13 Abs. 1 Z 1 und 2), die ausschließlich den Schutz öffentlicher Interessen zum Gegenstand hätten. Damit seien allein diese Interessen bei der Vollziehung des Gesetzes maßgeblich und es obliege der Behörde, diese öffentlichen Interessen zu wahren und ihren Schutz durch entsprechende Entscheidungen umzusetzen. Die Möglichkeit einer Zuerkennung der Parteistellung an Personen, die über den in § 27 NÖ NSchG 2000 normierten Kreis der Parteien hinausgehe, sei im NÖ NSchG 2000 nicht vorgesehen. Mangels Parteistellung bestehe auch kein Recht auf Akteneinsicht, nachdem es sich dabei um ein ausschließlich den Parteien des Verfahrens zustehendes Recht handle. Dieser Antrag vom
  15. Februar 2017 auf Zuerkennung der Parteistellung und Gewährung von Akteneinsicht im Verfahren betreffend den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Durchführung von Eingriffen in die Art Fischotter wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom
  16. Mai 2017 abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das NÖ Naturschutzgesetz 2000 die in Bewilligungsverfahren zustehenden Parteirechte abschließend regle, in dem es diese dem Antragsteller, der NÖ Umweltanwaltschaft und in bestimmten, im Gesetz konkret genannten Interessenslagen den Gemeinden zuerkenne. Der Grund für diese restriktive Anerkennung von Parteirechten liege in den Zielsetzungen des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 (das seien vor allem die Bestimmungen der Paragraphen eins, Absatz eins, Ziffer 3, 5, Absatz eins, 8, Absatz eins und 13 Absatz eins, Ziffer eins und 2), die ausschließlich den Schutz öffentlicher Interessen zum Gegenstand hätten. Damit seien allein diese Interessen bei der Vollziehung des Gesetzes maßgeblich und es obliege der Behörde, diese öffentlichen Interessen zu wahren und ihren Schutz durch entsprechende Entscheidungen umzusetzen. Die Möglichkeit einer Zuerkennung der Parteistellung an Personen, die über den in Paragraph 27, NÖ NSchG 2000 normierten Kreis der Parteien hinausgehe, sei im NÖ NSchG 2000 nicht vorgesehen. Mangels Parteistellung bestehe auch kein Recht auf Akteneinsicht, nachdem es sich dabei um ein ausschließlich den Parteien des Verfahrens zustehendes Recht handle. Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Umweltorganisationen mit Schreiben vom
  17. Juni 2017 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach der Aarhus-Konvention eine Pflicht zur Beteiligung bestehe. Die beschwerdeführenden Umweltorganisationen seien österreichweit tätige, anerkannte Umweltorganisationen. Österreich wie auch die EU seien Vertragspartei der Aarhus-Konvention, welcher daher grundsätzlich dieselben Wirkungen zukämen wie Unionsrecht. Der Konvention widersprechende österreichische Regelungen seien gleichzeitig unionswidrig und wären daher nicht anzuwenden. In Verfahren betreffend eine Naturverträglichkeitsprüfung seien (unter Hinweis auf EuGH 8.11.2016, C-243/15) gemäß Art. 6 Abs. 3 FFH-RL Umweltorganisationen zu beteiligen. Die Beteiligung habe einen angemessenen und effektiven Rechtsschutz zu enthalten. Den beschwerdeführenden Umweltorganisationen sei nach Art. 6 FFH-RL nicht nur Akteneinsicht zu gewähren, sondern auch Parteistellung. Die Aarhus-Konvention sei darauf gerichtet, der Öffentlichkeit Informationen über die Umwelt zu gewähren, sie in bestimmte Entscheidungsverfahren einzubeziehen und ihr Rechtsschutz im Umweltbereich zu geben. Die Beschränkung auf Akteneinsicht, also die bloße Erlaubnis zum Zugang auf Umweltinformationen, sei nur der Zugang zu Informationen. Die effektive und frühzeitige Beteiligung könne damit noch nicht abgedeckt sein, sondern erfordere vielmehr eine tiefere Einbindung durch frühzeitige Information, Ladung, Antragsrechte und schließlich auch Rechtsschutz. Der EuGH spreche zwar nicht ausdrücklich von einer Parteistellung, es könne aber nur über eine Parteistellung im Verfahren eine effektive Beteiligung erreicht werden.Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Umweltorganisationen mit Schreiben vom
