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{'item': 'LVwG-AV-733/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum10.04.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-733/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Dr. Becksteiner über die Beschwerde von Frau A in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 18.06.2015, Zl. ***, betreffend Kostenbeitrag nach dem NÖ Sozialhilfegesetz zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter , Dr. Becksteiner über die Beschwerde von Frau A in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 18.06.2015, Zl. ***, betreffend Kostenbeitrag nach dem NÖ Sozialhilfegesetz zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Spruch des bekämpften Bescheides nunmehr zu lauten hat wie folgt:Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Spruch des bekämpften Bescheides nunmehr zu lauten hat wie folgt: „A ist verpflichtet, für den teilstationären Aufenthalt im psychologischen Tageszentrum der Caritas der Erzdiözese *** in *** ab dem 07.04.2015 folgende Kostenbeiträge zu leisten: Für den Zeitraum vom 07.04.2015 bis 30.04.2015 aliquot: € 35,86 für den Zeitraum vom 01.05.2015 bis 30.06.2015 monatlich: € 44,83 für den Zeitraum vom 01.07.2015 bis 31.12.2015 monatlich: € 44,89 für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis 31.01.2016: € 72,51 für den Zeitraum vom 01.02.2016 bis 31.05.2016 monatlich: € 44,89 für den Zeitraum vom 01.06.2016 bis 31.07.2016 monatlich: € 72,51 für den Zeitraum vom 01.08.2016 bis 30.11.2016 monatlich: € 68,08 für den Zeitraum vom 01.12.2016 bis 31.12.2016: € 0,00 für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis 28.02.2017 monatlich: € 40,46 für den Zeitraum vom 01.03.2017 bis 31.03.2017: € 27,12 für den Zeitraum vom 01.04.2017 bis 31.05.2017 monatlich: € 40,46 für den Zeitraum vom 01.06.2017 bis 31.08.2017 monatlich: € 68,00 für den Zeitraum vom 01.09.2017 bis 30.09.2017: € 40,46 für den Zeitraum vom 01.10.2017 bis 30.11.2017 monatlich: € 40,40 für den Zeitraum vom 01.12.2017 bis 31.12.2017: € 45,64 ab dem 01.01.2018: monatlich € 68,08
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
  3. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt (im Folgenden: belangte Behörde) vom 18.06.2015, Zl. *** wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin verpflichtet, für den teilstationären Aufenthalt im psychologischen Tageszentrum der Caritas der Erzdiözese *** in *** ab dem 07.04.2015 einen Kostenbeitrag in Höhe von € 50,00 monatlich zu leisten. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass sich Frau A seit dem 07.04.2015 im psychologischen Tageszentrum der Caritas der Erzdiözese *** in *** befinde und dort im Tagesdurchschnitt mehr als 5 Stunden betreut werde. Die Kosten dafür werden vom Land Niederösterreich getragen. Frau A beziehe eine AMS-Leistung in der Höhe von monatlich durchschnittlich € 513,
  4. Für Wohnen und Kredit können nach Ansicht der Verwaltungsbehörde Sonderbelastungen in der Höhe von € 303,79 angerechnet werden. Die Bemessungsgrundlage betrage daher € 209,
  5. Unter Berücksichtigung des teilstationären Aufenthaltes von Montag bis Freitag sei von der Beschwerdeführerin ein reduzierter Kostenbeitrag aus dem Einkommen in Höhe von € 50,00 ab dem 07.04.2015 zu leisten.
  6. Zum Beschwerdevorbringen: Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben. Darin wird im Wesentlichen ersucht, gemäß § 35 Abs. 4 NÖ SHG von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag abzusehen, da durch den Kostenbeitrag die Hilfe aus sozialen Gründen erschwert und der Erfolg der Hilfe gefährdet werde.Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben. Darin wird im Wesentlichen ersucht, gemäß Paragraph 35, Absatz 4, NÖ SHG von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag abzusehen, da durch den Kostenbeitrag die Hilfe aus sozialen Gründen erschwert und der Erfolg der Hilfe gefährdet werde. Durch die Struktur des Tageszentrums solle die Beschwerdeführerin wieder in das Berufsleben finden. Dies sei auch vom AMS *** abgesegnet worden. Somit handle es sich gegenständlich um eine Maßnahme, die vom BBRZ und AMS gesetzt worden sei um die Wiedereingliederung am Arbeitsmarkt zu gewährleisten. Durch die Verpflichtung zum Kostenbeitrag in der Höhe von € 50,00 verbleibe nunmehr von der der Beschwerdeführerin gewährleisteten Notstandshilfe in der Höhe von € 513,30 nach Abzug der monatlichen Mietkosten in der Höhe von € 200,00, der Kreditzahlungen in der Höhe von € 103,79 sowie der Monatskarte von *** nach *** in der Höhe von € 41,40 ein Betrag von nur € 118,11 pro Monat, somit € 3,94 pro Tag. Das bedeute, dass es ohnehin schon finanziell sehr knapp sei, würde aber nun auch noch ein Kostenbeitrag erhoben werden, wäre die Inanspruchnahme der Hilfe noch schwieriger möglich. Um die Wiedereingliederungsmaßnahme nicht zu gefährden und um die Beschwerdeführerin in ihrem persönlichen Vorankommen zu unterstützen, erhebe sie Beschwerde gegen den Bescheid und ersuche gemäß § 35 Abs. 4 NÖ SHG, dass von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag zurückgetreten werde.Das bedeute, dass es ohnehin schon finanziell sehr knapp sei, würde aber nun auch noch ein Kostenbeitrag erhoben werden, wäre die Inanspruchnahme der Hilfe noch schwieriger möglich. Um die Wiedereingliederungsmaßnahme nicht zu gefährden und um die Beschwerdeführerin in ihrem persönlichen Vorankommen zu unterstützen, erhebe sie Beschwerde gegen den Bescheid und ersuche gemäß Paragraph 35, Absatz 4, NÖ SHG, dass von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag zurückgetreten werde.
