GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2.
GG) ist gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid wurden der Zusatzantrag vom 07.03.2017 auf Zulassung der Antragstellung im Inland und der Hauptantrag vom 04.01.2016 auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte Plus“ abgewiesen. Als Rechtsgrundlagen wurden § 21 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) und § 21 Abs. 1 und § 11 Abs. 2 Z 1 iVm § 11 Abs. 4 Z 1 NAG angeführt.Als Rechtsgrundlagen wurden Paragraph 21, Absatz 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) und Paragraph 21, Absatz eins und Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG angeführt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin als Staatsangehörige der Republik Bosnien & Herzegowina für 90 Tage innerhalb einer Frist von 180 Tagen zum visumsfreien Aufenthalt im Schengen-Raum aufenthaltsberechtigt sei. Die Antragstellung zur Erteilung des Aufenthaltstitels am 04.01.2016 sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, an dem die Beschwerdeführerin nicht mehr zum visumsfreien Aufenthalt berechtigt gewesen sei. Der Erstantrag sei daher bei der zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland
1 NAG einzubringen gewesen.Der Erstantrag sei daher bei der zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland
Paragraph 21, Absatz eins, NAG einzubringen gewesen. Auf Grund einer fremdenrechtlichen Überprüfung durch die Landespolizeidirektion Niederösterreich sei die nunmehrigen Beschwerdeführerin wegen des unerlaubten, über den visumsfreien Aufenthalt hinausgehenden Aufenthalt
Vm § 120 Abs. 1a FPG rechtskräftig bestraft worden.Auf Grund einer fremdenrechtlichen Überprüfung durch die Landespolizeidirektion Niederösterreich sei die nunmehrigen Beschwerdeführerin wegen des unerlaubten, über den visumsfreien Aufenthalt hinausgehenden Aufenthalt
Paragraph 31, in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz eins a, FPG rechtskräftig bestraft worden. Die Beschwerdeführerin habe am 07.03.2017 einen Zusatzantrag auf Zulassung der Inlandsantragstellung
3 NAG eingebracht.Die Beschwerdeführerin habe am 07.03.2017 einen Zusatzantrag auf Zulassung der Inlandsantragstellung
Paragraph 21, Absatz 3, NAG eingebracht. Gründe, warum die Antragstellung zum Zweck der Familiengemeinschaft mit dem Ehegatten nicht unmittelbar nach der Eheschließung und während des visumsfreien Aufenthaltes erfolgt sei, seien der Behörde nicht bekannt gegeben worden. Ebenso seien der Behörde keine Gründe bekannt, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen wäre, den Antrag in ihrem Heimatland persönlich bei der Österreichischen Botschaft einzubringen, obwohl sie sich kurz nach der Eheschließung in ihrem Heimatland aufgehalten habe und dieser Aufenthalt auch zur Ausstellung eines neuen Reisepasses genutzt worden sei. Die Behörde müsse daher davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin durch die Antragsstellung
1 NAG ihren unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren versuche.Die Behörde müsse daher davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin durch die Antragsstellung
Paragraph 46, Absatz eins, NAG ihren unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren versuche. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin auch gegen die Bestimmungen des Meldegesetzes verstoßen, da sie seit 06.07.2015 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet sei, obwohl sie nicht durchgängig in Österreich aufhältig sei. Die Beschwerdeführerin bezwecke eine Umgehung der Einwanderungsbestimmungen, was einen Versagungsgrund
Abs.2 Z 1 NAG darstelle.Die Beschwerdeführerin bezwecke eine Umgehung der Einwanderungsbestimmungen, was einen Versagungsgrund
