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{'item': 'LVwG-AV-1156/001-2017'}

Obsah (18)§ 28§ 25a§ 21§ 31§ 46§ 11§ 41§ 41a§ 2§ 53§ 67§ 9§ 58§ 291a§ 23§ 8Artikel 1§ 292

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.04.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1156/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2.

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) ist gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid wurden der Zusatzantrag vom 07.03.2017 auf Zulassung der Antragstellung im Inland und der Hauptantrag vom 04.01.2016 auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte Plus“ abgewiesen. Als Rechtsgrundlagen wurden § 21 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) und § 21 Abs. 1 und § 11 Abs. 2 Z 1 iVm § 11 Abs. 4 Z 1 NAG angeführt.Als Rechtsgrundlagen wurden Paragraph 21, Absatz 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) und Paragraph 21, Absatz eins und Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG angeführt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin als Staatsangehörige der Republik Bosnien & Herzegowina für 90 Tage innerhalb einer Frist von 180 Tagen zum visumsfreien Aufenthalt im Schengen-Raum aufenthaltsberechtigt sei. Die Antragstellung zur Erteilung des Aufenthaltstitels am 04.01.2016 sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, an dem die Beschwerdeführerin nicht mehr zum visumsfreien Aufenthalt berechtigt gewesen sei. Der Erstantrag sei daher bei der zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland

§ 21Abs.

1 NAG einzubringen gewesen.Der Erstantrag sei daher bei der zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland

Paragraph 21, Absatz eins, NAG einzubringen gewesen. Auf Grund einer fremdenrechtlichen Überprüfung durch die Landespolizeidirektion Niederösterreich sei die nunmehrigen Beschwerdeführerin wegen des unerlaubten, über den visumsfreien Aufenthalt hinausgehenden Aufenthalt

§ 31i

Vm § 120 Abs. 1a FPG rechtskräftig bestraft worden.Auf Grund einer fremdenrechtlichen Überprüfung durch die Landespolizeidirektion Niederösterreich sei die nunmehrigen Beschwerdeführerin wegen des unerlaubten, über den visumsfreien Aufenthalt hinausgehenden Aufenthalt

Paragraph 31, in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz eins a, FPG rechtskräftig bestraft worden. Die Beschwerdeführerin habe am 07.03.2017 einen Zusatzantrag auf Zulassung der Inlandsantragstellung

§ 21Abs.

3 NAG eingebracht.Die Beschwerdeführerin habe am 07.03.2017 einen Zusatzantrag auf Zulassung der Inlandsantragstellung

Paragraph 21, Absatz 3, NAG eingebracht. Gründe, warum die Antragstellung zum Zweck der Familiengemeinschaft mit dem Ehegatten nicht unmittelbar nach der Eheschließung und während des visumsfreien Aufenthaltes erfolgt sei, seien der Behörde nicht bekannt gegeben worden. Ebenso seien der Behörde keine Gründe bekannt, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen wäre, den Antrag in ihrem Heimatland persönlich bei der Österreichischen Botschaft einzubringen, obwohl sie sich kurz nach der Eheschließung in ihrem Heimatland aufgehalten habe und dieser Aufenthalt auch zur Ausstellung eines neuen Reisepasses genutzt worden sei. Die Behörde müsse daher davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin durch die Antragsstellung

§ 46Abs.

1 NAG ihren unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren versuche.Die Behörde müsse daher davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin durch die Antragsstellung

Paragraph 46, Absatz eins, NAG ihren unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren versuche. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin auch gegen die Bestimmungen des Meldegesetzes verstoßen, da sie seit 06.07.2015 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet sei, obwohl sie nicht durchgängig in Österreich aufhältig sei. Die Beschwerdeführerin bezwecke eine Umgehung der Einwanderungsbestimmungen, was einen Versagungsgrund

§ 11

Abs.2 Z 1 NAG darstelle.Die Beschwerdeführerin bezwecke eine Umgehung der Einwanderungsbestimmungen, was einen Versagungsgrund

