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{'item': 'LVwG-AV-1076/002-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.04.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1076/002-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Hollerer über die Beschwerde des Vereins A, vertreten durch die Vorstandsmitglieder B und C und diese vertreten durch D, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 13.4.2017, Zl. ***, betreffend behördliche Auflösung nach dem Vereinsgesetz 2002 (VerG) zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
  2. Zu den Anträgen auf Feststellung, dass der Verein sowie B und C im Grundrecht auf Vereinsfreiheit verletzt wurden, wird der B E S C H L U S S gefasst: Die Anträge werden zurückgewiesen. Rechtsgrundlagen: §§ 28, 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraphen 28, 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 29 Vereinsgesetz – VerGParagraph 29, Vereinsgesetz – VerG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe: Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 13.4.2017,Zl. ***, wurde der Verein A gemäß § 29 Abs. 1 Vereinsgesetz von Amts wegen aufgelöst. Die Vereinsbehörde führt im Wesentlichen aus, dass mit Mandatsbescheid vom 28.9.2016 die behördliche Auflösung im Sinne des § 29 Abs. 1 VerG i.V.m. § 57 Abs. 1 AVG erlassen worden sei. Im Wesentlichen sei die behördliche Auflösung damit begründet worden, dass durch das Verteilen von Flugblättern und dem Sammeln von Geldern in der Justizanstalt *** nach Auffassung des Bundesministeriums für Justiz gegen das Geschäfts- und Spielverbot im Sinne des § 30 Strafvollzugsgesetz (StVG) verstoße. Der Magistrat der Stadt Krems habe weiters festgestellt, dass der Verein A im Rechtsverkehr nicht den statutengemäßen Vereinsnamen führe. Weiters sei betreffend den Verein ein Schreiben eingelangt, welches Bezug auf die rechtliche Expertise des Bundesministeriums für Justiz betreffend den Gewerkschaften nehme. Darin werde klargestellt, dass Gefangene, die Gefangenenarbeit verrichten, in keinem Arbeitsverhältnis stünden. Es bestünden daher keine Einkünfte aus (nicht) selbstständiger Arbeit. Gefangene würden nicht der Sozialversicherung unterliegen. Auch § 66a Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) ändere nichts an der grundsätzlichen rechtlichen Beurteilung, es handle sich um ein Rechtsverhältnis eigener Art. Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründe die Tätigkeit eines Strafgefangenen auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung keine Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt. Die Bezeichnung als „Gewerkschaft“ sei vom Verfassungsgerichtshof als unzulässig erachtet worden, wenn der Zweck des Vereins nicht in der Vertretung von Arbeitnehmerinteressen bestehe. Da Gefangene nicht unter Arbeitnehmer zu subsummieren seien, entspräche der Vereinsname nicht den rechtlichen Bedingungen des Vereins. Der Vereinsname sei irreführend. Es liege die Befürchtung vor, dass die Tätigkeit dieses Vereins die Sicherheit und Ordnung der Justizanstalt *** beeinträchtigen könnte.Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 13.4.2017,, Zl. ***, wurde der Verein A gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Vereinsgesetz von Amts wegen aufgelöst. Die Vereinsbehörde führt im Wesentlichen aus, dass mit Mandatsbescheid vom 28.9.2016 die behördliche Auflösung im Sinne des Paragraph 29, Absatz eins, VerG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG erlassen worden sei. Im Wesentlichen sei die behördliche Auflösung damit begründet worden, dass durch das Verteilen von Flugblättern und dem Sammeln von Geldern in der Justizanstalt *** nach Auffassung des Bundesministeriums für Justiz gegen das Geschäfts- und Spielverbot im Sinne des Paragraph 30, Strafvollzugsgesetz (StVG) verstoße. Der Magistrat der Stadt Krems habe weiters festgestellt, dass der Verein A im Rechtsverkehr nicht den statutengemäßen Vereinsnamen führe. Weiters sei betreffend den Verein ein Schreiben eingelangt, welches Bezug auf die rechtliche Expertise des Bundesministeriums für Justiz betreffend den Gewerkschaften nehme. Darin werde klargestellt, dass Gefangene, die Gefangenenarbeit verrichten, in keinem Arbeitsverhältnis stünden. Es bestünden daher keine Einkünfte aus (nicht) selbstständiger Arbeit. Gefangene würden nicht der Sozialversicherung unterliegen. Auch Paragraph 66 a, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) ändere nichts an der grundsätzlichen rechtlichen Beurteilung, es handle sich um ein Rechtsverhältnis eigener "Art". Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründe die Tätigkeit eines Strafgefangenen auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung keine Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt. Die Bezeichnung als „Gewerkschaft“ sei vom Verfassungsgerichtshof als unzulässig erachtet worden, wenn der Zweck des Vereins nicht in der Vertretung von Arbeitnehmerinteressen bestehe. Da Gefangene nicht unter Arbeitnehmer zu subsummieren seien, entspräche der Vereinsname nicht den rechtlichen Bedingungen des Vereins. Der Vereinsname sei irreführend. Es liege die Befürchtung vor, dass die Tätigkeit dieses Vereins die Sicherheit und Ordnung der Justizanstalt *** beeinträchtigen könnte. Gegen diesen Mandatsbescheid sei die erhobene Vorstellung wie folgt begründet worden: Der Bescheid sei rechtlich verfehlt. Der Verein würde weder gegen die Strafgesetze verstoßen, noch seinen eigenen Wirkungskreis überschreiten. Er entspräche nach wie vor den Bedingungen seines rechtlichen Bestands. Einschränkungen im Grundrecht der Vereinsfreiheit dürften nur im Sinne des Art. 11 Abs. 2 EMRK, also im Rahmen des Vereinsgesetzes, erfolgen. Die Erlassung des Bescheides sei rechtswidrig, weil weder Gefahr in Verzug vorliegen würde noch eventuell ein Eintritt eines Schadens zu befürchten gewesen sei.Der Bescheid sei rechtlich verfehlt. Der Verein würde weder gegen die Strafgesetze verstoßen, noch seinen eigenen Wirkungskreis überschreiten. Er entspräche nach wie vor den Bedingungen seines rechtlichen Bestands. Einschränkungen im Grundrecht der Vereinsfreiheit dürften nur im Sinne des Artikel 11, Absatz 2, EMRK, also im Rahmen des Vereinsgesetzes, erfolgen. Die Erlassung des Bescheides sei rechtswidrig, weil weder Gefahr in Verzug vorliegen würde noch eventuell ein Eintritt eines Schadens zu befürchten gewesen sei. Dazu führte unter Hinweis auf § 57 Abs. 1 AVG, Art. 11 EMRK und § 29 Abs. 1 VerG der Magistrat der Stadt Krems aus, dass seitens der Justizanstalt *** Bedenken geäußert worden seien, dass der Verein durch seine Tätigkeit innerhalb der Justizanstalt die Sicherheit gefährden könne. Gefangenen wäre es nicht erlaubt, Geschäfte abzuschließen. Da der Verein als Familienbetrieb geführt werde, würde es auch Bedenken über den Verbleib eines allfällig gesammelten Geldes geben. Würde das Geld veruntreut werden, könne die innere Sicherheit der Anstalt gefährdet sein. Die Vermeidung einer Eskalation der Sicherheitslage innerhalb einer Justizanstalt habe nach Auffassung der Behörde höchste Priorität, weshalb der Auflösungsbescheid als Mandatsbescheid erging. Bezwecke der Verein die Interessensvertretung einer bestimmten Personengruppe, welche Arbeitnehmer seien, dann entspreche der gewählte Vereinsname im Hinblick auf die aus dem Sprachgebrauch herzuleitende Bedeutung des Wortes „Gewerkschaft“ dem § 4 VerG. Unter „Gewerkschaft“ würde im Allgemeinen die Berufsvereinigung zur Vertretung von Arbeitnehmerinteressen verstanden werden. Keine in Betracht kommende gesetzliche Bestimmung nehme die Umschreibung des Begriffes „Gewerkschaft“ vor, der von diesem allgemeinen Sprachgebrauch abweichen würde. Scheine also im Namen eines Vereins als wesentlicher Bestandteil die Bezeichnung „Gewerkschaft“ auf, so sei daraus zu schließen, dass der Zweck des Vereins im Wesentlichen in der Vertretung von Arbeitnehmerinteressen bestehe. In geradezu diametralem Gegensatz dazu stünde aber der in §§ 1 und 2 der Statuten aufscheinende Vereinsname bzw. Zweck, nämlich die Vertretung der Interessen von Strafgefangenen, die während ihrer Haft niemals Arbeitnehmer seien. Nach § 44 Abs. 1 StVG sei jeder arbeitsfähige Strafgefangene sogar verpflichtet, Arbeit zu leisten. Gemäß Abs. 2 hätten zur Arbeit verpflichtete Strafgefangene die Arbeiten zu verrichten, die ihnen zugewiesen werden. Die Beschäftigung als Strafgefangener sei nicht als ordnungsgemäße Beschäftigung am regulären Arbeitsmarkt i.S.d. Art. 6 Abs. 1 ARB anzusehen. Die Ordnungsmäßigkeit der Beschäftigung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB setze nämlich eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats voraus. Die Tätigkeit eines Strafgefangenen auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung begründe jedenfalls keine Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt. Dies bedeute, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Tätigkeit als Strafgefangener nicht dem regulären Arbeitsmarkt in Österreich angehöre und deswegen auch keine Rechte aus Art. 6 Abs. 1 ARB ableiten könne. Der Ertrag der Arbeit fließe dem Bund zu (§ 51 Abs. 1 StVG). Strafgefangene, die eine befriedigende Arbeitsleistung erbringen, haben für die von ihnen geleistete Arbeit eine Arbeitsvergütung zu erhalten, und bei unbefriedigender Arbeitsleistung, die auf Bosheit, Mutwillen oder Trägheit zurückzuführen ist, sei die Arbeitsvergütung nach vorangegangener Ermahnung in einem der Leistungsminderung entsprechenden Ausmaß zu kürzen und zu entziehen. Die Strafgefangenen dürfen weder mit einer im Strafvollzug tätigen Person, noch mit einem in derselben Anstalt angehaltenen Strafgefangenen oder Untersuchungshäftling Geschäfte abschließen (§ 30 Abs. 1 Strafvollzugsgesetz). Herr B als Schlüsselperson des Vereins sei nicht berechtigt, mit Gefangenen Geschäfte abzuschließen. Dies gelte wohl auf Grund des Schutzzwecks der Norm des § 30 Strafvollzugsgesetz auch, wenn er sich dabei des Namens einer juristischen Person bediene. Der Verein werde zur Gänze von B sowie seiner Ehefrau verwaltet. Bei telelogischer Betrachtung der Bestimmung des § 30 StVG wollte der Gesetzgeber jedenfalls auch verhindern, dass derartige Geschäftskonstellationen