  18. Juni 2017 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach der Aarhus-Konvention eine Pflicht zur Beteiligung bestehe. Die beschwerdeführenden Umweltorganisationen seien österreichweit tätige, anerkannte Umweltorganisationen. Österreich wie auch die EU seien Vertragspartei der Aarhus-Konvention, welcher daher grundsätzlich dieselben Wirkungen zukämen wie Unionsrecht. Der Konvention widersprechende österreichische Regelungen seien gleichzeitig unionswidrig und wären daher nicht anzuwenden. In Verfahren betreffend eine Naturverträglichkeitsprüfung seien (unter Hinweis auf EuGH 8.11.2016, C-243/15) gemäß Artikel 6, Absatz 3, FFH-RL Umweltorganisationen zu beteiligen. Die Beteiligung habe einen angemessenen und effektiven Rechtsschutz zu enthalten. Den beschwerdeführenden Umweltorganisationen sei nach Artikel 6, FFH-RL nicht nur Akteneinsicht zu gewähren, sondern auch Parteistellung. Die Aarhus-Konvention sei darauf gerichtet, der Öffentlichkeit Informationen über die Umwelt zu gewähren, sie in bestimmte Entscheidungsverfahren einzubeziehen und ihr Rechtsschutz im Umweltbereich zu geben. Die Beschränkung auf Akteneinsicht, also die bloße Erlaubnis zum Zugang auf Umweltinformationen, sei nur der Zugang zu Informationen. Die effektive und frühzeitige Beteiligung könne damit noch nicht abgedeckt sein, sondern erfordere vielmehr eine tiefere Einbindung durch frühzeitige Information, Ladung, Antragsrechte und schließlich auch Rechtsschutz. Der EuGH spreche zwar nicht ausdrücklich von einer Parteistellung, es könne aber nur über eine Parteistellung im Verfahren eine effektive Beteiligung erreicht werden. Weiters führten die beschwerdeführenden Umweltorganisationen aus, dass eine Naturverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei, wenn durch ein Projekt ein Schutzgebiet des zusammenhängenden europäischen ökologischen Netzes Natura 2000 berührt sein könnte. Durch die gegenständliche Entnahmeberechtigung an Fließgewässern würden Europaschutzgebiete direkt und indirekt berührt, da zwar die Entnahme direkt im Europaschutzgebiet untersagt werde, aber nicht ausgeschlossen werden könne, dass die dort als signifikantes Schutzgut gelistete und geschützte Tierart Fischotter aufgrund ihrer Lebensraumnutzung mit ausgedehnten Streifgebieten entlang von Flussläufen das Europaschutzgebiet verlassen könnten und dann einer Entnahme zugänglich wären. Zur Parteistellung nach dem NÖ Naturschutzgesetz führten die beschwerdeführenden Umweltorganisationen aus, dass, wenngleich § 27 NÖ NSchG die Parteistellung für Gemeinden und die Umweltanwaltschaft regle, dieser nicht abschließend regle was die möglichen Parteien von Verfahren nach dem NÖ NSchG betreffe. § 27 NÖ NSchG normiere vielmehr die Legalparteien, die jedenfalls beizuziehen seien.Zur Parteistellung nach dem NÖ Naturschutzgesetz führten die beschwerdeführenden Umweltorganisationen aus, dass, wenngleich Paragraph 27, NÖ NSchG die Parteistellung für Gemeinden und die Umweltanwaltschaft regle, dieser nicht abschließend regle was die möglichen Parteien von Verfahren nach dem NÖ NSchG betreffe. Paragraph 27, NÖ NSchG normiere vielmehr die Legalparteien, die jedenfalls beizuziehen seien. Die beschwerdeführenden Umweltorganisationen beantragten daher, das Landesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom
  19. Mai 2017 dahingehend abändern, dass festgestellt werde, dass den Beschwerdeführenden ParteistelIung im gegenständlichen Verfahren und Akteneinsicht gegeben werde, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverweisen.Die beschwerdeführenden Umweltorganisationen beantragten daher, das Landesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom
  20. Mai 2017 dahingehend abändern, dass festgestellt werde, dass den Beschwerdeführenden ParteistelIung im gegenständlichen Verfahren und Akteneinsicht gegeben werde, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverweisen. Die belangte Behörde führte im Zuge der Beschwerdevorlage ergänzend zu den rechtlichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid aus, dass das verliehene Recht ausdrücklich nicht (u.a.) in jenen Europaschutzgebieten gemäß der Verordnung über die Europaschutzgebiete gelte, in denen der Fischotter als Schutzgut ausgewiesen sei. Die betreffenden Europaschutzgebiete seien im Konsens des Bescheides aufgelistet. Eine Auswirkung auf diese Europaschutzgebiete und auch auf jene, in denen der Fischotter nicht als Schutzgut ausgewiesen sei, sei infolge der im Konsens festgelegten Höchstentnahmezahl verbunden mit der in den im Verfahren eingeholten Gutachten bestätigten Populationszahl auszuschließen.
