RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum11.04.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1153/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde der A, vertreten durch die B Rechtsanwalts GmbH in ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 17.05.2017, Zl. ***, betreffend einen Feststellungsantrag im Zusammenhang mit einer Bauführung auf der Liegenschaft EZ ***, KG ***, zu Recht:
- Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides „Der Feststellungsantrag vom 25.09.2015 in der Fassung vom 30.10.2015 wird abgewiesen.“ zu lauten hat, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides „Der Feststellungsantrag vom 25.09.2015 in der Fassung vom 30.10.2015 wird abgewiesen.“ zu lauten hat, als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Bereits aus dem Inhalt des von der Stadtgemeinde *** mit Schreiben vom 23.08.2017 vorgelegten unbedenklichen Verfahrensaktes ergibt sich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Mit rechtskräftigem Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 02.08.2000, GZ. ***, wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin die baubehördliche Bewilligung “für einen Dachausbau in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, *** (EZ ***, KG ***)“ erteilt. Unter Punkt 4) dieses Baubewilligungsbescheides wurde nachfolgende Auflage vorgeschrieben: „Die Grundstücke Nr. *** und *** in E.Z. *** sind unverzüglich über Antrag bei der Gemeinde beim Vermessungsamt ***, ***, vereinigen zu lassen und dies ist, danach sofort, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres ab Zustellung dieses Bescheides grundbücherlich eintragen zu lassen.“ Sowohl auf dem dieser Bewilligung zugrunde liegenden Bauansuchen als auch auf dem zugrunde liegenden Einreichplan scheint ebenso wie auf dem Vorprüfungsblatt der Baubehörde lediglich die Grundstücksnummer Nr. *** auf und befindet sich das Bauvorhaben auch ausschließlich auf diesem Grundstück, welches jedoch nahezu vollflächig verbaut ist. Südlich an dieses Grundstück schließt die *** an, im Norden das Grundstück Nr. ***. Auf dem Grundstück Nr. *** besteht seit vielen Jahrzehnten ein Altbestand eines Bauwerks. Zum Zeitpunkt der im Jahr 2000 erteilten Baubewilligung war im Bebauungsplan eine Bebauungsdichte von 25 %, eine wahlweise offene oder gekuppelte Bauweise sowie die Bauklassen I, II festgelegt. Das bewilligte Bauvorhaben wurde ausgeführt. Eine Vereinigung der Grundstücke, wie in Punkt 4) aufgetragen, ist bislang nicht erfolgt. Zum Zeitpunkt der im Jahr 2000 erteilten Baubewilligung war im Bebauungsplan eine Bebauungsdichte von 25 %, eine wahlweise offene oder gekuppelte Bauweise sowie die Bauklassen römisch eins, römisch zwei festgelegt. Das bewilligte Bauvorhaben wurde ausgeführt. Eine Vereinigung der Grundstücke, wie in Punkt 4) aufgetragen, ist bislang nicht erfolgt. Mit Schriftsatz vom 25.09.2015 stellte die Beschwerdeführerin einen Feststellungsantrag dahingehend, dass hinsichtlich der Liegenschaft *** keine Bauarbeiten erfolgt wären und der für das Grundstück Nr. *** nicht konsumierte Bewilligungsbescheid demnach als erloschen festzustellen sei. Somit sei auch der Rechtsgrund für die aufgetragene Zusammenlegung der Grundstücke Nr. *** und *** weggefallen. Weiters werde bekanntgegeben, dass es sich bei dem Grundstück Nr. *** um einen Bauplatz handle, der bereits zum Stichtag 01.01.1989 im nunmehrigen Ausmaß bebaut gewesen sei und hinsichtlich dessen keine Ausweitung des Bauvolumens erfolgt sei. Es bestehe ein rechtliches Interesse an der Feststellung eines Wegfalls des Bescheides vom 02.08.2000 als rechtliche Basis für die gemeindeseitig urgierte Grundstücksvereinigung und werde sie eine solche wegen der damit verbundenen materiellen Nachteile wie auch wegen der geplanten Aufteilung ihres Vermögens an ihre Kinder (durch Zuschreibung von Alleineigentum an Grundstücken) nicht