GVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der erstinstanzliche an die Verlassenschaft nach dem verstorbenen D gerichtete Bescheid ihnen gegenüber gegenstandslos ist.Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der erstinstanzliche an die Verlassenschaft nach dem verstorbenen D gerichtete Bescheid ihnen gegenüber gegenstandslos ist. 2. Der Beschwerde der A wird zu Spruchpunkt III.
GVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der erstinstanzliche Bescheid zu diesem Spruchpunkt aufgehoben wird. Der Beschwerde der A wird zu Spruchpunkt römisch drei.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der erstinstanzliche Bescheid zu diesem Spruchpunkt aufgehoben wird.
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom 29.08.2016, ***, ordnete der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz gegenüber der Verlassenschaft nach D, vertreten durch die nunmehrige Beschwerdeführerin A, zu Spruchpunkt I.
O den Abbruch von nachstehenden ohne Baubewilligung errichteten Bauwerken und baulichen Anlagen auf folgenden Grundstücken, jeweils der KG ***, an:Mit Bescheid vom 29.08.2016, ***, ordnete der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz gegenüber der Verlassenschaft nach D, vertreten durch die nunmehrige Beschwerdeführerin A, zu Spruchpunkt römisch eins.
Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO den Abbruch von nachstehenden ohne Baubewilligung errichteten Bauwerken und baulichen Anlagen auf folgenden Grundstücken, jeweils der KG ***, an: Die in der beiliegenden Planskizze ./A, welche einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildet, dargestellte, mit Blaustift umrandet, am nördlichen Rand des Grundstückes *** und auf dem Grundstück Nr. *** errichtete Fundamentplatte im Ausmaß von 5,25 m x 12,50 m, in einem Abstand von mindestens 60 cm an der theoretisch geraden Verlängerung der linken Grundgrenze sowie die hierauf errichtete Hütte (in der Planskizze ./A gelb umrandet und mit Hütte 1 bezeichnet) im Ausmaß von 3,00 m x 2,00 m mit Firstrichtung West/Ost, einer Gebäudehöhe von 2,10 m (traufenseitig) und einer Firsthöhe von 2,85 m samt einem rundum verlaufenden Dachvorsprung von ca. 45 cm, sowie die hierauf auf dem GSt.Nr. *** errichtete weitere Holzhütte (in der Planskizze ./A rot umrandet und mit Hütte 2 bezeichnet) in einem Abstand von rund 4 m zu der oben angeführten Hütte im Ausmaß von 4,05 m x 5,05 m mit der Firstrichtung Nord/Süd, mit einem Abstand von rund 60 cm zum westlichen Betonrand, mit einer Gebäudehöhe von 2,50 m (traufenseitig) und 3,95 m (firstseitig), einem Dachvorsprung von ca. 50 cm und in einem Abstand von ca. 7,15 m zum vorhandenen Zaun an der nördlichen Grenze zum Grundstück ***. Zu Spruchpunkt III. ordnete der Bürgermeister
O die Wiederherstellung des auf dem GSt.Nr. *** vor den vorgenommenen Niveauänderungen vorhanden gewesenen Geländeniveaus in der Art und Weise an, dass der an der Grundgrenze zum GSt.Nr. *** vorhandene Niveausprung im Bereich des Hauses *** von maximal 30 cm zur Gänze auf das Niveau des GSt.Nr. ***, jeweils KG ***, eingeebnet wird.Zu Spruchpunkt römisch drei. ordnete der Bürgermeister
Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO die Wiederherstellung des auf dem GSt.Nr. *** vor den vorgenommenen Niveauänderungen vorhanden gewesenen Geländeniveaus in der Art und Weise an, dass der an der Grundgrenze zum GSt.Nr. *** vorhandene Niveausprung im Bereich des Hauses *** von maximal 30 cm zur Gänze auf das Niveau des GSt.Nr. ***, jeweils KG ***, eingeebnet wird. Zu Spruchpunkt IV. wurde als Frist für die Durchführung der angeordneten Maßnahmen der 30.12.2016 festgesetzt.Zu Spruchpunkt römisch vier. wurde als Frist für die Durchführung der angeordneten Maßnahmen der 30.12.2016 festgesetzt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Zuge einer baubehördlichen Überprüfung am 25.03.2015 im Beisein des mittlerweile verstorbenen Liegenschaftseigentümers D von E, dem Sachverständigen des Amtes der NÖ Landesregierung, festgestellt worden sei, dass einerseits auf dem GSt.Nr. *** Niveauveränderungen vorgenommen und andererseits auf diesem Grundstück und dem unmittelbar nördlich daran anschließenden GSt.Nr. ***, welches als Grünland-Grüngürtel gewidmet sei, eine Fundamentplatte und darauf zwei Holzhütten errichtet worden seien. Dazu habe der Sachverständige Nachstehendes festgestellt: Auf dem GSt.Nr. *** und auf einer Teilfläche des Grundstückes *** sei eine Fundamentplatte im Ausmaß von 5,25 m x 12,50 m in einem Abstand von mindestens 60 cm an der theoretischen geraden Verlängerung der linken Grundgrenze errichtet worden. Diese Fundamentplatte rage mindestens 60 