  21. Rechtliche Grundlagen: 2.
  22. NÖ Naturschutzgesetzes 2000 (NÖ NSchG 2000), LGBl. 5500-11:2.
  23. NÖ Naturschutzgesetzes 2000 (NÖ NSchG 2000), Landesgesetzblatt 5500, -11: „§ 27 Parteien In den aufgrund dieses Gesetzes durchzuführenden Verwaltungsverfahren mit Ausnahme der Verwaltungsstrafverfahren sowie der Entschädigungsverfahren haben die betroffenen Gemeinden zur Wahrung ihrer Interessen des Fremdenverkehrs, der örtlichen Gefahrenpolizei, des Orts- und Landschaftsbildes und der örtlichen Raumordnung sowie die NÖ Umweltanwaltschaft zur Wahrung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben auf dem Gebiet des Umweltschutzes Parteistellung im Sinne des § 8 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/
  24. Soweit der NÖ Umweltanwaltschaft Parteistellung zukommt, steht ihr das Recht der Beschwerde gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG und der Revision gemäß Art. 133 Abs. 8 zu.“In den aufgrund dieses Gesetzes durchzuführenden Verwaltungsverfahren mit Ausnahme der Verwaltungsstrafverfahren sowie der Entschädigungsverfahren haben die betroffenen Gemeinden zur Wahrung ihrer Interessen des Fremdenverkehrs, der örtlichen Gefahrenpolizei, des Orts- und Landschaftsbildes und der örtlichen Raumordnung sowie die NÖ Umweltanwaltschaft zur Wahrung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben auf dem Gebiet des Umweltschutzes Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,. Soweit der NÖ Umweltanwaltschaft Parteistellung zukommt, steht ihr das Recht der Beschwerde gemäß Artikel 132, Absatz 5, B-VG und der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 8, zu.“ 2.
  25. Aarhus-Konvention: Art. 6 des Übereinkommens von Aarhus bestimmt: Artikel 6, des Übereinkommens von Aarhus bestimmt: „
(1)Jede Vertragspartei
  1. a)wendet diesen Artikel bei Entscheidungen darüber an, ob die in Anhang I aufgeführten geplanten Tätigkeiten zugelassen werden;wendet diesen Artikel bei Entscheidungen darüber an, ob die in Anhang römisch eins aufgeführten geplanten Tätigkeiten zugelassen werden;
  2. b)wendet diesen Artikel in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht auch bei Entscheidungen über nicht in Anhang I aufgeführte geplante Tätigkeiten an, die eine erhebliche Auswirkung auf die Umwelt haben können. Zu diesem Zweck bestimmen die Vertragsparteien, ob dieser Artikel Anwendung auf eine derartige geplante Tätigkeit findet;wendet diesen Artikel in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht auch bei Entscheidungen über nicht in Anhang römisch eins aufgeführte geplante Tätigkeiten an, die eine erhebliche Auswirkung auf die Umwelt haben können. Zu diesem Zweck bestimmen die Vertragsparteien, ob dieser Artikel Anwendung auf eine derartige geplante Tätigkeit findet;
  3. c)kann - auf der Grundlage einer Einzelfallbetrachtung, sofern eine solche nach innerstaatlichem Recht vorgesehen ist - entscheiden, diesen Artikel nicht auf geplante Tätigkeiten anzuwenden, die Zwecken der Landesverteidigung dienen, wenn diese Vertragspartei der Auffassung ist, dass sich eine derartige Anwendung negativ auf diese Zwecke auswirken würde.
