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{'item': 'LVwG-AV-23/001-2013'}

Obsah (11)§ 28§ 25a§ 5Art. 7§ 3Artikel 3Art. 6Art. 151§ 2§ 24Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum10.04.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-23/001-2013 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erke

§ 28Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw

GVG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision

§ 25ades Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) in Verbindung mit Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision

Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) zulässig. Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang und Feststellungen: 1.
  2. Der beschwerdeführenden Gesellschaft wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (in der Folge: belangte Behörde) vom
  3. April 2013, ***, die Konzession für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr) mit 20 Kraftfahrzeugen im Standort ***, ***,

§ 5Abs. 1 und 1a des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (Gütbef

G), in der damals geltenden Fassung, entzogen.1.

  1. Der beschwerdeführenden Gesellschaft wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (in der Folge: belangte Behörde) vom
  2. April 2013, ***, die Konzession für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr) mit 20 Kraftfahrzeugen im Standort ***, ***,

Paragraph 5, Absatz eins und eins a des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (GütbefG), in der damals geltenden Fassung, entzogen. Begründend ist ausgeführt, dass die beschwerdeführende Gesellschaft nicht finanziell leistungsfähig sei und ihr die Gewerbeberechtigung für den grenzüberschreitenden Güterverkehr mit 17 Kraftfahrzeugen im Standort ***, ***, rechtskräftig entzogen worden sei. 1.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Gesellschaft mit Schreiben vom
  2. April 2013 Berufung, in der die Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unzureichende Tatsachenfeststellungen und eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht werden. 1.
  3. Der beschwerdeführenden Gesellschaft wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom
  4. Jänner 2013, Zl. ***, die Konzession für den grenzüberschreitenden Güterverkehr mit 17 Kraftfahrzeugen im Standort ***, ***, wegen fehlender finanzieller Leistungsfähigkeit rechtskräftig entzogen. Seit
  5. Juli 2016 verfügt die beschwerdeführende Gesellschaft aufgrund der verfahrensgegenständlichen Konzession über eine weitere Betriebsstätte im Standort ***, ***. 1.
  6. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich forderte die beschwerdeführende Gesellschaft mit Schreiben vom
  7. Dezember 2017 zum Zweck der Beurteilung ihrer aktuellen finanziellen Leistungsfähigkeit auf, Urkunden und Beweismittel im Sinne des § 2 Abs. 1 der Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr (BZGü-VO), jedenfalls aber vorzulegen,1.
  8. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich forderte die beschwerdeführende Gesellschaft mit Schreiben vom
  9. Dezember 2017 zum Zweck der Beurteilung ihrer aktuellen finanziellen Leistungsfähigkeit auf, Urkunden und Beweismittel im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, der Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr (BZGü-VO), jedenfalls aber vorzulegen,  eine Bestätigung mit nachvollziehbarer Begründung einer Bank oder eines Wirtschaftstreuhänders über das erforderliche Eigenkapital und die Reserven (vgl. § 3 BZGü-VO),eine Bestätigung mit nachvollziehbarer Begründung einer Bank oder eines Wirtschaftstreuhänders über das erforderliche Eigenkapital und die Reserven vergleiche Paragraph 3, BZGü-VO),  eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes (vgl. § 2 Abs. 2 Z 2 BZGü-VO) sowieeine Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes vergleiche Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, BZGü-VO) sowie  eine Bestätigung der Sozialversicherungsträger (SVA und GKK) über das Nichtvorliegen von Beitragsrückstanden (vgl. § 2 Abs. 2 Z 2 BZGü-VO).eine Bestätigung der Sozialversicherungsträger (SVA und GKK) über das Nichtvorliegen von Beitragsrückstanden vergleiche Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, BZGü-VO). 1.
  10. Die beschwerdeführende Gesellschaft teilte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom
  11. Jänner 2018 mit, dass nach Einbringung der Berufung die finanzielle Leistungsfähigkeit der belangten Behörde zuletzt im Jahr 2016 im Rahmen des Verfahrens zur Ausstellung von 20 „EU-Konzessionen“ (Gemeinschaftslizenzen

der Verordnung [EG] Nr. 1072/09) nachgewiesen worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei beim Landesgericht *** ein Sanierungsverfahren, GZ ***, anhängig gewesen, das durch den Abschluss eines Sanierungsplans beendet worden sei. Die Insolvenzgläubiger hätten anstatt der Mindestquote von 20% eine Quote von 35% ihrer Forderungen erhalten, wobei die letzte 7%ige Quote am

  1. Juli 2017 zur Auszahlung gelangt sei. Der Sanierungsplan sei damit zur Gänze erfüllt worden. Diesem Schreiben waren folgende Unterlagen, die das Verfahren zur Erlangung einer Gemeinschaftslizenz im Jahr 2016 betreffen, angeschlossen:  Schreiben der belangten Behörde vom
  2. Juli 2016, Zl. ***, betreffend die Übermittlung der beantragten „EU-Lizenz“ sowie der benötigten Abschriften (Nr. 1 bis 20);Schreiben der belangten Behörde vom
  3. Juli 2016, , Zl. ***, betreffend die Übermittlung der beantragten „EU-Lizenz“ sowie der benötigten Abschriften (Nr. 1 bis 20);  Auszug aus der Insolvenzdatei vom
  4. August 2015, aus dem sich die rechtskräftige Bestätigung des Sanierungsplans und Aufhebung des Insolvenzverfahrens, bekannt gemacht am
  5. August 2015, ergibt;  Zwischenbilanz der beschwerdeführenden Gesellschaft per
  6. März 2016 und Gewinn- und Verlustrechnung vom
  7. Jänner 2016 bis
  8. März 2016 sowie ein dazu ergangenes Schreiben einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH an die Rechtsvertretung der beschwerdeführenden Gesellschaft, aus dem sich insbesondere ergibt, dass durch Umstrukturierungen des Unternehmens eine wesentliche Verbesserung der Liquidität und Ertragskraft erreicht werden konnten;  Bestätigung der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (NÖGKK) vom
  9. Februar 2016, wonach die beschwerdeführende Gesellschaft ihren Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt;  Bestätigung der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft (SVA) vom
  10. Februar 2016, wonach auf dem Beitragskonto der beschwerdeführenden Gesellschaft zurzeit kein Rückstand besteht;  Bescheinigung des Finanzamtes ***, wonach gegen die beschwerdeführende Gesellschaft keine Abgabenforderungen bestehen;  Bankbestätigung der *** vom
  11. Februar 2016, wonach die beschwerdeführende Gesellschaft per
  12. Februar 2016 über ein Guthaben in Höhe von 159.228,-- Euro verfügt;  Gutachten über die finanzielle Leistungsfähigkeit

Art. 7der Verordnung (EG) Nr.