  7. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom 10.07.2015 legte die belangte die Behörde die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vor. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde ausdrücklich verzichtet. Mit Schreiben vom 19.09.2017 ersuchte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich das AMS *** um Aufstellung der von der Beschwerdeführerin bezogenen Leistungen im Zeitraum ab 07.04.
  8. Dieser Aufforderung wurde mit Schreiben vom 22.09.2017 nachgekommen. Auch wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20.09.2017 aufgefordert, alle Nachweise betreffend ihre Einkommens- und Vermögenssituation im Zeitraum vom 07.04.2015 bis zum Aufforderungszeitpunkt an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu übermitteln. Insbesondere wurden Nachweise betreffend die Mietkosten, betreffend das von der Beschwerdeführerin bezogene Einkommen sowie betreffend die Kreditrückzahlungen angefordert. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin insofern nach, als sie mit Schreiben vom 03.10.2017 einen Mietvertrag datiert mit 02.10.2017, eine Bezugsbestätigung des AMS vom 29.09.2017, Seite 1 eines Mietvertrages (ohne Datum), sowie Kontoauszüge betreffend den Zeitraum vom 01.04.2015 bis 29.09.2017 an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelte. Mit Schreiben vom 03.04.2017 bzw. vom 05.04.2017 ersuchte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die B (B) GmbH um Bekanntgabe der Preise für eine Monatsticket für die Strecke *** – *** im Zeitraum vom 01.04.2015 bis aktuell. Diesem Ersuchen wurde mit E-Mail vom 06.04.2017 nachgekommen.
  9. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin befindet sich seit dem 07.04.2015 im psychologischen Tageszentrum der Caritas der Erzdiözese *** in *** und wird dort im Tagesdurchschnitt mehr als 5 Stunden betreut. Die Kosten hierfür werden vom Land Niederösterreich getragen. Um von ihrem Wohnsitz in *** nach *** zu gelangen, benötigt die Beschwerdeführerin eine Monatskarte für den öffentlichen Verkehr, welche bis 05.07.2016 € 41,40 kostete. Mit dem 06.07.2016 ist der Preis dieser Monatskarte auf € 58,00 erhöht worden. Die Beschwerdeführerin bezieht eine AMS-Leistung in der Höhe von € 17,11 täglich, somit € 513,30 monatlich. Zusätzlich hat die Beschwerdeführerin im verfahrensrelevanten Zeitraum mehrmals Bareinlagen auf ihr Konto geleistet, und zwar im Mai und Juli 2015 sowie im Februar und September 2017 in der Höhe von jeweils € 50,00, im Dezember 2016 in der Höhe von € 75,00 und im August 2017 in der Höhe von gesamt € 133,
  10. Weiters weist das Konto der Beschwerdeführerin im April 2015 eine Gutschrift der Raiffeisenversicherung in der Höhe von € 1.454,54, im August 2015 sowie im Dezember 2016 Gutschriften der D in der Höhe von € 90,20 (August 2015) bzw. € 935,00 (Dezember 2016) sowie im November 2016 eine Gutschrift in der Höhe von € 551,78 auf. Die Beschwerdeführerin hat im entscheidungsrelevanten Zeitraum (dies ist der Zeitraum ab dem 07.04.2015) einen monatlichen Mietkostenbeitrag in der Höhe von € 200,00 an ihren Vater zu leisten. Die Beschwerdeführerin hat bei der C einen offenen Kredit, welcher am 22.05.2015 noch mit € 2.951,04 offen war. Für diesen Kredit ist eine monatliche Ratenzahlung in der Höhe von € 103,79 vereinbart. Tatsächlich leistete die Beschwerdeführerin in den Monaten April bis Juni 2015 eine Kreditrückzahlung in dieser Höhe, in den Monaten Juli bis Dezember 2015 sowie im Zeitraum von Februar bis Mai 2016 und Dezember 2016 bis Mai 2017 bzw. im September 2017 betrugen diese Raten € 103,
  11. Im Dezember 2016 hat die Beschwerdeführerin eine Sondertilgung in der Höhe von € 745,00 geleistet und im Februar 2017 eine Sonderzahlung in der Höhe von € 50,
  12. Im Zeitraum vom Juni 2015 bis September 2017 hat die Beschwerdeführerin somit gesamt € 2.866,89 zurückgezahlt.
  13. Beweiswürdigung: Die Feststellungen betreffend die Unterbringung der Beschwerdeführerin im psychologischen Tageszentrum in *** und konnten aufgrund der Auskunft bei der belangten Behörde getroffen werden und sind auch unbestritten. Die Höhe der AMS-Leistungen ergibt sich aus der vom AMS *** mit Schreiben vom 22.09.2017 übermittelten Bezugsbestätigung. Die Höhe der Eingänge auf dem Konto der Beschwerdeführerin konnten aufgrund der vorgelegten Kontoauszüge festgestellt werden. Die Höhe betreffend der Mietkosten ergibt sich aus dem von der Beschwerdeführer vorgelegten Mietvertrag vom 02.10.2017, ist aber auch aus den vorgelegten Kontoauszügen betreffend den verfahrensrelevanten Zeitraum ersichtlich. Die Höhe des ausständigen Kredites sowie die zu leistenden monatlichen Raten konnten aufgrund der Auskunft über die Einzelumsätze vom 22.05.2015 festgestellt werden. Die tatsächlich geleisteten Kreditraten konnte aufgrund der von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 03.10.2017 vorgelegten Kontoauszüge festgestellt werden.