cm und maximal 160 cm über die Grundgrenze zum Bauland. Auf dieser Fläche seien von D im Abstand von mindestens 60 cm vom westlichen Fundamentrand eine Holzhütte im Ausmaß von 3 m x 2 m mit Firstrichtung West/Ost, einer Gebäudehöhe von 2,10 m (traufenseitig) und einer Firsthöhe von 2,85 m errichtet worden. In einem Abstand von 4 m sei von D eine weitere Holzhütte im Ausmaß von 4,05 m x 5,05 m mit der Fristrichtung Nord/Süd errichtet worden, wobei diese Hütte auch einen Abstand von rund 60 cm vom westlichen Betonrand aufweise. Die zuletzt genannte Hütte habe eine Gebäudehöhe von 2,50 m (traufenseitig) und 3,95 m (firstseitig). Der Abstand dieses Gebäudes vom vorhandenen Zaun an der nördlichen Grenze zur Verkehrsfläche betrage ca. 7,15 m. Bei der Fundamentplatte handle es sich
Vm § 4 Z 7 NÖ BauO um eine bauliche Anlage. Die beiden Holzhütten seien Gebäude
O. Es handle sich um Objekte, deren fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordere und die mit dem Boden kraftschlüssig verbunden seien (vgl. VwGH 18.03.2013, Zl. 2012/05/0044).Auf dem GSt.Nr. *** und auf einer Teilfläche des Grundstückes *** sei eine Fundamentplatte im Ausmaß von 5,25 m x 12,50 m in einem Abstand von mindestens 60 cm an der theoretischen geraden Verlängerung der linken Grundgrenze errichtet worden. Diese Fundamentplatte rage mindestens 60 cm und maximal 160 cm über die Grundgrenze zum Bauland. Auf dieser Fläche seien von D im Abstand von mindestens 60 cm vom westlichen Fundamentrand eine Holzhütte im Ausmaß von 3 m x 2 m mit Firstrichtung West/Ost, einer Gebäudehöhe von 2,10 m (traufenseitig) und einer Firsthöhe von 2,85 m errichtet worden. In einem Abstand von 4 m sei von D eine weitere Holzhütte im Ausmaß von 4,05 m x 5,05 m mit der Fristrichtung Nord/Süd errichtet worden, wobei diese Hütte auch einen Abstand von rund 60 cm vom westlichen Betonrand aufweise. Die zuletzt genannte Hütte habe eine Gebäudehöhe von 2,50 m (traufenseitig) und 3,95 m (firstseitig). Der Abstand dieses Gebäudes vom vorhandenen Zaun an der nördlichen Grenze zur Verkehrsfläche betrage ca. 7,15 m. Bei der Fundamentplatte handle es sich
Paragraph 4, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ BauO um eine bauliche Anlage. Die beiden Holzhütten seien Gebäude
Paragraph 4, Ziffer 15, NÖ BauO. Es handle sich um Objekte, deren fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordere und die mit dem Boden kraftschlüssig verbunden seien vergleiche VwGH 18.03.2013, Zl. 2012/05/0044). Der Neu- und Zubau von Gebäuden und die Errichtung von baulichen Anlagen bedürften jeweils einer Baubewilligung (§ 14 Z 1 und 2 NÖ BauO). Die Fundamentplatte und die in der Planskizze ./A mit 1 bezeichnete Hütte seien nur zu einem geringen Teil auf dem GSt.Nr. *** situiert. Überwiegend befänden sich diese Bauwerke auf dem GSt.Nr. ***. Die in der Planskizze ./A mit 2 bezeichnete Hütte sei zur Gänze auf dem GSt.Nr. *** errichtet worden. Für sämtliche dieser Bauausführungen gebe es keine baubehördliche Bewilligung. Der Neu- und Zubau von Gebäuden und die Errichtung von baulichen Anlagen bedürften jeweils einer Baubewilligung (Paragraph 14, Ziffer eins und 2 NÖ BauO). Die Fundamentplatte und die in der Planskizze ./A mit 1 bezeichnete Hütte seien nur zu einem geringen Teil auf dem GSt.Nr. *** situiert. Überwiegend befänden sich diese Bauwerke auf dem GSt.Nr. ***. Die in der Planskizze ./A mit 2 bezeichnete Hütte sei zur Gänze auf dem GSt.Nr. *** errichtet worden. Für sämtliche dieser Bauausführungen gebe es keine baubehördliche Bewilligung. Deshalb habe die Baubehörde
O den Abbruch baubehördlich anordnen müssen.Deshalb habe die Baubehörde
Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO den Abbruch baubehördlich anordnen müssen. Ergänzend wurde darauf verwiesen, dass für die beiden Holzhütten eine nachträgliche Baubewilligung nicht möglich sei. Zum einen dürfe bei der Anordnung von Bauwerken eine Grundstücksgrenze nicht überbaut werden (§ 49 Abs. 2 NÖ BauO). Darüber hinaus sei das GSt.Nr. *** als Grünland-Grüngürtel gewidmet.Ergänzend wurde darauf verwiesen, dass für die beiden Holzhütten eine nachträgliche Baubewilligung nicht möglich sei. Zum einen dürfe bei der Anordnung von Bauwerken eine Grundstücksgrenze nicht überbaut werden (Paragraph 49, Absatz 2, NÖ BauO). Darüber hinaus sei das GSt.Nr. *** als Grünland-Grüngürtel gewidmet.
4 NÖ ROG 2014 sei im Grünland ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben nur dann und nur in jenem Umfang zulässig, als dies für eine bestimmungsgemäße Grünlandnutzung
2 NÖ ROG 2014 erforderlich sei. Die Hütten seien nicht zur bestimmungsgemäßen Nutzung des Grundstückes *** als Grüngürtel