1071/2009 betreffend 17 Fahrzeuge vom 01. Juni 2016:

„Bestätigungsvermerk“ wird bestätigt, dass die beschwerdeführende Gesellschaft eine Summe von Eigenkapital und unversteuerten Rücklagen in Höhe von mindestens 9.000,-- Euro für das erste und zumindest 5.000,-- Euro für jedes weitere Fahrzeug sowie die für die ordnungsgemäße Ingangsetzung/den ordnungsgemäßen Betrieb erforderlichen finanziellen Mittel aufweist. Aus dem Gutachten ergibt sich ein Eigenkapital und unversteuerte Rücklagen in Höhe von gesamt 457.000,-- Euro, eine Eigenkapitalquote von 54%, eine Schuldentilgungsdauer von 1,5 Jahren sowie ein Netto-Cash-Flow von 21,5%.Gutachten über die finanzielle Leistungsfähigkeit

Artikel 7, der Verordnung (EG) Nr.

1071 aus 2009, betreffend 17 Fahrzeuge vom 01. Juni 2016:

„Bestätigungsvermerk“ wird bestätigt, dass die beschwerdeführende Gesellschaft eine Summe von Eigenkapital und unversteuerten Rücklagen in Höhe von mindestens 9.000,-- Euro für das erste und zumindest 5.000,-- Euro für jedes weitere Fahrzeug sowie die für die ordnungsgemäße Ingangsetzung/den ordnungsgemäßen Betrieb erforderlichen finanziellen Mittel aufweist. Aus dem Gutachten ergibt sich ein Eigenkapital und unversteuerte Rücklagen in Höhe von gesamt 457.000,-- Euro, eine Eigenkapitalquote von 54%, eine Schuldentilgungsdauer von 1,5 Jahren sowie ein Netto-Cash-Flow von 21,5%. 1.

  1. Da sich das Gutachten betreffend die finanzielle Leistungsfähigkeit der beschwerdeführenden Gesellschaft vom
  2. Juni 2016 nur auf 17 Fahrzeuge – und nicht entsprechend dem Konzessionsumfang auf 20 Fahrzeuge – bezog, übermittelte die beschwerdeführende Gesellschaft auf Nachfrage des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit Schreiben vom
  3. Februar 2018 drei aktuelle Bankbestätigungen, aus denen sich folgendes Guthaben bei Kreditinstituten ergibt: - Bestätigung der *** vom
  4. Februar 2018, wonach die beschwerdeführende Gesellschaft per
  5. Februar 2018 über ein Guthaben in Höhe von 70.727,72 Euro verfügt; - Bestätigung der *** vom
  6. Februar 2018, wonach die beschwerdeführende Gesellschaft per
  7. Februar 2018 über ein Guthaben in Höhe von 21.000,-- Euro verfügt; - Bestätigung der ***, wonach die beschwerdeführende Gesellschaft per
  8. Februar 2018 über ein Guthaben in Höhe von 154.044,-- Euro (Girokonto) sowie 4.963,44 Euro (Online Sparen) verfügt.Bestätigung der ***, wonach die beschwerdeführende Gesellschaft per
  9. Februar 2018 über ein Guthaben in Höhe von , 154.044,-- Euro (Girokonto) sowie 4.963,44 Euro (Online Sparen) verfügt. Dem Schreiben waren zudem Kontoauszüge angeschlossen. 1.
  10. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ersuchte mit Schreiben vom
  11. Februar 2018 die belangte Behörde, den Verwaltungsakt/die Dokumente (bzw. eine Abschrift) betreffend das Verfahren zur Erteilung der Gemeinschaftslizenz an die beschwerdeführende Gesellschaft im Jahr 2016 vorzulegen. 1.
  12. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich teilte der beschwerdeführenden Gesellschaft mit Schreiben vom
  13. Februar 2018 mit, dass sich aus den vorgelegten Bankbestätigungen zwar die liquiden Mittel, nicht jedoch das nach den gesetzlichen Vorschriften erforderliche Eigenkapital und die Reserven ergäben. Zudem sei dem Jahresabschluss zum
  14. Dezember 2016 ein negatives Eigenkapitel – vor dem Hintergrund des Sanierungsverfahrens (vgl. den offenzulegenden Anhang zum Jahresabschluss zum
  15. Dezember 2016) – zu entnehmen. Die beschwerdeführende Gesellschaft wurde daher erneut zur Vorlage einer aktuellen Bestätigung mit nachvollziehbarer Begründung einer Bank oder eines Wirtschaftstreuhänders über das erforderliche Eigenkapital und die Reserven entsprechend dem Konzessionsumfang nicht älter als drei Monate aufgefordert, das nunmehr auch die rechtskräftige Bestätigung des Sanierungsplans, die Aufhebung des Insolvenzverfahrens sowie die letzte Quotenzahlung im Juli 2017 berücksichtigt.1.
  16. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich teilte der beschwerdeführenden Gesellschaft mit Schreiben vom
  17. Februar 2018 mit, dass sich aus den vorgelegten Bankbestätigungen zwar die liquiden Mittel, nicht jedoch das nach den gesetzlichen Vorschriften erforderliche Eigenkapital und die Reserven ergäben. Zudem sei dem Jahresabschluss zum
  18. Dezember 2016 ein negatives Eigenkapitel – vor dem Hintergrund des Sanierungsverfahrens vergleiche den offenzulegenden Anhang zum Jahresabschluss zum
  19. Dezember 2016) – zu entnehmen. Die beschwerdeführende Gesellschaft wurde daher erneut zur Vorlage einer aktuellen Bestätigung mit nachvollziehbarer Begründung einer Bank oder eines Wirtschaftstreuhänders über das erforderliche Eigenkapital und die Reserven entsprechend dem Konzessionsumfang nicht älter als drei Monate aufgefordert, das nunmehr auch die rechtskräftige Bestätigung des Sanierungsplans, die Aufhebung des Insolvenzverfahrens sowie die letzte Quotenzahlung im Juli 2017 berücksichtigt. 1.
  20. Mit Schreiben vom
  21. Februar 2018 legte die belangte Behörde die Ergänzungen zum Verwaltungsakt betreffend die beschwerdeführende Gesellschaft, ***, vor, welche auch das Verfahren zur Erteilung der Gemeinschaftslizenz im Jahr 2016 enthalten. 1.
  22. Die beschwerdeführende Gesellschaft übermittelte mit Schreiben vom
  23. März 2018 ein mit
  24. März 2018 datiertes vollständiges Gutachten eines Wirtschaftsprüfers über die finanzielle Leistungsfähigkeit

Art. 7der Verordnung (EG) Nr.