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG darstelle. Die belangte Behörde stellte fest, dass die Beschwerdeführerin sozial in ihrem Heimatland integriert sei und keine Hindernisse für ein Familienleben in Bosnien & Herzegowina bekannt seien.Die belangte Behörde stellte fest, dass die Beschwerdeführerin sozial in ihrem Heimatland integriert sei und keine Hindernisse für ein Familienleben in Bosnien , & Herzegowina bekannt seien. Eine tiefergehende berufliche und soziale Integration in Österreich könne aufgrund der immer nur kurzen Aufenthalte im visumsfreien Zeitraum nicht angenommen werden. Die Abwägung anhand der im § 11 Abs. 3 NAG angeführten Kriterien habe ergeben, dass der Beschwerdeführerin die Ausreise aus dem Bundesgebiet zur Antragstellung möglich und zumutbar sei.Die Abwägung anhand der im Paragraph 11, Absatz 3, NAG angeführten Kriterien habe ergeben, dass der Beschwerdeführerin die Ausreise aus dem Bundesgebiet zur Antragstellung möglich und zumutbar sei. Der Zusatzantrag sei daher abzuweisen. Unter Berücksichtigung der genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens könne eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074).Unter Berücksichtigung der genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens könne eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden vergleiche VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074). Der Hauptantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels sei daher abzuweisen gewesen. Dagegen hat Frau A fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Überschreitung des visumsfreien Aufenthaltes aus einer Fehlberechnung resultierte. Seit die Beschwerdeführerin die richtige Berechnung der Fristen kenne, habe sie sich nicht mehr unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Die Beschwerdeführerin wolle mit ihrem Ehemann und dem gemeinsamen Kinde in Österreich zusammenleben. Der Ehemann lebe seit 30 Jahren rechtmäßig in Österreich und sei hier beruflich und sozial voll integriert. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Auslandsantragstellung seien daher gegeben. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, der Beschwerde Folge zu geben und den Antrag auf Zulassung der Inlandsantragstellung zu bewilligen sowie den Aufenthaltstitel zu erteilen, in eventu die Sache zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat am 06.04.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in die Akte der belangten Behörde zu den Zlen. ***, *** und zu den Zlen. ***, *** sowie der gegenständlichen Akte des Landesverwaltungsgerichts. Auf die Verlesung dieser Akte wurde verzichtet. Es wird darauf hingewiesen, dass die mündliche Verhandlung auch zur Behandlung der Beschwerde des Sohnes der Beschwerdeführerin, C, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von NÖ vom 02.08.2017, Zl. ***, im Verfahren zu LVWG-AV-1157/001-2017 durchgeführt wurde. Weiters wurde Beweis erhoben durch Einvernahme des Zeugen D. Zu Beginn der Verhandlung wurde festgestellt, dass die geladenen Beschwerdeführer zur Verhandlung nicht erschienen sind, da sich diese laut Vorbringen ihres Vertreters im Ausland aufhalten würden, um allenfalls keine Verstöße gegen die Bestimmungen zum visumsfreien Aufenthalt in Österreich zu begehen. Vom Vertreter der Beschwerdeführer wurde die Übersetzung der Strafregisterbescheinigung betreffend Frau A, ein Jahreslohnzettel für das Jahr 2017 betreffend Herrn D, ein Einkommensteuerbescheid 2016 und 2017, ebenfalls betreffend Herrn D, eine Bestätigung des E und der Frau F über die Benützung des Hauses an der Adresse *** in *** durch die Beschwerdeführer, sowie eine Unterhaltsvereinbarung betreffend die Unterhaltspflicht des Herrn D gegenüber der minderjährigen G, datiert mit

