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{'item': 'LVwG-S-906/001-2017'}

Obsah (13)§ 50§ 64§ 25aArt. 133§ 54b§ 135§ 136Art. 130§ 26a§ 5§ 19§ 52§ 45

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum10.04.2018 GeschäftszahlLVwG-S-906/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erke

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) insofern stattgegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 1.500,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) auf den Betrag von 500,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 32 Stunden) herabgesetzt wird.Der Beschwerde wird

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern stattgegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 1.500,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) auf den Betrag von 500,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 32 Stunden) herabgesetzt wird.

  1. Hinsichtlich des Verfalls der Trophäe wird der Beschwerde Folge gegeben und der Ausspruch des Verfalls der Trophäe ersatzlos behoben.
  2. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden

§ 64Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G) mit 50,-- Euro neu festgesetzt.Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden

Paragraph 64, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) mit 50,-- Euro neu festgesetzt. 4. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G) Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) §§ 83, 135, 136 NÖ Jagdgesetz 1974 (NÖ JG 1974) Paragraphen 83, 135, 136, NÖ Jagdgesetz 1974 (NÖ JG 1974) §§ 25, 26a NÖ Jagdverordnung (NÖ JVO) Paragraphen 25, 26 a, NÖ Jagdverordnung (NÖ JVO) Zahlungshinweis: Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er somit

§ 54bAbs. 1 VSt

G den Strafbetrag in der Höhe von 500,-- Euro, zuzüglich des Kostenbeitrages des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in der Höhe von 50,-- Euro, insgesamt sohin 550,-- Euro, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung unter Berücksichtigung auf das angeschlossene Beiblatt bei der Bezirkshauptmannschaft Krems zu bezahlen hat.Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er somit

Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG den Strafbetrag in der Höhe von 500,-- Euro, zuzüglich des Kostenbeitrages des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in der Höhe von 50,-- Euro, insgesamt sohin 550,-- Euro, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung unter Berücksichtigung auf das angeschlossene Beiblatt bei der Bezirkshauptmannschaft Krems zu bezahlen hat. Entscheidungsgründe:

  1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Krems vom
  2. März 2017, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am
  3. September 2015, gegen 06:45 Uhr, im Gemeindegebiet von ***, im Eigenjagdgebiet ***, einen Rothirsch mit beidseitiger Krone der Altersklasse II erlegt, obwohl beim Rotwild zur Gewährleistung des biologisch richtigen Altersklassenaufbaues in der Altersklasse II beidseitige Kronenhirsche nicht erlegt werden dürfen. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Krems vom
  4. März 2017, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am
  5. September 2015, gegen 06:45 Uhr, im Gemeindegebiet von ***, im Eigenjagdgebiet ***, einen Rothirsch mit beidseitiger Krone der Altersklasse römisch zwei erlegt, obwohl beim Rotwild zur Gewährleistung des biologisch richtigen Altersklassenaufbaues in der Altersklasse römisch zwei beidseitige Kronenhirsche nicht erlegt werden dürfen. Dadurch habe er folgende Rechtsvorschriften verletzt: §§ 81, 83 und 86 NÖ Jagd-gesetz 1974 (NÖ JG 1974) sowie § 135 Abs. 1 Z 31 NÖ JG 1974 iVm § 26a Abs. 2 NÖ Jagdverordnung.

§ 135Abs.

2 NÖ JG 1974 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 1.500,-- Euro (96 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. An Kosten wurden 150,-- Euro vorgeschrieben. Dadurch habe er folgende Rechtsvorschriften verletzt: Paragraphen 81, 83 und 86 NÖ Jagd-gesetz 1974 (NÖ JG 1974) sowie Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 31, NÖ JG 1974 in Verbindung mit Paragraph 26 a, Absatz 2, NÖ Jagdverordnung.

Paragraph 135, Absatz 2, NÖ JG 1974 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 1.500,-- Euro (96 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. An Kosten wurden 150,-- Euro vorgeschrieben. Darüber hinaus wurde über die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 15. Juli 2016, Zl. ***, beschlagnahmte Trophäe des verfahrensgegenständlichen Rothirsches (Kronenhirsch) der Altersklasse II

§ 136Abs.

1 NÖ JG 1974 der Verfall ausgesprochen. Darüber hinaus wurde über die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 15. Juli 2016, Zl. ***, beschlagnahmte Trophäe des verfahrensgegenständlichen Rothirsches (Kronenhirsch) der Altersklasse römisch zwei

Paragraph 136, Absatz eins, NÖ JG 1974 der Verfall ausgesprochen. Begründet wurde das Straferkenntnis dahingehend, dass aufgrund des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom

  1. September 2016, LVwG-AV-866/001-2016, mit dem der Beschlagnahmebescheid bestätigt wurde, der Vorfragetatbestand der Altersklasse des gegenständlichen Kronenhirsches geklärt worden wäre und der Hirsch demnach in die Altersklasse II einzuordnen sei. Als Milderungsgrund für die Strafbemessung wurde die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gewertet.Begründet wurde das Straferkenntnis dahingehend, dass aufgrund des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  2. September 2016, LVwG-AV-866/001-2016, mit dem der Beschlagnahmebescheid bestätigt wurde, der Vorfragetatbestand der Altersklasse des gegenständlichen Kronenhirsches geklärt worden wäre und der Hirsch demnach in die Altersklasse römisch zwei einzuordnen sei. Als Milderungsgrund für die Strafbemessung wurde die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gewertet. Hinsichtlich des Ausspruches des Verfalls stützte die belangte Behörde ihre Entscheidung auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  3. Oktober 2014, LVwG-BN-13-0114, wonach „die Erlegung eines Kronenhirsches, bei lediglich rudimentärer Ansprache des Wildes, als erschwerender Umstand iSd § 136 NÖ JG 1974 zu werten“ sei.Hinsichtlich des Ausspruches des Verfalls stützte die belangte Behörde ihre Entscheidung auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  4. Oktober 2014, LVwG-BN-13-0114, wonach „die Erlegung eines Kronenhirsches, bei lediglich rudimentärer Ansprache des Wildes, als erschwerender Umstand iSd Paragraph 136, NÖ JG 1974 zu werten“ sei.
  5. Zum Beschwerdevorbringen: Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erhob am
  6. April 2017 rechtzeitig Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Krems vom
  7. März 2017, Zl. ***, und beantragte dessen ersatzlose Behebung, in eventu die Erteilung einer bloßen Ermahnung, in eventu die Herabsetzung der Strafhöhe. Begründend führte er aus, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen außerordentlich erfahrenen Jäger handle, der seit 1969 im Besitz einer Jagdkarte sei, über 36 Jahre als Betriebsförster tätig gewesen sei und als Jagdaufseher und Hegeringleiterstellvertreter, sowie seit 37 Jahren als Trophäenrichter fungiere. Der Rechtsmittelwerber habe den Hirsch als einen der Altersklasse III angesprochen, dies insbesondere wegen seines schwachen Körperbaus und der für einen jungen Hirsch typischen Geweihentwicklung mit der Geweihmasse im oberen Drittel der Krone. Der schwache Körperbau zeige sich auch im geringen Verkaufsgewicht von nur 112 Kilogramm. Begründend führte er aus, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen außerordentlich erfahrenen Jäger handle, der seit 1969 im Besitz einer Jagdkarte sei, über 36 Jahre als Betriebsförster tätig gewesen sei und als Jagdaufseher und Hegeringleiterstellvertreter, sowie seit 37 Jahren als Trophäenrichter fungiere. Der Rechtsmittelwerber habe den Hirsch als einen der Altersklasse römisch drei angesprochen, dies insbesondere wegen seines schwachen Körperbaus und der für einen jungen Hirsch typischen Geweihentwicklung mit der Geweihmasse im oberen Drittel der Krone. Der schwache Körperbau zeige sich auch im geringen Verkaufsgewicht von nur 112 Kilogramm. Bei genauerer Betrachtung des erlegten Hirsches seien dem Beschwerdeführer jedoch Zweifel hinsichtlich der Altersklasse gekommen und habe er deshalb den Unterkiefer des erlegten Stückes freiwillig an die Universität für Bodenkultur *** zur Erstellung eines Gutachtens über die Altersschätzung übermittelt. Diese habe den Hirsch der Altersklasse II zugeordnet. Der Beschwerdeführer habe daher am selben Tag Selbstanzeige bei der Bezirkshauptmannschaft Krems erstattet und die Trophäe des erlegten Rotwildes der Behörde übergeben.Bei genauerer Betrachtung des erlegten Hirsches seien dem Beschwerdeführer jedoch Zweifel hinsichtlich der Altersklasse gekommen und habe er deshalb den Unterkiefer des erlegten Stückes freiwillig an die Universität für Bodenkultur *** zur Erstellung eines Gutachtens über die Altersschätzung übermittelt. Diese habe den Hirsch der Altersklasse römisch zwei zugeordnet. Der Beschwerdeführer habe daher am selben Tag Selbstanzeige bei der Bezirkshauptmannschaft Krems erstattet und die Trophäe des erlegten Rotwildes der Behörde übergeben. Weiters sei das angefochtene Straferkenntnis unzureichend begründet. Insbesondere habe das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  8. September 2016, LVwG-AV-866/001-2016, mit dem über die Zulässigkeit der Beschlagnahme der Trophäe entschieden worden sei, keine Vorfrage geklärt. Für die Zulässigkeit der Beschlagnahme der Trophäe reiche der Verdacht einer Verwaltungsübertretung aus. Ein Verdacht stelle aber noch keine Feststellung dar. Der bloße Verdacht, einen Hirsch einer nicht freigegebenen Altersklasse erlegt zu haben, stelle noch keine Feststellung dar, dass die Tatbestandsfrage der Altersklasse hinreichend geklärt sei. Dies auch im Hinblick darauf, dass verschiedene Experten zu unterschiedlichen Ergebnissen hinsichtlich der Zuordnung der Altersklasse gekommen seien. Die Zuordnung des Hirsches in eine Altersklasse sei bis dato nicht geklärt. So habe der Beschwerdeführer den Hirsch als einen der Altersklasse III angesprochen, dessen Bejagung erlaubt gewesen sei. Die Universität für Bodenkultur sei nach Untersuchung des Unterkiefers von einem Hirsch der Altersklasse II ausgegangen, die belangte Behörde hingegen wäre, wie aus der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom
  9. September 2016 hervorgehe, wiederum von einem Hirschen der Altersklasse I ausgegangen. Weiters sei das angefochtene Straferkenntnis unzureichend begründet. Insbesondere habe das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  10. September 2016, LVwG-AV-866/001-2016, mit dem über die Zulässigkeit der Beschlagnahme der Trophäe entschieden worden sei, keine Vorfrage geklärt. Für die Zulässigkeit der Beschlagnahme der Trophäe reiche der Verdacht einer Verwaltungsübertretung aus. Ein Verdacht stelle aber noch keine Feststellung dar. Der bloße Verdacht, einen Hirsch einer nicht freigegebenen Altersklasse erlegt zu haben, stelle noch keine Feststellung dar, dass die Tatbestandsfrage der Altersklasse hinreichend geklärt sei. Dies auch im Hinblick darauf, dass verschiedene Experten zu unterschiedlichen Ergebnissen hinsichtlich der Zuordnung der Altersklasse gekommen seien. Die Zuordnung des Hirsches in eine Altersklasse sei bis dato nicht geklärt. So habe der Beschwerdeführer den Hirsch als einen der Altersklasse römisch drei angesprochen, dessen Bejagung erlaubt gewesen sei. Die Universität für Bodenkultur sei nach Untersuchung des Unterkiefers von einem Hirsch der Altersklasse römisch zwei ausgegangen, die belangte Behörde hingegen wäre, wie aus der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom
  11. September 2016 hervorgehe, wiederum von einem Hirschen der Altersklasse römisch eins ausgegangen. Darüber hinaus treffe den Beschwerdeführer auch kein Verschulden an der Tat und hätte ein „Maßmensch“ aus dem Verkehrskreis des Beschwerdeführers nicht anders gehandelt. Hinsichtlich der Strafbemessung habe die belangte Behörde wesentliche Milderungsgründe, insbesondere die kooperative und konstruktive Mitwirkung am Verfahren durch Selbstanzeige und die freiwillige Übergabe der Trophäe, das aufrichtige Bedauern des Vorfalles und das junge Erscheinungsbild des Hirsches nicht berücksichtigt. Zum Verfall der Trophäe brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, es habe eine korrekte und nicht bloß eine „rudimentäre“ Ansprache des Wildes stattgefunden. Von „besonders erschwerenden Umständen“ bzw. von einem „Wiederholungsfall“ könne daher nicht die Rede sein. Er habe den Hirsch als einen der Altersklasse III angesprochen und treffe ihn kein Verschulden bzw. maximal leichte Fahrlässigkeit. Auch das vorbildhafte Verhalten nach der Tat (Selbstanzeige, freiwillige Altersuntersuchung, Trophäenübergabe, Bedauern, Unbescholtenheit) schließe das Vorliegen „besonderer schwerer Umstände“ oder einen „Wiederholungsfall“ aus.Zum Verfall der Trophäe brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, es habe eine korrekte und nicht bloß eine „rudimentäre“ Ansprache des Wildes stattgefunden. Von „besonders erschwerenden Umständen“ bzw. von einem „Wiederholungsfall“ könne daher nicht die Rede sein. Er habe den Hirsch als einen der Altersklasse römisch drei angesprochen und treffe ihn kein Verschulden bzw. maximal leichte Fahrlässigkeit. Auch das vorbildhafte Verhalten nach der Tat (Selbstanzeige, freiwillige Altersuntersuchung, Trophäenübergabe, Bedauern, Unbescholtenheit) schließe das Vorliegen „besonderer schwerer Umstände“ oder einen „Wiederholungsfall“ aus. Mit E-Mail vom
  12. April 2017 brachte der Beschwerdeführer ergänzend zur Beschwerde vor, dass das Straferkenntnis wesentlich vom Strafantrag abweiche, in dem lediglich die Ermahnung des Beschwerdeführers beantragt worden wäre.
  13. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Am