  14. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten wie folgt: § 17Paragraph 17 Anzuwendendes Recht Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren anzuwenden hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren anzuwenden hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28Paragraph 28 Erkenntnisse

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. […] Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Sozialhilfegesetzes (NÖ SHG) lauten wie folgt: § 3Paragraph 3 Leistungen
(1)Die Sozialhilfe umfasst: […] 3. Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen […]
(2)Die Hilfe erfolgt, so weit nichts anderes bestimmt ist,  durch Geld- bzw. Sachleistungen und  durch ambulante Dienste, teilstationäre und stationäre Dienste. […] § 35Paragraph 35 Ausmaß der Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen
(1)Die Gewährung der Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen hat unter Berücksichtigung ihres Einkommens und verwertbaren Vermögens, bei teilstationären und stationären Diensten auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, inwieweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind, zu erfolgen. Bei teilstationären Diensten erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme. Das nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen dem pflegebedürftigen Menschen gebührende Taschengeld bleibt dem Menschen mit besonderen Bedürfnissen zu seiner Verfügung. […]
(4)Von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag kann jedoch ganz oder zum Teil abgesehen werden, wenn durch den Kostenbeitrag die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen erschwert oder der Erfolg der Hilfe gefährdet würde. […] Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln (EigenmittelVO) lauten wie folgt: § 1Paragraph eins Einkommen Einkommen ist die Summe aller Geld- und Sachbezüge. Als Einkommen gilt insbesondere:
  1. Einkünfte aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit (durchschnittlicher monatlicher Bruttobezug zuzüglich Zulagen und Beihilfen), vermindert um die gesetzlichen Abzüge;
  2. Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne des § 22 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl.Nr. 400/1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 156/2013, und Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 23 EStG 1988, vermindert um die gesetzlichen Abzüge;Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 22, Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl.Nr. 400 aus 1988, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2013,, und Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des Paragraph 23, EStG 1988, vermindert um die gesetzlichen Abzüge;
  3. Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Betrage von 70 % des jeweils geltenden Versicherungswertes;
  4. Einkünfte aus einer Rente, Pension oder einem Ruhe- und Versorgungsgenuss einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschläge, vermindert um die gesetzlichen Abzüge;
  5. die Sonderzahlungen (z. B.
  6. und
  7. Monatsbezug), vermindert um die gesetzlichen Abzüge;
  8. alle steuerfrei belassenen, regelmäßigen Einkünfte zur Deckung des Unterhalts, die auf Grund eines Rechtsanspruches gewährt werden (z. B. Alimentationsleistungen). § 2Paragraph 2 Anrechenfreies Einkommen
(1)Vom Einkommen sind nicht anzurechnen: 1. freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Dritter, es sei denn, die Zuwendungen erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, dass Hilfe nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. 9200 oder nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205, nicht zu gewähren wäre;freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Dritter, es sei denn, die Zuwendungen erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, dass Hilfe nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000, Landesgesetzblatt 9200 oder nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt 9205, nicht zu gewähren wäre; […] […] § 4Paragraph 4 Einsatz von Einkommen (pflegebezogenen Geldleistungen) bei stationären Diensten
(1)Bei stationären Diensten haben, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, von einem Einkommen des Hilfeempfängers monatlich außer Ansatz zu bleiben:
  1. der zur Erzielung von Einkünften aus Erwerbstätigkeit notwendige Aufwand sowie 50 % dieser Einkünfte;
  2. die Sonderzahlungen (§ 1 Z 5);die Sonderzahlungen (Paragraph eins, Ziffer 5,);
  3. 20 % eines sonstigen Einkommens (z. B. einer Rente, Pension). […]
(3)Von pflegebezogenen Geldleistungen ist bei stationären Diensten vom Hilfeempfänger ein Kostenbeitrag in der Höhe zu erbringen, die für einen Übergang der Ansprüche auf den Sozialhilfeträger nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl.Nr. 110/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013, vorgesehen ist. Das nach diesen bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen gebührende Pflegegeldtaschengeld bleibt dem Hilfeempfänger zu seiner Verfügung.
(3)Von pflegebezogenen Geldleistungen ist bei stationären Diensten vom Hilfeempfänger ein Kostenbeitrag in der Höhe zu erbringen, die für einen Übergang der Ansprüche auf den Sozialhilfeträger nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl.Nr. 110 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013,, vorgesehen ist. Das nach diesen bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen gebührende Pflegegeldtaschengeld bleibt dem Hilfeempfänger zu seiner Verfügung. § 5Paragraph 5 Einsatz von Einkommen (pflegebezogenen Geldleistungen) bei teilstationären Diensten Für teilstationäre Dienste sind monatlich folgende Kostenbeiträge zu leisten: 1. […] 2. Bei einem zeitlichen Ausmaß der Maßnahme von durchschnittlich mehr als 5 Stunden täglich
  1. a)vom Hilfeempfänger ein Drittel der Höhe des Kostenbeitrages, der für einen stationären Dienst aus dem Einkommen zu erbringen wäre; weiters 30 % der zuerkannten pflegebezogenen Geldleistungen.