  1. August 2012, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld mit 03.04.2018, vorgelegt. Weiters vorgelegt wurde eine Bestätigung der Pizzeria H GmbH vom
  2. März 2018, womit bestätigt werde, dass Frau A in Teilzeit zu einem Grundlohn in der Höhe von 438 Euro monatlich eingestellte werden könne sowie eine Bestätigung über die Anmeldung des C im Kindergarten ***. Dazu führte der Vertreter der Beschwerdeführer aus, dass diese Anmeldung vorsorglich für den Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels erfolgt sei. Zur angeforderten österreichischen Strafregisterbescheinigung betreffend Frau A wurde vorgebracht, dass die Beischaffung einer solchen bis dato nicht gelungen sei und ersucht werde, diese von Amts wegen beizuschaffen. Es wurde darauf verwiesen, dass sich Frau A bis dato nichts zu Schulden habe kommen lassen. Der Zeuge, Herr D, geb. am ***, wohnhaft ***, ***, Ehegatte von Frau A und Vater des C, gab nach Wahrheitserinnerung, Belehrung über die Entschlagungsrechte sowie die Folgen einer falschen Zeugenaussage an wie folgt: „Ich bin mit Frau A seit
  3. Mai 2015 verheiratet. Geheiratet haben wir in ***. Mein Sohn ist am *** zur Welt gekommen. Vom Zeitpunkt meiner Hochzeit bis zur Antragstellung am
  4. Jänner 2016 ist meine Frau immer wieder ausgereist, gemeinsam mit meinem Sohn. Dies hat meine Frau auch bis zum heutigen Zeitpunkt so gehandhabt, dass sie den visumsfreien Aufenthalt in Österreich eingehalten hat. Im Moment befindet sich meine Frau mit meinem Sohn auch wieder in Bosnien. In Bosnien wohnt meine Frau mit meinem Sohn gemeinsam bei ihren Eltern. Weiters wohnen dort auch noch die Großmutter sowie der Bruder meiner Frau mit seiner Freundin. Meine Frau und mein Sohn haben dort ein eigenes Schlafzimmer. Meine Frau ist in Bosnien nicht berufstätig. Ich arbeite bei der I GmbH in ***.Ich arbeite bei der römisch eins GmbH in ***. Ich verdiene dort ca. 2.000 Euro netto pro Monat. Dieser Betrag beinhaltet keine Sonderzahlungen. Bei der Wohnung an der von mir angegebenen Wohnadresse handelt es sich um ein Mehrfamilienhaus mit mehreren Wohneinheiten. Es handelt sich um 3 Wohneinheiten, wovon eine Wohneinheit von meinen Eltern und mir bewohnt wird. Es ist auch geplant, dass, für den Fall der Erteilung des Aufenthaltstitels, meine Frau und mein Sohn dort mit mir und meinen beiden Eltern gemeinsam leben. Unter Vorhalt des im Akt der belangten Behörde zur Zahl *** einliegenden Planes des Gebäudes an der Liegenschaft der Wohnadresse führt der Zeuge aus, dass die Wohneinheit, die von ihm gemeinsam mit seinen Eltern bewohnt wird, das ganze Obergeschoß in Anspruch nimmt. Die Zimmeraufteilung, so wie auf diesem Plan aus 1951 dargestellt, existiert so heute nicht mehr. Die Wohneinheit beträgt ca. 130 m², wovon vom Zeugen gemeinsam mit seiner Frau und dem Sohn mehr als die Hälfte genützt wird, wobei Bad und WC und Küche gemeinsam benützt werden. Für den Zeugen und seine Ehegattin steht ein eigenes Zimmer zur Verfügung, ebenso für den Sohn. Das Erdgeschoß ist auf 2 abgetrennte Wohneinheiten eingeteilt, welche vermietet sind. Diese Liegenschaft gehört meinen Eltern. Ich muss für die Benützung der Wohnung keine Miete zahlen. Ich beteilige mich an den Betriebskosten mit einem durchschnittlichen Betrag von ungefähr 50 Euro im Monat. Die übrigen Betriebskosten für Heizung, Strom, Wasser etc. tragen meine Eltern. Für meine Tochter G bezahle ich monatlich 370 Euro an Unterhalt. Gegenüber der Kindesmutter habe ich keine Unterhaltspflichten. Wir waren nicht verheiratet. Weder meine Frau noch ich waren zuvor schon einmal verheiratet. Außer G und C habe ich keine Kinder. Ich habe Kreditverpflichtungen in der Höhe von ca. 600 Euro monatlich. Die Laufzeit dieses Kredits beträgt, glaube ich, noch 15 Jahre, jedenfalls noch länger als 1 Jahr. Ich bezahle noch Haftpflichtversicherung für mein Fahrzeug, auf das ich angewiesen bin, in der Höhe von 115 Euro monatlich. Wenn ich gefragt werde, ob meine Frau am 03.03.2017 aus-, am 04.06.2017 wieder nach Österreich eingereist ist, sowie am 01.09.2017 ausgereist und am 03.12.2017 wieder eingereist ist, sowie zuletzt am 02.03.2018 wieder ausgereist ist, gebe ich an, dass dies korrekt ist. Wenn es mir möglich ist, fahre ich meine Frau jedenfalls einmal in diesen 3 Monaten, in denen sie nicht in Österreich sein kann, besuchen. Aufgrund der Schichtarbeit ist es aber nicht immer so möglich. Ansonsten haben wir in dieser Zeit regelmäßig telefonischen Kontakt bzw. Kontakt über Skype oder andere Medien.“ Über Befragen durch den Vertreter der Beschwerdeführer gab der Zeuge an: „Meine Frau lebt von meinem Einkommen und von meinem Unterhalt, den ich leiste.“ Der Vertreter der Beschwerdeführer verwies in seinem Schlusswort auf sein bisheriges schriftliches Vorbringen und darauf, dass durch die ständige Verpflichtung zum Ausreisen eine schwerwiegende Störung des Familienlebens gegeben sei, insbesondere, da eine Kommunikation via elektronischer Medien mit dem Sohn nicht in ausreichender Form möglich sei. Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Die Beschwerdeführerin, Frau A, geb. ***, StA: Bosnien & Herzegowina, hat am 04.01.2016 persönlich beim Amt der NÖ Landesregierung für sich und ihr minderjähriges Kind, C, geb. ***, ebenfalls StA: Bosnien & Herzegowina, jeweils einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 46Abs. 1 Z 2 NAG gestellt. Die Beschwerdeführerin, Frau A, geb. ***, St

