RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum11.04.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1398/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom
- Oktober 2017, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch , Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom
- Oktober 2017, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
- Der Beschwerde wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass dem Beschwerdeführer für den Zeitraum von
- August 2017 bis
- August 2017 Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in der Höhe von € 193,44 und vom
- September 2107 zum
- September 2017 in der Höhe von € 124,36 gebühren. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) § 11 NÖ MindestsicherungsgesetzParagraph 11, NÖ Mindestsicherungsgesetz § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Antrag vom
- August 2017 begehrte der Beschwerdeführer Leistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz. Aus dem Antrag ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer arbeitslos gemeldet ist und Notstandshilfe des Österreichischen Arbeitsmarktservices in der Höhe von € 21,24/täglich bezieht. Er bewohnte zum Antragszeitpunkt alleine eine Metwohnung in ***, *** und hat einen Mietzins in der Höhe von € 280,--/Monat zu leisten. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom
- August 2017, Zl. ***, wurde der Antrag mit der Begründung abgewiesen, der Beschwerdeführer habe keinen Wohnbedarf, da er in den Monaten Juli und August 2017 seine Miete nicht bezahlt habe.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom
- August 2017, , Zl. ***, wurde der Antrag mit der Begründung abgewiesen, der Beschwerdeführer habe keinen Wohnbedarf, da er in den Monaten Juli und August 2017 seine Miete nicht bezahlt habe. Die dagegen eingebrachte Beschwerde vom
- September 2017 wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom
- Oktober 2017, Zl. ***, als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit derselben Begründung vollinhaltlich bestätigt. Aufgrund der nicht durchgeführten Mietzinszahlungen für Juli und August 2017 konnte dies bei der Berechnung nicht Berücksichtigung finden und es verringerte sich dadurch der Richtsatz der Bedarfsorientierten Mindestsicherung auf € 633,
- Das Einkommen vom AMS übersteige den anzuwendenden Richtsatz.
- Zum Beschwerdevorbringen: In dem rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag vom
- November 2017 kritisierte der Beschwerdeführer, dass die Mietkosten nicht berücksichtigt wurden, da er die Miete zum Zeitpunkt des Antrages noch nicht gezahlt habe. Im NÖ MSG finde sich keine Regelung, die besage, dass die Miete nachweislich bezahlt werden müsse. Er habe eine AMS Sperre gehabt, weil er einen Termin versäumt habe, und somit kein Geld hatte, um die Miete zu bezahlen. Um aus seiner Notlage herauszukommen, habe er Mindestsicherung beantragt. Die zuständige Sachbearbeiterin der Behörde wurde gebeten, die Miete nicht auszubezahlen sondern als Sachleistung direkt an den Vermieter zu überweisen, jedoch blieb die Behörde bei dem negativen Bescheid. Nachdem der Beschwerdeführer keine Miete mehr bezahlen konnte, musste er ausziehen und bei einem Freund unterkommen. Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung beinhalten auch die Beratung und Betreuung, dies sei allerdings von der Behörde völlig außer Acht gelassen worden. Die Behörde sei auch gemäß § 7 Abs. 8 NÖ MSG verpflichtet dafür zu sorgen, dass bei Hilfesuchenden, wenn sie von Kürzungen wegen mangelnden Einsatz der eigenen Arbeitskraft betroffen sind, der Wohnbedarf und der Lebensunterhalt nicht gefährdet wird. Es wurde durch die Behörde nicht verhindert, dass der Beschwerdeführer seine Wohnung verliert.Die Behörde sei auch gemäß Paragraph 7, Absatz 8, NÖ MSG verpflichtet dafür zu sorgen, dass bei Hilfesuchenden, wenn sie von Kürzungen wegen mangelnden Einsatz der eigenen Arbeitskraft betroffen sind, der Wohnbedarf und der Lebensunterhalt nicht gefährdet wird. Es wurde durch die Behörde nicht verhindert, dass der Beschwerdeführer seine Wohnung verliert. Es wurde daher beantragt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den beschwerdegegenständlichen Bescheid zu beheben und dem Beschwerdeführer einen höheren Beitrag zuzusprechen.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde am
- April 2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, in der durch Einvernahme des Beschwerdeführers in Anwesenheit einer Vertreterin der belangten Behörde Beweis erhoben wurde. In seiner Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, dass er bereits ein halbes Jahr lang Mindestsicherung bezogen habe. Als er ausziehen musste, weil er die Miete nicht mehr bezahlen konnte, zog er im September 2017 zu einem Freund. Dort bezahle er keine Miete, sondern trägt anteilsmäßig die Kosten für Lebensmittel und Alltagsdinge. Vom AMS wurde eine Ausschlussfrist verfügt, da er einen Termin versäumt habe, weil er den Brief des AMS übersehen habe. Die ausstehenden Mieten in der *** habe er noch nicht bezahlt. Den Mietvertrag habe er telefonisch und nicht schriftlich gekündigt. Derzeit bekomme er € 637,--/Monat Notstandshilfe. Er hielt seine Beschwerde vollinhaltlich aufrecht.