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG darstelle. Die belangte Behörde stellte fest, dass die Beschwerdeführerin sozial in ihrem Heimatland integriert sei und keine Hindernisse für ein Familienleben in Bosnien & Herzegowina bekannt seien.Die belangte Behörde stellte fest, dass die Beschwerdeführerin sozial in ihrem Heimatland integriert sei und keine Hindernisse für ein Familienleben in Bosnien , & Herzegowina bekannt seien. Eine tiefergehende berufliche und soziale Integration in Österreich könne aufgrund der immer nur kurzen Aufenthalte im visumsfreien Zeitraum nicht angenommen werden. Die Abwägung anhand der im § 11 Abs. 3 NAG angeführten Kriterien habe ergeben, dass der Beschwerdeführerin die Ausreise aus dem Bundesgebiet zur Antragstellung möglich und zumutbar sei.Die Abwägung anhand der im Paragraph 11, Absatz 3, NAG angeführten Kriterien habe ergeben, dass der Beschwerdeführerin die Ausreise aus dem Bundesgebiet zur Antragstellung möglich und zumutbar sei. Der Zusatzantrag sei daher abzuweisen. Unter Berücksichtigung der genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens könne eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074).Unter Berücksichtigung der genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens könne eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden vergleiche VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074). Der Hauptantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels sei daher abzuweisen gewesen. Dagegen hat Frau A fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Überschreitung des visumsfreien Aufenthaltes aus einer Fehlberechnung resultierte. Seit die Beschwerdeführerin die richtige Berechnung der Fristen kenne, habe sie sich nicht mehr unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Die Beschwerdeführerin wolle mit ihrem Ehemann und dem gemeinsamen Kinde in Österreich zusammenleben. Der Ehemann lebe seit 30 Jahren rechtmäßig in Österreich und sei hier beruflich und sozial voll integriert. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Auslandsantragstellung seien daher gegeben. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, der Beschwerde Folge zu geben und den Antrag auf Zulassung der Inlandsantragstellung zu bewilligen sowie den Aufenthaltstitel zu erteilen, in eventu die Sache zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat am 06.04.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in die Akte der belangten Behörde zu den Zlen. ***, *** und zu den Zlen. ***, *** sowie der gegenständlichen Akte des Landesverwaltungsgerichts. Auf die Verlesung dieser Akte wurde verzichtet. Es wird darauf hingewiesen, dass die mündliche Verhandlung auch zur Behandlung der Beschwerde des Sohnes der Beschwerdeführerin, C, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von NÖ vom 02.08.2017, Zl. ***, im Verfahren zu LVWG-AV-1157/001-2017 durchgeführt wurde. Weiters wurde Beweis erhoben durch Einvernahme des Zeugen D. Zu Beginn der Verhandlung wurde festgestellt, dass die geladenen Beschwerdeführer zur Verhandlung nicht erschienen sind, da sich diese laut Vorbringen ihres Vertreters im Ausland aufhalten würden, um allenfalls keine Verstöße gegen die Bestimmungen zum visumsfreien Aufenthalt in Österreich zu begehen. Vom Vertreter der Beschwerdeführer wurde die Übersetzung der Strafregisterbescheinigung betreffend Frau A, ein Jahreslohnzettel für das Jahr 2017 betreffend Herrn D, ein Einkommensteuerbescheid 2016 und 2017, ebenfalls betreffend Herrn D, eine Bestätigung des E und der Frau F über die Benützung des Hauses an der Adresse *** in *** durch die Beschwerdeführer, sowie eine Unterhaltsvereinbarung betreffend die Unterhaltspflicht des Herrn D gegenüber der minderjährigen G, datiert mit
A: Bosnien & Herzegowina, hat am 04.01.2016 persönlich beim Amt der NÖ Landesregierung für sich und ihr minderjähriges Kind, C, geb. ***, ebenfalls StA: Bosnien & Herzegowina, jeweils einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG gestellt. Zum Zeitpunkt der Antragstellung war die Beschwerdeführerin 92 Tage in dem von diesem Tag an zurückgerechneten Zeitraum von 180 Tagen in Österreich aufhältig. Mit Strafverfügung der LPD NÖ vom 03.03.2016 wurde die Beschwerdeführerin wegen einer Übertretung nach § 31 Abs. 1 iVm § 120 Abs. 1a FPG rechtskräftig bestraft.Mit Strafverfügung der LPD NÖ vom 03.03.2016 wurde die Beschwerdeführerin wegen einer Übertretung nach Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz eins a, FPG rechtskräftig bestraft. Mit dem Antrag ist die Familienzusammenführung mit Herrn D, geb. ***, wohnhaft ***, ***, Ehegatte von Frau A und Vater des C, beabsichtigt. Herr D ist im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“. Er lebt seit 1988 in Österreich. Seit Juli 2014 arbeitet Herr D bei der I GmbH und hat im Jahr 2017 netto gerundet 1.843 Euro monatlich verdient.Herr D ist im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“. Er lebt seit 1988 in Österreich. Seit Juli 2014 arbeitet Herr D bei der römisch eins GmbH und hat im Jahr 2017 netto gerundet 1.843 Euro monatlich verdient. Herr D hat monatlich 600 Euro an Ratenzahlungen für Kreditverbindlichkeiten, 50 Euro als Beitrag zu den Betriebskosten der Wohnung, 370 Euro an Unterhaltszahlungen für seine Tochter G und 155 Euro an KFZ-Haftpflichtversicherung zu bezahlen. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Einstellungszusage bei der H GmbH für eine Teilzeitbeschäftigung als Küchenhilfe zu einem Einkommen von 438 Euro. Der Ehemann der Beschwerdeführerin wohnt in einem, im Eigentum seiner Eltern, D, geb. *** und E, geb. ***, stehenden Haus an der Wohnadresse (KG ***, GST-NR ***, EZ ***). Dieses Haus besteht aus drei Wohneinheiten. Eine Wohneinheit in der Größe von 130 m² wird vom Ehemann der Beschwerdeführerin mit seinen beiden Eltern bewohnt. In dieser Wohneinheit stehen der Beschwerdeführerin und ihrem Mann ein eigenes Schlafzimmer zu Verfügung, so wie auch dem gemeinsamen Sohn. Wohnzimmer, Bad, Küche und WC werden gemeinsam mit den Eltern des Herrn D benutzt. Die Eigentümer der Liegenschaft haben der Beschwerdeführerin ein unentgeltliches und nicht jederzeit widerrufbares Wohnrecht an dieser Wohnung mit Vereinbarung vom 04.02.2016 eingeräumt. Im Zeitpunkt der Antragstellung wurde der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn ein Quotenplatz zugeteilt. Die Beschwerdeführerin hat die Prüfung ÖSD Zertifikat A1 durch Absolvierung einer schriftlichen und mündlichen Prüfung am 13.06.2015 bestanden. Die Beschwerdeführerin und Herr D haben am 16.05.2015 in *** geheiratet. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 30.05.2016, Zl. ***, wurde der Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels abgewiesen. Als Rechtsgrundlagen wurden die § 11 Abs. 2 Z 1 iVm § 11 Abs. 4 Z 1 und § 21 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) angeführt.Als Rechtsgrundlagen wurden die Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins und Paragraph 21, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) angeführt. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin als serbische Staatsbürgerin 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen im Schengenraum zum visumsfreien Aufenthalt berechtigt sei. Nur in diesem Zeitraum des erlaubten visumsfreien Aufenthalts sei
2 Z 5 NAG die Berechtigung zur Antragstellung im Inland gegeben.Nur in diesem Zeitraum des erlaubten visumsfreien Aufenthalts sei
Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 5, NAG die Berechtigung zur Antragstellung im Inland gegeben. Die Antragstellung sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, als die Beschwerdeführerin nicht mehr zum visumsfreien Aufenthalt berechtigt gewesen sei. Weiters sei die Beschwerdeführerin seit 30.12.2015 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Die Beschwerdeführerin sei trotz der Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Bundesgebiet verblieben. Durch dieses Verhalten zeige die Beschwerdeführerin, dass sie nicht gewillt sei, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten und stelle dies eine negative Beispielwirkung für andere Fremde dar, weshalb die Behörde weiters die Ansicht vertritt, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin die öffentliche Ordnung gefährde. Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht NÖ diesen Bescheid mit Beschluss vom 16.02.2017, Zl. LVwG-AV-959/001-2016,
GVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Landeshauptmann von Niederösterreich zurückverwiesen.Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht NÖ diesen Bescheid mit Beschluss vom 16.02.2017, Zl. LVwG-AV-959/001-2016,
Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Landeshauptmann von Niederösterreich zurückverwiesen. Diese Zurückverweisung gründete sich auf den Umstand, dass die belangte Behörde die Beschwerdeführerin nicht im Sinne des § 21 Abs. 3 NAG über die Möglichkeit einen Zusatzantrag auf Inlandsantragstellung belehrt hat.Diese Zurückverweisung gründete sich auf den Umstand, dass die belangte Behörde die Beschwerdeführerin nicht im Sinne des Paragraph 21, Absatz 3, NAG über die Möglichkeit einen Zusatzantrag auf Inlandsantragstellung belehrt hat. Am 07.03.2017 hat die Beschwerdeführerin einen Antrag