A: Bosnien & Herzegowina, hat am 04.01.2016 persönlich beim Amt der NÖ Landesregierung für sich und ihr minderjähriges Kind, C, geb. ***, ebenfalls StA: Bosnien & Herzegowina, jeweils einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG gestellt. Zum Zeitpunkt der Antragstellung war die Beschwerdeführerin 92 Tage in dem von diesem Tag an zurückgerechneten Zeitraum von 180 Tagen in Österreich aufhältig. Mit Strafverfügung der LPD NÖ vom 03.03.2016 wurde die Beschwerdeführerin wegen einer Übertretung nach § 31 Abs. 1 iVm § 120 Abs. 1a FPG rechtskräftig bestraft.Mit Strafverfügung der LPD NÖ vom 03.03.2016 wurde die Beschwerdeführerin wegen einer Übertretung nach Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz eins a, FPG rechtskräftig bestraft. Mit dem Antrag ist die Familienzusammenführung mit Herrn D, geb. ***, wohnhaft ***, ***, Ehegatte von Frau A und Vater des C, beabsichtigt. Herr D ist im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“. Er lebt seit 1988 in Österreich. Seit Juli 2014 arbeitet Herr D bei der I GmbH und hat im Jahr 2017 netto gerundet 1.843 Euro monatlich verdient.Herr D ist im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“. Er lebt seit 1988 in Österreich. Seit Juli 2014 arbeitet Herr D bei der römisch eins GmbH und hat im Jahr 2017 netto gerundet 1.843 Euro monatlich verdient. Herr D hat monatlich 600 Euro an Ratenzahlungen für Kreditverbindlichkeiten, 50 Euro als Beitrag zu den Betriebskosten der Wohnung, 370 Euro an Unterhaltszahlungen für seine Tochter G und 155 Euro an KFZ-Haftpflichtversicherung zu bezahlen. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Einstellungszusage bei der H GmbH für eine Teilzeitbeschäftigung als Küchenhilfe zu einem Einkommen von 438 Euro. Der Ehemann der Beschwerdeführerin wohnt in einem, im Eigentum seiner Eltern, D, geb. *** und E, geb. ***, stehenden Haus an der Wohnadresse (KG ***, GST-NR ***, EZ ***). Dieses Haus besteht aus drei Wohneinheiten. Eine Wohneinheit in der Größe von 130 m² wird vom Ehemann der Beschwerdeführerin mit seinen beiden Eltern bewohnt. In dieser Wohneinheit stehen der Beschwerdeführerin und ihrem Mann ein eigenes Schlafzimmer zu Verfügung, so wie auch dem gemeinsamen Sohn. Wohnzimmer, Bad, Küche und WC werden gemeinsam mit den Eltern des Herrn D benutzt. Die Eigentümer der Liegenschaft haben der Beschwerdeführerin ein unentgeltliches und nicht jederzeit widerrufbares Wohnrecht an dieser Wohnung mit Vereinbarung vom 04.02.2016 eingeräumt. Im Zeitpunkt der Antragstellung wurde der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn ein Quotenplatz zugeteilt. Die Beschwerdeführerin hat die Prüfung ÖSD Zertifikat A1 durch Absolvierung einer schriftlichen und mündlichen Prüfung am 13.06.2015 bestanden. Die Beschwerdeführerin und Herr D haben am 16.05.2015 in *** geheiratet. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 30.05.2016, Zl. ***, wurde der Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels abgewiesen. Als Rechtsgrundlagen wurden die § 11 Abs. 2 Z 1 iVm § 11 Abs. 4 Z 1 und § 21 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) angeführt.Als Rechtsgrundlagen wurden die Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins und Paragraph 21, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) angeführt. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin als serbische Staatsbürgerin 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen im Schengenraum zum visumsfreien Aufenthalt berechtigt sei. Nur in diesem Zeitraum des erlaubten visumsfreien Aufenthalts sei

§ 21Abs.