  2. b)[…]. 7. Erwägungen: Zunächst ist auszuführen, dass gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 NÖ SHG die Sozialhilfe unter anderem auch Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen umfasst. Der Beschwerdeführerin wurde derartige Sozialhilfe durch teilstationäre Unterbringung im psychologischen Tageszentrum der Caritas Erzdiözese *** in *** gewährt. Die Gewährung der Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen hat unter anderem unter Berücksichtigung ihres Einkommens zu erfolgen. Bei teilstationären Diensten erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages gemäß § 35 Abs. 1 zweiter Satz NÖ SHG grundsätzlich im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme. Genauer definiert wird diese Vorgabe durch § 5 der EigenmittelVO. In dieser Bestimmung wird nämlich normiert, in welchem Ausmaß Einkommen bei der Ermittlung des Kostenbeitrages für teilstationäre Dienste zu berücksichtigen ist, je nachdem ob das zeitliche Ausmaß durchschnittlich unter oder über 5 Stunden täglich liegt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht somit davon aus, dass mit dieser Bestimmung bereits dem Auftrag des § 35 Abs. 1 zweiter Satz NÖ SHG, den Kostenbeitrag im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß zu berücksichtigen, Genüge getan wurde. Aufgrund der verbindlichen Norm des § 5 Z 2 lit. a der EigenmittelVO darf nämlich jedenfalls nur mehr ein Drittel des für einen stationären Dienst zu erbringenden Kostenbeitrages als Kostenbeitrag für einen teilstationären Dienst von durchschnittlich mehr als 5 Stunden täglich vorgeschrieben werden. Würde dies noch einmal im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß reduziert werden, etwa anhand der Tage pro Monat, in denen die Hilfe tatsächlich in Anspruch genommen wurde, würde dies zu einer Doppelberücksichtigung des zeitlichen Ausmaßes führen. Zunächst ist auszuführen, dass gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ SHG die Sozialhilfe unter anderem auch Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen umfasst. Der Beschwerdeführerin wurde derartige Sozialhilfe durch teilstationäre Unterbringung im psychologischen Tageszentrum der Caritas Erzdiözese *** in *** gewährt. Die Gewährung der Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen hat unter anderem unter Berücksichtigung ihres Einkommens zu erfolgen. Bei teilstationären Diensten erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages gemäß Paragraph 35, Absatz eins, zweiter Satz NÖ SHG grundsätzlich im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme. Genauer definiert wird diese Vorgabe durch Paragraph 5, der EigenmittelVO. In dieser Bestimmung wird nämlich normiert, in welchem Ausmaß Einkommen bei der Ermittlung des Kostenbeitrages für teilstationäre Dienste zu berücksichtigen ist, je nachdem ob das zeitliche Ausmaß durchschnittlich unter oder über 5 Stunden täglich liegt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht somit davon aus, dass mit dieser Bestimmung bereits dem Auftrag des Paragraph 35, Absatz eins, zweiter Satz NÖ SHG, den Kostenbeitrag im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß zu berücksichtigen, Genüge getan wurde. Aufgrund der verbindlichen Norm des Paragraph 5, Ziffer 2, Litera a, der EigenmittelVO darf nämlich jedenfalls nur mehr ein Drittel des für einen stationären Dienst zu erbringenden Kostenbeitrages als Kostenbeitrag für einen teilstationären Dienst von durchschnittlich mehr als 5 Stunden täglich vorgeschrieben werden. Würde dies noch einmal im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß reduziert werden, etwa anhand der Tage pro Monat, in denen die Hilfe tatsächlich in Anspruch genommen wurde, würde dies zu einer Doppelberücksichtigung des zeitlichen Ausmaßes führen. In dem bekämpften Bescheid wurde der von der Beschwerdeführerin zu leistende Kostenbeitrag unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin zu tragenden Wohnkosten sowie den Kreditzahlungen mit € 50,00 monatlich festgesetzt. Dabei hat die Behörde berücksichtigt, dass sich die Beschwerdeführerin von Montag bis Freitag im Tageszentrum aufhält. Auch aufgrund des im Akt der belangten Behörde inneliegenden Aktenvermerkes, aufgrund dessen die Rechenvorgänge der belangten Behörde nachvollzogen werden können, ergibt sich, dass die Behörde die Bemessungsgrundlage (also das Einkommen der Beschwerdeführerin abzüglich der berücksichtigten monatlichen Ausgaben) zunächst durch 30 (Tage im Monate) dividiert und anschließend mal 21,5 (Tage, an denen die Hilfe in Anspruch genommen wurde) multipliziert wurde. Dies entspricht jedoch nicht den Vorgaben des § 5 der EigenmittelVO.In dem bekämpften Bescheid wurde der von der Beschwerdeführerin zu leistende Kostenbeitrag unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin zu tragenden Wohnkosten sowie den Kreditzahlungen mit € 50,00 monatlich festgesetzt. Dabei hat die Behörde berücksichtigt, dass sich die Beschwerdeführerin