(2)Die betroffene Öffentlichkeit wird im Rahmen umweltbezogener Entscheidungsverfahren je nach Zweckmäßigkeit durch öffentliche Bekanntmachung oder Einzelnen gegenüber in sachgerechter, rechtzeitiger und effektiver Weise frühzeitig unter anderem über folgendes informiert:
  1. a)die geplante Tätigkeit und den Antrag, über den eine Entscheidung gefällt wird;
  2. b)die Art möglicher Entscheidungen oder den Entscheidungsentwurf;
  3. c)die für die Entscheidung zuständige Behörde;
  4. d)das vorgesehene Verfahren, einschließlich der folgenden Informationen, falls und sobald diese zur Verfügung gestellt werden können:
  5. i)Beginn des Verfahrens;
  6. ii)Möglichkeiten der Öffentlichkeit, sich zu beteiligen; iii) Zeit und Ort vorgesehener öffentlicher Anhörungen;
  7. iv)Angabe der Behörde, von der relevante Informationen zu erhalten sind, und des Ortes, an dem die Öffentlichkeit Einsicht in die relevanten Informationen nehmen kann;
  8. v)Angabe der zuständigen Behörde oder der sonstigen amtlichen Stelle, bei der Stellungnahmen oder Fragen eingereicht werden können, sowie der dafür vorgesehenen Fristen und
  9. vi)Angaben darüber, welche für die geplante Tätigkeit relevanten Informationen über die Umwelt verfügbar sind;
  10. e)die Tatsache, dass die Tätigkeit einem nationalen oder grenzüberschreitenden Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt.
(3)Die Verfahren zur Öffentlichkeitsbeteiligung sehen jeweils einen angemessenen zeitlichen Rahmen für die verschiedenen Phasen vor, damit ausreichend Zeit zur Verfügung steht, um die Öffentlichkeit nach Absatz 2 zu informieren, und damit der Öffentlichkeit ausreichend Zeit zur effektiven Vorbereitung und Beteiligung während des umweltbezogenen Entscheidungsverfahrens gegeben wird.
(4)Jede Vertragspartei sorgt für eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zu einem Zeitpunkt, zu dem alle Optionen noch offen sind und eine effektive Öffentlichkeitsbeteiligung stattfinden kann.
(5)Jede Vertragspartei sollte, soweit angemessen, künftige Antragsteller dazu ermutigen, die betroffene Öffentlichkeit zu ermitteln, Gespräche aufzunehmen und über den Zweck ihres Antrags zu informieren, bevor der Antrag auf Genehmigung gestellt wird.
(6)Jede Vertragspartei verpflichtet die zuständigen Behörden, der betroffenen Öffentlichkeit - auf Antrag, sofern innerstaatliches Recht dies vorschreibt - gebührenfrei und sobald verfügbar Zugang zu allen Informationen zu deren Einsichtnahme zu gewähren, die für die in diesem Artikel genannten Entscheidungsverfahren relevant sind und zum Zeitpunkt des Verfahrens zur Öffentlichkeitsbeteiligung zur Verfügung stehen; das Recht der Vertragsparteien, die Bekanntgabe bestimmter Informationen nach Artikel 4 Absätze 3 und 4 abzulehnen, bleibt hiervon unberührt. Zu den relevanten Informationen gehören zumindest und unbeschadet des Artikels 4
  1. a)eine Beschreibung des Standorts sowie der physikalischen und technischen Merkmale der geplanten Tätigkeit, einschließlich einer Schätzung der erwarteten Rückstände und Emissionen;
  2. b)eine Beschreibung der erheblichen Auswirkungen der geplanten Tätigkeit auf die Umwelt;
  3. c)eine Beschreibung der zur Vermeidung und/oder Verringerung der Auswirkungen, einschließlich der Emissionen, vorgesehenen Maßnahmen;
  4. d)eine nichttechnische Zusammenfassung der genannten Informationen;
  5. e)ein Überblick über die wichtigsten vom Antragsteller geprüften Alternativen und
  6. f)in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften die wichtigsten Berichte und Empfehlungen, die an die Behörde zu dem Zeitpunkt gerichtet wurden, zu dem die betroffene Öffentlichkeit nach Absatz 2 informiert wird.
(7)In Verfahren zur Öffentlichkeitsbeteiligung hat die Öffentlichkeit die Möglichkeit, alle von ihr für die geplante Tätigkeit als relevant erachteten Stellungnahmen, Informationen, Analysen oder Meinungen in Schriftform vorzulegen oder gegebenenfalls während einer öffentlichen Anhörung oder Untersuchung mit dem Antragsteller vorzutragen.
(8)Jede Vertragspartei stellt sicher, dass das Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Entscheidung angemessen berücksichtigt wird.