  14. März 2018 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Akt der Bezirkshauptmannschaft Krems, Zl. ***, sowie die Akten des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit den Zln. LVwG-AV-866/001-2016 und LVwG-S-906-2017 verlesen wurden. Weiters wurde Beweis erhoben durch Einvernahme des Beschwerdeführers und durch Einholung eines Gutachtens des im Beschwerdeverfahren bestellten jagdfachlichen Amtssachverständigen C. In das Beweisverfahren einbezogen wurden auch die beschlagnahmte Trophäe des verfahrensgegenständlichen Rothirsches sowie dessen Unterkieferast. Im Zuge der Verhandlung übergab der Vertreter der belangten Behörde eine Liste der Abschusstaxen der ÖBF AG aus dem Jahr 2013, welche als Beilage ./1 zum Akt genommen wurde. Daraus ergebe sich ein Verkaufspreis für Rotwild der Altersklasse II von 2.000,-- Euro und darauf aufbauend sei die verhängte Strafe aus spezialpräventiven Überlegungen in Höhe von 1.500,-- Euro berechnet worden.Im Zuge der Verhandlung übergab der Vertreter der belangten Behörde eine Liste der Abschusstaxen der ÖBF AG aus dem Jahr 2013, welche als Beilage ./1 zum Akt genommen wurde. Daraus ergebe sich ein Verkaufspreis für Rotwild der Altersklasse römisch zwei von 2.000,-- Euro und darauf aufbauend sei die verhängte Strafe aus spezialpräventiven Überlegungen in Höhe von 1.500,-- Euro berechnet worden. Weiters verwies der Vertreter der belangten Behörde auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  15. Mai 2016, zur Zl. LVwG-S-795/001-20116 (Beilage ./2), wonach selbst eine Ansprache über die Dauer von fünf Minuten nicht reiche, um eine zweifelsfreie Bewertung des Hirsches vorzunehmen. Überdies wies er noch auf die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit den Zln. LVwG-BN-13-0114 und LVwG-AV-361/001-2015 hin.Weiters verwies der Vertreter der belangten Behörde auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  16. Mai 2016, zur , Zl. LVwG-S-795/001-20116 (Beilage ./2), wonach selbst eine Ansprache über die Dauer von fünf Minuten nicht reiche, um eine zweifelsfreie Bewertung des Hirsches vorzunehmen. Überdies wies er noch auf die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit den Zln. LVwG-BN-13-0114 und LVwG-AV-361/001-2015 hin.
  17. Feststellungen: Der Beschwerdeführer erlegte am
  18. September 2015, um 06:45, im Gemeindegebiet von ***, im Eigenjagdgebiet ***, einen Rothirsch mit beidseitiger Krone. Der erlegte Hirsch wird mit einem Alter von neun Jahren geschätzt und ist der Altersklasse II zuzuordnen. Im Abschussplan für das Jahr 2015 wurde für das Eigenjagdgebiet *** der Abschuss eines Hirsches der Altersklasse II verfügt. Der Hirsch wies im Hinblick auf seine Altersklasse ein schwaches Gebäude und einen verhältnismäßig schwachen Träger auf. Der Beschwerdeführer erlegte am
  19. September 2015, um 06:45, im Gemeindegebiet von ***, im Eigenjagdgebiet ***, einen Rothirsch mit beidseitiger Krone. Der erlegte Hirsch wird mit einem Alter von neun Jahren geschätzt und ist der Altersklasse römisch zwei zuzuordnen. Im Abschussplan für das Jahr 2015 wurde für das Eigenjagdgebiet *** der Abschuss eines Hirsches der Altersklasse römisch zwei verfügt. Der Hirsch wies im Hinblick auf seine Altersklasse ein schwaches Gebäude und einen verhältnismäßig schwachen Träger auf. Die Schussabgabe erfolgte folgendermaßen: Auf das Röhren des Beschwerdeführers hin erschien sofort der gegenständliche Hirsch, wobei der Einschreiter zu diesem Zeitpunkt den Hirsch das erste Mal im Revier sah. Der Rechtsmittelwerber sprach das Wildstück mit einem Fernglas an. Die Trophäe des Hirsches nahm er dabei so wahr, dass diese im oberen Bereich stärker ausgeprägt war und die Geweihmasse sich im oberen Drittel der Krone befand. Auch schätzte er bei dieser Ansprache das Gebäude und den Träger des Rothirsches als schwach ein. Aus diesen Merkmalen und in Zusammenschau mit der Tatsache, dass das Wild auf sein Röhren sofort reagiert hatte, schloss der Rechtsmittelwerber auf einen jüngeren Hirsch. Nach seiner Einschätzung reagieren nämlich unmittelbar auf ein Röhren nur jüngere Hirsche, obwohl ein solches Verhalten auch bei 5 bis 7-jährigen Hirschen noch auftreten kann. Der Hirsch stand vor einem Buchenstangenholz mit starkem Bewuchs im Unterholz und war der Hintergrund deshalb eher dunkel, sodass er die beidseitige Krone beim Blick durch das Fernglas nicht feststellen konnte. Er schätzte den Hirsch auf vier Jahre ein. Da der Hirsch in einem Talkessel stand und dieser den Beschwerdeführer durch einen abfallenden Wind wahrnehmen konnte, warf er auf, woraufhin die Schussabgabe erfolgte. Die Ansprache dauerte aufgrund des Aufwerfens des Hirsches nur einige Sekunden. Die Schussentfernung betrug 130 Meter und es war Schusslicht. Die vom Einschreiter getroffene Einordnung des Hirsches in die Altersklasse III kann bei dieser Ansprache unter den festgestellten örtlichen Verhältnissen nachvollzogen werden. Es ist jedoch festzustellen, dass sowohl die Stärke der Trophäe als auch die Verteilung der Masse in den Geweihbereichen des verfahrensgegenständlichen Hirsches für einen Hirsch der Altersklasse II typisch sind. Auch das letztlich erzielte Verkaufsgewicht des erlegten Stückes von 112 kg im aufgebrochenen Zustand weist zwar nicht auf einen besonders starken Hirsch hin, wäre aber auch bei einem fünfjährigen Hirsch nicht unüblich. Somit hätten vor Schussabgabe beim Beschwerdeführer Zweifel bestehen müssen, ob sich der Hirsch bereits in der Altersklasse II (und nicht in der Altersklasse III) befindet. Bei längerer Ansprache hätte der Einschreiter erkennen müssen, dass es sich beim Geweih um ein gedrungenes massiges schwereres Geweih handelt, welches auch in die Altersklasse II fallen kann. Insbesondere hätten dem Rechtsmittelwerber auch die beidseitigen Kronen auffallen müssen. Im gegenständlichen Revier wäre aber hierfür keine fünfminütige Ansprache notwendig gewesen.Die vom Einschreiter getroffene Einordnung des Hirsches in die Altersklasse römisch drei kann bei dieser Ansprache unter den festgestellten örtlichen Verhältnissen nachvollzogen werden. Es ist jedoch festzustellen, dass sowohl die Stärke der Trophäe als auch die Verteilung der Masse in den Geweihbereichen des verfahrensgegenständlichen Hirsches für einen Hirsch der Altersklasse römisch zwei typisch sind. Auch das letztlich erzielte Verkaufsgewicht des erlegten Stückes von 112 kg im aufgebrochenen Zustand weist zwar nicht auf einen besonders starken Hirsch hin, wäre aber auch bei einem fünfjährigen Hirsch nicht unüblich. Somit hätten vor Schussabgabe beim Beschwerdeführer Zweifel bestehen müssen, ob sich der Hirsch bereits in der Altersklasse römisch zwei (und nicht in der Altersklasse römisch drei) befindet. Bei längerer Ansprache hätte der Einschreiter erkennen müssen, dass es sich beim Geweih um ein gedrungenes massiges schwereres Geweih handelt, welches auch in die Altersklasse römisch zwei fallen kann. Insbesondere hätten dem Rechtsmittelwerber auch die beidseitigen Kronen auffallen müssen. Im gegenständlichen Revier wäre aber hierfür keine fünfminütige Ansprache notwendig gewesen. Nach genauerer Betrachtung des erlegten Rothirsches, insbesondere nach Herausschneiden des Unterkieferastes, kamen beim Beschwerdeführer Zweifel an der von ihm getroffenen Alterseinschätzung auf, weshalb er den Unterkieferast an die Universität für Bodenkultur *** zur Schätzung des Alters übermittelte. Mit Schreiben vom
  20. Oktober 2015 teilte die Universität für Bodenkultur mit, dass eine Altersschätzung mittels Zahnschliff durchgeführt worden ist und der Rothirsch ein Lebensalter von ca. neun Jahren aufweise. Nach Erhalt dieses Gutachtens erstattete der Beschwerdeführer noch am selben Tag Selbstanzeige bei der Bezirkshauptmannschaft Krems. In weiterer Folge übergab der Rechtsmittelwerber die Trophäe samt Unterkieferast am
  21. Oktober 2015 freiwillig der Bezirkshauptmannschaft Krems. Das gegenständliche Jagdrevier leidet unter permanenten Schälschäden waldverwüstender Art. Das gegenständliche Jagdrevier leidet unter permanenten Schälschäden waldverwüstender "Art".
  22. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich insbesondere aus der Einvernahme des Beschwerdeführers und den gutachterlichen Ausführungen des jagdfachlichen Amtssachverständigen sowie durch die Einsichtnahme in den verwaltungs-behördlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft Krems mit der Zl. ***, sowie in die Akten des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit den Zln. LVwG-AV-866/001-2016 und LVwG-S-906-2017.Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich insbesondere aus der Einvernahme des Beschwerdeführers und den gutachterlichen Ausführungen des jagdfachlichen Amtssachverständigen sowie durch die Einsichtnahme in den verwaltungs-behördlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft Krems mit der Zl. ***, sowie in die Akten des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit den Zln. , LVwG-AV-866/001-2016 und LVwG-S-906-
  23. Die jagdfachlichen Feststellungen ergeben sich aus dem im Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen, welches in sich schlüssig und als nachvollziehbar zu bezeichnen ist und welchem im gesamten Verfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde (Vergleich zum Erfordernis des Entgegentretens auf gleicher fachlicher Ebene bei Vorliegen eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens z.B. VwGH 25.09.2014, 2012/07/001), weshalb das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keinen Grund sieht, an der im Verfahren hervorgekommenen Alterseinschätzung des verfahrensinkriminierten Hirsches zu zweifeln. Im Übrigen äußerte sich der Rechtsmittelwerber zu den fachlichen Ausführungen des Sachverständigen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht und nahm diese kommentarlos zur Kenntnis. Der Beschwerdeführer stellte schließlich im Zuge der Verhandlung außer Streit, dass es sich beim gegenständlichen Hirsch um einen der Altersklasse II mit beidseitiger Krone handelt. Diese Altersschätzung stimmt auch mit dem Gutachten der Universität für Bodenkultur überein, nach welchem der Hirsch auf neun Jahre geschätzt wurde. Der Beschwerdeführer stellte schließlich im Zuge der Verhandlung außer Streit, dass es sich beim gegenständlichen Hirsch um einen der Altersklasse römisch zwei mit beidseitiger Krone handelt. Diese Altersschätzung stimmt auch mit dem Gutachten der Universität für Bodenkultur überein, nach welchem der Hirsch auf neun Jahre geschätzt wurde. Die Feststellungen hinsichtlich des Tatherganges konnte der Beschwerdeführer glaubhaft und widerspruchsfrei in der öffentlichen mündlichen Verhandlung darstellen und hinterließ er beim erkennenden Gericht einen glaubwürdigen Eindruck. Das im Verwaltungsakt befindliche E-Mail des Beschwerdeführers vom
  24. Oktober 2016 belegt die vor der Bezirkshauptmannschaft Krems getätigte Selbstanzeige.
  25. Rechtslage: § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet wie folgt: Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet wie folgt:

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Folgende Bestimmungen des NÖ Jagdgesetzes 1974 (NÖ JG 1974) sind für die Beurteilung des Sachverhalts relevant: § 83Paragraph 83 Rechtswirkungen der Abschußverfügung, Ausnahmen

(1)Der Abschuß von Auer- und Birkhahnen sowie von Schalenwild, mit Ausnahme des Schwarzwildes, ist nur aufgrund einer von der Bezirksverwaltungsbehörde getroffenen Abschußverfügung zulässig.
(2)Der Abschuß hat sich im allgemeinen auf alle Revierteile zu erstrecken, auf denen das zum Abschuß bestimmte Wild vorkommt. Er kann sich aber auch auf einzelne Revierteile konzentrieren, wenn dies im Interesse der Land- und Forstwirtschaft oder der Jagdwirtschaft zur Vermeidung von Wildschäden notwendig erscheint.
(3)Der Jagdausübungsberechtigte hat den Abschuß jährlich zu erfüllen. Jede Unterschreitung des verfügten Abschusses ist in der Abschußliste zu begründen. Vom verfügten Abschuß kann, außer bei einer Verfügung nach § 81 Abs. 6, in folgender Weise abgewichen werden:
(3)Der Jagdausübungsberechtigte hat den Abschuß jährlich zu erfüllen. Jede Unterschreitung des verfügten Abschusses ist in der Abschußliste zu begründen. Vom verfügten Abschuß kann, außer bei einer Verfügung nach Paragraph 81, Absatz 6,, in folgender Weise abgewichen werden:
  1. Bei - weiblichem Wild (ausgenommen Gamsgeißen), - Nachwuchsstücken und - noch nicht zweijährigen Stücken trophäentragender Wildarten kann der Abschuß über die in der Abschußverfügung festgesetzte Anzahl hinausgehen.
  2. Bei Trophäenträgern kann anstelle des Abschusses in einer älteren Altersklasse der Abschuß in der jüngsten Altersklasse erfolgen. Der Jagdausübungsberechtigte kann nur dann