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und bewohnte zum Antragszeitpunkt eine Mietwohnung in ***, für die er € 280,-- Mietzins leistete. Die Mieten für die Monate Juli 2017 und August 2017 hat er nicht bezahlt, da er vom Österreichischen Arbeitsmarktservice in diesem Zeitraum keine Notstandshilfe bekam. Aufgrund des Ausbleibens der Zahlung der Notstandshilfe konnte der Beschwerdeführer die Miete nicht bezahlen. Hierbei ist auch festzustellen, dass er es nie verweigerte, den Mietzins zu bezahlen. Dennoch bestand in diesem Zeitraum ein Wohnbedarf bei dem Beschwerdeführer. Auch zum Zeitpunkt des Antrags auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung war ein Wohnbedarf für ihn vorhanden. Das Ausbleiben von Mietzinszahlungen, weil hierfür keine Barmittel vorhanden sind, lässt den Wohnbedarf nicht erlöschen. Mit
- September 2017 wechselte der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz, da sein Mietvertrag gekündigt wurde. Fortan lebt er bei einem Freund in ***, ***. Bei dieser Wohnform handelt es sich um eine Wohngemeinschaft. Die Vermögensverhältnisse des Freundes, mit dem der Beschwerdeführer in einer Wohngemeinschaft lebt, hat er nicht bekannt gegeben.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen sich auf den Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren und in seiner Beschwerde und dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Es blieb unbestritten, dass der Beschwerdeführer in den Monaten Juli und August im Jahr 2017 keine Mietzinszahlungen leistete. Er bewohnte zu diesem Zeitpunkt eine Mietwohnung in der *** in ***. Nachdem ihm die Notstandshilfe wegen Versäumung eines AMS Termins gestrichen wurde, konnte er mangels Einkommens, seine Miete nicht mehr bezahlen. Glaubwürdig konnte er darlegen, dass er den Brief des AMS für die Terminvorsprache nicht erhalten hat. Das erkennende Gericht schließt daraus aber nicht, dass der Beschwerdeführer dadurch keinen Wohnbedarf mehr hatte. Da er ansonsten keinen anderen Wohnsitz hatte, war der Bedarf an dieser Mietwohnung nach wie vor vorhanden. Weder die belangte Behörde noch der Beschwerdeführer selbst vermittelte den Eindruck, er verweigere die Mietzinszahlungen. Er war auch zum Zeitpunkt unbestrittenerweise hilfsbedürftig, da er seinen Wohnbedarf mit eigenen Mitteln nicht decken konnte. Dies ist an seinen Lebensumständen erkennbar, die sich nicht geändert haben. Nach seinem Auszug kam der Beschwerdeführer bei einem Freund unter und lebt fortan mit diesem in einer Wohngemeinschaft. Um einen BMS-Anspruch für diese Wohngemeinschaft zu berechnen, sind vermögensrechtliche Aspekte des Mitbewohners zu berücksichtigen. Diese wurden vom Beschwerdeführer jedoch nicht bekannt gegeben.