2 NÖ ROG 2014 erforderlich.
Paragraph 20, Absatz 4, NÖ ROG 2014 sei im Grünland ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben nur dann und nur in jenem Umfang zulässig, als dies für eine bestimmungsgemäße Grünlandnutzung
Paragraph 20, Absatz 2, NÖ ROG 2014 erforderlich sei. Die Hütten seien nicht zur bestimmungsgemäßen Nutzung des Grundstückes *** als Grüngürtel
Paragraph 20, Absatz 2, NÖ ROG 2014 erforderlich. Es wurde zugestanden, dass die Liegenschaft *** EZ *** grundbücherlich der F zugeschrieben sei. D habe jedoch im Zuge der baubehördlichen Überprüfung am 25.03.2015 mitgeteilt, dass er die gegenständlichen baulichen Maßnahmen im Einvernehmen bzw. mit Wissen der F durchgeführt habe bzw. durch Professionisten habe durchführen lassen. Bei den gegenständlichen Bauausführungen handle es sich ganz offenkundig um Superädifikate iSd §§ 297, 435 ABGB, somit um eine Bauführung
Der jeweilige baubehördliche Abbruchauftrag habe sohin an den Bauführer und Eigentümer der Bauwerke gerichtet werden müssen (vgl. VwGH vom 31.12.2012, Zl. 2009/05/0135 und VwGH 30.01.2014, Zl. 2013/05/0204).Es wurde zugestanden, dass die Liegenschaft *** EZ *** grundbücherlich der F zugeschrieben sei. D habe jedoch im Zuge der baubehördlichen Überprüfung am 25.03.2015 mitgeteilt, dass er die gegenständlichen baulichen Maßnahmen im Einvernehmen bzw. mit Wissen der F durchgeführt habe bzw. durch Professionisten habe durchführen lassen. Bei den gegenständlichen Bauausführungen handle es sich ganz offenkundig um Superädifikate iSd Paragraphen 297, 435, ABGB, somit um eine Bauführung
Paragraph 418, S. 3 ABGB. Der jeweilige baubehördliche Abbruchauftrag habe sohin an den Bauführer und Eigentümer der Bauwerke gerichtet werden müssen vergleiche VwGH vom 31.12.2012, Zl. 2009/05/0135 und VwGH 30.01.2014, Zl. 2013/05/0204). Zur Niveauänderung: Beim GSt.Nr. *** seien nach Auskunft von D im Zuge des Baus im Einvernehmen mit den Anrainern Niveauveränderungen durchgeführt worden. Das zunächst unebene Grundstück sei annähernd eben auf das zukünftige Gehsteigniveau angehoben worden. Zur rechten Grundgrenze habe der Anrainer eine Stahlbetonmauer errichtet und auf Eigengrund einen Betonsockel hergestellt, den das Gelände nicht überrage. An der linken Grundgrenze sei vom Anrainer ein Holzlamellenzaun auf dem vorhandenen Niveau aufgestellt worden, wobei derzeit unmittelbar an der Grundgrenze ein Niveausprung im Bereich des Hauses von maximal 30 cm gegeben sei, wobei dieser Niveausprung durch keine baulichen Maßnahmen unterstützt werde. Die Niveauänderung des Grundstückes *** sei
O bewilligungspflichtig, zumal sich diese Veränderung auf die Berechnung der Höhe von Gebäuden auf diesem Grundstück auswirken könnte. Die Geländeveränderung sei unmittelbar im Bereich des Gebäudes erfolgt, wobei
O für die Ermittlung der rechtmäßigen Gebäudehöhe die im Bebauungsplan festgelegte Höhenlage des Geländes, oder, wenn eine solche Festlegung nicht bestehe, die rechtmäßig bestehende Höhenlage des Geländes maßgeblich sei. Die Niveauänderung des Grundstückes *** sei
Paragraph 14, Ziffer 6, NÖ BauO bewilligungspflichtig, zumal sich diese Veränderung auf die Berechnung der Höhe von Gebäuden auf diesem Grundstück auswirken könnte. Die Geländeveränderung sei unmittelbar im Bereich des Gebäudes erfolgt, wobei
Paragraph 53, Absatz 2, NÖ BauO für die Ermittlung der rechtmäßigen Gebäudehöhe die im Bebauungsplan festgelegte Höhenlage des Geländes, oder, wenn eine solche Festlegung nicht bestehe, die rechtmäßig bestehende Höhenlage des Geländes maßgeblich sei. Darüber hinaus sei nach den geltenden Bebauungsvorschriften der Marktgemeinde *** (Punkt 2.6) die Veränderung des vorhandenen Geländeniveaus nur zulässig, wenn durch sie u.a. die wesentlichen grundstücksspezifischen topographischen Merkmale in ihrer landschaftsbild- und naturraumprägenden Eigenart erhalten bleiben würden. Da vor der Niveauanhebung im gegenständlichen Bereich keine Böschungskanten vorhanden gewesen seien, sei die Niveauanhebung auch nachträglich nicht bewilligungsfähig. Deshalb habe
O die Wiederherstellung des vorigen Zustands baubehördlich aufgetragen werden müssen.Darüber hinaus sei nach den geltenden Bebauungsvorschriften der Marktgemeinde *** (Punkt 2.6) die Veränderung des vorhandenen Geländeniveaus nur zulässig, wenn durch sie u.a. die wesentlichen grundstücksspezifischen topographischen Merkmale in ihrer landschaftsbild- und naturraumprägenden Eigenart erhalten bleiben würden. Da vor der Niveauanhebung im gegenständlichen Bereich keine Böschungskanten vorhanden gewesen seien, sei die Niveauanhebung auch nachträglich nicht bewilligungsfähig. Deshalb habe
Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2,, letzter Satz NÖ BauO die Wiederherstellung des vorigen Zustands baubehördlich aufgetragen werden müssen. Gegen diesen Bescheid erhoben A, C und B als
G iVm § 810 ABGB gemeinsam Vertretungsbefugte der Verlassenschaft nach D die Berufung an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde ***. Gegen diesen Bescheid erhoben A, C und B als
Paragraph 172, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 810, ABGB gemeinsam Vertretungsbefugte der Verlassenschaft nach D die Berufung an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde ***. Begründend führten sie wie folgt aus: I. Fundamentplatte und Hütten auf dem Teilgrundstück Nr. 4, Teilfläche des GSt.Nr. ***:römisch eins. Fundamentplatte und Hütten auf dem Teilgrundstück Nr. 4, Teilfläche des GSt.Nr. ***: Beide Hütten seien ursprünglich auf dem Baugrundstück Nr. *** (***, ***) gestanden. Bürgermeister G habe D mitgeteilt, dass er auf dem ersteigerten Grundstück der F nach Gutdünken verfahren könne. Hätte Bürgermeister G gegenteilig geantwortet, hätte D das Schwimmbecken und die Liegewiese auf dem GSt.Nr. *** situiert, während die Hütten weiterhin an den ursprünglichen Standorten belassen worden wären. Dass seitens der Gemeinde Ausnahmebewilligungen erteilt würden, sei für D nichts