(9)Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Öffentlichkeit, sobald die Behörde die Entscheidung gefällt hat, unverzüglich und im Einklang mit den hierfür passenden Verfahren über die Entscheidung informiert wird. Jede Vertragspartei macht der Öffentlichkeit den Wortlaut der Entscheidung sowie die Gründe und Erwägungen zugänglich, auf die sich diese Entscheidung stützt.
(10)Jede Vertragspartei stellt sicher, dass bei einer durch eine Behörde vorgenommenen Überprüfung oder Aktualisierung der Betriebsbedingungen für eine in Absatz 1 genannte Tätigkeit die Absätze 2 bis 9 sinngemäß und soweit dies angemessen ist Anwendung finden.
(11)Jede Vertragspartei wendet nach ihrem innerstaatlichen Recht im machbaren und angemessenen Umfang Bestimmungen dieses Artikels bei Entscheidungen darüber an, ob eine absichtliche Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen in die Umwelt genehmigt wird.“ Art. 9 des Übereinkommens von Aarhus bestimmt: Artikel 9, des Übereinkommens von Aarhus bestimmt:
(1)Jede Vertragspartei stellt im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass jede Person, die der Ansicht ist, dass ihr nach Artikel 4 gestellter Antrag auf Informationen nicht beachtet, fälschlicherweise ganz oder teilweise abgelehnt, unzulänglich beantwortet oder auf andere Weise nicht in Übereinstimmung mit dem genannten Artikel bearbeitet worden ist, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle hat. Für den Fall, dass eine Vertragspartei eine derartige Überprüfung durch ein Gericht vorsieht, stellt sie sicher, dass die betreffende Person auch Zugang zu einem schnellen, gesetzlich festgelegten sowie gebührenfreien oder nicht kostenaufwendigen Überprüfungsverfahren durch eine Behörde oder Zugang zu einer Überprüfung durch eine unabhängige und unparteiische Stelle, die kein Gericht ist, hat. Nach Absatz 1 getroffene endgültige Entscheidungen sind für die Behörde, die über die Informationen verfügt, verbindlich. Gründe werden in Schriftform dargelegt, zumindest dann, wenn der Zugang zu Informationen nach diesem Absatz abgelehnt wird.
(2)Jede Vertragspartei stellt im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, (
  1. a)die ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ (
  2. b)eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht einer Vertragspartei dies als Voraussetzung erfordert, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht und/oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die Artikel 6 und - sofern dies nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht vorgesehen ist und unbeschadet des Absatzes 3 - sonstige einschlägige Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten. Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmt sich nach den Erfordernissen innerstaatlichen Rechts und im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit im Rahmen dieses Übereinkommens einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder Nichtregierungsorganisation, welche die in Artikel 2 Nummer 5 genannten Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne des Buchstaben a. Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die im Sinne des Buchstaben b verletzt werden können. Absatz 2 schließt die Möglichkeit eines vorangehenden Überprüfungsverfahrens vor einer Verwaltungsbehörde nicht aus und lässt das Erfordernis der Ausschöpfung verwaltungsbehördlicher Überprüfungsverfahren vor der Einleitung gerichtlicher Überprüfungsverfahren unberührt, sofern ein derartiges Erfordernis nach innerstaatlichem Recht besteht.
(3)Zusätzlich und unbeschadet der in den Absätzen 1 und 2 genannten Überprüfungsverfahren stellt jede Vertragspartei sicher, dass Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen.
(4)Zusätzlich und unbeschadet des Absatzes 1 stellen die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Verfahren angemessenen und effektiven Rechtsschutz und, soweit angemessen, auch vorläufigen Rechtsschutz sicher; diese Verfahren sind fair, gerecht, zügig und nicht übermäßig teuer. Entscheidungen nach diesem Artikel werden in Schriftform getroffen oder festgehalten. Gerichtsentscheidungen und möglichst auch Entscheidungen anderer Stellen sind öffentlich zugänglich.
(5)Um die Effektivität dieses Artikels zu fördern, stellt jede Vertragspartei sicher, dass der Öffentlichkeit Informationen über den Zugang zu verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Überprüfungsverfahren zur Verfügung gestellt werden; ferner prüft jede Vertragspartei die Schaffung angemessener Unterstützungsmechanismen, um Hindernisse finanzieller und anderer Art für den Zugang zu Gerichten zu beseitigen oder zu verringern.