2 Z 5 NAG die Berechtigung zur Antragstellung im Inland gegeben.Nur in diesem Zeitraum des erlaubten visumsfreien Aufenthalts sei

Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 5, NAG die Berechtigung zur Antragstellung im Inland gegeben. Die Antragstellung sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, als die Beschwerdeführerin nicht mehr zum visumsfreien Aufenthalt berechtigt gewesen sei. Weiters sei die Beschwerdeführerin seit 30.12.2015 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Die Beschwerdeführerin sei trotz der Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Bundesgebiet verblieben. Durch dieses Verhalten zeige die Beschwerdeführerin, dass sie nicht gewillt sei, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten und stelle dies eine negative Beispielwirkung für andere Fremde dar, weshalb die Behörde weiters die Ansicht vertritt, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin die öffentliche Ordnung gefährde. Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht NÖ diesen Bescheid mit Beschluss vom 16.02.2017, Zl. LVwG-AV-959/001-2016,

§ 28Abs. 2 und Abs. 3 Vw

GVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Landeshauptmann von Niederösterreich zurückverwiesen.Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht NÖ diesen Bescheid mit Beschluss vom 16.02.2017, Zl. LVwG-AV-959/001-2016,

Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Landeshauptmann von Niederösterreich zurückverwiesen. Diese Zurückverweisung gründete sich auf den Umstand, dass die belangte Behörde die Beschwerdeführerin nicht im Sinne des § 21 Abs. 3 NAG über die Möglichkeit einen Zusatzantrag auf Inlandsantragstellung belehrt hat.Diese Zurückverweisung gründete sich auf den Umstand, dass die belangte Behörde die Beschwerdeführerin nicht im Sinne des Paragraph 21, Absatz 3, NAG über die Möglichkeit einen Zusatzantrag auf Inlandsantragstellung belehrt hat. Am 07.03.2017 hat die Beschwerdeführerin einen Antrag

§ 21Abs.

3 NAG für sich und ihren Sohn gestellt, und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass das Familienleben aufgrund der Berufstätigkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin nur eingeschränkt möglich sei und besonders das Wohl des minderjährigen Sohnes durch die ständigen Ortswechsel stark beeinträchtig werde. Am 07.03.2017 hat die Beschwerdeführerin einen Antrag

Paragraph 21, Absatz 3, NAG für sich und ihren Sohn gestellt, und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass das Familienleben aufgrund der Berufstätigkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin nur eingeschränkt möglich sei und besonders das Wohl des minderjährigen Sohnes durch die ständigen Ortswechsel stark beeinträchtig werde. Festgestellt wird, dass hinsichtlich der Person der Beschwerdeführerin, mit Ausnahme der rechtskräftigen Bestrafung wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im März 2016, keine verwaltungsstrafrechtlichen oder gerichtlichen Vormerkungen aufliegen. Seit der festgestellten Überschreitung des visumsfreien Aufenthaltes ist die Beschwerdeführerin regelmäßig und fristgerecht aus Österreich ausgereist. Die Beschwerdeführerin hat sich mit ihrem Sohn in der Zeit vom 19.06.2016 – 08.09.2016, 08.12.2016 – 03.03.2017, 04.06.2017 – 01.09.2017, 03.12.2017 – 02.03.2018 in Österreich aufgehalten. In der Zeit, in der ein Aufenthalt im Schengen-Gebiet nicht zulässig ist, leben die Beschwerdeführerin und ihr Sohn in Bosnien im Haus der Eltern der Beschwerdeführerin. Dort steht ihr und ihrem Sohn ein eigenes Schlafzimmer zu Verfügung. Der Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und dem Ehemann wird mittels elektronischer Medien und durch gelegentliche Besuche des Ehemannes in Bosnien & Herzegowina aufrechterhalten. In der Zeit des zulässigen visumsfreien Aufenthaltes lebt die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn bei ihrem Ehemann. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ist unbestritten und ergibt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt. Die Feststellungen zum Einkommen des Ehegatten der Beschwerdeführerin sind dem Einkommenssteuerbescheid 2017 zu entnehmen. Die zur Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes lauten:

§ 46Abs.

1 NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des

  1. Teiles erfüllen, undGemäß Paragraph 46, Absatz eins, NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des
  2. Teiles erfüllen, und
  3. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

§ 41

oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 41aAbs.

1 oder 4 innehat, oder 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende

  1. a)einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat,
  2. b)einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen

§ 41aAbs.

1 oder 4 innehat, oder b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen

Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder

  1. c)Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.
  2. c)Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt.

§ 2Abs.

1 Z 6 NAG ist Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG ist Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Z 9 leg.cit. ist Familienangehöriger, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;

Ziffer 9, leg.cit. ist Familienangehöriger, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;

Z 10 ist Zusammenführender ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird;

Ziffer 10, ist Zusammenführender ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird; § 11.

(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wennParagraph 11,
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

§ 53

FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 67FPG besteht; 1.

gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht;

  1. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
  2. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

§ 21Abs.

