O 1994 wahrzunehmenden Interessen bezüglich der gewerblichen Betriebsanlage „***“ im Standort ***, ***, Gst. Nr. ***, KG ***, zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag. Gindl über die Beschwerde des Herrn A und der Frau B, beide vertreten durch C Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 31. August 2016, Zl. ***, mit welchem der Antrag vom 20. Mai 2016, zur Vorschreibung von Auflagen zum Schutz der
Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen bezüglich der gewerblichen Betriebsanlage „***“ im Standort ***, ***, Gst. Nr. ***, KG ***, zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt: I.römisch eins. Die Beschwerde wird
GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden (in der Folge: belangte Behörde) vom
O wahrzunehmenden Interessen. Begründend wurde vorgebracht, dass mit Betriebsanlagengenehmigung der belangten Behörde vom
Paragraph 74, Absatz 2, GewO wahrzunehmenden Interessen. Begründend wurde vorgebracht, dass mit Betriebsanlagengenehmigung der belangten Behörde vom
O wahrzunehmenden Interessen erforderliche Einschränkung der Betriebszeiten vorzuschreiben. Dem Antrag war ein Grundbuchsauzug angeschlossen, aus welchem sich ergibt, dass Herr A seit 1999 Miteigentümer des GSt. Nr. ***, KG ***, ist. Hinsichtlich Frau B wurde angeführt, dass diese seit über 10 Jahren (Unter)Mieterin eines Teil der in dem Gebäude befindlichen Wohnung Top *** sei, ein Nachweis diesbezüglich wurde nicht vorgelegt. 8:00 bis 24:00 Uhr betrieben werden dürften. Unter Berufung auf diese Verordnung werde der Gastgartenbetrieb über den gewerblichen Konsens hinaus regelmäßig zumindest bis 24:00 Uhr offen gehalten. Der Betrieb des Gastgartens bis 24:00 Uhr verursache in der Nachbarschaft erhebliche Lärmimmissionen und würden die Nachbarn – die Antragsteller miteinbegriffen – unzumutbar belästigt bzw. im Schlaf gestört und damit in ihrer Gesundheit gefährdet werden. Es werde daher beantragt die zur Erreichung des Schutzes der
Paragraph 74, Absatz 2, GewO wahrzunehmenden Interessen erforderliche Einschränkung der Betriebszeiten vorzuschreiben. Dem Antrag war ein Grundbuchsauzug angeschlossen, aus welchem sich ergibt, dass Herr A seit 1999 Miteigentümer des GSt. Nr. ***, KG ***, ist. Hinsichtlich Frau B wurde angeführt, dass diese seit über 10 Jahren (Unter)Mieterin eines Teil der in dem Gebäude befindlichen Wohnung Top *** sei, ein Nachweis diesbezüglich wurde nicht vorgelegt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom
O liegt nicht vor.Eine Anzeige
Paragraph 76 a, Absatz 3, GewO liegt nicht vor. Die Beschwerdeführer waren zum Zeitpunkt der Genehmigung (
1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden
Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (§ 27 VwGVG). Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h. M. (in diesem Sinn auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1-5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (Paragraph 27, VwGVG). Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h. M. (in diesem Sinn auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins -, 5, sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). Die Verwaltungsgerichte entscheiden nicht bloß kassatorisch, sondern grundsätzlich in der Sache selbst. Ausnahmen von diesem Grundsatz – insbesondere die Möglichkeit zur Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 Satz 2 – sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken". [Hans Peter Lehofer, Die Prüfung des angefochtenen Bescheids durch die Verwaltungsgerichte, ÖJZ 2015/73
O wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, hat die Behörde nach dem Stand der Technik (§ 71a GewO) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen (§ 77 Abs. 1 GewO)
Wenn sich nach Genehmigung der Anlage ergibt, dass die
Paragraph 74, Absatz 2, GewO wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, hat die Behörde nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a, GewO) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen (Paragraph 77, Absatz eins, GewO)
O vorzuschreiben. Paragraph 79, GewO vorzuschreiben.
O hat die Behörde ein Verfahren
O von Amts wegen oder auf Antrag des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie oder auf Antrag eines Nachbarn einzuleiten. Der Nachbar muss in seinem Antrag glaubhaft machen, dass er als Nachbar vor den Auswirkungen der Betriebsanlage nicht hinreichend geschützt ist, und nachweisen, dass er bereits im Zeitpunkt der Genehmigung der Betriebsanlage oder der betreffenden Betriebsanlagenänderung Nachbar im Sinne des § 75 Abs. 2 und 3 GewO war.