durchführen. Aufgrund eines Verbesserungsauftrags wurde mit Schreiben vom 30.10.2015 ergänzt, dass ein Feststellungsbescheid zulässig sei, wenn er einer Partei als notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diene, das rechtliche Interesse sei dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid die Eignung zukomme, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Begehrt werde die Feststellung, dass die im Bescheid vom 02.08.2000 erteilte Baubewilligung für die Errichtung eines Bauwerks auf dem Grundstück Nr. *** der KG *** durch Ablauf der für die Ausführung eines Bauvorhabens gesetzlich vorgegebenen Fristen mangels Ausführung eines Bauvorhabens auf dem Grundstück Nr. *** erloschen sei und die mit der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Bauwerks auf Grundstück Nr. *** verbundene Auflage, die Grundstücke Nr. *** und *** in EZ *** des Grundbuches der KG *** vereinigen zu lassen, somit gegenstandslos geworden sei. Im Sinne eines Eventualbegehrens werde beantragt, den erlassenen Bescheid zur Gänze als erloschen zu erklären und einen Bescheid ausschließlich für Grundstück Nr. *** neu auszustellen. Die Baubehörde stellte mit Bescheid vom 05.08.2015 „gemäß dem Antrag vom 25.09.2015“ fest, dass die im Bescheid vom 02.08.2000 zur GZ. *** bewilligte Bauführung ausgeführt worden sei und dass die erteilte Auflage zur Zusammenlegung der Grundstücke Nr. *** und *** zu Recht erfolgt wäre und mangels vollständig belegter Fertigstellungsanzeige weiterhin aufrecht bleibe. Da die mit oben genanntem Bescheid bewilligte Bauführung als konsumiert angesehen werde, sei der Eventualantrag mangels sachlicher Grundlage abzuweisen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.05.2017 wies der Stadtrat der Stadtgemeinde *** die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid als unbegründet ab. Begründend wurde im Wesentlichen nach historischer Aufarbeitung der jeweiligen Grundstückskonfigurationen sowie Verweisen auf das Entstehen von Punktparzellen im Allgemeinen festgestellt, dass von der Annahme auszugehen sei, dass das Grundstück Nr. *** als Punktparzelle zu qualifizieren sei, wobei es diesbezüglich gleichgültig sei, ob dieser Grundstücksnummer ein Punkt vorangestellt sei oder nicht. Das Grundstück sei als unvollkommener Bauplatz anzusehen, dessen Bebauung nicht in dieser Form hätte erfolgen dürfen. Aufgrund der sonst überschrittenen Bebauungsdichte von 25 % sei zu Recht die Zusammenlegung mit dem umgebenden Grundstück Nr. *** als Auflage im Baubewilligungsbescheid vorgeschrieben worden. Die im Einreichplan aus dem Jahr 2000 bewilligte Veranda stelle gegenüber der im Handriss 1937 dargestellten Veranda ein aliud dar, sodass die Einhaltung der Bebauungsdichte aufgrund eines Zubaus in horizontaler Richtung zu prüfen gewesen sei. Zugleich sei mit dem Bescheid vom 02.08.2000 ein bewilligungspflichtiger Zubau in vertikaler Richtung, nämlich eine Dachsanierung einschließlich Erneuerung des Dachstuhles, bewilligt worden. Die im Jahr 1998 hinsichtlich der Dacherneuerung erfolgte Bauanzeige könne jedoch ein bewilligungspflichtiges nicht zu einem anzeigepflichtigen Bauvorhaben machen. Die erteilte Auflage zur Zusammenlegung der Grundstücke sei zu Recht erfolgt und mangels Umsetzung nach wie vor aufrecht und zu erfüllen. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass davon auszugehen sei, dass auf dem Grundstück Nr. *** keine Bauführung erfolgt sei und sich der Bewilligungsbescheid vom 02.08.2000 ausschließlich auf Baulichkeiten auf dem Grundstück Nr. *** beziehe. Bei diesem Grundstück handle es sich um einen Altbestand, für dessen Bebaubarkeit die aktuelle Mindestparzellengröße keine Bedeutung habe. Werde hier ein Neubau errichtet oder der bestehende Altbestand verändert, ohne den Tatbestand eines Zubaus in horizontaler oder vertikaler Richtung zu erfüllen, könne es keiner Zusammenlegung