3 NAG für sich und ihren Sohn gestellt, und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass das Familienleben aufgrund der Berufstätigkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin nur eingeschränkt möglich sei und besonders das Wohl des minderjährigen Sohnes durch die ständigen Ortswechsel stark beeinträchtig werde. Am 07.03.2017 hat die Beschwerdeführerin einen Antrag
Paragraph 21, Absatz 3, NAG für sich und ihren Sohn gestellt, und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass das Familienleben aufgrund der Berufstätigkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin nur eingeschränkt möglich sei und besonders das Wohl des minderjährigen Sohnes durch die ständigen Ortswechsel stark beeinträchtig werde. Festgestellt wird, dass hinsichtlich der Person der Beschwerdeführerin, mit Ausnahme der rechtskräftigen Bestrafung wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im März 2016, keine verwaltungsstrafrechtlichen oder gerichtlichen Vormerkungen aufliegen. Seit der festgestellten Überschreitung des visumsfreien Aufenthaltes ist die Beschwerdeführerin regelmäßig und fristgerecht aus Österreich ausgereist. Die Beschwerdeführerin hat sich mit ihrem Sohn in der Zeit vom 19.06.2016 – 08.09.2016, 08.12.2016 – 03.03.2017, 04.06.2017 – 01.09.2017, 03.12.2017 – 02.03.2018 in Österreich aufgehalten. In der Zeit, in der ein Aufenthalt im Schengen-Gebiet nicht zulässig ist, leben die Beschwerdeführerin und ihr Sohn in Bosnien im Haus der Eltern der Beschwerdeführerin. Dort steht ihr und ihrem Sohn ein eigenes Schlafzimmer zu Verfügung. Der Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und dem Ehemann wird mittels elektronischer Medien und durch gelegentliche Besuche des Ehemannes in Bosnien & Herzegowina aufrechterhalten. In der Zeit des zulässigen visumsfreien Aufenthaltes lebt die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn bei ihrem Ehemann. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ist unbestritten und ergibt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt. Die Feststellungen zum Einkommen des Ehegatten der Beschwerdeführerin sind dem Einkommenssteuerbescheid 2017 zu entnehmen. Die zur Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes lauten:
1 NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des
oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
1 oder 4 innehat, oder 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“
Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
1 oder 4 innehat, oder b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder
1 Z 6 NAG ist Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG ist Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Z 9 leg.cit. ist Familienangehöriger, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;
Ziffer 9, leg.cit. ist Familienangehöriger, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;
Z 10 ist Zusammenführender ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird;
Ziffer 10, ist Zusammenführender ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird; § 11.
FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot
Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht;
1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist; 3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
G), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und 6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, rechtzeitig erfüllt hat, und 7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat
5 mehr als vier Monate vergangen sind. 7. in den Fällen der Paragraphen 58 und 58 a seit der Ausreise in einen Drittstaat
Paragraph 58, Absatz 5, mehr als vier Monate vergangen sind.
Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Absatz 2, Ziffer eins bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Paragraph 23, FPG benötigen würde § 21a Abs. 1 NAGParagraph 21 a, Absatz eins, NAG Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung
Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung
Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.