Außergewöhnliches gewesen, zumal er dies in mehrfacher Weise habe erleben dürfen. Bezüglich der Fundamentplatte sei der Abbruchauftrag jedenfalls rechtswidrig, da für diese, sofern sie keine Gebäude tragen müssten, keine wesentlichen bautechnischen Kenntnisse notwendig seien und somit die Fundamentplatte bewilligungs- und anzeigefrei auch im Grünland hätte errichtet werden dürfen, zumal es sich um keine baulichen Anlagen handle. III. Niveauänderungen:römisch drei. Niveauänderungen: Im beiliegenden Lageplan (Beilage 5) sei der Bereich des Urniveaus des Grundstückes *** grün eingezeichnet, welches D zum Zeitpunkt des Kaufes von der Republik Österreich im Jahr 1994 vorgefunden habe. Dieses Niveau entspreche auch jenem des Einfamilienhauses, welches sich auf dem Grundstück befinde. Nach dessen Fertigstellung habe D einen Teil des restlichen Grundstückes auf dieses Niveau gebracht. Die bauliche Absicherung zum GSt.Nr. *** aufgrund des Niveauunterschiedes im Bereich des Hauses von maximal 30 cm (in der Beilage 5 gelb markiert), welcher bei der Niederschrift zur kommissionellen Verhandlung vom 25.03.2015 angeführt sei, sei in diesem Sinn als bloße Einebnung vorgenommen worden. Die Höhe von bis zu 30 cm entspreche den aufgestellten Pfosten an der Grundstücksgrenze, welche der damalige Eigentümer des Grundstückes *** (I) für die Errichtung eines Biotops angebracht habe, mit dem Vorschlag, D solle diese Oberkante übernehmen. Die Höhe von bis zu 30 cm entspreche den aufgestellten Pfosten an der Grundstücksgrenze, welche der damalige Eigentümer des Grundstückes *** (römisch eins) für die Errichtung eines Biotops angebracht habe, mit dem Vorschlag, D solle diese Oberkante übernehmen. Der baupolizeiliche Auftrag sei insofern rechtswidrig und aufzuheben, da die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes entlang der gesamten Grenze zum GSt.Nr. ***, sohin auch für die als Grünland gewidmete Liegenschaftsteilfläche, angeordnet werde. Richtigerweise bedürften solche Maßnahmen im Grünland weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige, da sich § 14 Z 6 nur auf Grundstücke im Bauland beziehe.Richtigerweise bedürften solche Maßnahmen im Grünland weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige, da sich Paragraph 14, Ziffer 6, nur auf Grundstücke im Bauland beziehe. Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde im Abbruchauftrag bzw. im Auftrag zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes handle es sich bei den von D vorgenommenen Maßnahmen der Geländeeinebnung auch auf dem als Bauland gewidmeten Grundstück um keine Veränderung der Höhenlage des Geländes iSd § 14 Z 6 NÖ BauO. Eine solche läge entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde nur dann vor, wenn vom Bewilligungswerber durch geländeverändernde Maßnahmen ein anderes Geländeniveau angestrebt werde, das bei zukünftigen baulichen Maßnahmen die Höhenkoten festlege und die Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück bei deren Belichtung beeinflussen könnten. D habe nie angestrebt, sämtliche von ihm jemals zukünftig durchzuführenden baulichen Maßnahmen mangels Veränderung der Höhenlage des Grundstücks bezüglich der Gebäudehöhen auf das gewachsene Geländeniveau abzustellen, da er niemals eine die Nachbarliegenschaft beeinflussende Veränderung der Höhenlage des Geländes habe vornehmen wollen.Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde im Abbruchauftrag bzw. im Auftrag zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes handle es sich bei den von D vorgenommenen Maßnahmen der Geländeeinebnung auch auf dem als Bauland gewidmeten Grundstück um keine Veränderung der Höhenlage des Geländes iSd Paragraph 14, Ziffer 6, NÖ BauO. Eine solche läge entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde nur dann vor, wenn vom Bewilligungswerber durch geländeverändernde Maßnahmen ein anderes Geländeniveau angestrebt werde, das bei zukünftigen baulichen Maßnahmen die Höhenkoten festlege und die Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück bei deren Belichtung beeinflussen könnten. D habe nie angestrebt, sämtliche von ihm jemals zukünftig durchzuführenden baulichen Maßnahmen mangels Veränderung der Höhenlage des Grundstücks bezüglich der Gebäudehöhen auf das gewachsene Geländeniveau abzustellen, da er niemals eine die Nachbarliegenschaft beeinflussende Veränderung der Höhenlage des Geländes habe vornehmen wollen. Es wurde daher beantragt, den bekämpften Bescheid ersatzlos aufzuheben. Mit Bescheid vom 06.06.2017 wies der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** als Baubehörde zweiter Instanz die Berufung zu den Spruchpunkten I., III. und IV. als unbegründet ab. Hinsichtlich des Spruchpunktes II. (Einfriedung) wurde der Berufung Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos aufgehoben.Mit Bescheid vom 06.06.2017 wies der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** als Baubehörde zweiter Instanz die Berufung zu den Spruchpunkten römisch eins., römisch drei. und römisch vier. als unbegründet ab. Hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. (Einfriedung) wurde der Berufung Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos aufgehoben. Zu Spruchpunkt I. erwog die Berufungsbehörde wie folgt:Zu Spruchpunkt römisch eins. erwog die Berufungsbehörde wie folgt: Die allfällige Aussage eines Mitarbeiters der Marktgemeinde *** sei nicht geeignet, die geltende Rechtslage zu verändern. Allfällige im Widerspruch zur Rechtslage getätigte Aussagen des Bürgermeisters G könnten die Rechtmäßigkeit einer unrechtmäßigen baulichen Maßnahme nicht begründen. Das GSt.Nr. ***, auf welchem die Fundamentplatte und die beiden Holzhütten errichtet worden seien, sei als Grünland-Grüngürtel gewidmet.
4 NÖ ROG 2014 sei ein bewilligungs- und anzeigepflichtiges Bauvorhaben in der
NÖ BauO geltenden Fassung im Grünland nur dann und nur in jenem Umfang zulässig, als dies für eine Nutzung
Abs. 2 leg. cit. erforderlich sei.