von Grundstücken bedürfen, selbst im Falle eines Zubaus in vertikaler Richtung wäre eine solche nicht vorzuschreiben. Die auf dem Grundstück Nr. *** befindlichen Gebäude würden überwiegend bereits seit 1935 bestehen und die Vermutung der Rechtmäßigkeit in sich tragen. Die belangte Behörde irre im angefochtenen Bescheid in zwei entscheidungsrelevanten Feststellungen, nämlich - ob es sich beim Grundstück Nr. *** um eine aus dem ehemaligen Grundstück Nr. *** hervorgegangene sogenannte Bauparzelle bzw. Punktparzelle und um kein eigenes Grundstück bzw. keinen Bauplatz handle, sowie - ob durch das beantragte Bauvorhaben der Tatbestand eines Zubaus in horizontaler und/oder vertikaler Richtung erfüllt sei. Beide Fragen seien bei richtiger rechtlicher Beurteilung zu verneinen. Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt bzw. den Angaben in der Beschwerde und sind unstrittig. Da diese Beschwerde nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht NÖ darüber gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Da diese Beschwerde nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht NÖ darüber gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid zufolge § 27 VwGVG aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid zufolge Paragraph 27, VwGVG aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG – mit Beschluss.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG – mit Beschluss. Zum Zeitpunkt der Erteilung der baubehördlichen Bewilligung vom 02.08.2000 war die NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BO 1996) in Geltung. Gemäß § 14 Z 4 NÖ BO 1996 bedurfte die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder die hygienischen Verhältnisse beeinträchtigt, ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten, einer Baubewilligung.Gemäß Paragraph 14, Ziffer 4, NÖ BO 1996 bedurfte die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder die hygienischen Verhältnisse beeinträchtigt, ein Widerspruch zum Ortsbild (Paragraph 56,) entstehen oder Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten, einer Baubewilligung. § 23 Abs. 1 und 2 NÖ BO 1996 lautet:Paragraph 23, Absatz eins, und 2 NÖ BO 1996 lautet: § 23Paragraph 23 Baubewilligung
(1)Über einen Antrag auf Baubewilligung ist schriftlich zu entscheiden. Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in § 20 Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten Bestimmungen besteht.Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. Bei gewerblichen Betriebsanlagen gilt § 20 Abs. 1, letzter Satz, sinngemäß. Liegt ein Widerspruch vor, ist die Baubewilligung zu versagen. Die Baubewilligung umfasst das Recht zur Ausführung des Bauwerks und dessen Benützung nach Fertigstellung, wenn eine Bescheinigung nach § 30 Abs. 2 Z 3 vorgelegt wird. Wird diese Bescheinigung nicht vorgelegt, darf die Benützung erst nach Überprüfung des Bauwerks durch die Baubehörde, bei der die bewilligungsgemäße Ausführung festgestellt wird, erfolgen. Bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, darf das Recht aus der Baubewilligung für die Anlage erst nach Vorliegen der gewerbebehördlichen Genehmigung ausgeübt werden.Bei gewerblichen Betriebsanlagen gilt Paragraph 20, Absatz eins,, letzter Satz, sinngemäß. Liegt ein Widerspruch vor, ist die Baubewilligung zu versagen. Die Baubewilligung umfasst das Recht zur Ausführung des Bauwerks und dessen Benützung nach Fertigstellung, wenn eine Bescheinigung nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, vorgelegt wird. Wird diese Bescheinigung nicht vorgelegt, darf die Benützung erst nach Überprüfung des Bauwerks durch die Baubehörde, bei der die bewilligungsgemäße Ausführung festgestellt wird, erfolgen. Bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, darf das Recht aus der Baubewilligung für die Anlage erst nach Vorliegen der gewerbebehördlichen Genehmigung ausgeübt werden.