zwischen Strafgefangenen entstehen können, wie es hier der Fall wäre. Der Verein bestehe dann nicht mehr nach seinem rechtlichen Bestand, wenn der Vereinszweck nicht mehr erreicht werden könne. Die Strafgesetzwidrigkeit erschöpfe sich nicht nur in Verstößen gegen das Strafgesetzbuch, sondern schließe alle gesetzlichen Strafvorschriften ein. Durch die gesetzliche Lage sei also der Abschluss von Geschäften mit Gefangenen nicht erlaubt. Die behördliche Auflösung stelle eine verwaltungsbehördliche Maßnahme zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit der Justizanstalt sowie der öffentlichen Ordnung dar.Dazu führte unter Hinweis auf Paragraph 57, Absatz eins, AVG, Artikel 11, EMRK und Paragraph 29, Absatz eins, VerG der Magistrat der Stadt Krems aus, dass seitens der Justizanstalt *** Bedenken geäußert worden seien, dass der Verein durch seine Tätigkeit innerhalb der Justizanstalt die Sicherheit gefährden könne. Gefangenen wäre es nicht erlaubt, Geschäfte abzuschließen. Da der Verein als Familienbetrieb geführt werde, würde es auch Bedenken über den Verbleib eines allfällig gesammelten Geldes geben. Würde das Geld veruntreut werden, könne die innere Sicherheit der Anstalt gefährdet sein. Die Vermeidung einer Eskalation der Sicherheitslage innerhalb einer Justizanstalt habe nach Auffassung der Behörde höchste Priorität, weshalb der Auflösungsbescheid als Mandatsbescheid erging. Bezwecke der Verein die Interessensvertretung einer bestimmten Personengruppe, welche Arbeitnehmer seien, dann entspreche der gewählte Vereinsname im Hinblick auf die aus dem Sprachgebrauch herzuleitende Bedeutung des Wortes „Gewerkschaft“ dem Paragraph 4, VerG. Unter „Gewerkschaft“ würde im Allgemeinen die Berufsvereinigung zur Vertretung von Arbeitnehmerinteressen verstanden werden. Keine in Betracht kommende gesetzliche Bestimmung nehme die Umschreibung des Begriffes „Gewerkschaft“ vor, der von diesem allgemeinen Sprachgebrauch abweichen würde. Scheine also im Namen eines Vereins als wesentlicher Bestandteil die Bezeichnung „Gewerkschaft“ auf, so sei daraus zu schließen, dass der Zweck des Vereins im Wesentlichen in der Vertretung von Arbeitnehmerinteressen bestehe. In geradezu diametralem Gegensatz dazu stünde aber der in Paragraphen eins und 2 der Statuten aufscheinende Vereinsname bzw. Zweck, nämlich die Vertretung der Interessen von Strafgefangenen, die während ihrer Haft niemals Arbeitnehmer seien. Nach Paragraph 44, Absatz eins, StVG sei jeder arbeitsfähige Strafgefangene sogar verpflichtet, Arbeit zu leisten. Gemäß Absatz 2, hätten zur Arbeit verpflichtete Strafgefangene die Arbeiten zu verrichten, die ihnen zugewiesen werden. Die Beschäftigung als Strafgefangener sei nicht als ordnungsgemäße Beschäftigung am regulären Arbeitsmarkt i.S.d. Artikel 6, Absatz eins, ARB anzusehen. Die Ordnungsmäßigkeit der Beschäftigung im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, ARB setze nämlich eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats voraus. Die Tätigkeit eines Strafgefangenen auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung begründe jedenfalls keine Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt. Dies bedeute, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Tätigkeit als Strafgefangener nicht dem regulären Arbeitsmarkt in Österreich angehöre und deswegen auch keine Rechte aus Artikel 6, Absatz eins, ARB ableiten könne. Der Ertrag der Arbeit fließe dem Bund zu (Paragraph 51, Absatz eins, StVG). Strafgefangene, die eine befriedigende Arbeitsleistung erbringen, haben für die von ihnen geleistete Arbeit eine Arbeitsvergütung zu erhalten, und bei unbefriedigender Arbeitsleistung, die auf Bosheit, Mutwillen oder Trägheit zurückzuführen ist, sei die Arbeitsvergütung nach vorangegangener Ermahnung in einem der Leistungsminderung entsprechenden Ausmaß zu kürzen und zu entziehen. Die Strafgefangenen dürfen weder mit einer im Strafvollzug tätigen Person, noch mit einem in derselben Anstalt angehaltenen Strafgefangenen oder Untersuchungshäftling Geschäfte abschließen (Paragraph 30, Absatz eins, Strafvollzugsgesetz). Herr B als Schlüsselperson des Vereins sei nicht berechtigt, mit Gefangenen Geschäfte abzuschließen. Dies gelte wohl auf Grund des Schutzzwecks der Norm des Paragraph 30, Strafvollzugsgesetz auch, wenn er sich dabei des Namens einer juristischen Person bediene. Der Verein werde zur Gänze von B sowie seiner Ehefrau verwaltet. Bei telelogischer Betrachtung der Bestimmung des Paragraph 30, StVG wollte der Gesetzgeber jedenfalls auch verhindern, dass derartige Geschäftskonstellationen zwischen Strafgefangenen entstehen können, wie es hier der Fall wäre. Der Verein bestehe dann nicht mehr nach seinem rechtlichen Bestand, wenn der Vereinszweck nicht mehr erreicht werden könne. Die Strafgesetzwidrigkeit erschöpfe sich nicht nur in Verstößen gegen das Strafgesetzbuch, sondern schließe alle gesetzlichen Strafvorschriften ein. Durch die gesetzliche Lage sei also der Abschluss von Geschäften mit Gefangenen nicht erlaubt. Die behördliche Auflösung stelle eine verwaltungsbehördliche Maßnahme zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit der Justizanstalt sowie der öffentlichen Ordnung dar. In der hiezu ergangenen Stellungnahme vom 3.1.2017 wird ausgeführt, dass der Mandatsbescheid ipso iure außer Kraft trete, wenn die Behörde nicht fristgerecht das Ermittlungsverfahren innerhalb von zwei Wochen eingeleitet habe. Die Behörde habe Bedenken, wonach im Falle einer Veruntreuung die Sicherheit und Ordnung der Justizanstalt *** gefährdet werden könnte. Dem gesamten Akteninhalt sei nicht zu entnehmen, worauf konkret die Justizanstalt *** ihre Bedenken stütze. Es seien zu keinem Zeitpunkt Tätigkeiten gesetzt worden, welche eine solche Befürchtung rechtfertigen würden. Die Bedenken würden einzig und allein dem Zweck dienen, die Gründung des Vereins rückgängig zu machen und damit Reformen des Strafvollzuges, insbesondere die erleichterte Geltendmachung von Rechten der Strafgefangenen hintanzuhalten. Der Verein beabsichtigte nämlich gerade zu diesem Zweck der Wahrung sämtlicher Rechte von Strafgefangenen eine enge Zusammenarbeit mit verschiedenen Rechtsanwälten. Eine Eskalation der Sicherheitslage in der Justizanstalt könne jedoch durch den erleichterten Zugang zu einer rechtsanwaltlichen Beratung oder Betreuung niemals befürchtet werden. Der Generalverdacht bzw. die ehrenrührige Unterstellung einer möglichen (künftigen) Veruntreuung von allfälligen Vereinsgeldern durch B oder dessen Gattin werde auf das vehementeste zurückgewiesen. Am 18.2.2016 sei der Magistrat der Stadt Krems über die Gründung des Vereins A in Kenntnisgesetzt worden und sodann mittels Bescheid vom 18.3.2016 die Entstehung des Vereins festgestellt worden. Mit Bescheid vom 28.9.2016 sei sodann der Verein von Amts wegen mit sofortiger Wirkung aufgelöst worden. Wurde eine Vereinsbildung nicht (fristgerecht) untersagt, könne dies nicht dadurch „saniert“ werden, dass nach einer unbeanstandet gebliebenen Vereinsbildung mit einer Auflösung nach § 29 Vereinsgesetz vorgegangen werde. Vielmehr könne eine behördliche Vereinsauflösung mittels Bescheid nach § 29 Vereinsgesetz nur aufgrund von taxativ aufgezählten Auflösungsgründen erfolgen, wenn die Auflösung zur Wahrung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK aufgezählten öffentlichen Interessen notwendig sei. Damit werde klargestellt, dass die Behörde von einer behördlichen Vereinsauflösung nur restriktiv, also nur bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes, Gebrauch machen soll. Keines dieser schutzwürdigen Rechte würde jedoch durch den Bestand des rechtswidrig aufgelösten Vereins tangiert. Die bloße Möglichkeit einer missbräuchlichen Anwendung der Statuten sowie ein allfälliges Misstrauen gegenüber einzelnen Vereinsgründern würden keinesfalls für die Untersagung des Vereins ausreichen. Aus Gründen des Platzmangels auf dem Briefpapier des Vereins sei nicht stets der vollständige Name, sondern nur die ersten beiden Worte (***) abgedruckt. Stets jedoch würde die ZVR-Nummer sowie die Homepage des Vereins angeführt, mittels welcher der vollständige Name jederzeit eruiert werden hätte können und damit Irreführungen ausgeschlossen wären. Nichtsdestotrotz berechtige ein solcher geringfügiger (formaler) Mangel nicht zur sofortigen Auflösung des Vereins. Darüber hinaus werde dem Verein vorgeworfen, der in den Vereinsstatuten aufscheinende Name „Gewerkschaft“ stünde in diametralem Widerspruch zum Vereinszweck, nämlich der Vertretung der Interessen von Strafgefangenen, welche niemals Arbeitnehmer sein können. Die Verneinung der Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt beziehe sich auf die Frage, ob ein türkischer Staatsangehöriger einen Anspruch auf den Erwerb von Rechten, welche aus Art. 6 Abs. 1 ARB (Assoziierungsabkommen mit der Türkei) resultieren. Konkret behandle das zitierte Judikat die Frage eines allfälligen Anspruchs auf Arbeitslosengeld im Zusammenhang mit dem Recht auf Erteilung einer Bewilligung zur Ausübung einer Beschäftigung. Diese „Arbeitsbewilligung“ setze voraus, dass der türkische Staatsangehörige dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehört und in diesem mindestens ein Jahr beschäftigt war. Dem Strafvollzugsgesetz sowie der dazugehörigen Kommentarliteratur sei zu entnehmen, dass nach Möglichkeit die Arbeitsbedingungen während des Vollzugs den Verhältnissen in Freiheit angeglichen werden sollen. Zu diesem Zweck sollen etwa Arbeitsbetriebe zeitgemäß eingerichtet und beispielsweise ein Betriebsleiter für Anstalts- und Unternehmerbetriebe bestellt werden. Darüber hinaus bestünden Regelungen zum Arbeitsschutz und würden die allgemeinen Vorschriften zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der körperlichen Sicherheit der Arbeitnehmer sinngemäß gelten. Ebenso sei das Ausmaß der Arbeitszeit den in der gewerblichen Wirtschaft oder in der Land- und Forstwirtschaft üblichen Verhältnissen anzupassen und dürfe die gesetzliche Höchstarbeitszeit nicht überschritten werden (z.B. 5-Tage-Woche). Allfällige Einschränkungen könnten sich jedoch aus organisatorischen Gründen ergeben. Ein Strafgefangener, der seiner Arbeitspflicht nachkomme, sei gemäß § 66a