von Montag bis Freitag im Tageszentrum aufhält. Auch aufgrund des im Akt der belangten Behörde inneliegenden Aktenvermerkes, aufgrund dessen die Rechenvorgänge der belangten Behörde nachvollzogen werden können, ergibt sich, dass die Behörde die Bemessungsgrundlage (also das Einkommen der Beschwerdeführerin abzüglich der berücksichtigten monatlichen Ausgaben) zunächst durch 30 (Tage im Monate) dividiert und anschließend mal 21,5 (Tage, an denen die Hilfe in Anspruch genommen wurde) multipliziert wurde. Dies entspricht jedoch nicht den Vorgaben des Paragraph 5, der EigenmittelVO. Grundsätzlich kann ein Hilfeempfänger gemäß § 35 NÖ SHG zu einem Kostenbeitrag verpflichtet werden, dies allerdings nur insofern, als dadurch die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen erschwert oder der Erfolg der Hilfe gefährdet würde. Grundsätzlich kann ein Hilfeempfänger gemäß Paragraph 35, NÖ SHG zu einem Kostenbeitrag verpflichtet werden, dies allerdings nur insofern, als dadurch die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen erschwert oder der Erfolg der Hilfe gefährdet würde. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass der von der Beschwerdeführerin zu leistende Kostenbeitrag aufgrund ihres Einkommens zu berechnen ist. Jedenfalls als Einkommen zu qualifizieren ist die von der Beschwerdeführerin bezogene Notstandshilfe. Diese beträgt, wie oben festgestellt wurde, seit dem 07.04.2017 € 17,11 täglich, somit € 513,30 monatlich. Was die von der Beschwerdeführerin in unregelmäßigen Abständen getätigten Bareinlagen sowie die Gutschrift im November 2016 betrifft, so handelt es sich hierbei um kein Einkommen iSd § 1 der EigenmittelVO. Wenngleich es sich nämlich bei der Aufzählung der in dieser Bestimmung genannten Einkunftsarten um keine taxative, sondern eine deklarative Aufzählung handelt, haben doch alle eine gewisse Regelmäßigkeit gemein, die die gegenständlichen Bareinlagen gerade nicht aufweisen. Sofern es sich hierbei nicht ohnehin um Geldbeträge handelt, die die Beschwerdeführerin zuvor von ihrem Konto behoben hat und welche somit bereits als Einkommen berücksichtigt wurden, sind diese Geldbeträge als anrechenfreies Einkommen iSd § 2 Abs. 1 Z 1 der EigenmittelVO zu qualifizieren. In dem Fall muss die Beschwerdeführerin diese Zuwendung von einem Dritten erhalten haben, ohne dass es eine Verpflichtung hierzu gegeben hätte und erreichen diese Zuwendungen aufgrund ihrer Geringfügigkeit auch kein Ausmaß, dass die der Beschwerdeführerin gewährte Sozialhilfe nicht zu gewähren wäre. Ähnliches gilt in Hinblick auf die Gutschriften der diversen Versicherungen. Auch hier ist keine Regelmäßigkeit gegeben, weswegen das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Ansicht ist, dass diese nicht als Einkommen iSd § 1 der EigenmittelVO zu berücksichtigen sind. Für eine derartige Sichtweise spricht auch, dass die Leistung einer Versicherung ihre Grundlage (neben dem Eintritt des Versicherungsfalles) jeweils in zuvor eingezahlten monatlichen Beiträgen hat und dieser Versicherungsleistung somit eine zuvor erbrachte Gegenleistung gegenüber steht. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass diese Versicherungsleistungen unter keinen der in § 2 leg. cit. genannten Tatbestände fallen, da auch dieser Bestimmung nicht zu entnehmen ist, dass es sich hierbei um eine taxative Aufzählung handelt. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass der von der Beschwerdeführerin zu leistende Kostenbeitrag aufgrund ihres Einkommens zu berechnen ist. Jedenfalls als Einkommen zu qualifizieren ist die von der Beschwerdeführerin bezogene Notstandshilfe. Diese beträgt, wie oben festgestellt wurde, seit dem 07.04.2017 € 17,11 täglich, somit € 513,30 monatlich. Was die von der Beschwerdeführerin in unregelmäßigen Abständen getätigten Bareinlagen sowie die Gutschrift im November 2016 betrifft, so handelt es sich hierbei um kein Einkommen iSd Paragraph eins, der EigenmittelVO. Wenngleich es sich nämlich bei der Aufzählung der in dieser Bestimmung genannten Einkunftsarten um keine taxative, sondern eine deklarative Aufzählung handelt, haben doch alle eine gewisse Regelmäßigkeit gemein, die die gegenständlichen Bareinlagen gerade nicht aufweisen. Sofern es sich hierbei nicht ohnehin um Geldbeträge handelt, die die Beschwerdeführerin zuvor von ihrem Konto behoben hat und welche somit bereits als Einkommen berücksichtigt wurden, sind diese Geldbeträge als anrechenfreies Einkommen iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, der EigenmittelVO zu qualifizieren. In dem Fall muss die Beschwerdeführerin diese Zuwendung von einem Dritten erhalten haben, ohne dass es eine Verpflichtung hierzu gegeben hätte und erreichen diese Zuwendungen aufgrund ihrer Geringfügigkeit auch kein Ausmaß, dass die der Beschwerdeführerin gewährte Sozialhilfe nicht zu gewähren wäre. Ähnliches gilt in Hinblick auf die Gutschriften der diversen Versicherungen. Auch hier ist keine Regelmäßigkeit gegeben, weswegen das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Ansicht ist, dass diese nicht als Einkommen iSd Paragraph eins, der EigenmittelVO zu berücksichtigen sind. Für eine derartige Sichtweise spricht auch, dass die Leistung einer Versicherung ihre Grundlage (neben dem Eintritt des Versicherungsfalles) jeweils in zuvor eingezahlten monatlichen Beiträgen hat und dieser Versicherungsleistung somit eine zuvor erbrachte Gegenleistung gegenüber steht. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass diese Versicherungsleistungen unter keinen der in Paragraph 2, leg. cit. genannten Tatbestände fallen, da auch dieser Bestimmung nicht zu entnehmen ist, dass es sich hierbei um eine taxative Aufzählung handelt. Gemäß § 5 Z 2 lit. a der EigenmittelVO ist für die Berechnung des Kostenbeitrages zunächst der Kostenbeitrag nach § 4 leg. cit. zu ermitteln, da der Kostenbeitrag für einen teilstationären Dienst von durchschnittlich mehr als 5 Stunden täglich, wie er gegenständlich von der Beschwerdeführerin in Anspruch genommen wird, ein Drittel der Höhe des Kostenbeitrages der für einen stationären Dienst aus dem Einkommen zu erbringen wäre, beträgt.Gemäß Paragraph 5, Ziffer 2, Litera a, der EigenmittelVO ist für die Berechnung des Kostenbeitrages zunächst der Kostenbeitrag nach Paragraph 4, leg. cit. zu ermitteln, da der Kostenbeitrag für einen teilstationären Dienst von durchschnittlich mehr als 5 Stunden täglich, wie er gegenständlich von der Beschwerdeführerin in Anspruch genommen wird, ein Drittel der Höhe des Kostenbeitrages der für einen stationären Dienst aus dem Einkommen zu erbringen wäre, beträgt. Bei dem von der Beschwerdeführerin bezogenen Einkommen handelt es sich um Notstandshilfe. Da dieses kein Arbeitseinkommen iSd § 4 Abs. 1 Z 1 der EigenmittelVO darstellt, ist es als „sonstiges Einkommen“ im Sinne der Z 3 leg. cit. zu subsumieren. Da laut dieser Bestimmung 20% dieses Einkommens außer Ansatz zu bleiben haben, wären von der Beschwerdeführerin für einen stationären Dienst 80% ihres Einkommens in der Höhe von € 513,30, somit 410,64 als monatlicher Kostenbeitrag zu leisten. Gemäß § 5 Z 2 lit. a der EigenmittelVO beträgt der Kostenbeitrag für teilstationäre Dienste von durchschnittlich mehr als 5 Stunden ein Drittel des Kostenbeitrages für stationäre Dienste. Somit wäre der von der Beschwerdeführerin alleine aufgrund dieser Bestimmung monatlich zu leistende Kostenbeitrag mit € 136,88 anzusetzen. Bei dem von der Beschwerdeführerin bezogenen Einkommen handelt es sich um Notstandshilfe. Da dieses kein Arbeitseinkommen iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, der EigenmittelVO darstellt, ist es als „sonstiges Einkommen“ im Sinne der Ziffer 3, leg. cit. zu subsumieren. Da laut dieser Bestimmung 20% dieses Einkommens außer Ansatz zu bleiben haben, wären von der Beschwerdeführerin für einen stationären Dienst 80% ihres Einkommens in der Höhe von € 513,30, somit 410,64 als monatlicher Kostenbeitrag zu leisten. Gemäß Paragraph 5, Ziffer 2, Litera a, der EigenmittelVO beträgt der Kostenbeitrag für teilstationäre Dienste von durchschnittlich mehr als 5 Stunden ein Drittel des Kostenbeitrages für stationäre Dienste. Somit wäre der von der Beschwerdeführerin alleine aufgrund dieser Bestimmung monatlich zu leistende Kostenbeitrag mit € 136,88 anzusetzen. Allerdings kann gemäß § 35 Abs. 4 NÖ SHG von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag ganz oder zum Teil abgesehen werden, wenn durch den Kostenbeitrag die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen erschwert oder der Erfolg der Hilfe gefährdet werden würde. Aufgrund dieser gesetzlichen Bestimmung scheint die Behörde die Wohnkosten der Beschwerdeführerin in der Höhe von € 200,00 sowie ihre Kreditrückzahlungen in der Höhe von € 103,79 monatlich von der „Bemessungsgrundlage“ als „Sonderbelastungen“ abgezogen zu haben. Die Behörde hat somit von ihrem Ermessen gemäß § 35 Abs. 4 NÖ SHG Gebrauch gemacht und ist dies vom erkennenden Gericht nicht zu beanstanden. Somit wird die „Bemessungsgrundlage“ auf € 209,51 monatlich reduziert. Zusätzlich ist das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Ansicht, dass auch die Kosten für die Monatskarte für den öffentlichen Verkehr, welche von der Beschwerdeführerin benötigt wird um zum psychologischen Tageszentrum zu gelangen, nach § 35 Abs. 4 NÖ SHG zu berücksichtigen sind. Andernfalls wäre der Erfolg der Hilfe insofern gefährdet, als die Beschwerdeführerin womöglich diese Mittel aufgrund des von ihr zu leistenden Kostenbeitrages nicht mehr aufbringen und somit die gewährte Hilfe gar nicht mehr in Anspruch nehmen könnte. Aufgrund dieser Überlegungen ist die „Bemessungsgrundlage“ erneut zu reduzieren und mit einem Betrag in der Höhe von € 168,11 anzunehmen. Aufgrund der oben erörterten Berechnungsmethode wäre somit der Kostenbeitrag mit monatlich € 44,83 anzusetzen. Da im April 2015 die Sozialhilfe erst ab dem 07.04.2015 in Anspruch genommen