(2)Die Baubewilligung hat zu enthalten - die Angabe des bewilligten Bauvorhabens und - die Vorschreibung jener Auflagen, durch deren Erfüllung den Bestimmungen der im § 20 Abs. 1 Z. 7 angeführten Gesetze und Verordnungen, entsprochen wird. Bei gewerblichen Betriebsanlagen gilt § 20 Abs. 1, letzter Satz, sinngemäß.die Vorschreibung jener Auflagen, durch deren Erfüllung den Bestimmungen der im Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 7, angeführten Gesetze und Verordnungen, entsprochen wird. Bei gewerblichen Betriebsanlagen gilt Paragraph 20, Absatz eins,, letzter Satz, sinngemäß. Mit Auflagen darf die Baubehörde insbesondere die Vorlage von Berechnungen, Befunden und Bescheinigungen von staatlich autorisierten oder akkreditierten Stellen, Ziviltechnikern oder Gewerbeberechtigten zum Nachweise der Einhaltung von Vorschriften und technischen Regeln vorschreiben. Ist aus den der Baubehörde vorgelegten Bauplänen (§ 19) ersichtlich, dass durch das geplante Bauwerk eine Grundstücksgrenze überbaut wird und keine Ausnahme nach § 49 Abs. 1
- Satz vorliegt, dann darf – im Bauland nach Durchführung eines Verfahrens nach § 10 – eine Baubewilligung nur mit der aufschiebenden Bedingung der Vorlage eines Grundbuchsbeschlusses über die Vereinigung der betroffenen Grundstücke oder Grundstücksteile bei der Baubehörde vor Baubeginn erteilt werden.Ist aus den der Baubehörde vorgelegten Bauplänen (Paragraph 19,) ersichtlich, dass durch das geplante Bauwerk eine Grundstücksgrenze überbaut wird und keine Ausnahme nach Paragraph 49, Absatz eins,
- Satz vorliegt, dann darf – im Bauland nach Durchführung eines Verfahrens nach Paragraph 10, – eine Baubewilligung nur mit der aufschiebenden Bedingung der Vorlage eines Grundbuchsbeschlusses über die Vereinigung der betroffenen Grundstücke oder Grundstücksteile bei der Baubehörde vor Baubeginn erteilt werden. Es liegt eine rechtskräftige Baubewilligung vom 02.08.2000 für einen Dachausbau des Hauses in ***, ***, auf den Grundstücken Nr. *** und *** vor und wurde als Auflage 4) die Vereinigung der beiden Grundstücke sowie grundbücherliche Eintragung binnen eines Jahres ab Zustellung der Bewilligung aufgetragen. Der Bescheid ist rechtskräftig, die Bewilligung wurde von der Beschwerdeführerin konsumiert. Eine Prüfung dahingehend, ob dieser Bewilligung Mängel der Rechtmäßigkeit anhaften, ist nun jedenfalls nicht mehr vorzunehmen. Eine „Auflage“ ist eine pflichtenbegründende Nebenbestimmung eines an sich begünstigenden Verwaltungsaktes. Das Wesen einer Auflage besteht darin, dass die Verwaltungsbehörde in einen dem Hauptinhalt nach begünstigenden Bescheid belastende Gebote oder Verbote als Nebenbestimmungen aufnimmt, mit denen der Inhaber des Rechtes für den Fall der Gebrauchnahme zu einem bestimmten, im Wege der Vollstreckung erzwingbaren Tun oder Unterlassen verpflichtet wird (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2002, Zl. 2001/07/0106). Nebenbestimmungen dürfen nur insoweit vorgeschrieben werden, als dies gesetzlich entweder ausdrücklich vorgesehen oder mit dem Sinn der zu treffenden Hauptentscheidung in untrennbarer Weise verbunden ist bzw. dem Antrag der Partei entspricht (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 18.10.2012, Zl. 2010/06/0060).Eine „Auflage“ ist eine pflichtenbegründende Nebenbestimmung eines an sich begünstigenden Verwaltungsaktes. Das Wesen einer Auflage besteht darin, dass die Verwaltungsbehörde in einen dem Hauptinhalt nach begünstigenden Bescheid belastende Gebote oder Verbote als Nebenbestimmungen aufnimmt, mit denen der Inhaber