Paragraph 20, Absatz 4, NÖ ROG 2014 sei ein bewilligungs- und anzeigepflichtiges Bauvorhaben in der
NÖ BauO geltenden Fassung im Grünland nur dann und nur in jenem Umfang zulässig, als dies für eine Nutzung
Absatz 2, leg. cit. erforderlich sei. Die Fundamentplatte sei unabhängig von der Belastung durch Gebäude bereits aufgrund ihres Ausmaßes und der für die Errichtung entsprechend notwendigen bautechnischen Kenntnisse als Bauwerk iSd § 4 Z 7 NÖ BauO zu qualifizieren. Unabhängig davon werde die Fundamentplatte entgegen den Ausführungen der Berufungswerber durch zwei Gerätehütten ungleichmäßig belastet. Bei den beiden Gerätehütten handle es sich um Gebäude
O, für deren Errichtung eine Bewilligungspflicht
O erforderlich sei. Da sich die gegenständlichen Gerätehütten nicht im Bauland befänden, würden auf sie die Sonderbestimmungen der § 15 Abs. 1 Z 1 sowie § 17 Z 8 NÖ BauO betreffend Gerätehütten nicht zur Anwendung gelangen. Nachdem sowohl die Fundamentplatte als auch die Gerätehütten bewilligungspflichtige Bauvorhaben seien und keine entsprechende Baubewilligung vorliege, habe der Abbruchbescheid bestätigt werden müssen. Die Fundamentplatte sei unabhängig von der Belastung durch Gebäude bereits aufgrund ihres Ausmaßes und der für die Errichtung entsprechend notwendigen bautechnischen Kenntnisse als Bauwerk iSd Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ BauO zu qualifizieren. Unabhängig davon werde die Fundamentplatte entgegen den Ausführungen der Berufungswerber durch zwei Gerätehütten ungleichmäßig belastet. Bei den beiden Gerätehütten handle es sich um Gebäude
Paragraph 4, Ziffer 15, NÖ BauO, für deren Errichtung eine Bewilligungspflicht
Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BauO erforderlich sei. Da sich die gegenständlichen Gerätehütten nicht im Bauland befänden, würden auf sie die Sonderbestimmungen der Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, sowie Paragraph 17, Ziffer 8, NÖ BauO betreffend Gerätehütten nicht zur Anwendung gelangen. Nachdem sowohl die Fundamentplatte als auch die Gerätehütten bewilligungspflichtige Bauvorhaben seien und keine entsprechende Baubewilligung vorliege, habe der Abbruchbescheid bestätigt werden müssen. Zu Spruchpunkt III. (Geländeveränderung) führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich der baubehördliche Wiederherstellungsauftrag ausschließlich auf das Grundstück *** beziehe, welches zur Gänze als Bauland gewidmet sei. Die von den Beschwerdeführern erhobene Behauptung, dass vom Wiederherstellungsauftrag auch Grundstücksteile im Grünland umfasst seien und insofern eine Rechtswidrigkeit vorliege, gehe daher ins Leere.Zu Spruchpunkt römisch drei. (Geländeveränderung) führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich der baubehördliche Wiederherstellungsauftrag ausschließlich auf das Grundstück *** beziehe, welches zur Gänze als Bauland gewidmet sei. Die von den Beschwerdeführern erhobene Behauptung, dass vom Wiederherstellungsauftrag auch Grundstücksteile im Grünland umfasst seien und insofern eine Rechtswidrigkeit vorliege, gehe daher ins Leere. Die von den Beschwerdeführern bezeichnete Geländeeinebnung sei
der baubehördlichen Überprüfung vom 25.03.2015 im Beisein des verstorbenen Liegenschaftseigentümers D und des Sachverständigen E festgestellt worden. Eine Geländeanhebung des gesamten Grundstückes Nr. ***
O bedürfe bei einer Veränderung der Höhenlage des Geländes im Bauland einer Baubewilligung, sofern sich diese auf die Berechnung der Höhe von Gebäuden auf diesem Grundstück auswirken könnte. Dadurch, dass das gesamte Grundstück *** im Vergleich zum gewachsenen Boden um ca. 30 cm angehoben worden sei, sei evident, dass diese Veränderung auf die Berechnung der Höhe von Gebäuden eine Auswirkung haben könnte, wodurch unabhängig von einer Bewilligungsmöglichkeit für diese Geländeveränderung eine Bewilligungspflicht gegeben sei. Die von den Beschwerdeführern bezeichnete Geländeeinebnung sei
der baubehördlichen Überprüfung vom 25.03.2015 im Beisein des verstorbenen Liegenschaftseigentümers D und des Sachverständigen E festgestellt worden. Eine Geländeanhebung des gesamten Grundstückes Nr. ***
Paragraph 14, Ziffer 6, NÖ BauO bedürfe bei einer Veränderung der Höhenlage des Geländes im Bauland einer Baubewilligung, sofern sich diese auf die Berechnung der Höhe von Gebäuden auf diesem Grundstück auswirken könnte. Dadurch, dass das gesamte Grundstück *** im Vergleich zum gewachsenen Boden um ca. 30 cm angehoben worden sei, sei evident, dass diese Veränderung auf die Berechnung der Höhe von Gebäuden eine Auswirkung haben könnte, wodurch unabhängig von einer Bewilligungsmöglichkeit für diese Geländeveränderung eine Bewilligungspflicht gegeben sei. Auf die von den Beschwerdeführern ins Treffen geführte subjektive Absicht des die Baumaßnahme Durchführenden komme es nicht an. Deshalb habe der Berufung keine Folge gegeben werden können. Gegen diesen Bescheid erhoben A, C und B fristgerecht die Beschwerde. Zu Spruchpunkt I. führten sie aus, dass im Bescheid der belangten Behörde keine Frist für die Durchführung der Abbrucharbeiten bzw. für die angeordneten Leistungen angeführt werde. Dies würde bedeuten, dass mit Rechtskraft der Abbruchauftrag sofort zu erfüllen sei. Dies sei nach der Judikatur des VwGH unmöglich bzw. jedenfalls unzumutbar. Dem Bescheidadressaten sei jedenfalls eine angemessene Frist für die Erfüllung eines allenfalls zu Recht bestehenden Abbruchauftrages