Arbeitslosenversicherungsgesetz arbeitslosenversichert und gelte als Arbeitnehmer. Das Bundesministerium für Justiz sei einem Dienstgeber gleichzuhalten. Strafgefangene seien den Arbeitnehmern und die Justizanstalten den Betriebsinhabern gleichzuhalten. Auch der VO (EWG) 1408/71 sei zu entnehmen, dass strafgefangene Arbeitnehmer im Sinne des Art. 1 lit. a seien. Diese Rechtsauffassung teile der Oberste Gerichtshof wenn er festhalte, dass eine Person als Arbeitnehmer im Sinne dieser Verordnung gelte, unabhängig vom Bestehen eines bestimmten Arbeitsverhältnisses. Es komme einzig und allein auf die Versicherung auch nur gegen eines der in Art. 1 lit. a der VO genannten Risiken an. Komme ein in Österreich inhaftierter Strafgefangener seiner Arbeitspflicht nach § 44 Strafvollzugsgesetz nach, sei er gemäß § 66a Arbeitslosenversicherungsgesetz im System der sozialen Sicherheit gegen Arbeitslosigkeit versichert und damit Arbeitnehmer im Sinne des Art. 1 lit. a der VO 1408/71 (6 Ob 233/06t; 4 Ob 117/02p). Aus den dargelegten Gründen folge, dass Strafgefangene sowohl als Arbeitnehmer gelten, da sie einer Pflichtversicherung, nämlich der Arbeitslosenversicherung, unterliegen. Die seitens der Behörde herangezogene Judikatur des VfGH vom 4.10.1977 B 322/76, wonach die Bezeichnung als „Gewerkschaft“ im Hinblick auf den Zweck des Vereins unzulässig sei, da dieser nicht der Vertretung von Arbeitnehmerinteressen, sondern jenen von Wirtschaftstreibenden dienen, sei sohin auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar. Die Arbeitnehmereigenschaft bestehe unabhängig von einem allfälligen Arbeitsverhältnis. Daraus folge, dass der Vereinsname nicht irreführend sei und sohin der Verein sehr wohl den Bedingungen des Vereinsgesetzes entspreche. Ziel des Vereins sei nämlich gerade jenes, in Zukunft ein entsprechendes Arbeitsverhältnis den Tätigkeiten der Strafgefangenen als Arbeitnehmer zugrunde zu legen, sohin deren berufliche Interessen zu wahren, was dem Vereinsnamen unmissverständlich zu entnehmen sei. Diene ein Verein der Vertretung von beruflichen Interessen von Arbeitnehmern, dürfe er die Bezeichnung „Gewerkschaft“ tragen (vgl. Krejci/Bydlinski/Weber-Schallauer, Vereinsgesetz § 4 Rz 20). Darüber hinaus werde zu Unrecht behauptet, der Verein verstoße durch das Verteilen von Flugblättern und das Sammeln von Geldern gegen das Geschäfts- und Spielverbot im Sinne des § 30 Strafvollzugsgesetz. Im Hinblick auf den Schutzzweck der Norm soll daher nichts anderes gelten, wenn sich ein Strafgefangener bei Abschluss (verbotener) Geschäfte des Namens einer juristischen Person bediene, weshalb auch der Geschäftsabschluss zwischen Strafgefangenem und dem Verein untersagt sei. § 30 StVG verbiete Strafgefangenen mit anderen Häftlingen oder auch mit sonstigen im Strafvollzug tätigen Personen Geschäfte abzuschließen, sohin zu kaufen, tauschen, schenken oder leihen oder sonstiges Übergeben von Gegenständen, ebenso die Beteiligung an Lotteriespielen oder sonstigen Spielen gegen Entgelt. Zweck des Geschäfts- und Spielverbotes sei es einerseits, die Strafgefangenen einer Beschränkung ihrer Lebensführung zu unterziehen und andererseits sie vor den Folgen eines unüberlegten oder auf zweifelhaften Methoden basierenden Geschäfts oder spielbedingten Verlusten zu schützen. Sie sollen sohin vor nicht abschätzbaren Verbindlichkeiten geschützt werden (siehe Zagler StVG 97; Drexler StVG § 30 Rz 3). Durch das Verteilen von Flugblättern und das Sammeln von Spenden für den Verein werde nicht gegen das Geschäfts- und Spielverbot nach § 30 Strafvollzugsgesetz verstoßen, da es sich bei geringfügigen Spenden oder allfälligen ebenso geringen Mitgliedsbeiträgen keineswegs um nicht abschätzbare Verbindlichkeiten handle, vor welchen es Strafgefangene zu schützen gelte. Es handle sich um kein generelles Verbot. Beim Verein handle es sich überdies um eine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die Rechtsperson „Verein“ entstehe gemäß § 13 Vereinsgesetz entweder mit Verstreichen der vierwöchigen Frist, ohne dass die Behörde eine der Vereinsgründung entgegenstehende Erklärung abgebe oder aber, wenn die Anzeiger bereits vor Fristablauf mittels Bescheid zur Aufnahme der Vereinstätigkeit eingeladen werden. Keinesfalls könne somit der Verein als eigene Rechtsperson Strafgefangener sein und damit auch nicht dem Geltungsbereich des Strafvollzugsgesetzes unterliegen. Das in § 30 StVG normierte Geschäfts- und Spielverbot gelte nicht für Vereine. Dies werde auch durch die bislang gelebte Praxis der Justizanstalt Stein verdeutlicht. Dort hätten Strafvollzugsbedienstete und andere Personen den Verein G gegründet, welcher unter anderem TV-Geräte an Strafgefangene gegen Entgelt vermiete. Art. 12 Staatsgrundgesetz gewähre österreichischen Staatsbürgern das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht im Sinne des Art. 144 B-VG Vereine zu bilden, d.h., solche zu gründen, ihnen anzugehören und sich statutengemäß zu betätigen („Vereinsfreiheit“). Ebenso gewähre Art. 11 EMRK auch ausländischen Staatsbürgern das Recht sich friedlich zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen, einschließlich das Recht zum Schutz ihrer Interessen Gewerkschaften zu gründen. Die Ausübung dieses verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts dürfe Abs. 2 zufolge nur insofern den vom Gesetz vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, als es in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sei. Jeder Bescheid, der entgegen den gesetzlichen Bestimmungen des Vereinsgesetzes in die Vereinsfreiheit eingreife, verletze das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Vereinsfreiheit. Gegenständlich lägen weder die Voraussetzungen einer behördlichen Auflösung nach § 29 Abs. 1 Vereinsgesetz, noch die Voraussetzungen für die Erlassung eines Mandatsbescheides vor, da keine Gefahr im Verzug gegeben gewesen sei.Am 18.2.2016 sei der Magistrat der Stadt Krems über die Gründung des Vereins A in Kenntnisgesetzt worden und sodann mittels Bescheid vom 18.3.2016 die Entstehung des Vereins festgestellt worden. Mit Bescheid vom 28.9.2016 sei sodann der Verein von Amts wegen mit sofortiger Wirkung aufgelöst worden. Wurde eine Vereinsbildung nicht (fristgerecht) untersagt, könne dies nicht dadurch „saniert“ werden, dass nach einer unbeanstandet gebliebenen Vereinsbildung mit einer Auflösung nach Paragraph 29, Vereinsgesetz vorgegangen werde. Vielmehr könne eine behördliche Vereinsauflösung mittels Bescheid nach Paragraph 29, Vereinsgesetz nur aufgrund von taxativ aufgezählten Auflösungsgründen erfolgen, wenn die Auflösung zur Wahrung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK aufgezählten öffentlichen Interessen notwendig sei. Damit werde klargestellt, dass die Behörde von einer behördlichen Vereinsauflösung nur restriktiv, also nur bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes, Gebrauch machen soll. Keines dieser schutzwürdigen Rechte würde jedoch durch den Bestand des rechtswidrig aufgelösten Vereins tangiert. Die bloße Möglichkeit einer missbräuchlichen Anwendung der Statuten sowie ein allfälliges Misstrauen gegenüber einzelnen Vereinsgründern würden keinesfalls für die Untersagung des Vereins ausreichen. Aus Gründen des Platzmangels auf dem Briefpapier des Vereins sei nicht stets der vollständige Name, sondern nur die ersten beiden Worte (***) abgedruckt. Stets jedoch würde die ZVR-Nummer sowie die Homepage des Vereins angeführt, mittels welcher der vollständige Name jederzeit eruiert werden hätte können und damit Irreführungen ausgeschlossen wären. Nichtsdestotrotz berechtige ein solcher geringfügiger (formaler) Mangel nicht zur sofortigen Auflösung des Vereins. Darüber hinaus werde dem Verein vorgeworfen, der in den Vereinsstatuten aufscheinende Name „Gewerkschaft“ stünde in diametralem Widerspruch zum Vereinszweck, nämlich der Vertretung der Interessen von Strafgefangenen, welche niemals Arbeitnehmer sein können. Die Verneinung der Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt beziehe sich auf die Frage, ob ein türkischer Staatsangehöriger einen Anspruch auf den Erwerb von Rechten, welche aus Artikel 6, Absatz eins, ARB (Assoziierungsabkommen mit der Türkei) resultieren. Konkret behandle das zitierte Judikat die Frage eines allfälligen Anspruchs auf Arbeitslosengeld im Zusammenhang mit dem Recht auf Erteilung einer Bewilligung zur Ausübung einer Beschäftigung. Diese „Arbeitsbewilligung“ setze voraus, dass der türkische Staatsangehörige dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehört und in diesem mindestens ein Jahr beschäftigt war. Dem Strafvollzugsgesetz sowie der dazugehörigen Kommentarliteratur sei zu entnehmen, dass nach Möglichkeit die Arbeitsbedingungen während des Vollzugs den Verhältnissen in Freiheit angeglichen werden sollen. Zu diesem Zweck sollen etwa Arbeitsbetriebe zeitgemäß eingerichtet und beispielsweise ein Betriebsleiter für Anstalts- und Unternehmerbetriebe bestellt werden. Darüber hinaus bestünden Regelungen zum Arbeitsschutz und würden die allgemeinen Vorschriften zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der körperlichen Sicherheit der Arbeitnehmer sinngemäß gelten. Ebenso sei das Ausmaß der Arbeitszeit den in der gewerblichen Wirtschaft oder in der Land- und Forstwirtschaft üblichen Verhältnissen anzupassen und dürfe die gesetzliche Höchstarbeitszeit nicht überschritten werden (z.B. 5-Tage-Woche). Allfällige Einschränkungen könnten sich jedoch aus organisatorischen Gründen ergeben. Ein Strafgefangener, der seiner Arbeitspflicht nachkomme, sei gemäß Paragraph 66 a, Arbeitslosenversicherungsgesetz arbeitslosenversichert und gelte als Arbeitnehmer. Das Bundesministerium für Justiz sei einem Dienstgeber gleichzuhalten. Strafgefangene seien den Arbeitnehmern und die Justizanstalten den Betriebsinhabern gleichzuhalten. Auch der VO (EWG) 1408/71 sei zu entnehmen, dass strafgefangene Arbeitnehmer im Sinne des Artikel eins, Litera a, seien. Diese Rechtsauffassung teile der Oberste Gerichtshof wenn er festhalte, dass eine Person als Arbeitnehmer im Sinne dieser Verordnung gelte, unabhängig vom Bestehen eines bestimmten Arbeitsverhältnisses. Es komme einzig und allein auf die Versicherung auch nur gegen