Z 1 abweichen, wenn zumindest ein Stück der jeweiligen Altersklasse oder des jeweiligen Geschlechts verfügt ist. Weicht der Jagdausübungsberechtigte bei Trophäenträgern ab, ist die zeitliche Reihenfolge der Abschüsse dabei unbeachtlich.Der Jagdausübungsberechtigte kann nur dann

Ziffer eins, abweichen, wenn zumindest ein Stück der jeweiligen Altersklasse oder des jeweiligen Geschlechts verfügt ist. Weicht der Jagdausübungsberechtigte bei Trophäenträgern ab, ist die zeitliche Reihenfolge der Abschüsse dabei unbeachtlich. (…) § 135Paragraph 135 Strafbestimmungen

(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer (…) 31. einem in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes verfügten sonstigen Verbot oder Gebot zuwiderhandelt.
(2)Verwaltungsübertretungen

Abs. 1 sind mit einer Geldstrafe bis zu € 15.000,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.

(2)Verwaltungsübertretungen

Absatz eins, sind mit einer Geldstrafe bis zu € 15.000,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen. § 136Paragraph 136 Verfall

(1)Bei Übertretungen des § 3 Abs. 4 Z 1, 4 bis 6 und Abs. 5 Z 1, 4 bis 7, § 73, § 77 Abs. 2, § 79, § 83, § 92, § 95 Z 1 bis 4, § 96 und § 97 Abs. 3 bis 5 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände oder im Wiederholungsfall den Verfall der Sachen, die Gegenstand der strafbaren Handlung sind, das sind auch Präparate geschützten Wildes, aussprechen und außerdem bei Übertretungen des § 92, § 95 Abs. 1 Z 1 und 4 und § 97 Abs. 3 und 4 sowie der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 (§ 135 Abs. 1 Z 30) auch auf den Verfall der Sachen, die zur Begehung der strafbaren Tat gedient haben, erkennen. Bei Übertretungen der §§ 90 Abs. 3 Z 4 und 94 sind die mitgeführten Waffen und Gegenstände für verfallen zu erklären.
(1)Bei Übertretungen des Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins, 4 bis 6 und Absatz 5, Ziffer eins, 4 bis 7, Paragraph 73,, Paragraph 77, Absatz 2,, Paragraph 79,, Paragraph 83,, Paragraph 92,, Paragraph 95, Ziffer eins bis 4, Paragraph 96 und Paragraph 97, Absatz 3 bis 5 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände oder im Wiederholungsfall den Verfall der Sachen, die Gegenstand der strafbaren Handlung sind, das sind auch Präparate geschützten Wildes, aussprechen und außerdem bei Übertretungen des Paragraph 92,, Paragraph 95, Absatz eins, Ziffer eins und 4 und Paragraph 97, Absatz 3 und 4 sowie der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1143 aus 2014, (Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 30,) auch auf den Verfall der Sachen, die zur Begehung der strafbaren Tat gedient haben, erkennen. Bei Übertretungen der Paragraphen 90, Absatz 3, Ziffer 4 und 94 sind die mitgeführten Waffen und Gegenstände für verfallen zu erklären. Die relevanten Bestimmungen der NÖ Jagdverordnung (NÖ JVO) lauten auszugsweise: § 25Paragraph 25 Altersklassen Die der Abschussplanung unterliegenden Wildstücke sind in Altersklassen zu unterteilen. Die Zuordnung in eine bestimmte Altersklasse ist wie folgt vorzunehmen: (…) 2. Rothirsche, die das 5. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: Klasse III, das 5. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: Klasse römisch drei, das 5. Lebensjahr vollendet und das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: Klasse II, Klasse römisch zwei, das 10. Lebensjahr vollendet haben: Klasse I;das 10. Lebensjahr vollendet haben: Klasse römisch eins; § 26aParagraph 26 a Durchführung des Abschusses
(1)Bei der Durchführung des Abschusses dürfen nur jene Stücke erlegt werden, die auf Grund ihrer Körper- und Trophäenentwicklung darauf schließen lassen, daß sie das der bewilligten Altersklasse entsprechende Lebensalter haben.
(2)Beim Rotwild dürfen zur Gewährleistung des biologisch richtigen Altersklassenaufbaues in der Altersklasse II beidseitige Kronenhirsche nicht erlegt werden. Als Krone gilt jedes Geweih mit mehr als zwei Enden über dem Mittelspross, wobei die Endenanordnung gleichgültig ist. Als Ende zählt jede Stangenabzweigung ab 4 cm Länge, gemessen vom tiefsten Punkt der inneren Seitenlänge des jeweiligen Endes bis zu deren Spitze.
(2)Beim Rotwild dürfen zur Gewährleistung des biologisch richtigen Altersklassenaufbaues in der Altersklasse römisch zwei beidseitige Kronenhirsche nicht erlegt werden. Als Krone gilt jedes Geweih mit mehr als zwei Enden über dem Mittelspross, wobei die Endenanordnung gleichgültig ist. Als Ende zählt jede Stangenabzweigung ab 4 cm Länge, gemessen vom tiefsten Punkt der inneren Seitenlänge des jeweiligen Endes bis zu deren Spitze.
(3)Abs. 1 und 2 gelten nicht in umfriedeten Eigenjagdgebieten.
(3)Absatz eins und 2 gelten nicht in umfriedeten Eigenjagdgebieten. 7. Erwägungen: a. Zum Abschuss: Der Beschwerdeführer hat einen beidseitigen Kronenhirsch der Altersklasse II erlegt. Der Beschwerdeführer hat einen beidseitigen Kronenhirsch der Altersklasse römisch zwei erlegt. Zur Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach mit der Entscheidung über den Beschlagnahmebescheid „der Vorfragetatbestand der Altersklasse des gegenständlichen Kronenhirsches geklärt“ sei ist festzuhalten, dass in diesem Verfahren lediglich der Verdacht des Vorliegens einer Verwaltungsübertretung Prüfungsgegenstand war, weshalb für eine Altersklassenzuordnung das von der Strafbehörde zitierte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich nicht herangezogen werden kann.