einzuräumen. Zu Spruchpunkt römisch eins. führten sie aus, dass im Bescheid der belangten Behörde keine Frist für die Durchführung der Abbrucharbeiten bzw. für die angeordneten Leistungen angeführt werde. Dies würde bedeuten, dass mit Rechtskraft der Abbruchauftrag sofort zu erfüllen sei. Dies sei nach der Judikatur des VwGH unmöglich bzw. jedenfalls unzumutbar. Dem Bescheidadressaten sei jedenfalls eine angemessene Frist für die Erfüllung eines allenfalls zu Recht bestehenden Abbruchauftrages einzuräumen. Bezüglich der Fundamentplatte sei der Abbruchauftrag rechtswidrig, da für diese, sofern sie kein Gebäude tragen müsste, keine wesentlichen bautechnischen Kenntnisse erforderlich seien. Fundamentplatten würden nach Ansicht der Beschwerdeführer keine Bauwerke iSd § 4 Z 3 NÖ BauO darstellen. Somit dürfte die Fundamentplatte bewilligungs- und anzeigefrei auch im Grünland errichtet werden, zumal es sich um keine baulichen Anlagen handle. Bezüglich der Fundamentplatte sei der Abbruchauftrag rechtswidrig, da für diese, sofern sie kein Gebäude tragen müsste, keine wesentlichen bautechnischen Kenntnisse erforderlich seien. Fundamentplatten würden nach Ansicht der Beschwerdeführer keine Bauwerke iSd Paragraph 4, Ziffer 3, NÖ BauO darstellen. Somit dürfte die Fundamentplatte bewilligungs- und anzeigefrei auch im Grünland errichtet werden, zumal es sich um keine baulichen Anlagen handle. Zu den vorgenommenen Niveauveränderungen laut Spruchpunkt III. wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Bezug habende Auftrag gravierend rechtswidrig sei, zumal als Referenz für eine Einebnung des derzeitigen vorhandenen Niveaus bloß das ursprünglich gewachsene Niveau des eigenen Grundstücks herangezogen werden könne, nicht jedoch das Niveau eines Nachbargrundstückes. Rechtswidriger Weise habe weder die Bürgermeisterin noch die belangte Behörde das gewachsene Gebäudeniveau des Grundstücks der Beschwerdeführer ermittelt. Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde handle es sich bei den im hinteren Bereich von D vorgenommenen Maßnahmen der Geländeeinebnung um keine Veränderung der Höhenlage des Geländes iSd § 14 Z 6 NÖ BauO. Eine solche liege entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde nämlich nur dann vor, wenn vom Bewilligungswerber durch geländeverändernde Maßnahmen ein anderes Geländeniveau angestrebt werde, das bei zukünftigen baulichen Maßnahmen Höhenkoten festlege, die Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück bezüglich deren Belichtung beeinflussen könnten. Dies habe D nie angestrebt. Sämtliche von ihm jemals zukünftig durchzuführenden baulichen Maßnahmen seien mangels Veränderung der Höhenlage des Grundstücks bezüglich der Gebäudehöhen auf das gewachsene Geländeniveau abzustellen, da er niemals eine die Nachbarliegenschaft beeinflussende Veränderung der Höhenlage des Geländes habe vornehmen wollen. Die bloße Nivellierung eines Teilbereichs des Grundstücks ohne Veränderung der Höhenlage des Geländes sei bei richtiger rechtlicher Beurteilung auch bezüglich des als Bauland gewidmeten Grundstücks weder baugenehmigungs- noch anzeigepflichtig. Zu den vorgenommenen Niveauveränderungen laut Spruchpunkt römisch drei. wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Bezug habende Auftrag gravierend rechtswidrig sei, zumal als Referenz für eine Einebnung des derzeitigen vorhandenen Niveaus bloß das ursprünglich gewachsene Niveau des eigenen Grundstücks herangezogen werden könne, nicht jedoch das Niveau eines Nachbargrundstückes. Rechtswidriger Weise habe weder die Bürgermeisterin noch die belangte Behörde das gewachsene Gebäudeniveau des Grundstücks der Beschwerdeführer ermittelt. Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde handle es sich bei den im hinteren Bereich von D vorgenommenen Maßnahmen der Geländeeinebnung um keine Veränderung der Höhenlage des Geländes iSd Paragraph 14, Ziffer 6, NÖ BauO. Eine solche liege entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde nämlich nur dann vor, wenn vom Bewilligungswerber durch geländeverändernde Maßnahmen ein anderes Geländeniveau angestrebt werde, das bei zukünftigen baulichen Maßnahmen Höhenkoten festlege, die Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück bezüglich deren Belichtung beeinflussen könnten. Dies habe D nie angestrebt. Sämtliche von ihm jemals zukünftig durchzuführenden baulichen Maßnahmen seien mangels Veränderung der Höhenlage des Grundstücks bezüglich der Gebäudehöhen auf das gewachsene Geländeniveau abzustellen, da er niemals eine die Nachbarliegenschaft beeinflussende Veränderung der Höhenlage des Geländes habe vornehmen wollen. Die bloße Nivellierung eines Teilbereichs des Grundstücks ohne Veränderung der Höhenlage des Geländes sei bei richtiger rechtlicher Beurteilung auch bezüglich des als Bauland gewidmeten Grundstücks weder baugenehmigungs- noch anzeigepflichtig. Des Weiteren sei eine bauliche Absicherung zum Grundstück *** mittels Betonsockel und abschnittsweiser Einfriedung errichtet worden. Dieses Bauvorhaben sei bei der Marktgemeinde *** mittels Bauanzeige am 21.09.2016 (Beilage 6a) eingereicht worden. Am 07.10.2016 hätten die Beschwerdeführer die Mitteilung der Bürgermeisterin erhalten, dass mit der Ausführung des angezeigten Vorhabens begonnen werden dürfe (Beilage 6b). Diese bauliche Maßnahme sei im Einvernehmen mit H (Eigentümer des GSt.Nr. ***) errichtet worden. Dadurch sei aufgrund der Zustimmung des Nachbarn eine