- Rechtslage: Die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes lauten auszugsweise: Erkenntnisse und Beschlüsse Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes lautet: Revision § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes lauten: 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1Paragraph eins Ziele
(1)Ziel der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist die Vermeidung und Bekämpfung von Armut und sozialer Ausschließung oder von anderen sozialen Notlagen bei hilfsbedürftigen Personen.
(2)Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung soll hilfsbedürftigen Personen, solange als sie dazu Hilfe benötigen, ein menschenwürdiges Leben ermöglichen.
(3)Durch die Bedarfsorientierte Mindestsicherung sollen - soziale Notlagen nach Möglichkeit vermieden werden, - Personen weitest möglich befähigt werden, soziale Notlagen aus eigener Kraft abzuwenden und dauerhaft zu überwinden und - der notwendige Bedarf von Personen, die sich in sozialen Notlagen befinden, gedeckt werden. § 3Paragraph 3 Rahmenbedingungen
(1)Die mit der Durchführung von Aufgaben nach diesem Gesetz betrauten Personen müssen dafür persönlich und fachlich geeignet sein. Das Land sowie die im Sozialbereich tätigen Träger haben für die notwendige Fortbildung ihres Fachpersonals zu sorgen und erforderlichenfalls Supervision zu ermöglichen.
(2)Das Land hat die allgemeinen Maßnahmen zu planen, die zur Erreichung der Ziele der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erforderlich sind (Sozialplanung). Dabei sind insbesondere die Ergebnisse der Forschung in den Fachbereichen, welche die Bedarfsorientierte Mindestsicherung berühren, zu berücksichtigen. § 4Paragraph 4 Begriffsbestimmungen und Verweisungen
(1)Im Sinne dieses Gesetzes 1. ist hilfsbedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach §§ 10 bis 12 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält;ist hilfsbedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach Paragraphen 10 bis 12 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält; […] § 6Paragraph 6 Einsatz der eigenen Mittel
(1)Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.
(2)Als Einkommen gelten alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen. […] § 10Paragraph 10 Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes
(1)Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes umfassen den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
(2)Zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes können auf Grundlage des Privatrechts auch jene Kosten übernommen werden, die zur Begründung eines Anspruches auf eine angemessene Alterssicherung erforderlich sind.
(3)Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben. Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Mindeststandardverordnung lauten auszugsweise: § 1Paragraph eins Geldleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes nach § 11 NÖ MSGGeldleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes nach Paragraph 11, NÖ MSG
(1)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für:
- Alleinstehende oder Alleinerziehende: …………………………………………………………………………. 647,28 Euro;
- volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben: a) je Person 485,46 Euro; […]
(2)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:
- Alleinstehende oder Alleinerziehende: ………………………………………………………………...……………… bis zu 215,76 Euro;
- volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben: a) je Person bis zu 161,82 Euro;
- Erwägungen: Der Beschwerdeführer kritisierte im Verfahren, dass die belangte Behörde die Ansicht vertrat, er habe keinen Wohnbedarf, da er die Miete nicht bezahlt. Trotz unbestrittenem Vorbringen, dass der Beschwerdeführer aufgrund fehlender Zahlungen durch das AMS seine Miete nicht bezahlen konnte, ging die Behörde davon aus, dass er keinen Wohnbedarf hatte. Dieses Vorbringen führt den Beschwerdeführer zum Erfolg. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom
- März 2016, Zl. Ra 2015/10/0079, ergibt sich aus § 10 Abs. 3 NÖ MSG eindeutig, dass unter dem im Rahmen einer Entscheidung nach dem NÖ MSG zu berücksichtigenden Wohnbedarf der für die Gewährung einer angemessenen Wohnsituation erforderliche regelmäßig wiederkehrende Aufwand zu verstehen ist. Dass sich im NÖ MSG keine genaue Determinierung für die Angemessenheit eines Wohnbedarfs findet, kann daran nichts ändern, zumal dieser Begriff einer Auslegung zugänglich ist.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom
- März 2016, , Zl. Ra 2015/10/0079, ergibt sich aus Paragraph 10, Absatz 3, NÖ MSG eindeutig, dass unter dem im Rahmen einer Entscheidung nach dem NÖ MSG zu berücksichtigenden Wohnbedarf der für die Gewährung einer angemessenen Wohnsituation erforderliche regelmäßig wiederkehrende Aufwand zu verstehen ist. Dass sich im NÖ MSG keine genaue Determinierung für die Angemessenheit eines Wohnbedarfs findet, kann daran nichts ändern, zumal dieser Begriff einer Auslegung zugänglich ist. Im ggst. Fall hat der Beschwerdeführer einen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand in Form einer Miete zu leisten. Aufgrund der Streichung der Notstandshilfe konnte er diese Mietzahlungen nicht tätigen. Die finanzielle Unfähigkeit zur Leistung des Mietaufwandes bedeutet allerdings nicht das Fehlen eines Wohnbedarfs. Vor allem deshalb, da der Beschwerdeführer keine andere Wohnmöglichkeit hatte. Der Wohnbedarf ergibt sich eben daraus, dass für das Wohnen ein Beitrag zu leisten ist und nicht aus der Meinung, dass kein Wohnbedarf mehr besteht, wenn die Mittel zur Zahlung dieses Beitrages nicht mehr aufgebracht werden können. Vom Beschwerdeführer wurde nie behauptet, er wollte seinen Mietzins nicht bezahlen, sondern durchwegs darauf hingewiesen, dass er die nötigen finanziellen Mittel nicht dafür hatte. Vor dem Hintergrund der oa. höchstgerichtlichen Rechtsprechung hatte der Beschwerdeführer mit € 280,--/Monat auch einen angemessenen Mietzins zu leisten. Der Beschwerdeführer war zum Antragszeitpunkt hilfsbedürftig. Dies zeigt sich daran, dass ihm im 6-monatigen Zeitraum vor dem Antrag bereits Mindestsicherung bewilligt wurde und sich die Lebensumstände nicht geändert haben. Laut der Bestimmung des § 4 Abs. 1 Z. 1 NÖ MSG ist eine Person hilfsbedürftig, wenn er seinen Wohnbedarf mit eigenen Mitteln nicht decken kann. Dies wurde vom Beschwerdeführer durchgängig im ggst. Verfahren so vorgebracht und blieb unwidersprochen. Der Beschwerdeführer war zum Antragszeitpunkt hilfsbedürftig. Dies zeigt sich daran, dass ihm im 6-monatigen Zeitraum vor dem Antrag bereits Mindestsicherung bewilligt wurde und sich die Lebensumstände nicht geändert haben. Laut der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ MSG ist eine Person hilfsbedürftig, wenn er seinen Wohnbedarf mit eigenen Mitteln nicht decken kann. Dies wurde vom Beschwerdeführer durchgängig im ggst. Verfahren so vorgebracht und blieb unwidersprochen. Das Präventionsprinzip in § 2 NÖ MSG besagt, dass Bedarfsorientierte Mindestsicherung nicht nur zur Beseitigung einer bestehenden Notlage, sondern auch vorbeugend zu gewähren ist, um nicht in eine Notlage zu geraten. Vor diesem Hintergrund wird jedoch verlangt, dass der Antragssteller im Sinne des Subsidiaritätsprinzips seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt. Der Beschwerdeführer ist beim Österreichischen Arbeitsmarktservice arbeitslos gemeldet. Glaubwürdig brachte er in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor, dass er den Brief vom AMS zur Terminvorsprache nicht erhalten hat. Das Präventionsprinzip in Paragraph 2, NÖ MSG besagt, dass Bedarfsorientierte Mindestsicherung nicht nur zur Beseitigung einer bestehenden Notlage, sondern auch vorbeugend