eines der in Artikel eins, Litera a, der VO genannten Risiken an. Komme ein in Österreich inhaftierter Strafgefangener seiner Arbeitspflicht nach Paragraph 44, Strafvollzugsgesetz nach, sei er gemäß Paragraph 66 a, Arbeitslosenversicherungsgesetz im System der sozialen Sicherheit gegen Arbeitslosigkeit versichert und damit Arbeitnehmer im Sinne des Artikel eins, Litera a, der VO 1408/71 (6 Ob 233/06t; 4 Ob 117/02p). Aus den dargelegten Gründen folge, dass Strafgefangene sowohl als Arbeitnehmer gelten, da sie einer Pflichtversicherung, nämlich der Arbeitslosenversicherung, unterliegen. Die seitens der Behörde herangezogene Judikatur des VfGH vom 4.10.1977 B 322/76, wonach die Bezeichnung als „Gewerkschaft“ im Hinblick auf den Zweck des Vereins unzulässig sei, da dieser nicht der Vertretung von Arbeitnehmerinteressen, sondern jenen von Wirtschaftstreibenden dienen, sei sohin auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar. Die Arbeitnehmereigenschaft bestehe unabhängig von einem allfälligen Arbeitsverhältnis. Daraus folge, dass der Vereinsname nicht irreführend sei und sohin der Verein sehr wohl den Bedingungen des Vereinsgesetzes entspreche. Ziel des Vereins sei nämlich gerade jenes, in Zukunft ein entsprechendes Arbeitsverhältnis den Tätigkeiten der Strafgefangenen als Arbeitnehmer zugrunde zu legen, sohin deren berufliche Interessen zu wahren, was dem Vereinsnamen unmissverständlich zu entnehmen sei. Diene ein Verein der Vertretung von beruflichen Interessen von Arbeitnehmern, dürfe er die Bezeichnung „Gewerkschaft“ tragen vergleiche Krejci/Bydlinski/Weber-Schallauer, Vereinsgesetz Paragraph 4, Rz 20). Darüber hinaus werde zu Unrecht behauptet, der Verein verstoße durch das Verteilen von Flugblättern und das Sammeln von Geldern gegen das Geschäfts- und Spielverbot im Sinne des Paragraph 30, Strafvollzugsgesetz. Im Hinblick auf den Schutzzweck der Norm soll daher nichts anderes gelten, wenn sich ein Strafgefangener bei Abschluss (verbotener) Geschäfte des Namens einer juristischen Person bediene, weshalb auch der Geschäftsabschluss zwischen Strafgefangenem und dem Verein untersagt sei. Paragraph 30, StVG verbiete Strafgefangenen mit anderen Häftlingen oder auch mit sonstigen im Strafvollzug tätigen Personen Geschäfte abzuschließen, sohin zu kaufen, tauschen, schenken oder leihen oder sonstiges Übergeben von Gegenständen, ebenso die Beteiligung an Lotteriespielen oder sonstigen Spielen gegen Entgelt. Zweck des Geschäfts- und Spielverbotes sei es einerseits, die Strafgefangenen einer Beschränkung ihrer Lebensführung zu unterziehen und andererseits sie vor den Folgen eines unüberlegten oder auf zweifelhaften Methoden basierenden Geschäfts oder spielbedingten Verlusten zu schützen. Sie sollen sohin vor nicht abschätzbaren Verbindlichkeiten geschützt werden (siehe Zagler StVG 97; Drexler StVG Paragraph 30, Rz 3). Durch das Verteilen von Flugblättern und das Sammeln von Spenden für den Verein werde nicht gegen das Geschäfts- und Spielverbot nach Paragraph 30, Strafvollzugsgesetz verstoßen, da es sich bei geringfügigen Spenden oder allfälligen ebenso geringen Mitgliedsbeiträgen keineswegs um nicht abschätzbare Verbindlichkeiten handle, vor welchen es Strafgefangene zu schützen gelte. Es handle sich um kein generelles Verbot. Beim Verein handle es sich überdies um eine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die Rechtsperson „Verein“ entstehe gemäß Paragraph 13, Vereinsgesetz entweder mit Verstreichen der vierwöchigen Frist, ohne dass die Behörde eine der Vereinsgründung entgegenstehende Erklärung abgebe oder aber, wenn die Anzeiger bereits vor Fristablauf mittels Bescheid zur Aufnahme der Vereinstätigkeit eingeladen werden. Keinesfalls könne somit der Verein als eigene Rechtsperson Strafgefangener sein und damit auch nicht dem Geltungsbereich des Strafvollzugsgesetzes unterliegen. Das in Paragraph 30, StVG normierte Geschäfts- und Spielverbot gelte nicht für Vereine. Dies werde auch durch die bislang gelebte Praxis der Justizanstalt Stein verdeutlicht. Dort hätten Strafvollzugsbedienstete und andere Personen den Verein G gegründet, welcher unter anderem TV-Geräte an Strafgefangene gegen Entgelt vermiete. Artikel 12, Staatsgrundgesetz gewähre österreichischen Staatsbürgern das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht im Sinne des Artikel 144, B-VG Vereine zu bilden, d.h., solche zu gründen, ihnen anzugehören und sich statutengemäß zu betätigen („Vereinsfreiheit“). Ebenso gewähre Artikel 11, EMRK auch ausländischen Staatsbürgern das Recht sich friedlich zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen, einschließlich das Recht zum Schutz ihrer Interessen Gewerkschaften zu gründen. Die Ausübung dieses verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts dürfe Absatz 2, zufolge nur insofern den vom Gesetz vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, als es in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sei. Jeder Bescheid, der entgegen den gesetzlichen Bestimmungen des Vereinsgesetzes in die Vereinsfreiheit eingreife, verletze das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Vereinsfreiheit. Gegenständlich lägen weder die Voraussetzungen einer behördlichen Auflösung nach Paragraph 29, Absatz eins, Vereinsgesetz, noch die Voraussetzungen für die Erlassung eines Mandatsbescheides vor, da keine Gefahr im Verzug gegeben gewesen sei. In der dagegen eingebrachten Beschwerde vom 15.5.2017 wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die im Bescheid enthaltene Rechtsmittelbelehrung falsch sei. Nach § 9 Abs. 2 Vereinsgesetz entscheide über Beschwerden gegen Bescheide nach dem Vereinsgesetz das Landesverwaltungsgericht. Nach den vorliegenden Informationen sei die Auflösung des Vereins bis dato nicht im Vereinsregister eingetragen. Es sei daher der Verein selbst als Träger des Rechts auf Vereinsfreiheit beschwerdelegitimiert. Darüber hinaus seien B und C als einzige Mitglieder bereits jetzt in ihrem Grundrecht auf Vereinsfreiheit verletzt worden. Dem EGMR zufolge stelle nicht nur die Verhinderung der Grundrechtsausübung einen Eingriff dar, sondern bereits die Erschwerung der Ausübung dieses Grundrechts. Die Auflösung eines Vereins stelle jedoch den offensichtlichsten und gravierendsten Grundrechtseingriff dar, wovon neben dem Verein selbst auch die Vorsitzenden, die Gründer und die Mitglieder betroffen seien. Aus diesem Grund seien solche gravierenden Grundrechtseingriffe nur dann gerechtfertigt, wenn einer der in Art. 11 Abs. 2 EMRK angeführten, eng auszulegenden Ausnahmen vorliege. Neben einer gesetzlichen Grundlage müsse ein legitimer Zweck sowie die Notwendigkeit der grundrechtseingreifenden Maßnahme in einer demokratischen Gesellschaft zur Zweckerreichung vorliegen, der Eingriff sohin als unverzichtbar zu werten und damit verhältnismäßig sein. Dass die ergriffene Maßnahme lediglich nützlich oder wünschenswert ist, sei keinesfalls ausreichend, um einen Grundrechtseingriff zu rechtfertigen. Nur zwingende Interessen des Allgemeinwohls könnten daher solch einen massiven Grundrechtseingriff rechtfertigen. Die Auflösung dürfe nicht die einzige Rechtsfolge für Verstöße sein. Vielmehr müsste dem Verein – etwa wenn die Satzung nicht mit dem geltenden Recht übereinstimme – vorher ausreichend Zeit gegeben werden, um allfällige Verstöße zu beheben (Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer, EMRK Art. 11 Rz 54). Die Behörde dürfe von einer behördlichen Vereinsauflösung nur sehr restriktiv, also nur bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes, Gebrauch machen. Die bloße Möglichkeit einer missbräuchlichen Anwendung der Statuten sowie ein allfälliges Misstrauen gegenüber einzelnen Vereinsgründern würden keinesfalls ausreichen für die Untersagung des Vereins (Bachmann/Baumgartner/Feik/Giese/Jahnel/Lienbacher, Besonderes Verwaltungsrecht, 60). Die Auflösung eines Vereins wegen nachträglichem Wegfall der Bedingungen des rechtlichen Bestandes sei nur zulässig, wenn nachträglich – also nach Bildung des Vereins – Gründe auftreten, die, wären sie bereits zum Zeitpunkt der Vereinsbildung vorgelegen, ein Untersagen dieser Vereinsbildung gerechtfertigt hätten (VfGH B1161/09). Wurde die Vereinsbildung nicht (fristgerecht) untersagt, könne dies nicht dadurch „saniert“ werden, dass nach einer unbeanstandet gebliebenen Vereinsbildung mit einer Auflösung nach § 29 VerG vorgegangen werde. Eine behördliche Vereinsauflösung sei nur zulässig, wenn einer der taxativ aufgezählten Auflösungsgründe vorliege und diese zur Wahrung der in Art. 11 Abs. 2 EMRK aufgezählten öffentlichen Interessen notwendig sei. Die behördliche Auflösung eines Vereins selbst sei eine Entscheidung, die den Kernbereich der Vereinsfreiheit betreffe. Eingriffe seien nur zulässig, wenn sie zur Erreichung der in Art. 11 Abs. 2 EMRK genannten Ziele zwingend notwendig seien. Der § 29 Abs. 1 VerG sei verfassungskonform zu interpretieren. Die Behörde dürfe nur bei Vorliegen der Voraussetzung des Art. 11 Abs. 2 EMRK von der Möglichkeit einer behördlichen Auflösung Gebrauch machen, sohin nur, wenn sie zum Schutz der Freiheiten anderer zwingend notwendig sei. Der VfGH erachte etwa eine vereinsbehördliche Auflösung für gerechtfertigt, wenn ein Verein rechtsextremistisches Gedankengut fördere und verbreite und bereits strafrechtliche Verurteilungen einzelner Vereinsmitglieder vorliegen sowie eine wiederholte Störung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit durch ihr Verhalten erfolgt. Ebenso erfolgte dem VfGH zufolge die Auflösung des Vereins zu Recht, auf Grund eines dem Verein zurechenbaren strafbaren Verhaltens des Obmanns (VfGH B654/09). Für eine berechtigte Auflösung und sohin einen gerechtfertigten Grundrechtseingriff müssen sohin eine beharrliche Wiederholung gesetzwidriger Handlungen und die Gefahr erneuter Gesetzesverletzungen bestehen (VfGH B1161/09). Gewerkschaften im Sinne des Art. 11 EMRK schützen durch gemeinschaftliches Vorgehen die beruflichen Interessen ihrer Mitglieder. Aus Art. 11 EMRK resultiere jedoch keine Verpflichtung eines Arbeitgebers, die Gewerkschaft als solche anzuerkennen. Es sei ja vielmehr die Aufgabe der Gewerkschaft, sich gegenüber dem Arbeitgeber für die Belange ihrer Mitglieder einzusetzen. So würden als typische Tätigkeiten von Gewerkschaften etwa geschützt, die beruflichen Interessen ihrer Mitglieder durch kollektive Maßnahmen zu verteidigen und für sie zu kämpfen. Der Staat habe diese Maßnahmen zu ermöglichen und zu erlauben (Grabenwarter/Pabel, EMRK