1071/

  1. Darin wird der beschwerdeführenden Gesellschaft die finanzielle Leistungsfähigkeit bescheinigt und im Einzelnen Folgendes bestätigt:1.
  2. Die beschwerdeführende Gesellschaft übermittelte mit Schreiben vom ,
  3. März 2018 ein mit
  4. März 2018 datiertes vollständiges Gutachten eines Wirtschaftsprüfers über die finanzielle Leistungsfähigkeit

Artikel 7, der Verordnung (EG) Nr.

1071 aus 2009,. Darin wird der beschwerdeführenden Gesellschaft die finanzielle Leistungsfähigkeit bescheinigt und im Einzelnen Folgendes bestätigt: Bestätigt wird, dass die beschwerdeführende Gesellschaft eine Summe von Eigenkapital und unversteuerten Rücklagen in Höhe von mindestens 9.000,-- Euro für das erste und zumindest 5.000,-- Euro für jedes weitere Fahrzeug aufweist, nämlich für 20 Fahrzeuge insgesamt ein Eigenkapital und unversteuerte Rücklagen in Höhe von 193.857,61 Euro. Zudem wird bestätigt, dass die beschwerdeführende Gesellschaft die für die ordnungsgemäße Ingangsetzung/den ordnungsgemäßen Betrieb erforderlichen finanziellen Mittel aufweist. Ausgeführt ist, dass eine Eigenkapitelquote von 28,2%, eine Schuldentilgungsdauer von einem Jahr und ein Netto-Cash-Flow aus dem Ergebnis in % der Umsatzhöhe von 23,2% gegeben ist. 1.

  1. Sämtliche von der beschwerdeführenden Gesellschaft vorgelegten Unterlagen wurden seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich der belangten Behörde zur Kenntnis und mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt. Die belangte Behörde gab keine Stellungnahme ab.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen – einschließlich des dargelegten Verfahrensgangs – konnten in unbedenklicher Weise im Hinblick auf die eindeutigen und nicht bestrittenen Inhalte des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich getroffen werden. Das von der beschwerdeführenden Gesellschaft mit Schreiben vom
  3. März 2018 vorgelegte Gutachten betreffend die finanzielle Leistungsfähigkeit entspricht den Anforderungen

§ 3

der Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr (BZGü-VO) und lässt nicht an dessen Richtigkeit, Vollständigkeit oder Schlüssigkeit zweifeln. Ebenso besteht keinerlei Anlass, an der Richtigkeit der vorgelegten Bescheinigungen des Finanzamtes ***, der SVA und NÖGKK zu zweifeln. Das von der beschwerdeführenden Gesellschaft mit Schreiben vom 27. März 2018 vorgelegte Gutachten betreffend die finanzielle Leistungsfähigkeit entspricht den Anforderungen

Paragraph 3, der Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr (BZGü-VO) und lässt nicht an dessen Richtigkeit, Vollständigkeit oder Schlüssigkeit zweifeln. Ebenso besteht keinerlei Anlass, an der Richtigkeit der vorgelegten Bescheinigungen des Finanzamtes ***, der SVA und NÖGKK zu zweifeln. 3. Rechtslage: 3.1. Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG lautet:3.1. Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG lautet: „Art. 151 […]„"Art". 151 […]

(51)Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
(51)Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
  1. Mit
  2. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern […] aufgelöst; […] Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  3. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren […] geht auf die Verwaltungsgerichte über […].“ 3.
  4. Die maßgeblichen Bestimmungen des VwGVG lauten: „§ 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder […]“ „§ 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. […]“ 3.
  1. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftfahrzeugunternehmers […] (in der Folge: Verordnung (EG) Nr. 1071/2009) lauten:3.
  2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1071 aus 2009, zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftfahrzeugunternehmers […] (in der Folge: Verordnung (EG) Nr. 1071 aus 2009,) lauten: „Artikel 3 Anforderungen für die Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers
(1)Unternehmen, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausüben, müssen:
  1. a)über eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in einem Mitgliedstaat verfügen;
  2. b)zuverlässig sein;
  3. c)eine angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit besitzen und
  4. d)die geforderte fachliche Eignung besitzen.
(2)Die Mitgliedstaaten können beschließen, zusätzliche verhältnismäßige und nicht diskriminierende Anforderungen festzulegen, die die Unternehmen im Hinblick auf die Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers erfüllen müssen.“ „Artikel 6 Voraussetzungen bezüglich der Anforderung der Zuverlässigkeit
(1)Vorbehaltlich Absatz 2 des vorliegenden Artikels legen die Mitgliedstaaten fest, welche Voraussetzungen ein Unternehmen und ein Verkehrsleiter erfüllen müssen, damit die Anforderung der Zuverlässigkeit nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b erfüllt ist. Bei der Entscheidung darüber, ob ein Unternehmen diese Anforderung erfüllt hat, berücksichtigen die Mitgliedstaaten das Verhalten des Unternehmens, seiner Verkehrsleiter und gegebenenfalls anderer vom jeweiligen Mitgliedstaat bestimmter maßgeblicher Personen. Jede Bezugnahme in diesem Artikel auf verhängte Urteile und Sanktionen oder begangene Verstöße schließt die gegen das Unternehmen selbst, seine Verkehrsleiter und gegebenenfalls andere vom jeweiligen Mitgliedstaat bestimmte maßgebliche Personen verhängten Urteile und Sanktionen bzw. die von diesen begangenen Verstöße ein. Die in Unterabsatz 1 genannten Voraussetzungen umfassen mindestens Folgendes:
  1. a)Die Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters oder des Verkehrsunternehmens darf nicht zwingend in Frage gestellt sein, etwa durch Verurteilungen oder Sanktionen aufgrund eines schwerwiegenden Verstoßes gegen geltende einzelstaatliche Vorschriften in folgenden Bereichen:
  2. i)Handelsrecht,
  3. ii)Insolvenzrecht, iii) Entgelt- und Arbeitsbedingungen der Branche, […]
  4. b)gegen den Verkehrsleiter oder das Verkehrsunternehmen darf in keinem Mitgliedstaat ein Urteil wegen einer schwerwiegenden Straftat oder eine Sanktion verhängt worden sein wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere in folgenden Bereichen:
  5. i)Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, Arbeitszeit sowie Einbau und Nutzung der Kontrollgeräte,
  6. ii)höchstzulässiges Gewicht und Abmessungen der Nutzfahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr, […]
  7. ix)Zugang zum Beruf,
  8. x)Tiertransporte.
(2)Für die Zwecke von Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b gilt Folgendes: a) Wurde gegen den Verkehrsleiter oder das Verkehrsunternehmen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ein Urteil wegen einer schwerwiegenden Straftat oder eine Sanktion wegen schwerster Verstöße gegen Gemeinschaftsvorschriften