  1. Erwägungen: Zur Parteistellung der Beschwerdeführer ist zunächst festzuhalten, dass sich der Parteienkreis im naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren nach § 27 NÖ Naturschutzgesetz 2000 bestimmt. In den aufgrund dieses Gesetzes durchzuführenden Verwaltungsverfahren mit Ausnahme der Verwaltungsstrafverfahren sowie der Entschädigungsverfahren haben die betroffenen Gemeinden zur Wahrung ihrer Interessen des Fremdenverkehrs, der örtlichen Gefahrenpolizei, des Orts- und Landschaftsbildes und der örtlichen Raumordnung sowie die NÖ Umweltanwaltschaft zur Wahrung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben auf dem Gebiet des Umweltschutzes Parteistellung im Sinne des § 8 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/
  2. Soweit der NÖ Umweltanwaltschaft Parteistellung zukommt, steht ihr das Recht der Beschwerde gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG und der Revision gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG zu.Zur Parteistellung der Beschwerdeführer ist zunächst festzuhalten, dass sich der Parteienkreis im naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren nach Paragraph 27, NÖ Naturschutzgesetz 2000 bestimmt. In den aufgrund dieses Gesetzes durchzuführenden Verwaltungsverfahren mit Ausnahme der Verwaltungsstrafverfahren sowie der Entschädigungsverfahren haben die betroffenen Gemeinden zur Wahrung ihrer Interessen des Fremdenverkehrs, der örtlichen Gefahrenpolizei, des Orts- und Landschaftsbildes und der örtlichen Raumordnung sowie die NÖ Umweltanwaltschaft zur Wahrung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben auf dem Gebiet des Umweltschutzes Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,. Soweit der NÖ Umweltanwaltschaft Parteistellung zukommt, steht ihr das Recht der Beschwerde gemäß Artikel 132, Absatz 5, B-VG und der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 8, B-VG zu. Eine darauf gründende Parteistellung für Umweltorganisationen, denen keine subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, kommt nicht in Betracht. Eine ausdrückliche Zuerkennung einer Parteistellung einer Umweltorganisation als Formalpartei, bei der die Berührung subjektiv-öffentlicher Rechte nicht nachgewiesen werden müsste, findet sich im NÖ Naturschutzgesetz nicht. Allein vor dem Hintergrund der innerstaatlichen Rechtslage kommt den Beschwerdeführern somit keine Parteistellung zu. Die Aarhus-Konvention (Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten) ist ein völkerrechtlicher Vertrag; Österreich ratifizierte das Abkommen durch Genehmigung des Nationalrates BGBl. III Nr. 88/
  3. Zu verweisen ist auf die diesbezüglichen Erläuterungen (RV 654
  4. GP, 2), in welchen angemerkt ist, dass das Übereinkommen der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich nicht zugänglich sei, von einem Beschluss des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG allerdings abgesehen worden sei, da das Abkommen als gemischtes Abkommen teilweise in die Zuständigkeit der Europäischen Union falle. Eine unmittelbare Anwendbarkeit der Aarhus-Konvention durch die Naturschutzbehörde scheidet daher unter diesem Blickwinkel aus. Zur Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit der Aarhus-Konvention hat sich der EuGH im Urteil EuGH C-240/09 vom
  5. März 2011 (Lesoochranárske zoskupenie) auseinandergesetzt: Im Urteil C-240/09, Lesoochranárske zoskupenie VLK gegen Umweltministerium der Slowakischen Republik vom
  6. März 2011 trifft der EuGH die klare Aussage, dass das Übereinkommen von Aarhus im Unionsrecht keine unmittelbare Wirkung hat (Rn 52). Die Aarhus-Konvention (Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten) ist ein völkerrechtlicher Vertrag; Österreich ratifizierte das Abkommen durch Genehmigung des Nationalrates Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 88 aus 2005,. Zu verweisen ist auf die diesbezüglichen Erläuterungen Regierungsvorlage 654
  7. GP, 2), in welchen angemerkt ist, dass das Übereinkommen der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich nicht zugänglich sei, von einem Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50, Absatz 2, B-VG allerdings abgesehen worden sei, da das Abkommen als gemischtes Abkommen teilweise in die Zuständigkeit der Europäischen Union falle. Eine unmittelbare Anwendbarkeit der Aarhus-Konvention durch die Naturschutzbehörde scheidet daher unter diesem Blickwinkel aus. Zur Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit der Aarhus-Konvention hat sich der EuGH im Urteil EuGH C-240/09 vom