  3. Teil § 23 Rz 88).In der dagegen eingebrachten Beschwerde vom 15.5.2017 wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die im Bescheid enthaltene Rechtsmittelbelehrung falsch sei. Nach Paragraph 9, Absatz 2, Vereinsgesetz entscheide über Beschwerden gegen Bescheide nach dem Vereinsgesetz das Landesverwaltungsgericht. Nach den vorliegenden Informationen sei die Auflösung des Vereins bis dato nicht im Vereinsregister eingetragen. Es sei daher der Verein selbst als Träger des Rechts auf Vereinsfreiheit beschwerdelegitimiert. Darüber hinaus seien B und C als einzige Mitglieder bereits jetzt in ihrem Grundrecht auf Vereinsfreiheit verletzt worden. Dem EGMR zufolge stelle nicht nur die Verhinderung der Grundrechtsausübung einen Eingriff dar, sondern bereits die Erschwerung der Ausübung dieses Grundrechts. Die Auflösung eines Vereins stelle jedoch den offensichtlichsten und gravierendsten Grundrechtseingriff dar, wovon neben dem Verein selbst auch die Vorsitzenden, die Gründer und die Mitglieder betroffen seien. Aus diesem Grund seien solche gravierenden Grundrechtseingriffe nur dann gerechtfertigt, wenn einer der in Artikel 11, Absatz 2, EMRK angeführten, eng auszulegenden Ausnahmen vorliege. Neben einer gesetzlichen Grundlage müsse ein legitimer Zweck sowie die Notwendigkeit der grundrechtseingreifenden Maßnahme in einer demokratischen Gesellschaft zur Zweckerreichung vorliegen, der Eingriff sohin als unverzichtbar zu werten und damit verhältnismäßig sein. Dass die ergriffene Maßnahme lediglich nützlich oder wünschenswert ist, sei keinesfalls ausreichend, um einen Grundrechtseingriff zu rechtfertigen. Nur zwingende Interessen des Allgemeinwohls könnten daher solch einen massiven Grundrechtseingriff rechtfertigen. Die Auflösung dürfe nicht die einzige Rechtsfolge für Verstöße sein. Vielmehr müsste dem Verein – etwa wenn die Satzung nicht mit dem geltenden Recht übereinstimme – vorher ausreichend Zeit gegeben werden, um allfällige Verstöße zu beheben (Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer, EMRK Artikel 11, Rz 54). Die Behörde dürfe von einer behördlichen Vereinsauflösung nur sehr restriktiv, also nur bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes, Gebrauch machen. Die bloße Möglichkeit einer missbräuchlichen Anwendung der Statuten sowie ein allfälliges Misstrauen gegenüber einzelnen Vereinsgründern würden keinesfalls ausreichen für die Untersagung des Vereins (Bachmann/Baumgartner/Feik/Giese/Jahnel/Lienbacher, Besonderes Verwaltungsrecht, 60). Die Auflösung eines Vereins wegen nachträglichem Wegfall der Bedingungen des rechtlichen Bestandes sei nur zulässig, wenn nachträglich – also nach Bildung des Vereins – Gründe auftreten, die, wären sie bereits zum Zeitpunkt der Vereinsbildung vorgelegen, ein Untersagen dieser Vereinsbildung gerechtfertigt hätten (VfGH B1161/09). Wurde die Vereinsbildung nicht (fristgerecht) untersagt, könne dies nicht dadurch „saniert“ werden, dass nach einer unbeanstandet gebliebenen Vereinsbildung mit einer Auflösung nach Paragraph 29, VerG vorgegangen werde. Eine behördliche Vereinsauflösung sei nur zulässig, wenn einer der taxativ aufgezählten Auflösungsgründe vorliege und diese zur Wahrung der in Artikel 11, Absatz 2, EMRK aufgezählten öffentlichen Interessen notwendig sei. Die behördliche Auflösung eines Vereins selbst sei eine Entscheidung, die den Kernbereich der Vereinsfreiheit betreffe. Eingriffe seien nur zulässig, wenn sie zur Erreichung der in Artikel 11, Absatz 2, EMRK genannten Ziele zwingend notwendig seien. Der Paragraph 29, Absatz eins, VerG sei verfassungskonform zu interpretieren. Die Behörde dürfe nur bei Vorliegen der Voraussetzung des Artikel 11, Absatz 2, EMRK von der Möglichkeit einer behördlichen Auflösung Gebrauch machen, sohin nur, wenn sie zum Schutz der Freiheiten anderer zwingend notwendig sei. Der VfGH erachte etwa eine vereinsbehördliche Auflösung für gerechtfertigt, wenn ein Verein rechtsextremistisches Gedankengut fördere und verbreite und bereits strafrechtliche Verurteilungen einzelner Vereinsmitglieder vorliegen sowie eine wiederholte Störung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit durch ihr Verhalten erfolgt. Ebenso erfolgte dem VfGH zufolge die Auflösung des Vereins zu Recht, auf Grund eines dem Verein zurechenbaren strafbaren Verhaltens des Obmanns (VfGH B654/09). Für eine berechtigte Auflösung und sohin einen gerechtfertigten Grundrechtseingriff müssen sohin eine beharrliche Wiederholung gesetzwidriger Handlungen und die Gefahr erneuter Gesetzesverletzungen bestehen (VfGH B1161/09). Gewerkschaften im Sinne des Artikel 11, EMRK schützen durch gemeinschaftliches Vorgehen die beruflichen Interessen ihrer Mitglieder. Aus Artikel 11, EMRK resultiere jedoch keine Verpflichtung eines Arbeitgebers, die Gewerkschaft als solche anzuerkennen. Es sei ja vielmehr die Aufgabe der Gewerkschaft, sich gegenüber dem Arbeitgeber für die Belange ihrer Mitglieder einzusetzen. So würden als typische Tätigkeiten von Gewerkschaften etwa geschützt, die beruflichen Interessen ihrer Mitglieder durch kollektive Maßnahmen zu verteidigen und für sie zu kämpfen. Der Staat habe diese Maßnahmen zu ermöglichen und zu erlauben (Grabenwarter/Pabel, EMRK
  4. Teil Paragraph 23, Rz 88). Die Rechtsansicht der Behörde sei verfehlt. Die Maßnahme wegen Gefahr im Verzug sei nur dann zulässig, wenn der Eintritt eines Schadens zu erwarten sei. Dem Akteninhalt sei kein Hinweis auf rechtzeitige Telefonate oder E-Mails, die ermittlungstechnisch relevant wären, zu entnehmen. Die bloße Beantwortung eines E-Mails der Justizanstalt ***, ob ein Rechtsmittel gegen den Mandatsbescheid erhoben worden sei, stelle keine Einleitung eines Ermittlungsverfahrens dar. Am 18.2.2016 sei der Magistrat der Stadt Krems über die Gründung des Vereins in Kenntnis gesetzt und sodann mittels Bescheid vom 18.3.2016 die Entstehung dieses Vereins festgestellt worden. Sohin seien zu diesem Zeitpunkt der Vereinsname, der Vereinszweck und das Vereinsziel bereits bekannt und auch ausreichend von der Behörde auf die Zulässigkeit hin überprüft worden. Mittels Bescheid vom 28.9.2016 sei dann der Verein von Amts wegen mit sofortiger Wirkung gemäß § 29 Abs. 1 VerG i.V.m. § 57 Abs. 1 AVG aufgelöst worden. Eine nachträgliche Untersagung aus eben diesen Gründen komme jedoch aus obigen Erwägungen nicht in Betracht, da keine Gründe vorliegen, die erst nachträglich, sohin nach Vereinsgründung, aufgetreten seien. Ob nun Gefangene als Arbeitnehmer gelten oder aber diesen lediglich gleichgestellt seien, sei bedeutungslos. Insbesondere sei dem Vereinsnamen zu entnehmen, dass der Verein dem Zweck diene, die Anerkennung der österreichischen Gefangenenarbeit als schuldrechtlichen Vertrag unter arbeitsrechtlicher Betrachtung im Sinne des § 4

(2)ASVG zu erreichen. Genau diese Zielsetzung decke sich mit den obigen Ausführungen, wonach Gewerkschaften im Sinne des Art. 11 EMRK durch gemeinschaftliches Vorgehen die beruflichen Interessen ihrer Mitglieder schützen. Nicht relevant sei hingegen, ob die Gewerkschaft als solche vom Arbeitgeber anerkannt werde, da es die Aufgabe der Gewerkschaft darstelle, sich für die Belange ihrer Mitglieder einzusetzen. Die potentiellen Mitglieder verrichten Gefangenenarbeit und wollen ihre beruflichen Interessen durchsetzen und für sie kämpfen. Genau dies habe der Staat zu ermöglichen und zu erlauben. Dem Strafvollzuggesetz sei zu entnehmen, dass nach Möglichkeit die Arbeitsbedingungen während des Vollzuges den Verhältnissen in Freiheit angeglichen werden sollen. Zu diesem Zweck sollen etwa Arbeitsbetriebe zeitgemäß eingerichtet und beispielsweise Betriebsleiter für Anstalts- und Unternehmerbetriebe bestellt werden. Darüber hinaus bestehen die Regelungen zum Arbeitsschutz und gelten die allgemeinen Vorschriften zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der körperlichen Sicherheit der Arbeitnehmer sinngemäß. Ein Strafgefangener, der seiner Arbeitspflicht nachkomme, sei arbeitslosenversichert und gelte als Arbeitnehmer. Darüber hinaus hätte vor einer allfälligen behördlichen Auflösung dem Verein die Möglichkeit eingeräumt werden müssen, behauptete Unzulänglichkeiten auszubessern. Dem gesamten Akteninhalt sei kein Anhaltspunkt dahingehend zu entnehmen, dass die Vereinstätigkeit tatsächlich die Sicherheit und Ordnung der Justizanstalt *** gefährde. Auch würden zu keinem Zeitpunkt seitens des Vereins Handlungen gesetzt, die als solche eine konkrete Befürchtung rechtfertigen würden. Vielmehr würden die behaupteten „Gefahren“ einzig und allein dem Zweck dienen, die Gründung des Vereins rückgängig zu machen und damit aus Sicht der Strafvollzugsbehörden nicht gewünschte Reformen des Strafvollzuges hintanzuhalten. Der unterbreitete Generalverdacht bzw. die ehrenrührige Unterstellung einer möglichen (künftigen) Veruntreuung von allfälligen Vereinsgeldern durch die Vorstandsmitglieder des Vereins werde entschieden zurückgewiesen. Der Verein besitze als juristische Person eine eigene Rechtspersönlichkeit. Der Verein sei nicht Strafgefangener und unterliege daher auch nicht den Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes. Es sei nicht möglich, den Anwendungsbereich des Gesetzes auf nicht inhaftierte, juristische Personen, nach Gutdünken zu erstrecken. Ein Strafgefangener sei nach § 1 Z 3 StVG ein Verurteilter, an dem eine in einem Strafurteil verhängte Freiheitsstrafe vollzogen werde. § 30 StVG normiere das Geschäfts- und Spielverbot unter Strafgefangenen. Das Oberlandesgericht *** habe hinsichtlich dieses Sachverhaltes entschieden (***), dass die Zahlung eines Mitgliedsbeitrages aus der Rücklage nicht zielführend sei, da die österreichische *** zu diesem Zeitpunkt bereits mittels Mandatsbescheid aufgelöst und die weitere Tätigkeit untersagt wurde. Ein Verstoß gegen das Geschäfts- und Spielverbot stellte es jedoch nicht fest. Es sei nicht richtig, dass B durch angefertigte Formulare als Spenden