Anhang IV verhängt, so führt die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats rechtzeitig auf geeignete Art und Weise ein ordnungsgemäß abgeschlossenes Verwaltungsverfahren, gegebenenfalls einschließlich einer Prüfung in den Räumlichkeiten des betreffenden Unternehmens, durch.a) Wurde gegen den Verkehrsleiter oder das Verkehrsunternehmen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ein Urteil wegen einer schwerwiegenden Straftat oder eine Sanktion wegen schwerster Verstöße gegen Gemeinschaftsvorschriften

Anhang römisch vier verhängt, so führt die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats rechtzeitig auf geeignete Art und Weise ein ordnungsgemäß abgeschlossenes Verwaltungsverfahren, gegebenenfalls einschließlich einer Prüfung in den Räumlichkeiten des betreffenden Unternehmens, durch. In dem Verfahren ist festzustellen, ob in Anbetracht der speziellen Gegebenheiten die Aberkennung der Zuverlässigkeit im konkreten Fall eine unverhältnismäßige Reaktion darstellen würde. Alle Feststellungen sind gebührend zu begründen und zu rechtfertigen. Würde die Aberkennung der Zuverlässigkeit ihres Erachtens eine unverhältnismäßige Reaktion darstellen, so kann die zuständige Behörde feststellen, dass die Zuverlässigkeit nicht beeinträchtigt ist. In diesem Fall wird die Begründung in das einzelstaatliche Register aufgenommen. Die Zahl solcher Entscheidungen wird in dem in Artikel 26 Absatz 1 genannten Bericht aufgeführt. Stellt die Aberkennung der Zuverlässigkeit nach Auffassung der zuständigen Behörde keine unverhältnismäßige Reaktion dar, so führt die Verurteilung oder Sanktion zur Aberkennung der Zuverlässigkeit. […]

(3)Die Anforderung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b gilt so lange als nicht erfüllt, wie eine Rehabilitierungsmaßnahme oder eine andere Maßnahme gleicher Wirkung

den einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften nicht erfolgt ist.“ „Artikel 7 Voraussetzungen bezüglich der Anforderung der finanziellen Leistungsfähigkeit

(1)Um die Anforderung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c zu erfüllen, muss ein Unternehmen jederzeit in der Lage sein, im Verlauf des Geschäftsjahres seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Zu diesem Zweck weist das Unternehmen anhand der von einem Rechnungsprüfer oder einer ordnungsgemäß akkreditierten Person geprüften Jahresabschlüsse nach, dass es jedes Jahr über ein Eigenkapital und Reserven in Höhe von mindestens 9 000 EUR für nur ein genutztes Fahrzeug und 5 000 EUR für jedes weitere genutzte Fahrzeug verfügt. […]
(2)Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde als Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit eines Unternehmens eine Bescheinigung wie etwa eine Bankbürgschaft oder eine Versicherung, einschließlich einer Berufshaftpflichtversicherung einer oder mehrer Banken oder anderer Finanzinstitute einschließlich von Versicherungsunternehmen, die eine selbstschuldnerische Bürgschaft für das Unternehmen über die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Beträge darstellen, gelten lassen oder verlangen. […]“ 3.4. Die maßgeblichen Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (GütbefG) lauten: „§ 5.
(1)Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes folgende Voraussetzungen

Artikel 3Verordnung (EG) Nr.

1071/09 erfüllt sind:

  1. die Zuverlässigkeit,
  2. die finanzielle Leistungsfähigkeit,
  3. die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) und
  4. eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in Österreich. Der Bewerber hat überdies entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang (§ 3) in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer anderen Gemeinde im selben oder einem angrenzenden Verwaltungsbezirk über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen. Sämtliche Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession zu entziehen. Die §§ 87 bis 91 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt. Die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist vor der Erteilung der Konzession aufzufordern, zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes eine Stellungnahme abzugeben.Der Bewerber hat überdies entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang (Paragraph 3,) in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer anderen Gemeinde im selben oder einem angrenzenden Verwaltungsbezirk über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen. Sämtliche Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession zu entziehen. Die Paragraphen 87 bis 91 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt. Die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist vor der Erteilung der Konzession aufzufordern, zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes eine Stellungnahme abzugeben.

(1a)Die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen sind der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde alle fünf Jahre ab Erteilung der Konzession nachzuweisen. Überprüfungen im Rahmen der Erteilung einer Gemeinschaftslizenz

Art. 6in Verbindung mit Art.

4 der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 gelten als Überprüfung der Voraussetzungen

Abs. 1 Z 1 bis 4.

(1a)Die in Absatz eins, genannten Voraussetzungen sind der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde alle fünf Jahre ab Erteilung der Konzession nachzuweisen. Überprüfungen im Rahmen der Erteilung einer Gemeinschaftslizenz

Artikel 6, in Verbindung mit Artikel 4, der Verordnung (EG) Nr.