1 NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.
Paragraph 21, Absatz eins, NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.
Abs. 2 Z 5 leg.cit. sind Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts abweichend von Abs. 1 zur Antragstellung im Inland berechtigt.
Absatz 2, Ziffer 5, leg.cit. sind Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts abweichend von Absatz eins, zur Antragstellung im Inland berechtigt. § 21 Abs. 3 NAG bestimmt:Paragraph 21, Absatz 3, NAG bestimmt: „Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis
1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:„Abweichend von Absatz eins, kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:
539/2001, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 610/2013, sind Staatsangehörige der in der Liste in Anhang II aufgeführten Drittländer von der Visumpflicht nach Absatz 1 für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.
539 aus 2001,, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 610 aus 2013,, sind Staatsangehörige der in der Liste in Anhang römisch zwei aufgeführten Drittländer von der Visumpflicht nach Absatz 1 für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Bosnien und Herzegowina ist in der Liste in Anhang II angeführt.Bosnien und Herzegowina ist in der Liste in Anhang römisch zwei angeführt. Der Einleitungssatz in Art. 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 610/2013, lautet:Der Einleitungssatz in Artikel 5, Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 562 aus 2006,, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 610 aus 2013,, lautet: „Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen folgende Einreisevoraussetzungen:“ Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat erwogen wie folgt: Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass für die Beschwerdeführerin ein Quotenplatz vorhanden ist, ihr Ehemann als Zusammenführender
1 Z 10 NAG einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ innehat und die Beschwerdeführerin als Ehegattin Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG ist.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass für die Beschwerdeführerin ein Quotenplatz vorhanden ist, ihr Ehemann als Zusammenführender
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, NAG einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ innehat und die Beschwerdeführerin als Ehegattin Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG ist. Aus dem Akteninhalt sowie aus dem durchgeführten Verfahren ergibt sich kein Hinweis darauf, dass ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 NAG vorliegt und wurde dies auch von der belangten Behörde nicht behauptet.Aus dem Akteninhalt sowie aus dem durchgeführten Verfahren ergibt sich kein Hinweis darauf, dass ein Versagungsgrund nach Paragraph 11, Absatz eins, NAG vorliegt und wurde dies auch von der belangten Behörde nicht behauptet. Wenn die belangte Behörde ausführt, dass nach § 11 Abs. 2 Z 1 NAG unter Berücksichtigung aller Umstände durch den Aufenthalt der Beschwerdeführerin eine Gefährdung öffentlicher Interessen als gegeben angenommen werden könne, so ist dem entgegen zu halten, dass der unrechtmäßige Aufenthalt für sich allein genommen nicht zum Fehlen der Erteilungsvoraussetzung nach § 11 Abs. 2 Z 1 NAG 2005 führt (Hinweis E vom
3 ASVG in der Höhe von 284,32 Euro.Das erforderliche Einkommen im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, setzt sich aus dem Richtsatz für das Jahr 2017 nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG (für die Beschwerdeführerin und dem im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten) in der Höhe von 1.334,17 Euro zusätzlich dem Richtsatz für das gemeinsame Kind, C, in der Höhe von 137,30 Euro und den regelmäßigen Belastungen laut Aussage des Zeugen in der mündlichen Verhandlung in der Höhe von insgesamt 1.135 Euro (Betriebskostenbeitrag, KFZ-Haftpflichtversicherung, Kreditraten, Kindesunterhalt) zusammen, abzüglich dem Betrag des Wertes der freien Station