des Rechtes für den Fall der Gebrauchnahme zu einem bestimmten, im Wege der Vollstreckung erzwingbaren Tun oder Unterlassen verpflichtet wird vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2002, Zl. 2001/07/0106). Nebenbestimmungen dürfen nur insoweit vorgeschrieben werden, als dies gesetzlich entweder ausdrücklich vorgesehen oder mit dem Sinn der zu treffenden Hauptentscheidung in untrennbarer Weise verbunden ist bzw. dem Antrag der Partei entspricht vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 18.10.2012, Zl. 2010/06/0060). Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, ist das Grundstück Nr. *** nahezu vollständig verbaut. Im Westen grenzt das Bauwerk bis unmittelbar an die Grundgrenze heran, im Osten liegen geringe Abstände zur benachbarten Grundstücksgrenze vor, der größte Abstand beträgt etwa 1,50 m (herausgemessen aus dem der Bewilligung vom 02.08.2000 zugrunde liegenden Einreichplan). Berücksichtigt man nun, dass der Bebauungsplan die Bauweisen o, k und die Bauklassen I, II vorsah, so liegt es auf der Hand, dass ein Dachausbau über nahezu die gesamte Grundstücksbreite in dieser Form jedenfalls nicht zulässig gewesen wäre. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass neben der Einhaltung der Bebauungsdichte auch insbesondere auf die erforderlichen Seitenabstände bzw. die Gewährleistung der Belichtung der Hauptfenster auf den angrenzenden Grundstücken zu achten ist. Aus diesem Grund ist es absolut nachvollziehbar, dass die Baubehörde die Ansicht vertrat, dass die Baubewilligung nur im Falle der Zusammenlegung der Grundstücke erteilt werden konnte (wenngleich dies, wie gesagt, vom erkennenden Gericht gar nicht mehr zu prüfen ist). Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, ist das Grundstück Nr. *** nahezu vollständig verbaut. Im Westen grenzt das Bauwerk bis unmittelbar an die Grundgrenze heran, im Osten liegen geringe Abstände zur benachbarten Grundstücksgrenze vor, der größte Abstand beträgt etwa 1,50 m (herausgemessen aus dem der Bewilligung vom 02.08.2000 zugrunde liegenden Einreichplan). Berücksichtigt man nun, dass der Bebauungsplan die Bauweisen o, k und die Bauklassen römisch eins, römisch zwei vorsah, so liegt es auf der Hand, dass ein Dachausbau über nahezu die gesamte Grundstücksbreite in dieser Form jedenfalls nicht zulässig gewesen wäre. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass neben der Einhaltung der Bebauungsdichte auch insbesondere auf die erforderlichen Seitenabstände bzw. die Gewährleistung der Belichtung der Hauptfenster auf den angrenzenden Grundstücken zu achten ist. Aus diesem Grund ist es absolut nachvollziehbar, dass die Baubehörde die Ansicht vertrat, dass die Baubewilligung nur im Falle der Zusammenlegung der Grundstücke erteilt werden konnte (wenngleich dies, wie gesagt, vom erkennenden Gericht gar nicht mehr zu prüfen ist). Richtigerweise hätte daher gemäß § 23 Abs. 2 NÖ BO 1996 die Baubewilligung nur mit der aufschiebenden Bedingung der Vorlage eines Grundbuchsbeschlusses über die Vereinigung der Grundstücke erteilt werden dürfen. Dass die Baubehörde an Stelle dessen eine Auflage hiefür erteilte, stellt für die Beschwerdeführerin klar eine Besserstellung dar, zumal sie die Bewilligung bereits ohne Grundstücksvereinigung konsumieren konnte und auch konsumiert hat. Richtigerweise hätte daher gemäß Paragraph 23, Absatz 2, NÖ BO 1996 die Baubewilligung nur mit der aufschiebenden Bedingung der Vorlage eines Grundbuchsbeschlusses über die Vereinigung der Grundstücke erteilt werden dürfen. Dass die Baubehörde an Stelle