GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Eine Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Am 30.04.2017 stellten bei einem Prüfzugeinsatz Beamte der NÖ Landesregierung beim Motorrad Yamaha mit dem polizeilichen Kennzeichen *** in *** fest, dass an diesem ein nicht genehmigter Sonderlenker und eine Stahlflexbremsleitung montiert waren. Das Motorrad war zugelassen auf den Beschwerdeführer. Daraufhin forderte die Bezirkshauptmannschaft Amstetten den Zulassungsbesitzer schriftlich auf, dieses Motorrad technisch beim Amt der NÖ Landesregierung überprüfen zu lassen und das Überprüfungsgutachten
Da der Aufforderung nicht entsprochen wurde, hob die Bezirkshauptmannschaft Amstetten gegenüber dem Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer mit Bescheid vom 11.09.2017 die Zulassung dieses Fahrzeuges zum Verkehr auf. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid war ausgeschlossen. Begründend führte die Behörde aus, dass sich das Motorrad nicht in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befunden hätte und auch nicht glaubhaft gemacht worden sei, dass es erst nach Behebung der Mängel weiter auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet worden wäre.Am 30.04.2017 stellten bei einem Prüfzugeinsatz Beamte der NÖ Landesregierung beim Motorrad Yamaha mit dem polizeilichen Kennzeichen *** in *** fest, dass an diesem ein nicht genehmigter Sonderlenker und eine Stahlflexbremsleitung montiert waren. Das Motorrad war zugelassen auf den Beschwerdeführer. Daraufhin forderte die Bezirkshauptmannschaft Amstetten den Zulassungsbesitzer schriftlich auf, dieses Motorrad technisch beim Amt der NÖ Landesregierung überprüfen zu lassen und das Überprüfungsgutachten
Paragraph 56, KFG 1967 der Bezirkshauptmannschaft vorzulegen. Da der Aufforderung nicht entsprochen wurde, hob die Bezirkshauptmannschaft Amstetten gegenüber dem Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer mit Bescheid vom 11.09.2017 die Zulassung dieses Fahrzeuges zum Verkehr auf. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid war ausgeschlossen. Begründend führte die Behörde aus, dass sich das Motorrad nicht in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befunden hätte und auch nicht glaubhaft gemacht worden sei, dass es erst nach Behebung der Mängel weiter auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet worden wäre. Gegen den Bescheid vom 11.09.2017 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte vor, es sei ihm unerklärlich, welcher Umstand zu dem Bescheid führen hätte können, da er sämtliche Unterlagen, die der Aufklärung dienten, bereits der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs gesendet hätte. Es würden somit alle Typengenehmigungen vorliegen. Zwischenzeitig hätte der Beschwerdeführer die jährliche § 57a-Überprüfung durchführen lassen und seien keinerlei Mängel festgestellt worden. Die Umbauten, Bremsleitung und Lenker, seien eintragungsfrei und nach Vorlage der EU-TÜV-Gutachten für zulässig erachtet worden. Begehrt werde die Aufhebung des Bescheides.Gegen den Bescheid vom 11.09.2017 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte vor, es sei ihm unerklärlich, welcher Umstand zu dem Bescheid führen hätte können, da er sämtliche Unterlagen, die der Aufklärung dienten, bereits der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs gesendet hätte. Es würden somit alle Typengenehmigungen vorliegen. Zwischenzeitig hätte der Beschwerdeführer die jährliche Paragraph 57 a, -, Ü, b, e, r, p, r, ü, f, u, n, g, durchführen lassen und seien keinerlei Mängel festgestellt worden. Die Umbauten, Bremsleitung und Lenker, seien eintragungsfrei und nach Vorlage der EU-TÜV-Gutachten für zulässig erachtet worden. Begehrt werde die Aufhebung des Bescheides. Daraufhin hielt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 14.03.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung ab. In dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einvernahme des Beschwerdeführers und Erstattung eines Gutachtens durch den beigezogenen Amtssachverständigen für Kraftfahrzeugangelegenheiten. Folgender Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt: Der Beschwerdeführer ist Zulassungsbesitzer des Motorrades Yamaha mit dem Kennzeichen ***. Dieses Fahrzeug hat bei einer Überprüfung im Zuge eines Prüfzugeinsatzes von Beamten der NÖ Landesregierung einen nicht genehmigten Sonderlenker und eine nicht genehmigte Stahlflexbremsleitung montiert gehabt. Die Bremsleitung war zudem mangelhaft verlegt, da sie an der unteren Gabelbrücke gescheuert hat und unter Spannung gestanden ist. Diese Feststellungen basieren auf der klaren Aktenlage und folgenden Erwägungen: Im Überprüfungszeitpunkt am 30.04.2017 lag keine Genehmigung für die Änderungen in Form des Sonderlenkers und der Stahlflexbremsleitung vor. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Existenz vorhandener Unterlagen ist nicht zu bejahen. Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass alle Typengenehmigungen vorliegen würden und bringt er in der Verhandlung vor, dass sich aus den von ihm in der Verhandlung vorgelegten Betriebserlaubnissen für den Sonderlenker und die Bremsleitungen das EU-TÜV-Gutachten ergeben würde. Dem steht jedoch die Fachmeinung des kraftfahrzeugtechnischen Amtssachverständigen entgegen, der in der Verhandlung fachlich fundiert ausgeführt hat, dass die vorgelegten Betriebserlaubnisse lediglich Bescheinigungen nach deutschem Recht seien, die zwar in Deutschland Gültigkeit hätten, jedoch nicht in der EU. Auch das Vorbringen, es liege ein gültiges § 57a-Gutachten derzeit vor, kann in diesem Fall nicht helfen. Der kraftfahrzeugtechnische Amtssachverständige führt dazu aus, dass die Begutachtung aufgrund dieses Gutachtens am 31.05.2017 durchgeführt worden sei und das Motorrad zu diesem Zeitpunkt offenbar verkehrs- und betriebssicher gewesen wäre. Es sei jedoch daraus nicht ersichtlich, ob Umbauten an dem Fahrzeug durchgeführt worden seien. Weiters wird fachlich ausgeführt, dass mit dem § 57a-Gutachten zwar die Verkehrs- und Betriebssicherheit festgestellt werde, jedoch eben keinerlei Hinweis auf die genannten Umbauten enthalten sei. Es werde bei der § 57a-Überprüfung rein die Verkehrs- und Betriebssicherheit festgestellt, während hingegen bei der § 56-Überprüfung nicht nur die Verkehrs- und Betriebssicherheit geprüft werde, sondern auch die Vorschriftsmäßigkeit. Wenn, wie im gegenständlichen Fall, am Fahrzeug Teile verbaut seien, welche eine Eintragung nach § 33 KFG erfordern würden, das wäre beim gegenständlichen Lenker und der geänderten Bremsanlagenteile der Fall, und würden diese fehlen, wäre das Gutachten negativ abzuschließen, da Vorschriftenmängel bestehen würden. Schließlich führt der Amtssachverständige aus, dass bis dato kein Nachweis vorliege, ob das Motorrad zum heutigen Zeitpunkt verkehrs- und betriebssicher sei, da kein positives Gutachten nach § 56 vorliege.Auch das Vorbringen, es liege ein gültiges Paragraph 57 a, -, G, u, t, a, c, h, t, e, n, derzeit vor, kann in diesem Fall nicht helfen. Der kraftfahrzeugtechnische Amtssachverständige führt dazu aus, dass die Begutachtung aufgrund dieses Gutachtens am 31.05.2017 durchgeführt worden sei und das Motorrad zu diesem Zeitpunkt offenbar verkehrs- und betriebssicher gewesen wäre. Es sei jedoch daraus nicht ersichtlich, ob Umbauten an dem Fahrzeug durchgeführt worden seien. Weiters wird fachlich ausgeführt, dass mit dem Paragraph 57 a, -, G, u, t, a, c, h, t, e, n, zwar die Verkehrs- und Betriebssicherheit festgestellt werde, jedoch eben keinerlei Hinweis auf die genannten Umbauten enthalten sei. Es werde bei der Paragraph 57 a, -, Ü, b, e, r, p, r, ü, f, u, n, g, rein die Verkehrs- und Betriebssicherheit festgestellt, während hingegen bei der Paragraph 56 -, Ü, b, e, r, p, r, ü, f, u, n, g, nicht nur die Verkehrs- und Betriebssicherheit geprüft werde, sondern auch die Vorschriftsmäßigkeit. Wenn, wie im gegenständlichen Fall, am Fahrzeug Teile verbaut seien, welche eine Eintragung nach Paragraph 33, KFG erfordern würden, das wäre beim gegenständlichen Lenker und der geänderten Bremsanlagenteile der Fall, und würden diese fehlen, wäre das Gutachten negativ abzuschließen, da Vorschriftenmängel bestehen würden. Schließlich führt der Amtssachverständige aus, dass bis dato kein Nachweis vorliege, ob das Motorrad zum heutigen Zeitpunkt verkehrs- und betriebssicher sei, da kein positives Gutachten nach Paragraph 56, vorliege. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Nach Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
GG ist eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1417.001.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.