Paragraph 292, Absatz 3, ASVG in der Höhe von 284,32 Euro. Der Richtsatz für das Jahr 2017 ist nach der Judikatur des VwGH heranzuziehen, da diesem auch das Einkommen des Ehegatten der Beschwerdeführerin aus dem Jahr 2017 gegenübergestellt wird (VwGH 23.11.2017, Ra 2017/22/0144). Dies ergibt in Summe ein zu erreichendes Einkommen in der Höhe von 2.322,15 Euro. Laut Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2017 bezieht Herr D ein Einkommen von durchschnittlich gerundet 1.843 Euro netto im Monat. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Einstellungszusage mit einem in Aussicht gestellten Gehalt von 438 Euro monatlich. Dies ergibt ein Familieneinkommen von 2.281 Euro und wird das erforderliche Einkommen geringfügig um gerundet 41 Euro unterschritten. Bei Fehlen eines solchen Bagatellbetrages kann im Sinne einer gebotenen Einzelfallbetrachtung nach § 11 Abs. 3 NAG (VwGH 26.01.2012, Zl. 2010/21/0346) jedoch das Fehlen der Erteilungsvoraussetzung nach § 11 Abs. 2 Z 4 NAG ausgeglichen werden.Bei Fehlen eines solchen Bagatellbetrages kann im Sinne einer gebotenen Einzelfallbetrachtung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG (VwGH 26.01.2012, Zl. 2010/21/0346) jedoch das Fehlen der Erteilungsvoraussetzung nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG ausgeglichen werden. Eine solche Einzelfallbetrachtung kann aber aus folgendem Grund hintangestellt bleiben: Aus dem unbestrittenen Sachverhalt geht hervor, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Antragsstellung den zulässigen visumfreien Aufenthalt von 90 Tagen bereits überschritten hatte, weshalb eine Inlandsantragstellung nach § 21 Abs. 2 Z 5 NAG nicht mehr möglich war.Aus dem unbestrittenen Sachverhalt geht hervor, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Antragsstellung den zulässigen visumfreien Aufenthalt von 90 Tagen bereits überschritten hatte, weshalb eine Inlandsantragstellung nach Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 5, NAG nicht mehr möglich war. Dass die Beschwerdeführerin einen anderen Ausnahmetatbestand nach § 21 Abs. 2 NAG erfüllt, wurde nicht behauptet und konnte auch nicht festgestellt werden.Dass die Beschwerdeführerin einen anderen Ausnahmetatbestand nach Paragraph 21, Absatz 2, NAG erfüllt, wurde nicht behauptet und konnte auch nicht festgestellt werden. Am 07.03.2017 hat die Beschwerdeführer einen Antrag nach § 21 Abs. 3 Z 2 NAG gestellt und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass das Familienleben aufgrund der Berufstätigkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin nur eingeschränkt möglich sei und besonders das Wohl des minderjährigen Sohnes durch die ständigen Ortswechsel stark beeinträchtig werde.Am 07.03.2017 hat die Beschwerdeführer einen Antrag nach Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2, NAG gestellt und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass das Familienleben aufgrund der Berufstätigkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin nur eingeschränkt möglich sei und besonders das Wohl des minderjährigen Sohnes durch die ständigen Ortswechsel stark beeinträchtig werde. Mit diesem Antrag und auch in der Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin aber keine Gründe vor, die über die in der Natur der Sache liegende Beeinträchtigung des Familienlebens durch die Stellung eine Antrages im Ausland und das Abwarten auf die Entscheidung im Ausland hinausgeht. Eine Beeinträchtigung des Familienlebens durch die grundsätzliche Verpflichtung zur Antragstellung im Ausland ist immer gegeben, da für die Zeit bis zur Entscheidung über den Antrag die Familienmitglieder naturgemäß nicht zusammenleben können. Im konkreten Fall ist diese grundsätzliche Beeinträchtigung noch dazu dadurch abgemildert, das die Beschwerdeführerin und ihr Sohn als Staatsangehörige der Republik Bosnien & Herzegowina zum visumsfreien Aufenthalt in Österreich grob gesprochen alle drei Monate berechtigt sind. Aus § 21 Abs. 3 Z 2 NAG 2005 ergibt sich, dass die Inlandsantragstellung auf begründeten Antrag dann zugelassen werden kann, wenn – ausnahmsweise, nämlich für den Fall der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Ausreise des Fremden – ein aus Art. 8 MRK direkt abzuleitender Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht (vgl. E
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.