Paragraph 79 a, GewO hat die Behörde ein Verfahren
Paragraph 79, Absatz eins, GewO von Amts wegen oder auf Antrag des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie oder auf Antrag eines Nachbarn einzuleiten. Der Nachbar muss in seinem Antrag glaubhaft machen, dass er als Nachbar vor den Auswirkungen der Betriebsanlage nicht hinreichend geschützt ist, und nachweisen, dass er bereits im Zeitpunkt der Genehmigung der Betriebsanlage oder der betreffenden Betriebsanlagenänderung Nachbar im Sinne des Paragraph 75, Absatz 2 und 3 GewO war.
O sind Nachbarn im Sinne der Gewerbeordnung alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind.
Paragraph 75, Absatz 2, GewO sind Nachbarn im Sinne der Gewerbeordnung alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Die Beschwerdeführer haben einerseits nachzuweisen, dass sie im Zeitpunkt der Genehmigung der Betriebsanlage Nachbar waren und durch den konsensmäßigen Betrieb nicht hinreichend geschützt sind (vgl. VwGH 17.02.2016, Ra 2015/04/0101; VwGH 7.11.2005, 2003/04/0102; VwGH 19.11.2003, 2001/04/0094).Die Beschwerdeführer haben einerseits nachzuweisen, dass sie im Zeitpunkt der Genehmigung der Betriebsanlage Nachbar waren und durch den konsensmäßigen Betrieb nicht hinreichend geschützt sind vergleiche VwGH 17.02.2016, Ra 2015/04/0101; VwGH 7.11.2005, 2003/04/0102; VwGH 19.11.2003, 2001/04/0094). Die gegenständliche Betriebsanlage wurde am
O gelten Verordnungen, die auf der Grundlage des § 112 Abs. 3 GewO 1994 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/2010 erlassen wurden, als Verordnungen nach § 76a Abs. 9 GewO. Die gegenständliche Verordnung ist daher als Verordnung nach § 76a Abs. 9 GewO anzusehen und die Bestimmung des § 76a GewO, sowie diesbezügliche Judikatur und Literatur heranzuziehen. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2005,.
Paragraph 376, Ziffer 51, GewO gelten Verordnungen, die auf der Grundlage des Paragraph 112, Absatz 3, GewO 1994 in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2010, erlassen wurden, als Verordnungen nach Paragraph 76 a, Absatz 9, GewO. Die gegenständliche Verordnung ist daher als Verordnung nach Paragraph 76 a, Absatz 9, GewO anzusehen und die Bestimmung des Paragraph 76 a, GewO, sowie diesbezügliche Judikatur und Literatur heranzuziehen.
O ist für Gastgärten, die sich auf öffentlichem Grund befinden oder an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, für die Zeit von 8 bis 23 Uhr keine Genehmigung erforderlich, wenn
Paragraph 76 a, Absatz eins, GewO ist für Gastgärten, die sich auf öffentlichem Grund befinden oder an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, für die Zeit von 8 bis 23 Uhr keine Genehmigung erforderlich, wenn
O wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt sind und Belastungen der Umwelt (§ 69a GewO) vermieden werden; eine wesentliche Beeinträchtigung des Verkehrs im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 4 GewO ist jedenfalls nicht zu erwarten, wenn der Gastgarten
VO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der jeweils geltenden Fassung, bewilligt ist.auf dieses Verbot hinweisende Anschläge dauerhaft und von allen Zugängen zum Gastgarten deutlich erkennbar angebracht sind, und auf Grund der geplanten Ausführung zu erwarten ist, dass die
Paragraph 74, Absatz 2, GewO wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt sind und Belastungen der Umwelt (Paragraph 69 a, GewO) vermieden werden; eine wesentliche Beeinträchtigung des Verkehrs im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 4, GewO ist jedenfalls nicht zu erwarten, wenn der Gastgarten
Paragraph 82, Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, in der jeweils geltenden Fassung, bewilligt ist.
O ist für Gastgärten, die sich weder auf öffentlichem Grund befinden noch an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, für die Zeit von 9 bis 22 Uhr keine Genehmigung erforderlich, wenn die Voraussetzungen
O sinngemäß erfüllt sind.