nachteilige Beeinflussung seiner Lichtverhältnisse auf mögliche Hauptfenster ausgeschlossen. Es wurde daher beantragt, den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben. Des Weiteren wurde beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die bloß geringfügige Nivellierung des Grundstückes im hinteren Bereich ohne Veränderung der Höhenlage genauso wie die Errichtung von genehmigungs- und anzeigefreien baulichen Anlagen bzw. die Aufstellung von Gerätehütten hätten keineswegs eine so weitreichende Beeinträchtigung der Rechtspflege, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zwingende öffentliche Interessen entgegenstünden. Eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes bzw. der Abbruch der baulichen Anlagen wäre für die Beschwerdeführer mit einem unverhältnismäßig hohen Nachteil verbunden, sodass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung iSd § 5 Abs. 3 NÖ BauO vorlägen.Eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes bzw. der Abbruch der baulichen Anlagen wäre für die Beschwerdeführer mit einem unverhältnismäßig hohen Nachteil verbunden, sodass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung iSd Paragraph 5, Absatz 3, NÖ BauO vorlägen. Mit Schreiben vom 27.07.2017 legte die Marktgemeinde *** den Bauakt samt Beschwerde zur Entscheidung vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 09.04.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, im Rahmen welcher im Beisein der bautechnischen Sachverständigen J die Beschwerdeführerin A und als Zeuge K (Bausachverständiger bei der Marktgemeinde ***) vernommen wurden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens zu den Beschwerden von B und C wie folgt erwogen: D war bis zu seinem Tod am *** grundbücherlicher Eigentümer des GSt.Nr. ***, inne liegend der EZ ***, sowie außerbücherlicher Eigentümer des Teilstücks 4 des GSt.Nr. ***, inne liegend der EZ ***, welches im Eigentum der F steht. Aus dem vom Verwaltungsgericht beim Bezirksgericht *** eingeholten Einantwortungsbeschluss vom 28.10.2016, Zl. ***, ist ersichtlich, dass alle drei Beschwerdeführer eine unbedingte Erbantrittserklärung abgegeben haben. Nach Maßgabe des Erbteilungsübereinkommens vom 18.10.2016 wurde die Verlassenschaft nach dem am 15.04.2016 verstorbenen D wie folgt eingeantwortet: Das GSt.Nr. ***, inne liegend der EZ ***, und das Teilstück 4 des GSt.Nr. ***, inne liegend der EZ ***, erhielt zur Gänze die erbliche Witwe A. Die erblichen Kinder C und B erhielten aufgrund des Einantwortungsbeschlusses je zur Hälfte die Liegenschaft EZ ***, Grundbuch ***, welche nicht verfahrensgegenständlich ist. Der Einantwortungsbeschluss wurde von der belangten Behörde in ihrer Entscheidung vom 06.06.2017 nicht berücksichtigt. Nachdem für die Erteilung eines Abbruchauftrages und auch eines Wiederherstellungsauftrages die Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung maßgeblich ist, hätte die belangte Behörde hinsichtlich der B und des C den angefochtenen Bescheid aufheben müssen, da sie zum Zeitpunkt der Entscheidung am 06.06.2017 aufgrund des Erbteilungsübereinkommens über die betroffenen Grundstücke nicht mehr verfügungsberechtigt waren. Das Grundstück *** befand sich zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits im grundbücherlichen Eigentum von A. Zum Teilstück 4 des GSt.Nr. *** ist festzuhalten, dass über dieses Grundstück C und B auch nicht verfügungsberechtigt sind, zumal dieses Grundstück A zukommen soll. Sie ist als erbliche Witwe in den Bezug habenden Kaufvertrag mit der F eingetreten. Der Beschwerde von B und C war daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihnen gegenüber der erstinstanzliche Bescheid, der sich an die Verlassenschaft nach dem verstorbenen D richtet, gegenstandslos ist. Zur Beschwerde der A hat das Verwaltungsgericht wie folgt erwogen: Zu Spruchpunkt III.:Zu Spruchpunkt römisch drei.: Im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 09.04.2018 wurde dem Gericht bekanntgegeben, dass die Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz der Beschwerdeführerin A die baubehördliche Bewilligung für die Geländeeinebnung auf Seite des Nachbargrundstückes Nr. *** auf ihrem GSt.Nr. *** erteilt hat. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Laut Auskunft des Rechtsvertreters der belangten Behörde und des Zeugen K gibt es somit für die in Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides auf dem GSt.Nr. *** vorgenommenen Niveauänderungen eine baubehördliche Bewilligung.Im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 09.04.2018 wurde dem Gericht bekanntgegeben, dass die Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz der Beschwerdeführerin A die baubehördliche Bewilligung für die Geländeeinebnung auf Seite des Nachbargrundstückes Nr. *** auf ihrem GSt.Nr. *** erteilt hat. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Laut Auskunft des Rechtsvertreters der belangten Behörde und des Zeugen K gibt es somit für die in Spruchpunkt römisch drei. des erstinstanzlichen Bescheides auf dem GSt.Nr. *** vorgenommenen Niveauänderungen eine baubehördliche Bewilligung. Rechtliche Beurteilung:
O hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerkes ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt. Für andere Vorhaben gilt Ziffer 2 sinngemäß.
Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerkes ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Für andere Vorhaben gilt Ziffer 2 sinngemäß.