§ 26aAbs.

2 NÖ JVO dürfen diese zur Gewährleistung des biologisch richtigen Altersklassenaufbaues nicht erlegt werden, weshalb der objektive Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt ist. Daraus ergibt sich, dass sich der Abschussplan für das Jahr 2015, demnach der Abschuss eines Hirsches der Altersklasse II zulässig war, nur auf Hirsche bezieht, die keine beidseitige Krone aufweisen.

Paragraph 26 a, Absatz 2, NÖ JVO dürfen diese zur Gewährleistung des biologisch richtigen Altersklassenaufbaues nicht erlegt werden, weshalb der objektive Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt ist. Daraus ergibt sich, dass sich der Abschussplan für das Jahr 2015, demnach der Abschuss eines Hirsches der Altersklasse römisch zwei zulässig war, nur auf Hirsche bezieht, die keine beidseitige Krone aufweisen. § 26a Abs. 1 NÖ JVO sieht vor, dass bei Durchführung des Abschusses nur jene Stücke erlegt werden dürfen, die auf Grund ihrer Körper- und Trophäenentwicklung das der bewilligten Altersklasse entsprechende Lebensalter haben. Eine ordnungsgemäße Ansprache des Wildes ist daher Voraussetzung für die Schussabgabe. Paragraph 26 a, Absatz eins, NÖ JVO sieht vor, dass bei Durchführung des Abschusses nur jene Stücke erlegt werden dürfen, die auf Grund ihrer Körper- und Trophäenentwicklung das der bewilligten Altersklasse entsprechende Lebensalter haben. Eine ordnungsgemäße Ansprache des Wildes ist daher Voraussetzung für die Schussabgabe. Zum Vorbringen des Behördenvertreters, wonach auch eine fünfminütige Ansprache als nicht ausreichend angesehen werden könne, wird ausgeführt, dass laut jagdfachlichem Amtssachverständigen eine fünfminütige Ansprache im gegenständlichen Revier jedenfalls nicht erforderlich ist. Insbesondere erachtete auch der jagdfachliche Amtssachverständigen aufgrund der gegebenen örtlichen Verhältnisse des verfahrensgegenständlichen Rotwildrandgebietes und der Tatsache, dass der Tatort zu einem Buchenver-jüngungsgebiet gehört, eine schnelle Ansprache und eine schnelle Schussabgabe als grundsätzlich notwendig. Der Beschwerdeführer brachte zur subjektiven Tatseite vor, die beidseitige Krone des Hirsches nicht gesehen zu haben und aufgrund des Jagddruckes und des Aufwerfens des Hirsches schnell reagierten musste. Eine ordnungsgemäße Ansprache lässt sich daraus nicht ableiten, vielmehr erfolgte diese entgegen dem Gebot des § 26a Abs. 1 NÖ JVO nur im Sekundenbereich. Der Beschwerdeführer brachte zur subjektiven Tatseite vor, die beidseitige Krone des Hirsches nicht gesehen zu haben und aufgrund des Jagddruckes und des Aufwerfens des Hirsches schnell reagierten musste. Eine ordnungsgemäße Ansprache lässt sich daraus nicht ableiten, vielmehr erfolgte diese entgegen dem Gebot des Paragraph 26 a, Absatz eins, NÖ JVO nur im Sekundenbereich. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Schussabgabe zu unterbleiben, wenn Zweifel an der richtigen Einschätzung der Altersklasse des zu erlegenden Wildstücks bestehen hätten müssen (vgl. z.B. VwGH 19.03.2013, 2013/03/0011). Schließlich darf sich der Jäger auf keine Wahrscheinlichkeitsüberlegungen verlassen, er muss sich vielmehr darüber Gewissheit verschaffen, dass das beobachtete Wild tatsächlich erlegt werden darf (vgl. VwGH 22.04.1998, 97/03/0377). Im Zweifel hat eine Schussabgabe daher zu unterbleiben. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Schussabgabe zu unterbleiben, wenn Zweifel an der richtigen Einschätzung der Altersklasse des zu erlegenden Wildstücks bestehen hätten müssen vergleiche z.B. VwGH 19.03.2013, 2013/03/0011). Schließlich darf sich der Jäger auf keine Wahrscheinlichkeitsüberlegungen verlassen, er muss sich vielmehr darüber Gewissheit verschaffen, dass das beobachtete Wild tatsächlich erlegt werden darf vergleiche VwGH 22.04.1998, 97/03/0377). Im Zweifel hat eine Schussabgabe daher zu unterbleiben. Wenn sich auch der Abschussdruck und die Wildschäden im gegenständlichen Revier als hoch darstellen mögen, so erweist sich dennoch aufgrund der klaren Gesetzeslage eine verordnungsgemäße Ansprache iSd § 26a Abs. 1 NÖ JVO als unerlässlich. Aus den Ausführungen des jagdfachlichen Amtssachverständigen ergibt sich, dass die stattgefundene Schussabgabe zwar nachvollziehbar sei, bei längerer Ansprache dem Beschwerdeführer jedoch Zweifel hinsichtlich der von ihm getroffenen Altersklasseneinschätzung kommen hätten müssen. Anhand der zitierten Rechtsprechung hätte eine Schussabgabe daher unterbleiben müssen. Wenn sich auch der Abschussdruck und die Wildschäden im gegenständlichen Revier als hoch darstellen mögen, so erweist sich dennoch aufgrund der klaren Gesetzeslage eine verordnungsgemäße Ansprache iSd Paragraph 26 a, Absatz eins, NÖ JVO als unerlässlich. Aus den Ausführungen des jagdfachlichen Amtssachverständigen ergibt sich, dass die stattgefundene Schussabgabe zwar nachvollziehbar sei, bei längerer Ansprache dem Beschwerdeführer jedoch Zweifel hinsichtlich der von ihm getroffenen Altersklasseneinschätzung kommen hätten müssen. Anhand der zitierten Rechtsprechung hätte eine Schussabgabe daher unterbleiben müssen. Ein Verstoß gegen § 26a NÖ JVO stellt

§ 5VSt

G ein Ungehorsamsdelikt dar, wonach Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn in der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dieser Entlastungsbeweis ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, wodurch der Tatbestand auch in subjektiver Hinsicht erfüllt ist. Ein Verstoß gegen Paragraph 26 a, NÖ JVO stellt

Paragraph 5, VStG ein Ungehorsamsdelikt dar, wonach Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn in der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dieser Entlastungsbeweis ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, wodurch der Tatbestand auch in subjektiver Hinsicht erfüllt ist. b. Zum Ausspruch des Verfalls

§ 136Abs.