Paragraph 76 a, Absatz 2, GewO ist für Gastgärten, die sich weder auf öffentlichem Grund befinden noch an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, für die Zeit von 9 bis 22 Uhr keine Genehmigung erforderlich, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 76 a, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 4, GewO sinngemäß erfüllt sind. Der Betrieb eines Gastgartens im Sinne des § 76a Abs. 1 oder des Abs. 2 GewO ist der Behörde vorher anzuzeigen. Dieser Anzeige sind Unterlagen im Sinne des Der Betrieb eines Gastgartens im Sinne des Paragraph 76 a, Absatz eins, oder des Absatz 2, GewO ist der Behörde vorher anzuzeigen. Dieser Anzeige sind Unterlagen im Sinne des § 353 Z 1 lit. a bis lit. c GewO in vierfacher Ausfertigung anzuschließen (vgl. Paragraph 353, Ziffer eins, Litera a bis Litera c, GewO in vierfacher Ausfertigung anzuschließen vergleiche § 76a Abs. 3 GewO).Paragraph 76 a, Absatz 3, GewO).
O kann die Gemeinde mit Verordnung abweichende Regelungen betreffend die in § 76a Abs. 1 und Abs. 2 GewO festgelegten Zeiten für solche Gebiete festlegen, die insbesondere wegen ihrer Flächenwidmung, ihrer Verbauungsdichte, der in ihnen bestehenden Bedürfnisse im Sinne des
Paragraph 76 a, Absatz 9, GewO kann die Gemeinde mit Verordnung abweichende Regelungen betreffend die in Paragraph 76 a, Absatz eins und Absatz 2, GewO festgelegten Zeiten für solche Gebiete festlegen, die insbesondere wegen ihrer Flächenwidmung, ihrer Verbauungsdichte, der in ihnen bestehenden Bedürfnisse im Sinne des § 113 Abs. 1 GewO und ihrer öffentlichen Einrichtungen, wie Krankenhäuser, Altersheime, Bahnhöfe, Theater, Sportplätze und Parks, diese Sonderregelung rechtfertigen. Im Besonderen kann in der Verordnung auch in Gebieten mit besonderen touristischen Einrichtungen oder Erwartungshaltungen (Tourismusgebiete) eine Zeit insbesondere bis 24 Uhr als gerechtfertigt angesehen werden.Paragraph 113, Absatz eins, GewO und ihrer öffentlichen Einrichtungen, wie Krankenhäuser, Altersheime, Bahnhöfe, Theater, Sportplätze und Parks, diese Sonderregelung rechtfertigen. Im Besonderen kann in der Verordnung auch in Gebieten mit besonderen touristischen Einrichtungen oder Erwartungshaltungen (Tourismusgebiete) eine Zeit insbesondere bis 24 Uhr als gerechtfertigt angesehen werden.
O sind auf Gastgärten, die im Sinne des § 76a Abs. 1 oder Abs. 2 GewO betrieben werden, die §§ 79 und 79a GewO mit der Maßgabe anzuwenden, dass Auflagen und Einschränkungen der Betriebszeit zugunsten von Nachbarn im Sinne des § 75 Abs. 2 und 3 GewO nur soweit vorzuschreiben sind, als diese notwendig sind.