getarnte Mitgliedsbeiträge eingefordert habe. Auf dem Schreiben sei in fetter Schrift das Wort „Mitgliedsbeitrag“ zu lesen. Entgegen der Stellungnahme der Justizanstalt *** sei bis dato seitens der Justizanstalt kein Ordnungsstrafverfahren wegen dieser Spendeninformationen gegen Herrn B eingeleitet worden. Dies sei ein Indiz dafür, dass kein Verstoß gegen § 30 Strafvollzugsgesetz vorliege. Die Anfertigung und Bestellung von Bügelfolien sei erst nach Rücksprache und Bewilligung der Poststelle erfolgt. Diese sei nur für B selbst bestimmt gewesen. Auch entspreche es nicht der Wahrheit, dass B seiner Arbeitspflicht nicht nachgekommen wäre, sondern habe er nach zwölf Jahren ununterbrochener Arbeitsleistung einen Zusammenbruch gehabt, weshalb er sich am 12.8.2016 ordnungsgemäß krank gemeldet habe. Die Krankmeldung sei jedoch aus unerfindlichen Gründen nicht dem Anstaltsarzt weitergeleitet worden. Am 28.9.2016 sei eine weitere Arbeitsunfähigkeit festgestellt worden, als ihn der Anstaltsarzt untersuchte.Am 18.2.2016 sei der Magistrat der Stadt Krems über die Gründung des Vereins in Kenntnis gesetzt und sodann mittels Bescheid vom 18.3.2016 die Entstehung dieses Vereins festgestellt worden. Sohin seien zu diesem Zeitpunkt der Vereinsname, der Vereinszweck und das Vereinsziel bereits bekannt und auch ausreichend von der Behörde auf die Zulässigkeit hin überprüft worden. Mittels Bescheid vom 28.9.2016 sei dann der Verein von Amts wegen mit sofortiger Wirkung gemäß Paragraph 29, Absatz eins, VerG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG aufgelöst worden. Eine nachträgliche Untersagung aus eben diesen Gründen komme jedoch aus obigen Erwägungen nicht in Betracht, da keine Gründe vorliegen, die erst nachträglich, sohin nach Vereinsgründung, aufgetreten seien. Ob nun Gefangene als Arbeitnehmer gelten oder aber diesen lediglich gleichgestellt seien, sei bedeutungslos. Insbesondere sei dem Vereinsnamen zu entnehmen, dass der Verein dem Zweck diene, die Anerkennung der österreichischen Gefangenenarbeit als schuldrechtlichen Vertrag unter arbeitsrechtlicher Betrachtung im Sinne des Paragraph 4,
(2)ASVG zu erreichen. Genau diese Zielsetzung decke sich mit den obigen Ausführungen, wonach Gewerkschaften im Sinne des Artikel 11, EMRK durch gemeinschaftliches Vorgehen die beruflichen Interessen ihrer Mitglieder schützen. Nicht relevant sei hingegen, ob die Gewerkschaft als solche vom Arbeitgeber anerkannt werde, da es die Aufgabe der Gewerkschaft darstelle, sich für die Belange ihrer Mitglieder einzusetzen. Die potentiellen Mitglieder verrichten Gefangenenarbeit und wollen ihre beruflichen Interessen durchsetzen und für sie kämpfen. Genau dies habe der Staat zu ermöglichen und zu erlauben. Dem Strafvollzuggesetz sei zu entnehmen, dass nach Möglichkeit die Arbeitsbedingungen während des Vollzuges den Verhältnissen in Freiheit angeglichen werden sollen. Zu diesem Zweck sollen etwa Arbeitsbetriebe zeitgemäß eingerichtet und beispielsweise Betriebsleiter für Anstalts- und Unternehmerbetriebe bestellt werden. Darüber hinaus bestehen die Regelungen zum Arbeitsschutz und gelten die allgemeinen Vorschriften zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der körperlichen Sicherheit der Arbeitnehmer sinngemäß. Ein Strafgefangener, der seiner Arbeitspflicht nachkomme, sei arbeitslosenversichert und gelte als Arbeitnehmer. Darüber hinaus hätte vor einer allfälligen behördlichen Auflösung dem Verein die Möglichkeit eingeräumt werden müssen, behauptete Unzulänglichkeiten auszubessern. Dem gesamten Akteninhalt sei kein Anhaltspunkt dahingehend zu entnehmen, dass die Vereinstätigkeit tatsächlich die Sicherheit und Ordnung der Justizanstalt *** gefährde. Auch würden zu keinem Zeitpunkt seitens des Vereins Handlungen gesetzt, die als solche eine konkrete Befürchtung rechtfertigen würden. Vielmehr würden die behaupteten „Gefahren“ einzig und allein dem Zweck dienen, die Gründung des Vereins rückgängig zu machen und damit aus Sicht der Strafvollzugsbehörden nicht gewünschte Reformen des Strafvollzuges hintanzuhalten. Der unterbreitete Generalverdacht bzw. die ehrenrührige Unterstellung einer möglichen (künftigen) Veruntreuung von allfälligen Vereinsgeldern durch die Vorstandsmitglieder des Vereins werde entschieden zurückgewiesen. Der Verein besitze als juristische Person eine eigene Rechtspersönlichkeit. Der Verein sei nicht Strafgefangener und unterliege daher auch nicht den Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes. Es sei nicht möglich, den Anwendungsbereich des Gesetzes auf nicht inhaftierte, juristische Personen, nach Gutdünken zu erstrecken. Ein Strafgefangener sei nach Paragraph eins, Ziffer 3, StVG ein Verurteilter, an dem eine in einem Strafurteil verhängte Freiheitsstrafe vollzogen werde. Paragraph 30, StVG normiere das Geschäfts- und Spielverbot unter Strafgefangenen. Das Oberlandesgericht *** habe hinsichtlich dieses Sachverhaltes entschieden (***), dass die Zahlung eines Mitgliedsbeitrages aus der Rücklage nicht zielführend sei, da die österreichische *** zu diesem Zeitpunkt bereits mittels Mandatsbescheid aufgelöst und die weitere Tätigkeit untersagt wurde. Ein Verstoß gegen das Geschäfts- und Spielverbot stellte es jedoch nicht fest. Es sei nicht richtig, dass B durch angefertigte Formulare als Spenden getarnte Mitgliedsbeiträge eingefordert habe. Auf dem Schreiben sei in fetter Schrift das Wort „Mitgliedsbeitrag“ zu lesen. Entgegen der Stellungnahme der Justizanstalt *** sei bis dato seitens der Justizanstalt kein Ordnungsstrafverfahren wegen dieser Spendeninformationen gegen Herrn B eingeleitet worden. Dies sei ein Indiz dafür, dass kein Verstoß gegen Paragraph 30, Strafvollzugsgesetz vorliege. Die Anfertigung und Bestellung von Bügelfolien sei erst nach Rücksprache und Bewilligung der Poststelle erfolgt. Diese sei nur für B selbst bestimmt gewesen. Auch entspreche es nicht der Wahrheit, dass B seiner Arbeitspflicht nicht nachgekommen wäre, sondern habe er nach zwölf Jahren ununterbrochener Arbeitsleistung einen Zusammenbruch gehabt, weshalb er sich am 12.8.2016 ordnungsgemäß krank gemeldet habe. Die Krankmeldung sei jedoch aus unerfindlichen Gründen nicht dem Anstaltsarzt weitergeleitet worden. Am 28.9.2016 sei eine weitere Arbeitsunfähigkeit festgestellt worden, als ihn der Anstaltsarzt untersuchte. Es werde beantragt, den Bescheid aufzuheben und festzustellen, dass der Verein A in seinem Grundrecht auf Vereinsfreiheit verletzt wurde und festzustellen, dass B und C in ihrem Grundrecht auf Vereinsfreiheit verletzt wurden und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wird hierüber erwogen: § 29 Abs. 1 Vereinsgesetz 2002 lautet:Paragraph 29, Absatz eins, Vereinsgesetz 2002 lautet: Jeder Verein kann unbeschadet des Falls nach § 2 Abs. 3 bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, mit Bescheid aufgelöst werden, wenn er gegen Strafgesetze verstößt, seinen statutenmäßigen Wirkungskreis überschreitet oder überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen Bestands nicht mehr entspricht.Jeder Verein kann unbeschadet des Falls nach Paragraph 2, Absatz 3, bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 11, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, mit Bescheid aufgelöst werden, wenn er gegen Strafgesetze verstößt, seinen statutenmäßigen Wirkungskreis überschreitet oder überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen Bestands nicht mehr entspricht. Mit Schriftsatz vom 18.2.2016 hat der Vorsitzende des Vereins A mit Sitz in ***, ***, eine Statutenänderung beim Magistrat der Stadt Krems eingebracht. Unter § 1 wird ausgeführt, dass der Verein den Namen A. Der Sitz des Vereins wurde mit ***, ***, angeführt. In den folgenden §§ 2 bis 17 werden der Vereinszweck bis zur Vereinsauflösung in den Statuten festgelegt. Aus dem Schriftsatz ist zu entnehmen, dass die Statuten am 14.2.2016 in einer Generalversammlung beschlossen wurden. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 18.3.2016, Zl. ***, wurde dem Verein zu Handen seines Vorsitzenden mitgeteilt, dass der Verein seine Vereinstätigkeit mit den geänderten Statuten aufnehmen kann.Mit Schriftsatz vom 18.2.2016 hat der Vorsitzende des Vereins A mit Sitz in ***, ***, eine Statutenänderung beim Magistrat der Stadt Krems eingebracht. Unter Paragraph eins, wird ausgeführt, dass der Verein den Namen A. Der Sitz des Vereins wurde mit ***, ***, angeführt. In den folgenden Paragraphen 2 bis 17 werden der Vereinszweck bis zur Vereinsauflösung in den Statuten festgelegt. Aus dem Schriftsatz ist zu entnehmen, dass die Statuten am 14.2.2016 in einer Generalversammlung beschlossen wurden. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 18.3.2016, Zl. ***, wurde dem Verein zu Handen seines Vorsitzenden mitgeteilt, dass der Verein seine Vereinstätigkeit mit den geänderten Statuten aufnehmen kann. Mit Bescheid vom 28.9.2016 wurde der Verein A gemäß § 29 Abs. 1 VerG i.V.m. § 57 Abs. 1 AVG von Amts wegen aufgelöst. In der Begründung des Bescheides wird ausgeführt, dass durch das Verteilen von Flugblättern und das Sammeln von Geldern in der Justizanstalt *** nach Auffassung des Bundesministeriums für Justiz gegen das Geschäfts- und Spielverbot i.S.d. § 30 StVG verstoßen worden sei. Weiters wurde festgestellt, dass der Verein im Rechtsverkehr nicht den statutengemäßen Vereinsnamen führe. In einer Expertise des Bundesministeriums für Justiz werde klargestellt, dass Gefangene, die Gefangenenarbeit verrichten, in keinem Arbeitsverhältnis stehen. Es bestünden daher keine Einkünfte aus (nicht)selbstständiger Arbeit. Gefangene würden nicht der Sozialversicherung unterliegen. Auch § 66a Arbeitslosenversicherungsgesetz ändere nichts an der grundsätzlichen rechtlichen Beurteilung, dass es sich bei der Gefangenenarbeit nicht um ein Arbeitsverhältnis, sondern um ein Rechtsverhältnis eigener Art handle. Die Bezeichnung als „Gewerkschaft“ werde vom Verfassungsgerichtshof als unzulässig erachtet, wenn der Zweck des Vereins nicht in der Vertretung von Arbeitnehmerinteressen bestehe. Da Gefangene nicht unter Arbeitnehmer zu subsummieren seien, entspreche der Vereinsname nicht den rechtlichen Bedingungen des Vereinsgesetzes und sei der Vereinsname