1 NÖ JG 1974:Zum Ausspruch des Verfalls

Paragraph 136, Absatz eins, NÖ JG 1974: Zwingende Voraussetzung für den Ausspruch des Verfalls nach § 136 Abs. 1 NÖ JG 1974 ist einerseits die Übertretung einer der in dieser Bestimmung genannten Normen und andererseits das Vorliegen erschwerender Umstände (oder eines Wiederholungsfalles). Die beiden Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Zwingende Voraussetzung für den Ausspruch des Verfalls nach Paragraph 136, Absatz eins, NÖ JG 1974 ist einerseits die Übertretung einer der in dieser Bestimmung genannten Normen und andererseits das Vorliegen erschwerender Umstände (oder eines Wiederholungsfalles). Die beiden Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Da ein Verstoß des § 26a Abs. 2 NÖ JVO vorliegt, ist die erste Voraussetzung für den Ausspruch des Verfalls gegeben. Darüber hinaus ist der Verfall nur zulässig, wenn auch noch erschwerende Umstände hinzukommen. Ein Verstoß gegen diese Strafnorm stellt für sich allein keinen erschwerenden Umstand iSd § 136 Abs. 1 NÖ JG 1974 dar. Von erschwerenden Umständen ist nämlich nach der Rechtsprechung nicht bereits dann auszugehen, wenn ein einzelner im Rahmen der Strafbemessung zu berücksichtigender Erschwerungsgrund gegeben ist, sondern nur dann, wenn der Unrechtsgehalt der konkreten Tathandlung deutlich über jenem liegt, der typischerweise mit der Übertretung verbunden ist. Dies kann nur im Rahmen einer Gesamtabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände beurteilt werden. Erschwerende Umstände liegen jedenfalls erst dann vor, wenn die Erschwerungsgründe die Milderungsgründe überwiegen (siehe VwGH 25.02.2009, 2007/03/0246, zur vergleichsweisen Regelung im Tiroler Jagdgesetz). Da ein Verstoß des Paragraph 26 a, Absatz 2, NÖ JVO vorliegt, ist die erste Voraussetzung für den Ausspruch des Verfalls gegeben. Darüber hinaus ist der Verfall nur zulässig, wenn auch noch erschwerende Umstände hinzukommen. Ein Verstoß gegen diese Strafnorm stellt für sich allein keinen erschwerenden Umstand iSd Paragraph 136, Absatz eins, NÖ JG 1974 dar. Von erschwerenden Umständen ist nämlich nach der Rechtsprechung nicht bereits dann auszugehen, wenn ein einzelner im Rahmen der Strafbemessung zu berücksichtigender Erschwerungsgrund gegeben ist, sondern nur dann, wenn der Unrechtsgehalt der konkreten Tathandlung deutlich über jenem liegt, der typischerweise mit der Übertretung verbunden ist. Dies kann nur im Rahmen einer Gesamtabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände beurteilt werden. Erschwerende Umstände liegen jedenfalls erst dann vor, wenn die Erschwerungsgründe die Milderungsgründe überwiegen (siehe VwGH 25.02.2009, 2007/03/0246, zur vergleichsweisen Regelung im Tiroler Jagdgesetz). Darüber hinaus geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich davon aus, dass der Ausspruch des Verfalls trotz des Begriffes „kann“ zwingend ist. Der Gebrauch des Wortes „kann“ weist zwar im Allgemeinen auf die Einräumung eines Ermessens hin. Aus dem Motivenbericht des § 136 NÖ JG 1974 ist zu entnehmen, dass durch den Ausspruch des Verfalls der Anreiz genommen werden soll, dass ein Wildstück in Übertretung des Abschussplanes um der Trophäe Willen erlegt wird. Damit soll der Einhaltung des Abschussplanes Nachdruck verliehen werden. Aus dem Motivenbericht des Paragraph 136, NÖ JG 1974 ist zu entnehmen, dass durch den Ausspruch des Verfalls der Anreiz genommen werden soll, dass ein Wildstück in Übertretung des Abschussplanes um der Trophäe Willen erlegt wird. Damit soll der Einhaltung des Abschussplanes Nachdruck verliehen werden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich schließt sich diesen Ausführungen des Motivenberichtes an, wonach § 136 NÖ JG 1974 in erster Linie verhindern soll, dass ein Wildstück nur der Trophäe Willen erlegt wird. Es steht deshalb nicht im Ermessen der Behörde, einen Verfall auszusprechen (so LVwG NÖ 15.10.2014, LVwG-BN-13-0114).Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich schließt sich diesen Ausführungen des Motivenberichtes an, wonach Paragraph 136, NÖ JG 1974 in erster Linie verhindern soll, dass ein Wildstück nur der Trophäe Willen erlegt wird. Es steht deshalb nicht im Ermessen der Behörde, einen Verfall auszusprechen (so LVwG NÖ 15.10.2014, LVwG-BN-13-0114). Mildernd waren sowohl die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, als auch die umgehende Selbstanzeige und die freiwillige Übergabe der Trophäe an die Bezirkshauptmannschaft Krems zu werten. Die freiwillige Übergabe der Trophäe indiziert, dass der Hirsch nicht der Trophäe wegen erlegt worden ist, sondern es sich um ein tatsächliches Versehen des Beschwerdeführers handelte. Die Ansprache erfolgte im gegenständlichen Fall wie festgestellt in nicht ausreichender Weise, jedoch konnte die kurze Dauer der Ansprache unter den konkret herrschenden Umständen vom Amtssachverständigen durchaus auch nachvollzogen werden. Die unzureichende Ansprache konnte daher im gegenständlichen Fall nicht als „besonderes erschwerender Umstand“ im Sinne des § 136 NÖ JG 1974 qualifiziert werden. Andere Erschwerungsgründe oder ein Wiederholungsfall liegen nicht vor.Mildernd waren sowohl die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, als auch die umgehende Selbstanzeige und die freiwillige Übergabe der Trophäe an die Bezirkshauptmannschaft Krems zu werten. Die freiwillige Übergabe der Trophäe indiziert, dass der Hirsch nicht der Trophäe wegen erlegt worden ist, sondern es sich um ein tatsächliches Versehen des Beschwerdeführers handelte. Die Ansprache erfolgte im gegenständlichen Fall wie festgestellt in nicht ausreichender Weise, jedoch konnte die kurze Dauer der Ansprache unter den konkret herrschenden Umständen vom Amtssachverständigen durchaus auch nachvollzogen werden. Die unzureichende Ansprache konnte daher im gegenständlichen Fall nicht als „besonderes erschwerender Umstand“ im Sinne des Paragraph 136, NÖ JG 1974 qualifiziert werden. Andere Erschwerungsgründe oder ein Wiederholungsfall liegen nicht vor. Nach einer Gesamtabwägung aller Umstände überwiegen die Milderungsgründe und war der Ausspruch des Verfalls deshalb nicht zulässig. Zur von der belangten Behörde geltend gemachten Judikatur des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, wonach eine „lediglich rudimentäre Ansprache des Wildes“ als erschwerender Umstand iSd § 136 NÖ JG 1974 zu werten wäre, ist festzuhalten, dass eine solche Rechtsprechung bis dato noch nicht ergangen ist und dem zitierten Erkenntnis eine mit dem gegenständlichen Fall nicht vergleichbare Sachlage insofern zugrunde lag, als nicht nur eine unvollständige Ansprache entscheidungsrelevant war. Zur von der belangten Behörde geltend gemachten Judikatur des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, wonach eine „lediglich rudimentäre Ansprache des Wildes“ als erschwerender Umstand iSd Paragraph 136, NÖ JG 1974 zu werten wäre, ist festzuhalten, dass eine solche Rechtsprechung bis dato noch nicht ergangen ist und dem zitierten Erkenntnis eine mit dem gegenständlichen Fall nicht vergleichbare Sachlage insofern zugrunde lag, als nicht nur eine unvollständige Ansprache entscheidungsrelevant war. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass selbst eine vorsätzliche Tatbegehung für sich allein noch nicht für das Vorliegen erschwerender Umstände iSd § 136 Abs. 1 NÖ JG 1974 spricht (vgl. VwGH 25.02.2009, 2007/03/0246). Auch ist festzuhalten, dass die ansatzweise Ansprache des Hirsches durch den Beschwerdeführer bei der subjektiven Tatseite bereits berücksichtigt wurde. Der von der belangten Behörde geltend gemachten Entscheidung vom 06. Mai 2016, Zl. LVwG-S-795/001-2016, liegt ein Wiederholungsfall zugrunde. Darüber hinaus kann die in diesem Beschwerdeverfahren zu beurteilende ca. fünfminütige Ansprache ohne Berücksichtigung der übrigen Sachverhaltselemente dieses Fall nicht losgelöst betrachtet werden.In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass selbst eine vorsätzliche Tatbegehung für sich allein noch nicht für das Vorliegen erschwerender Umstände iSd Paragraph 136, Absatz eins, NÖ JG 1974 spricht vergleiche VwGH 25.02.2009, 2007/03/0246). Auch ist festzuhalten, dass die ansatzweise Ansprache des Hirsches durch den Beschwerdeführer bei der subjektiven Tatseite bereits berücksichtigt wurde. Der von der belangten Behörde geltend gemachten Entscheidung vom 06. Mai 2016, Zl. LVwG-S-795/001-2016, liegt ein Wiederholungsfall zugrunde. Darüber hinaus kann die in diesem Beschwerdeverfahren zu beurteilende ca. fünfminütige Ansprache ohne Berücksichtigung der übrigen Sachverhaltselemente dieses Fall nicht losgelöst betrachtet werden. 8. Zur Strafhöhe:

§ 19Abs. 1 und 2 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz eins und 2 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Schutzzweck der übertretenen Norm besteht in der Gewährleistung des biologisch richtigen Altersklassenaufbaues des Rotwildes und ist daher als hoch anzusetzen, andernfalls der Tierbestand bedroht wäre. Bei einem Abschuss eines Hirsches entgegen dem § 26a Abs. 2 NÖ JVO ist die Intensität der Rechtsgutbeeinträchtigung durch die Tat demnach als erheblich anzusehen. Der Schutzzweck der übertretenen Norm besteht in der Gewährleistung des biologisch richtigen Altersklassenaufbaues des Rotwildes und ist daher als hoch anzusetzen, andernfalls der Tierbestand bedroht wäre. Bei einem Abschuss eines Hirsches entgegen dem Paragraph 26 a, Absatz 2, NÖ JVO ist die Intensität der Rechtsgutbeeinträchtigung durch die Tat demnach als erheblich anzusehen. Die belangte Behörde hat bei der Strafbemessung bloß die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als strafmildernd gewertet, weitere Milderungsgründe blieben unberücksichtigt. Als mildernd war die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten. Darüber hinaus war die Selbstanzeige, welche unmittelbar nach dem Erhalt des Ergebnisses der Altersschätzung erfolgte, und die freiwillige Übergabe der Trophäe als strafmildernd zu werten. Erschwerungsgründe sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht hervorgekommen.

§ 135Abs.

2 NÖ JG 1974 ist die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 15.000,-- Euro bedroht.

Paragraph 135, Absatz 2, NÖ JG 1974 ist die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 15.000,-- Euro bedroht. Vor dem Hintergrund der Strafobergrenze von 15.000,-- Euro und des (zumindest leicht) fahrlässigen Verhaltens des Beschwerdeführers gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nach Würdigung der gesamten Sach- und Rechtslage zum Schluss, dass im Gegenstand mit der herabgesetzten Geldstrafe das Auslangen gefunden werden kann. Auch die nunmehr festgesetzte Strafe ist geeignet, dem Beschwerdeführer den Unrechtsgehalt seiner Tat vor Augen zu führen und ihn in Hinkunft von der Begehung gleichartiger, auf der selben schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen abzuhalten und dabei gerade noch generalpräventive Wirkung zu erzeugen. Aufgrund der Herabsetzung der verhängten Geldstrafe war der vom Beschwerdeführer zu leistende Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens neu festzusetzen (§ 64 Abs. 2 VStG).

§ 52Abs. 8 Vw

GVG sind dem Rechtsmittelwerber im vorliegenden Fall keine Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen. Aufgrund der Herabsetzung der verhängten Geldstrafe war der vom Beschwerdeführer zu leistende Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens neu festzusetzen (Paragraph 64, Absatz 2, VStG).

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG sind dem Rechtsmittelwerber im vorliegenden Fall keine Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen. Die vom Behördenvertreter der belangten Behörde vorgelegte Auflistung der Abschusstaxen konnte bei der Strafbemessung nicht berücksichtigt werden, zumal die Höhe der Strafe ausschließlich nach den in § 19 VStG angeführten Kriterien festzusetzen ist. Insbesondere soll durch die Strafe ein bestimmtes Verhalten pönalisiert werden, nicht aber eine etwaige ungerechtfertigte Bereicherung abgegolten werden. Die vom Behördenvertreter der belangten Behörde vorgelegte Auflistung der Abschusstaxen konnte bei der Strafbemessung nicht berücksichtigt werden, zumal die Höhe der Strafe ausschließlich nach den in Paragraph 19, VStG angeführten Kriterien festzusetzen ist. Insbesondere soll durch die Strafe ein bestimmtes Verhalten pönalisiert werden, nicht aber eine etwaige ungerechtfertigte Bereicherung abgegolten werden.

§ 45Abs. 1 Z 4 VSt

G hat die Behörde schließlich von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens überhaupt abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung bzw. die Erteilung einer Ermahnung kam im gegenständlichen Fall jedoch nicht in Betracht, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat gering waren.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde schließlich von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens überhaupt abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung bzw. die Erteilung einer Ermahnung kam im gegenständlichen Fall jedoch nicht in Betracht, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat gering waren. 9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann vergleiche aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist vergleiche z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.906.001.2017

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