  8. März 2011 (Lesoochranárske zoskupenie) auseinandergesetzt: Im Urteil C-240/09, Lesoochranárske zoskupenie VLK gegen Umweltministerium der Slowakischen Republik vom
  9. März 2011 trifft der EuGH die klare Aussage, dass das Übereinkommen von Aarhus im Unionsrecht keine unmittelbare Wirkung hat (Rn 52). Der EuGH betont allerdings, dass Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention in Verbindung mit Art. 47 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, einen wirksamen gerichtlichen Schutz der durch das Recht der Union garantierten Rechte, insbesondere der Vorschriften des Umweltrechts, zu gewährleisten (vgl. EuGH in der Rs Protect, C-664/15 vom 20.12.2017 Rn. 45).Der EuGH betont allerdings, dass Artikel 9, Absatz 3, der Aarhus-Konvention in Verbindung mit Artikel 47, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, einen wirksamen gerichtlichen Schutz der durch das Recht der Union garantierten Rechte, insbesondere der Vorschriften des Umweltrechts, zu gewährleisten vergleiche EuGH in der Rs Protect, C-664/15 vom 20.12.2017 Rn. 45). Nach österreichischem Recht könnten nur diejenigen natürlichen oder juristischen Personen eine Beeinträchtigung von Rechten mit Beschwerde an ein Gericht geltend machen, denen im Verwaltungsverfahren Parteistellung zugekommen ist. Nach österreichischem Recht kann eine Umweltorganisation, der im naturschutzrechtlichen Verfahren nicht die Parteistellung zuerkannt worden ist, demnach einen Bescheid, mit dem ein möglicherweise gegen eine Verpflichtung aus einer Richtlinie verstoßendes Vorhaben bewilligt wird, nicht vor einem nationalen Gericht anfechten, und zwar auch dann nicht, wenn sie unter den Begriff „betroffene Öffentlichkeit“ im Sinne des Art. 2 Abs. 5 des Übereinkommens von Aarhus fällt.Nach österreichischem Recht könnten nur diejenigen natürlichen oder juristischen Personen eine Beeinträchtigung von Rechten mit Beschwerde an ein Gericht geltend machen, denen im Verwaltungsverfahren Parteistellung zugekommen ist. Nach österreichischem Recht kann eine Umweltorganisation, der im naturschutzrechtlichen Verfahren nicht die Parteistellung zuerkannt worden ist, demnach einen Bescheid, mit dem ein möglicherweise gegen eine Verpflichtung aus einer Richtlinie verstoßendes Vorhaben bewilligt wird, nicht vor einem nationalen Gericht anfechten, und zwar auch dann nicht, wenn sie unter den Begriff „betroffene Öffentlichkeit“ im Sinne des Artikel 2, Absatz 5, des Übereinkommens von Aarhus fällt. Soweit sie Umweltorganisationen eine Anfechtung eines solchen Bewilligungsbescheids gänzlich verwehren, genügen die betreffenden nationalen Verfahrensvorschriften nicht den Anforderungen des Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus in Verbindung mit Art. 47 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (vgl. ebd, Rn 50ff).Soweit sie Umweltorganisationen eine Anfechtung eines solchen Bewilligungsbescheids gänzlich verwehren, genügen die betreffenden nationalen Verfahrensvorschriften nicht den Anforderungen des Artikel 9, Absatz 3, des Übereinkommens von Aarhus in Verbindung mit Artikel 47, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union vergleiche ebd, Rn 50ff). Das Verfahrensrecht ist in Bezug auf die Voraussetzungen, die für die Einleitung eines Überprüfungsverfahrens vorliegen müssen, so weit wie möglich im Einklang sowohl mit den Zielen von Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus als auch mit dem Ziel eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes für die durch das Unionsrecht verliehenen Rechte auszulegen, um es einer Umweltorganisation zu ermöglichen, eine Entscheidung, die am Ende eines Verwaltungsverfahrens ergangen ist, das möglicherweise im Widerspruch zum Umweltrecht der Union steht, vor einem Gericht anzufechten.Das Verfahrensrecht ist in Bezug auf die Voraussetzungen, die für die Einleitung eines Überprüfungsverfahrens vorliegen müssen, so weit wie möglich im Einklang sowohl mit den Zielen von Artikel 9, Absatz 3, des Übereinkommens von Aarhus als auch mit dem Ziel eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes für die durch das Unionsrecht verliehenen Rechte auszulegen, um es einer Umweltorganisation zu ermöglichen, eine Entscheidung, die am Ende eines Verwaltungsverfahrens ergangen