irreführend. Es liege die Befürchtung vor, dass die Tätigkeit dieses Vereins die Sicherheit und Ordnung der Justizanstalt *** beeinträchtigen könnte. Der dagegen erhobenen Vorstellung vom 10.10.2016 (eingebracht durch die Rechtsvertreter des Vereinsvorsitzenden) wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid keine Folge gegeben.Mit Bescheid vom 28.9.2016 wurde der Verein A gemäß Paragraph 29, Absatz eins, VerG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG von Amts wegen aufgelöst. In der Begründung des Bescheides wird ausgeführt, dass durch das Verteilen von Flugblättern und das Sammeln von Geldern in der Justizanstalt *** nach Auffassung des Bundesministeriums für Justiz gegen das Geschäfts- und Spielverbot i.S.d. Paragraph 30, StVG verstoßen worden sei. Weiters wurde festgestellt, dass der Verein im Rechtsverkehr nicht den statutengemäßen Vereinsnamen führe. In einer Expertise des Bundesministeriums für Justiz werde klargestellt, dass Gefangene, die Gefangenenarbeit verrichten, in keinem Arbeitsverhältnis stehen. Es bestünden daher keine Einkünfte aus (nicht)selbstständiger Arbeit. Gefangene würden nicht der Sozialversicherung unterliegen. Auch Paragraph 66 a, Arbeitslosenversicherungsgesetz ändere nichts an der grundsätzlichen rechtlichen Beurteilung, dass es sich bei der Gefangenenarbeit nicht um ein Arbeitsverhältnis, sondern um ein Rechtsverhältnis eigener Art handle. Die Bezeichnung als „Gewerkschaft“ werde vom Verfassungsgerichtshof als unzulässig erachtet, wenn der Zweck des Vereins nicht in der Vertretung von Arbeitnehmerinteressen bestehe. Da Gefangene nicht unter Arbeitnehmer zu subsummieren seien, entspreche der Vereinsname nicht den rechtlichen Bedingungen des Vereinsgesetzes und sei der Vereinsname irreführend. Es liege die Befürchtung vor, dass die Tätigkeit dieses Vereins die Sicherheit und Ordnung der Justizanstalt *** beeinträchtigen könnte. Der dagegen erhobenen Vorstellung vom 10.10.2016 (eingebracht durch die Rechtsvertreter des Vereinsvorsitzenden) wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid keine Folge gegeben. Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung: Vom erkennenden Gericht wurde Einsicht in die Verwaltungsakte des Magistrates der Stadt Krems an der Donau genommen. Diese besteht im Wesentlichen aus den Vereinsstatuten des im Jahr 2013 gegründeten Vereins A sowie weiterer Vereine, die in keinem direkten Zusammenhang für das gegenständliche Verfahren stehen (Verein E, Vereinsregisterausdruck des Vereins F). Neben den obzitierten Bescheiden ist auch das im bekämpften Bescheid angeführte Schreiben der Justizanstalt *** an die belangte Behörde mit der Meldung über angezeigte Ordnungswidrigkeiten wegen des Sammelns von Mitgliedsbeiträgen bzw. der Bestellung von Bügelaufklebern sowie ein als „Exposee“ bezeichnetes Schreiben vom
  1. April 2016 des Vereinsvorsitzenden. Unbestritten ist, dass die Gründung eines Vereines ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht nach § 12 Staatsgrundgesetz und Art. 11 EMRK ist. Das Vereinsgesetz 2002 enthält sowohl öffentlich-rechtliche als auch privatrechtliche Bestimmungen. Ideelle Vereine sind juristische Personen des privaten Rechts. Ideelle Vereine sind organisierte Zusammenschlüsse von mindestens zwei Personen. Unter einer Organisation versteht man im Allgemeinen ein von einer Personengruppe gebildetes Aktions- und Handlungssystem mit dem Zweck fortgesetzter Verfolgung eines relativ genau umschriebenen Zieles unter rationalem Einsatz zweckdienlicher Mittel (Krejci, Unternehmensrecht, 34). Ideelle Vereine sind der Förderung des Sports, der Kultur, der Geselligkeit gewidmet, aber bieten sie auch den rechtlichen Rahmen für gesellschafts-, sozial- und wirtschaftspolitisch tragende Aktivitäten (Krejci/Bydlinski/Weber-Schallauer, Vereinsgesetz § 1 Rz 2).Unbestritten ist, dass die Gründung eines Vereines ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht nach Paragraph 12, Staatsgrundgesetz und Artikel 11, EMRK ist. Das Vereinsgesetz 2002 enthält sowohl öffentlich-rechtliche als auch privatrechtliche Bestimmungen. Ideelle Vereine sind juristische Personen des privaten Rechts. Ideelle Vereine sind organisierte Zusammenschlüsse von mindestens zwei Personen. Unter einer Organisation versteht man im Allgemeinen ein von einer Personengruppe gebildetes Aktions- und Handlungssystem mit dem Zweck fortgesetzter Verfolgung eines relativ genau umschriebenen Zieles unter rationalem Einsatz zweckdienlicher Mittel (Krejci, Unternehmensrecht, 34). Ideelle Vereine sind der Förderung des Sports, der Kultur, der Geselligkeit gewidmet, aber bieten sie auch den rechtlichen Rahmen für gesellschafts-, sozial- und wirtschaftspolitisch tragende Aktivitäten (Krejci/Bydlinski/Weber-Schallauer, Vereinsgesetz Paragraph eins, Rz 2). Vereine dürfen in ihren Namen keine Ausdrücke verwenden, die gesetzlich verboten sind (VfSlg. 3496/59, 4936/65). Unzulässig sind auch Vereinsnamen, die gegen die guten Sitten verstoßen, also insbesondere geeignet sind, öffentliches Ärgernis zu erregen oder den Eindruck erwecken, dass der Verein rechtswidrigen Aktivitäten gewidmet ist. Ein Verein darf sich nicht als „Aktiengesellschaft“ oder „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ nennen. Ebenso ist die Bezeichnung „Stiftung“ und „Fonds“ gesetzlich besonders geregelten Rechtsformen vorbehalten. Desgleichen darf der Name „Gewerkschaft“ von einem Verein nur dann verwendet werden, wenn er die Vertretung der beruflichen Interessen von Arbeitnehmern wahrnimmt (Krejci/Bydlinski/Weber-Schallauer, Vereinsgesetz
  2. Auflage § 4 Rz 20).Vereine dürfen in ihren Namen keine Ausdrücke verwenden, die gesetzlich verboten sind (VfSlg. 3496/59, 4936/65). Unzulässig sind auch Vereinsnamen, die gegen die guten Sitten verstoßen, also insbesondere geeignet sind, öffentliches Ärgernis zu erregen oder den Eindruck erwecken, dass der Verein rechtswidrigen Aktivitäten gewidmet ist. Ein Verein darf sich nicht als „Aktiengesellschaft“ oder „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ nennen. Ebenso ist die Bezeichnung „Stiftung“ und „Fonds“ gesetzlich besonders geregelten Rechtsformen vorbehalten. Desgleichen darf der Name „Gewerkschaft“ von einem Verein nur dann verwendet werden, wenn er die Vertretung der beruflichen Interessen von Arbeitnehmern wahrnimmt (Krejci/Bydlinski/Weber-Schallauer, Vereinsgesetz
  3. Auflage Paragraph 4, Rz 20). Wenngleich die im Vereinsnamen angeführte Bezeichnung A (die auf der Homepage und den Schriftstücken als Abkürzung des Vereins angeführt wird), suggeriert, dass es sich dabei um eine Gewerkschaft im herkömmlichen Sinn, nämlich einer Arbeitnehmervertretung handelt (s. VfSlg 3496/1959), so wäre eine diesbezügliche Irreführung bereits bei der Genehmigung des Vereines zu untersagen gewesen. Ein Auflösungsgrund nach § 29 VerG ist jedoch darin nicht zu erblicken. Jede Änderung der Statuten stellt eine Umbildung des Vereins dar. Gemäß § 14 Abs. 1 VerG gelten die §§ 1 bis 13 sinngemäß auch für Statutenänderungen. Eine Statutenänderung wird nicht mit dem entsprechenden Beschluss wirksam, sondern erst nach Ablauf der Fristen gemäß § 13 Abs. 1 oder vor Fristablauf mit Erlassung eines die Statutenänderung genehmigenden Bescheides durch die Vereinsbehörde. Mit der Genehmigung der Statuten wurde auch der Vereinsname, der Wenngleich die im Vereinsnamen angeführte Bezeichnung A (die auf der Homepage und den Schriftstücken als Abkürzung des Vereins angeführt wird), suggeriert, dass es sich dabei um eine Gewerkschaft im herkömmlichen Sinn, nämlich einer Arbeitnehmervertretung handelt (s. VfSlg 3496 aus 1959,), so wäre eine diesbezügliche Irreführung bereits bei der Genehmigung des Vereines zu untersagen gewesen. Ein Auflösungsgrund nach Paragraph 29, VerG ist jedoch darin nicht zu erblicken. Jede Änderung der Statuten stellt eine Umbildung des Vereins dar. Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VerG gelten die Paragraphen eins bis 13 sinngemäß auch für Statutenänderungen. Eine Statutenänderung wird nicht mit dem entsprechenden Beschluss wirksam, sondern erst nach Ablauf der Fristen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, oder vor Fristablauf mit Erlassung eines die Statutenänderung genehmigenden Bescheides durch die Vereinsbehörde. Mit der Genehmigung der Statuten wurde auch der Vereinsname, der mit den Worten A beginnt, genehmigt. Eine allfällige Abkürzung des Vereinsnamens ist durchaus üblich (siehe z.B. FC, ÖGB, GÖD udgl.), sodass die vom Beschwerdeführer verwendete Kurzbezeichnung A oder A nicht als Überschreitung des Vereinszweckes oder als nachträglicher Wegfall der Bedingungen des rechtlichen Bestandes angesehen werden kann. Selbst die Unmöglichkeit der Zweckerreichung – angestrebte Gleichstellung arbeitswilliger Strafgefangener mit Arbeitnehmern nach § 4 Abs. 2 ASVG – stellt keinen Auflösungsgrund dar. Unbestritten ist weiters, dass auf Grund der bestehenden Arbeitspflicht nach § 44 StVG es sich um ein Arbeitsverhältnis sui generis handelt und sohin nicht unmittelbar vergleichbar mit einem privatrechtlichen oder einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis. Wenngleich die Fürsorgeverpflichtungen des Staates hinsichtlich der Gesundheitsversorgung und des Schutzes vor Verletzungen und dergleichen einem Dienstgeber nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz ähnlich sind, so spielt der finanzielle Aspekt eine untergeordnete Rolle. Die Höhe des Entgelts ist nach § 52 Strafvollzugsgesetz gesetzlich geregelt. Der Zweck der Beschäftigung liegt vor allem auch darin, dass im Falle einer Entlassung eine leichtere Eingliederung in den Arbeitsprozess wieder möglich ist. Diesen Zweck verfolgt auch das Arbeitslosenversicherungsgesetz, sodass durch entsprechende Aus- und Weiterbildung eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess ermöglicht werden soll. Zusammenfassend ist sohin festzustellen, dass Strafgefangene dem Arbeitsmarkt nicht zuzurechnen sind (siehe VwGH v. 17.5.2006, Zl. 2004/08/0271). Auch nach dem Arbeitsverfassungsgesetz 1974, BGBl. 1974/22 i.d.F. BGBl I 2017/38 gelten Personen, die im Vollzug einer gerichtlichen Verwahrungshaft beschäftigt werden, nicht als Arbeitnehmer (siehe § 36 Abs.2 Z.