dessen eine Auflage hiefür erteilte, stellt für die Beschwerdeführerin klar eine Besserstellung dar, zumal sie die Bewilligung bereits ohne Grundstücksvereinigung konsumieren konnte und auch konsumiert hat. Wenn die Beschwerdeführerin nun die Feststellung begehrt, die Baubewilligung hinsichtlich des Grundstücks Nr. ***, auf welchem keine Bauführung stattgefunden hat, für erloschen zu erklären, so ist dazu festzustellen, dass die Baubewilligung ein einheitliches Bauvorhaben umfasst, dessen Bestandteil auch das Grundstück Nr. *** hinsichtlich seiner verpflichtenden Vereinigung mit dem „eigentlichen“ Baugrundstück darstellt. Es handelt sich um eine untrennbare Bewilligung, die beide Grundstücke zum Bestandteil hat. Da das bewilligte Bauwerk auch tatsächlich hergestellt wurde, somit die Bewilligung nicht erloschen ist, bleibt auch die erteilte Auflage aufrecht. Dass die Baubehörde die Bewilligung auch für das Grundstück Nr. *** erteilt hat, beruht nicht auf einem Irrtum der Baubehörde, sondern auf der Erkenntnis der Baubehörde, dass die beantragte Baubewilligung nur unter Einbeziehung dieses Grundstücks erteilt werden durfte. Auf die Frage der Qualifikation des Grundstücks Nr. *** als Punktparzelle war daher aufgrund der Rechtskraft der Bewilligung ebenso wenig einzugehen wie auf die Frage der Bewilligungspflicht des bewilligten Bauvorhabens (wenngleich anzumerken ist, dass die Baubehörde zu Recht von einem bewilligungspflichtigen Vorhaben ausging und eine bloße Bauanzeige eine Bewilligung nicht zu ersetzen vermag). Unabhängig von der Frage, ob überhaupt ein Feststellungsinteresse der Beschwerdeführerin gegeben und somit ein derartiger Feststellungsantrag überhaupt zulässig ist (was nach Ansicht des Gerichts zu verneinen ist – vgl. z.B. das Erkenntnis des VwGH vom 18.02.1994, Zl. 93/12/0271, hinsichtlich der Lösung einer Vorfrage, die in einem anderen Verwaltungsverfahren zu entscheiden ist; soweit die Beschwerdeführerin von einem Innenausbau ausgeht, sei auf die Erneuerung des Dachstuhls verwiesen), konnte der Beschwerde daher auch inhaltlich betrachtet kein Erfolg beschieden sein. Unabhängig von der Frage, ob überhaupt ein Feststellungsinteresse der Beschwerdeführerin gegeben und somit ein derartiger Feststellungsantrag überhaupt zulässig ist (was nach Ansicht des Gerichts zu verneinen ist – vergleiche z.B. das Erkenntnis des VwGH vom 18.02.1994, Zl. 93/12/0271, hinsichtlich der Lösung einer Vorfrage, die in einem anderen Verwaltungsverfahren zu entscheiden ist; soweit die Beschwerdeführerin von einem Innenausbau ausgeht, sei auf die Erneuerung des Dachstuhls verwiesen), konnte der Beschwerde daher auch inhaltlich betrachtet kein Erfolg beschieden sein. Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin zwar beantragt, jedoch waren im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, sodass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der Verhandlung steht weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin zwar beantragt, jedoch waren im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, sodass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der Verhandlung steht weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die Entscheidung, wie aus den im Erwägungsteil angeführten Entscheidungsgründen samt Nachweisen aus der Judikatur hervorgeht, nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die Entscheidung, wie aus den im Erwägungsteil angeführten Entscheidungsgründen samt Nachweisen aus der Judikatur hervorgeht, nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1153.001.2017