ist, das möglicherweise im Widerspruch zum Umweltrecht der Union steht, vor einem Gericht anzufechten. Sollte eine solche unionsrechtskonforme Auslegung nicht möglich sein, müsste die nationale Verfahrensvorschrift, nach der die betreffende Umweltorganisation Parteistellung haben muss, um einen Bescheid anfechten zu können, unangewendet bleiben (vgl. EuGH in der Rs Protect, C-664/15 vom 20.12.2017, Rn. 54f). Sollte eine solche unionsrechtskonforme Auslegung nicht möglich sein, müsste die nationale Verfahrensvorschrift, nach der die betreffende Umweltorganisation Parteistellung haben muss, um einen Bescheid anfechten zu können, unangewendet bleiben vergleiche EuGH in der Rs Protect, C-664/15 vom 20.12.2017, Rn. 54f). Beim gegenständlichen Vorhaben wurde die Entnahme direkt im Europaschutzgebiet untersagt. Eine Auswirkung auf diese Europaschutzgebiete und auch auf jene, in denen der Fischotter nicht als Schutzgut ausgewiesen sei, sei infolge der im Konsens festgelegten Höchstentnahmezahl verbunden mit der in den im Verfahren eingeholten Gutachten bestätigten Populationszahl auszuschließen. Bei der Frage der Beteiligung geht es um potenzielle Auswirkungen und damit um eine im Vorfeld zu beurteilende Frage. Nur wenn diese bereits im Vorfeld ausgeschlossen werden können, käme eine Beteiligung von Umweltorganisationen nicht in Betracht. Im gegenständlichen Fall wurde im Verfahren als Ergebnis festgestellt, dass - infolge der im Konsens festgelegten Höchstentnahmezahl verbunden mit der in den im Verfahren eingeholten Gutachten bestätigten Populationszahl – Auswirkungen auf Europaschutzgebiete auszuschließen seien. Gerade aber die Beiziehung von Sachverständigen wie auch die im Konsens festgelegten Beschränkungen (Höchstentnahmezahl) indizieren, dass durch das Vorhaben eine Auswirkung auf diese Europaschutzgebiete – wie etwa durch die Lebensraumnutzung des Fischotters mit ausgedehnten Streifgebieten entlang von Flussläufen, wordurch sie das Europaschutzgebiet verlassen könnten und dann einer Entnahme zugänglich wären – vorab nicht auszuschließen war. Die Beschwerdeführer haben daher als anerkannte Umweltorganisationen iSd § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 Parteistellung im gegenständlichen naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren. Die Beschwerdeführer haben daher als anerkannte Umweltorganisationen iSd Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 Parteistellung im gegenständlichen naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren. Aufgrund der getroffenen Entscheidung erübrigt sich im Hinblick auf § 17 AVG eine Entscheidung über die Zuerkennung der Akteneinsicht. Aufgrund der getroffenen Entscheidung erübrigt sich im Hinblick auf Paragraph 17, AVG eine Entscheidung über die Zuerkennung der Akteneinsicht.
  10. Absehen von einer mündlichen Verhandlung Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abzusehen, da lediglich die Rechtsfrage der Parteistellung und des Rechtes auf Akteneinsicht der beschwerdeführenden Umweltorganisationen in nach den Bestimmungen des NÖ NSchG 2000 durchzuführenden Verwaltungsverfahren zu lösen war. Eine mündliche Erörterung hätte eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen und standen einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S.389, entgegen.Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abzusehen, da lediglich die Rechtsfrage der Parteistellung und des Rechtes auf Akteneinsicht der beschwerdeführenden Umweltorganisationen in nach den Bestimmungen des NÖ NSchG 2000 durchzuführenden Verwaltungsverfahren zu lösen war. Eine mündliche Erörterung hätte eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen und standen einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S.389, entgegen.
  11. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Frage, ob anerkannten Umweltorganisationen Parteistellung nach der Aarhus-Konvention zukommt, hat der EuGH über Vorlagefrage des VwGH in der Rechtssache C-664/15 abschließend entschieden.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, , Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Frage, ob anerkannten Umweltorganisationen Parteistellung nach der Aarhus-Konvention zukommt, hat der EuGH über Vorlagefrage des VwGH in der Rechtssache C-664/15 abschließend entschieden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.751.001.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.