  4. ArbVG). Ob der Verein das Ziel zur Gleichstellung der Strafgefangenen mit ASVG-Versicherten erreicht, sei dahingestellt, zumal diese Absicht weder von der Vereinsbehörde zu beurteilen ist, noch gegen Strafgesetze verstößt. Nur wenn die dazu herangezogenen Mittel von den vertretungsbefugten Funktionären des Vereines gegen Strafgesetze verstoßen und dieses Handeln sohin im Namen des Vereines erfolgt, wäre von einem Auflösungstatbestand nach § 29 VerG auszugehen. Die alleinige Befürchtung, dass infolge der derzeitigen Zusammensetzung des Vereinsvorstandes die Gefahr besteht, dass Vereinsgelder nicht zweckentsprechend verwendet werden könnten oder eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung in der Strafvollzugsanstalt zu befürchten sei, ist jedoch nicht ausreichend. Das im bekämpften Bescheid angeführte Geschäftsverbot nach § 30 Strafvollzugsgesetz sieht das erkennende Gericht nicht als verwirklicht an, wobei festzustellen ist, dass allfällige Verstöße gegen das Strafvollzugsgesetz als Ordnungswidrigkeiten gelten und entsprechend geahndet werden können (siehe §§ 107 ff StVG). Hiezu ist auch anzumerken, dass die Ausübung der Vereinstätigkeit durch die Vereinsfunktionäre (und Mitglieder) im Rahmen der Gesetze und sohin auch im Rahmen des Strafvollzugsgesetzes zu geschehen hat. So wird eine allfällige Vereinstätigkeit nur im Rahmen der Freizeit stattfinden können und nicht in der Zeit, wo eine Arbeitsverpflichtung besteht. Wie bereits oben ausgeführt, sind die Vorstandsmitglieder die Repräsentanten des Vereines und werden die Handlungen der Vorstandsmitglieder auch dem Verein zugerechnet. mit den Worten A beginnt, genehmigt. Eine allfällige Abkürzung des Vereinsnamens ist durchaus üblich (siehe z.B. FC, ÖGB, GÖD udgl.), sodass die vom Beschwerdeführer verwendete Kurzbezeichnung A oder A nicht als Überschreitung des Vereinszweckes oder als nachträglicher Wegfall der Bedingungen des rechtlichen Bestandes angesehen werden kann. Selbst die Unmöglichkeit der Zweckerreichung – angestrebte Gleichstellung arbeitswilliger Strafgefangener mit Arbeitnehmern nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG – stellt keinen Auflösungsgrund dar. Unbestritten ist weiters, dass auf Grund der bestehenden Arbeitspflicht nach Paragraph 44, StVG es sich um ein Arbeitsverhältnis sui generis handelt und sohin nicht unmittelbar vergleichbar mit einem privatrechtlichen oder einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis. Wenngleich die Fürsorgeverpflichtungen des Staates hinsichtlich der Gesundheitsversorgung und des Schutzes vor Verletzungen und dergleichen einem Dienstgeber nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz ähnlich sind, so spielt der finanzielle Aspekt eine untergeordnete Rolle. Die Höhe des Entgelts ist nach Paragraph 52, Strafvollzugsgesetz gesetzlich geregelt. Der Zweck der Beschäftigung liegt vor allem auch darin, dass im Falle einer Entlassung eine leichtere Eingliederung in den Arbeitsprozess wieder möglich ist. Diesen Zweck verfolgt auch das Arbeitslosenversicherungsgesetz, sodass durch entsprechende Aus- und Weiterbildung eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess ermöglicht werden soll. Zusammenfassend ist sohin festzustellen, dass Strafgefangene dem Arbeitsmarkt nicht zuzurechnen sind (siehe VwGH v. 17.5.2006, Zl. 2004/08/0271). Auch nach dem Arbeitsverfassungsgesetz 1974, BGBl. 1974/22 in der Fassung BGBl römisch eins 2017/38 gelten Personen, die im Vollzug einer gerichtlichen Verwahrungshaft beschäftigt werden, nicht als Arbeitnehmer (siehe Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 5, ArbVG). Ob der Verein das Ziel zur Gleichstellung der Strafgefangenen mit ASVG-Versicherten erreicht, sei dahingestellt, zumal diese Absicht weder von der Vereinsbehörde zu beurteilen ist, noch gegen Strafgesetze verstößt. Nur wenn die dazu herangezogenen Mittel von den vertretungsbefugten Funktionären des Vereines gegen Strafgesetze verstoßen und dieses Handeln sohin im Namen des Vereines erfolgt, wäre von einem Auflösungstatbestand nach Paragraph 29, VerG auszugehen. Die alleinige Befürchtung, dass infolge der derzeitigen Zusammensetzung des Vereinsvorstandes die Gefahr besteht, dass Vereinsgelder nicht zweckentsprechend verwendet werden könnten oder eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung in der Strafvollzugsanstalt zu befürchten sei, ist jedoch nicht ausreichend. Das im bekämpften Bescheid angeführte Geschäftsverbot nach Paragraph 30, Strafvollzugsgesetz sieht das erkennende Gericht nicht als verwirklicht an, wobei festzustellen ist, dass allfällige Verstöße gegen das Strafvollzugsgesetz als Ordnungswidrigkeiten gelten und entsprechend geahndet werden können (siehe Paragraphen 107, ff StVG). Hiezu ist auch anzumerken, dass die Ausübung der Vereinstätigkeit durch die Vereinsfunktionäre (und Mitglieder) im Rahmen der Gesetze und sohin auch im Rahmen des Strafvollzugsgesetzes zu geschehen hat. So wird eine allfällige Vereinstätigkeit nur im Rahmen der Freizeit stattfinden können und nicht in der Zeit, wo eine Arbeitsverpflichtung besteht. Wie bereits oben ausgeführt, sind die Vorstandsmitglieder die Repräsentanten des Vereines und werden die Handlungen der Vorstandsmitglieder auch dem Verein zugerechnet. Zusammenfassend ist sohin festzustellen, dass allfällige befürchtete Verstöße gegen strafrechtliche Bestimmungen oder Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in der Strafvollzugsanstalt nicht ausreichen, um den bereits genehmigten Verein aufzulösen. Sollten tatsächlich konkrete strafbare Handlungen gesetzt werden, so besteht erst dann die Möglichkeit den Verein aufzulösen. Soweit der beschwerdeführende Verein innerhalb der Strafvollzugsanstalt sein Ziel nicht entsprechend verfolgen kann, so ist darauf hinzuweisen, dass auch staatlicherseits keine entsprechende Verpflichtung besteht, die Vereinstätigkeit zu unterstützen. Eine Beschwerde hat prinzipiell aufschiebende Wirkung(s § 13 VwGVG). Im bekämpften Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt. Es ist sohin über die aufschiebende Wirkung der eingebrachten Beschwerde nicht gesondert abzusprechen.Eine Beschwerde hat prinzipiell aufschiebende Wirkung(s Paragraph 13, VwGVG). Im bekämpften Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt. Es ist sohin über die aufschiebende Wirkung der eingebrachten Beschwerde nicht gesondert abzusprechen. Durch die eingebrachte Beschwerde und die damit verbundene aufschiebende Wirkung wurde die Ausübung der Vereinstätigkeit nicht verhindert. Über Grundrechtseingriffe entscheidet nach Art. 144 BV-G der Verfassungsgerichtshof. Die Feststellung, ob der beschwerdeführende Verein und dessen Vereinsfunktionäre im Grundrecht auf Vereinsfreiheit verletzt wurden, obliegt daher dem Verfassungsgerichtshof. Dem Verwaltungsgericht ist es verwehrt, über Grundrechtseingriffe oder Verstöße gegen verfassungsgesetzliche Bestimmungen zu entscheiden. Es sind sohin diese Anträge zurückzuweisen.Über Grundrechtseingriffe entscheidet nach Artikel 144, BV-G der Verfassungsgerichtshof. Die Feststellung, ob der beschwerdeführende Verein und dessen Vereinsfunktionäre im Grundrecht auf Vereinsfreiheit verletzt wurden, obliegt daher dem Verfassungsgerichtshof. Dem Verwaltungsgericht ist es verwehrt, über Grundrechtseingriffe oder Verstöße gegen verfassungsgesetzliche Bestimmungen zu entscheiden. Es sind sohin diese Anträge zurückzuweisen. Der Beschwerde ist inhaltlich spruchgemäß stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben. Eine Revision ist nicht möglich, weil es sich um eine Angelegenheit des Art. 133 Abs. 5 B-VG handelt und somit keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gegeben ist (siehe VwGH vom 24.1.2013, Zl. 2013/01/0003).Eine Revision ist nicht möglich, weil es sich um eine Angelegenheit des Artikel 133, Absatz 5, B-VG handelt und somit keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gegeben ist (siehe VwGH vom 24.1.2013, Zl. 2013/01/0003). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1076.002.2017

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