1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist; 3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

  1. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
  2. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
  3. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
  4. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
  5. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
  1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
  2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
  3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
  4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
  6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und 6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, rechtzeitig erfüllt hat, und 7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat

§ 58Abs.

5 mehr als vier Monate vergangen sind. 7. in den Fällen der Paragraphen 58 und 58 a seit der Ausreise in einen Drittstaat

Paragraph 58, Absatz 5, mehr als vier Monate vergangen sind.

(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Absatz 2, Ziffer eins bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  4. der Grad der Integration;
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
  1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
  2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.

Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis

§ 23FPG benötigen würde

(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (Paragraph 21, FPG) ein Gesundheitszeugnis

Paragraph 23, FPG benötigen würde § 21a Abs. 1 NAGParagraph 21 a, Absatz eins, NAG Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 8Abs.

1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung

Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung

Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.

§ 21Abs.

1 NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.

Paragraph 21, Absatz eins, NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.

Abs. 2 Z 5 leg.cit. sind Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts abweichend von Abs. 1 zur Antragstellung im Inland berechtigt.

Absatz 2, Ziffer 5, leg.cit. sind Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts abweichend von Absatz eins, zur Antragstellung im Inland berechtigt. § 21 Abs. 3 NAG bestimmt:Paragraph 21, Absatz 3, NAG bestimmt: „Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis

§ 11Abs.

1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:„Abweichend von Absatz eins, kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:

  1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls oder
  2. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17,) zur Wahrung des Kindeswohls oder
  3. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3).
  4. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3,). Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren.“

Artikel 1Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr.

539/2001, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 610/2013, sind Staatsangehörige der in der Liste in Anhang II aufgeführten Drittländer von der Visumpflicht nach Absatz 1 für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.

Artikel 1Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr.

539 aus 2001,, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 610 aus 2013,, sind Staatsangehörige der in der Liste in Anhang römisch zwei aufgeführten Drittländer von der Visumpflicht nach Absatz 1 für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Bosnien und Herzegowina ist in der Liste in Anhang II angeführt.Bosnien und Herzegowina ist in der Liste in Anhang römisch zwei angeführt. Der Einleitungssatz in Art. 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 610/2013, lautet:Der Einleitungssatz in Artikel 5, Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 562 aus 2006,, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 610 aus 2013,, lautet: „Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen folgende Einreisevoraussetzungen:“ Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat erwogen wie folgt: Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass für die Beschwerdeführerin ein Quotenplatz vorhanden ist, ihr Ehemann als Zusammenführender

§ 2Abs.

1 Z 10 NAG einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ innehat und die Beschwerdeführerin als Ehegattin Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG ist.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass für die Beschwerdeführerin ein Quotenplatz vorhanden ist, ihr Ehemann als Zusammenführender

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, NAG einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ innehat und die Beschwerdeführerin als Ehegattin Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG ist. Aus dem Akteninhalt sowie aus dem durchgeführten Verfahren ergibt sich kein Hinweis darauf, dass ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 NAG vorliegt und wurde dies auch von der belangten Behörde nicht behauptet.Aus dem Akteninhalt sowie aus dem durchgeführten Verfahren ergibt sich kein Hinweis darauf, dass ein Versagungsgrund nach Paragraph 11, Absatz eins, NAG vorliegt und wurde dies auch von der belangten Behörde nicht behauptet. Wenn die belangte Behörde ausführt, dass nach § 11 Abs. 2 Z 1 NAG unter Berücksichtigung aller Umstände durch den Aufenthalt der Beschwerdeführerin eine Gefährdung öffentlicher Interessen als gegeben angenommen werden könne, so ist dem entgegen zu halten, dass der unrechtmäßige Aufenthalt für sich allein genommen nicht zum Fehlen der Erteilungsvoraussetzung nach § 11 Abs. 2 Z 1 NAG 2005 führt (Hinweis E vom

