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{'item': 'LVwG-AV-1148/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum11.04.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1148/001-2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch seinen Vizepräsidenten Dr. Grubner als Einzelrichter über den Antrag des Herrn A, ***, ***, der Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom

  1. Juli 2017, Zl. ***, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den BESCHLUSS
  2. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.
  3. Gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) ist gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gemäß Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) ist gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung:
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde in Spruchpunkt 1 gegenüber dem Antragsteller eine angedrohte Ersatzvornahme angeordnet und in Spruchpunkt 2 der Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme erteilt. In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides wurde darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung habe, der Bescheid also trotz Erhebung einer Beschwerde sofort vollstreckt werden könne. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
  5. Der Hinweis auf den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in der Rechtsmittelbelehrung beruht hinsichtlich Spruchpunkt 1 wohl auf § 10 Abs. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), wonach die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung keine aufschiebende Wirkung hat. Bei der Anordnung der Ersatzvornahme handelt es sich um eine Vollstreckungsverfügung im Sinne des § 10 Abs. 2 VVG (vgl. VwGH
  6. April 2017, Ro 2015/07/0037). Hinsichtlich Spruchpunkt 2 findet der in § 10 Abs. 2 VVG vorgesehene Ausschluss der aufschiebenden Wirkung allerdings keine Anwendung, weil Bescheide, mit denen Aufträge zur Vorauszahlung der Kosten gemäß § 4 Abs. 2 VVG erteilt werden, keine Vollstreckungsverfügungen, sondern verfahrensrechtliche Bescheide sind (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014] Rn 1319 mit weiteren Hinweisen; VwGH
  7. April 2017, Ro 2015/07/0037).
  8. Der Hinweis auf den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in der Rechtsmittelbelehrung beruht hinsichtlich Spruchpunkt 1 wohl auf Paragraph 10, Absatz 2, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), wonach die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung keine aufschiebende Wirkung hat. Bei der Anordnung der Ersatzvornahme handelt es sich um eine Vollstreckungsverfügung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, VVG vergleiche VwGH
  9. April 2017, Ro 2015/07/0037). Hinsichtlich Spruchpunkt 2 findet der in Paragraph 10, Absatz 2, VVG vorgesehene Ausschluss der aufschiebenden Wirkung allerdings keine Anwendung, weil Bescheide, mit denen Aufträge zur Vorauszahlung der Kosten gemäß Paragraph 4, Absatz 2, VVG erteilt werden, keine Vollstreckungsverfügungen, sondern verfahrensrechtliche Bescheide sind vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014] Rn 1319 mit weiteren Hinweisen; VwGH
  10. April 2017, Ro 2015/07/0037). Ausnahmen von dem nach § 10 Abs. 2 VVG normierten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sieht das VVG nicht vor. Insbesondere ist dem Verwaltungsgericht keine Möglichkeit eingeräumt, gegen den gesetzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eine solche auf Antrag zuzuerkennen.Ausnahmen von dem nach Paragraph 10, Absatz 2, VVG normierten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sieht das VVG nicht vor. Insbesondere ist dem Verwaltungsgericht keine Möglichkeit eingeräumt, gegen den gesetzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eine solche auf Antrag zuzuerkennen. Der Beschwerde zu Spruchpunkt 1 kommt somit ex lege keine aufschiebende Wirkung zu, der Antrag auf Zuerkennung war zurückzuweisen.
  11. Hinsichtlich Spruchpunkt 2 ist auf § 13 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) hinzuweisen. Dieser sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung hat. Zwar hätte nach § 13 Abs. 2 VwGVG die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid unter bestimmten Voraussetzungen ausschließen können, sie hat dies allerdings im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht getan. Es liegt hinsichtlich Spruchpunkt 2 auch sonst keine spezielle gesetzliche Regelung vor, die die aufschiebende Wirkung diesbezüglich ausschließen würde.
  12. Hinsichtlich Spruchpunkt 2 ist auf Paragraph 13, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) hinzuweisen. Dieser sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung hat. Zwar hätte nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid unter bestimmten Voraussetzungen ausschließen können, sie hat dies allerdings im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht getan. Es liegt hinsichtlich Spruchpunkt 2 auch sonst keine spezielle gesetzliche Regelung vor, die die aufschiebende Wirkung diesbezüglich ausschließen würde. Dem Verwaltungsgericht steht gemäß § 22 Abs. 2 VwGVG zwar eine dem § 13 Abs. 2 VwGVG vergleichbare Möglichkeit offen, unter bestimmten Voraussetzungen die aufschiebende Wirkung auszuschließen, umgekehrt fehlt aber eine Rechtsgrundlage, aufgrund der das Verwaltungsgericht trotz der nach § 13 Abs. 1 VwGVG ohnehin gegebenen aufschiebenden Wirkung der Beschwerde über diese Frage noch gesondert absprechen könnte.Dem Verwaltungsgericht steht gemäß Paragraph 22, Absatz 2, VwGVG zwar eine dem Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG vergleichbare Möglichkeit offen, unter bestimmten Voraussetzungen die aufschiebende Wirkung auszuschließen, umgekehrt fehlt aber eine Rechtsgrundlage, aufgrund der das Verwaltungsgericht trotz der nach Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG ohnehin gegebenen aufschiebenden Wirkung der Beschwerde über diese Frage noch gesondert absprechen könnte. Soweit sich der vorliegende Antrag also auf Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides bezieht, ergibt sich die aufschiebende Wirkung bereits aus § 13 Abs. 1 VwGVG (vgl. dazu bereits die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom
  13. Februar 2014, LVwG-2014/35/0630-1).Soweit sich der vorliegende Antrag also auf Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides bezieht, ergibt sich die aufschiebende Wirkung bereits aus Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG vergleiche dazu bereits die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom
  14. Februar 2014, LVwG-2014/35/0630-1). Da der Beschwerde zu Spruchpunkt 2 somit bereits ex lege aufschiebende Wirkung zukommt, ist der Antrag zurückzuweisen.
  15. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG Abstand genommen, weil der Antrag zurückzuweisen war.
  16. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG Abstand genommen, weil der Antrag zurückzuweisen war.
  17. Im vorliegenden Fall war die ordentliche Revision nicht zuzulassen, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende und oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  18. Im vorliegenden Fall war die ordentliche Revision nicht zuzulassen, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende und oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1148.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.