Paragraph 76 a, Absatz 8, GewO sind auf Gastgärten, die im Sinne des Paragraph 76 a, Absatz eins, oder Absatz 2, GewO betrieben werden, die Paragraphen 79 und 79 a GewO mit der Maßgabe anzuwenden, dass Auflagen und Einschränkungen der Betriebszeit zugunsten von Nachbarn im Sinne des Paragraph 75, Absatz 2 und 3 GewO nur soweit vorzuschreiben sind, als diese notwendig sind. Durch die Erlassung des § 76a GewO und die damit verbundene Überführung der Gastgartenregelung in das gewerbliche Betriebsanlagenrecht sollte es zu keinem Eingriff in den betriebsanlagenrechtlichen genehmigten Konsens kommen. Gastgärten, deren betriebsanlagenrechtlicher Konsens im Vergleich zu den nunmehrigen Voraussetzungen eingeschränkt ist, haben die Möglichkeit ohne das Erfordernis einer Genehmigung der Änderung den Rahmen des § 76a GewO auszuschöpfen. Eine Anzeige nach § 76a Abs. 3 GewO ist jedoch erforderlich. (Ennöckl/Raschauer/Wessely, Kommentar Gewerbeordnung 1994 – Band 1, § 76a Rn 16; vgl. EBRV 780 BlgNR
O vor. Ein Betreiben des Gastgartens über die genehmigte Betriebszeit – 19:00 bis 22:00 Uhr – hinaus findet keine rechtliche Deckung. Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Nachbarstellung ist daher der Genehmigungsbescheid vom
Paragraph 76 a, Absatz 3, GewO vor. Ein Betreiben des Gastgartens über die genehmigte Betriebszeit – 19:00 bis 22:00 Uhr – hinaus findet keine rechtliche Deckung. Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Nachbarstellung ist daher der Genehmigungsbescheid vom
O zurückzuweisen (vgl. VwGH 25.06.2003, 2000/04/0092; Ennöckl/Raschauer/Wessely, Kommentar Gewerbeordnung 1994 – Band 1, § 79a Rn 10).Gelingt dem Antragsteller nicht glaubhaft zu machen, dass er als Nachbar vor den Auswirkungen der konsensgemäß betriebenen Anlage nicht hinreichend geschützt ist, bzw nachzuweisen, dass er im Zeitpunkt der Genehmigung Nachbar im Sinn des Paragraph 75, Absatz 2 und 3 GewO gewesen ist, so ist der Antrag
Paragraph 79 a, GewO zurückzuweisen vergleiche VwGH 25.06.2003, 2000/04/0092; Ennöckl/Raschauer/Wessely, Kommentar Gewerbeordnung 1994 – Band 1, Paragraph 79 a, Rn 10). Wird von den Beschwerdeführern vorgebracht, dass ein Gastgartenbetrieb bis 24:00 Uhr stattfindet, so ist diesem entgegenzuhalten, dass es sich dabei nicht um einen konsensgemäßen Betrieb handelt und die Erteilung von Auflage im Sinn des § 79a GewO einen konsensgemäßen Betrieb voraussetzt (vgl. VwGH 17.02.2016, Ra 2015/04/0101; VwGH 7.11.2005, 2003/04/0102; VwGH 19.11.2003, 2001/04/0094). Bei einem nichtkonsensmäßigen Betrieb einer Anlage sieht die GewO ein Verfahren nach § 360 GewO vor, bei welchem dem Nachbar jedoch weder ein Antragsrecht noch Parteistellung im Verfahren zukommt (vgl. VwGH 25.09.2014, 2013/07/0060; VwGH 24.10.2001, 2001/04/0173; VwGH 27.05.2009, 2009/04/0104; VwGH 29.05.2002, 2002/04/0057). Auch aus diesem Gesichtspunkt aus, wäre der Antrag mangels Antragslegitimation zurückzuweisen gewesen. Paragraph 79 a, GewO einen konsensgemäßen Betrieb voraussetzt vergleiche VwGH 17.02.2016, Ra 2015/04/0101; VwGH 7.11.2005, 2003/04/0102; VwGH 19.11.2003, 2001/04/0094). Bei einem nichtkonsensmäßigen Betrieb einer Anlage sieht die GewO ein Verfahren nach Paragraph 360, GewO vor, bei welchem dem Nachbar jedoch weder ein Antragsrecht noch Parteistellung im Verfahren zukommt vergleiche VwGH 25.09.2014, 2013/07/0060; VwGH 24.10.2001, 2001/04/0173; VwGH 27.05.2009, 2009/04/0104; VwGH 29.05.2002, 2002/04/0057). Auch aus diesem Gesichtspunkt aus, wäre der Antrag mangels Antragslegitimation zurückzuweisen gewesen. Der Antrag wurde von der belangten Behörde zu Recht zurückgewiesen, da die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Betriebsanlagengenehmigung nicht Nachbarn waren. Es war der Beschwerde daher keine Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war
GVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S.389, entgegenstanden. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. VwGH vom 24. 6.2014, Zl. 2014/05/0059, 17.4.2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038). Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S.389, entgegenstanden. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche VwGH vom 24. 6.2014, Zl. 2014/05/0059, 17.4.2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038). Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen (vgl. die oben dargestellte Judikatur).Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen vergleiche die oben dargestellte Judikatur). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1067.001.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.