  1. Februar 2010, 2007/21/0153, sowie E vom
  2. März 2010, 2008/22/0635) (VwGH 19.09.2012, 2011/22/0161). Wenn die belangte Behörde ausführt, dass nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG unter Berücksichtigung aller Umstände durch den Aufenthalt der Beschwerdeführerin eine Gefährdung öffentlicher Interessen als gegeben angenommen werden könne, so ist dem entgegen zu halten, dass der unrechtmäßige Aufenthalt für sich allein genommen nicht zum Fehlen der Erteilungsvoraussetzung nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG 2005 führt (Hinweis E vom
  3. Februar 2010, 2007/21/0153, sowie E vom
  4. März 2010, 2008/22/0635) (VwGH 19.09.2012, 2011/22/0161). Darüber hinaus liegt das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin nunmehr bereits zwei Jahre zurück und hat sie sich seither wohlverhalten und insbesondere auch die Einreise und Aufenthaltsbestimmungen beachtet, weshalb aufgrund der anzustellenden Prognose keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit anzunehmen ist. Der Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, die für vergleichbare große Familien als ortsüblich angesehen wird, konnte durch Vorlage der Wohnrechtsvereinbarung vom 04.02.2016, des Grundbuchsauszugs und der Pläne von der Unterkunft im Akte der belangten Behörde im Zusammenhang mit der Aussage des Zeugen in der mündlichen Verhandlung erbracht werden. Ebenso wurde der Nachweis der Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG erbracht.Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG erbracht. Das erforderliche Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 setzt sich aus dem Richtsatz für das Jahr 2017 nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG (für die Beschwerdeführerin und dem im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten) in der Höhe von 1.334,17 Euro zusätzlich dem Richtsatz für das gemeinsame Kind, C, in der Höhe von 137,30 Euro und den regelmäßigen Belastungen laut Aussage des Zeugen in der mündlichen Verhandlung in der Höhe von insgesamt 1.135 Euro (Betriebskostenbeitrag, KFZ-Haftpflichtversicherung, Kreditraten, Kindesunterhalt) zusammen, abzüglich dem Betrag des Wertes der freien Station

§ 292Abs.

3 ASVG in der Höhe von 284,32 Euro.Das erforderliche Einkommen im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, setzt sich aus dem Richtsatz für das Jahr 2017 nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG (für die Beschwerdeführerin und dem im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten) in der Höhe von 1.334,17 Euro zusätzlich dem Richtsatz für das gemeinsame Kind, C, in der Höhe von 137,30 Euro und den regelmäßigen Belastungen laut Aussage des Zeugen in der mündlichen Verhandlung in der Höhe von insgesamt 1.135 Euro (Betriebskostenbeitrag, KFZ-Haftpflichtversicherung, Kreditraten, Kindesunterhalt) zusammen, abzüglich dem Betrag des Wertes der freien Station

Paragraph 292, Absatz 3, ASVG in der Höhe von 284,32 Euro. Der Richtsatz für das Jahr 2017 ist nach der Judikatur des VwGH heranzuziehen, da diesem auch das Einkommen des Ehegatten der Beschwerdeführerin aus dem Jahr 2017 gegenübergestellt wird (VwGH 23.11.2017, Ra 2017/22/0144). Dies ergibt in Summe ein zu erreichendes Einkommen in der Höhe von 2.322,15 Euro. Laut Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2017 bezieht Herr D ein Einkommen von durchschnittlich gerundet 1.843 Euro netto im Monat. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Einstellungszusage mit einem in Aussicht gestellten Gehalt von 438 Euro monatlich. Dies ergibt ein Familieneinkommen von 2.281 Euro und wird das erforderliche Einkommen geringfügig um gerundet 41 Euro unterschritten. Bei Fehlen eines solchen Bagatellbetrages kann im Sinne einer gebotenen Einzelfallbetrachtung nach § 11 Abs. 3 NAG (VwGH 26.01.2012, Zl. 2010/21/0346) jedoch das Fehlen der Erteilungsvoraussetzung nach § 11 Abs. 2 Z 4 NAG ausgeglichen werden.Bei Fehlen eines solchen Bagatellbetrages kann im Sinne einer gebotenen Einzelfallbetrachtung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG (VwGH 26.01.2012, Zl. 2010/21/0346) jedoch das Fehlen der Erteilungsvoraussetzung nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG ausgeglichen werden. Eine solche Einzelfallbetrachtung kann aber aus folgendem Grund hintangestellt bleiben: Aus dem unbestrittenen Sachverhalt geht hervor, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Antragsstellung den zulässigen visumfreien Aufenthalt von 90 Tagen bereits überschritten hatte, weshalb eine Inlandsantragstellung nach § 21 Abs. 2 Z 5 NAG nicht mehr möglich war.Aus dem unbestrittenen Sachverhalt geht hervor, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Antragsstellung den zulässigen visumfreien Aufenthalt von 90 Tagen bereits überschritten hatte, weshalb eine Inlandsantragstellung nach Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 5, NAG nicht mehr möglich war. Dass die Beschwerdeführerin einen anderen Ausnahmetatbestand nach § 21 Abs. 2 NAG erfüllt, wurde nicht behauptet und konnte auch nicht festgestellt werden.Dass die Beschwerdeführerin einen anderen Ausnahmetatbestand nach Paragraph 21, Absatz 2, NAG erfüllt, wurde nicht behauptet und konnte auch nicht festgestellt werden. Am 07.03.2017 hat die Beschwerdeführer einen Antrag nach § 21 Abs. 3 Z 2 NAG gestellt und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass das Familienleben aufgrund der Berufstätigkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin nur eingeschränkt möglich sei und besonders das Wohl des minderjährigen Sohnes durch die ständigen Ortswechsel stark beeinträchtig werde.Am 07.03.2017 hat die Beschwerdeführer einen Antrag nach Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2, NAG gestellt und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass das Familienleben aufgrund der Berufstätigkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin nur eingeschränkt möglich sei und besonders das Wohl des minderjährigen Sohnes durch die ständigen Ortswechsel stark beeinträchtig werde. Mit diesem Antrag und auch in der Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin aber keine Gründe vor, die über die in der Natur der Sache liegende Beeinträchtigung des Familienlebens durch die Stellung eine Antrages im Ausland und das Abwarten auf die Entscheidung im Ausland hinausgeht. Eine Beeinträchtigung des Familienlebens durch die grundsätzliche Verpflichtung zur Antragstellung im Ausland ist immer gegeben, da für die Zeit bis zur Entscheidung über den Antrag die Familienmitglieder naturgemäß nicht zusammenleben können. Im konkreten Fall ist diese grundsätzliche Beeinträchtigung noch dazu dadurch abgemildert, das die Beschwerdeführerin und ihr Sohn als Staatsangehörige der Republik Bosnien & Herzegowina zum visumsfreien Aufenthalt in Österreich grob gesprochen alle drei Monate berechtigt sind. Aus § 21 Abs. 3 Z 2 NAG 2005 ergibt sich, dass die Inlandsantragstellung auf begründeten Antrag dann zugelassen werden kann, wenn – ausnahmsweise, nämlich für den Fall der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Ausreise des Fremden – ein aus Art. 8 MRK direkt abzuleitender Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht (vgl. E