wurde, ist für diesen Monat der Kostenbeitrag ausnahmsweise zu aliquotieren und beträgt somit € 35,86.Allerdings kann gemäß Paragraph 35, Absatz 4, NÖ SHG von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag ganz oder zum Teil abgesehen werden, wenn durch den Kostenbeitrag die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen erschwert oder der Erfolg der Hilfe gefährdet werden würde. Aufgrund dieser gesetzlichen Bestimmung scheint die Behörde die Wohnkosten der Beschwerdeführerin in der Höhe von € 200,00 sowie ihre Kreditrückzahlungen in der Höhe von € 103,79 monatlich von der „Bemessungsgrundlage“ als „Sonderbelastungen“ abgezogen zu haben. Die Behörde hat somit von ihrem Ermessen gemäß Paragraph 35, Absatz 4, NÖ SHG Gebrauch gemacht und ist dies vom erkennenden Gericht nicht zu beanstanden. Somit wird die „Bemessungsgrundlage“ auf € 209,51 monatlich reduziert. Zusätzlich ist das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Ansicht, dass auch die Kosten für die Monatskarte für den öffentlichen Verkehr, welche von der Beschwerdeführerin benötigt wird um zum psychologischen Tageszentrum zu gelangen, nach Paragraph 35, Absatz 4, NÖ SHG zu berücksichtigen sind. Andernfalls wäre der Erfolg der Hilfe insofern gefährdet, als die Beschwerdeführerin womöglich diese Mittel aufgrund des von ihr zu leistenden Kostenbeitrages nicht mehr aufbringen und somit die gewährte Hilfe gar nicht mehr in Anspruch nehmen könnte. Aufgrund dieser Überlegungen ist die „Bemessungsgrundlage“ erneut zu reduzieren und mit einem Betrag in der Höhe von € 168,11 anzunehmen. Aufgrund der oben erörterten Berechnungsmethode wäre somit der Kostenbeitrag mit monatlich € 44,83 anzusetzen. Da im April 2015 die Sozialhilfe erst ab dem 07.04.2015 in Anspruch genommen wurde, ist für diesen Monat der Kostenbeitrag ausnahmsweise zu aliquotieren und beträgt somit € 35,86. Der soeben berechnete Kostenbeitrag ist jedoch nur in jenen Monaten zutreffend, in denen die von der Beschwerdeführer zu tragenden „Sonderbelastungen“ den genannten Beträgen entsprechen. Für jene Monate, in denen keine Rückzahlungen auf den Kredit geleistet wurden bzw. in denen die Rückzahlungen nicht die Höhe von € 103,79 betrugen, sind diese jeweils in der tatsächlich geleisteten Höhe zu berücksichtigen. Dies deshalb, da das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Kostenbeitrag nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zeitraumbezogen zu bemessen hat (vgl. VwGH 23.05.2002, 98/03/0164 zu § 15 Abs. 5 NÖ SHG 1974). Gleiches gilt auch für die Erhöhung der Preise der von der Beschwerdeführerin benötigten Monatskarte.Der soeben berechnete Kostenbeitrag ist jedoch nur in jenen Monaten zutreffend, in denen die von der Beschwerdeführer zu tragenden „Sonderbelastungen“ den genannten Beträgen entsprechen. Für jene Monate, in denen keine Rückzahlungen auf den Kredit geleistet wurden bzw. in denen die Rückzahlungen nicht die Höhe von € 103,79 betrugen, sind diese jeweils in der tatsächlich geleisteten Höhe zu berücksichtigen. Dies deshalb, da das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Kostenbeitrag nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zeitraumbezogen zu bemessen hat vergleiche VwGH 23.05.2002, 98/03/0164 zu Paragraph 15, Absatz 5, NÖ SHG 1974). Gleiches gilt auch für die Erhöhung der Preise der von der Beschwerdeführerin benötigten Monatskarte. Somit ist der von der Beschwerdeführerin zu leistende Kostenbeitrag für den Zeitraum vom 01.05.2015 bis 30.06.2015, in welcher eine Kreditrückzahlung in der Höhe von jeweils € 103,79 geleistet wurde, mit € 44,83 monatlich festzusetzen. Im Zeitraum vom 01.07.2015 bis 31.12.2015 betrugen die Kreditrückzahlungen € 103,56, weswegen der Kostenbeitrag monatlich € 44,89 beträgt. Zum Kostenbeitrag für Jänner 2016 ist festzuhalten, dass in diesem Monat keine Rückzahlungen auf den ausstehenden Kredit geleistet wurde, weswegen eine Berücksichtigung gemäß § 35 Abs. 4 NÖ SHG nicht möglich ist. Somit beträgt der für den Zeitraum 01.01.2016 bis 31.01.2016 zu leistende Kostenbeitrag € 72,51.Zum Kostenbeitrag für Jänner 2016 ist festzuhalten, dass in diesem Monat keine Rückzahlungen auf den ausstehenden Kredit geleistet wurde, weswegen eine Berücksichtigung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, NÖ SHG nicht möglich ist. Somit beträgt der für den Zeitraum 01.01.2016 bis 31.01.2016 zu leistende Kostenbeitrag € 72,51. Für die Kostenbeiträge im Zeitraum vom 01.02.2016 bis 31.05.2016 gelten die Ausführungen zum Kostenbeitrag im Zeitraum vom 01.06.2015 bis 31.12.2015 und betrug dieser somit ebenfalls € 44,89 monatlich. Da auch im Zeitraum vom Juni bis Juli 2016 keine Kreditrückzahlungen geleistet wurden, gilt das zum Jänner 2016 Ausgeführte und ist der Kostenbeitrag für diesen Zeitraum somit mit € 72,51 monatlich anzusetzen. Wie oben festgestellt wurde, wurde der Preis für ein Monatsticket für den öffentlichen Verkehr für die von der Beschwerdeführerin