O bedarf die Veränderung der Höhenlage des Geländes und die Herstellung des verordneten Bezugsniveaus, ausgenommen im Fall des
Paragraph 14, Ziffer 6, NÖ BauO bedarf die Veränderung der Höhenlage des Geländes und die Herstellung des verordneten Bezugsniveaus, ausgenommen im Fall des § 12a Abs. 1, jeweils auf einem Grundstück im Bauland und im Grünland-Kleingarten sowie die Erhöhung des Bezugsniveaus
3 auf einem Grundstück im Bauland einer Baubewilligung. Paragraph 12 a, Absatz eins,, jeweils auf einem Grundstück im Bauland und im Grünland-Kleingarten sowie die Erhöhung des Bezugsniveaus
Paragraph 67, Absatz 3, auf einem Grundstück im Bauland einer Baubewilligung. Die Veränderung der Höhenlage des Geländes stellt somit ein bewilligungspflichtiges Vorhaben dar. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten; allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage sind somit zu berücksichtigen (vgl. VwGH E vom 09.09.2015, Zl. Ro 2015/03/0032).Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten; allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage sind somit zu berücksichtigen vergleiche VwGH E vom 09.09.2015, Zl. Ro 2015/03/0032). Nachdem es zulässig ist, eine nachträgliche Baubewilligung zu erlangen, werden dadurch Abbruch- oder Wiederherstellungsaufträge wegen Konsenslosigkeit obsolet (vgl. VwGH E vom 17.08.2010, Zl. 2009/06/0052).Nachdem es zulässig ist, eine nachträgliche Baubewilligung zu erlangen, werden dadurch Abbruch- oder Wiederherstellungsaufträge wegen Konsenslosigkeit obsolet vergleiche VwGH E vom 17.08.2010, Zl. 2009/06/0052). Somit führt die nach Beschwerdeerhebung gegen den Wiederherstellungsauftrag erteilte nachträgliche baubehördliche Bewilligung vom 28.09.2017, ***, dazu, dass hinsichtlich des von Spruchpunkt III. des baupolizeilichen Auftrages erfassten Geländeveränderung keine Konsenslosigkeit mehr vorliegt und damit die Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BauO nicht mehr gegeben sind. Diesbezüglich war daher der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid in diesem Spruchpunkt aufzuheben.Somit führt die nach Beschwerdeerhebung gegen den Wiederherstellungsauftrag erteilte nachträgliche baubehördliche Bewilligung vom 28.09.2017, ***, dazu, dass hinsichtlich des von Spruchpunkt römisch drei. des baupolizeilichen Auftrages erfassten Geländeveränderung keine Konsenslosigkeit mehr vorliegt und damit die Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO nicht mehr gegeben sind. Diesbezüglich war daher der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid in diesem Spruchpunkt aufzuheben. Zu Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. des erstinstanzlichen Bescheides: Laut Gutachten der bautechnischen Sachverständigen J handelt es sich bei der gegenständlichen Betonplatte um eine bauliche Anlage iSd § 14 Z 2 NÖ BauO. Einerseits besteht eine kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden. Andererseits ist ein entsprechendes Wissen erforderlich, um eine Betonplatte mit einem Ausmaß von 5,25 m x 12,50 m (= eine Fläche von Laut Gutachten der bautechnischen Sachverständigen J handelt es sich bei der gegenständlichen Betonplatte um eine bauliche Anlage iSd Paragraph 14, Ziffer 2, NÖ BauO. Einerseits besteht eine kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden. Andererseits ist ein entsprechendes Wissen erforderlich, um eine Betonplatte mit einem Ausmaß von 5,25 m x 12,50 m (= eine Fläche von 65,63 m²) errichten zu können. Die Platte befindet sich im Lot und ist eben. Sie verfügt auch über eine gewisse Betongüte, um die Last der beiden darauf errichteten Hütten tragen zu können. Vor Errichtung der Betonplatte musste ein entsprechender Untergrund geschaffen worden sein. Vermutlich wurde gegenständlich Schotter aufgebracht, um Bewegungen durch Kapillarwirkung hintanzuhalten. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Betonplatte auf Fundamenten errichtet wurde.
O bedarf die Errichtung einer baulichen Anlage einer baubehördlichen Bewilligung.
Paragraph 14, Ziffer 2, NÖ BauO bedarf die Errichtung einer baulichen Anlage einer baubehördlichen Bewilligung. Zumal sich die Betonplatte zum überwiegenden Teil auf einem Grundstück befindet, dessen Widmung Grünland-Grüngürtel ist, kann von einer Bewilligungsfähigkeit nicht ausgegangen werden. Dasselbe trifft auf die auf der Betonplatte errichteten Gerätehütten zu. Beide Hütten sind Gebäude iSd § 4 Z 15 NÖ BauO, zumal es sich um oberirdische Bauwerke mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden handelt, welche von Menschen betreten werden können und dazu bestimmt sind, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen. Auch diese beiden Hütten könnten auf einem Grundstück mit der Widmung Grünland-Grüngürtel nicht behördlich genehmigt werden.Zumal sich die Betonplatte zum überwiegenden Teil auf einem Grundstück befindet, dessen Widmung Grünland-Grüngürtel ist, kann von einer Bewilligungsfähigkeit nicht ausgegangen werden. Dasselbe trifft auf die auf der Betonplatte errichteten Gerätehütten zu. Beide Hütten sind Gebäude iSd Paragraph 4, Ziffer 15, NÖ BauO, zumal es sich um oberirdische Bauwerke mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden handelt, welche von Menschen betreten werden können und dazu bestimmt sind, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen. Auch diese beiden Hütten könnten auf einem Grundstück mit der Widmung Grünland-Grüngürtel nicht behördlich genehmigt werden.
O hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerkes anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerkes anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Sowohl für die Betonplatte als auch für die beiden Hütten liegt keine Baubewilligung vor. Alle drei Bauvorhaben sind nicht genehmigungsfähig. Die Baubehörde hat daher zu Recht den Abbruch dieser Bauvorhaben angeordnet. Es musste daher im Hinblick auf diese drei Bauvorhaben der angefochtene Bescheid bestätigt werden, mit der Maßgabe, dass es Betonplatte und nicht Fundamentplatte zu lauten hat, zumal es für letztere keinen Anhaltspunkt gibt. Als Frist für den Abbruch wird der 31.10.2018 neu festgesetzt. Es handelt sich dabei um einen Zeitraum, der für die angeordneten Abbruchmaßnahmen als angemessen erscheint. Hinsichtlich des Antrags, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, hat sich eine Entscheidung erübrigt, da ohnehin in der Sache selbst entschieden wurde. Abgesehen davon kommt einer Beschwerde
GVG ohne aufschiebende Wirkung zu.Abgesehen davon kommt einer Beschwerde
GVG ohne aufschiebende Wirkung zu. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.929.002.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.