  1. Februar 2012, 2010/21/0219).Aus Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2, NAG 2005 ergibt sich, dass die Inlandsantragstellung auf begründeten Antrag dann zugelassen werden kann, wenn – ausnahmsweise, nämlich für den Fall der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Ausreise des Fremden – ein aus Artikel 8, MRK direkt abzuleitender Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht vergleiche E
  2. Februar 2012, 2010/21/0219). Gründe für eine solche Ausnahme wurden nicht genannt und sind auch nicht zu erkennen. Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn reisen seit der damaligen Überschreitung des visumsfreien Aufenthaltes regelmäßig nach Bosnien und Herzegowina aus, können dort bei den Eltern der Beschwerdeführerin leben und werden durch Unterhaltsleistungen ihres Mannes versorgt. Sie verbringen die Zeit, in der sie zum visumsfreien Aufenthalt berechtigt sind, beim Zusammenführenden in Österreich, der sie umgekehrt auch im Heimatstaat der Beschwerdeführerin besucht. Es ist kein Grund ersichtlich, der die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Ausreise und des Abwartens der Entscheidung im Ausland bedingen würde. Bei der in § 21 Abs. 1 zweiter Satz NAG 2005 normierten Verpflichtung, den Antrag im Ausland zu stellen und das Verfahren im Ausland abzuwarten, handelt es sich nicht um ein bloßes Formalerfordernis, sondern um eine "Erfolgsvoraussetzung" für jeden Erstantrag (VwGH 18.02.2010, 2008/22/0202).Bei der in Paragraph 21, Absatz eins, zweiter Satz NAG 2005 normierten Verpflichtung, den Antrag im Ausland zu stellen und das Verfahren im Ausland abzuwarten, handelt es sich nicht um ein bloßes Formalerfordernis, sondern um eine "Erfolgsvoraussetzung" für jeden Erstantrag (VwGH 18.02.2010, 2008/22/0202). Eine weitere Abwägung nach § 11 Abs. 3 NAG im Sinne des Art. 8 EMRK ist nicht vorzunehmen, da das NAG in § 21 Abs. 3 ja die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens bei Fehlen eines Ausnahmetatbestandes nach § 21 Abs. 2 NAG erfordert, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird und eine solche Abwägung, wie eben dargestellt, vorgenommen wurde.Eine weitere Abwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG im Sinne des Artikel 8, EMRK ist nicht vorzunehmen, da das NAG in Paragraph 21, Absatz 3, ja die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens bei Fehlen eines Ausnahmetatbestandes nach Paragraph 21, Absatz 2, NAG erfordert, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird und eine solche Abwägung, wie eben dargestellt, vorgenommen wurde. Da somit die Beschwerde gegen die Abweisung des Zusatzantrages abzuweisen war, war auch die Beschwerde gegen den Hauptantrag abzuweisen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1156.001.2017

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