benötigte Strecke mit 06.07.2016 auf € 58,00 erhöht. Diese erhöhten Preise sind ab dem 01.08.2016 zu berücksichtigen, da sie ab diesem Zeitpunkt erstmals für die Beschwerdeführerin schlagend wurden, da davon auszugehen ist, dass das Monatsticket jeweils am Beginn eines Monats gelöst wird. Da die Beschwerdeführerin von Juni bis November 2016 (wobei die Beiträge für Juni und Juli bereits oben berechnet wurden) weiterhin keine Kreditrückzahlungen leistete, können diese nicht in Abzug gebracht werden und betragen somit die von der Beschwerdeführerin zu leistende Kostenbeiträge im Zeitraum vom 01.08.2016 bis 30.11.2016 monatlich € 68,08. Anderes gilt jedoch für den Dezember 2016, da die Beschwerdeführerin zusätzlich zu der Kreditrückzahlung in der Höhe von € 103,56 in diesem Monat sogar eine Sonderzahlung in der Höhe von insgesamt € 745,00 leistete, welche ebenfalls zu berücksichtigen ist. Da somit die zu berücksichtigenden Zahlungen der Beschwerdeführer in diesem Monat ihr Einkommen überstiegen, war von ihr im Dezember 2016 kein Kostenbeitrag zu leisten. Für der den Zeitraum vom 01.01.2017 bis 28.02.2017 sind Wohnkosten, in der Höhe von € 200,00, Kreditrückzahlungen in der Höhe von € 103,59 sowie ein Ticketpreis in der Höhe von € 58,00 zu berücksichtigen. Somit belaufen sich die von der Beschwerdeführerin in diesen Zeiträumen zu leistenden Kostenbeiträge jeweils € 40,46. Im März 2017 leistete die Beschwerdeführerin neben der Kreditrückzahlung in der Höhe von € 103,56 eine Sondertilgung in der Höhe von € 50,00, welche ebenfalls bei der Bemessung des Kostenbetrages zu berücksichtigen ist. Dieser beträgt somit für den Monat März 2017 € 27,12. Für den Zeitraum vom 01.04.2017 bis 31.05.2017 gelten die für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis 28.02.2017 getätigten Ausführungen, somit ist für diesen Zeitraum ebenfalls ein monatlicher Kostenbeitrag in der Höhe von € 40,46 zu leisten. Im Zeitraum vom 01.06.2017 bis 31.08.2017 leistete die Beschwerdeführerin erneut keine Kreditrückzahlungen, weswegen diese nicht in Abzug gebracht werden können. Somit war der Kostenbeitrag für diese Monate mit € 68,00 festzulegen. Auch im Zeitraum vom 01.09.2017 bis 30.09.2017 sind Wohnkosten, in der Höhe von € 200,00, Kreditrückzahlungen in der Höhe von € 103,59 sowie ein Ticketpreis in der Höhe von € 58,00 zu berücksichtigen und beträgt der Kostenbeitrag somit jeweils € 40,46. Was die für den Zeitraum ab dem 01.10.2017 zu leistende Kostenbeiträge betrifft, ist in Hinblick auf die noch zu leistenden Kreditzahlungen davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin zukünftig an die vereinbarte Ratenhöhe von € 103,79 halten wird. Allerdings war mit der Zahlung vom 01.09.2017 nur mehr ein Betrag in der Höhe von € 291,73 ausständig, weswegen nur mehr für den Zeitraum vom 01.10.2017 bis 31.12.2017 Kreditzahlungen berücksichtigt werden können. Was die Höhe der Kreditrückzahlungen im Zeitraum vom 01.10.2017 bis 31.11.2017 betrifft, so geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich davon aus, dass diese der vereinbarten Rate, nämlich € 103,79 entsprachen und werden deswegen Zahlungen in dieser Höhe berücksichtigt. Somit war für diesen Zeitraum ein monatlicher Kostenbeitrag in der Höhe von € 40,40 zu leisten. Laut dieser Berechnung war somit im Dezember 2017 nur mehr eine Restzahlung auf den ausständigen Kredit in der Höhe von € 84,15 zu leisten, welcher in ebendieser Höhe bei der Berechnung des Kostenbeitrages zu berücksichtigen ist. Somit beträgt der Kostenbeitrag im Monat Dezember 2017 € 45,64. Da somit ab dem 01.01.2018 keine Kreditrückzahlungen von der Beschwerdeführerin zu leisten waren, sind ab diesem Zeitpunkt nur mehr die Wohnkosten in der Höhe von € 200,00 monatlich sowie das Monatsticket für den öffentlichen Verkehr in der Höhe von€ 58,00 zu berücksichtigen und beträgt somit der zu leistende monatliche Kostenbeitrag ab dem 01.01.2018 € 68,08. 8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da im gegenständlichen Fall lediglich eine Rechtsfrage zu beurteilen war und überdies eine Verhandlung nicht beantragt wurde. Darüber hinaus hätte auch im Falle eines Parteiantrages auf Durchführung einer Verhandlung von der Vornahme einer solchen abgesehen werden können, da aus der Aktenlage klar erkennbar ist, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und überdies einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da im gegenständlichen Fall lediglich eine Rechtsfrage zu beurteilen war und überdies eine Verhandlung nicht beantragt wurde. Darüber hinaus hätte auch im Falle eines Parteiantrages auf Durchführung einer Verhandlung von der Vornahme einer solchen abgesehen werden können, da aus der Aktenlage klar erkennbar ist, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und überdies einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. 9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.733.001.2015

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