1072/09 gelten als Überprüfung der Voraussetzungen

Absatz eins, Ziffer eins bis 4,

(2)Die Zuverlässigkeit ist, abgesehen von den in Art. 6 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 geregelten Fällen, insbesondere dann nicht gegeben, wenn
(2)Die Zuverlässigkeit ist, abgesehen von den in Artikel 6, Absatz eins, Verordnung (EG) Nr. 1071/09 geregelten Fällen, insbesondere dann nicht gegeben, wenn
  1. der Antragsteller, der Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (§§ 1 bis 6 Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68), oderder Antragsteller, der Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (Paragraphen eins bis 6 Tilgungsgesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 68), oder
  2. dem Antragsteller, dem Gewerbeberechtigten oder dem Verkehrsleiter aufgrund der geltenden Vorschriften die Bewilligung zur Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes rechtskräftig entzogen wurde, oder
  3. der Antragsteller, der Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Vorschriften über a. die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen oder b. die Güterbeförderung, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Lenker, die Gewichte und Abmessungen der Kraftfahrzeuge, die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge und den Umweltschutz sowie die sonstigen Vorschriften in Bezug auf die Berufspflichten, rechtskräftig bestraft wurde.
(3)Die finanzielle Leistungsfähigkeit

Art. 7Verordnung (EG) Nr.

1071/09 ist gegeben, wenn die zur ordnungsgemäßen Inbetriebnahme und Führung des Unternehmens erforderlichen finanziellen Mittel verfügbar sind und keine erheblichen Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden.

(3)Die finanzielle Leistungsfähigkeit

Artikel 7, Verordnung (EG) Nr.

1071/09 ist gegeben, wenn die zur ordnungsgemäßen Inbetriebnahme und Führung des Unternehmens erforderlichen finanziellen Mittel verfügbar sind und keine erheblichen Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden. […]“ 3.5. Die maßgeblichen Bestimmungen der Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr (BZGü-VO) lauten: „§ 2.

(1)Die Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit hat anhand einer Vermögensübersicht und der Jahresabschlüsse der dem Antrag vorhergehenden letzten drei Jahre zu erfolgen; können solche nicht vorgelegt werden, anhand einer Vermögensübersicht und gegebenenfalls einer Eröffnungsbilanz. Dabei sind insbesondere folgende Posten zu berücksichtigen:
  1. verfügbare Finanzmittel einschließlich Bankguthaben, Überziehungskredite und Darlehen,
  2. als Sicherheit verfügbare Guthaben und Vermögensgegenstände,
  3. Betriebskapital,
  4. Kosten einschließlich der Erwerbskosten oder Anzahlungen für Fahrzeuge, Grundstücke und Gebäude, Anlagen und Ausrüstungen sowie
  5. Belastungen des Betriebsvermögens insbesondere mit Pfandrechten, Pfandrechten auf Liegenschaften oder Eigentumsvorbehalte.
(2)Die finanzielle Leistungsfähigkeit gilt insbesondere dann nicht als gegeben, wenn
  1. das Eigenkapital und die Reserven weniger als 123 843 S (9 000 Euro) für das erste Fahrzeug und weniger als 68 802 S (5 000 Euro) für jedes weitere Fahrzeug betragen;
  2. erhebliche Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden.“ „§ 3.
(1)Der Nachweis des Eigenkapitals und der Reserven ist durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung mit nachvollziehbarer Begründung einer Bank oder eines Wirtschaftstreuhänders zu erbringen.
(2)Die

Abs. 1 ausgestellten Nachweise dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.“

(2)Die

Absatz eins, ausgestellten Nachweise dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.“

  1. Erwägungen: 4.
  2. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:

Art. 151Abs.

51 Z 8 B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung des mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich anhängigen Berufungsverfahrens auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Die Berufung ist nunmehr als Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu behandeln.

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung des mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 bei dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich anhängigen Berufungsverfahrens auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Die Berufung ist nunmehr als Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu behandeln. 4.
  2. Zur finanziellen Leistungsfähigkeit der beschwerdeführenden Gesellschaft: Die beschwerdeführende Gesellschaft ist im Sinne des – unmittelbar anwendbaren – Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 iVm § 5 GütbefG und §§ 2 und 3 BZGü-VO finanziell leistungsfähig.Die beschwerdeführende Gesellschaft ist im Sinne des – unmittelbar anwendbaren – Artikel 7, der Verordnung (EG) Nr. 1071 aus 2009, in Verbindung mit Paragraph 5, GütbefG und Paragraphen 2 und 3 BZGü-VO finanziell leistungsfähig. 4.2.1.

§ 5Abs. 3 Gütbef

G ist die finanzielle Leistungsfähigkeit

Art. 7Abs.

1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 gegeben, wenn die zur ordnungsgemäßen Inbetriebnahme und Führung des Unternehmens erforderlichen finanziellen Mittel verfügbar sind und keine erheblichen Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden.4.2.1.

Paragraph 5, Absatz 3, GütbefG ist die finanzielle Leistungsfähigkeit

Artikel 7, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr.

1071 aus 2009, gegeben, wenn die zur ordnungsgemäßen Inbetriebnahme und Führung des Unternehmens erforderlichen finanziellen Mittel verfügbar sind und keine erheblichen Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden.

Art. 7Abs.

1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 muss das Unternehmen jederzeit in der Lage sein, im Verlauf des Geschäftsjahres seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen; zu diesem Zweck hat es nachzuweisen, dass es über ein Eigenkapital und Reserven in Höhe von mindestens 9.000,-- Euro für ein genutztes Fahrzeug und 5.000,-- Euro für jedes weitere genutzte Fahrzeug verfügt.

Artikel 7, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr.

1071 aus 2009, muss das Unternehmen jederzeit in der Lage sein, im Verlauf des Geschäftsjahres seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen; zu diesem Zweck hat es nachzuweisen, dass es über ein Eigenkapital und Reserven in Höhe von mindestens 9.000,-- Euro für ein genutztes Fahrzeug und 5.000,-- Euro für jedes weitere genutzte Fahrzeug verfügt. In diesem Sinne sieht auch § 2 Abs. 2 BZGü-VO vor, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit insbesondere dann nicht als gegeben gilt, wenn das Eigenkapital und die Reserven weniger als 9.000,-- Euro für das erste Fahrzeug und weniger 5000,-- Euro für jedes weitere Fahrzeug betragen oder erhebliche Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden.In diesem Sinne sieht auch Paragraph 2, Absatz 2, BZGü-VO vor, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit insbesondere dann nicht als gegeben gilt, wenn das Eigenkapital und die Reserven weniger als 9.000,-- Euro für das erste Fahrzeug und weniger 5000,-- Euro für jedes weitere Fahrzeug betragen oder erhebliche Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden. 4.2.