zu gewähren ist, um nicht in eine Notlage zu geraten. Vor diesem Hintergrund wird jedoch verlangt, dass der Antragssteller im Sinne des Subsidiaritätsprinzips seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt. Der Beschwerdeführer ist beim Österreichischen Arbeitsmarktservice arbeitslos gemeldet. Glaubwürdig brachte er in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor, dass er den Brief vom AMS zur Terminvorsprache nicht erhalten hat. Des Weiteren spricht das Nachsorgeprinzip des NÖ MSG davon, dass Mindestsicherung auch nach Überwindung einer sozialen Notlage zu gewähren ist, um einen Rückfall zu verhindern und Bestand zu gewährleisten. Bei der Beurteilung des Sachverhaltes hat die belangte Behörde diese wichtigen Leistungsgrundsätze des NÖ Mindestsicherungsgesetzes außer Acht gelassen. Sie hätte dabei erkennen müssen, dass der Beschwerdeführer sehr wohl einen Wohnbedarf hatte und um diesen überbrückend decken zu können, Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung beantragte. Die Gewährung der Mindestsicherung ist gemäß § 2 Abs. 4 NÖ MSG immer so zu wählen, dass die Hilfe suchende Person zur Selbsthilfe befähigt wird. Mit Gewährung der BMS Leistung für den Wohnbedarf, womöglich als Sachleistung, wäre der Beschwerdeführer nicht dazu gezwungen worden, seinen Wohnsitz zu wechseln, da er nicht delogiert worden wäre.Die Gewährung der Mindestsicherung ist gemäß Paragraph 2, Absatz 4, NÖ MSG immer so zu wählen, dass die Hilfe suchende Person zur Selbsthilfe befähigt wird. Mit Gewährung der BMS Leistung für den Wohnbedarf, womöglich als Sachleistung, wäre der Beschwerdeführer nicht dazu gezwungen worden, seinen Wohnsitz zu wechseln, da er nicht delogiert worden wäre. Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerde auf § 7 Abs. 8 NÖ MSG, wonach eine Einstellung der Leistungen der Mindestsicherung den Wohnbedarf nicht gefährden darf. Wie sich allerdings herausstellte, ist genau dieser Wohnbedarf, der entgegen der Ansicht der belangten Behörde sehr wohl vorhanden war, durch Antragsabweisung beeinträchtigt worden. Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerde auf Paragraph 7, Absatz 8, NÖ MSG, wonach eine Einstellung der Leistungen der Mindestsicherung den Wohnbedarf nicht gefährden darf. Wie sich allerdings herausstellte, ist genau dieser Wohnbedarf, der entgegen der Ansicht der belangten Behörde sehr wohl vorhanden war, durch Antragsabweisung beeinträchtigt worden. Wie bereits dargelegt wird Wohnbedarf mit der für die Gewährung einer angemessenen Wohnsituation erforderliche regelmäßig wiederkehrende Aufwand skizziert. Allein durch die Unmöglichkeit diesen aufgrund eines finanziellen Engpasses nicht leisten zu können, kann nicht die Rechtsansicht entstehen lassen, dass kein Wohnbedarf vorhanden ist. Für den Zeitraum nach seinem Wohnsitzwechsel (ab dem
- September 2017) kann dem Beschwerdeführer mangels Informationen über die Wohnsituation keine Leistung der Mindestsicherung gewährt werden. Da er nun mit einem Freund in einer Wohngemeinschaft lebt, ist der Mindeststandard für erwachsene Personen in einer Haushaltsgemeinschaft heranzuziehen. Sein Vorbringen, er zahle dort keine Miete sondern er beteilige sich lediglich an den Ausgaben für die Lebensmittel und Alltagsdinge ohne hierbei konkrete Zahlen zu nennen, reicht nicht aus, um eine Berechnung nach den Vorgaben der NÖ Mindeststandardverordnung durchzuführen. Dies hindert ihn nicht daran, erneut einen Antrag auf Leistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetzes zu stellen. Da der Beschwerdeführer bis zu seinem Umzug zu seinem Freund einen Wohnbedarf hatte, waren ihm für den Zeitraum vom
- August 2017 bis zum
- September 2017 Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in der im Spruch angeführten Höhe zuzusprechen.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1398.001.2017