  1. Vor diesem Hintergrund hat die beschwerdeführende Gesellschaft für 20 Fahrzeuge jedenfalls Eigenkapitel und Reserven in Höhe von 104.000,-- Euro nachzuweisen und dürfen keine erheblichen Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus der unternehmerischen Tätigkeit geschuldet werden. 4.2.
  2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten; allfällige Änderungen des Sachverhaltes sind zu berücksichtigen (vgl. VwGH 27.04.2017, Ra 2016/11/0123 mit Hinweis auf VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032; zur –Rechtslage zur Konzessionsentziehung nach dem GütbefG vgl. VwGH 26.04.2005, 2004/03/0145).4.2.
  3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten; allfällige Änderungen des Sachverhaltes sind zu berücksichtigen vergleiche VwGH 27.04.2017, Ra 2016/11/0123 mit Hinweis auf VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032; zur –Rechtslage zur Konzessionsentziehung nach dem GütbefG vergleiche VwGH 26.04.2005, 2004/03/0145). 4.2.
  4. Die beschwerdeführende Gesellschaft hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ihre finanzielle Leistungsfähigkeit entsprechend den gesetzlichen Anforderungen nachgewiesen: Aus dem vorgelegten, mit
  5. März 2018 datierten Gutachten des Wirtschaftsprüfers ergibt sich, dass die beschwerdeführende Gesellschaft über Eigenkapital und unversteuerte Rücklagen in Höhe von 193.857,61 Euro verfügt. Das Erfordernis von Eigenkapitel und Reserven in Höhe von 104.000,-- Euro ist sohin erfüllt. Mit dem Gutachten wird ferner bestätigt, dass die Gesellschaft entsprechend den gesetzlichen Anforderung in der Lage ist, ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Zudem ist den im Rahmen der Erteilung der Gemeinschaftslizenz der belangten Behörde im Jahr 2016 und nunmehr dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegten Bescheinigungen des Finanzamtes, der SVA und NÖGKK zu entnehmen, dass betreffend die beschwerdeführende Gesellschaft keine Beitragsrückstände bestehen. Diese Nachweise sind auch in gegenständlichem Verfahren von Relevanz, da

§ 2Abs. 1a Gütbef

G die finanzielle Leistungsfähigkeit der Behörde grundsätzlich alle fünf Jahre nachzuweisen ist und Überprüfungen im Rahmen der Erteilung einer Gemeinschaftslizenz als Überprüfungen der Voraussetzungen

Abs. 1 Z 1 bis 4 GütbefG gelten. Wenngleich die finanzielle Leistungsfähigkeit „während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung“ (vgl. § 3 Abs. 1 GütbefG) vorliegen muss und daher die Behörde berechtigt ist, Überprüfungen der finanziellen Leistungsfähigkeit vor Ablauf der fünf Jahre vorzunehmen, ist im vorliegenden Fall – mangels Anhaltspunkte für das Fehlen der finanziellen Leistungsfähigkeit im Hinblick auf sämtliche og. angeführten, von der beschwerdeführenden Gesellschaft vorgelegten Unterlagen und die aufrechten Gemeinschaftslizenzen – von der Aktualität dieser im Jahr 2016 zur Erteilung der Gemeinschaftslizenzen führenden Feststellung auszugehen.Zudem ist den im Rahmen der Erteilung der Gemeinschaftslizenz der belangten Behörde im Jahr 2016 und nunmehr dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegten Bescheinigungen des Finanzamtes, der SVA und NÖGKK zu entnehmen, dass betreffend die beschwerdeführende Gesellschaft keine Beitragsrückstände bestehen. Diese Nachweise sind auch in gegenständlichem Verfahren von Relevanz, da

Paragraph 2, Absatz eins a, GütbefG die finanzielle Leistungsfähigkeit der Behörde grundsätzlich alle fünf Jahre nachzuweisen ist und Überprüfungen im Rahmen der Erteilung einer Gemeinschaftslizenz als Überprüfungen der Voraussetzungen

Absatz eins, Ziffer eins bis 4 GütbefG gelten. Wenngleich die finanzielle Leistungsfähigkeit „während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung“ vergleiche Paragraph 3, Absatz eins, GütbefG) vorliegen muss und daher die Behörde berechtigt ist, Überprüfungen der finanziellen Leistungsfähigkeit vor Ablauf der fünf Jahre vorzunehmen, ist im vorliegenden Fall – mangels Anhaltspunkte für das Fehlen der finanziellen Leistungsfähigkeit im Hinblick auf sämtliche og. angeführten, von der beschwerdeführenden Gesellschaft vorgelegten Unterlagen und die aufrechten Gemeinschaftslizenzen – von der Aktualität dieser im Jahr 2016 zur Erteilung der Gemeinschaftslizenzen führenden Feststellung auszugehen. 4.2.

  1. Die beschwerdeführende Gesellschaft war daher entsprechend der gesetzlichen Anforderungen als finanziell leistungsfähig zu qualifizieren. 4.
  2. Zur rechtskräftigen Konzessionsentziehung im Standort ***: Die rechtskräftige Entziehung der Konzession der beschwerdeführenden Gesellschaft für den grenzüberschreitenden Güterverkehr mit 17 Kraftfahrzeugen im Standort ***, ***, bedingt nicht die Entziehung der verfahrensgegenständlichen Konzession. 4.3.
  3. § 5 Abs. 1 Z 1 GütbefG bestimmt, dass die Konzession für das Güterbeförderungsgewerbe nur erteilt werden darf, wenn der Gewerbeanmelder „zuverlässig“ ist. Diese Gewerbeantrittsvoraussetzung muss während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen; wird diese Voraussetzung nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession zu entziehen.4.3.
  4. Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, GütbefG bestimmt, dass die Konzession für das Güterbeförderungsgewerbe nur erteilt werden darf, wenn der Gewerbeanmelder „zuverlässig“ ist. Diese Gewerbeantrittsvoraussetzung muss während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen; wird diese Voraussetzung nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession zu entziehen.

§ 5Abs. 2 Z 2 Gütbef

G ist „Zuverlässigkeit“, abgesehen von den in Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 geregelten Fällen, insbesondere dann nicht gegeben, wenn dem Antragsteller, dem Gewerbeberechtigten oder dem Verkehrsleiter aufgrund der geltenden Vorschriften die Bewilligung zur Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes rechtskräftig entzogen wurde.

Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, GütbefG ist „Zuverlässigkeit“, abgesehen von den in Artikel 6, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1071 aus 2009, geregelten Fällen, insbesondere dann nicht gegeben, wenn dem Antragsteller, dem Gewerbeberechtigten oder dem Verkehrsleiter aufgrund der geltenden Vorschriften die Bewilligung zur Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes rechtskräftig entzogen wurde. Eine isolierte Betrachtung dieser Bestimmung des GütbefG hätte zur Folge, dass die Konzession dem Gewerbeberechtigten jedenfalls zu entziehen wäre, wenn diesem bereits eine andere Konzession für die Ausübung des Güterbeförderungsgesetzes aufgrund der geltenden Bestimmungen rechtskräftig entzogen wurde. 4.3.

  1. Das Güterbeförderungsrecht wird jedoch (auch) durch unmittelbar anwendbares Unionsrecht, nämlich durch die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, geregelt, die Bestimmungen für die Konzessionsentziehung wegen fehlender Zuverlässigkeit vorsieht.4.3.
  2. Das Güterbeförderungsrecht wird jedoch (auch) durch unmittelbar anwendbares Unionsrecht, nämlich durch die Verordnung (EG) Nr. 1071 aus 2009,, geregelt, die Bestimmungen für die Konzessionsentziehung wegen fehlender Zuverlässigkeit vorsieht.

Art. 6Abs.

1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 legen die Mitgliedstaaten fest, welche Voraussetzungen ein Unternehmen erfüllen muss, damit die Anforderung der Zuverlässigkeit erfüllt wird.

Unterabsatz 2 leg.cit. berücksichtigen die Mitgliedstaaten dabei das Verhalten des Unternehmens.

Unterabsatz 3 lit. a leg.cit. darf die Zuverlässigkeit eines Unternehmens nicht zwingend in Frage gestellt sein, etwa durch Verurteilungen oder Sanktionen aufgrund eines schwerwiegenden Verstoßes gegen geltende einzelstaatliche Vorschriften wie etwa im Bereich des Insolvenzrechts. Für Verurteilungen oder Sanktionen wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen Unionsvorschriften in den im Unterabsatz 3 lit. b genannten Bereichen, wie etwa den Zugang zum Beruf, sieht Art. 6 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 vor, dass eine Verurteilung oder Sanktion (nur dann) zur Aberkennung der Zuverlässigkeit führt, wenn diese keine „unverhältnismäßige Reaktion“ der Behörde darstellt. Art. 6 Abs. 3 leg.cit. sieht für diese Fälle zudem vor, dass die Zuverlässigkeit so lange als nicht erfüllt anzusehen ist, wie eine Rehabilitierungsmaßnahme oder eine andere Maßnahme gleicher Wirkung

den einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften nicht erfolgt ist. Der sich in diesen Vorschriften spiegelnde Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zudem in Art. 3 Abs. 2 leg.cit. geregelt, wonach die Mitgliedstaaten beschließen können, zusätzliche verhältnismäßige und nicht diskriminierende Anforderungen festzulegen, die die Unternehmen im Hinblick auf die Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers erfüllen müssen.

Artikel 6, Absatz eins, Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr.

1071 aus 2009, legen die Mitgliedstaaten fest, welche Voraussetzungen ein Unternehmen erfüllen muss, damit die Anforderung der Zuverlässigkeit erfüllt wird.

Unterabsatz 2 leg.cit. berücksichtigen die Mitgliedstaaten dabei das Verhalten des Unternehmens.

Unterabsatz 3 Litera a, leg.cit. darf die Zuverlässigkeit eines Unternehmens nicht zwingend in Frage gestellt sein, etwa durch Verurteilungen oder Sanktionen aufgrund eines schwerwiegenden Verstoßes gegen geltende einzelstaatliche Vorschriften wie etwa im Bereich des Insolvenzrechts. Für Verurteilungen oder Sanktionen wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen Unionsvorschriften in den im Unterabsatz 3 Litera b, genannten Bereichen, wie etwa den Zugang zum Beruf, sieht Artikel 6, Absatz 2, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 1071 aus 2009, vor, dass eine Verurteilung oder Sanktion (nur dann) zur Aberkennung der Zuverlässigkeit führt, wenn diese keine „unverhältnismäßige Reaktion“ der Behörde darstellt. Artikel 6, Absatz 3, leg.cit. sieht für diese Fälle zudem vor, dass die Zuverlässigkeit so lange als nicht erfüllt anzusehen ist, wie eine Rehabilitierungsmaßnahme oder eine andere Maßnahme gleicher Wirkung

den einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften nicht erfolgt ist. Der sich in diesen Vorschriften spiegelnde Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zudem in Artikel 3, Absatz 2, leg.cit. geregelt, wonach die Mitgliedstaaten beschließen können, zusätzliche verhältnismäßige und nicht diskriminierende Anforderungen festzulegen, die die Unternehmen im Hinblick auf die Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers erfüllen müssen. Eine § 5 Abs. 2 Z 2 GütbefG entsprechende Bestimmung, wonach die Zuverlässigkeit auch im Falle einer bereits erfolgten, rechtskräftigen Konzessionsentziehung für die Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes (jedenfalls) nicht mehr gegeben ist, kennt die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 nicht.Eine Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, GütbefG entsprechende Bestimmung, wonach die Zuverlässigkeit auch im Falle einer bereits erfolgten, rechtskräftigen Konzessionsentziehung für die Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes (jedenfalls) nicht mehr gegeben ist, kennt die Verordnung (EG) Nr. 1071 aus 2009, nicht. 4.3.

  1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gelangt vor dem Hintergrund des der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 für Konzessionsentziehungen zugrunde liegenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu der Auffassung, dass die – dem Wortlaut nach scheinbar unbedingte – Entziehung der Konzession im Falle des § 5 Abs. 2 Z 2 GütbefG dahingehend auszulegen ist, dass eine in der Vergangenheit liegende rechtskräftige Konzessionsentziehung für die Ausübung des Güterbeförderungsgesetzes die Entziehung einer weiteren bestehenden Konzession dann nicht bedingt, wenn diese Konzessionsentziehung für den Gewerbeberechtigten, insbesondere im Hinblick auf den mit der rechtskräftigen Entziehung verfolgten Zweck und nach Abwägung entgegenstehender öffentlicher Interessen, einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellen würde (zur zwingenden Verhältnismäßigkeitsprüfung in Verfahren zur Aberkennung der Zuverlässigkeit im Hinblick auf die in Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 3 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 geregelten Fälle vgl. schon VwGH 21.06.2017, Ra 2016/03/0086).4.3.
  2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gelangt vor dem Hintergrund des der Verordnung (EG) Nr. 1071 aus 2009, für Konzessionsentziehungen zugrunde liegenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu der Auffassung, dass die – dem Wortlaut nach scheinbar unbedingte – Entziehung der Konzession im Falle des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, GütbefG dahingehend auszulegen ist, dass eine in der Vergangenheit liegende rechtskräftige Konzessionsentziehung für die Ausübung des Güterbeförderungsgesetzes die Entziehung einer weiteren bestehenden Konzession dann nicht bedingt, wenn diese Konzessionsentziehung für den Gewerbeberechtigten, insbesondere im Hinblick auf den mit der rechtskräftigen Entziehung verfolgten Zweck und nach Abwägung entgegenstehender öffentlicher Interessen, einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellen würde (zur zwingenden Verhältnismäßigkeitsprüfung in Verfahren zur Aberkennung der Zuverlässigkeit im Hinblick auf die in Artikel 6, Absatz eins, Unterabsatz 3 Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 1071 aus 2009, geregelten Fälle vergleiche schon VwGH 21.06.2017, Ra 2016/03/0086). Zudem entspricht es ungeachtet der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei der Entziehung der Gewerbeberechtigung das Gebot der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in die Erwerbsfreiheit (vgl. Art. 6 des Staatsgrundgesetzes) zu berücksichtigen ist (vgl. VwGH 29.01.2015, Ra 2015/03/0001 mit Hinweis auf etwa VwGH 30.06.2011, 2010/03/0062 für das GütbefG und auf etwa VwGH 28.01.2010, 2007/03/0131 für das GelVerkG).Zudem entspricht es ungeachtet der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1071 aus 2009, der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei der Entziehung der Gewerbeberechtigung das Gebot der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in die Erwerbsfreiheit vergleiche Artikel 6, des Staatsgrundgesetzes) zu berücksichtigen ist vergleiche VwGH 29.01.2015, Ra 2015/03/0001 mit Hinweis auf etwa VwGH 30.06.2011, 2010/03/0062 für das GütbefG und auf etwa VwGH 28.01.2010, 2007/03/0131 für das GelVerkG). 4.3.
  3. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige Entziehung der Konzession für den grenzüberschreitenden Güterverkehr mit 17 Kraftfahrzeugen im Standort ***, ***, vor. Dieser rechtskräftigen Konzessionsentziehung liegt die fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit der beschwerdeführenden Gesellschaft zugrunde, die auch Gegenstand des anhängigen Beschwerdeverfahrens ist. Wie oben dargelegt, ist jedoch zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Erkenntnisses vom Fehlen der Gewerbeantrittsvoraussetzung der finanziellen Zuverlässigkeit nicht mehr auszugehen; vielmehr ist die beschwerdeführende Gesellschaft nunmehr als finanziell leistungsfähig anzusehen und traf dies augenscheinlich aus Sicht der belangten Behörde bereits zum Zeitpunkt der Erteilung der Gemeinschaftslizenz im Jahr 2016 zu. Aufgrund der Rehabilitierung der beschwerdeführenden Gesellschaft im Hinblick auf den – auch der rechtskräftigen Entziehung der Konzession zugrunde liegenden – Entziehungsgrund würde es für die beschwerdeführende Gesellschaft einen unverhältnismäßigen Nachteil bedeuten, wenn alleine der Umstand der rechtskräftigen Entziehung der Konzession im Standort *** die Entziehung der gegenständlichen Konzession bedingen würde. Auch stehen öffentliche Interesse der Gewerbeausübung im Hinblick auf die Sanierung des Unternehmens nicht mehr entgegen. 4.3.
  4. Die rechtskräftige Konzessionsentziehung bildet sohin keinen Entziehungsgrund für die gegenständliche Konzession. 4.
  5. Ergebnis: Da die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Entziehungsgründe auf die beschwerdeführende Gesellschaft zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Erkenntnisses nicht mehr zutreffen, ist spruchgemäß zu entscheiden.
  6. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. 6. Zur Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich fehlt Rechtsprechung zu der Frage, wie das Verhältnis zwischen der in § 5 Abs. 1 Z 1 iVm § 5 Abs. 2 Z 2 GütbefG angeordneten Konzessionsentziehung wegen Fehlens der Zuverlässigkeit infolge der rechtskräftigen Entziehung einer Bewilligung zur Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes und dem Regelungssystem der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, insbesondere dem darin verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, zu beurteilen ist. Insbesondere ist unbeantwortet, ob eine rechtskräftige Entziehung aufgrund der geltenden Vorschriften zur Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes die Entziehung einer noch aufrechten Konzession bedingt.Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich fehlt Rechtsprechung zu der Frage, wie das Verhältnis zwischen der in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, GütbefG angeordneten Konzessionsentziehung wegen Fehlens der Zuverlässigkeit infolge der rechtskräftigen Entziehung einer Bewilligung zur Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes und dem Regelungssystem der Verordnung (EG) Nr. 1071 aus 2009,, insbesondere dem darin verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, zu beurteilen ist. Insbesondere ist unbeantwortet, ob eine rechtskräftige Entziehung aufgrund der geltenden Vorschriften zur Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes die Entziehung einer noch aufrechten Konzession bedingt. Die gegebene Rechtslage erscheint hinsichtlich dieser Fragen auch nicht derart eindeutig, dass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung von vornherein ausscheiden würde (vgl. zur diesfalls gegebenen Unzulässigkeit der Revision etwa VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095).Die gegebene Rechtslage erscheint hinsichtlich dieser Fragen auch nicht derart eindeutig, dass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung von vornherein ausscheiden würde vergleiche zur diesfalls gegebenen Unzulässigkeit der Revision etwa VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.23.001.2013

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.